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§ 5a NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 5a.

Sieht das Gesetz vor, dass eine Privaturkunde vor einem Notar zu errichten ist, ohne ein Beglaubigungserfordernis zu verlangen, so hat der Notar die Identität der Partei an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, die Partei umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunde und deren Rechtswirkungen zu belehren und sich zu vergewissern, dass die Partei die Tragweite und die Auswirkungen ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügung verstanden hat. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflicht ist die Urkunde auch vom Notar unter Hinweis auf diese Gesetzesstelle zu unterfertigen.

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40094839

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