Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §26 Abs5;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §26 Abs5;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1990 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 16. November 1988 um 17.40 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws in Wien n, A-Straße von ONr. 1 bis ONr. 20 Fahrtrichtung B-Straße
1.) die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten und 3.) ein von hinten herannahendes Einsatzfahrzeug insofern behindert, als sie diesem nicht Platz gemacht habe, und dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu
1.) nach § 20 Abs. 2 StVO und zu 3.) nach § 26 Abs.5 leg. cit. begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Gleichzeitig wurde das Strafverfahren in Hinsicht auf einen Vorwurf der Übertretung des § 7 Abs. 1 und 3 StVO eingestellt (Z. 2 im erstinstanzlichen Straferkenntnis).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin zunächst eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß die belangte Behörde die Identität der Person der Beschwerdeführerin mit jener, welche die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen begangen habe, bejaht hat, so ist zunächst auf die dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumte (eingeschränkte) Überprüfungsbefugnis hinsichtlich der Beweiswürdigung zu verweisen (vgl. das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Insofern hält der angefochtene Bescheid allerdings einer Überprüfung stand: Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann von einem "krassen Widerspruch" in bezug auf die Angaben des die Anzeige verfassenden und zur Tatzeit als Beifahrer fungierenden Polizeibeamten H. keine Rede sein. Wohl hatte dieser in der Anzeige und als Zeuge am 20. Februar 1989 angegeben, die Angezeigte habe den linken Fahrstreifen benützt, obwohl sie jederzeit auf den rechten Fahrstreifen hätte wechseln können, und in der Stellungnahme vom 9. Juli 1989 ausgeführt, ein Vorbeifahren (durch das Polizeifahrzeug) auf dem ersten (rechten) Fahrstreifen sei nicht möglich gewesen, da auf diesem andere Fahrzeuge mit der erlaubten Fahrgeschwindigkeit gefahren seien. Zu Recht verweist die belangte Behörde allerdings in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift darauf, daß diese Angaben des Polizeibeamten im Zusammenhang durchaus insoweit als im Einklang stehend verstanden werden können, daß es der angezeigten Lenkerin möglich gewesen wäre, auf den ersten Fahrstreifen zu wechseln, wenn sie ihre Geschwindigkeit jener der übrigen Verkehrsteilnehmer angepaßt hätte und es hingegen dem Polizeibeamten nicht möglich gewesen sei, die mit 100 km/h in zweiter Spur fahrende Angezeigte auf dem ersten Fahrstreifen, auf dem die anderen Kraftfahrzeuge mit 50 km/h gefahren seien, zu überholen.
Auch kommt dem Umstand, daß das Polizeifahrzeug in erster Linie ein anderes Ziel, nämlich so rasch als möglich zu einem Einsatzort zu gelangen, verfolgte, nicht das von der Beschwerdeführerin in Hinsicht auf die anläßlich des in Rede stehenden Vorfalles gemachten Wahrnehmungen durch die Polizeibeamten beigemessene Gewicht zu. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß es sich beim Polizeibeamten H. um den Beifahrer des Polizeifahrzeuges handelte, dem aufgrund seiner Schulung zugebilligt werden muß, auch unter diesen Umständen entsprechende Wahrnehmungen zur Identität des vor ihm fahrenden Fahrzeuges (Kennzeichen, Type, Art der Lackierung) und zum Geschlecht des Lenkers (hier: weiblich) zu machen. Damit im Einklang steht die Zeugenaussage des Polizeibeamten Sch., der zum damaligen Zeitpunkt des Polizeifahrzeug gelenkt hat und sich nur an die Type des Fahrzeuges sowie das Geschlecht der Lenkerin erinnern konnte. Diesen belastenden Aussagen der Polizeibeamten standen die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten entlastenden Beweismittel (Zeugenaussagen, Einladung zu einem Seminar und Eintragungen im Terminkalender der Beschwerdeführerin) gegenüber. Daß die belangte Behörde den letzteren Beweismitteln weniger Beweiskraft zugebilligt hat als den ersteren, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen. Zu Recht wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf verwiesen, daß weder aus den Einzeichnungen im Terminkalender noch aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin über einen Seminarbesuch geschlossen werden muß, der Beschwerdeführerin sei es objektiv nicht möglich gewesen, sich zur Tatzeit am Tatort aufzuhalten. Damit steht die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bestätigung über den Besuch dieses Seminars - unabhängig von der Frage, ob es sich hiebei um eine unzulässige Neuerung handelt - nicht im Widerspruch, hatte doch das Seminar laut Einladung um 16.15 Uhr geendet und die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren selbst diesen Termin genannt. Was aber die Aussagen der beiden Entlastungszeugen anlangt, wonach sich die Beschwerdeführerin zur Tatzeit zu Hause aufgehalten habe, so mußte die belangte Behörde dem nicht solches Gewicht beimessen, daß sie einen Irrtum des Polizeibeamten H. bei der Identifizierung des Fahrzeuges (samt Geschlecht des Lenkers) in Betracht zu ziehen hatte. Dies deshalb, weil - obwohl von den beiden Entlastungszeugen ein zeitlicher Konnex zu dem vor dem Tattag in der Wohnung der Beschwerdeführerin stattfindenden Weihnachtsbasar hergestellt wurde - die Angaben dieser beiden Zeugen immerhin in einem (nicht von der Behörde zu verantwortenden) zeitlichen Abstand von ca. 2 Monaten zum Tattag gemacht wurden und der Polizeibeamte H. in seiner Zeugenaussage vom 28. August 1989 darauf verwies, daß er sich von dem in Rede stehenden Vorfall sofort handschriftliche Aufzeichnungen gemacht und die Anzeige auf Grund dieser verfertigt habe. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei die Lenkerin jenes Fahrzeuges gewesen, mit welchem die angezeigten Verwaltungsübertretungen begangen wurden, nicht als rechtswidrig zu erkennen vermag.
Zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin eine eingetretene Verfolgungsverjährung, weil die belangte Behörde in den Spruch erstmals die eingehaltene Fahrtrichtung aufgenommen habe. Dies schon deshalb, weil die Fahrtrichtung bei der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Mai 1989, Zl. 88/03/0254) nur etwa dann ein Tatbestandsmerkmal bildet, wenn bezüglich der beiden Fahrtrichtungen am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind oder die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist; daß dies gegenständlich der Fall sei, behauptet selbst die Beschwerdeführerin nicht. Was aber die Übertretung nach § 26 Abs. 5 StVO anlangt, so ist die Fahrtrichtung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal.
Die Beschwerdeführerin behauptet auch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Ermittlung der vom angezeigten Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit nicht entsprechend erfolgt sei. Auch damit ist sie nicht im Recht.
Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, daß das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt und bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zukommt; eine Beobachtungsstrecke von ca. 100 m wird für ausreichend erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0162). Entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Aussagen der beiden einschreitenden Polizeibeamten keineswegs, daß diese Voraussetzungen nicht gegeben gewesen seien. Daß das Polizeifahrzeug den Abstand zum angezeigten Fahrzeug "mehrmals verringert" hat, hindert an sich nicht, daß ein gleichbleibender Abstand auf einer Strecke von 100 m eingehalten wurde. Daß aber dies etwa deshalb nicht möglich gewesen sein sollte, weil die gesamte "Nachfahrstrecke" zu kurz gewesen sei, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Es bedurfte daher auch nicht einer ergänzenden Einvernahme der Polizeibeamten.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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