Spruch:
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 EMRK - Befangenheit der Geschworenen und fair trial.
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (8:1 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Begründung
Sachverhalt:
Der Bf., ein Schwarzer, war 1991 wegen Raubes angeklagt worden. Während einer Unterbrechung in den Beratungen der Geschwornen wurde dem Verhandlungsrichter eine handgeschriebene Notiz überreicht, in der ein Geschworner sich über die rassistische Gesinnung der Geschwornen beklagte und deshalb den Antrag stellte, ihn von seinem Amt zu entbinden. Nach einer Aussprache mit dem Verteidiger und dem Staatsanwalt entschloss sich der Richter, die Geschwornen nicht zu entlassen, sondern ihnen eine neuerliche Rechtsbelehrung zu erteilen: Sie mögen den Fall unvoreingenommen und allein aufgrund der vorgeführten Beweise prüfen. Der Bf. wurde schließlich mit 10:2 Stimmen verurteilt. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, die Befangenheit der Geschwornen hätte Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren bzw. ein unabhängiges und unparteiisches Gericht) und Art. 14 EMRK (Verbot der Diskriminierung) verletzt.
Die Unparteilichkeit eines Geschworenengerichts ist anhand subjektiver und objektiver Kriterien zu prüfen. Ein Beweis für eine persönliche Befangenheit aller Geschwornen kann wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Geheimhaltung der Geschworenenberatungen nicht erbracht werden. Entscheidend ist, ob der Verhandlungsrichter alles Erforderliche getan hat, um allfällige objektiv begründete Zweifel an der Unparteilichkeit der Geschworenen auszuschließen. Seine Vorgangsweise nach Erhalt der Notiz ist hierbei von besonderer Bedeutung: Sowohl der Inhalt der Notiz als auch die weitere Vorgangsweise wurden mit dem Verteidiger und dem Staatsanwalt besprochen. Als erfahrenem Richter war ihm die Möglichkeit einer Entlassung der Geschwornen sehr wohl bekannt. Unter den gegebenen Umständen erschien es ihm aber am vernünftigsten, den Geschwornen eine neuerliche Rechtsbelehrung zu erteilen. Diese war als solche eindringlich und ausführlich und erinnerte die Geschwornen insb. an ihre Pflicht, den Fall unvoreingenommen und allein aufgrund der in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweise zu prüfen. Im Verlauf des Verfahrens kam es zu keinem weiteren Fall behaupteter rassistischer Voreingenommenheit. Die Unparteilichkeit der Geschwornen war daher gegeben. Keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (8:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Foighel), keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
Anm.: Vgl. den vom GH zitierten Fall Pullar/GB, Urteil v. 10.6.1996.
Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 18.10.1995 keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK festgestellt; keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 6 (1) EMRK (8:3 Stimmen bzw. einstimmig = NL 96/1/6).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.2.1997, Bsw. 22299/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 53) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_2/Gregory.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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