2. KFG 1967 §102 Abs1
3. KFG 1967 §36 lite
4. KFG 1967 §57a Abs5
5. KFG 1967 §134 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2020:E.003.11.2020.035.015
Zahl: E 003/11/2020.035/015 Eisenstadt, am 06.10.2020
***, ***
Strafsache
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Präsidentin Mag. Potetz-Jud über die Beschwerde des Herrn ***, geboren am **.**.****, wohnhaft in ***, ***, vom 14.04.2020 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 03.04.2020, Zl. ***, wegen vorgeworfener Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 30,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die im Spruch zitierten, verletzten Rechtsvorschriften zu lauten haben: „§ 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, idF BGBl. Nr. 458/1990, i.V.m. § 36 lit. e KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 103/1997 und § 57a Abs. 5 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 117/2005“ als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
ad I.
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Dem mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Straferkenntnis liegt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Burgenland, Polizeiinspektion ***, vom 30.12.2017 zu Grunde, wonach das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug der Marke Skoda Felicia mit dem Kennzeichen *** (Wechselkennzeichen) von 19.11.2017, 15:20 Uhr, bis 28.12.2017, 13:15 Uhr, im Ortsgebiet von *** auf einem Parkplatz vor dem Haus *** nächst der *** abgestellt war und demnach auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, obwohl am Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war (die Plakette IRA9077 wies die Lochung 05/2017 auf, sodass auch der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits verstrichen und deren Gültigkeit demnach abgelaufen war).
Der Sachverhalt war am 28.12.2017 um 13:15 Uhr im Zuge einer polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme festgestellt worden: Ein Buslenker der ÖBB-Postbus GmbH hatte bei einem Abbiegemanöver nach links mit dem Heck des Busses die linke Fahrzeugseite des abgestellten Fahrzeuges des Beschwerdeführers touchiert und beschädigt und den Unfall daraufhin telefonisch angezeigt. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vom Sachverhalt telefonisch in Kenntnis gesetzt.
Die daraufhin erlassene Strafverfügung vom 12.01.2018 wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig mit Eingabe vom 21.01.2018 beeinsprucht. Dabei gab er zur Begründung seines Einspruches an, „für diesen Sachverhalt“ bereits bestraft worden zu sein; eine Doppelbestrafung sei unzulässig.
In der Folge erging das Straferkenntnis, gegen welches sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet. Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):
„Sie haben vom 19.11.2017, um 15:20 Uhr, bis 28.12.2017, um 13:15 Uhr, in ***, ***, Parkplatz vor dem Haus, nächst der ***, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** (Wechselkennzeichen) nicht dafür Sorge getragen, dass an diesem bei der Verwendung im öffentlichen Verkehr eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG) angebracht ist, da das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde, zu dem der vierte, auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat, bereits abgelaufen war. Die Gültigkeit der Plakette IRA9077, mit der Lochung 05/2017, war abgelaufen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 103 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 36 lit. e u § 57a Abs. 5 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Freiheits-strafe von | Gemäß |
€ 60,00 | 0 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n) |
| |
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 70,00“.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die dem Beschuldigten im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren angelastete Übertretung fuße auf einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 30.12.2017. Der Sachverhalt sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 12.01.2018 zur Kenntnis gebracht und von ihm mit der Begründung beeinsprucht worden, dass er für diesen Sachverhalt bereits bestraft worden sei. Die Behörde nehme aufgrund der oben angeführten amtlichen Wahrnehmung als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handle, bei dem ein Verschulden zu vermuten sei, sofern der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sei auch die subjektive Tatseite erfüllt. Eine Doppelbestrafung liege nicht vor, da dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 18.06.2018, Zl. ***, zwar die Übertretung derselben Rechtsvorschrift für dasselbe Kennzeichen vorgeworfen worden sei, die Übertretung jedoch eine andere Tatzeit und einen anderen Tatort betroffen habe.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde räumte der Beschwerdeführer ein, dass sein Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit ohne gültige Begutachtungsplakette abgestellt gewesen sei. Er begründete seine Beschwerde jedoch mit dem – seiner Ansicht nach – mangelhaften Ermittlungsverfahren: Die Behörde habe sich mit der Begründung seines Einspruches nicht substantiell auseinandergesetzt und insbesondere nicht geklärt, warum in einer Anzeige vom 30.12.2017 der Beginn des Tatzeitraumes exakt mit 10.11.2017 [gemeint wohl: 19.11.2017] um 15:20 Uhr angegeben wurde und habe den Einwand der Doppelbestrafung nicht substantiell entkräftet. Die Behörde übersehe ferner, dass das Fahrzeug deswegen am angegebenen Ort abgestellt gewesen sei, weil infolge einer Sachbeschädigung zwei Reifen Luft verloren hätten, sodass das Abstellen des Fahrzeugs am nächstgelegenen möglichen Ort aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich gewesen sei.
Beweis wurde erhoben durch Einschau in die von der Behörde übermittelten Verwaltungsstrafakten; außerdem fand am 22.09.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland statt, in der der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt präzisierte bzw. ergänzte:
„Das Fahrzeug, der Skoda Felicia, stand auf *** hinten. Dort stand es einige Wochen, nachdem das Pickerl abgelaufen war. Anfang November, glaublich am 12., wurde das Fahrzeug von Frau Mag. *** in Betrieb genommen – es war bereits dunkel - und sie konnte nicht sehen, dass die beiden Reifen auf der Beifahrerseite aufgestochen waren. Sie wollte das Fahrzeug zur Werkstätte … in *** bringen, wo ein Termin für die Pickerlbegutachtung ausgemacht war. Man kann bei dieser Werkstätte ein Fahrzeug jederzeit an einem Parkplatz auf der Rückseite abstellen ... Frau Mag. *** fuhr einige Meter, bis ihr aufgefallen ist, dass etwas nicht stimmt. Sie kam dann in mein Büro/Lager [an der Adresse] *** und informierte mich, dass beim Auto etwas nicht passt. Ich habe es mir angesehen und bemerkte die aufgestochenen Reifen.
Das Fahrzeug stand an einer denkbar ungünstigen Stelle. Wir haben dann versucht, zu dritt das Auto von dort wegzuschieben und in die *** auf einen Parkplatz zu stellen. Es gab aber aufgrund des Kinobetriebes keinen freien Parkplatz. Wir haben den PKW dann bis zum späteren ‚Tatort‘ geschoben.
In diesem Zeitraum war sowohl beruflich als auch privat so viel zu tun, sodass ich erst Ende Dezember dazu kam, die Sachbeschädigung anzuzeigen. Ich hatte von Anfang an geplant, Anzeige zu erstatten, damit der Täter ausgeforscht wird. Nach meiner Rückkehr aus Indien am 12.11.2017 hatte ich nämlich festgestellt, dass nicht nur bei diesem Auto, sondern bei zwei weiteren Fahrzeugen Reifen aufgestochen waren.
Im Zuge der Anzeigeerstattung habe ich vom Verkehrsunfall, der am 28.12. stattfand, erfahren. Am 28.12. war ich auf einer ganztägigen Klausur.
Das Fahrzeug wurde – das geht nun aus der Anzeige hervor – am 18.11.2017 Abends abgestellt. Ich habe Herrn O W vom Schadensfall infolge des Verkehrsunfalles informiert, er hat daraufhin das Fahrzeug in seine Werkstätte geschleppt, wann genau das war, kann ich nicht angeben. Vermutlich in den ersten Jännertagen 2018.“
Folgender Sachverhalt steht fest:
Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** (Wechselkennzeichen) war im Tatzeitraum im Ortsgebiet von *** auf einem Parkplatz vor dem Haus *** nächst der *** abgestellt. Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges war der Beschwerdeführer.
Das Fahrzeug verfügte über keine vorschriftsgemäße Begutachtungsplakette (gemäß § 57a Abs. 5 und 6 KFG 1967), weil der vierte auf den in der Begutachtungsplakette eingelochten Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung folgende Monat bereits abgelaufen war; die Begutachtungsplakette wies die Lochung 05/2017 und die Nummer IRA9077 auf.
Bei der Tatörtlichkeit handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich dar wie folgt:
Gemäß § 1 KFG 1967 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Gemäß § 36 lit. e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a KFG 1967) unterliegenden, zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b leg. cit. fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 leg. cit.) am Fahrzeug angebracht ist. Die Bezug habenden Regelungen in § 57a KFG 1967 lauten (auszugsweise):
„§ 57a. Wiederkehrende Begutachtung
(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges … hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs. 2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können … … |
(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder das historische Fahrzeug – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. …“
Gemäß § 134 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1975_518_0/1975_518_0.pdf in der Fassung https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1993_203_0/1993_203_0.pdf , zuwiderhandelt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
§ 103 KFG 1967 regelt die Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers. Nach Abs. 1 Z 1 leg. cit. hat dieser dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht. Diese Norm verweist somit auf alle Gebote und Verbote, die im KFG 1967 (oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen) umschrieben sind. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde diese Verpflichtung unter Bezugnahme auf § 36 lit. e KFG 1967 konkretisiert. Es gilt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 auf Einhaltung der Bestimmung des § 36 lit. e KFG 1967 nachgekommen ist.
Nach dem Einleitungssatz des § 36 KFG 1967 wird schlechthin auf das "Verwenden" von Kraftfahrzeugen und von näher im Gesetz umschriebenen An-hängern auf Straßen mit öffentlichen Verkehr abgestellt. Wie der Verwaltungsgerichtshof (zB) in seinem Erkenntnis vom 25.09.1991, Zl. 91/02/0039, ausgeführt hat, wird ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 36 KFG 1967 auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten und Parken abgestellt wird, wobei dies nicht nur für den Abstellvorgang als solchen, sondern für die gesamte Dauer des Abstellens zutrifft. Wesentlich ist nach § 36 lit. e KFG 1967, dass die gültige Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist, sodass aus ihr jederzeit zu entnehmen ist, dass die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist) noch nicht abgelaufen ist (vgl. VwGH 27.10.1993, Zl. 92/03/0099; 25.01.2002, Zl. 99/02/0146).
Da das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug – unbestritten – zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit abgestellt war, wurde dieses auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des KFG 1967 „verwendet“. Ebenso unstrittig ist die Tatsache, dass die Gültigkeit der am Fahrzeug angebrachten Begutachtungsplakette zur Tatzeit bereits abgelaufen war. Ist aber die auf einer Begutachtungsplakette aufscheinende (gelochte) Frist abgelaufen und überdies die nach § 57a Abs. 3 eingeräumte Toleranzfrist von vier Monaten, innerhalb der die Überprüfung noch nachgeholt werden kann, verstrichen, darf ein Kraftfahrzeug nicht mehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden (vgl. VwGH Ra 2016/02/0173 mwN).
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung (§ 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e u § 57a Abs. 5 KFG 1967) in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Fahrzeug lediglich deswegen am angegebenen Ort zu stehen kam, weil aufgrund einer Sachbeschädigung zwei Reifen beschädigt und luftleer gewesen seien, was ein Abstellen des Fahrzeugs „am nächstgelegenen möglichen Ort“ erforderlich gemacht habe. Was die damit intendierte Rechtfertigung angeht, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass ein durch einen Fahrzeugdefekt bedingtes „Anhalten“ durch Zeitablauf und Untätigkeit in Bezug auf die Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Entfernung des Fahrzeuges zum „Halten“ und in weiterer Folge zum „Parken“ werden kann (VwGH 14.03.1985, 85/02/0017). Zu den zusinnbaren Maßnahmen, um das Fahrzeug zu entfernen, zählt etwa der Versuch, Hilfe – sei es zum Wegschieben, sei es zum Abschleppen, sei es zur Vornahme einer Reparatur zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit - herbeizuholen (vgl. VwGH 19.01.1983, 82/03/0124). Sobald das Fahrzeug nicht mehr aus einem der das „Anhalten“ kennzeichnenden wichtigen Umstände zum Stillstand gezwungen war, insbesondere also ab jenem Zeitpunkt, da es nach den Gegebenheiten von der Straße mit öffentlichem Verkehr entfernt hätte werden können, aber nicht entfernt wurde, musste es als zum Parken abgestellt und somit entgegen § 36 lit. e KFG 1967 „verwendet“ gelten.
Ergänzend ist zu bemerken, dass die – an dem tatgegenständlichen Kraftfahrzeug angebrachte – Begutachtungsplakette nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bereits abgelaufen war, bevor das Fahrzeug im Zuge der (im Hinblick darauf entgegen den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes erfolgten) Verwendung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr – bedingt durch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Reifenpanne - abgestellt wurde. Im Zuge der bei der Polizeiinspektion *** am 29.12.2017 erstatteten Anzeige wegen Sachbeschädigung gab der Beschwerdeführer nämlich selbst an, ein unbekannter Täter habe zwischen dem 17.11.2017, 16:00 Uhr, und dem 18.11.2017, 20:00 Uhr, im Ortsgebiet von *** die hinter dem Anwesen *** abgestellten Kraftfahrzeuge Skoda Felicia, Kennzeichen ***, Opel Corsa, Kennzeichen ***, Ford Mondeo, Kennzeichen ***, und VW LT 35, Kennzeichen ***, durch Aufstechen von jeweils zwei Reifen beschädigt. Im Hinblick auf den im Straferkenntnis ausgewiesenen Tatort *** wird deutlich, dass das Fahrzeug noch nach der erfolgten Sachbeschädigung auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet wurde; dies obwohl die Gültigkeit der Begutachtungsplakette (05/2017) und auch der vierte Folgemonat bereits abgelaufen waren. Wer sich aber durch ein schuldhaftes, den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bildendes Verhalten selbst in einen Notstand versetzt hat, kann mit diesem nicht die Fortsetzung des unerlaubten Verhaltens entschuldigen (vgl. VwGH 12.04.1984, 83/06/0162 mwN).
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist sohin auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Zum Einwand der Doppelbestrafung:
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen – anders als im gerichtlichen Strafverfahren – nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt (vgl. etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023 mwN).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Verletzung von § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967 angelastet. Die Übertretung von § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Dauerdelikt gewertet (vgl. VwGH 30.06.1982, 81/03/0097), wobei zu beachten ist, dass Ziffer 1 leg. cit. allein keine verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG ist. Es ist vielmehr erforderlich, im Spruch eines Straferkenntnisses anzuführen, welche bestimmte Vorschrift des KFG 1967 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung im Einzelfall verletzt wurde (VwGH 30.05.1997, 97/02/0042), gegenständlich wird diese Vorschrift daher unter Anführung von § 36 lit. e (und § 57a Abs. 5) KFG 1967 konkretisiert.
Gemäß § 36 lit. e KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. Bei mehrfachem Verwenden eines Kraftfahrzeuges ohne eine dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette an verschiedenen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt; dies schon deshalb, weil es sich dabei nicht um die Unterlassung der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes handelt. Es liegt auch kein fortgesetztes Delikt vor, da es sich bei Übertretungen nach § 36 lit. e KFG 1967 um jeweils gesondert gefasste und voneinander getrennt zu beurteilende Entschlüsse, das Kraftfahrzeug in seinem gesetzwidrigen Zustand zu verwenden, handelt (vgl. VwGH 18.10.1989, 89/02/0073). Dies gilt jedoch nur für jene Fälle, in denen ein Kraftfahrzeug zu verschiedenen Tatzeiten an verschiedenen Orten ohne gültige Begutachtungsplakette verwendet wird, also wenn das betreffende Fahrzeug ständig bewegt wird. Im mehrtägigen vorschriftswidrigen Abstellen des Fahrzeuges ohne Unterbrechung ist keine Verwirklichung verschiedener selbständiger Taten zu sehen (vgl. VwGH 25.04.1997, 95/02/0537). Wenn das Fahrzeug also schon längere Zeit ohne Begutachtungsplakette an derselben Stelle gestanden ist (wie im vorliegenden Fall), liegt ein Dauerdelikt vor.
Der Beschwerdeführer begründet seinen Einspruch gegen die Strafverfügung und – darauf Bezug nehmend – auch die hier gegenständliche Beschwerde damit, dass er „für diesen Sachverhalt“ bereits bestraft worden sei; als Bezug nannte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde zur Zahl ***, welches mit Strafverfügung vom 13.04.2018 rechtskräftig abgeschlossen wurde (und nicht das seitens der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zitierte Verfahren zu Zahl „***“). In der von ihm benannten Strafverfügung wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, am 21.12.2017 um 14:30 Uhr in ***, ***, Fahrtrichtung Ortsmitte ***, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** abgestellt und somit im öffentlichen Verkehr verwendet zu haben, obwohl an diesem keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, da die Gültigkeit der Plakette IRA9077, mit der Lochung 05/2017, abgelaufen war. Er habe damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967 zu verantworten; es wurde eine Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 in der Höhe von 60,00 Euro verhängt, die der Beschwerdeführer am 04.06.2018 bezahlte.
Bei einem Dauerdelikt ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand andauert. In dem Umstand, dass im Strafbescheid nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden (vgl. VwGH 21.03.1997, 96/02/0027), da sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Beschwerdeführer darin angelasteten strafbaren Verhaltens nicht dazu führen, dass dieser wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Im Lichte der zuletzt zitierten Judikatur kommt es demnach nicht darauf an, den genauen Zeitpunkt des Beginnes des einem Beschuldigten angelasteten strafbaren Verhaltens festzustellen. Entscheidend ist, dass das vorgeworfene strafbare Verhalten während der zur Last gelegten Tatzeit bzw. des zur Last gelegten Tatzeitraumes vorlag. Dies ist hier unbestritten der Fall.
Wie oben ausgeführt, beginnt bei einem Dauerdelikt das Unrecht der Tat mit der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes und endet erst mit dessen Aufhören. Daher steht einer Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum nicht entgegen, dass der Beschuldigte bereits für einen anderen Zeitraum, in dem der gesetzwidrige Zustand aufrechterhalten wurde, bestraft worden war (VwGH 14.05.2014, 2012/06/0226). Ein Dauerdelikt endet – nach dem oben Gesagten – spätestens mit seiner Bestrafung (dh mit dem Zeitpunkt der Erlassung des Strafbescheides der Behörde erster Instanz), sodass späteres strafbares Verhalten neuerlich verfolgt werden kann (so zB VwGH 12.09.1985, 85/07/0032; 09.08.2006, 2005/10/0224). Auch im Falle einer rechtskräftigen Strafverfügung handelt es sich um ein "in erster Instanz durch Strafbescheid" abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren (vgl zB VwGH 18.02.2020, Ra 2019/03/0156; 21.05.1996, 96/11/0111).
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht. Er wendet gegen den hier angefochtenen Bescheid vielmehr ein, er sei für dasselbe Dauerdelikt bereits mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft *** vom 13.04.2018, Zl. *** bestraft worden, sodass eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege.
Da der in der vorgenannten, in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung vom 13.04.2018 ausgewiesene Tatzeitpunkt (21.12.2017, 14:30 Uhr) innerhalb des nunmehr angelasteten Tatzeitraumes (19.11.2017, 15:20 Uhr, bis 28.12.2017, 13:15 Uhr) liegt, wäre aufgrund der ersten bereits erfolgten Bestrafung das darin umschriebene Dauerdelikt bis zur Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung abgegolten (VwGH 16.09.2010, 2010/09/ 0149); einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung der genannten Strafverfügung könnte somit – bei Vorliegen der Kriterien einer Doppelbestrafung – mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl. VwGH 23.09.2004, 2001/07/0136 mwN).
Gemäß Artikel 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (in seiner deutschen Übersetzung) darf „[n]iemand […] wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg 14.696/1996 und diesem folgend VfSlg 15.128/1998 sowie 15.199/1998) widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat unterschiedliche Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), nicht zwingend dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist daher grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. VfSlg 18.833/2009 und 19.280/2010 im Hinblick auf EGMR 10.2.2009 [GK], Fall Zolothukin, Appl. 14.939/03). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK liegt dann vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt diesfalls, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.
Auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt die Notwendigkeit, unabhängig vom Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG eine nur scheinbare Konkurrenz von Delikten dann anzunehmen, „wenn die wertabwägende Auslegung der formal [durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen] erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat[en] unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Deliktes tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird“ (so zB VwGH 16.11.1988, 88/02/0144; 21.12.1988, 88/03/0080; 28.6.1989, 89/02/0038; 28.2.1992, 90/10/0052; 21.9.1995, 93/18/0240; vgl. auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 867 sowie 871 und die dort unter den Z 15 ff. zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).
Seither wurde diese Rechtsprechung in zahlreichen höchstgerichtlichen Erkenntnissen fortgeführt (vgl. etwa VfSlg. 15.824/2000 mwH) und in der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 19.12.2006, 2006/06/0037; 26.4.2007, 2004/07/0105; 30.11.2007, 2007/02/0268) übernommen, sodass auch Rechtssicherheit über die (eingeschränkte) Reichweite des Kumulationsprinzips entstehen konnte.
In der von den rechtsstaatlichen Garantien des B-VG bestimmten österreichischen Rechtsordnung ist es grundsätzlich Sache des einfachen Gesetzgebers, unter Beachtung der Bestimmtheits- und Klarheitsgebote des Art. 18 B-VG und des Art. 7 EMRK die Tatbestands-, Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen so zu fassen, dass bei eintätigem Zusammentreffen mehrerer Tatbilder anhand ihres Schutzzwecks und der für ihren Unrechtsgehalt maßgeblichen Tatbildelemente erkennbar ist, ob eine mehrfache Verfolgung und gegebenenfalls auch Bestrafung gerechtfertigt oder wegen Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot unzulässig ist (vgl. Oberndorfer, Das Verbot der Doppelbestrafung [Art. 4 VII. ZPEMRK] in der Rechtsprechung des EGMR und des österreichischen VfGH, FS Wimmer, 2008, 429, 437). Dabei kommt dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu, in dessen Rahmen er die kriminal- und gesellschaftspolitische Entscheidung zu treffen hat, ob er den Unrechtsgehalt auf mehrere Delikte verteilt und bejahendenfalls ob er die Zuständigkeit verschiedener Behörden und Gerichte vorsieht (vgl. VfSlg. 18833/2009 unter Verweis auf Oberndorfer, aaO, 438 f.).
Wenn der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde damit begründet, dass die (erneute) Bestrafung seiner Tat dem Doppelbestrafungsverbot widerspreche, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Der Beschwerdeführer wurde mit dem hier angefochtenen Straferkenntnis in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer, mit der Strafverfügung im Verfahren zur Zahl *** jedoch als Kraftfahrzeuglenker zur Verantwortung gezogen. Wie insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 102 und 103 KFG 1967 zu entnehmen ist, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Zulassungsbesitzer und dem Lenker eines Kraftfahrzeuges und knüpft an diese Unterscheidung unterschiedliche Rechtsfolgen (VwGH 07.09.1988, 88/18/0082). Im Bereich des KFG 1967 ist demgemäß auch wesentliches Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a lit. a VStG, in welcher Eigenschaft (als Zulassungsbesitzer oder als Lenker) der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. VwGH 18.01.1989, 88/02/0141, mwN).
Es ist offenkundig, dass vom Betrieb eines Kraftfahrzeuges aufgrund seiner spezifischen Beschaffenheit besondere Gefahren ausgehen (können). Das Kraftfahrgesetz ist eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Verkehrs- und Betriebssicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. § 103 Abs. 1 KFG 1967 normiert eine besondere Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers. Der Zulassungsbesitzer hat – unter anderem – dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen) entspricht. Den Zulassungsbesitzer trifft nach Abs. 1 leg. cit. also eine weitreichende Sorgepflicht, nämlich dass er die je nach den Umständen in Betracht kommenden wirksamen Maßnahmen trifft (vgl. VwGH 19.06.1979, 2023/78, ZVR 1980/146), wobei sich diese Sorgepflicht unmittelbar aus dieser Bestimmung ergibt (VwGH 15.11.1976, 635/76).
Dem Zulassungsbesitzer kommt demnach in Bezug auf den Zustand des Fahrzeuges eine nach § 134 KFG 1967 verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu: Entspricht der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen, dann ergibt sich aus § 103 Abs. 1 KFG 1967 die Pflicht des Zulassungsbesitzers, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr – durch wen auch immer - zu verhindern (vgl. zB VwGH 29.04.1987, 87/03/0045). Den Lenker trifft hingegen (bloß) die Verpflichtung, sich unmittelbar vor Fahrtantritt zu überzeugen, ob das Fahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht; allenfalls hat er die Inbetriebnahme zu unterlassen.
Da somit vom Zulassungsbesitzer ein anderes und umfänglicheres Tätigwerden, nämlich die Überwachung und Sorgetragung, dass das Fahrzeug nur in gesetzeskonformem Zustand im öffentlichen Verkehr Verwendung findet, verlangt wird, während der Lenker sich erst vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, handelt es sich bei Anlastung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967 einerseits und § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG 1967 andererseits um die Verfolgung von Delikten, die einen Verstoß gegen unterschiedliche Verhaltensanforderungen zum Inhalt haben (zu einer vergleichbaren Konstellation im Kontext mit einer Bestrafung nach dem GGBG vgl. VwGH 15.11.2000, 2000/03/0143 mwN). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung liegt daher kein Fall einer unzulässigen Doppelbestrafung vor.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,-- Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer (u.a.) diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in erheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende und auch durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der Möglichkeit der Überprüfung der Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen und der damit verbundenen Sicherheit sämtlicher Verkehrsteilnehmer. Deshalb muss auch der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, als erheblich angesehen werden, da die auf dem Tatfahrzeug befindliche Begutachtungsplakette zum Tatzeitpunkt schon länger als ein halbes Jahr abgelaufen war. Da das Fahrzeug auf den Beschwerdeführer aufrecht angemeldet (und daher offenbar an sich noch fahrfähig) war, hätte dieses jederzeit im öffentlichen Verkehr benutzt werden und aufgrund des nicht vorhandenen Nachweises seiner Verkehrs- und Betriebssicherheit mitunter eine große Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen können.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Wie schon oben erwähnt, hätte der Beschwerdeführer mehrere Monate Zeit gehabt, für die Ausstellung einer neuen Begutachtungsplakette zu sorgen oder das Kraftfahrzeug von einer Straße mit öffentlichem Verkehr entfernen zu lassen.
Bei der Strafbemessung waren dem Akteninhalt nach fünf einschlägige Verwaltungsvormerkungen als erschwerend zu werten.
Aufgrund des Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer, der hier bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen entscheidend ins Gewicht fällt, war die zu Recht ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen, weil nur auf diese Art in der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten „ausdrücklichen und messbaren Weise" Wiedergutmachung geleistet werden konnte (vgl. etwa EGMR 06.05.2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/10 [MRK]).
Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Verwaltungsbehörde verringert sich trotz Herabsetzung der Strafe nicht, da dieser Beitrag mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist (vgl. § 64 Abs. 1 VStG) und dieser Betrag schon im Straferkenntnis nicht überschritten wurde.
Die Spruchberichtigung (bzw. -ergänzung) erfolgte im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 2 VStG (vgl. VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013, mwN).
ad II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatbildanlastung des spezifischen Deliktes (§ 36 lit. e KFG 1967) und zur Bestrafung von Dauerdelikten ab noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Burgenland
Mag. P o t e t z – J u d
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