TierschutzG 2005 §30 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2625.001.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 3. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Kostenersatz nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag binnen 3 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 3. Oktober 2023, Zl. ***, verpflichtete die Behörde Herrn A (nunmehr: der Beschwerdeführer) die Kosten für die Inobhutnahme von 12 vom Beschwerdeführer gehaltenen Katzen zu tragen.
Der vorgeschriebene Kostengesamtbetrag von Euro 10.278,81 setzte sich zusammen wie folgt:
Tier, Chipnummer, Art,
Farbe, Geschlecht Tage Tagesgebühr Sonderkosten Summe
Katze, weibl., Nr. *** 37 € 15,00/Tag € 25,19 Behandlung € 580,19
Milchleistenentzündung
Katze, weibl., Nr. *** 60 € 15,00/Tag € 900,00
Katze männl., Nr. *** 60 € 15,00/Tag € 900,00
Katze männl., Nr. *** 60 € 15,00/Tag € 900,00
Katze männl., Nr. *** 60 € 15,00/Tag € 900,00
Katze, weibl., Nr. *** 60 € 15,00/Tag € 900,00
Kitten, Nr. *** 60 € 15,00/Tag € 900,00
Kitten, Nr. *** 60 € 15,00/Tag € 900,00
Katze, weibl., Nr. *** 45 € 15,00/Tag € 675,00
Katze, weibl., Nr. *** 60 € 15,00/Tag € 900,00
Welpe, Nr. *** 46 € 15,00/Tag € 690,00
Welpe, Nr. *** 30 € 15,00/Tag € 450,00
Welpe, Nr. *** 30 € 15,00/Tag € 450,00
Transportkosten (934,80 km á € 0,42) € 392,62
Tageseinsatz pauschal (6 Einsätze á € 25,50) € 153,00
Zwischensumme: € 10.590,81
Abzgl. Vermittlungserlös Katzen Nr. *** und Nr. *** á € 156,00 € - 312,00
Gesamtsumme: € 10.278,81
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf seiner Liegenschaft in ***, ***, zehn Katzen gehalten habe. Zum Zeitpunkt der behördlichen Amtshandlung habe sich der Beschwerdeführer bereits mehrere Wochen im Krankenhaus befunden. Auch eine ortsansässige Person habe die Versorgung seiner Tiere auf eigene Kosten nach einiger Zeit eingestellt, sodass davon ausgegangen werden musste, dass die Tiere ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden würden. Durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt seien am 11. Mai 2023, 12. Mai 2023, 13. Mai 2023, 15. Mai 2023, 25. Mai 2023 und 26. Mai 2023 die 10 Katzen des Beschwerdeführers in behördliche Obhut genommen worden. Am 5. Juni 2023 habe der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, eine Einverständniserklärung unterzeichnet und eingewilligt, dass die behördlich abgenommenen Tiere bereits vor der Frist von zwei Monaten gemäß § 37 Abs. 3 TSchG weitergegeben werden können.
Nach Ablauf dieser Frist, spätestens nach Ablauf des 26. Juli 2023 seien alle Tiere als verfallen anzusehen.
Die Behörde sei der Verantwortung des Beschwerdeführers, es habe sich bei den Katzen nicht um die Tiere des Beschwerdeführers gehandelt, sondern um Streunerkatzen, die sein Anwesen okkupiert hätten und für die der Beschwerdeführer keine Verantwortung trage, nicht gefolgt. Der Amtstierärztin sei nämlich bereits bei einer Tierschutzkontrolle am 30. Mai 2022 vom Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, dass dieser im Besitz von 10 Katzen sei, welche sogar bei ihm im Bett schlafen. Bei einer weiteren Tierschutzkontrolle am 10. Mai 2023 habe die Amtstierärztin Katzen auf dem Grundstück vorgefunden, welche nicht extrem scheu gewesen seien und bei welchen es sich nach ihrer Auffassung nicht um Streunerkatzen gehandelt habe. Auch seien die im Spruch genannten Tiere auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorgefunden worden und sei mit Einverständniserklärung vom 5. Juni 2023 der vorzeitigen Vermittlung der Tiere zugestimmt worden, woraus zu schließen sei, dass es sich bei den gegenständlichen Katzen um die Tiere des Beschwerdeführers handle.
Die Katzen Nr. *** und *** seien nach 37 bzw. 45 Tagen weitervermittelt worden, die weiteren Katzen hätten nicht frühzeitig vermittelt werden können und hätten sich zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch im Tierheim *** befunden.
Die angefallenen Kosten für die ordnungsgemäße Unterbringung und notwendige medizinische Versorgung seit der Abnahme bis zur Weitergabe bzw. zum Verfall seien vom Tierheim in Rechnung gestellt worden und vom Beschwerdeführer zu tragen. Die abgenommenen Katzen seien im Tierheim *** untergebracht worden, welches die im Zusammenhang mit der Vereinbarung des Landes Niederösterreich mit dem NÖ Tierschutzverband sowie acht tierheimbetreibenden Tierschutzvereinen akkordierten Beträge verrechnet habe. Diese Kostensätze seien den Aufwendungen angemessen und jedenfalls im unteren Bereich der zu erwartenden Aufwendungen für eine artgerechte Haltung der Tiere gelegen.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz, in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Kostenersatzpflicht aufgehoben werde, in eventu Ermäßigung des Kostenbetrages aus Billigkeitsgründen auf einen Betrag, der den Unterhalt des Beschwerdeführers nicht gefährde, sowie Auferlegung der Verfahrenskosten an die belangte Behörde.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht Halter der verfahrensgegenständlichen Tiere gewesen sei, es habe sich vielmehr um Streunerkatzen gehandelt, die auf das Grundstück des Beschwerdeführers und in dessen Haus eingedrungen seien. Der Beschwerdeführer könne schon deshalb nicht Tierhalter der im Zuge der amtstierärztlichen Nachschau vom 10. Mai 2023 abgenommenen Katzen sein, weil er vom 6. März 2023 bis 2. Mai 2023 in stationärer Behandlung im Krankenhaus gewesen und danach direkt in eine betreute Wohnung nach *** gebracht worden sei.
Der Beschwerdeführer habe die Zustimmung zur Vermittlung der Tiere abgegeben, um den Tieren unnötiges Leid zu ersparen und nicht um das Eigentum an den Katzen anzuerkennen. Er habe mehrfach in seinen Eingaben darauf hingewiesen, dass es sich nicht um seine Katzen handle.
Mit Schreiben vom 3. November 2023 wurde die Beschwerde mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 9. Jänner 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Zeuginnen C, D und E, Vorbringen des Beschwerdeführers und der NÖ Tierschutzombudsperson sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsakt.
Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen:
Der Beschwerdeführer war auf seinem Anwesen in ***, ***, Halter von drei Katern und vier Katzen, welche in weiterer Folge insgesamt fünf Katzenwelpen geworfen haben. Vom 6. März 2023 bis 2. Mai 2023 war der Beschwerdeführer stationär im Krankenhaus, danach bezog er eine betreute Wohnung in ***.
Vorsorge für die Versorgung der Katzen wurde nicht getroffen, nachdem Nachbarinnen die ehrenamtliche Versorgung der Tiere einstellten, wurden acht erwachsene Katzen und zwei etwa zwei Wochen alte Kitten am 11., 12., 13., 15., 25. und 26. Mai 2023 von der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Gmünd abgenommen und im Tierheim *** untergebracht. Dort wurden am *** von der Katze (Nr. ***) zwei Welpen geboren, wovon einer nach der Geburt verstarb. Am *** wurden von der Katze (Nr. ***) zwei Welpen geworfen.
Zwei Katzen wurden nach 37 (Nr. ***) bzw. 45 (Nr. ***) Tagen vermittelt, die Vermittlungsgebühr betrug jeweils Euro 156,--. Alle anderen Katzen waren zum Zeitpunkt der Rechnungslegung des Tierheimes am 13. September 2023 noch im Tierheim.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren.
Wenn beschwerdeführerseits die Haltereigenschaft an den Katzen bestritten und vorgebracht wird, es habe sich bei den abgenommenen und in der Folge im Tierheim untergebrachten Tiere um herrenlose Streunerkatzen gehandelt, die in das Anwesen des Beschwerdeführers eingedrungen seien, so ist dem Folgendes entgegen zu halten:
Der Beschwerdeführer erwies sich bei veterinärbehördlichen Kontrollen am 15. März 2021 als Halter von 11 Katzen, am 30. Mai 2022 als Halter von 10 Katzen. Diese lebten in seinem Haus, seinem Innenhof/Garten und hatten Freigang, indem sie das Anwesen verlassen konnten. Der Beschwerdeführer versorgte die Tiere mit Futter, diese schliefen bei ihm im Bett. Zumindest mit einem Tier suchte er eine Tierärztin auf.
Nicht zuletzt gab der Beschwerdeführer selbst bei seiner Vorsprache am 27. November 2023 auf der Bezirkshauptmannschaft Gmünd an, dass er sieben bis acht Katzen gehabt hätte, die er auch wieder ausgefolgt haben wolle.
Halter im Sinne des § 4 Z. 1 Tierschutzgesetz ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Der Beschwerdeführer war für die Tiere verantwortlich, er entschied eigenverantwortlich darüber, wie die Tiere zu versorgen und zu füttern sind, ob und inwieweit diese veterinärmedizinisch versorgt werden und hatte diese in seiner Obhut, er war zweifelsohne der Halter der Katzen. Dass die Katzen das Anwesen des Beschwerdeführers auch verlassen konnten, vermag an dessen Haltereigenschaft nichts zu ändern.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei gar nicht festgestellt worden, dass jene bei der amtstierärztlichen Kontrolle am 30. Mai 2022 aufgefundenen Katzen jene gewesen seien, welche diese im Mai 2023 abgenommen habe, geht ins Leere. Nach § 45 Abs. 2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit absoluter Sicherheit erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber den anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033).
Aus Sicht des erkennenden Gerichts erachtet das erkennende Gericht es aus oben stehenden Gründen als eher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer der Halter jener acht erwachsenen Katzen (eine davon laktierend, zwei weitere trächtig) sowie jener zwei zweiwöchigen Kitten war, welche von der Amtstierärztin unversorgt auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgefunden und abgenommen wurden, als dass es sich um herrenlose Streunerkatzen gehandelt hat, die nach der Einlieferung des Beschwerdeführers ins Krankenhaus sein Anwesen „okkupiert“ hätten bzw. von den Nachbarn angefüttert worden wären, zumal dann völlig unklar wäre, wo die sieben bis acht Katzen des Beschwerdeführers – welche von ihm selbst als seine Katzen bezeichnet worden waren – abgeblieben wären. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 6. März 2023 ins Krankenhaus eingeliefert wurde, lässt dessen Haltereigenschaft nicht untergehen, gleich wie eine psychiatrische Erkrankung die Haltereigenschaft nicht ausschließt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 30 Abs. 1 TschG hat die Behörde – soweit eine Übergabe von Tieren an einen (allenfalls weiteren) Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen (VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283; vgl. auch Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz § 30 Anm. 109)) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094; Herbrüggen/Randl/N. Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht § 30 Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen. Eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Bezahlung angefallener Kosten unmittelbar an den Verwahrer besteht nicht. Das Vertragsverhältnis besteht vielmehr nur zwischen dem Verwahrer und dem Land (§ 30 Abs. 2 TSchG) – sei es in Form von Rahmenverträgen, sei es aufgrund einzelfallbezogener Vereinbarungen (Riener/Thunhart, a.a.O.). § 30 TschG sieht damit im Zusammenhang mit der Verwahrung in behördlicher Obhut befindlicher Tiere zwei voneinander unabhängige (i.d.S. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/02/0094) und rechtlich verschieden ausgestaltete Rechtsverhältnisse vor: ein zivilrechtliches zwischen dem Land und möglichen Verwahrern (Abs. 2) auf der einen und ein öffentlich-rechtliches zwischen der Behörde und dem (bisherigen) Halter auf der anderen Seite. Folglich sind mit der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die für die Haltung aufgelaufenen Kosten dem bisherigen Halter in Bescheidform vorzuschreiben.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme von Tieren auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen (vgl. VwGH 12.3.2015, Ro 2015/02/0008).
Davon ausgehend, dass die Unterbringung der Tiere – der belangten Behörde zufolge – aus dem Titel des Zurücklassens der Tiere (§ 30 Abs. 1 TSchG) erfolgte, es sich bei der Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte, eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aber auch, wenn die Abnahme einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit unterzogen wird.
Im konkreten Fall stützte die belangte Behörde die Unterbringung auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner dauernden Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt) und daran anschließende Übersiedlung in eine betreute Wohneinrichtung nicht in der Lage war, seine Katzen zu versorgen und die Nachbarinnen Frau D und Frau C die ehrenamtliche Versorgung der Katzen auf eigene Kosten nicht weiterführen wollten, sodass die Tiere unversorgt zurückgeblieben waren.
Vor diesem Hintergrund vermag das Landesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, zumal beschwerdeführerseits keine konkrete Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahme, nämlich die Unterbringung zurückgelassener Tiere im Tierheim, aufgezeigt wird. Angesprochen sind damit jene Fälle, in denen der Halter den Verwahrungsort der Tiere auf Dauer oder für eine nicht ganz unmaßgebliche Zeitspanne verlässt. Mit Blick auf die Zielbestimmung des § 30 Abs. 1 TSchG ist dies dann anzunehmen, wenn die Abwesenheit eine Zeitspanne übersteigt, in der das Wohlbefinden der Tiere auch ohne menschliches Zutun sichergestellt werden kann. Unerheblich ist dabei, ob das Verlassen des Tieres auf Initiative des Tierhalters erfolgt oder nicht. Solcherart besteht die behördliche Verwahrungspflicht nach § 30 TSchG namentlich auch dann, wenn das Zurücklassen des Tieres beispielsweise auf eine Unterbringung des Halters im Krankenhaus zurückzuführen ist. Zumal der Beschwerdeführer während seines unbestrittenen Krankenhausaufenthaltes evidentermaßen nicht in der Lage war, für die ordnungsgemäße Haltung der Tiere zu sorgen und die beständige, ordnungsgemäße Haltung auch nicht durch dritte Personen sichergestellt hat, konnte die Maßnahme auch auf diese Überlegungen gestützt werden.
Beschwerdeführerseits wurde weder aufgezeigt, dass die Behörde die sie im Gegenstand gemäß § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz treffende Verpflichtung, Obsorge dafür zu treffen, dass das Tier an geeignete Personen, Institutionen oder Vereinigungen übergeben werde, nicht in angemessener Art und Weise nachgekommen wäre. Auch vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die verrechneten Unterbringungskosten für die Zeit der tatsächlichen Unterbringung nicht angemessen wäre.
Die Unterbringung zurückgelassener Tiere und der darauf gründende Kostenersatz durch den bisherigen Tierhalter hat keinen Strafcharakter, sodass es auf ein Verschulden bzw. eine Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ankommt.
Die Unterbringung der Tiere im Tierheim erweist sich als rechtens, nichts anderes gilt aber auch für die Dauer der Aufrechterhaltung der Maßnahme. So steht unstrittig fest, dass die Behörde unverzüglich nach Übermittlung der Einverständniserklärung (5. Juni 2023), dass die Katzen weitergegeben werden können, die Freigabe der Katzen verfügt hat, wobei eine vorzeitige Vermittlung an neue Halter nur bei zwei Tieren gelungen ist. Dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die Tiere für die Dauer seines Krankenhausaufenthaltes und seiner Unterbringung in einer betreuten Wohneinrichtung an einem geeigneten Ort unter Einhaltung der gesetzentsprechenden Haltungsbedingungen unterzubringen, sodass eine vorzeitige Übergabe möglich gewesen wäre, wurde beschwerdeführerseits nicht behauptet. Die gesetzte Maßnahme erweist sich folglich als rechtmäßig.
Davon ausgehend trifft den Beschwerdeführer die Pflicht, die für die Haltung der Tiere während des gesamten Zeitraumes aufgelaufenen Kosten zu tragen.
Der behördlicherseits für die Betreuung der Katzen in Anschlag gebrachte Tagsatz von Euro 15,-- entspricht den Kostensätzen des Erlasses der NÖ Landesregierung vom 10. Mai 2019, RU5-D-46/025-2016, „Fördervereinbarung“, die zwischen dem Land NÖ, dem NÖ Tierschutzverband und acht Tierschutzvereinen, welche ein Tierheim betreiben, abgeschlossen wurde (vgl. § 30 Abs. 2 TSchG).
Diese Fördervereinbarung wurde getroffen für die Jahre 2019 bis 2023 und auch ein entsprechender Tagsatz (Euro 15,--) für die Verwahrung von Katzen vereinbart. Dieser Tagsatz inkludiert die übliche Versorgung der Tiere inklusive Futter, Wasser, Erstuntersuchung und z.B. die Behandlung gegen Flöhe und Parasiten.
Die Kosten (Tagessätze), die hier zur Anwendung kommen, entsprechen den Beträgen, die z.B. auch von Tierpensionen bei der Unterbringung von Katzen täglich verrechnet werden, somit erscheinen die veranschlagten Unterbringungskosten gerechtfertigt.
Solchermaßen bestimmten sich die Kosten für die Unterbringung der acht für 60 Tage untergebrachten Katzen (60 Tage á Euro 15,-- ) auf jeweils Euro 900,--, die Kosten der vorzeitig vermittelten beiden Katzen entsprechend der Dauer ihrer Unterbringung im Tierheim bei Katze Nr. *** (37 Tage á Euro 15,--) auf Euro 555,--und bei Katze Nr. *** (45 Tage á Euro 15,--) auf Euro 675,--. Die Kosten für die im Tierheim geborenen Kätzchen wurden entsprechend dem Datum ihrer Geburt (Welpe Nr. ***) am 10. Juni 2023 mit 46 Tagen á Euro 15,-- und Welpen Nr. *** und *** am 26. Juni 2023 (30 Tage á Euro 15,--) folgerichtig berechnet. Was den Ersatz der tierärztlichen Behandlungskosten in der Höhe von Euro 25,19 (Behandlung Milchleistenentzündung bei Katze Nr. ***) betrifft, kann dieser Betrag angesichts des derzeitigen von der Österreichischen Tierärztekammer verlautbarten Stundensatzes für tierärztliche Leistungen der der Stufe I (Euro 137,-- pro angefangene Stunde) nicht als ungebührlich angesehen werden.
Die Transportkosten sind insoweit angemessen, als darin neben den Kosten der Verwendung des Fahrzeuges (amtliches Kilometergeld) auch Personalkosten (Tageseinsatzpauschale) sowie idealerweise die nach dem Transport durchzuführende Reinigung des Fahrzeuges in Anschlag zu bringen sind.
So wurden im Gegenstand lediglich das amtliche Kilometergeld für die Strecke Tierheim *** - *** sowie ein Tageseinsatz pauschal für einen Tierheimmitarbeiter des Tierheimes *** (6 Einsätze á Euro 25,50 Euro) zur Vorschreibung gebracht und wurde folgerichtig der Vermittlungserlös von jeweils Euro 156,-- für die vorzeitig vermittelten beiden Katzen in Abzug gebracht.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, diesen Betrag auch aufzubringen und ist dem diesbezüglichen Vorbringen kein Erfolg beschieden. Der Antrag, den vorgeschriebenen Betrag aus Billigkeitsgründen zu reduzieren, geht mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ins Leere.
Davon ausgehend erweisen sich daher die zur Tragung vorgeschriebenen Kosten als rechtmäßig.
Der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen (Schriftsatzaufwand und Pauschalgebühr) war zurückzuweisen, indem sich weder im Materiengesetz noch im AVG Bestimmungen über eine Ersatzpflicht der „Staatskassa“ gegenüber dem Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm erwachsenden Kosten finden. Es sind daher die Verwaltungsbehörden und Gerichte nicht berufen über derartige Ansprüche zu entscheiden (vgl. VwGH 02.07.1985, 85/05/0071).
Es war sohin der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich Entscheidung auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und im Übrigen auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
