LVwG Burgenland E B04/10/2023.002/004

LVwG BurgenlandE B04/10/2023.002/0044.9.2023

WRG 1959 §21a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.B04.10.2023.002.004

 

 

 

Zahl: E B04/10/2023.002/004 Eisenstadt, am 04.09.2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde der Wassergenossenschaft BF, vertreten durch den Obmann AA, wohnhaft in ***, ***, vom 02.01.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 09.12.2022, Zahl: ***, in einem Verfahren gemäß § 21a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 den

 

 

 

BESCHLUSS

 

 

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

 

I.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden kurz „Behörde“), vom 09.12.2022, Zahl: ***, wurden der Wassergenossenschaft BF, (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), vertreten durch den Obmann AA, wohnhaft in ***, ***, als Wasserberechtigte für die mit Bescheiden der Behörde vom 18.05.2015, Zahl: ***, und vom 12.02.2020, Zahl: ***, bewilligten 663 Feldbrunnen auf Grundstücken der KG [KG] sowie für die bewilligte Wasserentnahme aus diesen Brunnen im Gesamtausmaß einer mittleren jährlichen Entnahmemenge von 1.750.000 m³/a und mit einer maximalen Entnahmemenge je Brunnen von 41,7 l/s zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen in der KG [KG] jeweils in den Monaten April bis Oktober (außer Sonderkulturen) zur Anpassung an den Stand der Technik gemäß § 21a und § 98 WRG 1959 folgende Auflagen vorgeschrieben:

„Vorschreibungen zur Pumpe und zum Antriebsaggregat

3. Auf den Aggregaten ist eine Hinweistafel, von der Name und Anschrift des Aggregatbesitzers abgelesen werden kann, anzubringen.

4. Die Pumpenaggregate dürfen nur mit einer UV beständigen Auffangvorrichtung mit ausreichendem Auffangvolumen im Verhältnis zum Volumen des Aggregattanks, die eventuell auslaufende wassergefährdende Stoffe sammelt, betrieben werden.

Eventuell auslaufende Mineralöle oder andere wassergefährdende Stoffe sind unverzüglich zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

5. Rotierende Pumpen- und Motorteile sind gegen gefahrbringende Berührung wirksam zu schützen.

Betriebliche Vorkehrungen

10. Die Leitungen der Beregnungsanlagen bzw. der letzten Regner dürfen nur so weit an Straßen, Güterwege und Lichtleitungen herangeführt werden, dass die Benetzung der Straßen/Güterwege/Lichtleitungen mit Beregnungswasser ausgeschlossen ist. Bei geänderter Wettersituation (Sturm) ist darauf hinsichtlich der Beregnungstätigkeit Rücksicht zu nehmen.

14. Die Konsensinhaberin hat innerhalb des Genossenschaftsgebietes jährlich für die Kulturarten Erbsen, Erdäpfel, Feldgemüse, Getreide, Raps, Rüben, Sojabohne, Sonnenblume, Körner-, Saat- und Zuckermais, Wein und Obst, Zierpflanzen und Blumen, sowie alle Kulturen, welche im geschützten Anbau erfolgen (Folientunnel, Glashaus, etc.) zumindest einen repräsentativen Standort je oben genannter Kulturart zu bestimmen. Für diese Standorte hat die Bewässerung ausschließlich im Wege eines Wasserzählers geeigneter Bauart zu erfolgen und es werden folgende Daten erhoben und in einem Betriebsbuch aufgezeichnet:

 Entnahmebrunnen (Brunnennummer, Grundstücksnummer)

 Tag und Dauer der Beregnung

 Wasserzählerstand jeweils vor und nach der Beregnung

 Kulturart

 Größe der Beregnungsfläche und Nennung der Grundstücksnummern

 Bezeichnung der zum Einsatz kommenden Pumpe bzw. des verwendeten Beregnungssystemes

 Anmerkung besonderer Vorkommnisse

 Abstich des Grundwasserstandes vor und nach erster und letzter Inbetriebnahme der Brunnenanlage innerhalb eines Beregnungsjahres bezogen auf einen unveränderlichen Messpunkt.

Die Daten sind am Ende eines Kalenderjahres für sämtliche Kulturstandorte zusammenzuführen. Auf dieser Grundlage bzw. der Kulturartenverteilung ist für sämtliche wasserwirtschaftliche Teilregionen, die der Wassergenossenschaft zuzuordnen sind, der tatsächliche Jahreswasserverbrauch für das abgelaufene Kalenderjahr zu ermitteln.

Diese Ergebnisse sind der Bezirkshauptmannschaft *** bis spätestens Ende März, der auf das abgelaufene Kalenderjahr folgt, vorzulegen.

15. Die Beregnungszeit wird grundsätzlich für die Monate April bis Oktober festgesetzt. Für den geschützten Anbau (Folientunnel, Glashäuser und Indoor-Produktion) kann die Wasserentnahme ganzjährig erfolgen.

Einschränkungen bzw. Verbot der Wasserbenutzung

16.1. Mit dem Erreichen und der Bekanntmachung der Warnphase treten bis zum Erreichen der Entwarnung oder bis Erreichen der restriktiven Phase folgende Restriktionen in Kraft:

 Bewässerungsverbot für sämtliche Kulturen zwischen 09:00 und 18:00 Uhr, mit Ausnahme des geschützten Anbaus (Glashaus, Folientunnel und Indoor-Produktion) und der Tröpfchenbewässerung

 

16.2. Mit dem Erreichen und der Bekanntmachung der restriktiven Phase treten bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres folgende Restriktionen in Kraft:

a. Bewässerungsverbot für Sonnenblume, Raps, Erbse und Getreide

b. Bewässerungsverbot für Weingärten mit Ausnahme der Tröpfchenbewässerung

c. Bewässerungsverbot für sämtliche Kulturen zwischen 09:00 und 18:00 Uhr mit Ausnahme des geschützten Anbaus (Glashaus, Folientunnel und Indoor-Produktion) und der Tröpfchenbewässerung

17. Ab dem auf den Beginn der restriktiven Phase folgenden 1. Jänner kann das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht nur für die Bewirtschaftung von geschütztem Anbau und zur Tröpfchenbewässerung herangezogen werden.“

 

I.1.2. Diesem Bescheid liegt folgendes Verfahren zugrunde:

 

Die Behörde ersuchte die für Wasserwirtschaft zuständige Fachabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung mit Schreiben vom 13.06.2022, Zahl: ***, um Stellungnahme, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen im Sinne des § 21a in Verbindung mit § 105 WRG 1959 aufgrund der festgestellten Grundwassersituation in den genannten Teilregionen, wozu auch die Teilregion 8.1 ([KG]) gehört, in der die Feldbrunnen der Beschwerdeführerin situiert sind, zu veranlassen seien.

 

Mit Schreiben vom 05.08.2022, Zahl: ***, wurde ein wasserfachliches Gutachten erstattet und eine Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans abgegeben. Laut Gutachten besteht ein fachliches Konzept „System für die landwirtschaftliche Bewässerung im Bezirk Neusiedl“, welches die Grundlage bilde. Nach Heranziehung des Projektes „Wasserschatz Österreich“ laufe der Seewinkel Gefahr, dass bis 2050 die Grundwasserentnahmen die verfügbaren Grundwasserressourcen übersteigen und somit kein guter mengenmäßiger Zustand mehr gegeben sei. Im Rahmen eines Arbeitskreises sei eine Überarbeitung des Auflagenkataloges erfolgt und seien Auflagen der bestehenden wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide richtiggestellt (Auflage 3), konkretisiert (Auflage 4), ergänzt (Auflage 5), praxisgerechter gestaltet (Auflage 10) und in der Diktion korrigiert (Auflage 15) worden. Mit den Auflagen 16.1, 16.2 und 17 werde der Maßnahmenkategorie aus dem Projekt Wasserschatz und den öffentlichen Interessen entsprochen.

Mit Schreiben vom 21.10.2022, Zahl: ***, brachte die Behörde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, dass ein fachliches Konzept „System für die landwirtschaftliche Bewässerung im Bezirk Neusiedl“ bestehe. Es sei daher ein Auflagenkatalog erarbeitet worden, der einheitlich für alle Wasserrechtsverfahren betreffend Bewässerung zur Anwendung gelange. In der Teilregion der Beschwerdeführerin gelte, zum wiederholten Male, die Warnphase und sei mit einer weiteren Verschlechterung des Gesamtstatus im Jahr 2022 zu rechnen. Entsprechend dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 bestehe für Einzelporengrundwasserkörper im Bereich des Seewinkels das Risiko, den guten mengenmäßigen Zustand bis 2027 zu verfehlen. Aufgrund des aktuellen Status sei der Bedarf zur Überarbeitung des derzeitigen Auflagenkatalogs als gelindestes, noch zum Ziel führendes Mittel gegeben. Dieser Auflagenkatalog wurde mit dem Schreiben im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 28.10.2022.

 

Am 03.11.2022 erfolgte bei der Behörde eine Besprechung unter Beiziehung von Amtssachverständigen, an welcher auch der Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahm.

 

Daraufhin erließ die Behörde den angefochtenen Bescheid vom 09.12.2022.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass bei den Vorschreibungen hinsichtlich Pumpe und Antriebsaggregat die UV-Beständigkeit zu streichen sei. In der Besprechung am 03.11.2022 bei der Behörde habe der landwirtschaftliche Amtssachverständige mehrfach darauf hingewiesen, dass diese Regelung nicht praxistauglich und undurchführbar sei. Die in der Begründung des Bescheides angeführten 100 Lacken, von denen heute nur noch 40 bestünden, hätten vor mehr als 80 Jahren bestanden und nicht als Vergleichszahl zum Konzept, welches in den 1990er Jahren ausgearbeitet und dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus 2015 zugrunde gelegt worden sei, gedient. Eine Einschränkung durch eine zeitlich beschränkte Beregnung stelle einen wesentlichen Eingriff in ein bestehendes Recht dar und ziehe in trockenen Phasen große wirtschaftliche Nachteile nach sich. Diese Auswirkungen müssten im öffentlichen Interesse abgegolten werden. Der Auflagenkatalog müsse von sämtlichen Parteien, die auch in den 1990er Jahren beteiligt gewesen seien, wie das zuständige Bundesministerium, die Burgenländische Landesregierung und die Burgenländische Landwirtschaftskammer, überarbeitet werden. Die fehlenden Niederschlagsmengen würden die Landwirte zwingen, ihr Einkommen durch Bewässerung zu sichern. Zudem führten auch die erhöhten Temperaturen zu massiven Verdunstungen am Neusiedler See und den Lacken. Die Wassermenge zur Beregnung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen mache hier im Vergleich nur einen Bruchteil aus. Sollten Einschränkungen erforderlich sein, so seien solche im öffentlichen Interesse auch bei den öffentlichen und privaten Bewässerungen von Grünflächen ohne wirtschaftlichem Mehrwert vorzunehmen und die privaten Poolfüllungen zu regulieren.

 

I.3. Die Behörde legte die Beschwerde mit Teilen des Bezug habenden Administrativaktes dem Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Schreiben vom 09.01.2023 zur Entscheidung vor.

 

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes vom 03.08.2023 wurden am 17.08.2023 Aktenteile nachgereicht. Gleichzeitig merkte die Behörde im Begleitschreiben an, dass der Auflagenpunkt bezüglich der Auffangwanne zwischenzeitlich abgeändert worden sei aufgrund von Anfragen verschiedener Wassergenossenschaften nach Einholung einer Stellungnahme eines wasserfachlichen Sachverständigen.

 

II. Festgestellter Sachverhalt:

 

II.1. Mit Bescheid der Behörde vom 18.05.2015, Zahl: ***, wurde der Wassergenossenschaft BF die wasserrechtliche Bewilligung gemäß §§ 10 Abs. 2, 1114, 21, 98, 105 und 107 WRG 1959 für die Errichtung von 650 Feldbrunnenanlagen auf den im Abschnitt A bezeichneten Grundstücken in der KG [KG] für die Wasserentnahme aus diesen Brunnen im Ausmaß einer mittleren jährlichen Entnahmemenge von 1.750.000 m³/a und einer maximalen Entnahme je Brunnen von 41,7 l/s jeweils in den Monaten März bis November (außer Sonderkulturen) zum Zweck der Beregnung der im Abschnitt A angeführten Grundstücke in der KG [KG] im Ausmaß von jährlich 1.231,24 ha nach Maßgabe der genehmigten Projektunterlagen befristet bis 31.05.2027 erteilt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde der Wassergenossenschaft als höchstpersönliches Recht verliehen und unter Spruchpunkt B) Auflagen vorgeschrieben. Diese lauteten auszugsweise:

„3. Auf dem Aggregat ist eine Hinweistafel anzubringen, von der Name und Anschrift des Aggregateigentümers abgelesen werden kann.

4. Die Pumpaggregate dürfen nur mit einer Auffangvorrichtung betrieben werden, die eventuell auslaufende wassergefährdende Stoffe sammelt. Eventuell auslaufende Mineralöle oder andere wassergefährdende Stoffe sind unverzüglich zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

5. Rotierende Motorteile sind gegen gefahrbringende Berührung wirksam zu schützen.

10. Die Leitungen der Beregnungsanlage bzw. der letzten Regner dürfen nur so weit an Straßen, Güterwege und Lichtleitungen herangeführt werden, dass auch unter Sturmeinwirkung die Benetzung der Straßen/Güterwege/Lichtleitungen mit Beregnungswasser ausgeschlossen ist.

14. Die Konsenswerberin hat jährlich für die Fruchtarten Erbsen, Erdäpfel, Feldgemüse,  Getreide,  Raps, Rüben, Sojabohne, Sonnenblume, Körner-, Saat- und Zuckermais, Wein und Obst, Zierpflanzen und Blumen, Raps und Hirse, sowie alle Kulturen, welche im geschützten Anbau erfolgen (Folientunnel, Glashaus, etc.) zumindest einen Standort zu bestimmen, an welchem folgende Daten erhoben werden:

 Grundstücksnummer

 Entnahmebrunnen

 Tag und Dauer der Beregnung

 Fruchtart

 Größe der Beregnungsfläche

 Bezeichnung der zum Einsatz kommenden Pumpe bzw. des verwendeten Beregnungssystems und Angabe des Verbrauchs in m³/h

 Anmerkung besonderer Vorkommnisse

 Abstich des Grundwasserstandes vor und nach erster und letzter Inbetriebnahme der Brunnenanlage innerhalb eines Beregnungsjahres bezogen auf einen unveränderlichen Messpunkt.

Diese Daten sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

15. Die Beregnungszeit wird grundsätzlich für die Monate März bis November festgesetzt. Für Sonderkulturen (z.B. Folienhäuser, Tröpfchenberegnung, Feldgemüse, sonstige Sonderkulturen) kann die Wasserentnahme ganzjährig erfolgen.

16. Mit dem Erreichen und der Bekanntmachung der restriktiven Phase treten bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres folgende Restriktionen in Kraft:

a. Verbot der Getreideberegnung

b. Verbot der Weingartenberegnung mit Ausnahme der Tröpfchenbewässerung

c. Beregnung für Düsendurchmesser > 10 mm nur in der Nacht (19.00 bis 8.00 Uhr)

d. Beregnungsverbot für Sonnenblumen, Raps und Erbse

17. Mit dem auf den Beginn der restriktiven Phase folgenden 1. Jänner kann das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht nur für die Bewirtschaftung von Folientunnel und zur Tröpfchenbewässerung herangezogen werden. Diese Einschränkung bleibt für die Dauer der restriktiven Phase aufrecht.“

 

II.2. Mit Bescheid vom 04.05.2018, Zahl: ***, stellte die Behörde gemäß § 121 Abs. 1 und 2 und § 98 WRG 1959 fest, dass die ausgeführten Anlagen mit der Bewilligung vom 18.05.2015, Zahl: ***, übereinstimmen. Gleichzeitig wurden geringfügige Abweichungen genehmigt und die Behebung festgestellter Mängel aufgetragen.

 

II.3. Mit Bescheid der Behörde vom 12.02.2020, Zahl: ***, wurde der Wassergenossenschaft BF in Abänderung des Bescheides vom 18.05.2015, Zahl: ***, gemäß §§ 10 Abs. 2, 1114, 21, 98, 105 und 107 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von 13 Feldbrunnen auf näher bezeichneten Grundstücken in der KG [KG] sowie für die Wasserentnahme daraus zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und die Bewässerung der angeführten Grundstücke in der KG [KG] unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Die Auflagenpunkte 3 – 5, 10 sowie 14 – 17 stimmen mit jenen des Bescheides vom 18.05.2015, Zahl: ***, im Wesentlichen überein. Auflagenpunkt 14 wurde für die Fruchtarten Zuckerrübe, Mais, Sonnenblume, Getreide, Feldgemüse, Raps und Kartoffel sowie für Weingarten-Tröpfchenbewässerungen vorgeschrieben. In Auflagenpunkt 15 wurde die Beregnungszeit grundsätzlich für die Monate April bis Oktober festgelegt. Außer für Sonderkulturen kann die Wasserentnahme bei Bedarf auch außerhalb dieses Zeitraums zur Schutzberegnung (z. B. Frostberegnung) erfolgen. In Auflage 16 ist vom Verbot der Weingartenberegnung ausgenommen neben der Tröpfchenbewässerung auch die Unterflurberegnung. Gemäß Auflagenpunkt 17 kann das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht mit dem auf den Beginn der restriktiven Phase folgenden 1. Jänner für die Dauer der restriktiven Phase neben der Bewirtschaftung von Folientunnel und zur Tröpfchenbewässerung auch zur Schutzberegnung (z. B. Frostberegnung) herangezogen werden.

 

Ob die vorzitierten Auflagen dieser Bescheide erfüllt wurden bzw. eingehalten werden, wurde von der Behörde aktenkundig nicht überprüft. Die durchgeführten Überprüfungen beschränkten sich laut Aktenlage auf die Einhaltung der jeweiligen Auflagenpunkte 1 und 2 der beiden Bescheide betreffend die bauliche Gestaltung der Brunnen sowie die Lage der Brunnen.

 

II.4. Ein bei der Behörde am 08.08.2022 eingelangtes Ansuchen der Beschwerdeführerin um Änderung der wasserrechtlichen Bewilligung ist noch unerledigt. Hierzu wurde mit Schreiben der Behörde vom 09.01.2023, Zahl: ***, ein Verbesserungsauftrag erteilt.

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die mit der Beschwerde vorgelegten und von der Behörde nachgereichten Verwaltungsakten. Daraus ergibt sich der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang und der unter II. festgestellte Sachverhalt. Dies wird auch nicht bestritten.

 

III.2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Von den Parteien des Verfahrens wurde eine solche im Übrigen auch nicht beantragt.

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. § 21a des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. I Nr. 215/1959 (StF - WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003, lautet:

 

„Abänderung von Bewilligungen:

(1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Die Behörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:

a) der mit der Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;

b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;

c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden.

(Anm.: lit. d aufgehoben durch https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2003_82_1/2003_82_1.pdf )

(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.“

 

IV.2. § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017, lautet:

 

„Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

 

V. Rechtliche Erwägungen:

 

V.1. Gemäß § 21a Abs. 1 WRG 1959 hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen, wenn sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d) ergibt, dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

 

Stand der Technik im Sinne des § 21a WRG 1959 ist jener Stand der Technik, der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides besteht. Die Anwendbarkeit der Bestimmung ist nicht von einer Änderung des Standes der Technik abhängig.

 

Aus dem Bescheidspruch ergibt sich, dass Auflagen vorgeschrieben wurden. Damit wurde eine der in § 21a WRG 1959 eröffneten Möglichkeiten gewählt.

 

Auflagen können grundsätzlich auch Kontroll- oder Beweissicherungsmaßnahmen zum Inhalt haben (vgl. VwGH 21.09.1995, 95/07/0037).

 

V.2. Bestehendes Wasserrecht als Eingriffsgegenstand:

 

Die Behörde stützt ihren Bescheid auf § 21a WRG 1959. Gegenstand von Maßnahmen dieser Bestimmung können nur rechtskräftig verliehene Wasserrechte sein, deren konsensgemäße Ausübung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gegenständlich liegen rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligungen vor.

 

Weitere Voraussetzung für ein verwaltungspolizeiliches Vorgehen nach § 21a WRG 1959 ist die Einhaltung der Auflagen und sonstigen einschlägigen Vorschriften (vgl. Oberleitner/Berger, WRG 3 (2011), § 21a, Rz. 3).

 

Ob die jeweiligen Auflagen 3 – 5, 10 sowie 14 – 16 des Bescheides vom 18.05.2015, Zahl: ***, und des Abänderungsbescheides vom 12.02.2020, Zahl: ***, eingehalten werden, wurde, soweit sich dies aus den vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akten ergibt, von der Behörde nicht überprüft. Die Einhaltung dieser Auflagenpunkte steht somit nicht fest.

 

Diese Voraussetzung für ein verwaltungspolizeiliches Vorgehen der Behörde nach § 21a WRG 1959 liegt somit gegenständlich nicht vor.

 

V.3. Öffentliche Interessen als Eingriffsvoraussetzungen:

 

Eine Maßnahme nach § 21a WRG 1959 ist nur zulässig, wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Die Bestimmung nimmt auf die aus § 105 WRG 1959 zu entnehmenden öffentlichen Interessen Bezug.

 

Dabei ist die Aufzählung der öffentlichen Interessen in § 105 WRG 1959 nicht taxativ. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang als ausreichend erachtet, dass es sich um Interessen handelt, die in ihrer Bedeutung den im § 105 Abs. 1 WRG 1959 ausdrücklich aufgezählten gleichkommen (vgl. VwGH 22.02.1994, 93/07/0131).

 

Die Behörde verweist im angefochtenen Bescheid auf die öffentlichen Interessen nach § 105 Abs. 1 WRG 1959 lit. f (wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes), lit. h (wenn durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde), lit. m (wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer) sowie der lit. n (wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen).

 

Deren Besorgnis kann grundsätzlich einen Auftrag nach § 21a leg. cit. nach sich ziehen (vgl. VwGH 07.12.2006, 2005/07/0115).

 

Ob öffentliche Interessen hinreichend geschützt sind oder nicht, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 20.10.2005, 2004/07/0029).

 

§ 21a WRG 1959 erlaubt keinen absoluten Schutz öffentlicher Interessen. Vielmehr kann die Behörde in rechtskräftige Bewilligungen nur eingreifen, wenn die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Der nicht hinreichende Schutz der öffentlichen Interessen muss sich nach dem Wortlaut des § 21a Abs. 1 WRG 1959 bereits ergeben haben bzw. aktuell sein, diese Bestimmung bietet keine Grundlage für präventive Maßnahmen.

 

Von § 21a WRG 1959 kann erst ab einer gewissen Intensität der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen Gebrauch gemacht werden. Nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen berechtigt zur Anwendung des § 21a WRG 1959. Die Bestimmung bietet keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen (vgl. VwGH 24.10.1995, 94/07/0135). Maßstab für das Tatbestandsmerkmal „hinreichend“ sind die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind. Allgemein gehaltene Erwägungen vermögen einen Eingriff nach § 21a leg. cit. nicht zu tragen. Es müssen neben Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen insbesondere auch die bewilligte Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung berücksichtigt werden (vgl. VwGH 21.09.1995, 95/07/0037; 24.10.1995, 94/07/0135; 11.07.1996, 93/07/0180; 14.12.2000, 98/07/0048; 20.10.2005, 2004/07/0029, zitiert in Oberleitner/Berger, WRG 3 (2011), § 21a, Rz. 11).

 

Bei der Interessenabwägung stehen sich öffentliche Interessen und das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung gegenüber. Weil die Entscheidung in der Regel eine Wertentscheidung sein muss, da betroffene Interessen meist nicht quantitativ bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind, sind die für und gegen eine Einschränkung eines Rechtes sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. Oberleitner/Berger, WRG 3 (2011), § 21a, Rz. 17).

 

Daher ist das konkrete Ausmaß der zu schützenden öffentlichen Interessen auf der einen und der Ausprägungsgrad der konkurrierenden Interessen an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung auf der anderen Seite festzustellen (vgl. VwGH 24.10.1995, 94/07/0135; 20.10.2005, 2004/07/0029, zitiert in Oberleitner/Berger, WRG 3 (2011), § 21a, E 15).

 

Einem solchen Begründungsaufwand wird auch der bloße Verweis der Behörde auf Studien – wie hier - nicht gerecht, wenn nicht im Detail ausgeführt wird, welche Sachverhaltsfeststellungen und Schlüsse aus diesen Studien den Standpunkt der Behörde tragen sollen (vgl. VwGH 24.10.1995, 94/07/0135).

 

Die geforderte Interessenabwägung ist durch die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt.

 

Die Behörde hat auch die bewilligte Nutzungsdauer nicht berücksichtigt. Diese reicht im vorliegenden Fall (nur) noch bis zum 31.05.2027.

 

V.4. Verhältnismäßigkeit:

 

Ein Vorgehen gegen einzelne Wassernutzungen ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit diese maßgeblich an der Verfehlung von Umweltzielen beteiligt sind und der individuelle Eingriff zu deren Erreichen beitragen kann. Wenn (im Hinblick auf komplexe wasserwirtschaftliche Gegebenheiten) die angestrebten Umweltziele mit einem Vorgehen gegen einzelne Wassernutzer allein nicht erreicht werden können, dann wäre ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 gegen diese allein wohl unverhältnismäßig (vgl. Oberleitner/Berger, WRG 3 (2011), § 21a, Rz. 5).

 

Voraussetzung für die Anwendung des § 21a WRG 1959 ist nämlich die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. § 21a Abs. 3 leg. cit. sieht in den lit. a bis c allgemeine, für alle Wasserbenutzungsrechte einschließlich der Wasserkraftnutzungen geltende Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung vor.

 

Prüfungen und Abwägungen im Rahmen der Gewässerbewirtschaftungsplanung und Maßnahmenprogrammerstellung können die nach § 21a WRG 1959 erforderliche individuelle, in Abs. 3 leg. cit. näher konkretisierte Vorgangsweise nicht ersetzen oder entbehrlich machen.

 

 

Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Verfahren nach § 21a WRG 1959 kommt es nicht auf die subjektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zu Verpflichtenden, sondern auf eine objektive Wirtschaftlichkeit, also auf ein angemessenes Verhältnis zwischen einzusetzenden Mitteln und zu erreichendem Erfolg an (vgl. VwGH 27.05.2004, 2000/07/0249). Auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kommt es daher nicht an.

 

Da nach § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 der mit der Erfüllung vorgeschriebener Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf, wobei das Gesetz ausdrücklich eine Berücksichtigung von Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie der Nutzungsdauer, der Wirtschaftlichkeit und der technischen Besonderheit der Wasserbenutzung fordert, setzt eine gesetzmäßige Verhältnismäßigkeitsbeurteilung der vorgeschriebenen Maßnahmen zwangsläufig entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf der Seite des Aufwandes als auch auf der Seite des Erfolges voraus. Die in dieser Hinsicht erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die vom Gesetz angeführten Parameter lassen sich durch allgemein gehaltene Erwägungen nicht erfolgreich ersetzen (vgl. VwGH 21.09.1995, 95/07/0058; 11.07.1996, 93/07/0180; 24.10.1995, 94/07/0135).

 

Allgemein gehaltene Erwägungen können somit nicht ausreichen, die vom Gesetz geforderte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der Setzung von Maßnahmen zu begründen (vgl. VwGH 11.09.1997, 94/07/0166).

 

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur fehlt es ohne Quantifizierung des mit der Erfüllung der nach § 21a WRG 1959 erfolgenden Vorschreibung verbundenen Aufwandes an der Grundvoraussetzung einer gesetzmäßigen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 (vgl. VwGH 11.09.1997, 94/07/0166, u. a.).

 

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung entspricht nur dann dem Gesetz, wenn Aufwand und Erfolg nicht pauschal, sondern so weit wie möglich im Einzelnen aufgelistet werden.

 

Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 21a Abs. 3 WRG 1959 ist der Aufwand, der meist in Geld bezifferbar sein wird, dem (ganz oder teilweise) nicht in Geld bezifferbaren Erfolg gegenüberzustellen. In diesem Zusammenhang besteht bei der Quantifizierung des dem Konsensinhaber erwachsenden Aufwandes durch die ihm erwachsenden Kosten in der Regel keine Notwendigkeit, diese „auf den Cent genau“ zu berechnen. Allfälligen Unschärfen bei der Berechnung kommt daher keine Relevanz für das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu (vgl. VwGH 07.12.2006, 2005/07/0115).

 

Derartige Sachverhaltsermittlungen und -feststellungen nahm die Behörde nicht vor. Eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß § 21 Abs. 3 lit. a WRG 1959 im Einzelfall erfolgte nicht. Die Behörde führt im angefochtenen Bescheid lediglich aus, dass die Maßnahmen nicht als unverhältnismäßig unter Beachtung der notwendigen Aufwendungen und des damit zu erreichenden Erfolges gesehen würden, ohne dies zu erläutern und näher zu begründen.

 

V.5. Gelindestes Mittel:

 

Gemäß § 21a Abs. 3 lit. b WRG 1959 ist bei Eingriffen in bestehende Rechte nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen.

 

Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass die Vorschreibung geänderter Auflagen das gelindeste Mittel darstelle. Dies wird nicht begründet oder durch Sachverhaltsfeststellungen untermauert.

 

Ein Vergleich möglicher Mittel erfolgte nicht, zugleich wurde aber auch nicht behauptet, dass das einzig mögliche Mittel vorgeschrieben worden wäre.

 

V.6. Zu den einzelnen Auflagen des angefochtenen Bescheides – entschiedene Sache:

 

V.6.1. Im Auflagenpunkt 3 des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde die Anbringung einer Hinweistafel, von der Name und Anschrift des Aggregatbesitzers abgelesen werden kann, auf den Aggregaten vorgeschrieben.

 

Hierbei handelt es sich um die Wiederholung von schon bestehenden Auflagen.

 

Bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 18.05.2015 zur Zahl: *** und im Abänderungsbescheid vom 12.02.2020 zur Zahl: *** schrieb die Behörde jeweils in Auflage 3 vor, dass auf dem Aggregat eine Hinweistafel anzubringen ist, von der Name und Anschrift des Aggregateigentümers abgelesen werden kann. Diese Bescheide wurden nicht bekämpft und die Auflagenpunkte sind in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Auflagenpunkte sind nahezu übereinstimmend und unterscheiden sich nur durch die Begriffe „Aggregateigentümer“ bzw. „Aggregatbesitzer“. Es soll damit gewährleistet werden, dass der für ein Aggregat rechtlich Verantwortliche eruiert werden kann. Dass der Hinweistafel der Aggregateigentümer zu entnehmen ist, ist als ausreichend anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, warum (auch) der Aggregatbesitzer auf der anzubringenden Hinweistafel abzulesen sein soll.

 

Es liegt diesbezüglich daher entschiedene Sache vor. Eine neuerliche Aufrollung dieses Themas würde dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen (vgl. VwGH 30.05.1994, 92/10/0107).

 

Es besteht die Möglichkeit der Durchsetzung der bereits rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagenpunkte 3 der Bescheide vom 18.05.2015, Zahl: ***, und vom 12.02.2020, Zahl: ***. Die neuerliche Vorschreibung ist daher nicht erforderlich und als dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufend rechtlich nicht gedeckt.

 

V.6.2. Im Auflagenpunkt 4 zweiter Satz des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde vorgeschrieben, dass eventuell auslaufende Mineralöle oder andere wassergefährdende Stoffe unverzüglich zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen sind.

 

Diese Vorschreibung ist ident mit jener im zweiten Satz der jeweiligen Auflage 4 der Bescheide vom 18.05.2015, Zahl: ***, und vom 12.02.2020, Zahl: ***.

 

Auch diesbezüglich liegt daher entschiedene Sache vor und eine neuerliche Aufrollung dieses Themas würde dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen (vgl. VwGH 30.05.1994, 92/10/0107).

 

Es besteht auch hier die Möglichkeit der Durchsetzung der bereits rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagenpunkte 4 der Bescheide vom 18.05.2015, Zahl: ***, und vom 12.02.2020, Zahl: ***. Die neuerliche Vorschreibung ist daher ebenfalls nicht erforderlich und als dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufend rechtlich nicht gedeckt.

 

Im Auflagenpunkt 4 erster Satz des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde für die Pumpenaggregate eine UV-beständige Auffangvorrichtung mit ausreichendem Auffangvolumen für das Volumen des Aggregattanks vorgeschrieben.

 

In der jeweiligen Auflage 4 erster Satz der Bescheide vom 18.05.2015, Zahl: ***, und vom 12.02.2020, Zahl: ***, wurde demgegenüber vorgeschrieben, dass Pumpenaggregate nur mit einer Auffangvorrichtung betrieben werden dürfen, ohne diese näher zu spezifizieren.

 

Warum dies nicht (mehr) ausreichend sein soll und warum nunmehr eine UV-beständige Auffangvorrichtung erforderlich sein soll, begründete die Behörde nicht. Auch dem eingeholten wasserfachlichen Gutachten ist hierzu nichts zu entnehmen.

 

V.6.3. In Auflagenpunkt 5 des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde vorgeschrieben, dass rotierende Pumpen- und Motorteile gegen gefahrbringende Berührung wirksam zu schützen sind.

 

Dass rotierende Motorteile gegen gefahrbringende Berührung wirksam zu schützen sind, wurde bereits in den Bescheiden vom 18.05.2015, Zahl: ***, und vom 12.02.2020, Zahl: ***, im jeweiligen Auflagenpunkt 5 rechtskräftig vorgeschrieben.

 

Es liegt daher auch diesbezüglich entschiedene Sache vor und würde eine neuerliche Aufrollung dieses Themas dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen (vgl. VwGH 30.05.1994, 92/10/0107).

 

Auch hier besteht die Möglichkeit der Durchsetzung der bereits rechtskräftigen Auflage 5 der Bescheide vom 18.05.2015, Zahl: ***, und vom 12.02.2020, Zahl: ***.

 

Eine neuerliche Vorschreibung hinsichtlich rotierender Motorteile ist daher nicht erforderlich und als dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufend rechtlich nicht gedeckt.

 

Warum nunmehr auch rotierende Pumpenteile gegen gefahrbringende Berührung wirksam zu schützen sind, ergibt sich aus dem eingeholten wasserfachlichen Gutachten nicht und auch die Behörde begründete dies nicht im Bescheid.

 

Zudem ist diese Auflage nicht hinreichend bestimmt. Nach der ständigen Judikatur müssen Bescheidauflagen, mit denen eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann. Der Auflagenpunkt ist durch die Wendung „gegen gefahrbringende Berührung wirksam zu schützen“ nicht ausreichend konkret.

 

V.6.4. Auflage 10 betrifft die Leitungen der Beregnungsanlagen bzw. der letzten Regner. Gemäß Auflagenpunkt 10 des in Beschwerde gezogenen Bescheides ist eine Benetzung der Straßen, Güterwege und Lichtleitungen mit Beregnungswasser auszuschließen und ist dies auch bei geänderter Wettersituation wie Sturm zu gewährleisten.

 

Die jeweiligen Auflagenpunkte 10 der Bescheide vom 18.05.2015, Zahl: ***, und vom 12.02.2020, Zahl: ***, enthalten lediglich andere Formulierungen. Demnach dürfen die Leitungen der Beregnungsanlage bzw. der letzten Regner nur so weit an Straßen, Güterwege und Lichtleitungen herangeführt werden, dass – auch unter Sturmeinwirkung – deren Benetzung (laut Bescheid aus 2015) bzw. deren Beeinträchtigung (laut Bescheid aus 2020) ausgeschlossen ist.

 

Es liegt daher auch diesbezüglich entschiedene Sache vor und würde eine neuerliche Aufrollung dieses Themas dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen (vgl. VwGH 30.05.1994, 92/10/0107).

 

Auch hier besteht die Möglichkeit der Durchsetzung der bereits rechtskräftigen Auflage 10 der Bescheide vom 18.05.2015, Zahl: ***, und vom 12.02.2020, Zahl: ***.

 

Eine neuerliche Vorschreibung ist daher nicht erforderlich und als dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufend rechtlich nicht gedeckt.

 

V.6.5. Gemäß Auflagenpunkt 14 des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die Konsensinhaberin innerhalb des Genossenschaftsgebietes jährlich für die näher bezeichneten Kulturarten einen repräsentativen Standort zu bestimmen, wo die Bewässerung ausschließlich im Wege eines Wasserzählers und eine Erhebung und Aufzeichnung der angeführten Daten zu erfolgen hat. Am Ende des Kalenderjahres ist damit der tatsächliche Jahreswasserverbrauch für das abgelaufene Kalenderjahr zu ermitteln. Diese Daten sind der Behörde binnen der angeführten Frist vorzulegen.

 

Auch die Auflagenpunkte 14 der Bescheide vom 18.05.2015, Zahl: ***, und vom 12.02.2020, Zahl: ***, sahen eine Erhebung und Aufzeichnung von Daten für zumindest einen Standort der angeführten (im Bescheid aus 2020 abweichenden) Kulturen vor. Ein Wasserzähler war dabei nicht vorgeschrieben. Der tatsächliche Jahreswasserverbrauch war nicht zu ermitteln. Die Daten waren der Behörde auch nicht vorzulegen, sondern aufzubewahren und der Behörde nur auf Verlangen vorzulegen.

 

Warum diese Auflagen 14 nicht (mehr) ausreichend sein sollen und nunmehr ein Wasserzähler und die Ermittlung des tatsächlichen Jahreswasserverbrauchs für das abgelaufene Kalenderjahr durch die Beschwerdeführerin erforderlich sein soll, begründete die Behörde im Bescheid nicht. Auch dem Gutachten ist diesbezüglich keine Begründung zu entnehmen.

 

V.6.6. In Auflagenpunkt 15 des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde die Beregnungszeit für die Monate April bis Oktober festgesetzt und eine ganzjährige Wasserentnahme für den geschützten Anbau, welcher als Folientunnel, Glashäuser und Indoor-Produktion definiert wird, zugelassen.

 

Auflagenpunkt 15 des Bescheides vom 18.05.2015, Zahl: ***, legte die Beregnungszeit für die Monate März bis November fest und ließ eine ganzjährige Wasserentnahme für Sonderkulturen (beispielsweise Folienhäuser, Tröpfchenberegnung, Feldgemüse und sonstige) zu.

 

Auflagenpunkt 15 des Abänderungsbescheides vom 12.02.2020, Zahl: ***, beschränkte die Beregnungszeit auf die Monate April bis Oktober und ließ außerhalb dieses Zeitraums eine Wasserentnahme bei Bedarf für Sonderkulturen (wie beispielsweise Folienhäuser, Feldgemüse und sonstige) und zur Schutzberegnung (z. B. Frostberegnung) zu.

 

Auch hierzu begründeten Gutachter und Behörde nicht, warum die bisherigen Regelungen nicht ausreichen und eine abweichende Regelung notwendig ist.

 

V.6.7. In Auflagenpunkt 16.1 des in Beschwerde gezogenen Bescheides legte die Behörde mit dem Erreichen und der Bekanntmachung der Warnphase bis zum Erreichen einer Entwarnung oder der restriktiven Phase ein Bewässerungsverbot für sämtliche Kulturen zwischen 09:00 Uhr und 18:00 Uhr mit Ausnahme des geschützten Anbaus (Glashaus, Folientunnel und Indoor-Produktion) und der Tröpfchenbewässerung fest. Mit Auflagenpunkt 16.2 wurde dieses Bewässerungsverbot bei Erreichen und Bekanntmachung der restriktiven Phase bis zum 31.12. des Jahres erweitert um ein absolutes Bewässerungsverbot für Sonnenblume, Raps, Erbse und Getreide sowie Weingärten (mit Ausnahme der Tröpfchenbewässerung).

 

In Auflagenpunkt 16 des Bescheides vom 18.05.2015, Zahl: ***, wurden Restriktionen mit dem Erreichen und der Bekanntmachung der restriktiven Phase bis zum 31.12. des Jahres vorgeschrieben, umfassend Beregnungsverbote für Getreide, Weingärten (mit Ausnahme der Tröpfchenbewässerung), Sonnenblumen, Raps und Erbse sowie das Verbot der Beregnung mit einem Düsendurchmesser > 10 mm in der Nacht (von 19:00 Uhr bis 08:00 Uhr).

 

Mit Auflagenpunkt 16 des Bescheides vom 12.02.2020, Zahl: ***, wurde die Ausnahme vom Verbot der Weingartenberegnung in der restriktiven Phase bis zum 31.12. des Jahres um die Unterflurberegnung (neben der Tröpfchenbewässerung) erweitert.

 

Warum die jeweilige Auflage 16 nicht bzw. nicht mehr ausreichend sein soll, wurde weder im Gutachten noch durch die Behörde im Bescheid begründet.

 

V.6.8. Gemäß Auflagenpunkt 17 des nunmehr angefochtenen Bescheides kann das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht ab dem auf den Beginn der restriktiven Phase folgenden 1. Jänner nur für die Bewirtschaftung von geschütztem Anbau und zur Tröpfchenbewässerung herangezogen werden.

 

 

Nach Auflagenpunkt 17 des Bescheides vom 18.05.2015, Zahl: ***, kann das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht ab dem auf den Beginn der restriktiven Phase folgenden 1. Jänner nur für die Bewirtschaftung von Folientunnel und zur Tröpfchenbewässerung herangezogen werden. Diese Einschränkung bleibt demnach für die Dauer der restriktiven Phase aufrecht.

 

Laut Auflagenpunkt 17 des Bescheides vom 12.02.2020, Zahl: ***, kann das eingeräumte Wasserbenutzungsrecht ab dem auf den Beginn der restriktiven Phase folgenden 1. Jänner für die Dauer der restriktiven Phase nur für die Bewirtschaftung von Folientunnel, zur Tröpfchenbewässerung und zur Schutzberegnung (z.B. Frostberegnung) herangezogen werden.

 

Auch hierzu begründen Gutachten und Behörde nicht, warum die bisherigen Regelungen nicht ausreichend und eine Änderung erforderlich sein soll.

 

Infolge der Neuformulierung geht aus Auflage 17 des angefochtenen Bescheides vom 09.12.2022 zudem nicht hervor, wie lange diese Einschränkung aufrecht bleiben soll, während in den Bescheiden aus 2015 und 2020 jeweils die Einschränkung für die Dauer der restriktiven Phase festgelegt wurde.

 

V.6.9. Allgemein gehaltene Erwägungen vermögen einen Eingriff nach § 21a WRG 1959 nicht zu tragen (vgl. VwGH 14.12.2000, 98/07/0048; 24.10.1995, 94/07/0135).

 

Eine Änderung des Standes der Technik allein ist keine ausreichende Voraussetzung für die Anwendung des § 21a WRG 1959 (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0158; 21.09.1995, 95/07/0037).

 

Es wäre angesichts der Rechtskraft der Bewilligung(en) und des „Bestandschutzes“ sowie der regelmäßigen Überarbeitung und Weiterentwicklung des Stands der Technik unvertretbar, wenn jede auch nur minimale Neuerung des relevanten Stands der Technik automatisch und losgelöst von den tatsächlichen Auswirkungen im konkreten Einzelfall zu einem Auftrag nach § 21a WRG 1959 berechtigen würde.

 

Der Umstand der Abweichung von einem zwischenzeitig geänderten Stand der Technik ist bloß ein Indiz, ersetzt aber nicht die von § 21a WRG 1959 geforderte, einzelfallbezogene Feststellung des nicht (mehr) hinreichenden Schutzes bestimmter öffentlicher Interessen.

 

Es muss eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen in einer solchen Intensität zu befürchten sein, die einen hinreichenden Schutz dieser Interessen ausschließen würde. § 21a WRG 1959 bietet keine Handhabe für einen absoluten Schutz öffentlicher Interessen, sondern erlaubt diese Bestimmung Eingriffe nur bei besonderer Gefährdung öffentlicher Interessen, weil andernfalls verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des Spannungsverhältnisses zwischen sich ändernden Ansprüchen an den Schutz öffentlicher Interessen und bestehenden Rechten bestünden.

 

Laut Gutachten seien im Rahmen eines Arbeitskreises die Auflagen bestehender wasserrechtlicher Bewilligungsbescheide richtiggestellt, konkretisiert, ergänzt, praxisgerechter gestaltet und in der Diktion korrigiert worden, ohne dies näher zu erläutern und zu begründen.

 

V.7. Zur geforderten Entschädigung:

 

Der Vertreter der Beschwerdeführerin fordert eine Abgeltung der Auswirkungen der vorgeschriebenen Maßnahmen.

 

Die Vorschrift des § 21a WRG 1959 sieht aber keine Entschädigung für die Einschränkung eines bestehenden Wasserrechtes vor, sondern macht nach dessen Abs. 3 den Rechtsentzug unter der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Auch keine andere Bestimmung sieht in diesem Zusammenhang eine Ermächtigung zur Festsetzung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen oder Kosten für die von der Verwaltungsbehörde entschiedene Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung beziehungsweise Beschränkung des Maßes der Wasserbenutzung vor (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, E51 zu § 21a).

 

 

V.8. Zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG:

 

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Wenngleich das Landesverwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf erfolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, käme es doch beim Unterbleiben eines Ermittlungsverfahrens durch die Behörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt aber nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes und nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, statt seine umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen und das Verfahren durchzuführen.

 

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

 

Die Behörde hat nicht überprüft, ob die rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen ihrer Bescheide vom 18.05.2015, Zahl: ***, und vom 12.02.2020, Zahl: ***, erfüllt sind bzw. eingehalten werden. Dies ist als Voraussetzung ihres verwaltungspolizeilichen Vorgehens nach § 21a WRG 1959 nachzuholen.

 

Die Behörde hat im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren keine Interessenabwägung vorgenommen. Sie hat hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Die Verhältnismäßigkeit der Auflagen wurde im Einzelfall nicht geprüft,  es  erfolgten  keine  Sachverhaltsermittlungen und –feststellungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anlagen. Aufwand und Zielsetzungen wurden nicht gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen. Das eingeholte Sachverständigengutachten verweist bloß allgemein auf Studien, ohne dass diese auf den konkreten Einzelfall umgelegt wurden. Auch die mit den rechtskräftigen Bescheiden bewilligte Nutzungsdauer bis zum 31.05.2027 ist zu berücksichtigen und in die Erwägungen einzubeziehen.

 

Warum die Auflagen der wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide aus 2015 und 2020 nicht bzw. nicht mehr ausreichend sein sollen, wurde weder im Gutachten noch von der Behörde im Bescheid begründet. Diesbezügliche Erwägungen, bezogen auf den konkret vorliegenden Einzelfall, erfolgten nicht. Warum kein hinreichender Schutz öffentlicher Interessen (mehr) vorliegt, wurde nicht geprüft und hinreichend begründet.

 

Die Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ein umfangreiches Ermittlungsverfahren hinsichtlich der oben genannten Punkte durchzuführen und entsprechende Gutachten einzuholen. Dies ist durch die Behörde vor Ort einfacher und schneller möglich. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

 

Die erforderliche Ergänzung bzw. Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde ist rascher und kostengünstiger möglich als durch das Verwaltungsgericht. Die Zurückverweisung ist daher im Interesse der Raschheit gelegen. Um eine Zurückverweisung aus Gründen der Kostenersparnis rechtlich auszuschließen, müsste das Gericht „deutlich günstiger“ arbeiten als die Verwaltungsbehörde, was nicht der Fall ist.

Es musste daher der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen werden.

 

 

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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