EGMR Bsw20834/92 (RS0120757)

EGMRBsw20834/926.4.1995

Rechtssatz

Die Frage der Parteilichkeit eines Gerichts ist anhand von zwei Maßstäben zu untersuchen: Einerseits kommt ein subjektiver Maßstab zur Anwendung, wobei es auf die persönliche Überzeugung eines bestimmten Richters im betreffenden Fall ankommt, andererseits ein objektiver Maßstab, der verlangt, dass der Richter ausreichende Gewähr dafür bietet, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschließen. Mittels des objektiven Maßstabes wird unabhängig vom persönlichen Verhalten des Richters geprüft, ob nachweisbare Tatsachen Anlass zu Zweifel an seiner Unparteilichkeit geben. Es schadet nicht, wenn der Richter bereits andere Verfahren gegen dieselbe Person geführt hat, wenn frühere Entscheidungen von Oberinstanzen aufgehoben oder vor Konventionsorganen angefochten wurden. Beim subjektiven Maßstab wird bis zum Beweis des Gegenteils die volle Unparteilichkeit angenommen.

Normen

MRK Art6 Abs1 II3

Bsw 20834/92EKMR06.04.1995

Bem: Oberschlick gegen Österreich (T1a)<br/>Veröff: NL 1995,110

Bsw 17358/90EGMR22.02.1996

Auch; nur: Die Frage der Parteilichkeit eines Gerichts ist anhand von zwei Maßstäben zu untersuchen: Einerseits kommt ein subjektiver Maßstab zur Anwendung, wobei es auf die persönliche Überzeugung eines bestimmten Richters im betreffenden Fall ankommt, andererseits ein objektiver Maßstab. (T1)<br/>Beisatz: Die subjektiven Kriterien beziehen sich auf Gründe, die nur in der Person des Richters liegen. Anhand objektiver Kriterien ergibt sich keine Parteilichkeit eines Richters, der bereits als Untersuchungsrichter am Verfahren teilgenommen hat, wenn sich seine Tätigkeit auf die Vernehmung von zwei Zeugen beschränkte. Bulut gegen Österreich. (T2)<br/>Veröff: NL 1996,44

Bsw 17602/91EGMR10.06.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Subjektive Kriterien beziehen sich auf Gründe, die in der persönlichen Überzeugung und im Verhalten eines bestimmten Richters liegen. Der Umstand, dass Richter zweimal an einer erstinstanzlichen Verhandlung in ein und demselben Strafverfahren mitgewirkt haben, betrifft die Prüfung anhand objektiver Kriterien. Die Neudurchführung einer Verhandlung nach Aufhebung eines Abwesenheitsurteils unter Teilnahme derselben Richter widerspricht nicht dem Grundsatz der Unparteilichkeit, wenn die Richter in der Neuverhandlung in keiner Weise an die frühere Entscheidung gebunden sind und eine neue Bewertung des Falls vornehmen. Thomann gegen die Schweiz. (T3)<br/>Veröff: NL 1996,110

Bsw 22299/93EGMR25.02.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Geschworenengericht. Ein Beweis für eine persönliche Befangenheit aller Geschworenen kann wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Geheimhaltung der Geschworenenberatungen nicht erbracht werden. Entscheidend ist, ob der Verhandlungsrichter alles Erforderliche getan hat, um allfällige objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit der Geschworenen auszuschließen. Gregory gegen das Vereinigte Königreich. (T4)<br/>Veröff: NL 1997,53

Bsw 39343/98EGMR06.05.2003

Auch; nur: Die Frage der Parteilichkeit eines Gerichts ist anhand von zwei Maßstäben zu untersuchen: Einerseits kommt ein subjektiver Maßstab zur Anwendung, wobei es auf die persönliche Überzeugung eines bestimmten Richters im betreffenden Fall ankommt, andererseits ein objektiver Maßstab, der verlangt, dass der Richter ausreichende Gewähr dafür bietet, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschließen. (T5)<br/>Beisatz: Kleyn ua gegen die Niederlande. (T6)<br/>Veröff: NL 2003,139

5 Ob 154/07vOGH06.11.2007

Vgl; Beisatz: Nach der Judikatur zur Unbefangenheit im Sinn des Art6 Abs1EMRK wird in objektiver Hinsicht geprüft, ob ein Richter aus anderen als subjektiven Gründen, also solchen die sich nicht direkt aus der betreffenden Person ergeben, einer Partei gegenüber voreingenommen erscheint. (T7)<br/>Beisatz: Dabei werden vor allem Funktionen und Organisation des Verfahrens beurteilt, weil verhindert werden soll, dass sich ein erkennender Richter bereits vor dem Hauptverfahren eine Meinung über den Ausgang des Verfahrens, insbesondere über die Schuld des Angeklagten bildet. (T8)<br/>Beisatz: Probleme hinsichtlich der objektiven Unparteilichkeit von Richtern können sich insbesondere dann stellen, wenn diese mit einer Sache mehrfach und in unterschiedlicher Funktion befasst sind. Die Teilnahme an anderen Verfahren, welche gegen den gleichen Betroffenen geführt werden, ist mit Art6 Abs1EMRK vereinbar, ebenso, dass ein Rechtsmittelgericht über verschiedene Rechtsmittel derselben Person zu entscheiden hat, die denselben Sachverhalt betreffen. Auch die Tatsache, dass bei einer erneuten Entscheidung über einen von der Rechtsmittelinstanz zurückverwiesenen Fall Richter mitwirken, die an der früheren, aufgehobenen Entscheidung beteiligt waren, stellt die Unparteilichkeit des Gerichts nicht in Frage, weil es das Kriterium der Unparteilichkeit nicht erfordert, dass im Fall der Aufhebung einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung die Sache an ein anderes Gericht oder eine anders zusammengesetzte Abteilung des erstinstanzlichen Entscheidungsorgans zurückverwiesen wird. Der Umstand, dass dieselben Richter sowohl an der ersten als auch an der zweiten Entscheidung teilnehmen, bietet daher keinen hinreichenden Anlass an der Unparteilichkeit zu zweifeln. (T9)

Bsw 26771/03EGMR12.06.2008

nur: Die Frage der Parteilichkeit eines Gerichts ist anhand von zwei Maßstäben zu untersuchen: Einerseits kommt ein subjektiver Maßstab zur Anwendung, wobei es auf die persönliche Überzeugung eines bestimmten Richters im betreffenden Fall ankommt, andererseits ein objektiver Maßstab, der verlangt, dass der Richter ausreichende Gewähr dafür bietet, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschließen. Mittels des objektiven Maßstabes wird unabhängig vom persönlichen Verhalten des Richters geprüft, ob nachweisbare Tatsachen Anlass zu Zweifel an seiner Unparteilichkeit geben. (T10)<br/>Beisatz: Dabei kommt sogar dem äußeren Anschein eine gewisse Bedeutung zu. (Elzi gegen Deutschland) (T11)<br/>Veröff: NL 2008,155

Bsw 22330/05EGMR05.02.2009

nur T5; Beis wie T11; Beisatz: Die Tatsache, dass sich ein Richter öffentlich dahingehend äußert, dass er sich im Fall des Bf bereits eine Meinung zu dessen Ungunsten gebildet hat, kann die Befürchtungen des Bf hinsichtlich seiner mangelnden Unparteilichkeit objektiv rechtfertigen und erscheint unvereinbar mit seiner weiteren Teilnahme am Verfahren. (Bem: Olujic gegen Kroatien) (T12) Veröff: NL 2009,34

Bsw 17056/06EGMR15.10.2009

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Engen familiären Beziehungen zwischen den Anwälten der gegnerischen Partei und dem vorsitzenden Richter (Brüder bzw Onkel – Neffe) reichen aus, um Zweifel an dessen Unparteilichkeit objektiv zu rechtfertigen. (Micallef gegen Malta) (T13)<br/>Veröff: NL 2009,294

Bsw 8400/07EGMR21.09.2010

Vgl auch; nur T1; Beis: Die persönliche Unparteilichkeit eines Richters, also auch der Geschworenen, wird vermutet, solange nicht das Gegenteil bewiesen wurde. (Szypusz gg. das Vereinigte Königreich) (T14)<br/>Beisatz: Die Anwesenheit eines Kriminalbeamten im Geschworenenzimmer, der die Aufgabe hatte, ein Videogerät zu bedienen, begründet keinen legitimen Zweifel an der Unparteilichkeit der Geschworenen. (Szypusz gg. das Vereinigte Königreich) (T15)<br/>Veröff: NL 2010,292

15 Os 1/13fOGH22.05.2013

Auch; nur T10

Bsw 21722/11EGMR09.01.2013

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Objektive Zweifel an der Unparteilichkeit von Mitgliedern eines Justizrats hinsichtlich ihrer Mitwirkung an der Erhebung einer disziplinarrechtlichen Anklage, die sich auf die Ergebnisse ihrer eigenen Voruntersuchungen stützte. (Oleksandr Volkov gg. die Ukraine) (T16)<br/>Veröff: NL 2013,11

Bsw 29369/10EGMR11.07.2013

Auch; Beisatz: Hier: Bestehen ernsthafter Zweifel an der Unparteilichkeit eines über das Rechtsmittel des Beklagten in Verfahren wegen Diffamierung entscheidenden Richters, der einige Jahre zuvor öffentlich seine Unterstützung für die Klägerin bekundet hatte. (Morice gg. Frankreich) (T17)<br/>Veröff: NL 2013,254

Bsw 36073/04EGMR04.03.2014

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Die Tatsache, dass an der Entscheidung der Generalversammlung eines Gerichts über ein Rechtsmittel auch Richter teilnehmen, die zuvor bereits in derselben Sache entschieden haben, reicht für sich nicht aus, um von einer fehlenden Unparteilichkeit auszugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nur ein geringer Anteil der Richter betroffen ist. Art 6 MRK wir allerdings verletzt, wenn kein gewichtiger Grund die Teilnahme der Richter, die bereits an der ersten Entscheidung mitgewirkt haben, absolut notwendig macht. (Fazli Aslaner gg. die Türkei) (T18)<br/>Veröff: NL 2014,114

Bsw 4455/10EGMR27.05.2014

Auch; nur: Die Frage der Parteilichkeit eines Gerichts ist anhand von zwei Maßstäben zu untersuchen: Einerseits kommt ein subjektiver Maßstab zur Anwendung, wobei es auf die persönliche Überzeugung eines bestimmten Richters im betreffenden Fall ankommt, andererseits ein objektiver Maßstab, der verlangt, dass der Richter ausreichende Gewähr dafür bietet, berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschließen. Mittels des objektiven Maßstabes wird unabhängig vom persönlichen Verhalten des Richters geprüft, ob nachweisbare Tatsachen Anlass zu Zweifel an seiner Unparteilichkeit geben. Es schadet nicht, wenn der Richter bereits andere Verfahren gegen dieselbe Person geführt hat, wenn frühere Entscheidungen von Oberinstanzen aufgehoben oder vor Konventionsorganen angefochten wurden. (T19)<br/>Beisatz: Der bloße Umstand, dass ein Richter zunächst an der Einstellung eines Strafverfahrens aufgrund eines Amnestiegesetztes beteiligt ist und nach der Aufhebung dieser Einstellung am neuerlichen Strafverfahren, ist nicht für sich unvereinbar mit den Erfordernissen der Unparteilichkeit. (Margus gg. Kroatien [GK]) (T20)<br/>Veröff: NL 2014,245

Dokumentnummer

JJR_19950406_AUSL000_000BSW20834_9200000_001

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