Normen
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §21a Abs1 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §21a idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b;
WRG 1959 §33c Abs7;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §72;
WRGNov 1997 Art2 Abs3;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §21a Abs1 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §21a idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b;
WRG 1959 §33c Abs7;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §72;
WRGNov 1997 Art2 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Wasserbuch, Postzahl 67 des Verwaltungsbezirkes Krems an der Donau, ist für die "Firma MW's Sohn, HW, Hartgesteinschotterwerk" (Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) betreffend den Fladnitzbach aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 21. Juni 1930 zum Betrieb einer "Sand- Sortier- und Nutzwasserentsorgungsleitung" für eine "unbegrenzte" Dauer die wasserrechtliche Bewilligung des Inhaltes eingetragen:
"Die Wasch- und Sortieranlage des Schotterwerks in M befindet sich 35 m oberhalb des Brechergebäudes, 2,30 m von der Achse des Industriegeleises auf Parzelle Nr. 212/1. Die Anlage besteht aus einer Zufahrtsrampe, auf welcher die Kippwagen mit Seilaufzug aufgezogen werden. Mittels Trichter wird das Material in die Sortiertrommel entfernt, deren Achse unter einem Winkel von 10 Grad ansteigt. Eine Transportschnecke transportiert den Schotter in der Trommel, in welcher unter Wasserbesprengung die Reinigung des Schotters stattfindet. Mit Hilfe einer Entwässerungsschnecke erfolgt der Wasserablauf und die Sortierung des Waschgutes nach Korngröße. Das mit Ton verunreinigte Oberwasser wird einer Kläranlage zugeführt, welche aus drei parallel nebeneinander angeordneten, offenen Kanälen besteht. Diese sind in 43 m Länge angelegt. Das Querprofil dieser Kanäle beträgt 80 cm Tiefe und 60 cm Breite für zwei Längen, während die dritte Länge aus einer Mulde von 40 cm Breite und 35 cm Tiefe besteht. Die Sortier- und Waschanlage wird von einem Elektromotor von 15 PS angetrieben. Die Kläranlage mündet in den Fladnitzbach. Das in der Kläranlage segmentierte Material wird ausgehoben und für Zwecke der keramischen Industrie verwendet. Zwischen der Kläranlage und dem Fladnitzbach ist eine zweiteilige Filteranlage zur vollständigen Reinigung des Wassers angeordnet. Während der Reinigung einer Kammer wird die zweite Kammer in Betrieb genommen. Die Kammern haben einen Inhalt von je 20 m3. Das zum Waschen erforderliche Wasser wird dem auf Parzelle Nr. 54/3 bestehenden Schachtbrunnen mittels einer 6 PS Turbopumpe entnommen. Das Wasser dient auch zur Kühlung der Brecherwelle. Der Wasserrechtsbesitzer hat die Anlage bei einer etwaigen künftigen Fladnitzbachregulierung ohne Ansprüche auf irgend welchen Kostenersatz anzupassen. Falls durch den Bestand oder Betrieb der Anlage sich Übelstände ergeben sollten, insbesondere wenn eine Verunreinigung des Wassers im Fladnitzbach eintreten sollte, hat sich die Wasserrechtsbehörde weitere Verfügungen vorbehalten."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. November 1961 wurde der Firma MW's Sohn HW die wasserrechtliche Bewilligung u.a. gemäß § 32 WRG 1959 für die Erweiterung der Reinigungsanlage der Schotterwaschwässer des Schotterwerkes M durch Errichtung von zwei eingedämmten Absetzbächen und Einleitung der gereinigten Waschwässer in den Fladnitzbach unbefristet erteilt. Hiezu ist im Wasserbuch eingetragen:
"Erneuerung der Waschanlage: Die Absatzbecken I (8.800 m2) und II (13.090 m2) liegen auf Parzelle Nr. 216, Parzelle Nr. 29 und teilweise 220, östlich des Fladnitzbaches. Von den beiden Waschmaschinen wird das sandige Abwasser in die Fladnitzanlage gepumpt (Sandentzug durch Spitzkasten und Kratzbänder). Das verbleibende Schmutzwasser wird durch eine 150 m lange Rohrleitung in das Absatzbecken I geleitet. Das Absatzbecken I ist mit dem Absatzbecken II durch ein Rohr, dessen Lichtweite 250 m beträgt, verbunden. Der Zufluss zum Becken I beträgt 1.600 l je Minute. Der Abfluss des Reinigungswassers aus dem Becken II erfolgt durch ein 250 mm Rohr in den Fladnitzbach (in hochwasserfreier Höhe)."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. September 1964 wurde festgestellt, dass die Erweiterung der Schotterwaschanlage mit der erteilten Bewilligung vom 9. November 1961 übereinstimmt. Weiters wurde festgestellt, dass einige - gleichzeitig bewilligte - Vereinfachungen vorgenommen worden sind.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Juni 1976 wurde der Firma Hartgesteinschotterwerk MW's Sohn HW die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage für die aus dem Hartgesteinschotterwerk in M anfallenden Abwässer im Hochwasserabflussbereich der Fladnitz unter Einleitung der gereinigten Abwässer in den Fladnitzbach nach Maßgabe der Entwurfsbeschreibung und bei Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen erteilt. Eine Entscheidung über die Änderung der Nutzwasserversorgungsanlage für das Schotterwerk wurde einer gesonderten Entscheidung vorbehalten. In der Betriebsbeschreibung wird u. a. ausgeführt, dass die für die Schotterwaschanlage notwendigen Waschwässer, welche in einer Menge von 3000 l pro Minute anfielen, nach dem Waschvorgang über eine Rohrleitung einer ANNAN Schlammwasserkläranlage, Type KA 75, zugeführt werden sollen, wo sie nach einem näher beschriebenen Verfahren gereinigt würden. Grundlage dieser Bewilligung war das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass die geklärten Abwässer der bewilligten Anlage rechtsufrig über Grundstück Nr. 220 KG M eingeleitet würden. Die Anlage würde die Abwasserverhältnisse gegenüber dem bisherigen Zustand wesentlich verbessern; bei ordnungsgemäßem Betrieb der Abwasserreinigungsanlage trete keine merkliche Belastung des Vorfluters durch Schwebstoffe mehr ein.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 1979 wurde der Firma Hartgesteinschotterwerk MW's Sohn HW die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der in Postzahl 67 des Wasserbuches der Bezirkshauptmannschaft Krems eingetragenen Wasserbenutzungsanlage zur Nutzwasserversorgung durch Entnahme aus dem Fladnitzbach mit einer konsentierten Höchstwasserentnahmemenge von 3.600 l pro Minute erteilt. Im Wasserbuch ist hiezu eingetragen.
"Ausdehnung des Entnahmekonsens aus dem Fladnitzbach auf
3.600 l pro Minute. Im Gerinne ist auf Höhe des Bahnkilometer 10,9 der Linie Herzogenburg-Krems eine Stauanlage mit einem Staumaß von 700 mm eingebaut. Das Stauschild besteht aus 50 mm starken Lärchenholzbohlen, die in der Oberkante durch zwei C-Träger NP 180 gehalten werden. Die beiden Entnahmepumpen (derzeit Garwenz-Kreiselpumpen, Type RS 157, Leistung je 1.800 l pro Minute) sind in einem Pumphaus auf Parzelle Nr. 54/3, KG M, installiert. Eine dritte Pumpe ist Reserve. Eine vierte mit einer Leistung von 600 l pro Minute versorgt in einem Kreislauf die beiden Mölders-Nachbrecher mit Kühlwasser. Das Nutzwasser wird in einer Stahlrohrleitung, Durchmesser 150 mm, Länge etwa 80 lfm, zu den Waschtrommeln geführt.
Verhaimungsmessung: | Stauschild OK | ......... | 258,760 m ü.A |
Scheinen OK in km 0,1 des Schleppgleises (Kontrollmaß 2,440 m unter Sch OK km 0,1) | ......... | 61,200 m |
Für den Zeitraum des Zurückgehens des natürlichen, unbeeinflussten Wassersdargebotes des Fladnitzbaches unter die Konsenswassermenge ist die Entnahme gänzlich einzustellen."
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juni 1980 wurde diese Bewilligung dahin abgeändert, dass für den Zeitraum des Zurückgehens des natürlichen, unbeeinflussten Wasserdargebotes des Fladnitzbaches unter die Konsenswassermenge, die Entnahme durch die Konsensinhaberin gänzlich einzustellen ist.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Oktober 1982 wurde die vorangeführte wasserrechtliche Bewilligung dahin abgeändert, dass die Auflage 1 zu lauten hat:
"Das Ausmaß der Entnahme für die gegenständlich nachträglich genehmigte Zusatzwassermenge darf 3.600 l pro Minute nicht übersteigen bzw. darf die Gesamtentnahme aus dem Fladnitzbach im Betrieb der vierten Pumpe, welche die Mölders-Nachbrecher zum Kühlwasser versorgt, 4.200 l pro Minute nicht überschreiten."
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. September 1984 wurde der MW's Sohn HW Hartgesteinschotterwerke M die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Reinwasserrückleitung im Werk M und zwar von der bestehenden Kläranlage zur bestehenden Entnahmestelle beim Pumphaus in der Fladnitz erteilt.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Dezember 1996 wurde im Grunde des § 21a WRG 1959 Folgendes angeordnet:
"I.a)
Das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 1979 ..., in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juni 1980, ... in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Oktober 1982, ... in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. September 1984 ... erteilte Ausmaß der Wasserbenutzung zur Nutzwasserentnahme aus der Fladnitz wird zum hinreichenden Schutz der öffentlichen Interessen nach dem nunmehrigen Stand der Technik auf Dauer folgendermaßen eingeschränkt:
Für die wasserrechtlich bewilligte Nutzwasserversorgungsanlage darf aus der Fladnitz nur solange 70 l/s Nutzwasser entnommen werden, als der Fladnitz nach dieser Entnahme eine Mindestwasserführung von 70 l/s verbleibt. Im Umfang des Zurückgehens des Wasserdargebotes der Fladnitz ist die Nutzwasserentnahme so einzuschränken, dass die Mindestwasserführung der Fladnitz von 70 l/s nach der Entnahme gewährleistet bleibt. Die Nutzwasserentnahme ist gänzlich einzustellen, wenn die Fladnitz eine Wasserführung von 70 l/s oder darunter aufweist.
I.b)
Hinsichtlich des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 1979 ..., in der Fassung des Bescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juni 1980, ... in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Oktober 1982 ,... in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. September 1984 ... erteilten Wasserbenutzungsrechtes, wird zum hinreichenden Schutz der öffentlichen Interessen nach dem nunmehrigen Stand der Technik folgendes Anpassungsziel festgelegt:
Die Erhaltung der Fischwanderung beim Entnahmebauwerk ist bis spätestens 30. Dezember 1998 zu gewährleisten.
Die Planung dieser Anpassungsmaßnahme hat bis spätestens 30. August 1997 zu erfolgen.
II.
Hinsichtlich des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. Juni 1976 ... wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage samt Einleitung der gereinigten Abwässer in den Fladnitzbach wird zum hinreichenden Schutz der öffentlichen Interessen nach dem nunmehrigen Stand der Technik folgendes Anpassungsziel festgelegt:
Die Wiederverwendung sämtlicher bei der Schotterproduktion und Aufbereitung anfallenden mineralstoffbelasteten Abwässer ist zur Abdeckung des Nutzwasserbedarfes bis spätestens 30. Dezember 1997 sicherzustellen. Die Einleitung dieser Abwässer darf weder ungereinigt noch mechanisch gereinigt, (z.B. Einleitungsstelle unmittelbar unterhalb der Betriebsbahnbrücke) noch nach chemisch-physikalischer Aufbereitung (Amman-Kläranlage) in die Fladnitz erfolgen).
Die dafür erforderliche Planung hat bis spätestens 30. August 1997 zu erfolgen."
In der Begründung dieses Bescheides wurde folgendes Gutachten der biologischen Amtssachverständigen wiedergegeben:
"Darstellung des Ist-Zustandes der Fladnitz zwischen M und Kläranlage im Betrieb der Firma W.
Im Zuge der heutigen Verhandlung wurde der Fladnitzbach an sechs Standorten zwischen M-Brücke und Ortsende von Hörfahrt besichtigt.
Der Fladnitzbach präsentiert sich in diesem Abschnitt als rhitrales Gewässer, dessen Sohle aus sandig-kiesigem Material besteht.
1. Standort - M-Brücke:
Das Gewässerbett weist im Wesentlichen sandig-kiesiges Material auf. Verschlammungen sind nur an den Stillwasserzonen zu erkennen. Es wird jedoch festgehalten, dass eine massive Algenbildung, die auf eine hohe organische Belastung zurückzuführen ist, im Gewässer stattfindet.
2. Standort - Staustufe (Wasserentnahme):
Oberhalb der Staustufe sind im Staubereich massive Schlammablagerungen zu sehen.
Aufgrund der Höhe des Stauschildes wird eine Fischwanderung in den Oberlauf des Gewässers vollständig unterbunden. Am Verhandlungstag wurde unterhalb des Wehrs eine Restwassergabe von ca. 20 bis 30 l festgestellt.
Weiters wird beim Pumphaus das Wasser der Rückleitung der Amman-Anlage in den Bach eingeleitet.
3. Standort - Eisenbahnbrücke:
An dieser Stelle findet eine Einleitung von Tropfverlusten der Siloanlagen und Förderbänder statt.
Massive Schlammablagerungen sind in diesem Bereich nicht zu erkennen. Aufgrund der massiven Algenbildung ist jedoch weiterhin auf eine hohe organische Belastung im Gewässer zu schließen.
4. Standort - Bitumen-Mischanlage bei Wehr und Wasserentnahmebrunnen:
Die Gewässersohle weist deutliche Schlammbildungen auf. In der fließenden Welle war bereits eine deutliche Trübung, die vermutlich auf Feinstoffe zurückzuführen ist, zu erkennen. Bei der Wehranlage waren neben Holzbretter Holzschnittgut zu sehen. Am rechtsseitigen Ufer des Baches befindet sich ein Nutzwasserbrunnen aus dem laut eines Firmenvertreters bei Trockenheit ca. 50.000 l/d entnommen werden. Weiters werden etwas unterhalb der Abwässer die beiden Ölabscheider eingeleitet. Knapp unterhalb der Ölabscheidereinleitungen befindet sich rechtsufrig ein Uferanriss, in dem ölverseuchtes Erdreich abgehoben wurde. An dieser Stelle gelangte im Mai 1994 ausgeflossenes Öl in die Fladnitz.
5. Standort - Einleitung der Kläranlage:
Oberhalb der Kläranlage verläuft der Bach als tiefeingeschnittenes Gewässer. Im Gewässerbett sind weiterhin Schlammablagerungen zu sehen.
Unterhalb der Einleitung ist im Vergleich zum oberen Abschnitt die Sichttiefe verringert. Diese ist vermutlich auf einen hohen Anteil an Feinstoffen zurückzuführen. Im Gewässerbett sind vermehrt Schlammablagerungen zu erkennen.
6. Standort - Ortsende von H:
Das Gewässer weist wiederum eine massive Algenbildung auf (Nährstoffe). Die Trübung im Wasser ist bereits deutlich reduziert. ...
Aus gewässerökologischer Sicht ist festzuhalten, dass die Wasserqualität der Fladnitz bereits oberhalb des Firmengeländes sowohl durch quantitative (z.B. Wasserentnahme) als auch durch qualitative Eingriffe (z.B. Regulierungen, Einleitungen, diffuse landwirtschaftliche Einträge) beeinträchtigt ist. Eine weitere Reduktion der ökologischen Funktionsfähigkeit findet jedoch vor allem durch die zusätzliche hohe Wasserentnahme im Bereich des Geländes der Firma W statt.
Durch das verringerte Wasservolumen werden sowohl die Tiefenverhältnisse, die benetzten Breiten, die wasserbedeckten Flächen, als auch die Fließgeschwindigkeiten verändert. In der Folge stellt das nach einer Ausleitung verbleibende Volumen des Wasserkörpers in der Entnahmestrecke einen nicht nur in seiner Größenordnung dezimierten, sondern auch in all seinen Parametern beeinträchtigten Restlebensraum dar.
Dies bedeutet, dass sowohl die Benthosorganismen als auch die Wirbeltiere häufig keinen geeigneten Lebensraum mehr finden. Eine Arten- und Individuenverarmung ist die Folge.
Verschärft wird die gegenständliche ökologische Situation noch zusätzlich durch die zeitweise Unterbrechung des Fließkontinuums, die bei Niedrigwasserführung durch eine entsprechend hohe Wasserentnahme beim Stauschild und Entnahmebauwerk stattfindet. Weiters wird durch die Höhe des Stauschildes eine Fischwanderung in den Oberlauf unterbunden. Derzeit ist ein Fischaufstieg nur möglich, wenn das Stauschild am Wochenende geöffnet wird.
Um zu vermeiden, dass durch eine zu hoch angesetzte Wasserentnahmemenge ein gegliederter Lebensraum mit seinem zugehörigen Artenspektrum grundlegend verändert und zerstört wird und somit die ökologische Funktionsfähigkeit nicht mehr gewährleistet ist, ist daher aus fachlicher Sicht eine entsprechende Restwassermenge zu fordern. Dies wurde bereits in der Stellungnahme vom 2. Dezember 1985 festgestellt. Als notwendige Restwassermenge wird aus fachlicher Sicht das Wasserdargebot, das bei einem mittleren Niedrigwasserwert (MNQ) im Gewässerbett vorhanden ist, gefordert. Dieser Wert wird deshalb als Richtwert herangezogen, da bei dieser Wasserführung die ursprüngliche Artenzusammensetzung und Größenordnung der Biomasse weitestgehend erhalten bleibt. Im gg. Fall bedeutet dies, dass als Mindestanforderung eine Restwassermenge von 70 l/s aus fachlicher Sicht vertretbar ist. ... Bei zu geringer Wasserführung wird aufgrund verminderter Schleppspannung das Feinmaterial abgelagert und führt in der Folge zur Verschlammung und Versandung des Sohlbereiches. Gerade jener Sohlbereich ist aber Lebensraum der Mikro- und Makroorganismen, die einen wesentlichen Bestandteil am Selbstreinigungsvermögen ausmachen.
Zusammenfassend wird aus fachlicher Sicht nach dem Stand des Wissens festgehalten, dass eine Restwassermenge von 70 l/s in der gesamten Entnahmestrecke erforderlich ist.
Weiters ist als Maßnahme zur Erhaltung der Fischwanderung eine Fischaufstiegshilfe zu errichten. Beide Forderungen sind notwendig, um eine, wenn auch eingeschränkte, ökologische Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Die Fischaufstiegshilfe ist als Projektsbestandteil der Behörde vorzulegen. ...
Weiters ist bezüglich der Staustufe beim Entnahmebrunnen im Bereich der Bitumenmischanlage ebenfalls ein Projekt, das den ökologischen Belangen entspricht, vorzulegen. ..."
In der Folge werden im erstinstanzlichen Bescheid Gutachten der beigezogenen hydrologischen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben und auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin hiezu verwiesen, in welcher ausgeführt wurde, dass für den Betrieb die tägliche Entnahme von Wasser aus der Fladnitz erforderlich sei und die Beschwerdeführerin wirtschaftlich lange Zeiten des Betriebsstillstandes nicht überstehen könnte; in wirtschaftlicher Hinsicht sei auf diese Umstände Bedacht zu nehmen. Als gelinderes Mittel möge allenfalls eine vermehrte Rückführung des geklärten Wassers in die Fladnitz in Betracht gezogen werden.
Zu Spruchteil II. ihres Bescheides führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz schlussfolgernd aus, aufgrund des Gutachtens des abwasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass die öffentlichen Interessen an der Gewässerreinhaltung und an der Hintanhaltung einer Wasserverschwendung trotz Einhaltung der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid enthaltenen Auflagen nicht hinreichend geschützt werden könnten, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Niederwasserführung der Fladnitz im Zeitpunkt der Bewilligung viel zu hoch eingeschätzt worden sei. Dem heutigen Stand der Umwelttechnik entspreche die Ausstattung der gegenständlichen Anlage mit einer geschlossenen Kreislaufführung. Dadurch würde einerseits die Ableitung von Feststoffen in die Fladnitz und damit eine Gewässerverschmutzung und andererseits eine Wasserverschwendung verhindert werden. Durch eine zusätzliche Auflage könne das derzeit bestehende Problem nicht gelöst werden, weil wesentliche Änderungen der bestehenden Reinigungstechnologie notwendig seien und auch verschiedene Lösungsvarianten bestünden. Insbesondere bestünden auch verschiedene Entscheidungsvarianten, welche Abwasserteilströme in den geschlossenen Kreislauf einbezogen werden sollten und könnten. Im Spruchteil II. sei daher ein Anpassungsziel festgelegt worden, welches die Wege zur Erreichung desselben der freien Unternehmerentscheidung überlasse. Durch die Ausführung der gegenständlichen Anpassungsmaßnahmen könne gegenüber der vorhandenen Bewilligung zur Verhinderung einer nachhaltigen negativen Beeinträchtigung der Fladnitz über die Ausleitungsstrecke hinaus und damit zu einer wesentlichen Verbesserung der Wasserqualität des Vorfluters beigetragen und außerdem eine nicht notwendige Wasserverschwendung hintangehalten werden. Die Vorschreibung stelle daher das gelindeste zum Ziel führende Mittel dar. Diese Verbesserungen rechtfertigten auch den mit der Erfüllung der gegenständlichen Maßnahmen verbundenen Aufwand. Der angestrebte Erfolg stehe unzweifelhaft in einem angemessenen Verhältnis zum erforderlichen Aufwand, insbesondere deshalb, weil die geschlossene Kreislaufführung wasserwirtschaftlich unbedingt erforderlich und wirtschaftlich durchaus zumutbar sei. Die behaupteten negativen Auswirkungen auf die Reinheit des Produktes hätten vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen entkräftet werden können.
Aus dem Gutachten des biologischen Amtssachverständigen ergebe sich schlüssig und nachvollziehbar, dass das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Vorfluters Fladnitz trotz Einhaltung der in den aktuellen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden (Nutzwasserentnahmekonsens) definierten Auflagen nicht hinreichend geschützt werden könne. Sowohl mit der vorgeschriebenen Beschränkung des Ausmaßes der Nutzwasserentnahme als auch mit der Vorschreibung der Erhaltung der Fischwanderung könne die dem heutigen Stand der Umwelttechnik entsprechende ökologische Funktionsfähigkeit auch nach der Nutzwasserentnahme vor allem basierend auf einer ausreichenden Wasserquantität und damit verbunden basierend auf der Einhaltung des Lebensraumes durch Verhinderung der Unterbrechung des Fließkontinuums weitgehend erhalten bzw. sichergestellt werden. Im Spruchteil I.b) sei das Anpassungsziel gewählt worden, um den Betrieb über die Art der Durchführung eine freiunternehmerische Entscheidung zu ermöglichen. Im Spruchteil I.a) sei die Auflageform gewählt worden, da es sich um eine Dauervorschreibung handle. Die gewählten Eingriffsinstrumentarien in den bestehenden Nutzwasserkonsens seien unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewählt worden. Die Eingriffe seien als verhältnismäßig und als jeweils gelindestes Mittel anzusehen, weil der Eingriff nicht weiter gehe als zum Schutz öffentlicher Interessen unbedingt notwendig sei. Mit diesen Eingriffen könne ein optimaler Schutz des Vorfluters vor allem im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Kreislaufführung gewährleistet werden und bestehe daher kein krasses Missverhältnis zwischen Aufwand und Erfolg.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Wasserrecht auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 1979 zurückgehe. Die rechtlichen Voraussetzungen des § 21a WRG 1959 seien diesbezüglich nicht gegeben, weil sich seit Erlassung des Bescheides vom 3. Juni 1980 keine Änderungen ergeben hätten, die die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen rechtfertigten. Die Fischwanderung werde schon derzeit nicht unterbunden und es hätten die Fischereiberechtigten bisher keinerlei Beschwerden erhoben. Das durch das Anpassungsziel gleichsam verhängte Verbot der Rückleitung der geklärten Abwässer in den Fladnitzbach sei rechtswidrig. Es würden ausschließlich geklärte Abwässer in den Fladnitzbach geleitet. Es würden keine anderen Stoffe in die Fladnitz geleitet als ohnehin durch natürlichen Niederschlag in das Gerinne gelangen könnten. Die Funktion der Amman-Kläranlage werde ständig überprüft und sei niemals Anlass für Beanstandungen gewesen. Der erstinstanzliche Bescheid habe die geforderte Verhältnismäßigkeit nicht überprüft und könne sich nicht auf ein Ermittlungsverfahren stützen, welches diese Verhältnismäßigkeit der geforderten Auflagen und Anpassungsziele objektiviere. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil Rechte Dritter durch die Anpassungsziele berührt würden. Es wären daher auch die Fischereiberechtigten und Grundeigentümer beizuziehen gewesen. Welche öffentlichen Interessen berührt würden, sei nicht ausgeführt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen, die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz festgesetzten Fristen jedoch neu festgelegt. Die belangte Behörde ergänzte ihr Ermittlungsverfahren durch Beiziehung eines Amtssachverständigen. Dieser erstattete folgendes Gutachten:
"Befund
Der gegenständliche Betrieb entnimmt dem Fladnitzbach Wasser, verwendet dieses zum Waschen des Schotters und leitet es nach Vorreinigung wieder in den Vorfluter ein.
Die Wasserentnahme erfolgt mit einem beweglichen Stauschild, welches laut Angabe der Konsensinhaberin nur zu Betriebszeiten abgesenkt ist und den Fladnitzbach aufstaut, und derzeit mit einer Pumpe mit einer Förderungsleistung von 3.500 l/min. (entspricht 58,3 l/s). Früher lag die Pumpenleistung bei 4.200 l/min.
Die Wasserentnahme ist mit maximal 70 l/s beschränkt, wobei laut Bescheid des BMLF ex 1980 für den Zeitraum des Zurückgehens des natürlichen unbeeinflussten Wasserdargebotes des Fladnitzbaches unter die Konsenswassermenge die Entnahme durch die Konsensinhaberin gänzlich einzustellen ist.
Eine Einrichtung zur Gewährleistung einer ständigen Pflichtwasserabgabe am Wehr existiert nicht. Eine Einrichtung, welche eine Fischpassierbarkeit des Wehrs zu jeder Tageszeit gewährt, besteht nicht.
Stand der Technik bei einer Wasserentnahme in einem Fließgewässer ist die bauliche Sicherstellung einer ausreichenden Wassermenge, die das Wehr ungenutzt passiert (Pflichtwasserabgabe), und eine bauliche Einrichtung, welche die Fischpassierbarkeit des Wehres zu jeder Zeit gewährleistet.
Nach Verwendung des Wassers zum Waschen des Schotters wird dieses in einer 1976 bewilligten mechanisch-chemischen Reinigungsanlage behandelt und nach Behandlung wieder in den Fladnitzbach eingeleitet. Zur Beschleunigung des Absetzvorganges wird ein Flockungsmittel auf organischer Basis eingesetzt.
Dem Stand der Technik entspricht die vollständige Recyclierung der Schotterwaschwässer, wie dies in zahlreichen Anlagen in Österreich verwirklicht ist.
Von der Amtssachverständigen der Erstinstanz wurde anlässlich des Lokalaugenscheines am 4.7.94 festgestellt, dass sich unterhalb der Entnahmestelle der Konsensinhaberin Schlammablagerungen im Vorfluter befinden.
Gutachten
Restwassermenge
Zum Erhalten eines Fließkontinuums eines Fließgewässers ist eine Mindestwassermenge, welche an einer Wasserentnahmestelle ungenutzt vorbeifließt, erforderlich. Nur so kann eine ungehinderte Trift von Organismen stattfinden, welche für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Fließgewässers unterhalb der Entnahmestelle notwendig ist.
Durch die Reduktion des Abflusses unterhalb der Entnahmestelle werden die benetzten Breiten, die Wasseroberfläche, die Tiefen und die Fließgeschwindigkeit verringert. Dadurch ergibt sich einerseits eine Reduktion des Lebensraumes für die Gewässerorganismen, andererseits eine Veränderung der physikalischen Umweltbedingungen, welche die Artenzusammensetzung verändert. Durch die reduzierten Strömungsgeschwindigkeiten sind strömungsliebende Arten benachteiligt, infolge der verringerten Schleppspannung kommt es zur Ablagerung von Feinsedimenten, was den Lebensraum für viele Organismen unbewohnbar macht, die für die Selbstreinigungskraft des Gewässers verantwortlich sind. Dies ist von besonderer Bedeutung im gegenständlichen Fall, da der Vorfluter deutlich vorbelastet ist. Durch die Reduktion des Lebensraumes kommt es zu einer Reduktion der Individuen und Arten der Gewässerorganismen.
Eine ausreichende Wassermenge ist daher zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit in der Restwasserstrecke bis zur Rückgabe des genutzten Wassers in den Vorfluter unbedingt erforderlich.
Durch eine ausreichend dimensionierte Pflichtwasserabgabe am Wehr kann die dem Fließgewässertyp entsprechende Biozönose in der Restwasserstrecke erhalten werden. Ein Trockenfallen der Restwasserstrecke ist unbedingt zu vermeiden, da dadurch eine besonders starke Beeinträchtigung der Fließwasserbiozönose im betroffenen Abschnitt eintritt. Viele Organismen reagieren empfindlich auf die Aufstockung des Flussbettes, ein häufiges Trockenfallen kann zur Verödung führen.
Um die ökologische Funktionsfähigkeit in der Restwasserstrecke sicherzustellen, ist eine Wassermenge erforderlich, die etwa dem MNQ entspricht. Dieser hydrologische Wert stellt einen häufig natürlich auftretenden Niederwasserzustand dar, auf den die Biozönose des Gewässers adaptiert ist. Es kann daher die autochthon vorhandene Artenzahl und Individuendichte erhalten werden. Die bereits festgelegte Restwassermenge von 70 l/s entspricht dieser Anforderung. Durch eine unglückliche Formulierung im ho. Bescheid ex 1980 kam es in der Folge zu Diskussionen um die tatsächliche Bedeutung des Bescheidspruches. Aus dem Gutachten des damaligen ASV für Wasserbautechnik geht hervor, dass schon damals ein vollständiges Trockenfallen des Fladnitzbaches aus fachlicher Sicht zu verhindern war. Die Konsenswerberin legt jedoch den Spruch dahingehend aus, dass sie nur dann die Wasserentnahme einzustellen hat, wenn die Pumpenleistung von damals 70 l/s das Wasserdargebot an der Entnahmestelle überschreitet. Der Abfluss von 70 l/s ist bei dieser Interpretation des Bescheides ex 1980 nicht gesichert. Der Bescheid ex 1980 kann somit nicht den Schutz des Gewässers sicherstellen und ist jedenfalls präziser zu formulieren.
Der Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides kann diese Anforderungen erfüllen. Ein gelinderes Mittel als die Verpflichtung zur Abgabe von mindestens 70 l/s am Wehr ist aus technischer Sicht nicht bekannt, da diese Wassermenge für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit in die Entnahmestrecke erforderlich ist und das Kontinuum des Fließgewässers so erhalten bleibt.
Fischaufstieg
Viele Fischarten benötigen die Möglichkeit zum Aufstieg in der Fließstrecke während Wanderungen im Zuge der Nahrungssuche oder der Fortpflanzung. Da die einzelnen Arten unterschiedliche Zeiten der Wanderungsaktivität haben, muss die Möglichkeit zum Aufstieg in der Fließgewässerstrecke jederzeit und unabhängig vom Betriebszustand gegeben sein. Die Aufstiegseinrichtung wird in der Regel eine Tümpelpassanlage sein, die gleichzeitig als Abgabestrecke für das Pflichtwasser dient. Die Höhenunterschiede zwischen den einzelnen Tümpeln der Aufstiegshilfe müssen dem Artenspektrum des Fließgewässers entsprechen. Die Ausführung muss so erfolgen, dass die Einrichtung auch bei Niederwasser für die Fische passierbar ist.
Die Gewährleistung des Fischaufstieges durch bauliche Einrichtungen am Wehr ist das gelindeste Mittel zur Erreichung des Zieles der ungehinderten Fischwanderung als Teil der ökologischen Funktionsfähigkeit.
Als Alternative zu Pflichtwasserabgabe und Fischaufstiegshilfe käme nur eine gänzliche Untersagung der Wasserentnahme und Entfernung der Entnahmeanlage in Frage, was jedoch sicher nicht das gelindeste Mittel darstellt.
Wiederverwendung
Die Recyclierung von Schotterwaschwässern entspricht dem Stand der Technik. Sie bietet den optimalen Schutz für den Vorfluter. Einerseits ist ein sehr geringer Wasserverbrauch damit verbunden, da ja nur unvermeidliche Verluste durch Verdunstung und Versickerung ersetzt werden müssen, andererseits gibt es keine Emissionen in den Vorfluter und es kann auch nicht durch Störfälle der Abwasserreinigungsanlage zu starken Beeinträchtigungen des Vorfluters kommen. Der Betrieb hat den Vorteil, dass auch bei geringem Wasseraufkommen keine Betriebsunterbrechung erforderlich ist. Dies ist besonders zu betonen, da die Konsenswerberin (gemeint: Konsensinhaberin) selbst mit dem geringen Wasserdargebot des Fladnitzbaches im Zusammenhang mit der Diskussion um die Zeiten eingeschränkter Entnahme argumentiert. Die Firma bringt vor, dass bei Verbleib von 70 l/s als Pflichtwasser im Fladnitzbach der Betrieb immer wieder für längere Zeit eingestellt hätte werden müssen und dies mit der Wirtschaftlichkeit des Betriebes nicht im Einklang zu bringen sei.
Die Vermeidung von Abwasser ist als vorrangiges Ziel der Wasserwirtschaft zu sehen, da damit eine vollständige Entlastung eines Gewässers von einer anthropogenen Beeinflussung erreicht wird. Emissionen sind somit nach Möglichkeit zu vermeiden, unvermeidbare Emissionen sind so weit als möglich zu reduzieren. In Anbetracht dessen und der auch für den Betrieb gegebenen Vorteile der Recyclierung des Waschwassers kann die Verpflichtung zur Recyclierung als das gelindeste Mittel zur Reduktion der Emissionen in den Fladnitzbach eingestuft werden. Eine Beschränkung der Emission durch Festlegung von Ablaufkonzentrationen, maximal zulässigen Frachten und einer rigorosen Eigen- und Fremdüberwachung kann das Ziel des Schutzes des Vorfluters nicht so vollständig erreichen, wie die Einstellung der Emission. Weiters wären solche Maßnahmen ebenfalls mit einem Aufwand (Errichtung und laufende Kosten) für den Betrieb verbunden. Überdies ist durch eine Recyclierung die Entnahmemenge aus dem Vorfluter zu minimieren, was einen weiteren bedeutenden Vorteil der Recyclierung darstellt. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind Wassernutzungen auf das unvermeidliche Maß zu beschränken, da so die erneuerbare aber beschränkt verfügbare Ressource Wasser optimal, d.h. von einer möglichst großen Anzahl von Interessenten unter Beachtung ökologischer Erfordernisse genutzt werden kann.
Verhältnismäßigkeit
Die Feststellung der Verhältnismäßigkeit obliegt der Behörde. Aus fachlicher Sicht können nur die zu erreichenden Ziele und der damit verbundene Aufwand dargestellt werden.
Als Ziel sind die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit in der Restwasserstrecke unterhalb der Wasserentnahme, die Sicherstellung eines ungehinderten Fischaufstieges im Vorfluter zur Erhaltung der Reproduktionsfähigkeit der Fische, die optimale Nutzung des Wasserdargebotes, die Reduktion der Emissionen in den Vorfluter auf das unvermeidbare Ausmaß und der Schutz des Vorfluters vor Störfällen der Abwasserbehandlungsanlage.
Als Maßnahmen sind der Bau einer Fischaufstiegshilfe am Wehr in Verbindung mit einem Dotationsbauwerk und das Schließen des Wasserkreislaufes in Betrieb zu nennen. Das Schließen des Wasserkreislaufes im Werk ist für den Betrieb mit einer weitestgehenden Unabhängigkeit vom Wasserdargebot im Vorfluter verbunden und somit ein wirtschaftlicher Vorteil für den Betrieb."
Der Beschwerdeführerin wurde hiezu Parteiengehör gewährt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe bereits in ihrer Kundmachung darauf hingewiesen, dass die von ihr anberaumten Verhandlungen der Feststellung dienen sollten, ob die praktizierte Art der Abwasserbeseitigungsanlage den aktuellen Anforderungen des Gewässerschutzes und der Wasserwirtschaft entspräche. Aus den angeführten Rechtsgrundlagen ergebe sich, dass die Überprüfungsverhandlungen der allfälligen Erteilung eines Anpassungsauftrages gemäß § 21a WRG 1959 dienen sollten. Durch Spruchteil I.a) des erstinstanzlichen Bescheides sei es nicht zu einer Neudefinition des Entnahmekonsenses gekommen, sondern sei vielmehr das Ausmaß der bewilligten Wasserentnahme und demnach die Ausübung des bewilligten Konsenses durch Vorschreibung einer Restwassermenge eingeschränkt worden. Die Verfügung eines Nutzwasserentnahmeverbotes bei einer Wasserführung der Fladnitz von weniger als 70 l/s entspräche der durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 3. Juni 1980 getätigten Vorschreibung, wonach für den Zeitraum des Zurückgehens des natürlichen unbeeinflussten Wasserdargebotes des Fladnitzbaches unter die Wasserkonsensmenge (= 70 l/s) die Entnahme durch die Firma Wanko gänzlich einzustellen sei. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Feststellungsbescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 29. Mai 1985 sei durch den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Dezember 1993 ersatzlos behoben worden und gehöre daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Dass der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auch die Vorschreibung einer Restwassermenge erfordert habe, ergebe sich sowohl aus dem erstinstanzlichen Bescheid als auch aus dem zur Kenntnis gebrachten Gutachten des ministeriellen Amtssachverständigen. Es handle sich bei Spruchteil I.a) des erstinstanzlichen Bescheides keineswegs um eine bloße Wiedergabe der Vorschreibung aus 1980; dies ergebe sich schon alleine daraus, dass auch für den Fall einer Wasserführung der Fladnitz von genau 70 l/s die Nutzwasserentnahme aus ihr durch die Beschwerdeführerin vollkommen einzustellen sei. Diese Vorschreibung könne zweifelsohne nicht als authentische Interpretation des Bescheides aus 1980 bezeichnet werden.
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 1979 schreibe die mindestens wöchentliche Anhebung der Stauklappe vor; dies ermögliche einen Fischaufstieg. Bei ansonsten geschlossenem Wehrschild unterbinde aber die Höhe des Stauschildes vollständig eine Fischwanderung in den Oberlauf des Gewässers. Der ministerielle Amtssachverständige habe ausführlich dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung der biologischen Funktionsfähigkeit der Fladnitz einen Fischaufstieg durch bauliche Einrichtungen am Wehr erfordere, womit das Ziel einer ungehinderten Fischwanderung erreicht werden könne. Bleibe nun auch das Stauschild in den anderen betriebsfreien Zeiten neben dem Wochenende geöffnet, so ändere dies wohl nichts daran, dass das Bauschild jedenfalls während der Betriebszeiten geschlossen bleibe und einen Fischaufstieg verhindere. Die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin seien demnach nicht nachvollziehbar. Der fehlende hinreichende Schutz öffentlicher Interessen erfordere ein amtswegiges Vorgehen der Behörde gemäß § 21a WRG 1959; auf Beschwerden oder Zustimmungen der Fischereiberechtigten sei daher nicht abzustellen gewesen.
Aus dem Gutachten des ministeriellen Amtssachverständigen ergebe sich, warum das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung einer Wasserverschwendung und einer Gewässerverunreinigung eine geschlossene Kreislaufführung der Schotterwaschwässer erfordere. Auch hinsichtlich der Rückleitung der geklärten Abwässer in den Fladnitzbach sei auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen. Der Amtssachverständige habe ausführlich dargelegt, warum auch durch Rückleitung von durch eine einwandfrei funktionierende Kläranlage gereinigtem Abwasser dennoch eine nachhaltige Verschlechterung der Wasserqualität anzunehmen sei. Dem sei die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe auch die Verhältnismäßigkeit der aufgetragenen Maßnahmen überprüft. Da durch die Spruchteile I.b) und II. lediglich Anpassungsziele festgelegt worden seien, könne die erstinstanzliche Behörde gar nicht den für die Erreichung dieser Ziele konkret erforderlichen Aufwand in Form einer ziffernmäßigen Auflistung diesbezüglich anfallender Kosten angeben, da die Art der Erreichung dieser Ziele der freien unternehmerischen Entscheidung obliege. Die im Spruchteil I.a) festgelegte Dauervorschreibung könne den Fortbestand der ökologischen Funktionsfähigkeit in die Entnahmestrecke durch Aufrechterhalten des Fließkontinuums des Fladnitzbaches gewährleisten. Die auferlegte Verpflichtung zur Abgabe von mindestens 70 l/s am Wehr stelle aus technischer Sicht das gelindeste Mittel dar, um den öffentlichen Interessen gerecht zu werden. Das in Spruchteil I.b) festgelegte Anpassungsziel betreffend die Fischwanderung diene ebenfalls der Gewährleistung der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Fladnitz, nämlich durch Sicherstellung eines ungehinderten Fischaufstiegs im Vorfluter zur Erhaltung der Reproduktionsfähigkeit der Fische. Da sich die Gewährleistung des Fischaufstiegs durch bauliche Einrichtungen am Wehr als das gelindeste Mittel zur Erreichung des Zieles der ungehinderten Fischwanderung darstelle, sei auch diese Vorschreibung verhältnismäßig. Das im Spruchteil II. festgelegte Anpassungsziel betreffend die Schotterwaschwässer diene einer optimalen, d.h. möglichst sparsamen Nutzung des Wasserdargebotes, einer Reduktion der Emissionen in den Vorfluter auf das unvermeidbare Maß, dem Schutz der Fladnitz vor Störfällen der Abwasserbeseitigungsanlage und den öffentlichen Interessen an einer Hintanhaltung einer nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers und an einer Vermeidung einer Wasserverschwendung. Die vorgeschriebene Recyclierung des Waschwassers stelle das gelindeste Mittel zur Reduktion der Emission in den Fladnitzbach und demnach zur Erreichung der Ziele und Entsprechung der öffentlichen Interessen dar. Auch diese Maßnahme sei daher als verhältnismäßig zu werten. Würden nun auch Rechte der Fischereiberechtigten durch die Vorschreibung der Gewährleistung der Erhaltung der Fischwanderung beim Entnahmebauwerk berührt, so sei dem jedenfalls durch die Formulierung eines Anpassungszieles Rechnung getragen. Der Schutz derartiger Rechte werde dann dem Bewilligungsverfahren über das Anpassungsprojekt überlassen.
Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich, welche öffentlichen Interessen ein Vorgehen gemäß § 21a WRG 1959 erfordern.
Es sei davon auszugehen, dass die die vorgeschriebenen Maßnahmen als Stand der Technik fordernden Amtssachverständigen eine Prüfung der vergleichbaren Verfahreneinrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen durchgeführt hätten. Eine Forderung der Auflistung sämtlicher durch die Amtssachverständigen vorgenommenen Überlegungen, die letztendlich in der Schlussfolgerung gemündet hätten, dass der Stand der Technik die aufgetragenen Maßnahmen erfordere, entbehre jeder Grundlage. Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen geblieben, die Ausführungen der erstinstanzlichen Sachverständigen hinsichtlich des Standes der Technik auf gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen. Die nachteilige Beeinträchtigung der Beschaffenheit des Fladnitzwassers durch die Einleitung der geklärten Abwässer sei bereits im Gutachten des wasserbautechnischen ministeriellen Amtssachverständigen vom 10. Juli 1986 näher dargelegt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Abstandnahme von der Änderung von wasserrechtlichen Bewilligungen gemäß § 21a WRG 1959 verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Zur Errichtung von Fischaufstiegshilfen und zur geänderten Wasserführung sei die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich, weil dessen Grund für zusätzliche Bauwerke in Anspruch genommen werden müsste. Die Wasserrechtsbehörden hätten daher den Grundeigentümer im Verfahren beiziehen müssen. Die Wasserrechtsbehörden hätten die Feststellungen unterlassen, dass der Beschwerdeführerin eine "unbefristet erteilte Entnahmemöglichkeit aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 21. Juni 1930" bewilligt worden sei. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Juli 1996 verfehle daher sein Ziel der Einschränkung des Ausmaßes der Nutzwasserentnahme aus der Fladnitz, wenn nicht alle Berechtigungen erwähnt seien; die berechtigte Beschwerdeführerin hätte daher die Möglichkeit ohne die von der Behörde gewünschten Einschränkungen auf die alten Berechtigungen zurückzugreifen. Die Amtssachverständigen hätten zwar "den Stand der Technik" behauptet, ohne jedoch konkrete Angaben zu machen. Maßgeblich sei der internationale Stand der Technik und der anlagespezifische Stand der Technik. Die Amtssachverständigen hätten daher darauf hinweisen müssen, welche technologischen Verfahren im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid als fortschrittlich zu gelten hätten, welche Bau- und Betriebsweisen bereits erprobt seien und ob deren Funktionstüchtigkeit als erwiesen gelten könne. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes seien insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen. Alle diese gesetzlichen Aufträge habe der bekämpfte Bescheid außer Acht gelassen bzw. die Amtssachverständigen nicht zu einem ergänzenden Gutachten in diesem Sinne angehalten. Die belangte Behörde habe nicht überprüft, ob die von den Amtssachverständigen begutachteten angeblichen Belastungen des Fladnitzgerinnes durch ihr Werk den Emissions- und Immissionsregelungen der §§ 33a bis 33d WRG 1959 entsprächen und ob diesbezüglich Verordnungen bestünden, die Immissionen der Höhe nach begrenzen. § 33c WRG 1959 sehe die Sanierung von Altanlagen vor, wobei genau festgelegte Fristen dem Wasserberechtigten von der Behörde einzuräumen seien.
Aufgrund der Übergangsbestimmungen des Art. II der Wasserrechtsgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 74/1997, sei die Frist zur Anzeige noch offen. Selbst nach Ablauf dieser Frist stehe es der Beschwerdeführerin frei, den Bestand der Anlagen zum Stichtag nachzuweisen. Der angefochtene Bescheid habe auf diese Übergangsbestimmungen nicht Bedacht genommen.
Die Ermöglichung einer Fischwanderung sei im § 105 Abs. 1 WRG 1959 nicht ausdrücklich als öffentliches Interesse erwähnt. Lediglich in lit. m der zitierten Gesetzesstelle sei als öffentliches Interesse die wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer genannt. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Ökologie des Gewässers gegeben sei, wenn die Fischwanderung so wie in den letzten 60 Jahren erfolge. Die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass durch die Hebung des Stauschildes ohnehin die Fischwanderung möglich sei, während der kurzen Zeit der Senkung des Stauschildes jedoch die Fische, insbesondere die Jungfische einen zusätzlichen Lebensraum gewännen. Die von der Behörde festgesetzten Fristen für die Planung der Anpassungsmaßnahmen stünden mit dem Gesetz in Widerspruch und seien nicht einzuhalten. Eine rechtskräftige Genehmigung werde nicht innerhalb einer Zweijahresfrist erfolgen können. Es wäre daher allenfalls die Frist zur Einreichung der Planung mit 12 Monaten festzusetzen gewesen; die Frist zur Ausführung sei jedoch nach Rechtskraft der Genehmigung der Anpassungsmaßnahmen zu bemessen. Die Umsetzung der Anpassungsmaßnahmen in der Natur bedürfe umfangreicher baulicher Maßnahmen, die mit Mühe innerhalb der Jahresfrist erledigt werden könnten. Es wäre daher die Frist für die Durchführung der Anpassungsmaßnahmen mit 12 Monaten nach rechtskräftiger wasserrechtlicher Genehmigung der Anpassungsmaßnahmen festzusetzen, wobei jedoch noch auf die allenfalls in diesem Zeitraum fallende Winter- und Frostperiode Bedacht zu nehmen sei.
Der mit Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand dürfe nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen seien. Diesen Gesetzesauftrag habe die belangte Behörde nicht ausreichend beachtet.
Die belangte Behörde habe nicht geprüft, in welchem Verhältnis der verbundene Aufwand zum angestrebten Erfolg stehe. Der dafür notwendige Aufwand sei nicht erhoben worden. Allein für die Planung durch ein Ziviltechnikerbüro sei ein Aufwand von mehreren 100.000,-- Schilling notwendig. Die Durchführung der Anpassungsmaßnahmen werde jedenfalls den Betrag von 3 Mio. Schilling übersteigen. Demgegenüber hätte die Behörde den angestrebten Erfolg angeben müssen. Die Wasserentnahmemenge werde nicht deshalb reduziert, weil das gereinigte Nutzwasser aus dem Betrieb nicht mehr in das Fladnitzgerinne rückgeführt werden dürfe. Die bei der Wasserentnahme entstehenden Verdunstungs- und Tropfverluste seien in beiden Betriebsarten gleich hoch. Der Unterschied bestehe lediglich darin, dass das geklärte Nutzwasser nicht mehr in das Fladnitzgerinne rückgeführt werde. Die Amtssachverständigen hätten nicht geklärt, welche Emissionen durch die Rückführung des geklärten Nutzwassers überhaupt entstehe. Es würden lediglich nebulose Angaben darüber gemacht, dass es zu einem Schadstoffeintrag komme, sowie darauf hingewiesen, dass es zu Unfällen im Betrieb gekommen sei. Die Unfallhäufigkeit sei jedoch überaus gering und könne auch durch einen geschlossenen Kreislauf nicht vollständig ausgeschlossen werden. Es fehle daher im Ermittlungsverfahren die genaue Festlegung, welcher Erfolg angestrebt werde bzw. was sich dadurch ändere, wenn nicht mehr das geklärte Nutzwasser in die Fladnitz rückgeführt werde. Es werde daher dem Gesetzesauftrag, nämlich die Art und die Menge und die Gefährlichkeit der Rückführung der gereinigten Nutzwässer in das Fladnitzgerinne festzustellen und mit dem verbundenen Aufwand in Relation zu setzen, nicht befolgt. Solange die Verhältnismäßigkeit nicht überprüft sei, sei von einer unverhältnismäßigen Vorschreibung von Anpassungsmaßnahmen auszugehen.
Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, ob gemäß § 33d WRG 1959 die belangte Behörde durch Verordnung Grenz- oder Mittelwerte der Wassergüte näher bezeichnet habe und ob der Landeshauptmann durch Verordnung ein Sanierungsprogramm zur Erreichung dieser Wassergüte anstrebe. In diesem Falle wäre die Festlegung von Anpassungszielen gemäß § 21a Abs. 4 WRG 1959 unzulässig und müsste auf dieses Sanierungsprogramm Bedacht genommen werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 21a WRG 1959 in der Fassung der am 1. Oktober 1997 in Kraft getretenen, hier anzuwendenden Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74/1997 (siehe Art. II Abs. 1 und Art. IV Abs. 1 dieser Novelle) hat folgenden Wortlaut:
Abänderungen von Bewilligungen
§ 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Wasserrechtsbehörde die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.
(2) Für die Erfüllung von Anordnungen nach Abs. 1 sowie für die Planung der erforderlichen Anpassungsmaßnahmen und die Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen sind von der Wasserrechtsbehörde jeweils angemessene Fristen einzuräumen; hinsichtlich des notwendigen Inhalts der Projektsunterlagen gilt
§ 103. Diese Fristen sind zu verlängern, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist. Ein rechtzeitig eingebrachter Verlängerungsantrag hemmt den Ablauf der Frist. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Wasserrechtsbehörde darf Maßnahmen nach Abs. 1 nicht vorschreiben, wenn diese Maßnahmen unverhältnismäßig sind. Dabei gelten folgende Grundsätze:
a) Der mit Erfüllung dieser Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen, wobei insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie die Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung zu berücksichtigen sind;
b) bei Eingriffen in bestehende Rechte ist nur das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen;
c) verschiedene Eingriffe können nacheinander vorgeschrieben werden;
d) ein Recht zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers darf - unbeschadet der Regelung nach lit. a, b und c - nur eingeschränkt werden, wenn das öffentliche Interesse an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wassernutzung überwiegt und nicht durch andere, das Recht nicht einschränkende Maßnahmen sichergestellt werden kann und sich im Falle eines befristet eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung gemäß § 13 Abs. 1 geändert haben.
(4) Liegt ein genehmigter Sanierungsplan (§ 92) oder ein Sanierungsprogramm (§ 33d) vor, so dürfen Maßnahmen nach Abs. 1 darüber nicht hinausgehen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auf sonstige Anlagen und Bewilligungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung."
Gemäß § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden und nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu besorgen ist.
§ 12a WRG 1959 definiert den Stand der Technik wie folgt:
§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(2) Der Stand der Technik ist bei allen diesem Bundesgesetz unterliegenden Wasserbenutzungen Maßnahmen und Anlagen einzuhalten. Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Stand der Technik zulassen, soweit der Schutz der Gewässer dies erfordert oder gestattet.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.
(4) In einer Verordnung nach Abs. 3 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden."
Schon in seinem Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 94/07/0166, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass das nach § 21a WRG 1959 durchgeführte Verfahren allein dem Schutz öffentlicher Interessen dient, auf deren Wahrung subjektivöffentliche Rechte nicht eingeräumt sind. Die Rechte der von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritten können von diesen sowohl im Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach § 72 WRG 1959 als auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise vorgenommen werden, weshalb kein gesetzlicher Grund zu erkennen ist, solche Dritte schon im Verfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21a Abs. 1 leg. cit. als Parteien anzusehen. Da die im Spruchteil I.a) des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Dezember 1996 erfolgte Neufestsetzung des Ausmaßes der Wasserbenutzung zur Nutzwasserentnahme das im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 11. Jänner 1979 festgesetzte Ausmaß einschränkt und mit den Spruchteilen I.b) und II. des erstinstanzlichen Änderungsbescheides nur Anpassungsziele festgelegt werden, haben die Wasserrechtsbehörden ohne Rechtsirrtum von der Beiziehung des Grundeigentümers im beschwerdegegenständlichen Verwaltungsverfahren Abstand genommen. Eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin liegt insoweit nicht vor.
Auch wenn (der Rechtsvorgängerin) der Beschwerdeführerin das Wasserbenutzungsrecht bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 21. Juni 1930 erteilt worden ist, leidet der angefochtene Bescheid nicht deshalb an einer Rechtswidrigkeit, weil in den Spruchteilen I.a) und b) des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Dezember 1996 nicht auf diese wasserrechtliche Bewilligung Bezug genommen wird, weil der Bewilligungsbescheid ex 1930 durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 1979 abgeändert worden ist und daher die wasserrechtliche Bewilligung nur im Zusammenhang mit dem letztgenannten Bescheid besteht. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Jänner 1979 wurde aber in den Spruchteilen I.a) und b) des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Änderungsbescheides ausdrücklich erwähnt und nunmehr im Grunde des § 21a WRG 1959 abgeändert.
Die belangte Behörde hat, gestützt auf die fachkundigen Ausführungen der Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz und des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen, die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vorgenommene Änderung der zitierten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide gemäß § 21a WRG 1959 für rechtmäßig beurteilt, weil durch die weitere Ausübung der Berechtigungen durch die Beschwerdeführerin eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Fladnitz zu besorgen ist. Die biologische Amtssachverständige der Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat in ihrem Gutachten in nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise näher begründet ausgeführt, bedingt durch das Fehlen einer Restwassermenge in der Fladnitz aufgrund des Betriebes der Beschwerdeführerin und dem daran anschließenden Trockenfallen werde die ökologische Funktionsfähigkeit dieses Gewässers dadurch beeinträchtigt, dass Benthosorganismen und Wirbeltiere keinen geeigneten Lebensraum mehr finden und eine Arten- und Individuenverarmung die Folge ist. Eine Unterbrechung des Fließkontinuums erfolgt durch hohe Wasserentnahme beim Stauschild und dem Entnahmebauwerk. Im Zusammenhang mit der Höhe des Stauschildes wird eine Fischwanderung in den Oberlauf unterbunden. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Wasserrechtsbehörden haben - gestützt auf die eingeholten, nachvollziehbar begründeten Gutachten der Amtssachverständigen - die Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Fladnitz durch den Betrieb der Beschwerdeführerin und die Auswirkungen dieses Umstandes auf dieses Gewässer hinreichend festgestellt. Die Anwendung des § 21a WRG 1959 erfordert keine Änderung des Standes der Technik gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung. Vielmehr kann dieses Instrumentarium auch dann eingesetzt werden, wenn der nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen auf ein Versäumnis der Wasserrechtsbehörde bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zurückgeht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1997, Zl. 94/07/0166, und vom 21. September 1995, Zl. 95/07/0037). Zur Vermeidung der festgestellten wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Fladnitzbaches durch den Betrieb der Beschwerdeführerin durften daher die Wasserrechtsbehörden grundsätzlich gemäß § 21a Abs. 1 WRG 1959 jedenfalls das Ausmaß der Wasserbenutzung wie im Spruchteil I.a) des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Dezember 1996 einschränken. Dass zur Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Fladnitzbaches auch die Erhaltung der Fischwanderung notwendig ist, wurde von den Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen; dass dieses Ziel durch eine Fischaufstiegshilfe erreicht werden kann und dies eine Maßnahme darstellt, die dem nunmehrigen Stand der Technik entspricht, ist für den Verwaltungsgerichtshof in dem Maße offenkundig, dass es keiner weiteren Begründung bedarf. Gleiches gilt für die Festsetzung des Maßes der Wassernutzung, wie dies im erstinstanzlichen Bescheid erfolgt ist.
Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten die im Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides als Anpassungsziel formulierte Maßnahme aufgrund ihres Fachwissens als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt. Dieser Beurteilung ist die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Weiterer Ausführungen der Amtssachverständigen zum Stand der Technik bedurfte es schon deshalb nicht, weil durch das im Gutachten geforderte Verfahren der Verwendung der anfallenden Abwässer klar umrissen ist und die Beschwerdeführerin auf Grund der fachkundigen Ausführungen der Sachverständigen somit in die Lage versetzt worden ist, ebenfalls auf fachkundiger Ebene die so vom Amtssachverständigen erarbeiteten Anpassungsziele zu überprüfen und daher die Möglichkeit hatte allenfalls nachzuweisen, dass das vorgeschriebene Verfahren nicht dem Stand der Technik gemäß § 12a Abs. 1 WRG 1959 entspricht.
Mit dem Hinweis, die belangte Behörde hätte die Emissions- und Immissionsregelungen der §§ 33a bis d WRG 1959 nicht überprüft, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. § 33a WRG 1959 enthält nur Begriffsbestimmungen. Die in § 33b WRG 1959 normierte Emissionsbegrenzung findet nur im Bewilligungsverfahren und nicht im Verfahren nach § 21a WRG 1959 Anwendung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 94/07/0166). Die in § 33c WRG 1959 festgeschriebene Sanierung von Altanlagen lässt § 21a WRG 1959 unberührt (siehe § 33c Abs. 7 letzter Satz WRG 1959). Selbst wenn für die hier zu beurteilende Anlage die Anwendung des § 33c WRG 1959 grundsätzlich in Betracht käme, sind gemäß § 21a WRG 1959 weitere Anpassungsmaßnahmen dann vorzuschreiben, wenn die öffentlichen Interessen weiterhin nicht hinreichend geschützt sind. § 21a WRG 1959 nimmt in seinem Abs. 4 auf § 33d WRG 1959 ausdrücklich Bezug. Dass ein Sanierungsprogramm nach der letztgenannten Gesetzesstelle vorläge, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift hiezu vielmehr darauf hin, dass zu § 33d WRG 1959 - bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - noch keine Durchführungsverordnungen ergangen sind.
Auch mit dem Hinweis auf die Übergangsbestimmungen der WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74/1997, Art. II Abs. 3, zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"(3) Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 ab dem 19. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig."
§ 21a WRG 1959 regelt die Abänderung von bereits bestehenden wasserrechtlichen Bewilligungen. Die vorzitierte Gesetzesstelle wiederum setzt den Bestand einer Anlage oder durchgeführten Maßnahme zu einem bestimmten Stichtag voraus, für welche aber noch keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt. Für diese Anlagen und Maßnahmen wird durch die oben wiedergegebene Übergangsbestimmung eine Genehmigungsfiktion normiert. Die vorgenannte Übergangsbestimmung vermag daher die Anwendung des § 21a Abs. 1 WRG 1959 nicht zu verhindern.
Der angefochtene Bescheid erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als rechtswidrig.
Maßnahmen nach § 21a WRG 1959 dürfen nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind (§ 21a Abs. 3 WRG 1959). Die belangte Behörde hat zwar ausgeführt, warum im Beschwerdefall davon auszugehen ist, dass die angeordneten Maßnahmen verhältnismäßig seien. Bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat jedoch weder die Wasserrechtsbehörde erster Instanz noch die belangte Behörde die im Gesetz festgeschriebenen Grundsätze näher beleuchtet (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/07/0037). Allgemein gehaltene Erwägungen vermögen einen Eingriff nach § 21a WRG 1959 nicht zu tragen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 94/07/0166, mit weiteren Nachweisen). Es fehlt im angefochtenen Bescheid die Auseinandersetzung mit dem in § 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959 festgeschriebenen Grundsatz, dass der mit der Erfüllung der angeordneten Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf. Auch das Ermittlungsverfahren bietet hiefür keinen Anhaltspunkt, weshalb vom Verwaltungsgerichtshof auch nicht beurteilt werden kann, ob die an sich als zutreffend zu beurteilende Einschränkung des Maßes der Wassernutzung (Spruchteil I.a des erstinstanzlichen Bescheides) zu Recht erfolgt ist. Es müssen nämlich neben Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen, insbesondere auch die bewilligte Nutzungsdauer, die Wirtschaftlichkeit und die technische Besonderheit der Wasserbenutzung mit berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor der Behörde erster Instanz auf die existenzbedrohenden Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahmen hingewiesen.
Die Verwaltungsrechtssache ist daher noch nicht spruchreif. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Fehlens entscheidungserheblicher Feststellungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben, weshalb sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbes. zur Festlegung der gemäß § 59 Abs. 2 AVG festgelegten Fristen, einzugehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 14. Dezember 2000
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