Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines weißrussischen Staatsangehörigen, gegen den in seiner Asylangelegenheit ergangenen erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Oktober 2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen; gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 10 AsylG festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland nicht zulässig sei und ihm gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten teilte der Beschwerdeführervertreter mit Schriftsatz vom 5. November 2008 unter Vorlage einer Kopie der Sterbeurkunde mit, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 verstorben sei und begehrte Kostenzuspruch.
Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2009, 2008/23/0152, mwN).
Im vorliegenden Verfahren behauptete der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend.
Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.
Ein Kostenzuspruch hatte gemäß § 58 VwGG zu entfallen (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 28. April 2009 mwN).
Wien, am 28. April 2010
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)