Geldbuße
§ 113
Die Geldbuße darf den Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Geldbuße
§ 113
Die Geldbuße darf den Betrag von 200 Euro nicht übersteigen. Sie ist vom Hausgeld in angemessenen Teilbeträgen einzubehalten.
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