Spruch:
Art. 6 EMRK - Aushändigung von Teilen der Anklageschrift an Schöffen. Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Der Bf. wurde im August 1999 wegen des Verdachts der Schlepperei in Untersuchungshaft genommen. In der im Mai 2000 fertig gestellten Anklageschrift wurde dem Bf., seiner Schwester und vier weiteren Mitangeklagten vorgeworfen, zwischen 1997 und 1999 als Mitglieder einer Bande zahlreiche Fälle des Einschleusens von Ausländern begangen zu haben. In der Anklageschrift wurde auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Darin schilderte die Staatsanwaltschaft im Detail den genauen Ablauf jeder einzelnen der angeklagten Straftaten.
Das Landgericht Berlin eröffnete am 20.10.1999 das Verfahren gegen den Bf., seine Schwester und drei weitere Angeklagte. Die große Strafkammer bestand aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Außerdem nahmen ein Ergänzungsrichter und zwei Ergänzungsschöffen an der Hauptverhandlung teil.
Am 4.12.2000 wurde die Strafsache gegen die Schwester des Bf. von jener gegen den Bf. getrennt, nachdem sie ein Geständnis abgelegt hatte. Beide Verfahren wurden mit denselben Richtern und Schöffen fortgesetzt. Im Verfahren gegen die Schwester des Bf. wurden die Schöffen und die Ergänzungsschöffen am 5.2.2001 über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gegen alle sechs Angeklagten informiert, indem ihnen eine Kopie dieses Teils der Anklageschrift ausgehändigt wurde. Die Berufsrichter erachteten es als notwendig, den Schöffen den Inhalt der wesentlichen Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen, weil die Schwester des Bf. die darin beschriebenen Straftaten gestanden hatte, zu detaillierten Aussagen jedoch nicht bereit war. Das Landgericht Berlin verurteilte die Schwester des Bf. daraufhin wegen des Einschleusens von Ausländern als Mitglied einer Bande.
Nachdem dem Bf. am 8.2.2001 mitgeteilt wurde, dass die Schöffen Kopien eines Teils der Anklageschrift erhalten hatten, stellte er ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit gegen diese. Er brachte vor, die Schöffen könnten der Verhandlung nicht länger unbefangen folgen, nachdem sie die gesamte Beurteilung der Beweise durch die Staatsanwaltschaft zur Kenntnis genommen hatten. Nach Art. 126 Abs. 3 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren sei es ausdrücklich untersagt, den Schöffen die Anklageschrift zugänglich zu machen. Die Schöffen gaben daraufhin eine Erklärung ab, wonach ihnen aufgrund einer Belehrung durch den Vorsitzenden der Strafkammer bewusst sei, dass es sich um zwei getrennte Verfahren handle und den wesentlichen Ergebnissen der Ermittlungen gegen die Schwester des Bf. im Verfahren gegen diesen keine Bedeutung zukäme. Am 19.2.2001 verwarfen die Berufsrichter die Ablehnung als unbegründet. Ein daraufhin vom Bf. eingebrachtes Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Das Landgericht Berlin verurteilte den Bf. am 8.10.2001 nach insgesamt 42 Verhandlungstagen wegen gewerblichen und als Mitglied einer Bande begangenen Einschleusens von Ausländern zu vier Jahren und sechs Monaten Haft.
Im Jänner 2002 erhob der Bf. mit der Begründung Berufung an den BGH, die Schöffen wären befangen gewesen. Der BGH wies die Berufung am 26.11.2002 als unbegründet ab.
Eine mit derselben Begründung erhobene Beschwerde an das BVerfG wurde am 13.2.2003 nicht zur Behandlung angenommen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Der Bf. bringt vor, sein Fall wäre nicht von einem unparteiischen Gericht gehört worden, weil die Schöffen befangen gewesen seien, nachdem sie eine Kopie jenes Teils der Anklageschrift erhalten hatten, der die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft enthielt. Außerdem behauptet er, das Landgericht habe die Begründetheit der einzelnen Anklagepunkte nicht ausreichend ermittelt und die Beweise nicht angemessen gewürdigt.
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Da die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten fehlenden Unparteilichkeit der Schöffen weder offensichtlich unbegründet ist noch ein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).
Die übrigen Beschwerdepunkte lassen keinen Anschein einer Verletzung der EMRK erkennen und sind daher als offensichtlich unbegründet für unzulässig zu erklären (einstimmig).
2. In der Sache selbst:
Die Unparteilichkeit iSv. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist einem subjektiven Test hinsichtlich der persönlichen Überzeugungen eines bestimmten Richters in einem konkreten Verfahren und einem objektiven Test zu unterziehen, bei dem zu prüfen ist, ob der Richter Garantien bietet, die ausreichen, um jeden legitimen Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen.
Zum subjektiven Test ist festzustellen, dass der Bf. die persönliche Unparteilichkeit der Schöffen nicht in Zweifel zog und nichts darauf hindeutet, dass sie gegen den Bf. persönlich voreingenommen gewesen wären.
Beim objektiven Test muss bei einer Anwendung auf eine Richterbank unabhängig vom persönlichen Verhalten ihrer Mitglieder untersucht werden, ob feststellbare Umstände vorliegen, die Zweifel über die Unparteilichkeit des Spruchkörpers aufwerfen können. Dabei kommt sogar dem äußeren Anschein eine gewisse Bedeutung zu. Bei der Entscheidung darüber, ob in einem bestimmten Fall ein legitimer Grund für die Befürchtung der Parteilichkeit besteht, ist entscheidend, ob diese Befürchtung objektiv gerechtfertigt ist.
Im vorliegenden Fall ist vorerst zu prüfen, ob die Mitteilung der wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen, welche die Ansicht des Staatsanwalts ausdrückten, an die Schöffen unrechtmäßig war oder eine so grundlegende oder ungewöhnliche Abweichung von der üblichen Praxis zum Nachteil des Bf. darstellt, dass sie objektiv gerechtfertigte Befürchtungen hinsichtlich der Unparteilichkeit des Gerichts aufwirft. Der Zugang der Schöffen zu den Akten (welche die gesamte Anklageschrift enthalten) ist in der StPO nicht geregelt. § 30 Gerichtsverfassungsgesetz, wonach die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter ausüben, sieht keine unterschiedliche Behandlung von Richtern und Schöffen vor. Der BGH hat seit den 1980ern in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass es der StPO widerspricht, den Schöffen die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen zugänglich zu machen, da Schöffen Gefahr liefen, deren Inhalt, der die Einschätzung der Beweise durch die Staatsanwaltschaft enthält, mit den Angelegenheiten der Hauptverhandlung zu vermischen. Im vorliegenden Fall wurde der Teil der Anklageschrift denselben Schöffen im Verfahren gegen die Schwester des Bf. ausgehändigt, das aus Gründen der Beschleunigung von jenem gegen den Bf. getrennt worden war. Der Grund für diese Information bestand nicht darin, den Schöffen die Einschätzung der Beweise durch die Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen, sondern ihnen die notwendigen Informationen über den genauen Inhalt des in der Hauptverhandlung selbst erfolgten Geständnisses der Schwester des Bf. zu geben: Sie hatte ausgesagt, die Straftaten zu gestehen, wie sie in den wesentlichen Ergebnissen der Ermittlungen geschildert waren, ohne jedoch bereit zu sein, ein detaillierteres Geständnis abzulegen. Es war daher notwendig, den vollen Inhalt ihres Geständnisses, in dem sie lediglich auf einen Teil der Anklageschrift verwies, klarzustellen. Gewöhnlich würde dies durch eine Verlesung der wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen in der Verhandlung erfolgen. Anstatt diese Information zu verlesen, lasen sie die Schöffen selbst. Sie waren die einzigen Teilnehmer des Verfahrens, die noch keine vollständige Kopie der Anklageschrift erhalten hatten.
Unter diesen Umständen ist der GH nicht davon überzeugt, dass diese Vorgangsweise nicht objektiv gerechtfertigt war.
Der GH muss weiters prüfen, ob objektiv berechtigte Gründe für die Befürchtung vorlagen, die Schöffen hätten sich durch diese Vorgangsweise in einer frühen Phase der Hauptverhandlung eine vorgefasste Meinung über die Schuld des Bf. gebildet. Im vorliegenden Fall war die Unparteilichkeit der Schöffen durch ausreichende Garantien gewährleistet. Wie aus der von den Schöffen nach dem Ablehnungsgesuch abgegebenen Erklärung hervorgeht, wurde ihnen vom vorsitzenden Richter die Natur der wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen erklärt, bevor sie eine Kopie davon erhielten. Sie hatten verstanden, dass die darin zum Ausdruck gebrachten Ansichten des Staatsanwalts nicht die Grundlage für das über den Bf. zu fällende Urteil war, das einzig auf den in der Hauptverhandlung vorgelegten Beweisen beruhen musste. Die Schöffen erlangten am 15. Tag der Hauptverhandlung Kenntnis von dem umstrittenen Teil der Anklageschrift, wonach noch mehr als 20 weitere Verhandlungstage folgten, in denen vor Fällung des Urteils des Landgerichts Beweise erörtert wurden. Angesichts dessen scheint es, als ob die Schöffen ihre endgültige Beurteilung der Schuld des Bf. anhand der in den Verhandlungen vorgelegten Beweise und erörterten Argumente vornahmen. Da die Befürchtungen des Bf. hinsichtlich der Unparteilichkeit der Schöffen daher nicht als objektiv gerechtfertigt angesehen werden können, liegt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Fey/A v. 24.2.1993, A/255-A, NL 1993/2, 19; ÖJZ 1993, 394. Saraiva de Carvalho/P v. 22.4.1994, A/286-B, NL 1994, 180; ÖJZ 1995,
36.
Morel/F v. 6.6.2000.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.6.2008, Bsw. 26771/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 155) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/08_3/Elezi.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
