EGMR Bsw17602/91

EGMRBsw17602/9110.6.1996

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Thomann gegen die Schweiz, Urteil vom 10.6.1996, Bsw. 17602/91.

 

Spruch:

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Unparteilichkeit des Gerichts in Zusammenhang mit einem Abwesenheitsurteil.

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

 

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. wurde ua. wegen Betrugs und fahrlässiger Krida angeklagt. Er verließ seinen Wohnsitz ohne Angabe seiner neuen Adresse. Einer Ladung zur festgesetzten Gerichtsverhandlung kam er nicht nach, daher wurde die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt. Das Verfahren endete mit einem Schuldspruch. Gegen das Urteil legte der Bf. ein Rechtsmittel ein und begehrte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Gericht gab dem Antrag statt und ordnete eine Neuverhandlung an. Das Gericht setzte sich aus denselben Richtern zusammen, die den Bf. bereits in Abwesenheit verurteilt hatten. Dem Antrag des Bf., die Richter für befangen zu erklären, wurde nicht stattgegeben. Der Bf. wurde nach Durchführung einer neuen Verhandlung schuldig gesprochen. Dagegen eingebrachte Rechtsmittel blieben im wesentlichen erfolglos.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt die fehlende Unparteilichkeit des Gerichts, da dieses sich aus denselben Richtern zusammensetzte, die bereits an seiner Verurteilung in Abwesenheit mitgewirkt haben. Das Gericht habe dadurch bereits vor Beginn der Neuverhandlung seine Auffassung über die Schuld des Angeklagten gebildet. Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf Entscheidung durch ein unparteiisches Gericht).

Die Unparteilichkeit des Gerichts ist anhand subjektiver und objektiver Kriterien zu prüfen. Erstere beziehen sich auf Gründe, die in der persönlichen Überzeugung und im Verhalten eines bestimmten Richters liegen, was für den ggst. Fall verneint wird. Die Prüfung anhand objektiver Kriterien bezieht sich auf den Umstand, dass Richter zweimal an einer erstinstanzlichen Verhandlung in ein und demselben Strafverfahren mitgewirkt haben. Die Richter, die den Fall in Abwesenheit des Bf. und auf der Grundlage des ihnen zur Verfügung stehenden Beweismaterials verhandelt hatten, waren jedoch bei der Neuverhandlung in keiner Weise an ihre frühere Entscheidung gebunden. Im ggst. Fall nahm das Gericht eine neue Bewertung des Falls vor, wobei alle strittigen Punkte in einem kontradiktorischen Verfahren geprüft wurden, mit dem Vorteil, dass dem Gericht durch die Anwesenheit des Beklagten und der Möglichkeit seiner Befragung eine umfassendere Entscheidungsgrundlage garantiert wurde. Die Unparteilichkeit der Richter war daher gegeben, Art. 6 (1) EMRK wurde nicht verletzt (einstimmig).

Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 2.3.1995 keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK festgestellt (20:4 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.6.1996, Bsw. 17602/91, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,110) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/96_4/Thomann.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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