EGMR Bsw39343/98 (Bsw39651/98, Bsw43147/98, Bsw46664/99)

EGMRBsw39343/98 (Bsw39651/98, Bsw43147/98, Bsw46664/99)6.5.2003

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Kleyn u.a. gegen die Niederlande, Urteil vom 6.5.2003, Bsw. 39343/98, Bsw. 39651/98, Bsw. 43147/98 und Bsw. 46664/99.

 

Spruch:

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Unparteilichkeit des niederländischen Staatsrates.

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (12:5 Stimmen).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Die Bsw. wurde von mehreren Personen und Unternehmen erhoben, die entlang der Betuweroute, einer geplanten Eisenbahnstrecke, die den Hafen von Rotterdam mit der Grenze zu Deutschland verbinden soll, ihren Wohn- bzw. Firmensitz haben.

Die rechtliche Grundlage für derartige Großvorhaben von nationaler Bedeutung wurde durch das 1994 in Kraft getretene Transportinfrastruktur-Planungsgesetz (Tracwet) geschaffen. Das Gesetz sieht ua. im Sinne einer Verfahrenskonzentration vor, dass gegen Entscheidungen der Reg. und der regionalen Behörden nur mehr ein einziges, an den Staatsrat (Raad van State) zu richtendes Rechtsmittel zulässig ist. In die Erlassung dieses Gesetzes war auch der Staatsrat durch die Abgabe einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf eingebunden. Die darin erstatteten Verbesserungsvorschläge führten zu einigen Änderungen des Entwurfs. Der exakte Verlauf der Eisenbahnstrecke wurde dem oben genannten Gesetz entsprechend in einer Trassierungsentscheidung (Tracbesluit) festgelegt. Die Bf. erhoben Einsprüche gegen den Trassenverlauf bei der Kammer für Verwaltungsstreitverfahren (Afdeling Bestuursrechtspraak) des Staatsrates, die mit drei Ordentlichen Staatsräten (Staatsraden) besetzt war. In einer darauf angesetzten mündlichen Verhandlung fochten zwei der Bf. die Unparteilichkeit der Kammer für Verwaltungsstreitverfahren an. Sie brachten vor, es wäre mit Art. 6 EMRK unvereinbar, dass Mitglieder des Staatsrates, dessen Vollversammlung die Reg. bei der Erlassung von Gesetzen beriete, nach Inkrafttreten dieser Gesetze in einer richterlichen Funktion über deren Anwendung entschieden. Sie beantragten daher, der Staatsrat solle sich im vorliegenden Fall jeder Entscheidung enthalten. Dieser Antrag wurde von einem Ausschuss der Kammer für Verwaltungsstreitverfahren zurückgewiesen. Begründend führte er aus, dass nur einzelne Mitglieder der Kammer als befangen abgelehnt werden könnten, nicht jedoch die Kammer als solche. In ihrer am 28.5.1998 ergangenen Entscheidung in der Sache selbst wies die Kammer für Verwaltungsstreitverfahren den größten Teil der Einsprüche der Bf. ab.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht).

Zur Zulässigkeit der Bsw.:

Die Anfechtung der Unparteilichkeit der Kammer für Verwaltungsstreitverfahren durch zwei der Bf. war erfolglos. Es ist nicht anzunehmen, dass weitere Anfechtungen durch die übrigen Bf. zu einer anderslautenden Entscheidung führen hätten können. Diese waren daher nicht verpflichtet, sich dieses Rechtsbehelfs zu bedienen, da keine Aussichten auf Erfolg bestanden. Die Bsw. sind daher zulässig.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Die Bf. bringen vor, die Kammer für Verwaltungsstreitverfahren des niederländischen Staatsrates könne nicht als unabhängiges und unparteiisches Gericht iSv. Art. 6 (1) EMRK qualifiziert werden, da der Staatsrat sowohl die Gesetzgebung beraten als auch gerichtliche Aufgaben erfüllen würde.

Ob ein Tribunal als unabhängig betrachtet werden kann, hängt nach der st. Rspr. des GH ua. von der Art der Bestellung seiner Mitglieder und deren Amtsdauer, dem Bestehen von Sicherheiten gegen Druck von außen und der Frage ab, ob es den Anschein der Unabhängigkeit erweckt. Die Unparteilichkeit iSv. Art. 6 (1) EMRK erfordert, dass das Tribunal subjektiv frei von persönlichen Vorurteilen und Befangenheiten ist. Es muss aber auch von einem objektiven Standpunkt aus unparteiisch sein, dh. es müssen ausreichende Garantien bestehen, die jeden berechtigten Zweifel in diese Richtung ausschließen. Trotz der steigenden Bedeutung, die dem Prinzip der Gewaltenteilung in der Rspr. des GH beigemessen wird, erfordert weder Art. 6 EMRK noch irgendeine andere Bestimmung der Konvention, dass die Staaten bezüglich der Grenzen der erlaubten Zusammenarbeit der Gewalten ein bestimmtes theoretisches verfassungsrechtliches Konzept einhalten. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob in einem konkreten Fall die Erfordernisse der Konvention erfüllt wurden. Der vorliegende Fall erfordert daher nicht die Anwendung einer bestimmten verfassungsrechtlichen Doktrin auf die Stellung des niederländischen Staatsrates. Der GH ist nur mit der Frage beschäftigt, ob unter den Umständen des Falles die Kammer für Verwaltungsstreitverfahren den erforderlichen Eindruck der Unabhängigkeit erweckte und die nötige objektive Unparteilichkeit aufwies.

Bezüglich der Art der Bestellung und der Amtsdauer der Mitglieder des Staatsrates sowie in Anbetracht des Fehlens eines Hinweises auf unzureichende Garantien gegen möglichen Druck von außen, kommt der GH zu dem Schluss, dass die Vorbringen der Bf. nichts enthalten, was ihre Bedenken bezüglich der Unabhängigkeit des Staatsrates und seiner Mitglieder begründen würde. Auch weist nichts darauf hin, dass eines der Mitglieder der Kammer für Verwaltungsstreitverfahren persönlich befangen gewesen wäre.

Nichtsdestotrotz kann die Beratung der gesetzgebenden Gewalt und die Ausübung von gerichtlichen Funktionen durch ein und dasselbe Organ unter bestimmten Umständen nach Art. 6 (1) EMRK die Frage nach seiner objektiven Unparteilichkeit aufwerfen. Zu prüfen ist, ob es mit dem Erfordernis der objektiven Unparteilichkeit des Art. 6 (1) EMRK vereinbar war, dass die institutionelle Struktur des Staatsrates zuließ, dass seine Ordentlichen Räte sowohl beratende als auch richterliche Funktionen ausübten.

Im vorliegenden Fall gab das Plenum des Staatsrates eine Stellungnahme zum Transportinfrastruktur-Planungsgesetz ab. Die Einsprüche der Bf. richteten sich gegen die Trassierungsentscheidung, die auf dem genannten Gesetz beruhte. Der GH ist der Ansicht, dass die Stellungnahme zum Transportinfrastruktur-Planungsgesetz und die späteren Verfahren über die gegen die Trassierungsentscheidung erhobenen Einsprüche nicht dieselbe Sache betreffen. Auch wenn der Staatsrat in seiner Stellungnahme zum genannten Gesetz Bezug auf die geplante Eisenbahnstrecke nahm, können diese Erwähnungen nicht dahingehend interpretiert werden, dass sie irgendeine der in weiterer Folge von den zuständigen Ministern in der Trassierungsentscheidung geregelten Fragen entscheidend beeinflusst hätten. Der Staatsrat hat keine Meinung zur exakten Routenführung der geplanten Eisenbahnstrecke abgegeben, diese in irgendeiner Weise bestimmt oder im Voraus festgelegt.

Unter diesen Umständen ist der GH der Ansicht, dass die Befürchtungen der Bf. hinsichtlich der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Kammer für Verwaltungsstreitverfahren objektiv unbegründet sind. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (12:5 Stimmen, Sondervotum von Richterin Thomassen, gefolgt von Richter Zagrebelsky sowie von Richterin Tsatsa-Nikolovska, gefolgt von Richterin Strznick und Richter Ugrekhelidze, im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Ress).

Vom GH zitierte Judikatur:

Procola/LUX v. 28.9.1995, A/326 (= NL 1995, 193 = ÖJZ 1996, 193).

McGonnell/GB v. 8.2.2000.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.5.2003, Bsw. 39343/98, Bsw. 39651/98, Bsw. 43147/98 und Bsw. 46664/99, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2003, 139) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/03_3/Kleyn.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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