Normen
MRKZP 07te Art4;
StGB §83 Abs1;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §109 Z4;
StVG §113;
StVG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
MRKZP 07te Art4;
StGB §83 Abs1;
StVG §107 Abs1 Z10;
StVG §109 Z4;
StVG §113;
StVG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 21. August 2003 gab die belangte Behörde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Leiters einer näher genannten Justizanstalt vom 31. Jänner 2003 gemäß § 121 Abs. 1 StVG iVm § 66 Abs. 4 AVG sowie § 107 Abs. 1 Z. 10 und § 109 Z. 4 StVG keine Folge.
Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer verbüße derzeit eine über ihn wegen diverser näher angeführter Delikte verhängte Freiheitsstrafe. Der Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs. 2 StGB sei angeordnet worden. Das voraussichtliche Strafende der Freiheitsstrafe falle auf den 28. Februar 2005.
Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis vom 31. Jänner 2003 sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, dadurch gegen die Bestimmung des § 26 Abs. 2 StVG verstoßen zu haben, dass er mit einem Mitgefangenen einen Raufhandel begonnen habe, wodurch dieser eine 2 cm lange Rissquetschwunde am Schädel und der Beschwerdeführer selbst eine 0,5 cm lange Rissquetschwunde am linken Oberlid und eine Prellung am rechten Unterarm erlitten habe. Er habe damit vorsätzlich die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet und es sei über ihn wegen der hiedurch begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG gemäß § 109 Z. 4 und § 113 StVG eine Geldbuße in der Höhe von EUR 30,-- verhängt worden. Die Anstaltsleitung habe am 24. Jänner 2003 eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung unter Insassen an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet. Der Beschwerdeführer sei daraufhin vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden. Die dagegen erhobene Berufung habe das Oberlandesgericht Wien am 30. Juli 2003 verworfen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid komme keine Berechtigung zu. Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG begehe eine Ordnungswidrigkeit, wer den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 StVG zuwiderhandle. Nach § 26 Abs. 2 StVG habe ein Strafgefangener alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte; er habe sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebiete. Diese Bestimmung schütze die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit während der Anhaltung im Strafvollzug. Gegenseitige körperliche Attacken seien mit den Grundsätzen des Strafvollzuges nicht vereinbar und stellten eine besondere Gefährdung der Sicherheit und Ordnung dar, denen in einer Justizanstalt besondere Bedeutung zukomme, um die Vollzugszwecke zu verwirklichen. Eine Bestrafung sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Täter einen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund für sich geltend machen könne. Dafür finde sich vorliegendenfalls keinerlei "Sachsubstrat". Derartige Ordnungswidrigkeiten seien - unabhängig von einer strafgerichtlichen Verurteilung - mit einer Ordnungsstrafe zu sanktionieren, weshalb auch "auf Grund des besonderen Gewaltverhältnisses" die ausgesprochene disziplinäre Maßnahme neben der bereits rechtskräftig erfolgten strafrechtlichen Verurteilung mit dem Verbot der Doppelbestrafung vereinbar sei.
Die Behandlung der dagegen vom Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde lehnte dieser mit Beschluss vom 15. Dezember 2005, B 1432/03-10, ab und trat sie in weiterer Folge mit Beschluss vom 30. Jänner 2006, B 1432/03-12, auf Antrag des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestraft zu werden. Er bringt vor, nach Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP-EMRK dürfe niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder frei gesprochen worden sei, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Die gegenständliche Bestrafung sei wegen der gleichen Handlung erfolgt wie die bereits zuvor in Rechtskraft erwachsene strafgerichtliche Verurteilung nach § 83 Abs. 1 StGB. Art. II Abs. 6 lit. c (gemeint: Z. 3) EGVG definiere Disziplinarverfahren als Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet seien. Der Verfassungsgerichtshof habe erkannt, dass der Begriff "Angehörige des in Betracht kommenden Berufsstandes" neben "Angehörigen gesetzlicher beruflicher Vertretungen" auch "Angehörige sonstiger Personenvereinigungen" umfasse, die nach einem für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit maßgeblichen Charakteristikum eingerichtet seien (Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 11. Oktober 1986, B 138/85). Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu; er unterliege daher weder dem Disziplinarrecht nach der Definition des VfGH noch nach Art. II Abs. 6 Z. 3 EGVG.
Hinzu komme, dass im Beschwerdefall auch nach den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien (Urteil vom 29. Mai 2001, Fall Fischer gegen Österreich) von einer verbotenen Doppelbestrafung auszugehen sei. Denn die Körperverletzung einerseits und das durch den gleichen Raufhandel bewirkte Zuwiderhandeln gegen die Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt andererseits seien nur ideal miteinander konkurrierende Handlungen, die dieselben wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufwiesen. Der Beschwerdeführer habe einen anderen am Körper verletzt und dafür das "Übel" der sechsmonatigen Freiheitsstrafe verspürt. Die anschließende Verhängung einer Geldstrafe wegen der gleichen Handlung verletze ihn in dem in Art. 4 Abs. 1 bis 7 ZP-EMRK normierten Grundsatz "ne bis in idem", der auch als Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung anerkannt sei. Die Behörde hätte bei "richtiger und verfassungskonformer Anwendung" der Gesetze das Verfahren einstellen müssen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, idF BGBl. I Nr. 138/2000, lauten auszugsweise:
"DRITTER TEIL
Vollzug der Freiheitsstrafen
Erster Abschnitt
EINRICHTUNGEN UND BEHÖRDEN DES STRAFVOLLZUGES
...
Zweiter Unterabschnitt
Vollzugsbehörden
...
§ 11g. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, haben die Vollzugskammern die Verwaltungsverfahrensgesetze sinngemäß anzuwenden, und zwar
1. im Beschwerdeverfahren außer dem Fall der Z 2 das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 63 bis 66 Abs. 1 und Abs. 3, 67a bis 67g, 73 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,
2. im Beschwerdeverfahren wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses das AVG in dem in Z 1 genannten Umfang mit Ausnahme des § 11, sowie die §§ 1 bis 8, 19, 19a, 22, 25, 31, 32, 38, 44a Z 1 bis 3 und 5, 51 Abs. 6, 52 und 64 bis 66 VStG.
...
Zweiter Abschnitt
GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGES
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Grundsätze
Zwecke des Strafvollzuges
§ 20. (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zu Grunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
(2) Zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sind die Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.
(3) ...
...
Allgemeine Pflichten der Strafgefangenen
§ 26. ...
(2) Die Strafgefangenen haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet.
...
Ordnungswidrigkeiten
Begriffsbestimmung
§ 107. (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht der Strafgefangene, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich
- 1. die Anstalt verlässt oder sonst flüchtet;
- 2. mit einer Person außerhalb der Anstalt, einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (§45 Abs.2) oder einem seiner Bediensteten, einem Besucher oder mit einem anderen Strafgefangenen verkehrt;
3. sich selbst am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder durch einen anderen verletzen oder schädigen lässt, um sich zur Erfüllung seiner Pflichten untauglich zu machen, oder sich tätowiert oder tätowieren lässt;
4. Äußerungen macht, in denen zu gerichtlich oder disziplinär strafbaren Handlungen aufgefordert wird oder in denen solche Handlungen gutgeheißen werden, oder den Anstand gröblich verletzt;
- 5. Gegenstände in seiner Gewahrsam hat;
- 6. eine der im §36 angeführten Meldungen unterlässt oder eine solche Meldung wider besseres Wissen erstattet;
- 7. trotz Abmahnung eine ihm zugewiesene Arbeit nicht verrichtet;
- 8. die Strafe nach einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe oder nach einem Ausgang nicht unverzüglich wieder antritt;
9. sich einer im Strafvollzuge oder sonst für die Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (§ 45 Abs. 2) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher gegenüber ungebührlich benimmt; oder
10. sonst den allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen nach § 26 zuwiderhandelt.
(2) ...
(3) Eine Ordnungswidrigkeit begeht ferner unbeschadet des § 118 Abs. 1 der Strafgefangene, der sich einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung gegen die körperliche Sicherheit, gegen die Ehre oder gegen das Vermögen einer der im Abs. 1 Z. 9 genannten Personen oder eines Mitgefangenen oder einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung gegen das Anstaltsgut schuldig macht.
(4) Für Ordnungswidrigkeiten gelten im Verfahren erster Instanz die allgemeinen Bestimmungen sowie die §§ 31, 38, 44a Z. 1 bis 3 und 5, 52 und 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Der Versuch ist strafbar.
...
Strafen für Ordnungswidrigkeiten
§ 109. Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:
...
4. die Geldbuße;
...
Geldbuße
§ 113. Die Geldbuße darf den Betrag von 145 Euro nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.
...
Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
§ 116. (1) Über die Verhängung von Ordnungsstrafen hat unbeschadet der Bestimmung des § 108 die Vollzugsbehörde erster Instanz zu entscheiden. Richtet sich die Ordnungswidrigkeit aber gegen die Person des Anstaltsleiters, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu. Die Zuständigkeit bleibt auch erhalten, wenn der Strafgefangene während eines anhängigen Ordnungsstrafverfahrens in eine andere Anstalt überstellt wird.
...
Gerichtliche Verfolgung
§ 118. (1) Es hindert die gerichtliche Ahndung einer Tat nicht, dass sie auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
(2) Die Strafvollzugsbehörden haben jeden Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung eines Strafgefangenen, die nicht bloß auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen ist, unverzüglich dem Staatsanwalt des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, anzuzeigen.
(3) Von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden strafbaren Handlung kann der öffentliche Ankläger absehen oder zurücktreten, wenn die Tat nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht.
..."
Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Strafvollzugsnovelle 1993 (946 BlgNR XVIII. GP, 32) lauten (auszugsweise):
"Mit der vorgeschlagenen Neufassung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Ordnungswidrigkeiten Strafgefangener eher Verstöße disziplinarrechtlicher Natur sind. Zugleich soll damit klar gemacht werden, dass eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern auch diesbezüglich
... nicht gegeben ist."
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 83 Abs. 1 StGB stehe der Verhängung einer weiteren - wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit als Disziplinarstrafe zu ahndenden - Geldstrafe nicht entgegen.
Dem hält der Beschwerdeführer das sich aus Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZP-EMRK) ergebende Doppelbestrafungsverbot entgegen, das bei verfassungskonformer Auslegung der Gesetze auch ein Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung sei.
Gemäß der Garantie des Art. 4 7. ZP-EMRK darf niemand "wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden".
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (z.B. VfSlg. 15.128, 15.199, 15.293/1998, jeweils mwH, insbesondere auch auf Rechtsprechung des EGMR), dass eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), noch nicht dem in Art. 4 7. ZP-EMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung widerspricht. Die Verfolgung oder Bestrafung wegen ein und derselben Handlung ist auf Grund des Art. 4 7. ZP-EMRK aber dann unzulässig, wenn diese Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 2006 über die Zulässigkeit der Beschwerde des Emin Asci, Nr. 4483/02, seine Rechtsprechung zu Art. 4 des 7. ZP-EMRK dahingehend zusammengefasst, dass es das Ziel dieser Bestimmung ist, die Wiederholung von Strafverfahren zu verhindern, die bereits durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen sind.
In seinem Urteil vom 23. Oktober 1995 im Fall Gradinger gegen Österreich, Series A Nr. 328-C, par. 45 - 55, habe er hervorgehoben, dass sich die dort gegenständlichen Straftatbestände in ihrer Natur und Zielsetzung zwar unterschieden, dennoch aber eine Verletzung des Art. 4 7. ZP-EMRK festgestellt, weil beide innerstaatlichen Entscheidungen auf das selbe Verhalten gegründet gewesen seien. (Der Beschwerdeführer hatte als Lenker eines Kraftfahrzeugs eine Person getötet und war vom Gericht wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 80 StGB mit einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen und sodann von der Verwaltungsbehörde wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem alkoholisierten Zustand gemäß § 99 StVO mit einer Geldstrafe von S 12.000,-- bestraft worden). Im darauf folgenden Urteil Olveira gegen Schweiz vom 30. Juli 1998, Reports of Judgments and Decisions 1998-V, habe der EGMR keine Verletzung des Art. 4 des - ZP-EMRK festgestellt und dabei in Betracht gezogen, dass dieser Fall ein typisches Beispiel einer einzelnen Tat darstelle, die verschiedene Straftatbestände erfülle (concours ideal d'infractions, Idealkonkurrenz), was Art. 4 des 7. ZP-EMRK nicht verletze, weil diese Bestimmung nur verbiete, dass gegen Personen zweimal ein Strafverfahren wegen desselben Tatbestandes geführt werde. (In diesem Fall war die Lenkerin eines PKW wegen eines Verkehrsunfalls einerseits durch die Verwaltungsbehörde wegen Nichtanpassung der Geschwindigkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und sodann durch das Gericht wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft worden).
Der EGMR betonte in der angeführten Entscheidung vom 19. Oktober 2006, dass er in seinem Urteil vom 29. Mai 2001 im Fall Franz Fischer gegen Österreich, Nr. 37950/97, nach einer Analyse der beiden angeführten früheren Urteile einen neuen Denkansatz gefunden habe. Nach diesem verstoße die bloße Tatsache, dass eine Handlung mehr als einen Straftatbestand erfülle, noch nicht gegen Art. 4 des 7. ZP-EMRK. Wo eine Strafverfolgung wegen verschiedener Straftatbestände, die auf einer Tathandlung beruhen, nacheinander erfolge, müsse der Gerichtshof vielmehr prüfen, ob diese Straftatbestände dieselben wesentlichen Elemente aufwiesen oder nicht.
Einen solchen Unterschied der wesentlichen Elemente der angewendeten Straftatbestände hat der EGMR im angeführten Urteil im Fall Franz Fischer gegen Österreich im Fall der Bestrafung wegen Übertretung der § 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. a StVO (Lenken in alkoholisiertem Zustand) einerseits und Verfolgung wegen § 81 Z 2 StGB (fahrlässige Tötung in alkoholisiertem Zustand) nicht gefunden und daher eine Verletzung des Art. 4 des
7. ZP-EMRK festgestellt (vgl. auch das Urteil im ganz ähnlichen Fall W.F. gegen Österreich vom 30. Mai 2002, Nr. 38275/97).
Demgegenüber hatte der EGMR im - bereits angeführten - Urteil im Fall Oliveira gegen Schweiz in der Bestrafung wegen Nichtanpassung der Geschwindigkeit und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einerseits und Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung anderseits einen Unterschied in den wesentlichen Elementen dieser Straftatbestände und daher keine Verletzung des Art. 4 des 7. ZP-EMRK erblickt.
Ebensowenig hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 14. September 1999 im Fall Ponsetti und Chesnel, Nr. 36.8855/97 und 41731/98, eine Verletzung dieser Bestimmung gesehen. Er erblickte eine Unterscheidung der wesentlichen Elemente der Tatbestände der nicht fristgerechten Abgabe einer Steuererklärung einerseits und der betrügerischen Steuerhinterziehung anderseits in dem Umstand, dass letzteres Delikt nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichts der französischen Republik nur bei willentlicher Unterlassung der fristgerechten Abgabe einer Steuererklärung erfüllt sei, welche Schuldform zum Tatbestand des ersteren Deliktes nicht gehöre.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zum einen wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und zum anderen mit einer Geldbuße von EUR 30,--, bestraft, weil er die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen gemäß § 107 Abs. 1 Z 10 i.V.m. § 26 Abs. 2 StVG verletzt habe, wonach die Strafgefangenen alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte.
Ein Vergleich der wesentlichen Elemente der angewendeten Straftatbestände ergibt zunächst einen erheblichen Unterschied hinsichtlich ihres Adressatenkreises. § 83 Abs. 1 StGB gilt einerseits für jedermann und allgemein, § 107 Abs. 1 Z 10 i.V.m.
§ 26 Abs. 2 StVG richtet sich demgegenüber nur an Strafgefangene und dient dem spezifischen Zweck der Wahrung der Sicherheit und Ordnung in einer Strafanstalt.
Auch hinsichtlich des verpönten Verhaltens erweisen sich die angewendeten Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen als unterschiedlich. § 83 Abs. 1 StGB stellt das konkrete Delikt der Körperverletzung unter Strafe, wohingegen § 107 Abs. 1 Z 10 i.V.m.
§ 26 Abs. 2 StVG - auf eine für disziplinarrechtliche Vorschriften typische allgemeine Weise - die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Strafanstalt verpönt. Angesichts dieser Unbestimmtheit kommt dem konkret dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten besondere Bedeutung zu. Hiebei ist hervorzuheben, dass die Ordnungsstrafe über den Beschwerdeführer nicht wegen Körperverletzung sondern deswegen verhängt wurde, weil er einen Raufhandel begonnen hat.
Das Delikt der Körperverletzung erschöpft den Unrechts- und Schuldgehalt der in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit nach § 107 StVG nicht vollständig (die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid nicht die Körperverletzung an einem Mitgefangenen, sondern die vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zur Last gelegt, wobei das Vorgefallene, nämlich der Raufhandel des Beschwerdeführers mit einem Mitgefangenen und die Folgen dieses Raufhandels, im Spruch in beschreibender Weise enthalten ist), weil die Bestimmungen über die Ordnungswidrigkeiten im Strafvollzug die Verwirklichung der Grundsätze des Vollzuges (Wiedereingliederung des Strafgefangenen in die Gesellschaft, einschließlich der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sowie angemessenes Benehmen als allgemeine Pflichten der Insassen - vgl. § 26 StVG) im Auge haben. Dass nur der disziplinäre Überhang bestraft wurde, zeigt auch die verhängte Strafe von EUR 30,-- (unter Berücksichtigung der maximalen Strafdrohung bei Geldbußen gemäß § 113 StVG in der Höhe von EUR 145,--).
Somit erweist sich, dass sich die im vorliegenden Fall angewendeten Straftatbestände und die beiden gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafen in ihren wesentlichen Elementen derart unterscheiden, dass der Beschwerdeführer durch die Verhängung der gegen ihn ergangenen Ordnungsstrafe zusätzlich zu der gegen ihn ergangenen Verurteilung wegen Körperverletzung nicht in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfällt, da die obsiegende belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat.
Wien, am 19. Dezember 2006
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