Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §2 Abs1 Z29;
StVO 1960 §43 Abs4;
StVO 1960 §51 Abs1;
StVO 1960 §52 Z10a idF 1964/204 ;
StVO 1960 §54 Abs5 litb;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §2 Abs1 Z29;
StVO 1960 §43 Abs4;
StVO 1960 §51 Abs1;
StVO 1960 §52 Z10a idF 1964/204 ;
StVO 1960 §54 Abs5 litb;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;
VStG §19;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 5. Juli 1988 um 10.30 Uhr auf der A-Brücke in Wien als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws die durch Verbotszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten. Sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 52 Z. 10a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 900,-- (Ersatzarreststrafe von 54 Stunden) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Aktenwidrig ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte ihrem Antrag auf Einsicht in den Aktenvermerk über den Zeitpunkt der Anbringung des Straßenverkehrszeichens gemäß § 44 Abs. 1 StVO nicht entsprochen und ohne Beweisgrundlage einen Verstoß gegen ein "kundgemachtes Verbotszeichen" festgestellt. Vielmehr hat die belangte Behörde Kopien dieses Aktenvermerkes und der Verordnung einer höchstzulässigen Geschwindigkeit dem Verwaltungsakt angeschlossen und dem Beschwerdevertreter zur Kenntnisnahme übersandt.
Was die Frage der Unterfertigung dieses Aktenvermerkes sowie der Beachtung des § 44 Abs. 3 AVG bei der Vernehmung des Meldungslegers anlangt, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das demselben Beschwerdevertreter zugegangene hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 89/18/0193 zu verweisen.
Richtig ist zwar, daß der Meldungsleger bei seiner Vernehmung am 1. Dezember 1988 zunächst auf die Anzeige verwiesen hat; in der Folge hat er jedoch eine detaillierte Schilderung des Vorfalles abgegeben. Ein wesentlicher Verfahrensmangel kann in der Art dieser Vernehmung somit nicht gelegen sein.
Die Beschwerdeführerin meint auch, es hätte der Erstellung eines Weg-Zeit-Diagramms durch einen Sachverständigen bedurft. Hiezu ist zu bemerken, daß das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug sind, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können; dazu kommt, daß es in der Regel auch einer gewissen Zeit bedarf, um die eigene Fahrgeschwindigkeit auf die des beobachteten Fahrzeuges einzustellen. Eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m wird für ausreichend erachtet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0162, sowie vom heutigen Tag, Zl. 90/02/0058).
Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor. Der Meldungsleger ist der Beschwerdeführerin, nachdem er sie eingeholt hatte, über eine Distanz von 300 m bis 400 m in einem gleichbleibenden Abstand von ca. 30 m nachgefahren und hat die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Ablesen des geeichten Tachometers seines Motorrades festgestellt. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, daß der Meldungsleger eine genügende Strecke und Zeitspanne zur Verfügung hatte, um die von der Beschwerdeführerin eingehaltene Geschwindigkeit festzustellen.
Bei diesem Sachverhalt kann in der Nichteinholung eines Weg-Zeit-Diagramms kein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zl. 89/02/0047, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 15. Mai 1990). Das von der Beschwerdeführerin zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1988, Zl. 87/18/0069, betraf einen anders gelagerten Sachverhalt.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, die Gesamtdistanz der Geschwindigkeitsbeschränkung habe 1250 m betragen. Innerhalb dieser Distanz seien mehrere Vorschriftszeichen aufgestellt gewesen, die alle entgegen § 51 Abs. 1 StVO keine Zusatztafel gemäß § 54 Abs. 5 lit. b StVO über die Länge der Strecke aufgewiesen hätten. Es liege daher keine gesetzmäßige Kundmachung vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 51 Abs. 1 StVO bereits wiederholt darauf hingewiesen, nach der Absicht des Gesetzgebers solle bei Überholverboten oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, die über eine längere Strecke gehen, ab 1 km schon von Anbeginn bzw. auch bei Wiederholungszeichen mit einer Zusatztafel auf die Länge hingewiesen werden, damit sich die Verkehrsteilnehmer darauf einstellen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 90/02/0078).
Im Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführerin die Überschreitung der mit einer auf § 43 Abs. 4 StVO gestützten Verordnung festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit angelastet. Diese Verordnung erlaubt es sohin, abweichend von der im Ortsgebiet gemäß § 20 Abs. 2 StVO an sich vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, eine höhere, nämlich 60 km/h einzuhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 90/02/0078, ausgesprochen, daß in einem solchen Fall keine Verpflichtung besteht, entsprechend der Vorschrift des § 51 Abs. 1 vierter Satz StVO die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b StVO anzugeben. Dies deshalb, weil nach dem oben aufgezeigten Sinn der Vorschrift keine Veranlassung besteht, den Verkehrsteilnehmer darauf aufmerksam zu machen, daß er - abweichend von der an sich gesetzlich vorgeschriebenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit - über eine längere Strecke eine höhere Geschwindigkeit einhalten darf, zumal er sich auf eine solche "Erlaubnis", anders als bei einer gegenüber der sonst zulässigen Höchstgeschwindigkeit verordneten "Beschränkung", unter dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit nicht "einstellen" muß. Bei diesem Ergebnis kann der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nicht wesentlich sei.
Aus der Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1986, Zl. 88/18/0307, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da sie ihre genaue Fahrtstrecke zum Tatort und den genauen Aufstellort der von ihr genannten Ortstafeln nicht beschrieben hat. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob sie das Ortsgebiet auf ihrer Fahrt überhaupt verlassen, oder gegebenenfalls kein ordnungsgemäß angebrachtes Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z. 17a StVO passiert hat. Somit ist von einer "Erlaubnis" einer höheren als im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sinne der obigen Ausführungen auszugehen.
Was die Strafbemessung anlangt, hat die belangte Behörde die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ohnehin berücksichtigt. Hervorzuheben ist, daß die Beschwerdeführerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit um immerhin ca. 50 km/h überschritten hat. Auch wenn die Tat sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der Bemessung der im unteren Bereich der Strafdrohung liegenden Geldstrafe ihren Ermessensspielraum überschritten hätte. Daß die übrigen von der Beschwerdeführerin genannten Milderungsumstände (§ 34 Z. 15, 17 und 18 StGB) zutreffen sollten, ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat sich mit den Strafzumessungsgründen ausreichend auseinandergesetzt; weitere Feststellungen hiezu waren entbehrlich.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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