VwGH Ra 2018/15/0106

VwGHRa 2018/15/010619.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des M R in I, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13. August 2018, Zl. LVwG-2017/46/1523-8, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwGVG 2014 §42;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150106.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12. Mai 2017 wurde der Revisionswerber der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Übertretung des § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 52 Abs. 1 GSpG eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 EUR (und falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden) verhängt, weil er den Beamten der Finanzpolizei bei einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz minutenlang den Zugang zum Lokal verwehrte, weder Geld noch Spieleinsätze zur Durchführung von Testspielen zur Verfügung stellte, die Stromzufuhr zu den zu kontrollierenden Automaten unterbrach und sich weigerte, diese wieder in Betrieb zu setzen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 2.500 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) auf 2.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) herabgesetzt und den Spruch berichtigt hat, sodass er wie folgt lautet "... Sie haben daher, indem Sie die Stromzufuhr zu den zu kontrollierenden Automaten unterbrachen und sich weigerten diese wieder in Betrieb zu setzen, als Person, die Glücksspieleinrichtungen bereithält, gegen die Ihnen zukommende Mitwirkungspflicht gem. § 50 Abs. 4 GSpG verstoßen.". Weiters ersetzte das Landesverwaltungsgericht die übertretene Norm durch "§§ 50 Abs. 4 2. Satz iVm 52 Abs. 1 Z 5 viertes Tatbild Glücksspielgesetz, BGBl Nr. 620/1989, idF BGBl I Nr. 118/2015" und sprach aus, dass die Verhängung der Strafe nach § 52 Abs. 1 Einleitungssatz, 2. Fall des Glücksspielgesetzes, BGBl Nr. 620/1989, idF BGBl I Nr. 118/2015 erfolgte (Spruchpunkt 1.). Außerdem sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt 2.).

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Mit dem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es ein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" sei, wenn das Verwaltungsgericht unter Beibehaltung der von der belangten Behörde herangezogenen Erschwerungs- und Milderungsgründe die Strafe nicht aliquot herabsetze, vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Das Verbot der "reformatio in peius" ("Verschlimmerungsverbot"), geregelt in § 42 VwGVG besteht, wenn etwa im Erkenntnis der Tatzeitraum reduziert wird oder einer von mehreren Übertretungstatbeständen weggefallen ist und nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen waren (vgl. VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031).

8 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN).

9 Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. neuerlich VwGH 26.7.2018, Ra 2017/17/0804, mwN).

10 Diesen Anforderungen ist das Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nachgekommen. Das Landesverwaltungsgericht begründete die Herabsetzung der gegenüber dem Revisionswerber verhängten Geldstrafe von 2.500 EUR auf 2.000 EUR (samt Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden auf 30 Stunden) damit, dass "zwei der insgesamt drei gemachten Vorwürfe gestrichen wurden (...) und auch der Spruch zu korrigieren" war. Im Übrigen führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber durch sein Verhalten "nämlich durch das Nicht wieder in Betrieb setzen der Geräte, eine Kontrolle gänzlich verhindert, sodass diese Tathandlung ungleich schwerer wiegt als die beiden anderen Vorwürfe" und deshalb "die Geldstrafe nicht weiter herabzusetzen war". Als erschwerend wertete das Landesverwaltungsgericht die vorsätzliche Begehung, während es keine Strafmilderungsgründe heranzog.

11 Dadurch, dass das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde verhängte Geldstrafe von 2.500 EUR auf 2.000 EUR (samt Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden auf 30 Stunden) verringerte, wurde der Revisionswerber nicht in Rechten verletzt.

12 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet und vorbringt, es sei nicht nachgewiesen, dass der Revisionswerber die verfahrensgegenständlichen Geräte abgeschaltet habe und in der Lage gewesen sei, sie wieder in Betrieb zu nehmen, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz -

zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021, mwN). Derartiges liegt im Revisionsfall nicht vor.

13 Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landesverwaltungsgericht aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhaltes nicht den Grundsatz "in dubio pro reo" angewandt hat. Eine Entscheidung nach diesem Grundsatz ist erst dann zu treffen, wenn eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht möglich ist (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2018

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