Normen
StbG 1965 §29 Abs1;
StbG 1985 §39;
StbG 1985 §42 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
StbG 1965 §29 Abs1;
StbG 1985 §39;
StbG 1985 §42 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
I. Der Antrag von Y E, R E und E E auf Fortsetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Mai 2009 wurde gemäß §§ 39 und 42 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der geltenden Fassung (StbG), auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250 (StbG 1965), festgestellt, dass die am 17. Februar 1961 in Haifa geborene Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 5. Juni 1968 verloren hätte. Sie sei nicht österreichische Staatsbürgerin.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Jänner 2013 mit, dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2011 verstorben ist. Dies ergibt sich auch aus der unter einem vorgelegten Kopie der Sterbeurkunde vom 22. Juli 2012.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin brachte weiters vor, die Söhne der verstorbenen Beschwerdeführerin Y E, R E und E E, die ihr Vollmacht erteilt hätten, stellten den Antrag, das gegenständliche Verfahren trotz des Todes der Beschwerdeführerin fortzusetzen. Ein Verfahren sei trotz Todes des Beschwerdeführers dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung möglich sei und die Erben erklärten, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Die Söhne hätten das Erbe nach der verstorbenen Beschwerdeführerin angenommen und erklärten, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Die Rechtsnachfolge in der Parteistellung sei möglich, zumal es sich um die leiblichen Kinder der verstorbenen Beschwerdeführerin handle und auf diese sohin § 7 Abs. 1 StbG zur Anwendung komme. Gegenstand des Verfahrens sei ein subjektives Recht der (mittlerweile verstorbenen) Beschwerdeführerin, welches auf ihre Söhne als Rechtsnachfolger übergehen könne.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch ihren Tod erloschen ist. Über eine Beschwerde kann jedoch ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 23. September 2009, Zl. 2009/01/0038, und vom 28. April 2010, Zl. 2008/19/1161, jeweils mwN).
Auch die im vorliegenden Verfahren strittige Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft war ein höchstpersönliches Recht der Verstorbenen, hinsichtlich dessen eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Erben nicht erfolgen kann, und zwar ungeachtet der von den Erben der Beschwerdeführerin angeführten Umstände zur Begründung eines aufrechten Interesses an einer Entscheidung (vgl. dazu abermals den genannten hg. Beschluss vom 23. September 2009). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass es den Erben insofern offen gestanden wäre, ihrerseits einen Feststellungsbescheid gemäß § 42 Abs. 1 StbG über das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen.
Es war daher der Antrag der Söhne der verstorbenen Beschwerdeführerin auf Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen und das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. November 2002, Zl. 99/08/0167).
Ein Kostenzuspruch kommt bei diesem Verfahrensergebnis nicht in Betracht (vgl. den bereits zitierten Beschluss vom 20. November 2002, sowie den Beschluss vom 10. September 2008, Zl. 2006/05/0070).
Wien, am 13. Februar 2013
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