VwGH 96/11/0111

VwGH96/11/011121.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des N in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Februar 1996, Zl. 5/04-14/856/1-1996, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti idF 1995/162;
KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/162;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VStG §19;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §47;
VStG §48 Abs1 Z3;
VStG §49 Abs2;
VStG §49 Abs3;
VwRallg;
ZPO §268;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti idF 1995/162;
KFG 1967 §73 Abs3 idF 1995/162;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;
VStG §19;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §47;
VStG §48 Abs1 Z3;
VStG §49 Abs2;
VStG §49 Abs3;
VwRallg;
ZPO §268;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 und § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E und F vorübergehend auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet von der Zustellung des Erstbescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24. Jänner 1996 an, entzogen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Grund für die Verfügung der bekämpften Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 23. Oktober 1995 schuldig erkannt worden war, am 8. Oktober 1995 auf der Tauernautobahn A 10 bei Km 125,977 die durch Verkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h laut Lasermessung um 56 km/h überschritten habe. Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Gemäß § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 hat als bestimmte, die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsache zu gelten, wenn jemand u.a. außerhalb des Ortsgebiets die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Gemäß § 73 Abs. 3 letzter Halbsatz KFG 1967 darf eine Entziehung der Lenkerberechtigung auf Grund des § 66 Abs. 2 lit. i erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren wegen der Geschwindigkeitsübertretung in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.

Entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich beim Vorliegen einer rechtskräftigen Strafverfügung um ein "in erster Instanz durch Strafbescheid" abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren. Abgesehen davon, daß auch eine Strafverfügung ein Bescheid (somit ein "Strafbescheid") ist, würde eine gegenteilige, der Ansicht des Beschwerdeführers folgende Betrachtungsweise dazu führen, daß eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 dadurch verhindert werden könnte, daß eine Strafverfügung nicht bekämpft wird. Die in der Strafverfügung zum Ausdruck gebrachte und von der belangten Behörde dementsprechend als erwiesen angenommene vom Beschwerdeführer eingehaltene Fahrgeschwindigkeit von 136 km/h wird von diesem nicht bekämpft. Dies allein hat aber zur Folge, daß vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 ausgegangen und mit einer vorübergehenden Entziehung für zwei Wochen vorgegangen werden konnte.

Daran ändert auch nichts, daß der Beschwerdeführer im Administrativverfahren den Umstand geltend gemacht hat, die Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h sei gesetzwidrig erfolgt, sodaß in Wahrheit eine Geschwindigkeit von 130 km/h erlaubt gewesen sei und die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit keine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 dargestellt habe. Seinen Angaben zufolge sei die Aufstellung des entsprechenden Verkehrszeichens bei Km 123,160 erfolgt, hätte aber nach der zugrundeliegenden Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erst bei Km 124,160 erfolgen dürfen. Diese Behauptung war bzw. ist insofern unzutreffend, als sich die Km-Angabe 124,160 in der in Rede stehenden Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 1. Juni 1995 auf die zu errichtende Glatteisfrühwarnanlage und nicht auf den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung bezieht. Im übrigen wird in der Verordnung u.a. auf die im Baubewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal a.d. Drau gemäß § 90 StVO 1960 vom 2. Mai 1995 örtlich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zur Ankündigung und Absicherung der Baustellenbereiche verwiesen.

Der belangten Behörde ist entgegenzuhalten, daß eine aus der Strafverfügung erfließende Bindung nur in Ansehung der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt. Eine Bindung an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist hingegen zu verneinen, da dieses Ausmaß kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 52 lit. 10a StVO 1960 darstellt und daher im Spruch der Strafverfügung (des Straferkenntnisses) gar nicht aufzuscheinen braucht. Ein überflüssiger Inhalt eines rechtskräftigen Spruches entfaltet keine Bindungswirkung (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0165). Wenn die belangte Behörde zum Ausmaß der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit keine eigenen Feststellungen getroffen hat, ist sie somit den von ihr zu beachtenden Verfahrensvorschriften nicht gerecht geworden. Ein zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG liegt aber nicht vor, weil der Beschwerdeführer selbst eine Fahrgeschwindigkeit von 136 km/h nicht in Abrede stellt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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