StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2e
StVO 1960 §99 Abs3 lita
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.058.8071.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, …, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 20. Mai 2022, Zahl VStV/...3/2022, wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, 2.) § 11 Abs. 2 StVO 1960, 3.) § 11 Abs. 2 StVO 1960 und 4.) § 18 Abs. 1 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 2023,
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Wortfolge „des Fahrstreifens“ durch die Wortfolge „auf den linken Fahrstreifen“ ersetzt wird.
III. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Wortfolge „des Fahrstreifens“ durch die Wortfolge „auf den rechten Fahrstreifen“ ersetzt wird.
IV. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
V. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 74,-- festgesetzt, das sind 10% der zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe und jeweils € 10,--der zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen.
VI. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunktes 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) bis 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 138,40 das sind jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.
VII. Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) bis 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig. Im Übrigen ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für alle Verfahrensparteien eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 20. Mai 2022, Zahl VStV/...3/2022, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 04.01.2022, 09:26 Uhr
Ort: Wien, F. 262, Richtung Stadtauswärts
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-... (A)
Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 64 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
2. Datum/Zeit: 04.01.2022, 09:26 Uhr
Ort: Wien, F. 262, Richtung Stadtauswärts
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-... (A)
Sie haben den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.
3. Datum/Zeit: 04.01.2022, 09:26 Uhr
Ort: Wien, F. 262, Richtung Stadtauswärts
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-... (A)
Sie haben den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.
4. Datum/Zeit: 04.01.2022, 09:26 Uhr
Ort: Wien, F. 262, Richtung Stadtauswärts
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-... (A)
Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
| Freiheits-strafe von | Gemäß |
1. € 540,00 | 4 Tage(n) 1 Stunde(n) 0 Minute(n)
|
| § 99 Abs. 2e StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 154/2021 |
2. € 76,00 | 1 Tage(n) 11 Stunde(n) 0 Minute(n)
|
| |
3. € 76,00 | 1 Tage(n) 11 Stunde(n) 0 Minute(n)
|
| |
4. € 100,00 | 1 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)
|
| |
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
---
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 84,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 876,00“
Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Straferkenntnis auf die Anzeige vom 4. Jänner 2022, welche aufgrund eigner dienstlicher Wahrnehmung erfolgt sei sowie auf das Ergebnis der Beweisaufnahme stütze. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels eines geeichten Tachometers in einem zivilen Streifenkraftwagen festgestellt worden. Die Nachfahrt sei mit gleichbleibenden Abstand von der F. 248 bis 262, was einer Länge von 230 Meter entspreche, erfolgt. Bezüglich der Fahrstreifenwechsel und des zu geringen Abstandes seien die Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung anzusehen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es faktisch nicht möglich sei, dass vor ihm Fahrzeuge von der G.-gasse, H.-gasse oder I.-brücke in die F. eingebogen seien, jedoch sei es möglich, von der J.-straße und der K.-brücke in die F. einzubiegen. Aufgrund der Anzeige eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der Beschwerdeführer die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen gesetzt habe. Er habe sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten. Bei der Strafbemessung seien die teilweise einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen als erschwerend zu berücksichtigen. Mildernde Umstände seien keine zu Tage gekommen. Mangels Bekanntgabe der allseitigen Verhältnisse, sei von einem durchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen worden.
2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, dass die Feststellungen der belangten Behörde aufgrund der technischen Beschaffenheit seines Fahrzeuges rechnerisch nicht korrekt sein können (die Länge der Nachfahrt müsse bedeutend kürzer gewesen sein als von der Behörde angenommen und der Abstand zwischen der Zivilstreife und dem Beschwerdeführer könne nicht konstant gewesen sein). Es sei ferner nicht nachvollziehbar, wie eine Geschwindigkeitsübertretung, die durch ein Videoüberwachungssystem festgestellt worden sein soll, als erwiesen angenommen werde, wenn ein diesbezügliches Video nicht existiere. Generell sei zu bezweifeln, dass die Geschwindigkeitsmessung entsprechend den Vorgaben im Eichschein des Geräts durchgeführt worden sei. Insgesamt sei somit nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, wie die Geschwindigkeitsübertretung tatsächlich gemessen worden sei und welche Beweise dafür vorliegen würden. Die ihm zur Last gelegten Fahrstreifenwechsel seien aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zudem weder nachvollziehbar noch grundsätzlich denkbar. Ebenso sei diesbezüglich der Tatort nicht hinreichend konkretisiert worden, zumal für beide Spurwechsel dieselbe Adresse als Tatort genannt worden sei. Schließlich habe es auch keine Unterschreitung des erforderlichen Abstandes gegeben, da sich im Bereich des Geschehens keine anderen Fahrzeuge befunden hätten. Hierzu würden überdies konkrete Feststellungen fehlen. Im Ergebnis sei das angefochtene Straferkenntnis daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
3. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens vor (hg. einlangend am 27. Juni 2022).
4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 24. Jänner 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreter erschienen sind. Die belangte Behörde hat bereits im Vorfeld auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet und entsandte dementsprechend keinen Vertreter. In der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter und die Zeugen RvI D. und RvI E. einvernommen.
II. Sachverhalt
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
1.1. Der Beschwerdeführer war am 4. Jänner 2022 um 9:26 Uhr mit seinem Fahrzeug, einem weißen L., Model X, Baujahr 2017, mit dem Kennzeichen W-... (A), in Wien, F., Richtung stadtauswärts unterwegs. Auf der Höhe F. ON 248 stand der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug bei Rotlicht an einer Verkehrslichtsignalanlage in erster Reihe auf dem rechten Fahrstreifen. Neben ihm stand auf dem linken Fahrstreifen ein Motorradfahrer. Hinter dem Motorradfahrer stand eine Zivilstreife, ein M., in dem sich die Polizeibeamten RvI D. und RvI E. befanden. Die Zivilstreife war mit einem geeichten Tachometer (Geschwindigkeitsmessgerät, ...) ausgestattet. Da der Motorradfahrer bereits zuvor einige Verwaltungsübertretungen begangen hatte und er im Stand vor der Verkehrslichtsignalanlage bereits den Motor hochdrehte, gingen die Polizeibeamten davon aus, dass der Motorradfahrer bei Grünlicht stark beschleunigen und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschreiten werde, weshalb sich die Zivilstreife darauf einstellte, den Motorradfahrer bei Grünlicht nachzufahren. Als die Verkehrslichtsignalanlage in weiterer Folge Grünlicht anzeigte, beschleunigten der Motorradfahrer und der Beschwerdeführer ihre Fahrzeuge stark und auch die Zivilstreife beschleunigte stark, um dem Motoradfahrer nachzufahren. Nachdem der Motorradfahrer in weiterer Folge vom Gas ging, der Beschwerdeführer jedoch nicht, beschlossen die Polizeibeamten den Beschwerdeführer zu folgen und wechselten auf den linken Fahrstreifen und fuhren dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in weiterer Folge mit konstantem Abstand hinterher. Bei der F. ON 262 zeigte der geeichte Tachometer der Zivilstreife eine Geschwindigkeit von 120 km/h an. Nachdem der Beschwerdeführer auf der Höhe ON 262 auf den linken Fahrstreifen wechselte, ohne dies anzuzeigen und dann das Blaulicht der Zivilstreife hinter sich bemerkte, wechselte er wieder auf den rechten Fahrstreifen. Auch diesen Fahrstreifenwechsel zeigte der Beschwerdeführer nicht an. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer auf der F. Höhe ON 280, Ecke N.-gasse, von der Zivilstreife angehalten.
1.2. Die Strecke F. ON 248 bis ON 262 beträgt ca. 230 Meter. Die Strecke, die die Zivilstreife mit konstantem Abstand hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers hinterherfuhr betrug zumindest 100 Meter.
1.3. Dass der Beschwerdeführer auf der F. Höhe ON 262 einem weiteren PKW knapp auffuhr und dabei den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht einhielt, konnte vom Verwaltungsgericht Wien nicht festgestellt werden.
1.4. Der Beschwerdeführer weist mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf:
Geschäftszahl | Rechtsnorm | Geldstrafe | Ersatzfreiheits-strafe | Beginn Tilgung |
VStV/...5/2021 | € 55,00 | 1 Tag, 1 Stunde | 03.06.2021 | |
VStV/...3/2020 | € 220,00 | 2 Tage, 12 Stunden | 18.03.2021 | |
VStV/...3/2020 | € 220,00 | 2 Tage, 12 Stunden | 18.03.2021 | |
VStV/...3/2020 | € 150,00 | 1 Tag, 12 Stunden | 18.03.2021 | |
VStV/...1/2019 | € 80,00 | 1 Tag, 13 Stunden | 21.08.2019 | |
VStV/...8/2019 | € 80,00 | 1 Tag, 13 Stunden | 11.04.2019 | |
1.5. Der Beschwerdeführer erzielt ein monatliche Nettoeinkommen von € 5.000,--. Er ist verheiratet und für ein Kind unterhaltspflichtig.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer als Partei und die Zeugen RvI D. und RvI E. einvernommen wurden.
2.2. Dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug zur Tatzeit an der genannten Tatörtlichkeit befunden hat, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
Die Feststellungen zum Fahrzeug des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Anzeige (in der die technischen Daten des Fahrzeuges und die FIN-Nummer genannt sind; aus dieser ergibt sich das Baujahr des Fahrzeuges) und die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass es sich bei der Zivilstreife um einen M. gehandelt hat, der mit einem geeichten Tachometer (Geschwindigkeitsmessgerät, ...) ausgestattet war, ergibt sich aus der Anzeige und dem im Verwaltungsakt einliegenden Eichschein (AS 63 des Behördenaktes).
Der unter Punkt II. 1.1. dargelegte Sachverhalt beruht auf den äußerst glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen RvI D. und RvI E., die anlässlich ihrer persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht einen sehr gewissenhaften Eindruck hinterließen. Bei den einvernommenen Beamten handelt es sich um sehr erfahrene Beamte der Verkehrsabteilung (geschulte Organe der Straßenaufsicht), die – wie sie in der mündlichen Verhandlung darlegten – bereits seit vielen Jahren Geschwindigkeitsmessungen durchführen. Beide Zeugen konnten dem Verwaltungsgericht sehr glaubhaft und nachvollziehbar den Ablauf der Geschehnisse des 4. Jänner 2022 schildern und darlegen wie die Geschwindigkeitsmessung erfolgt ist. Ihre Aussagen waren klar, schlüssig und widerspruchsfrei. Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, dass sie dem Beschwerdeführer bis zum Erreichen einer Geschwindigkeit von 120 km/h mit konstantem Abstand hinterhergefahren sind. Auch an die beiden Fahrstreifenwechsel des Beschwerdeführers konnte sich RvI D. noch erinnern. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann von einem geschulten Sicherheitswachebeamten erwartet werden, dass er über die in Ausübung seines Dienstes gemachten Wahrnehmungen (etwa Geschwindigkeitsübertretungen oder Übertretungen nach § 11 Abs. 1 StVO) richtige Angaben macht (vgl. VwGH 28. November 1990, 90/03/0172, VwGH 19. Dezember 1990, 90/03/0035 und VwGH 19. Dezember 1990, 90/03/0248, sowie zB VwGH 22. März 1991, 86/18/0141 und VwGH 23. März 1979, 2019/77, vgl. auch VwGH 6. September 2001, 98/03/0146). Im gesamten Verfahren sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Zeugen ein Interesse oder einen Anlass gehabt hätte, den ihnen bis dahin unbekannten Beschwerdeführer wahrheitswidrig zu belasten. Hinzu kommt, dass die Zeugen auf Grund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegen und im Falle einer Falschaussage mit strafrechtlichen und dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben. Das Verwaltungsgericht schenkt daher den in der Anzeige festgehaltenen Angaben und den Zeugenaussagen mehr Glauben als den damit in Widerspruch stehenden Angaben des Beschwerdeführers.
Anzumerken ist zudem, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass er bei Grünlicht stark beschleunigt hat, da er in weiterer Folge auf den linken Fahrstreifen wechseln wollte. Dies bedeutet aber auch, dass er schneller fahren musste als der Motorradfahrer der neben ihm fuhr. Die Aussage des Beschwerdeführers stimmt auch insofern mit den Aussagen der Polizeibeamten überein, als diese angaben, dass der Beschwerdeführer, als der Motorradfahrer vom Gas ging, weiter beschleunigte und danach auf den linken Fahrstreifen wechselte. Auch hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – anders als noch in der Beschwerde – ausgeführt, dass er vom rechten auf den linken Fahrstreifen wechselte und nicht mehr wisse, ob er geblinkt habe oder nicht. Auch gab er an, danach wieder auf den rechten Fahrstreifen gefahren zu sein und in weiterer Folge in einer Seitengasse der F. von der Zivilstreife angehalten wurde.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass aufgrund der technischen Daten der beteiligten Fahrzeuge (Beschleunigung des L. Model X von 0 auf 100 km/h in 2,6 Sekunden [richtigerweise in 2,8 Sekunden, weil es sich bei dem Fahrzeug des Beschwerdeführers um ein Model X handelt] und Beschleunigung des M. von 0 auf 100 km/h in 4.9 Sekunden) und der Reaktionszeit der Zivilstreife beim Wegfahren von 5 Sekunden, die Länge der Nachfahrt bedeutend kürzer gewesen sein müsse als von der Behörde angenommen und die Nachfahrt nie konstant gewesen sein könne, ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Zeugen den genauen Ablauf – wie bereits zuvor dargelegt – klar, schlüssig und widerspruchsfrei schildern konnten und deren Schilderung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht in Widerspruch mit den getroffenen Feststellungen (Nachfahrt mit konstantem Abstand) steht. So gab der Zeuge RvI D. in der mündlichen Verhandlung an, dass ihre Reaktionszeit lediglich eine Sekunde betragen hätte und dass alle Fahrzeuge in etwa gleich stark beschleunigt hätten; die maximale Beschleunigung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang somit nicht aussagekräftig bzw. ausschlaggebend. Auch haben die Zeugen RvI D. und RvI E. in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nicht komplett am Gas gestanden sei, da sie ihm ansonsten gar nicht nachgekommen wären. Beide Zeugen haben zudem glaubhaft dargelegt, dass sie dem Beschwerdeführer mit konstantem Abstand hinterhergefahren sind (RvI D.: „Sobald wir hinter dem L. waren, war der Abstand zum L. konstant“, RvI E.: „Der Abstand zwischen uns und dem L. war konstant, da wir ansonsten nicht die Geschwindigkeitsmessung hätten durchführen können. … Ich hätte die Messung nur dann gewertet, wenn der Abstand konstant gewesen ist.“). Wie bereits ausgeführt, kann von einem geschulten Sicherheitswachebeamten erwartet werden, dass er über die in Ausübung seines Dienstes gemachten Wahrnehmungen (hier: Nachfahrt mit konstantem Abstand) richtige Angaben macht (vgl. dazu die zuvor zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Vor diesem Hintergrund war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Abstand zwischen dem Einsatzfahrzeug und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers in der in der Anzeige festgelegten Strecke nicht konstant gewesen sein könne und daher eine Geschwindigkeitsmessung mit Nachfahrt nicht möglich sei, nicht nachzukommen; dies auch vor dem Hintergrund, dass ein Gutachter keine konkreten Aussagen über den tatsächlichen Tathergang treffen könnte und dem Gutachten damit auch keine Entscheidungsrelevant zukommen kann.
2.3. Im angefochtenen Bescheid ging die belangte Behörde davon aus, dass die Strecke F. ON 248 bis ON 262 230 Meter beträgt. Dies stimmt mit der auf der Internetseite des Wienstadtplans (www.wien.gv.at ) durchgeführten Messung (vgl. den Aktenvermerk des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Jänner 2023) überein; der Beschwerdeführer ist dieser Feststellung weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren entgegengetreten.
Dass die Strecke, die die Zivilstreife mit konstantem Abstand hinter dem Beschwerdeführer hinterherfuhr zumindest 100 Metern betrug, ergibt sich daraus, dass die Strecke F. ON 248 bis F. ON 262 230 Meter beträgt und der Zeuge RvI D. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgesagt hat, dass sie, sobald sie auf den linken Fahrstreifen gewechselt hätten, den Beschwerdeführer mit konstantem Abstand hinterhergefahren wären und dass der Wechsel auf den linken Fahrstreifen sehr knapp nach dem Wegfahren erfolgt sei und jedenfalls unter 100 Meter betragen habe.
2.4. Vom Verwaltungsgericht Wien konnte nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einem weiteren PKW knapp aufgefahren ist und dabei den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, da die beiden einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung keinerlei Angaben mehr über die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung mehr machen konnten und auch in der Anzeige Angaben über den genauen Ablauf der Geschehnisse fehlen. Die einvernommenen Zeugen konnte weder angeben, wo sich ihr Fahrzeug bei der Wahrnehmung der angelasteten Verwaltungsübertretung befunden hat, noch wie sie die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes festgestellt hätten; auch wie groß in etwa der Abstand zwischen dem Beschwerdeführer und dem anderen Fahrzeug gewesen sein soll, konnte somit – mangels näherer Angaben der einvernommenen Zeugen – nicht festgestellt werden.
2.5. Die Feststelllungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 21. Juni 2022.
2.6. Die Feststellungen zur Einkommens- und Familiensituation des Beschwerdeführers beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 22. Dezember 2008, 2004/03/0029, mwN, wonach es auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien ankommt und die Strafbemessung entsprechende Erhebungen durch das Verwaltungsgericht voraussetzt, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigten das Auslangen zu finden sein wird).
III. Rechtliche Beurteilung
1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 (§ 11 Abs. 2 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 204/1964, § 20 Abs. 2 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1994, § 99 Abs. 2e idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2021 und § 99 Abs. 3 lit. a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2009) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens.
(1) …
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.
(3) bis (5) …
…
§ 18. Hintereinanderfahren.
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
(2) bis (4) …
…
§ 20. Fahrgeschwindigkeit.
(1) …
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
(2a) bis (4) …
…
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) bis (2d) …
(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
- a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
- b) bis k) …
(4) bis (7) …“
1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise:
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
…
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- 2. …
- 3. …
- 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- 5. …
- 6. …
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) …“
2. Zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
2.1. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten, so ist derjenige gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 mit einer Geldstrafe von € 300,-- bis € 5.000,-- , im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
2.2. Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht im Beschwerdefall fest, dass der Beschwerdeführer im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h um 64 km/h überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung konnte von einer Zivilstreife, die dem Beschwerdeführer über eine Strecke von zumindest 100 Metern mit konstantem Abstand hinterhergefahren ist am geeichten Tachometer festgestellt werden. Die abgelesene Geschwindigkeit betrug 120 km/h; abzüglich einer Messtoleranz von 5% ergibt dies eine Geschwindigkeit von 114 km/h.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter anderem auch dann verlässlich festgestellt werden, wenn das Straßenaufsichtsorgan dem betreffenden Kraftfahrzeug folgt und die Geschwindigkeit am Tachometer des Funkstreifenwagens abliest (vgl. zB VwGH 20. März 1987, 86/18/0257, VwGH 13. September 1989, 89/18/0083, VwGH 29. August 1990, 90/02/0058, VwGH 27. Februar 1991, 90/03/0133). Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer stellt somit grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 15. Mai 1990, 89/02/0162; vgl. auch VwGH 11. Juli 2000, 98/11/0267; VwGH 18. Dezember 1997, 96/11/0038 und VwGH 5. August 1997, 97/11/0088, wonach die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahren mit einem mit einem geeichten Tachometer ausgestatteten Kraftfahrzeug eine geeignete Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines beobachteten Fahrzeugs darstellt). Voraussetzung ist somit, dass das Nachfahren in gleichbleibendem Abstand über eine gewisse Strecke und Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Geschwindigkeit des beobachteten Fahrzeuges zu prüfen und das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit zu ermöglichen (vgl. VwGH 13. September 1989, 89/18/0083, vgl. auch VwGH 18. Oktober 1989, 89/02/0089, wonach es nicht von Bedeutung ist, in welchem [gleichbleibenden] Abstand das Nachfahren erfolgt). Eine Beobachtungsstrecke auch von ca. 100 Metern wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für ausreichend erachtet (vgl. VwGH 29. August 1990, 90/02/0026, VwGH vom 18. September 1991, 91/03/0061, VwGH 25. März 1992, 92/02/0006). Dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass Personen, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreiten, möglichst rasch angehalten werden müssen um folgenschwere Unfälle zu vermeiden. Dementsprechend wurde auch von RvI E. in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass bei Geschwindigkeitsübertretungen im Ortsgebiet von über 100 km/h – wie im vorliegenden Fall – darauf geachtet wird, Fahrzeuglenker möglichst rasch anzuhalten.
Da nach der zuvor zitierten Judikatur das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen der Geschwindigkeit von dessen Tachometer ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt, kommt dem Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Videoaufzeichnung über Geschwindigkeitsmessung existiert, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu.
Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, das Messgerät würde keine gültige Eichung aufweisen, ist auf den im Behördenakt einliegenden Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu verweisen, wonach die Eichung am 29. September 2021 durchgeführt wurde und erst am 31. Dezember 2024 ihre Gültigkeit verliert. Dass zwischenzeitig ein Wechsel der Reifen erfolgt ist (Winterreifen anstelle von Sommerreifen) ist insofern unbeachtlich, als der Zeuge RvI D. sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargelegt hat, dass die Sommerreifen und die Winterreifen dieselbe Dimension aufweisen. Zudem hat der Zeuge RvI D. glaubhaft ausgesagt, dass vor Fahrtantritt immer eine Sichtkontrolle betreffend die Beschaffenheit der Reifen durchgeführt wird und auch der Luftdruck der Reifen regelmäßig kontrolliert wird.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass von der belangten Behörde zugunsten des Beschwerdeführers eine Messtoleranz von 5% in Anschlag gebracht wurde.
Selbst wenn man im Beschwerdefall davon ausgehen würde, dass der Tachometer im nachfahrenden Fahrzeug nicht geeicht gewesen wäre – wovon im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist –, käme diesem Umstand nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 11. Oktober 1995, 95/03/0201, VwGH 29. September 1993, 92/03/0044 und VwGH 13. September 1989, 89/18/0083).
Im Beschwerdefall steht somit fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 20 Abs. 2 StVO 1960 verwirklicht hat (vgl. auch VwGH 3. September 2003, 2001/03/0150, wonach das genaue Ausmaß einer Geschwindigkeitsübertretung kein Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 darstellt).
2.3. Bei der Verletzung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, wonach die dem Täter obliegende Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens den Beschwerdeführer trifft (vgl. VwGH 9. Mai 2019, Ra 2018/02/0199, mwN). Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Vielmehr war im vorliegenden Fall anzunehmen, dass einem geprüften Fahrzeuglenker eine derart hohe Geschwindigkeitsübertretung erkennbar sein muss, weshalb im Beschwerdefall davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer grobe fahrlässig gehandelt hat (vgl. VwGH 9. März 1988, 87/03/0279 betreffend eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet um 42 km/h).
2.4. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
3. Zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
3.1. Gemäß § 11 Abs. 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.
3.2. Im vorliegenden Fall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer an der im Straferkenntnis genannten Tatörtlichkeit zwei Mal hintereinander, innerhalb einer Minute, um 9:26 Uhr, den Fahrstreifen gewechselt hat (einmal vom rechten auf den linken Fahrstreifen und dann wieder vom linken auf den rechten Fahrstreifen), ohne diesen Fahrstreifenwechsel anzuzeigen (vgl. zB VwGH 24. August 2001, 99/02/0322, wonach der Tatbestand der „nicht rechtzeitigen“ Anzeige in § 11 Abs. 2 StVO 1960 sowohl die verspätete als auch das Unterbleiben der Anzeige überhaupt umfasst). Andere Straßenbenützer (vgl. VwGH 27. Jänner 1977, 445/76, wonach auch ein Meldungsleger, der mit einem Funkwagen des Streifendienstes nachfährt, zu den „anderen Straßenbenützern“ iSd Abs. 2 zu rechnen ist) konnten sich somit nicht auf diesen Vorgang einstellen, sodass im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer bestand.
Da zwei Fahrstreifenwechsel und damit zwei abgeschlossene Tathandlungen vorliegen, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 11 Abs. 2 StVO zwei Mal erfüllt und es liegen zwei Verwaltungsübertretungen vor.
3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat das durchgeführte Beweisverfahren nicht ergeben, weshalb von fahrlässigen Verhalten auszugehen war.
3.4. Obwohl die Bezeichnung des betroffenen Fahrstreifens beim Fahrstreifenwechsel weder für die hinreichende Angabe des Tatortes noch für die Annahme der (mit jedem Fahrstreifenwechsel verbundenen) Verwirklichung des Tatbestandes des § 11 Abs. 2 StVO 1960 von Bedeutung ist (vgl. VwGH 12. November 1987, 87/02/0087), werden die Spruchpunkte 2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses vor dem Hintergrund, dass sich die beiden Fahrstreifenwechsel in Wien, F. 262, um 9:26 Uhr ereignet haben, dahingehend präzisiert, dass ein Wechsel des Fahrstreifens von rechts nach links und anschließend von rechts nach links erfolgte, so wie dies dem Beschwerdeführer bereits in der Anzeige vom 4. Jänner 2022 zur Last gelegt wurde.
4. Zu Spruchpunkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
4.1. Gemäß § 18 Abs. 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
Tatbestandsmerkmal des § 18 Abs. 1 StVO ist, dass zu einem vorausfahrenden Fahrzeug der im Gesetz umschriebene Sicherheitsabstand nicht eingehalten wird (VwGH 5. Juli 2000, 97/03/0081). Der Kfz-Lenker muss jedenfalls einen Abstand einhalten, der etwa der Länge des Reaktionsweges (Sekundenweges) entspricht, das sind in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h.
4.2. Da im vorliegenden Fall, wie bereits unter Punkt II. 2.4. dargelegt wurde, nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat (vgl. VwGH 19. Dezember 2018, Ra 2018/15/0106, wonach eine Entscheidung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu treffen ist, wenn eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich ist und VwGH 14. November 2018, Ra 2018/17/0165, wonach ein Freispruch zu erfolgen hat, wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben), war spruchgemäß zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
5. Zur Strafbemessung betreffend die Spruchpunkte 1.) bis 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
5.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
5.2. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten schädigten das Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr. Aufgrund der Intensität der Beeinträchtigung dieses nicht unbedeutenden Interesses durch die Taten war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls von einem unerheblichen Unrechtsgehalt auszugehen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschriften im konkreten Fall außergewöhnliche Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Übertretungen aus besonderen Gründen nur schwer hätten vermieden werden können bzw., dass das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in den Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückblieb, sind nicht erkennbar. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann somit nicht als geringfügig angesehen werden.
Eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Ermahnung) schied auf Grund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – eine Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie ein geringes Verschulden des Beschwerdeführers – aus.
Der Beschwerdeführer ist feststellungsgemäß verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und weist im Hinblick auf die ihm in Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung (§ 20 Abs. 2 StVO 1960) drei einschlägige, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.
Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisses des Beschwerdeführers sowie des gesetzlichen Strafrahmens (hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) € 300,-- bis € 5.000,-- und hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) und 3.) bis zu € 726,--) erweisen sich die verhängten Geldstrafen, die sich im unteren Bereich des Strafrahmens befinden, jedenfalls als angemessen und sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von weiteren Übertretungen derselben Natur abzuhalten.
6. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG war dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) bis 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses ein Kostenbeitrag für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorzuschreiben.
7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Verwaltungsgericht hat sich an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert; zudem waren im vorliegenden Fall vorrangig Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, die anhand der Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt wurden. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
