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§ 109 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Strafen für Ordnungswidrigkeiten

§ 109

Als Strafen für Ordnungswidrigkeiten kommen nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:

  1. 1. der Verweis;
  2. 2. die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
  3. 3. die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58), Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 93) oder Telefongespräche (§ 96a);
  4. 4. die Geldbuße;
  5. 5. der Hausarrest.