LVwG Niederösterreich LVwG-AV-2562/001-2023

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-2562/001-202316.7.2024

GewO 1994 §356b
WRG 1959 §102 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2562.001.2023

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins B (B), in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 7. Juli 2023, Zl. ***, mit welchem der A GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für das Projekt „Errichtung und Betrieb eines SPA (3)- und Seminargebäudes (8), einer Tiefgarage (1), von 4 Hotel-Pavillons (4/1 bis 4/3 und 5/1) samt Verbindungsbauteilen, Pavillons für Langzeitrehabilitation (5/2 bis 5/6), einem Müllraum (10) eines Wohngebäudes mit Gewerbeflächen (6) sowie Umbau bzw. Abänderung des *** in ein Hotel (2)“ im Standort ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***,*** und *** (nach erfolgter Grundstückszusammenlegung Grundstück Nr. ***), KG *** erteilt worden ist

 

A. zu Recht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdepunktes 7. als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

B. und fasst den Beschluss:

 

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

 

Begründung:

 

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

 

Mit Bescheid vom 7. Juli 2023, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) der A GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei) die gewerbebehördliche Genehmigung für das Projekt „Errichtung und Betrieb eines SPA (3)- und Seminargebäudes (8), einer Tiefgarage (1), von 4 Hotel-Pavillons (4/1 bis 4/3 und 5/1) samt Verbindungsbauteilen, Pavillons für Langzeitrehabilitation (5/2 bis 5/6), einem Müllraum (10) eines Wohngebäudes mit Gewerbeflächen (6) sowie Umbau bzw. Abänderung des *** in ein Hotel (2)“ im Standort ***, ***, Grundstücke Nr. ***, ***,*** und *** (nach erfolgter Grundstückszusammenlegung Grundstück Nr. ***), KG ***.

 

Ein Arbeitnehmer des Vereins B (B) (in der Folge: Beschwerdeführerin) übernahm den Bescheid am 7. September 2023.

 

2. Zum Beschwerdevorbringen:

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der B vom 4. Oktober 2023. In dieser führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihr Parteistellung zukomme, da sie eine anerkannte Umweltorganisation sei und sich unter anderem für die Erhaltung von Landschaften und Kulturdenkmälern einsetze. Das gegenständliche *** sei mit seinem großflächigen Park ohne Zweifel ein Kulturdenkmal, außerdem grenze es unmittelbar an das FFH-Gebiet „***“.

 

Als Beschwerdegründe führt sie an, dass es durch die gegenständliche Betriebsanlage zur Zerstörung des Ensembles und der gesamten Parkanlage kommen werde bzw. schon gekommen sei. Desweitern stehe der Bescheid im Widerspruch zum Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 3. Oktober 1985 und im Widerspruch zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969 bzw. 16. Jänner 1992. Es liege darüber hinaus eine Anlasswidmung vor, das Projekt habe unklare Auswirkungen auf das Grundwasser und auf das Europaschutzgebiet „***“. Der Bescheid verstoße gegen die Bestimmungen des § 37 AVG, gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß § 59 Abs. 1 AVG und gegen die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 (Europäisches Klimagesetz). Schließlich widerspreche der angefochtene Bescheid dem Denkmalschutzgesetz und stelle das Projekt eine unzulässige Beeinträchtigung des Ortsbildes dar.

 

Die Beschwerdeführerin beantragte die Zuerkennung der Parteistellung der B im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren, die Einräumung einer Frist von zumindest sechs Wochen, um nach Kenntnis der Akten ggf. zusätzliche detaillierte Einwendungen erheben zu können, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des beantragten Vorhabens.

 

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

 

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 4. Oktober 2023 vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

Am 15. März 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin telefonisch um Gewährung von Akteneinsicht.

 

4. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 für das gesamte Bundesgebiet anerkannte Umweltorganisation.

 

Die der mitbeteiligten Partei erteilte gewerbebehördliche Genehmigung umfasst den Umbau des denkmalgeschützten *** zu einer Hotelanlage, sowie die Errichtung eines SPA- und Seminargebäudes, einer Tiefgarage, von 4 Hotel-Pavillons samt Verbindungsbauteilen, Pavillons für Langzeitrehabilitation, eines Müllraums und eines Wohngebäudes mit Gewerbeflächen, sowie deren Betrieb.

 

Vom gegenständlichen Projekt sind keine erheblichen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten.

 

Bei dem gegenständlichen Projekt handelt es sich nicht um eine IPPC Anlage.

 

Das Projektgebiet grenzt an das Europaschutzgebiet FFH-Gebiet ***.

 

Das gegenständliche *** und dessen Park- und Gartenanlage sind nicht in der in § 1 Abs. 12 DMSG verwiesenen Anlage 2 enthalten.

 

5. Beweiswürdigung:

 

Der mit Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2. April 2007, Zl. ***, und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vom 24. November 2022, Zl. ***, festgelegte bzw. bestätigte Status der Beschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation und ihr Tätigkeitsbereich ergeben sich nachvollziehbar aus der Liste der gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen, erstellt vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Stand 20. Februar 2024 (***, Zugriff zuletzt am 10. Juli 2024)

 

Die Feststellungen zum geplanten Betriebsanlagenprojekt beruhen auf dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2023, jene zum Europaschutzgebiet FFH-Gebiet *** aus der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6-0 i.d.F. LGBl. Nr. 33/2020, und den entsprechenden Lageplänen.

 

Die Feststellung hinsichtlich der Auswirkungen auf den Gewässerzustand ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz vom 26. April 2021, dem die Beschwerdeführerin auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.

 

6. Rechtslage:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, i.d.F. BGBl. I Nr. 88/2023 lauten wie folgt:

 

„Verhandlung

§ 24.

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

 

Beschlüsse

§ 31.

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 314/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2024 lauten wie folgt:

 

„8. Betriebsanlagen

§ 74.

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

[…]

 

§ 356b.

(1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1. Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- oder Feuerlöschzwecke (§ 9 WRG 1959);

2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);

6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;

7. Brücken und Stege im Hochwasserabflussbereich (§ 38 WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.

[…]

(7) In Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC-Anlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:

1. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des § 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen;

[…]“

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2018 lauten:

 

„Parteien und Beteiligte.

§ 102.

[…]

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.

(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.

[…]

(5) Eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.

[…]

 

Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand

§ 104a.

(1) Vorhaben, bei denen

1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).

[…]“

 

Die bezughabende Bestimmung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, i.d.F. BGBl. I Nr. 41/2024 lautet:

 

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

§1 […]

(12) (Verfassungsbestimmung) Park- und Gartenanlagen, die in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Anhang 2 aufgezählt werden, sind auch hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen, Denkmale und somit Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG.

[…]“

 

7. Erwägungen:

 

Die Aarhus-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der ein Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten beinhaltet. Österreich ratifizierte das Abkommen durch Genehmigung des Nationalrates, BGBl. III Nr. 88/2005. In den diesbezüglichen Erläuterungen ist angemerkt, dass das Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Recht nicht zugänglich sei (siehe RV 654 22. GP , 2).

 

Auch der EuGH stellte in seinem Urteil C-240/09 vom 8. März 2011 (Lesoochranár-ske zoskupenie) klar, dass das Übereinkommen von Aarhus im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat (Rn 52). Im Urteil C-664/15 vom 20.12.2017 (Protect) konkretisierte der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der betroffenen Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) und betonte, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten.

 

Hinsichtlich einer aus der Aarhus-Konvention abgeleiteten Parteistellung einer Umweltorganisation sind die Umweltorganisationen darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380‑0382, unter Bezugnahme auf EuGH 20.12.2017, C- 664/15). Es steht ihnen jedoch nicht zu, auch Verstöße gegen nationales Umweltrecht geltend zu machen (vgl. VwGH 25.5.2023, Zl. Ra 2021/10/0139).

 

Zu prüfen ist daher, ob im gegenständlichen Bewilligungsverfahren der Schutz von Normen des Unionsumweltrechts zu berücksichtigen war oder sich eine sonstige Parteistellung ergibt.

 

Aus der Gewerbeordnung selbst lässt sich für die Beschwerdeführerin keine Parteistellung und auch kein Beschwerderecht ableiten, da nach deren § 356b Abs. 7 Z 1 nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen nur in Verfahren betreffend die Genehmigung einer IPPC-Anlage oder Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer solchen Parteistellung haben. Das gegenständliche Projekt betrifft allerdings keine IPPC-Anlage.

 

7.1. Unklare Auswirkungen des Projekts auf das Grundwasser

 

In Punkt 7. ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Wirksamkeit sämtliche geplanter Maßnahmen zur Entwässerung aller Oberflächenwässer nicht beurteilt worden sei. Dies verunmögliche auch die Beantwortung der Frage nach der Grundwassergefährdung.

 

Mit der Regelung des § 102 Abs. 5 WRG 1959 idF. des Aarhus-Beteiligungsgesetz 2018 wurde ein auf die Geltendmachung des Verstoßes gegen eine bestimmte Bestimmung - nämlich des § 104a WRG 1959 - eingeschränktes Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisation eingeführt. Diese Beschränkung erklärt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach Umweltorganisationen durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden dürfe, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (EuGH 20.12.2017, C‑664/15, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation). In diesem Sinn hat der VwGH unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung bereits ausgesprochen, dass Umweltorganisationen "darauf beschränkt sind", im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382, ergangen zur Rechtslage vor dem Aarhus-Begleitgesetz 2018; VwGH 11.5.2021, Ra 2020/07/0058). Die Verletzung anderer Bestimmungen des WRG 1959 können sie hingegen nicht geltend machen (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2020/07/0058, zum Verstoß gegen die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Staubeckenkommission nach § 104 Abs. 3 WRG 1959). Die Beschwerde einer Umweltorganisation, die sich - alleine oder zumindest zum Teil - auf solche andere Beschwerdegründe stützt, wäre daher unzulässig und (allenfalls teilweise) zurückzuweisen.

 

Da die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, die Prüfung der Verschlechterung des Gewässerzustandes des Grundwassers durch die Behörde sei nicht korrekt erfolgt, ist die Beschwerde hinsichtlich dieses Punktes zulässig. (Ennöckl/N. Handig in Kerschner, WRG - Wasserrechtsgesetz (2022)).

 

Allerdings ist die Beschwerde nicht begründet. Die belangte Behörde hat im Zuge des Bewilligungsverfahrens einen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz beigezogen. Dieser hat datiert mit 26. April 2021 sein Gutachten abgegeben. Zusätzlich wurde eine Reihe von Maßnahmen und Auflagen (Nr. 67 bis 75.) zum Zweck des Gewässerschutzes in den Bescheid mitaufgenommen.

 

Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerschutz ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin kein Gegengutachten vorgelegt, sondern nur ausgeführt, dass die Erhebungen der Behörde mangelhaft seien.

 

Die Beschwerde ist hinsichtlich dieses Beschwerdepunktes daher als unbegründet abzuweisen.

 

7.2. Zerstörung des Ensembles und der gesamten Parkanlage

 

Führt die Beschwerdeführerin aus, dass der historische Park bereits kaum mehr vorhanden sei, so ist Folgendes auszuführen:

 

Ein Betriebsanlage- Genehmigungsverfahren stellt ein antragsbedürftiges Projektgenehmigungsverfahren dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die „Sache“, über die in einem derartigen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt wird. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl zB VwGH 2012/04/0130 mwN).

 

Eine allfällige bereits erfolgte Entfernung von Baumbestand auf dem Areal ist hingegen nicht Teil der Sache des Verfahrens und kann daher aus diesem Argument hinsichtlich der Begründung der Parteistellung der Beschwerdeführerin auch nichts gewonnen werden.

 

7.3. Widerspruch zum Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 3. Oktober 1985:

 

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass den Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas vom 3. Oktober 1985 ergeben, nicht entsprochen worden wäre.

 

Das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europa vom 3. Oktober 1985 stellt einen völkerrechtlichen Vertrag aus dem Jahr 1985 dar und wurde von Österreich im selben Jahr ratifiziert.

 

Nach Artikel 3 verpflichten sich die Vertragsparteien gesetzliche Maßnahmen zum Schutz des architektonischen Erbes zu treffen und im Rahmen dieser Maßnahmen auf eine für jeden Staat oder jede Region spezifischen Art und Weise Vorsorge für den Schutz der Denkmäler, Ensembles und Stätten zu treffen. Nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die für den rechtlichen Schutz der betreffenden Güter erforderlich werdenden geeigneten Überwachungs- und Genehmigungsverfahren durchzuführen.

 

Durch Artikel 10 verpflichten sich die Vertragsparteien Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, die unter anderem den Schutz des architektonischen Erbes als wesentliches Ziel der Raumordnung und des Städtebaus umfassen und sicherstellen, dass diese Forderung sowohl bei der Aufstellung von Bauleitplänen als auch bei den Genehmigungsverfahren für Bauarbeiten in jeder Phase berücksichtigt wird und die beim Planungsprozess im Rahmen der Raumordnung und des Städtebaus, wann immer dies möglich ist, die Erhaltung und Nutzung bestimmter Gebäude erleichtern, deren Eigenbedeutung keinen Schutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 rechtfertigen würde, die aber im Hinblick auf ihre Lage in der städtischen oder ländlichen Umgebung und auf die Lebensqualität von Interesse sind.

 

Da es sich bei diesem Übereinkommen um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt, kann die Beschwerdeführerin einen Widerspruch dagegen nur rügen, wenn dieser als „self executing“ zu qualifizieren ist und daher von der belangten Behörde berücksichtigt hätte werden müssen.

 

Wie allerdings schon das Übereinkommen in Artikel 3 selbst ausführt, sind von den Vertragsparteien Umsetzungsschritte zur Erreichung des Ziels des Übereinkommens zu setzen. Ebenso bindet Artikel 10 die Vertragsparteien nur das architektonische Erbe bei seinen innerstaatlichen Planungen zu berücksichtigen. Dieses Übereinkommen ist daher als „non self executing Vertrag“ zu qualifizieren, weshalb aus diesem keine subjektiven Rechte abgeleitet werden können (vgl. VwGH 2012/09/0075 zur Welterbe-Konvention) und es daher auch nicht von den Verwaltungsbehörden anzuwenden ist.

 

7.4. Widerspruch zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 06. Mai 1969 bzw. 16. Jänner 1992

 

Die Beschwerdeführerin sieht im angefochtenen Bescheid auch einen Widerspruch zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes vom 6. Mai 1969 bzw. zu dem dieses ersetzende revidierten Übereinkommen vom 16. Jänner 1992.

 

Nach dessen Art 5 ii verpflichten sich die Vertragsparteien für eine systematische Konsultation zwischen Archäologen, Städteplanern und Stadtentwicklern Sorge zu tragen.

 

Schon in den Erläuterungen wird ausgeführt, dass wesentliche Bestimmungen dieses Übereinkommens bereits in der österreichischen Rechtsordnung verankert waren, nämlich vor allem im Denkmalschutzgesetz. Legistische Maßnahmen seien daher aufgrund der bestehenden rechtlichen Grundlagen im DMSG nicht notwendig (siehe im Detail dazu 201. der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag – Erläuterungen).

 

Auch dieses Übereinkommen ist demnach als „non self executing Vertrag“ zu qualifizieren, weshalb aus diesem keine subjektiven Rechte abgeleitet werden können.

 

7.5. Vorliegen einer klassischen Anlasswidmung

 

Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorliegens einer Anlasswidmung macht die Beschwerdeführerin keinen Verstoß gegen auf unionsrechtlichen Vorschriften des Umweltrechts beruhende Regelungen geltend. Eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren lässt sich daraus daher nicht ableiten.

 

Im Übrigen ist die Übereinstimmung einer gewerblichen Betriebsanlage mit den im Standort geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Genehmigungsverfahren nach § 77 GewO 1994 nicht zu beurteilen (vgl. VwGH 7.7.2015, Ra 2015/04/0049, mwN). So hängt die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Immissionen eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung im Sinn des § 74 Abs. 2 Z 1 und 2 GewO 1994 bewirken, nicht von der Flächenwidmung der betroffenen Grundstücke ab (vgl. VwGH 14.9.2005, 2004/04/0131, mwN).

 

7.6. Ungeklärte Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet „***“

 

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass der bekämpfte Bescheid nicht den (europarechtlichen) Vorgaben der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) entspreche, da entgegen Art 6 Abs 3 der FFH-RL die möglichen Beeinträchtigungen nicht beurteilt worden seien.

 

Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin eine Parteistellung aus der Aarhus-Konvention in Verbindung mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie nur dann ableiten kann, wenn das verfahrensgegenständliche Projekt in einem Europaschutzgebiet liegen würde. Gegenständlich grenzt allerdings das betroffene Grundstück direkt an das Europaschutzgebiet „***“, liegt aber gerade nicht in diesem Gebiet.

 

Der Beschwerdeführer hat daher in gegenständlichem Verfahren zur Geltendmachung (unions-)umweltrechtlicher Bedenken hinsichtlich des Europaschutzgebietes keine Parteistellung.

 

7.7. Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen

 

Wenn die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 37 AVG und gegen das Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG moniert, so macht sie dadurch inhaltliche Mängel des Bewilligungsverfahrens geltend. Mangels Parteistellung ist dem erkennenden Gericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen allerdings verwehrt. Ein sich aus dem Unionsrecht ergebendes Recht der Beschwerdeführerin besteht in diesem Zusammenhang nicht.

 

7.8. Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 (Europäisches Klimagesetz)

 

Das Europäische Klimagesetz ist eine Verordnung, mit der sich die Europäische Union und die Mitgliedstaaten selbst verpflichtet haben bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Rechte oder Pflichten für einzelne lassen sich daraus allerdings nicht ableiten. Vielmehr bedarf es zur Umsetzung dieser Verordnung Ausführungsgesetze auf nationaler Ebene. Eine Parteistellung kann aus dieser daher nicht abgeleitet werden.

 

Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zum (zum Zeitpunkt der Erteilung der gewerbebehördlichen Bewilligung noch nicht in Kraft getretenen) Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWG) bleibt anzumerken, dass diese inhaltlicher Natur sind und nicht die Parteistellung der Beschwerdeführerin betreffen. Mangels Parteistellung ist es dem Verwaltungsgericht, wie bereits ausgeführt, verwehrt sich inhaltlich mit dem Vorbringen auseinanderzusetzen.

 

7.9. Widerspruch zum Denkmalschutzgesetz (DMSG)

 

Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs. 10 UVPG 2000 ist zwar grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken, die in unmittelbarem Bezuge zum Schutz der Umwelt stehen; dieser Begriff umfasst vielmehr jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- und Einwirkungen dienen (Hinweis E 21. November 2011, 2008/04/0212; E 18. Oktober 2001, 2000/07/0229). Die Vorschriften des Denkmalschutzrechts zählen aber - soweit sie sich nicht auf Park- und Gartenanlagen iSv § 1 Abs. 12 DSMG 1923 beziehen - nicht dazu. Denkmalschutz ist nämlich ein Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse aus anderen als Umweltschutzinteressen. (vgl. VwGH 2012/09/0075)

 

Das gegenständliche *** und dessen Park- und Gartenanlage sind nicht in der in § 1 Abs. 12 DMSG verwiesenen Anlage 2 enthalten.

 

Damit liegt hier (auch) nach § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 keine Parteistellung der beschwerdeführenden Umweltorganisation vor.

 

7.10. Unzulässige Beeinträchtigung des Ortsbildes

 

Der Schutz des Ortsbildes ist in § 56 NÖ BO 2014 geregelt. Die baurechtlichen Vorschriften sind nicht Gegenstand des gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahrens. Etwaige Vorbringen hierzu sind daher im Verfahren betreffend den gewerbebehördlichen Bewilligungsbescheid unbeachtlich und vermögen dadurch auch keine Parteistellung der Beschwerdeführerin zu begründen.

 

Mit der Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig wird gleichzeitig über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren und auf Einräumung einer Frist von zumindest sechs Wochen zur Erhebung zusätzlicher detaillierter Einwendungen abgesprochen.

 

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

 

Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte, unabhängig vom Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer solchen, einerseits gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, da der Großteil der Beschwerde zurückzuweisen war und andererseits aufgrund § 24 Abs. 4 VwGVG, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen.

 

Dem Entfall der Verhandlung stand darüber hinaus weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, weil keine inhaltliche, sondern nur eine prozessuale Entscheidung zu treffen war und auch nach der Rechtsprechung des EGMR in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, die Durchführung einer Verhandlung nicht zwingend vorgesehen ist (z.B. VwGH vom 21. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/12/0056, und 29. Juni 2017, Zl. Ra 2017/06/0100). Es waren auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen, weil sich das Verwaltungsgericht auf bestehende Rechtsprechung und eine eindeutige Rechtslage zur Parteistellung von Umweltorganisationen stützen konnte, sodass eine Verhandlung nicht geboten war.

 

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

 

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