VwGH 89/02/0073

VwGH89/02/007318.10.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Honsig-Erlenburg, über die Beschwerde des MK in W, vertreten durch Dr. Erhard C. J. Weber, Rechtsanwalt in Wien III, Hilton Center Nr. 1630-1638, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. März 1989, Zl. MA 70-10/2085/88/Str, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §36 lite;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
KFG 1967 §36 lite;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer am 27. März 1988 begangenen Übertretung nach § 36 lit. e KFG 1967 für schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, daß er wegen "derselben" Verwaltungsübertretung, begangen am 2. April 1988, rechtskräftig bestraft worden sei (Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 1988, mit dem ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, vom 14. Juli 1988 bestätigt wurde). Hinsichtlich weiterer gleichgelagerter, ebenfalls dasselbe Kraftfahrzeug betreffender, am 23. April und am 7. Mai 1988 begangener Verwaltungsübertretungen, habe die belangte Behörde als Berufungsbehörde mit weiteren Bescheiden vom 20. Dezember 1988 die jeweiligen Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, weil es sich bei der Übertretung nach § 36 lit. e KFG 1967 um ein "Dauerdelikt" handle. Das hätte die belangte Behörde auch in Ansehung der gegenständlichen Übertretung vom 27. März 1988 tun müssen.

Der Beschwerdeführer war zu den angegebenen Zeitpunkten unbestrittenermaßen Lenker des für eine andere Person zugelassenen Pkws. Als solcher hat er Verstöße gegen § 36 lit. e KFG 1967 verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1984, Zl. 84/03/0112).

Entgegen der Ansicht der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handelt es sich bei mehrfachem Verwenden eines Kfz. ohne dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette an verschiedenen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht um ein Dauerdelikt; dies schon deshalb, weil es sich dabei nicht um die Unterlassung der Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes handelt.

Es liegt aber auch kein fortgesetzes Delikt vor (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1973, Zlen. 601, 602/72, betreffend Übertretungen nach § 36 lit. a KFG 1967, die im gegebenen Zusammenhang in gleicher Weise wie Übertretungen nach § 36 lit. e leg. cit. zu beurteilen sind). An dieser Betrachtungsweise hat auch das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1980, Slg. Nr. 10.138/A, nichts geändert. Die in diesen Erkenntnis enthaltenen grundsätzlichen Ausführungen zum Begriff des fortgesetzten Deliktes haben im vorliegenden Beschwerdefall deshalb keine Berücksichtigung zu finden, weil in dem dort behandelten Fall der unerlaubten Ausübung der Prostitution in einem bestimmten Zeitraum ein einheitlicher Wille der betreffenden Person, der sich auch auf das Tatbestandselement der Gewerbsmäßigkeit bezieht, zugrundeliegt, während es sich bei Übertretungen nach § 36 lit. e KFG 1967 um jeweils gesondert gefaßte und voneinander getrennt zu beurteilende Entschlüsse, das Kfz. in seinem gesetzwidrigen Zustand zu verwenden, handelt.

Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht wegen der am 27. März 1988 begangenen Übertretung bestraft, ohne daß dem die rechtskräftige Bestrafung wegen der am 2. April 1988 begangenen Übertretung entgegengestanden wäre. Daraus, daß die belangte Behörde in zwei anderen Verwaltungsstrafverfahren zu Unrecht vom Vorliegen eines Dauerdeliktes ausgegangen ist und diese Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hat, vermag der Beschwerdeführer kein Recht auf Straffreiheit für weitere Verwaltungsübertretungen nach § 36 lit. e KFG 1967 abzuleiten.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG anzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 18. Oktober 1989

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