VwGH 2009/01/0038

VwGH2009/01/003823.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der mittlerweile verstorbenen M G, zuletzt in W, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. Mai 2009, Zl. MA 35/III - G 69/07, betreffend Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:

Normen

StbG 1985 §27 Abs1;
StbG 1985 §29 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
StbG 1985 §27 Abs1;
StbG 1985 §29 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am 18. Mai 1994 gemäß § 27 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) verloren habe und sie nicht österreichische Staatsbürgerin sei.

Dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführerin sei die österreichische Staatsbürgerschaft in Erstreckung nach dem Ehegatten mit Wirkung vom 12. September 1991 verliehen worden. Die erforderliche Entlassung aus dem türkischen Staatsverband sei mit Bescheid des türkischen Innenministeriums vom 3. September 1992 nachgewiesen worden, die Beschwerdeführerin habe die türkische Staatsangehörigkeit mit dem Tag der Ausstellung der Urkunde verloren. Einem von der österreichischen Botschaft in Ankara übermittelten Auszug aus dem türkischen Familienregister vom 28. November 2007 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Ministerrates vom 18. Mai 1994 die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben habe. Für den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit sei nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsrecht zwingend eine Antragstellung vorgeschrieben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die türkische Staatsangehörigkeit auf Grund ihres Antrages erworben habe. Da der Beschwerdeführerin die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht bewilligt worden sei, sei festzustellen gewesen, dass diese die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG mit Wirkung vom 18. Mai 1994 verloren habe.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. August 2009 mit, dass die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2009 verstorben ist. Dies ergibt sich auch aus einer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 7. August 2009 vorgelegten Kopie der Sterbeurkunde vom 28. Juli 2009.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin brachte im Schreiben vom 6. August 2009 weiters vor, es bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, da die verfahrensgegenständliche Rechtsfrage im Hinblick auf § 29 Abs. 1 letzter Satz StbG auch für das bei der belangten Behörde anhängige Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin betreffend die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft relevant sei. Darüber hinaus sei das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens auch für die Frage, nach welchem Recht das Verlassenschaftsverfahren geführt werden könne, von Bedeutung.

Mit diesen Argumenten wird übersehen, dass die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch ihren Tod erloschen ist. Über eine Beschwerde kann jedoch ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2008, Zl. 2007/03/0016, unter Verweis auf den hg. Beschluss vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/01/0542, mwN).

Auch die im vorliegenden Verfahren strittige Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft war ein höchstpersönliches Recht der Verstorbenen, hinsichtlich dessen eine Fortsetzung des Verfahrens durch die Verlassenschaft nicht erfolgen kann, und zwar ungeachtet der in der Mitteilung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin angeführten Umstände zur Begründung eines aufrechten Interesses an einer Entscheidung (vgl. dazu den genannten hg. Beschluss vom 28. Juni 2005).

Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.

Ein Kostenzuspruch hatte gemäß § 58 VwGG zu entfallen (vgl. auch dazu die genannten hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 und 28. Juni 2005, jeweils mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 24. September 2003, Zl. 2003/04/0064).

Wien, am 23. September 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte