Normen
AVG §39 Abs2;
AVG §59 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs2;
WRG 1959 §21a;
AVG §39 Abs2;
AVG §59 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs2;
WRG 1959 §21a;
Spruch:
Die Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 62 und Nr. 702, EZ 524, KG R. Auf dem Grundstück Nr. 62 befindet sich der sogenannte "Obere Schlossteich", der im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft H (BH) unter der Postzahl HL-236 eingetragen ist. Auf dem Grundstück Nr. 702 liegt der sogenannte "Untere Schlossteich", der im genannten Wasserbuch zur Postzahl HL- 237 eingetragen ist. Der untere Schlossteich wird vom Überwasser des oberen Schlossteichs gespeist. Die Ableitung des Überwassers erfolgt durch Rohrleitungen in den R-Bach, welcher in die F mündet.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 verpflichtete die BH den Beschwerdeführer gemäß § 21a WRG 1959 zur Durchführung folgender zusätzlicher Anpassungsmaßnahmen:
"I. Teil (Hochwassersicherheit):
Die BH schreibt Ihnen gemäß § 21a in Verbindung mit §§ 105 und 98 Abs. 1 WRG 1959 in der geltenden Fassung folgende zusätzliche Anpassungsmaßnahmen vor: Von einem Fachkundigen erstellte Projektsunterlagen in Form eines Nachweises über die ausreichende Retentionswirkung der bestehenden Teichanlagen auf den Grundstücken Nr. 62 und 702, KG R., bei einem HQ 100 bzw. HQ 5000 sind der BH bis spätestens 1. April 2006 vorzulegen.
II. Teil (Vernässungen im Bereich des luftseitigen Dammfußes des unteren Schlossteiches):
Die BH trägt Ihnen gemäß § 21a in Verbindung mit §§ 105 und 98 Abs. 1 WRG 1959 in der geltenden Fassung auf, bei der unteren Teichanlage (Grundstück Nr. 702, KG R.) Erkundungsmaßnahmen durchzuführen, um die Ursachen der luftseitigen Vernässungen feststellen und darauf aufbauend entsprechende Sanierungsmaßnahmen setzen zu können. Ein entsprechendes Sanierungskonzept ist bis spätestens 1. April 2006 der BH vorzulegen.
III. Teil (Betriebsvorschrift):
Die BH trägt Ihnen gemäß § 21a in Verbindung mit §§ 105 und 98 Abs. 1 WRG 1959 in der geltenden Fassung auf, für die Teichanlage auf den Grundstücken Nr. 62 und 702, KG R., eine Betriebsvorschrift unter Zugrundelegung folgender Vorgaben auszuarbeiten:
1. Von einem Fachkundigen ist eine Betriebsvorschrift ausarbeiten zu lassen. Diese ist in Anlehnung an den Leitfaden 'Überwachung kleiner Staudämme' des Amtes der NÖ Landesregierung zu erstellen und hat zumindest Angaben über die Kontrolle der Standsicherheit, auf die Wasserstandsregelung, die Überwachung, die Instandhaltung und auf außergewöhnliche Ereignisse (Störfälle, Hochwasser etc.) zu enthalten.
2. Für die Einhaltung der Betriebsvorschrift ist ein Verantwortlicher und dessen Stellvertreter zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Aufgaben des Verantwortlichen sind schriftlich festzuhalten (Dienstanweisung).
3. Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in welchem zumindest die gemäß Betriebsvorschrift erforderlichen Kontrollen, Messungen und Wartungsmaßnahmen sowie besondere Vorkommnisse einzutragen sind. Dieses Betriebsbuch ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Die Betriebsvorschrift ist bis spätestens 1. April 2006 der BH zur Genehmigung vorzulegen."
In Spruchpunkt IV. verpflichtete die BH den Beschwerdeführer zur Entrichtung von Gebühren in der Höhe von EUR 52,--.
Die BH stützte die Spruchpunkte I. und II. ihres Bescheids auf die amtssachverständigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2005, wonach nicht davon auszugehen sei, dass Wassermengen von 12 m3/s (HQ 100) oder 24 m3/s (HQ 5000) mit den vorhandenen Ableitungseinrichtungen abgeleitet werden könnten. Aus diesem Grund erscheine es sinnvoll, dass nunmehr die Gesamtwassermenge des Einzugsgebietes der beiden Teiche ermittelt werde, welche beim Bemessungsregen anfalle. Dann könne geprüft werden, ob nicht durch den Bestand der beiden Teiche eine Rückhaltefunktion genutzt werden könne, welche es ermögliche, die Hochwassermenge in den Teichen zurück zu halten, ohne dass der Wasserspiegel unkontrolliert über die Dammkrone steige. Sollte es nicht möglich sein, durch die Retentionswirkung der Teichanlagen den entsprechenden Hochwasserschutz für das Dammbauwerk zu erreichen, so müssten technische Entlastungseinrichtungen geschaffen werden. Unmittelbar an den Dammfuß anschließend seien großflächige Vernässungen vorhanden. Diese seien einerseits auf Grund der Vegetation und andererseits auf Grund der Bodenauflockerung bzw. Nässe und Feuchtigkeit erkennbar. Die Ursache für die Vernässungen sei durch näher beschriebene Setzung zweier Grundwasserpegel zu ermitteln, um entsprechende Sanierungsmaßnahmen setzen zu können.
Spruchpunkt III. begründete die BH mit einem als "Anhang A" zur mündlichen Verhandlung titulierten "Generellen Gutachten", welches allgemein die notwendigen Bestandteile einer Betriebsvorschrift beschreibt und im Wesentlichen ausführt, dass aus dem in Stauanlagen zurückgehaltenen Wasservolumen ein Gefahrenpotential resultiere, das bei Gebrechen einzelner Anlagenteile oder bei einem totalen Versagen des Sperrenbauwerkes zumindest erhebliche Sachschäden, aber auch die Gefährdung von Menschen nach sich ziehen könne. Der sichere Betriebs- und Erhaltungszustand sei im öffentlichen Interesse gelegen. Bestehe für eine Stauanlage keine Betriebsvorschrift oder entspreche diese nicht dem Stand der Technik, könne dadurch die Sicherheit von Anrainern gefährdet werden.
Der Beschwerdeführer berief und bestritt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21a WRG 1959.
Die belangte Behörde zog dem Verfahren einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei, der in seiner Stellungnahme vom 16. Jänner 2006 zusammengefasst ausführte, dass für einen sicheren Betrieb einer Teichanlage der Ableitung von Hochwässern eine besondere Bedeutung zukomme. Anfallende Hochwässer müssten nämlich so abgeleitet werden können, dass es zu keinem Schaden am Dammbauwerk komme. Da die vorhandene Ableitungseinrichtung voraussichtlich die zu erwartenden Hochwässer jedoch nicht abführen könne (eine genaue Aussage könne auf Grund fehlender Planunterlagen nicht gemacht werden), wäre grundsätzlich eine Hochwasserentlastung als Stand der Technik anzusehen, um die Standsicherheit des Dammes bei außergewöhnlichen Ereignissen gewährleisten zu können. Im gegenständlichen Fall könne jedoch auf Grund des hohen verbleibenden Freibordes der Dammkrone ein zusätzliches Retentionsvolumen in den Teichanlagen angenommen werden. Ob dieses Retentionsvolumen jedoch ausreichend sei, könne nur nach genaueren Nachweisen gesagt werden. Ein solcher Nachweis sei somit zwingend erforderlich und könnte nur entfallen, wenn durch den Betreiber der Anlagen eine entsprechende Hochwasserentlastungsanlage eingebaut werde.
Dem heutigen Stand der Technik entspreche bei bestehenden kleinen Dammbauwerken eine sichere Hochwasserabfuhr bei einem 100jährlichen Ereignis. Auf diese Wassermenge sei die Hochwasserentlastung auszulegen. Notwendig sei jedoch zusätzlich eine Aussage darüber zu treffen, welche Auswirkungen bei einem 5000jährlichen Ereignis zu erwarten seien, da bei Neuanlagen mit hohem Gefahrenpotenzial diese Wassermenge einer Bemessung zu Grunde liege. Nachweise über diese angeführten Bemessungswassermengen entsprächen somit den heutigen Anforderungen.
Im Zuge der Erhebungsarbeiten für das Pilotprojekt des "Leitfadens zur Überwachung von Staudämmen geringer Höhe" und bei der mündlichen Verhandlung vor der BH am 28. April 2005 sei festgestellt worden, dass Vernässungen unterhalb des Dammfusses und ein kleiner Quellaustritt vorhanden seien. Es könne nur nach genauer Kenntnis der Ursachen der Vernässungen eine Aussage eines Sachkundigen über die Standsicherheit bzw. über eventuell zusätzlich erforderliche Maßnahmen gemacht werden. Die Erkundungsmaßnahmen seien somit für eine weitere Beurteilung der Standsicherheit und somit zum Schutz der öffentlichen Interessen erforderlich.
Die Ausarbeitung einer Betriebsvorschrift und Führung eines Betriebsbuches über durchgeführte Kontrollen entspreche den heutigen Anforderungen an die Stand- und Betriebssicherheit von Stauanlagen. Solche Anforderungen und Aufzeichnungen seien auch bei vergleichbaren Anlagen erforderlich und für die Aufrechterhaltung der Sicherheit notwendig.
Um festzustellen, ob nicht durch die Retentionswirkung der Teiche ein Überlaufen des Dammes unmöglich sei und somit die Investition für die Entlastungsanlagen hintangehalten werden könne, würde ein rechnerischer Nachweis, der deutlich geringere Kosten verursache, gefordert. Die Forderung eines entsprechenden Nachweises könne somit als das gelindeste Mittel angesehen werden. Ebenso stelle die Durchführung von Erkundungsmaßnahmen über die festgestellten Vernässungen das gelindeste Mittel dar, da die Kosten dafür deutlich geringer anzusetzen seien als die Vorschreibung von eventuell zusätzlichen Durchführungsmaßnahmen.
Bei der Besichtigung der Teichanlagen sei festgestellt worden, dass sich unmittelbar unterhalb des Dammes einige Holzhütten und auch im Nahbereich Wohnhäuser befänden. Ob bei diesen Bauten - wie vom Beschwerdeführer behauptet - von Schwarzbauten auszugehen sei, sollte bei der Gemeinde als Baubehörde erhoben werden. Bei den Wohnbauten sei jedenfalls von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen.
Über eine ergänzende Frage der belangten Behörde führte der wasserbautechnische Amtssachverständige am 27. Februar 2006 aus, dass aus wasserbautechnischer Sicht die Standsicherheit des Dammes unter der Voraussetzung, dass Menschenleben gefährdet werden könnten, immer gleich zu beurteilen sei. Aus technischer Sicht sei es somit im gegenständlichen Fall unerheblich, ob es sich dabei um bewilligte Bauarbeiten oder um Schwarzbauten handle.
In einer weiteren Stellungnahme vom 18. Mai 2006 äußerte sich der Amtssachverständige dahingehend, dass zum erforderlichen Nachweis für ein 5000jährliches Ereignis die entsprechenden Daten von einem Fachkundigen erhoben bzw. errechnet oder auch abgeschätzt werden könnten. Ein diesbezüglicher Nachweis könne daher geführt werden und sei auch erforderlich. Zu den - vom Beschwerdeführer - vorgelegten Bildern über die Dammvernässung werde angeführt, dass diese durchaus eine Möglichkeit der Vernässung aufzeigten; ob diese beiden Ursachen (Wasserzufuhr aus südöstlicher Richtung und Undichtheit der Rohrleitung unter dem Damm) jedoch der alleinige Grund seien, könne nur durch einen Fachkundigen beurteilt werden. Der geforderte Nachweis eines Fachkundigen sei somit nach wie vor erforderlich.
Am 11. August 2006 nahm der wasserbautechnische Amtssachverständige schließlich dahingehend Stellung, dass bei einem Bruch des Dammes mit Spitzenabflüssen bis ca. 74.000 l/sec bei einer Überflutungshöhe der Talsohle von bis zu 2,2 m zu rechnen sei. Über den bestehenden Damm führe eine öffentliche Straße, unmittelbar unterhalb befänden sich einige Holzhütten und im Nahbereich Wohnhäuser. Bei einem Dammbruch müsse daher einerseits mit erheblichen Sachschäden gerechnet werden und andererseits bestehe bei der ermittelten Überflutungshöhe auch eine Gefährdung von Menschenleben. Aus diesem Grund sei von einem erhöhten Gefährdungspotenzial auszugehen, sodass eine schadlose Abfuhr eines 100jährlichen Ereignisses (bzw. dessen Retention) zwingend notwendig sei. Zusätzlich sei auf Grund dieses Gefährdungspotenzials ein Nachweis zu erbringen, aus dem hervorgehe, welche Auswirkungen bei einem 5000jährlichen Ereignis zu erwarten seien. Eventuell für diesen Fall erforderliche Maßnahmen seien hierauf in die Betriebsvorschrift einzuarbeiten. Hinsichtlich der Datengrundlagen eines 5000jährlichen Ereignisses sei auf den Bescheid der BH vom 29. Juni 2005 hinzuweisen, worin die diesbezüglich entsprechende Wassermenge angegeben worden sei. Ein Nachweis über die Auswirkung durch einen Fachkundigen sei somit leicht möglich.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Spruchpunkt 1 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und legte in Spruchpunkt 3 die Frist zur Durchführung der Maßnahmen gemäß § 21a WRG 1959 bis 15. Juli 2007 neu fest. Mit Spruchpunkt 2 wurde Spruchpunkt IV. des Bescheides der BH ersatzlos aufgehoben.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde begründend aus, dass in der gegenständlichen Angelegenheit auf Grund neuerer technischer Erkenntnisse eine Anpassung der Teichanlagen an den Stand der Technik vorzunehmen sei. Beide Teichanlagen seien im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk H unter den Postzahlen HL-236 und HL-237 erfasst und somit wasserrechtlich bewilligt.
§ 21a WRG 1959 sei die geeignete Rechtsgrundlage und nicht
§ 50 oder § 138 WRG 1959. § 50 leg. cit. komme deshalb nicht zum
Tragen, weil über den der Bewilligung entsprechenden Zustand hinaus weitere Vorschreibungen erforderlich seien. § 138 leg. cit. sei deshalb nicht anzuwenden, weil mit den nunmehr aufgetragenen Maßnahmen nicht die Beseitigung eines konsenswidrigen Verhaltens des Bewilligungsinhabers herbeigeführt werden solle.
Die in den Spruchteilen I. bis III. des Bescheides der BH vom 29. Juni 2005 vorgeschriebenen Maßnahmen seien nach Ansicht des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zum hinreichenden Schutz der öffentlichen Interessen erforderlich.
Bei der Vorschreibung von Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle sei gemäß § 21a Abs. 3 WRG 1959 die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, wobei auch nur das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel zu wählen sei. Der Amtssachverständige habe in seinem Gutachten dazu ausgeführt, dass der rechnerische Nachweis über die ausreichende Retentionswirkung deutlich geringere Kosten verursache als der entsprechende Einbau einer Hochwasserentlastungsanlage, welche als Alternative zu diesem Nachweis in Frage komme. Es sei daher dieser Nachweis als das gelindeste Mittel anzusehen. Ebenso sei die Durchführung von Erkundungsmaßnahmen über die festgestellten Vernässungen das gelindeste Mittel, weil die Kosten dafür deutlich geringer seien als die Vorschreibung von eventuell zusätzlichen Dichtungsmaßnahmen. Auch die Erstellung einer Betriebsvorschrift sei ein gelinderes Mittel als die Vornahme von baulichen Maßnahmen.
Die Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen stelle auch nicht einen Aufwand dar, der außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehe, nämlich dem Schutz von Menschen vor einem Dammbruch und vor den danach folgenden Überflutungen. Ebenso werde mit diesen Maßnahmen fremdes Eigentum geschützt. Schon der Amtssachverständige im Verfahren erster Instanz habe als ersten und weniger aufwändigen Schritt die Retentionsberechnung gefordert und die Ermittlung der Ursache für die Vernässungen. Schließlich werde im Gutachten vom 11. August 2006 ausgeführt, dass bei einem Dammbruch unter anderem mit einer Überflutungshöhe der Talsohle von bis zu 2,2 m zu rechnen sei und daher eine Gefährdung von Menschenleben bestehe. Weiters sei nach diesem Gutachten mit erheblichen Sachschäden (Wohnhäuser und Holzhütten) zu rechnen. Insgesamt beurteile der Amtssachverständige das Gefährdungspotenzial als erhöht.
Zum Schutze der öffentlichen Interessen im Sinne des § 21a Abs. 1 WRG 1959 seien daher die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen notwendig.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar angibt, den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2006 in sämtlichen Spruchteilen anzufechten. Da die Begründung der Beschwerde jedoch keinerlei Ausführungen betreffend die mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheids erfolgte ersatzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Gebührenvorschreibung enthält, geht der Verwaltungsgerichtshof von einem Versehen des Beschwerdeführers bei der Präzisierung des Anfechtungsgegenstandes und daher davon aus, dass Spruchpunkt 2 von der Anfechtung nicht umfasst ist.
§ 21a Abs. 1 und 2 WRG 1959 lauten:
"§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Behörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt § 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung."
Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzung des nicht hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen erfüllt ist. Ob öffentliche Interessen hinreichend geschützt sind oder nicht, hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, 2004/07/0029).
Der Beschwerdeführer bringt nun in erster Linie vor, dass die belangte Behörde genau diese Ermittlungen unterlassen hätte. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht.
Die belangte Behörde rechtfertigte die mit den Spruchpunkten I. bis III. des erstinstanzlichen Bescheids aufgetragenen und von ihr mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids bestätigten Maßnahmen mit den Ausführungen der dem Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen.
Übereinstimmend führten diese zur Frage der Hochwassersicherheit (Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheids) aus, dass die vorhandene Ableitungseinrichtung voraussichtlich die zu erwartenden Hochwässer nicht abführen könne. Jedoch könne auf Grund des hohen verbleibenden Freibordes der Dammkrone ein zusätzliches Retentionsvolumen in den Teichanlagen angenommen werden. Ob dieses Retentionsvolumen ausreichend sei, könne nur nach genaueren Nachweisen gesagt werden. Ein solcher Nachweis könnte nur entfallen, wenn durch den Betreiber der Anlagen eine entsprechende Hochwasserentlastungsanlage eingebaut werde.
Aus diesen Ausführungen kann nicht abgeleitet werden, dass wegen der Ableitungseinrichtung der Teichanlagen öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Vielmehr räumen beide Amtssachverständigen ein, dass den Teichen ein gewisses (noch zu ermittelndes) Retentionsvolumen zukomme und nur im Falle, dass dieses zu gering sei, eine Hochwasserentlastungsanlage zu errichten sei. Die Amtssachverständigen gehen daher von der Möglichkeit aus, dass die Teichanlagen in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung durchaus im Stande sein könnten, einen ausreichenden Hochwasserschutz sicher zu stellen. Von einem unzureichenden Schutz öffentlicher Interessen kann daher vor Ermittlung des Retentionsvolumens der Teichanlagen noch keine Rede sein.
Wie bereits oben ausgeführt, hat die Behörde von Amts wegen fest zu stellen, ob öffentliche Interessen hinreichend geschützt sind oder nicht. Diese Verpflichtung darf nicht auf den Konsensinhaber überwälzt werden. Genau das ist aber im vorliegenden Fall geschehen; dient doch die dem Beschwerdeführer aufgetragene Beibringung von Unterlagen über die Retentionswirkung der Teichanlagen der Ermittlung, ob öffentliche Interessen durch eine allfällig unzureichende Retention von Hochwässern gefährdet sind.
Dasselbe gilt für die mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides auch bestätigte Vorschreibung, mit welcher dem Beschwerdeführer die Durchführung von Erkundungsmaßnahmen zur Feststellung der Ursachen der luftseitigen Vernässungen am Dammfuß bei der unteren Teichanlage und die Erstellung eines darauf aufbauenden Sanierungskonzepts aufgetragen wurde (Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheids).
Auch diese Vorschreibung stützt sich auf die Stellungnahmen der wasserbautechnischen Amtssachverständigen, die beide eine Erkundung der Ursache der Vernässungen für erforderlich hielten. Der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde führte aus, dass nur nach genauer Kenntnis der Ursachen eine Aussage eines Fachkundigen über die Standsicherheit bzw. über eventuell zusätzliche Maßnahmen gemacht werden könne. Die Erkundungsmaßnahmen seien somit für eine weitere Beurteilung der Standsicherheit und somit zum Schutz der öffentlichen Interessen erforderlich.
Auch aus diesen Stellungnahmen ergibt sich noch nicht, dass die Teichanlagen bzw. die Vernässungen am Dammfuss einen unzureichenden Schutz öffentlicher Interessen bewirkten. Der erstinstanzliche Amtssachverständige machte keinerlei Angaben betreffend eine damit im Zusammenhang stehenden Gefährdung öffentlicher Interessen. Für den Amtssachverständigen der belangten Behörde könnte sich eine solche auf Grund einer allenfalls mangelhaften Standsicherheit ergeben. Nach seinen Angaben "könne nur nach genauer Kenntnis der Ursachen der Vernässung eine Aussage eines Sachkundigen über die Standsicherheit bzw. über eventuell zusätzliche Maßnahmen gemacht" werden. Die Frage der Standfestigkeit und damit des hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen soll daher wiederum durch Ermittlungen des Beschwerdeführers beantwortet werden. Eine solche Überwälzung der Ermittlungspflicht auf den Konsensinhaber darf aber - wie bereits ausgeführt wurde - nicht stattfinden.
Klarzustellen ist nämlich, dass schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 21a Abs. 1 WRG 1959 nur dann, wenn feststeht, dass öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind, mit den dort genannten Maßnahmen vorgegangen werden kann. Die aufgetragene Urkundenvorlage kann daher nicht der Klärung der Frage dienen, ob öffentliche Interessen überhaupt hinreichend geschützt sind. Diese Voraussetzung ist vielmehr amtswegig zu klären.
Dazu kommt hinsichtlich des Auftrages zu Spruchpunkt I des Bescheides der BH (Vorschreibung von Anpassungsmaßnahmen in Form der Vorlage von Projektsunterlagen) noch folgende Überlegung:
Aufbau und Wortlaut des § 21a WRG 1959 zeigen, dass eine isolierte Vorlage von Projektsunterlagen ohne die Festlegung von Anpassungszielen oder -maßnahmen nicht möglich erscheint. So nennt Abs. 1 die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung nur im Zusammenhang mit der gleichzeitig erfolgten Festlegung von Anpassungszielen. In Abs. 2 des § 21a leg. cit. ist zwar nicht mehr von Anpassungszielen sondern allgemein von Anpassungsmaßnahmen die Rede, die dort erwähnte Vorlage von
Projektsunterlagen bezieht sich aber ebenfalls (arg.:"... die
Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen ") auf diese Anpassungsmaßnahmen. Daraus ist ableitbar, dass eine Vorlage von Projektsunterlagen nur dann Gegenstand eines Auftrages nach § 21a WRG 1959 sein kann, wenn festgestellt wird, dass der vorhandene konsensgemäße Zustand den öffentlichen Interessen widerspricht und welche Anpassungsziele demnach anzustreben oder welche Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen sind. Allein zur Erreichung dieser Ziele oder Maßnahmen kann dann ein Auftrag zur Vorlage von Projektsunterlagen ergehen. Daraus folgt aber auch, dass der hier verfügte Auftrag zur Vorlage von Projektsunterlagen nicht gleichzeitig eine Anpassungsmaßnahme darstellen kann.
Indem die belangte Behörde den hier maßgebenden Sachverhalt nicht amtswegig ermittelte, sondern diese Ermittlungen in Verkennung der Rechtslage dem Beschwerdeführer aufbürdete, belastete sie - durch die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheids - Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Hinsichtlich der in Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen und mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids bestätigten Vorschreibung der Ausarbeitung einer Betriebsvorschrift ist Folgendes auszuführen:
Der Amtssachverständige der BH forderte ohne weitere Begründung in der mündlichen Verhandlung die Vorschreibung einer Betriebsvorschrift und deren Einhaltung und verwies in diesem Zusammenhang auf ein in "Anhang A" enthaltenes Gutachten. In diesem Anhang befindet sich ein sog. "Generelles Gutachten" sowie ein "Gutachtenskonzept". Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung beschrieben wurde, erläutert das "Generelle Gutachten" allgemein die notwendigen Bestandteile einer Betriebsvorschrift und das Gefahrenpotential von Stauanlagen. Bestehe für eine Stauanlage keine Betriebsvorschrift oder entspreche diese nicht dem Stand der Technik, könne dadurch die Sicherheit von Anrainern gefährdet werden. Eine konkrete Bezugnahme auf die verfahrensgegenständlichen Teichanlagen lässt dieses Gutachten jedoch vermissen. Bei dem "Gutachtenskonzept" handelt es sich um ein formularartiges Mustergutachten, das nur mangelhaft und insbesondere hinsichtlich des Punktes "Gefährdungspotential" für die gegenständlichen Teichanlagen überhaupt nicht vervollständigt wurde. Die darauf folgenden Ausführungen, dass es "aufgrund des Gefährdungspotentials, welches von der Anlage (ausgehe)" erforderlich sei, die Betriebsweise der Anlage durch die sodann in Spruchpunkt III. des insoweit bestätigten erstinstanzlichen Bescheids vorgeschriebenen Auflagen an den Stand der Technik anzupassen, um einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Interessen zu gewährleisten, sind daher nicht nachvollziehbar.
Auch der Amtssachverständige der belangten Behörde traf keine Feststellungen zum Gefährdungspotential der gegenständlichen Teichanlagen und führte lediglich aus, dass die Ausarbeitung einer Betriebsvorschrift den heutigen Anforderungen an die Stand- und Betriebssicherheit von Stauanlagen entspreche. Solche Anforderungen und Aufzeichnungen seien auch bei vergleichbaren Anlagen erforderlich und für die Aufrechterhaltung der Sicherheit notwendig.
Es mag sein, dass das Vorhandensein einer Betriebsvorschrift für den Betrieb einer Stauanlage dem heutigen Stand der Technik entspricht. Dies ist aber allein keine ausreichende Voraussetzung für die Anwendung des § 21a WRG 1959. Wie schon wiederholt ausgeführt, fordert dieser neben einem bewilligten Vorhaben den festgestellten, nicht hinreichenden Schutz öffentlicher Interessen. Die Frage des hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen wird für den konkreten Fall aber weder durch den Amtssachverständigen der Erstbehörde noch durch den der belangten Behörde beantwortet. Die bloß pauschale Bezugnahme auf die Sicherheit durch die Amtssachverständigen, ohne konkret auf die vorliegenden Teichanlagen einzugehen, reichten für die Vorschreibung einer Betriebsvorschrift nicht aus.
Die belangte Behörde traf somit, was die Vorschreibung einer Betriebsvorschrift angeht, keine ausreichenden Feststellungen zur Frage des hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen und belastete daher durch die Bestätigung des Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Bescheids Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids - über die bereits dargestellte Rechtswidrigkeit des Inhaltes hinaus - auch mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Spruchpunkt 3, mit dem die Frist zur Durchführung der mit Spruchpunkt 1 bestätigten Maßnahmen neu festgelegt wurde, steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2002, 2002/07/0043) und teilt damit deren rechtliches Schicksal.
Insgesamt waren daher die Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Bescheids wegen der Prävalenz der oben aufgezeigten Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren wird bemerkt, dass Feststellungen über den Inhalt des Konsenses beider unstrittig rechtskräftig bewilligter Teichanlagen fehlen, weshalb die Annahme der belangten Behörde über den konsensgemäßen Bestand und Betrieb der Schlossteichanlage nicht nachvollzogen werden kann. So erscheint insbesondere nicht geklärt, ob die Vernässungen im Bereich des luftseitigen Dammfußes des unteren Schlossteiches die Folgen eines konsenswidrigen Zustandes darstellen oder nicht. Vor diesem Hintergrund sei darauf verwiesen, dass § 21a WRG 1959 kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes darstellt. Allerdings hindert der Umstand, dass auch eine Konsenswidrigkeit vorliegt, die Anwendung des § 21a WRG nicht. In einem solchen Fall wäre zunächst durch einen auf § 138 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrag der konsensgemäße Zustand herzustellen; wenn danach das öffentliche Interesse trotzdem nicht hinreichend geschützt sein sollte, könnte zusätzlich nach § 21a WRG vorgegangen werden, wobei auch beide Aufträge bei Vorliegen der Voraussetzungen gleichzeitig erteilt werden könnten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1998, 96/07/0006, und vom 18. Jänner 1994, 93/07/0063).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am17. Oktober 2007
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