BVwG W603 2276791-1

BVwGW603 2276791-131.1.2024

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §54 Abs2
FPG §55 Abs1
VwGVG §28

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W603.2276791.1.00

 

Spruch:

 

W603 2276791-1/51E

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX 1987, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2023 und am 29.01.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunk I. wie folgt zu lauten hat:

„Der Ihnen mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX 2010, GZ: XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

III. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte III. bis VII. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 55 Abs. 1 und Abs. 2 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am XXXX 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2005 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am XXXX 2009 zog der Beschwerdeführer ein gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamts eingebrachtes Rechtsmittel zurück, weshalb der Asylgerichtshof mit XXXX 2009 das Verfahren einstellte. Mit Bescheid vom XXXX 2010 wurde dem (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt stattgegeben und diesem, abgeleitet von seiner Tochter, der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Wegen wiederholter Straffälligkeit erkannte die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX 2023, Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX 2023 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunkt des II. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung am 06.12.2023 und am 29.01.2024 im Beisein des Beschwerdeführers, des Rechtsvertreters und von Dolmetschern für die russische Sprache durch. Dabei wurden zwei Zeuginnen und ein Zeuge einvernommen. Die belangte Behörde blieb den Verhandlungsterminen entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch:

 Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde zu GZ XXXX ;

 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auszüge aus ZMR, Strafregister und AJ-WEB (OZ 2);

 Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt des ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers (OZ 32);

 Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt des zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers (Anlage zu GZ XXXX ; OZ 31);

 Haftauskunft der Justizanstalt XXXX (OZ 20 und OZ 49);

 von der Justizanstalt XXXX übermittelte Krankengeschichte des Beschwerdeführers (OZ 24);

 Auskünfte der Bezirkshauptmannschaft XXXX und XXXX betreffend Verwaltungsstrafen (OZ 15 und OZ 21);

 Bekanntgabe des Bezirksgerichts XXXX als Pflegschaftsgericht (OZ 18);

 Einsichtnahme in die Strafurteile zu GZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX (OZ 48), zu GZ XXXX des Landesgerichts XXXX und zu GZ XXXX des Landesgerichts XXXX (einliegend im Behördenakt);

 von der belangten Behörde vorgelegter Verwaltungsakt betreffend die Zuerkennung des Asylstatus an den Zeugen XXXX (OZ 37);

 Bescheide über die Zuerkennung des Asylstatus an die Zeugin XXXX und deren Tochter XXXX (OZ 28 und OZ 29);

 Vernehmung der Zeugin XXXX am 06.12.2023 (OZ 25);

 Vernehmung der Zeugin XXXX am 29.01.2024 (OZ 50);

 Vernehmung des Zeugen XXXX am 29.01.2024 (OZ 50);

 Parteienvernehmung des Beschwerdeführers am 06.12.2023 und 29.12.2024;

 Aktuelle Länderinformationen.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX 1987 in Grozny, Tschetschenien, geboren, ist sunnitischer Moslem, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (AS 1, 367; Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 06.12.2023 = VP I S. 9 f).

Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache, Russisch, sowie Deutsch auf einem Niveau, das es ihm ermöglichte, an der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in deutscher Sprache teilzunehmen, gut schreiben oder lesen in der deutschen Sprache kann der Beschwerdeführer aber nicht (AS 369, 377; VP I S. 3, 17). Der Beschwerdeführer ist mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und wurde in diesen in seinen ersten 18 Lebensjahren sozialisiert. Seine Mutter, ein XXXX geborener Bruder und eine Schwester leben nach wie vor in Grozny (AS 371; VP I S. 11, 12). Eine weitere Schwester lebt in XXXX , eine Halbschwester in XXXX . Der zweite Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX (VP I S. 12). Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben vor seiner Ausreise im Jahr 2005 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in Grozny im Haus seiner Eltern verbracht (VP I S. 11). Der Beschwerdeführer telefoniert etwa ein- oder zweimal im Monat mit seiner Mutter (VP I S. 12). Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Schule in Tschetschenien. Eine Berufsausbildung absolvierte der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland nicht, er hat dort auch nicht gearbeitet (AS 377; VP I S. 11). In Österreich besuchte der Beschwerdeführer keine Schulen und absolvierte auch hier keine Berufs- oder sonstigen Ausbildungen (AS 375; VP I S. 15). Der Beschwerdeführer hat keinen Militärdienst in der Russischen Föderation absolviert (VP I S 28).

Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig und nimmt regelmäßig Ersatzmedikamente wie Methadon ein. Der Beschwerdeführer ist auch mit XXXX infiziert, wobei letztere Erkrankung derzeit nicht akut behandelt werden muss (OZ 8; OZ 24). Er nahm zuletzt vor seiner Inhaftierung XXXX am XXXX Drogen (VP I S. 37). In der Haft nahm er von XXXX an einer Therapie in der Suchtgruppe der JA XXXX teil (VP I S. 38). Der Beschwerdeführer befindet sich in der JA XXXX wegen seiner Drogensucht auch im Substitutionsprogramm und ist deshalb auch einmal monatlich in psychiatrischer Behandlung (VP I S. 38). Der Beschwerdeführer nahm bis XXXX täglich XXXX mg Methadon ein, danach wurde die Dosis auf XXXX mg reduziert. (OZ 24; Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 = VP II S. 16). Der Beschwerdeführer leidet nicht unter sonstigen akuten oder chronischen behandlungsbedürftigen Krankheiten (VP I S. 37).

1.2. Integration, Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht beruflich integriert.

Der Beschwerdeführer arbeitet in der Strafhaft seit XXXX 2023 im Anstaltsbetrieb XXXX der JA XXXX (OZ 8), wofür er monatlich etwa XXXX € zu seiner Verfügung erhält (AS 375; VP II S. 16). Der Beschwerdeführer hat keine Integrationsprüfung abgelegt (VP I. S. 17).

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat XXXX Kinder mit zwei ehemaligen Lebensgefährtinnen (AS 371; VP I S. 10 ff).

Mit der am XXXX geborenen XXXX , mit der der Beschwerdeführer nach traditionellem Ritus, nicht aber standesamtlich verheiratet war, hat er die gemeinsamen Kinder XXXX , und XXXX . Sowohl die Mutter als auch die beiden Kinder haben die russische und inzwischen auch die österreichische Staatsbürgerschaft (AS 327, 329, 371, VP I S. 11, 18, 23 ff).

Der Beschwerdeführer hat seit etwa 8 bis 10 Jahren keinen Kontakt mehr mit den beiden Kindern aus seiner ersten Lebensgemeinschaft (AS 371 ff; VP I S. 18, 25). Der Beschwerdeführer hat auch keinen regelmäßigen Kontakt zur Mutter seiner Kinder (VP I S. 26). Der Beschwerdeführer ist nicht obsorgeberechtigt für die beiden Kinder, die Mutter, XXXX , ist die die alleinige Obsorgeberechtigte (VP I S. 19, 24).

Mit der am XXXX geborenen XXXX , mit der der Beschwerdeführer nach traditionellem Ritus, nicht aber standesamtlich verheiratet war, hat er die gemeinsamen Töchter XXXX und XXXX . Sowohl die Mutter als auch die beiden Töchter sind Staatsbürgerinnen der Russischen Föderation (AS 315, 319, 321, 373).

Der Beschwerdeführer hat seit ca. 2 bis 3 Jahren keinen regelmäßigen Kontakt mehr mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin XXXX . Er wohnte zuletzt mit den beiden Töchtern XXXX von XXXX in einem gemeinsamen Haushalt (AS 373, AS 401).

Die Obsorgeberechtigung für die Kinder XXXX kommt alleine der Großmutter ms., XXXX , zu, der Beschwerdeführer war nie mit der Obsorge betraut (Auskunft BG XXXX vom XXXX , OZ 18). Die Kinder wohnen auch bei der Großmutter in XXXX (VP II S. 7).

Vor seiner Inhaftierung am XXXX hatte der Beschwerdeführer telefonischen und gelegentlichen persönlichen Kontakt mit seinen beiden jüngeren Töchtern. Dabei fuhr er zur Wohnung der Großmutter, diese brachte die Kinder heraus und der Beschwerdeführer ist mit den Kindern einkaufen gegangen oder hat auf einem nahegelegenen Spielplatz mit ihnen gespielt. Danach hat er sie zurück zur Großmutter gebracht. Diese Treffen dauerten jeweils etwa eine halbe Stunde bis eine Stunde, je nachdem wie viel Zeit der Beschwerdeführer hatte (VP I S. 20 f; VP II S. 8 f). Der Beschwerdeführer hatte in der Haft telefonischen Kontakt mit der Großmutter der Kinder im XXXX 2023 (VP I S. 20) und mit dieser und seinen Kindern im XXXX 2024 (VP II S. 14 f). Die obsorgeberechtigte Großmutter hat den Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit den Kindern in der Haft besucht (VP I S. 20 f; VP II S. 14 f). Der Beschwerdeführer weiß, dass die Kinder in XXXX in die Schule gehen, er weiß aber nicht genau, in welcher Schulstufe. Er weiß nicht, ob die beiden Töchter in Vereinen sind und kann nicht auswendig sagen, wann sie Geburtstag haben. Wenn der Beschwerdeführer mit seinen Töchtern Kontakt hat, spricht er mit ihnen in tschetschenischer Sprache (VP I S. 21).

Der Beschwerdeführer möchte nach seiner Haftentlassung die beiden Töchter XXXX wieder zu sich zu nehmen. Die obsorgeberechtigte Großmutter steht diesem Vorhaben nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber, sofern der Beschwerdeführer eine Wohnung und eine Beschäftigung findet (VP I S. 22; VP II S. 9).

Die Mutter der beiden Kinder, XXXX , lebt in XXXX und besucht die Kindern regelmäßig, sie nimmt sie aber nicht mit (VP II S. 7).

Die Großmutter der beiden Töchter des Beschwerdeführers arbeitet zurzeit XXXX . Sie schätzt ihren Gesundheitszustand als „Normal“ ein (VP II S. 7).

Der Beschwerdeführer zahlt zurzeit keinen Unterhalt für seine XXXX Kinder, sie erhalten staatlichen Unterhaltsvorschuss (VP I S. 18, 22, 26, OZ 41).

Der Beschwerdeführer hat tschetschenische Bekannte in Österreich, aber gute Freunde hat er nicht. Er hat keine Freundschaften zu Österreichern und ist auch nicht Mitglied in Vereinen (VP I S. 16).

Der Beschwerdeführer hat keine Integrationsprüfung gemacht bzw. bestanden, er erfüllt Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) nicht (VP I S. 17).

1.3. Aufenthalt und Asylstatus des Beschwerdeführers in Österreich

XXXX , dem Vater der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX , wurde mit Bescheid des Bundesasylamts (BAA) vom XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da er die gesetzlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht habe (AS 123 ff Asylakt XXXX ). XXXX wurde XXXX 2003 von maskierten Männern zu Hause aufgesucht und festgenommen, weil er XXXX , der im ersten Tschetschenienkrieg XXXX gewesen sei, unterstützt hatte. Er hatte diesen mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt und ihn bei sich zu Hause übernachten lassen, weshalb er festgenommen und gefoltert wurde. XXXX 2004 wurde er ein zweites Mal von maskierten Männern mitgenommen worden. Er sei drei Tage angehalten und gefoltert, nach XXXX befragt und dann freigelassen worden. Danach habe er nicht mehr zu Hause gelebt, sondern XXXX . Im XXXX 2004 habe er dann gemeinsam mit seiner Familie sein Heimatland verlassen. XXXX war nie politisch tätig (AS 29 ff, 123 ff Asylakt XXXX ; VP II S. 13). Die Tochter XXXX und die Enkeltochter XXXX des Zeugen XXXX hatten keine eigenen Asylgründe (VP II S. 13). Der Zeuge XXXX war im Jahr XXXX einmal in Moskau (VP II S. 13). Mit Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , GZ XXXX wurde XXXX die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen (AS 177 Asylakt XXXX ; VP II S. 12).

Mit Bescheid des BAA vom XXXX 2004, Zl. XXXX , wurde XXXX durch Erstreckung des Asylstatus Ihres Vaters XXXX antragsgemäß Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (OZ 29).

Mit Bescheid des BAA vom XXXX 2009, XXXX , wurde dem Asylantrag der XXXX , der am XXXX geborenen Tochter der XXXX , stattgegeben, ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (OZ 28).

Der Beschwerdeführer reiste am XXXX 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 2005 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX 2008, GZ XXXX , abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (AS 391 ff des ersten Asylaktes des Beschwerdeführers). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX 2008 Berufung (AS 467 ff des ersten Asylaktes des Beschwerdeführers). Mit an den inzwischen zuständigen Asylgerichtshof gerichtetem Schreiben vom XXXX 2009 zog der Beschwerdeführer die anhängige Beschwerde gegen den genannten Bescheid zurück, weshalb der Asylgerichtshof das Verfahren am XXXX 2009 einstellte (AS 555 ff des Asylaktes des Beschwerdeführers).

Am XXXX 2009 (AS 389) oder XXXX 2009 (AS 2 des zweiten Asylaktes des Beschwerdeführers) stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich, diesmal unter der GZ XXXX einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, und zwar auf Gewährung desselben Schutzes den die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , geboren XXXX , mit Bescheid vom XXXX 2009, GZ XXXX , erhalten hatte. Mit Bescheid vom XXXX 2010 wurde diesem Antrag vom Bundesasylamt stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (AS 1 ff des zweiten Asylaktes des Beschwerdeführers). Dieser Bescheid erwuchs am XXXX 2010 in Rechtskraft (AS 9 des zweiten Asylaktes des Beschwerdeführers).

Die Umstände, auf Grund derer XXXX , dem Großvater der Tochter des Beschwerdeführers der Asylstatus im Jahr 2004 zuerkannt wurde, bestehen nicht mehr, weshalb eine asylrelevante Gefährdungslage für XXXX nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besteht.

1.4. Keine eigenen Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer war in der Russischen Föderation weder einer Verfolgung ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter von Verfolgung bedroht.

1.5. Gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bisher dreimal wegen folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt:

1.5.1. Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu GZ XXXX 2020

Der Beschwerdeführer wurde mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX zu GZ XXXX 2020, wegen zahlreicher Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer

1. im Tatzeitraum zwischen XXXX 2018 bis XXXX 2019 durch mehrfache bislang unbekannte Ankäufe unbekannte Mengen Heroin und durch Besitz des Suchtgifts bis zum jeweiligen Eigenkonsum,

2. durch Erwerb von XXXX g am XXXX 2019 und durch Besitz dieses Suchtgifts bis zur polizeilichen Sicherstellung am XXXX 2019,

in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in Form von Heroin erworben und besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.

Als mildernd wertete das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit sowie die umfassende geständige Verantwortung des Beschwerdeführers. Als erschwerend wertete das Strafgericht die zahlreichen Tatwiederholungen, dies auch nach Verfahrenseinstellungen durch die Anklagebehörde nach § 35 SMG. Aufgrund dieser Strafzumessungsgründe wurde die Ausschöpfung des Strafrahmens zu einem Drittel als jedenfalls notwendig erachtet, da nicht übersehen werden konnte, dass es sich beim Konsum von Heroin um eine sogenannte „harte Droge“ handelt. Eine diversionelle Erledigung der Strafsache nach den Bestimmungen der §§ 35 bzw. 37 SMG erachtete das Strafgericht als nicht möglich, da der Beschwerdeführer ihm jeweils eingeräumte Untersuchungstermine durch XXXX zur Abgabe einer amtsärztlichen Stellungnahme unentschuldigt nicht eingehalten hatte. Die Hauptverhandlung wurde in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Angeklagten durchgeführt.

1.5.2. Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX 2022

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX 2022, wegen

I) des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG;

II) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 7.Fall SMG;

III) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, wovon neun Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift

zu I.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich eine insgesamt unbekannte Menge, zumindest aber XXXX g Heroin (enthaltend 12,35 % Heroin u.a.) , anderen (teils öffentlich unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2a SMG) überwiegend gewinnbringend überlassen hat, und zwar

1.) im Zeitraum von Anfang XXXX 2021 bis XXXX 2021 dem abgesondert verfolgten XXXX in täglichen Gesamt zwischen XXXX g und XXXX g Heroin, und zwar zunächst als Gegenleistung für das zur Verfügung stellen eines Schlafplatzes und in weiterer Folge zum Grammpreis von € 100 sowie eine weitere unbekannte Menge Heroin unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum;

2.) im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2021 (öffentlich im Bereich der XXXX ) dem abgesondert verfolgten XXXX in 3-4 Teilmengen zu je XXXX g um € 40 insgesamt zumindest XXXX g Heroin;

3.) im Zeitraum von etwa Ende 2021 dem abgesondert verfolgten XXXX in 2-3 Teilmengen zu je XXXX g um € 40 insgesamt zumindest XXXX g Heroin sowie einmalig XXXX g Heroin im Eintausch gegen Praxiten-Tabletten;

4.) zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt der nicht näher ausgeforschten XXXX einmalig eine unbekannte Menge Heroin zu einem unbekannten Grammpreis;

5.) im XXXX 2021 dem abgesondert verfolgten XXXX in Teilmengen eine unbekannte Menge Heroin zum gemeinsamen Konsum;

6.) im Zeitraum vom XXXX 2021 bis XXXX 2021 der abgesondert verfolgten XXXX in täglichen Teilmengen eine insgesamt unbekannte Menge Heroin zum gemeinsamen Konsum;

7.) im XXXX 2021 den abgesondert Verfolgten XXXX in Teilmengen eine insgesamt unbekannte Menge Heroin zum gemeinsamen Konsum;

8.) im Zeitraum von XXXX 2021 bis XXXX 2021 dem abgesondert verfolgten XXXX in zumindest zehn Teilmengen zu je XXXX g insgesamt zumindest XXXX g Heroin unentgeltlich;

9.) zumindest im XXXX 2021 dem abgesondert verfolgten XXXX in Teilmengen eine insgesamt unbekannte Menge Heroin unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum;

zu II.) erworben, besessen und anderen angeboten hat und zwar

1.) zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen XXXX 2021 und XXXX 2022 dem XXXX einmaligen Heroin (Wirkstoff: Heroin u.a.) zum gemeinsamen Konsum, was dieser aber ablehnte;

2.) zu einem unbekannten Zeitpunkt dem XXXX in mehreren Angriffen jeweils Heroin (Wirkstoff: Heroin u.a.) zum gemeinsamen Konsum, was dieser aber ablehnte;

zu III.) auch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. zur Sicherstellung besessen hat, indem er im Zeitraum von zumindest XXXX 2020 (bis dahin vgl. zuletzt XXXX des BG XXXX ) bis etwa XXXX 2022 regelmäßig Heroin (Wirkstoff: Heroin u.a.) sowie teils Crystal Meth (Wirkstoff: Metamphetamin) und Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und △9-THC) konsumierte und bei einer Personenkontrolle am XXXX 2021 XXXX Gramm Heroin mit sich führte.

Dem Beschwerdeführer wurde die in der Untersuchungshaft erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen.

Vom Widerruf der mit Urteil des BG XXXX zu XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen. Die Diversionsvoraussetzungen erachtete das Strafgericht als nicht gegeben, da für die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln begangenen Straftat die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände bereits eine schwere Schuld begründe, weil ein hoher Gesinnungsunwert und Erfolgsunwert gegeben sei und die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung von solchen Straftaten abzuhalten geeignet erscheine und zwar aufgrund des belasteten strafrechtlichen Vorlebens und aufgrund der Art der Tatbegehung (Tatwiederholung über einen längeren Tatzeitraum).

1.5.3. Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX 2023

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX 2023 wegen

I.) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB;

II.) 1.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach §§ 12 dritter Fall, 229 Abs. 1 StGB;

II.) 2.) der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 12 dritter Fall, 241e Abs. 3 StGB

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer

zu I.) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren (unbekannten) Komplizen in verabredeter Verbindung XXXX mit Gewalt gegen dessen Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich dessen Geldbörse mit insgesamt € 180 Bargeld sowie ein Mobiltelefon im Wert von ca. € 100 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem

1.) Er sich vor XXXX bedrohlich aufbäumte, diesen mit beiden Händen an dessen Jacke kraftvoll erfasste und schüttelte, sowie mit den Worten: „Wenn du Probleme machst, bekommst du gleich! Denn wir sind zu viert und wir sind Tschetschenen! Wir machen dich!“ Bedrohte, wobei sodann ein hinter XXXX stehender Mittäter dessen Geldbörse aus der rechten Gesäßtasche herauszog und damit davonlief,

2.) sich auf XXXX , der durch einen anderen unbekannten Mittäter durch Bein stellen zu Fall gebracht wurde, kniete und ihm mit der Faust gegen die linke Gesichtshälfte und die Brust schlug, als XXXX dem unbekannten Mittäter, welcher mit der Geldbörse davonlief, nachlaufen wollte, wobei spätestens im Zuge dieses Gerangels mit XXXX einer der weiteren Täter auch das Mobiltelefon von XXXX an sich nahm.

zu II.) Durch die zu Punkt I.) 1.) und 2.) geschilderten Handlungen zur Wegnahme der Geldbörse des XXXX mitsamt dessen E-Card und Bankomat- sowie Mastercard und somit jeweils dazu beigetragen, dass durch einen unbekannten Mittäter

1.) eine Urkunde, über die er nicht verfügen darf, nämlich die e-Card des XXXX mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, unterdrückt wird und

2.) unbarer Zahlungsmittel, nämlich die Bankomatkarte und die Kreditkarte des XXXX mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt werden.

Das Strafgericht stellte folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Am XXXX 2023 hat sich der XXXX (Opfer) in XXXX auf den Heimweg von einer Silvesterfeier bei Freunden gemacht. Das Opfer hatte während der Feier nur einige Gläser Sekt konsumiert und sich dann um ca. 3:00 Uhr für einige Stunden schlafen gelegt, um sich dann auf den Heimweg zu machen. Er war zu Fuß von der XXXX zur XXXX gegangen und hatte von dort mit der Straßenbahn weiterfahren wollen. Als er ca. gegen 8:00 Uhr an der Haltestelle XXXX gewartet hat, ist der Beschwerdeführer mit drei Begleitern aus einer öffentlichen Toilettenanlage im XXXX gekommen. Die vier Personen sind zielgerichtet auf das Opfer mit dem gemeinsamen Vorsatz zugegangen, diesen im bewussten und gewollten Zusammenwirken auszurauben, wobei der Einsatz von Gewalt sowie gefährlichen Drohungen mit unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben von sämtlichen der Tatbeteiligten ernstlich für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen worden waren. Einer der unbekannten Täter hat das Opfer zuerst angesprochen und ihm Drogen angeboten und diesen in gebrochenem Deutsch gefragt, ob er etwas brauchen würde, wie etwa Marihuana oder Koks. Das Opfer hat jedoch vehement abgelehnt, sich sogar losgerissen, da ihn der unbekannte Komplize am linken Arm festgehalten hat und ihn so zum Mitkommen bewegen wollte. Daraufhin hat sich der Beschwerdeführer aufgebäumt, das Opfer mit beiden Händen an dessen Jacke gepackt und diesen bedroht: „Wenn du Probleme machst, bekommst du gleich! Denn wir sind zu viert und wir sind Tschetschenen! Wir machen dich!“. Mit dieser Äußerung sei dem Opfer vorsätzlich die imminente Zufügung von Körperverletzungen angedroht worden, zumal der Beschwerdeführer das Opfer dabei auch mit beiden Händen festgehalten und geschüttelt hat. In diesem Moment hat einer der drei Komplizen des Beschwerdeführers die Geldbörse des Opfers an sich genommen, welche dieser in seiner rechten Gesäßtasche eingesteckt hatte, und ist damit davongelaufen. In der Geldbörse hatten sich neben € 180 Bargeld auch die e-Card des Opfers sowie zwei unbare Zahlungsmittel, nämlich eine Bankomatkarte und eine Mastercard Gold Kreditkarte befunden. Der Beschwerdeführer hat es im Zuge seiner Tatbeteiligung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die Unterdrückung von Urkunden und unbaren Zahlungsmittel, die das Opfer in seiner Geldbörse mit sich führte, zu ermöglichen.

Als das Opfer entrüstet geschrien hatte: „Was soll das?!“ und zur Verfolgung des Täters ansetzen wollte, hat ihm einer der unbekannten Mittäter das Bein gestellt, sodass das Opfer auf die Straßenbahngleise stürzte. Danach hat der Beschwerdeführer dem Opfer mit der Faust gegen die linke Gesichtshälfte sowie gegen die Brust geschlagen, wobei er auf dem am Boden liegenden Opfer gekniet war. Es ist dem Opfer jedoch gelungen, den Beschwerdeführer von ihm herunterzustoßen. Als das Opfer mit der Verständigung der Polizei gedroht hatte, seien der Beschwerdeführer und die weiteren zwei noch anwesenden Komplizen Richtung XXXX davongelaufen. Im Zuge des Gerangels hatte zuvor einer der Täter dem Opfer auch noch dessen Mobiltelefon weggenommen. Ebenfalls im Zuge des Gerangels mit dem Opfer hatte der Beschwerdeführer seine Geldbörse verloren. Das Opfer hat den Beschwerdeführer sofort anhand des Lichtbildes der E-Card als „Haupttäter“ erkannt. Der Beschwerdeführer konnte am XXXX 2023 XXXX festgenommen werden, als er versuchte, die auf der PI XXXX abgegebene Geldbörse abzuholen.

Durch die Schläge des Beschwerdeführers erlitt das Opfer eine starke Schwellung im Bereich der linken Wange, Abschürfungen mitsamt Prellungen am linken Ellbogen, der Hüfte (rechts), am rechten Knie und an der Hand (links) sowie eine Kieferprellung.

Dem Beschwerdeführer wurde die in der Untersuchungshaft erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten XXXX einen Schadenersatzbetrag i.H.v. € 280 und einen Schmerzensgeldbetrag i.H.v. € 200 zu bezahlen.

Vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts XXXX zu GZ XXXX 2022 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit aber auf fünf Jahre verlängert.

Als mildernd wertete das Strafgericht die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der gegenständlichen Bankomat- und Kreditkarte sowie der e-Card des XXXX , als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die erfolgten Verletzungen des Opfers.

Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2024 abgewiesen, da es die beigebrachten Tatsachen oder Beweismittel, nämlich die Aussage eines Dritten, wonach ein Zusammenhang zwischen einem von diesem begangenen Diebstahl und dem Raub, für welchen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, bestehen könne, als zur Erwirkung eines Freispruchs oder zumindest einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz für ungeeignet erachtete (vom Beschwerdeführer vorgelegter Beschluss des LG XXXX vom XXXX 2024; Beilage zu VP II vom 29.01.2024). Zum Entscheidungszeitpunkt behängt ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss beim Oberlandesgericht XXXX (telefonische Auskunft Landesgericht XXXX vom 25.01.2024; OZ 38).

1.6. Rückkehrsituation

Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. Tschetschenien, weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht.

Der Beschwerdeführer liefe im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. Tschetschenien, nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Auf die Feststellung oben in Punkt II.1.1. hinsichtlich der Drogenabhängigkeit und der XXXX wird auch zur Rückkehrsituation verwiesen. In der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, besteht nach den Länderberichten für Drogenabhängigkeit und XXXX sowie für den Fall anderer Erkrankungen auch eine medizinische Grundversorgung, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte. Der Beschwerdeführer liefe auch vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Situation im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr, seinen Alltag nicht bewältigen zu können und in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen würden, liegen nicht vor.

Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.

1.7. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 08.11.2023 (Version 13)

Politische Lage

Letzte Änderung 2023-06-29 09:32

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.2.2023a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. EIU 2.2.2023, UG 3.2023, FH 24.5.2023, Russland-Analysen 20.6.2022). Die im Verfassungsartikel 10 vorgesehene Gewaltenteilung (Duma 6.10.2022; vgl. AA 22.2.2023b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 22.2.2023b). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2023, Russland-Analysen 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP 19.4.2022). Gemäß Artikel 83 der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut Verfassungsartikel 129 werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (Artikel 83-84, 87). Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassungsartikel 80) (Duma 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut Verfassungsartikel 81 für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Duma 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSCE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 2023). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSCE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 2023). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSCE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (PM o.D.).

Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2023). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht gemäß Verfassungsartikel 94 und 95 aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Duma 6.10.2022). Dem Parlament fehlt es an Unabhängigkeit von der Exekutive (USDOS 20.3.2023). Gemäß Verfassungsartikel 95 werden die Mitglieder des Föderationsrates für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassungsartikel 102: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands; sowie Amtsenthebung des Präsidenten. Gemäß Verfassungsartikel 95 und 96 werden die 450 Duma-Abgeordneten für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Duma 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE 25.6.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021, RN 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Neue politische Parteien können in der Regel nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Machthaber im Kreml genießen (AA 28.9.2022). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

 Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

 Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

 sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

 Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

 Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)

 Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

 Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).

Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Laut Verfassungsartikel 66 kann der Status von Föderationssubjekten in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Duma 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 22.2.2023b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOIS 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021).

Die 2014 von Russland vorgenommene Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol ist international nicht anerkannt (AA 22.2.2023b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Eur-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Luhansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/T 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).

Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion einiger ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, nämlich: Wirtschaftssanktionen; individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Außerdem wurde das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Eur-Rat 12.5.2023). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 3.2023).

Tschetschenien

Letzte Änderung 2023-06-29 09:36

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republikoberhaupts Ramsan Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2022; vgl. RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2022). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2022; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KU 17.1.2023; vgl. KU 25.4.2023, KR 5.10.2022). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Regierungsvorsitzender Tschetscheniens ist Muslim Chutschiew (RN 13.1.2023). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).

Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RN 6.10.2021). Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RN 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RN 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (RN 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2023; vgl. COE 3.6.2022). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2023). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KU 17.1.2023; vgl. OFAC 8.6.2023, EUR-Lex 25.7.2014).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2023-11-07 15:45

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Am 23. und 24.6.2023 kam es im Südwesten Russlands zu einer bewaffneten Auseinandersetzung (EDA 27.6.2023). Am Morgen des 24.6.2023 übernahmen Angehörige der privaten paramilitärischen Organisation 'Gruppe Wagner' unter der Führung von Ewgenij Prigoschin die Kontrolle über zentrale Einrichtungen der russischen Streitkräfte in der Stadt Rostow am Don (BAMF 26.6.2023). Vorausgegangen waren ein seit Monaten andauernder Machtkampf zwischen dem Chef des Militärunternehmens und Verteidigungsminister Schojgu (BAMF 26.6.2023; vgl. FA 12.5.2023, ISW 12.3.2023). Auch erfolgten unbestätigten Angaben zufolge Angriffe der regulären Streitkräfte auf ein Feldlager der Söldnertruppe. Im Tagesverlauf besetzte die Wagner-Gruppe weitere Militäreinrichtungen in den Regionen Rostow und Woronesch und rückte weitgehend ungehindert mit mehreren Tausend Kämpfern in Richtung Moskau vor - mit dem erklärten Ziel, die Militärführung um Verteidigungsminister Schojgu und Generalstabschef Gerasimow zu stürzen. Als Reaktion wurden in der Hauptstadt Truppen zusammengezogen, Kontrollpunkte eingerichtet und das Anti-Terror-Regime ausgerufen, welches den Sicherheitskräften eine weitreichende Kommunikationsüberwachung, Personenkontrollen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlaubt. Auf Vermittlung des belarussischen Präsidenten Lukaschenko erklärte sich Prigoschin am Abend des 24.6.2023, mutmaßlich aufgrund des Ausbleibens erwarteter Unterstützung von Militär und Machteliten, zum Rückzug seiner Truppen bereit. Im Gegenzug sicherte die Regierung den am Aufstand beteiligten Söldnern Straffreiheit und Prigoschin persönlich darüber hinaus einen freien Abzug nach Belarus zu (BAMF 26.6.2023). Gemäß Berichten schoss die Wagner-Gruppe am 24.6.2023 Militärhubschrauber sowie ein Flugzeug ab (MOD 29.6.2023). Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage vordergründig beruhigt, bleibt aber angespannt (EDA 27.6.2023). Gemäß einer Mitteilung des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees vom 26.6.2023 wurde das Anti-Terror-Regime in Moskau und Woronesch wieder aufgehoben (NAK 26.6.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023).

Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es vermehrt zu Sicherheitsvorfällen in russischen Grenzregionen. Vor allem die Grenzregionen Belgorod, Rostow, Brjansk und Kursk sind mit täglichem Beschuss und Drohnenangriffen konfrontiert (ACLED 8.6.2023; vgl. ACLED 5.10.2023). In mehreren russischen Regionen nahe der Ukraine wurde der Notstand ausgerufen (AA 12.9.2023). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (Lenta 25.10.2023). Stattdessen spricht Russland nur von einer 'militärischen Spezialoperation' in der Ukraine (Kreml 9.6.2023; vgl. Kreml 20.10.2023).

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 12.9.2023). In der Stadt Moskau und ihrer Umgebung kommt es häufig zu Drohnenangriffen (ACLED 7.9.2023; vgl. Interfax o.D., AA 12.9.2023), was mehrmals zu Schließungen des Moskauer Luftraums sowie zur Schließung von Flughäfen führte (ACLED 7.9.2023). Mehrere russische Regionen, darunter auch Moskau, wurden in einem abgestuften System in erhöhte Alarmbereitschaft gesetzt. Diese Anordnungen geben den dortigen lokalen Behörden und Sicherheitskräften Befugnisse zu eingreifenden Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollen, Durchsuchungen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (AA 12.9.2023). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 27.6.2023).

Nach der Machtergreifung der Taliban in Afghanistan haben Russland und Tadschikistan ihr Militärbündnis gestärkt und gemeinsame Übungen an der tadschikisch-afghanischen Grenze abgehalten, um die Grenzsicherheit zu erhöhen (USDOS 27.2.2023). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2023), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 45. von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2023).

Die folgende Karte stellt sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (gelb) und Explosionen/'remote violence' (rot). Die dunkelgrauen Punkte beinhalten sowohl Kämpfe als auch Explosionen/'remote violence'. Wie auf der Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED o.D.):

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 1.1.-20.10.2023

ACLED o.D.

Nordkaukasus

Letzte Änderung 2023-11-08 10:56

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem 'Islamischen Staat' (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB 30.6.2023). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte sowie die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Jänner 2022 und September 2023 insgesamt 19 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Jeweils vier dieser Personen wurden in Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und der Region Stawropol getötet, zwei in Kabardino-Balkarien und eine Person in Nordossetien (KU 4.10.2023; vgl. KU 5.7.2023, KU 5.6.2023, KU 9.5.2023, KU 5.4.2023, KU 5.1.2023, KU 4.10.2022, KU 6.7.2022, KU 5.4.2022). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 20.3.2023).

Tschetschenien

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KU 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 20.3.2023). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KU 15.11.2021).

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2023-06-29 09:48

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert (USDOS 27.2.2023). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 20.3.2023). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 28.9.2022). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2023). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 28.9.2022).

Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 20.3.2023).

Tschetschenien

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus (ORYX 23.11.2022):

 dem 141. motorisierten Spezialregiment 'A. Ch. Kadyrow'

 dem 249. motorisierten Spezialbataillon 'Süden'

 der Schnellen Sondereingriffseinheit 'Achmat' (SOBR)

 der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben 'Achmat-Grosnyj' (OMON)

 dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben 'A. A. Kadyrow' (PPSN) und

 uniformierten Polizeitruppen.

Im Juni 2022 verkündete das Republikoberhaupt Kadyrow die Gründung von vier zusätzlichen Bataillonen zur Unterstützung der russischen Kämpfer in der Ukraine (ORYX 23.11.2022). Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (TELEPOLIS 9.7.2022). Theoretisch übt die russische Nationalgarde die Kontrolle über die Kadyrowzy aus, welche allerdings faktisch von Kadyrow kontrolliert werden (ORYX 23.11.2022). Die Kadyrowzy werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (KU 7.4.2023).

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt wurden (AA 28.9.2022).

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2023-06-29 09:50

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (Duma 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UN-OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Gemäß § 286 Strafgesetzbuch führt die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen zu Freiheitsentzug von 4 - 12 Jahren (RF 28.4.2023).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB 30.6.2022). Die Polizei nutzt Folter, um Andersdenkende unter Druck zu setzen. Im März 2022 berichteten mehrere Demonstranten und Demonstrantinnen, die bei Antikriegskundgebungen festgenommen worden waren, auf Polizeiwachen gefoltert oder anderweitig misshandelt worden zu sein (AI 28.3.2023). In den Haftanstalten sind Folter und andere Misshandlungen an der Tagesordnung (AI 28.3.2023) und die dafür Verantwortlichen werden selten strafrechtlich verfolgt (AI 28.3.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 20.3.2023). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2022). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter (USDOS 20.3.2023). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu.net o.D.). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 28.9.2022). Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022).

Nordkaukasus/Tschetschenien

Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen (UN-HRC 1.12.2022). Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an (USDOS 20.3.2023). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher (AA

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2023-11-08 11:01

Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 27 Jahren der Einberufung zum Wehrdienst (RF 4.8.2023b). Ab dem Jahr 2024 erhöht sich das wehrdienstpflichtige Alter auf 30 Jahre (Duma 25.7.2023). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium (ÖB 30.6.2023). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kreml 30.9.2022), für das Frühjahr 2023 147.000 (Präsident 30.3.2023) und für Herbst 2023 130.000 Personen (Präsident 29.9.2023). Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB 25.1.2023). Einberufungsbefehle werden Einzuberufenden in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist unter anderem auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats (§ 31 des Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst') (RF 4.8.2023b). Per Gesetz ist die elektronische Einberufung bereits möglich, sie wird jedoch aufgrund einer Weisung des Verteidigungsministeriums erst mit 1.1.2024 durchgeführt. Derzeit kommt es in Versuchsregionen zu Parallelversendungen von Papier- und elektronischen Einberufungsbefehlen (VB 9.10.2023). Das einheitliche Militärregister wird ab dem Jahr 2025 voll funktionsfähig sein (RBK 19.9.2023). Wer zum Wehrdienst einberufen wurde, darf das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (§ 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation') (RF 4.8.2023c).

Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Auch Angehörige bestimmter Berufsgruppen können einen Aufschub des Wehrdienstes beantragen. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2023). Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 12.5.2023). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 19.10.2023). Nach dem Grundwehrdienst besteht die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen (ÖB 30.6.2023). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie ausländische Personen zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen bis zum Pensionsalter angehoben (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. SWP 7.12.2022, GS o.D.).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. SWP 7.12.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung bis hin zur Vergewaltigung von sich ausgeliefert fühlenden Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein. Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB 30.6.2023). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RF 4.8.2023). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 ist mit 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt worden, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Für den Zeitraum 2023-2026 ist eine Erhöhung der Anzahl der Militärbediensteten auf 1,5 Millionen geplant (Iswestija 17.1.2023). Im Jahr 2022 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI o.D.). Gemäß Verfassungsartikel 87 ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Duma 6.10.2022).

Mobilmachung / Ukraine-Krieg

Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vgl. ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen (EUAA 16.12.2022a). Bis spätestens 1.7.2023 hatten die Freiwilligenformationen einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VM 10.6.2023). Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene, welchen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (EUAA 16.12.2022a). Eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 ermöglicht die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind unter anderem Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RN 4.11.2022; vgl. RF 4.11.2022).

Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Die Verträge der Vertragssoldaten laufen erst mit dem Ende der Teilmobilmachung aus. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger und auch kein Enddatum der Mobilisierung. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation]. Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022). Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; Veteranen im Ruhestand, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen sind, beispielsweise Krebskranke (Kommersant 26.9.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.a; vgl. Der Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verließen (DW 6.10.2022). Manche Personen, welche während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle ausgehändigt hat (FH 2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.8.2023a). Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2023).

Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der oben beschriebenen Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW 20.1.2023; vgl. ÖB 25.1.2023). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB 19.10.2022). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Der Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Derzeit wird vom Kreml eine verdeckte Mobilisierung durchgeführt (ISW 8.6.2023; vgl. ISW 5.10.2023). Dies bedeutet, es werden beispielsweise finanzielle Anreize geschaffen und auch Zwangsmaßnahmen gesetzt, um Menschen für den Militärdienst zu gewinnen (ISW 8.6.2023).

Bislang zählte zu den Kämpfern in der Ukraine die russische Wagner-Gruppe (RBK 13.6.2023; vgl. DW 26.6.2023). Private Militärfirmen wie 'Wagner' sind formal illegal (SWP 7.12.2022). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz in der Nähe von Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Frühere Wagner-Kämpfer werden nach wie vor in der Ukraine eingesetzt - als Teil anderer russischer Militärverbände (ISW 31.10.2023), welche unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums stehen (ISW 28.10.2023). Zur Unterstützung Russlands wurden auch syrische Söldner für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat der EU 22.7.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (UN-OHCHR 16.3.2023; vgl. UN-OHCHR 20.10.2023, HRW 21.4.2022) [siehe dazu auch das Kapitel Politische Lage].

Tschetschenien

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA 16.12.2022a). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt. Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU 23.9.2022). In Tschetschenien wurden Freiwilligenbataillone gebildet (EUAA 16.12.2022a). Nach wie vor entsendet Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukraine-Krieg (KU 20.6.2023; vgl. KU 31.10.2023). Ab Juni 2022 wurden Freiwillige mittels kurzfristiger Verträge an Militäreinheiten angegliedert, an private Militärunternehmen wie Wagner oder an die Nationalgarde. Am 26.6.2022 verkündete Kadyrow die Gründung von vier tschetschenischen (an das Verteidigungsministerium angegliederten) Freiwilligenbataillonen mit den Bezeichnungen Süd-Achmat, Nord-Achmat, West-Achmat sowie Ost-Achmat. Wegen des Personalmangels stammen Mitglieder dieser Einheiten hauptsächlich aus tschetschenischen Polizeieinheiten und der Nationalgarde. Zur selben Zeit begann Kadyrow mit Rekrutierungen im Kreis der tschetschenischen Sicherheitskräfte (EUAA 16.12.2022a). Am 11.6.2023 verkündete Kadyrow die Gründung von zwei tschetschenischen Regimentern des Verteidigungsministeriums: 'Achmat-Russland' und 'Achmat-Tschetschenien' (KU 20.6.2023). Im Oktober 2023 wurde über die Gründung zweier neuer tschetschenischer Bataillone mit den Bezeichnungen 'Scheich Mansur' und 'Bajsangur Benoewskij' berichtet (KU 31.10.2023). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählen auch die sogenannten Kadyrowzy. Diese stellen eine Art Privatarmee des tschetschenischen Machthabers Kadyrow dar. Formal sind die Kadyrowzy der Nationalgarde unterstellt (SWP 7.12.2022). [zum Begriff der Kadyrowzy siehe auch das Kapitel Sicherheitsbehörden].

Nach Aussage von Republikoberhaupt Kadyrow sind alle in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen, darunter auch die Sicherheitskräfte, Freiwillige (KU 1.1.2023). Tatsächlich finden in Tschetschenien Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KR 8.6.2023, ISW 10.6.2023), wobei Methoden wie Drohungen und Entführungen angewandt werden (EUAA 16.12.2022a). Behörden in Tschetschenien betreiben eine aggressive Anwerbungskampagne, um Einheimische als 'freiwillige' Kämpfer für die Ukraine zu gewinnen (RFE/RL 10.11.2022; vgl. ÖB 25.1.2023). Kadyrow drohte Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KU 17.7.2022) und ordnete die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern an (KU 25.8.2022). In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a).

Wehrersatzdienst

Letzte Änderung 2023-11-08 11:01

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RF 13.6.2023a). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2023; vgl. AA 28.9.2022, RF 13.6.2023a). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.).

Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RF 13.6.2023a). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag mehr auf Ableistung eines Wehrersatzdienstes stellen. Jährlich werden in etwa 2.000 Anträge auf Wehrersatzdienst gestellt, wovon geschätzt die Hälfte positiv beschieden wird (EUAA 16.12.2022a). Zeugen Jehovas sind von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RF 13.6.2023a). Mit Stand August 2023 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 1.199 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2023). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 868] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten (RF 4.8.2023).

Bei Verkündung einer Mobilmachung ist die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (§ 17.1 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.8.2023a). Die Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Einsatz in der Ukraine eingezogen worden waren und stattdessen Zivildienst leisten wollten, routinemäßig ab (AI 28.3.2023; vgl. EUAA 16.12.2022a). Zur Begründung heißt es, dass es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen bezüglich des Zivildiensts in Zeiten einer Teilmobilmachung gibt (AI 28.3.2023).

Desertion, Wehrdienstverweigerung

Letzte Änderung 2023-11-08 11:06

Desertion

Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren geahndet. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren nach sich (RF 4.8.2023). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022; vgl. Tass 21.6.2023). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von zwei bzw. drei Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst' sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, so sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (RF 4.8.2023b). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Wehr- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes) (RF 4.8.2023c).

Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022).

Wehrdienstverweigerung

Die Verweigerung der Einberufung zum Wehrdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.171] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. § 337 StGB sieht unter anderem Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich (RF 4.8.2023).

Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Wehrdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RF 4.8.2023). Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem § 352.1 wird eine solche Tat mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben (RF 4.8.2023).

Internationale und unabhängige russische Medien berichten über viele Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren (EUAA 16.12.2022a). In einigen Fällen desertieren Mobilgemachte während des Kampfeinsatzes in der Ukraine (ÖB 25.1.2023). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022). Seit Beginn der Teilmobilmachung in Russland im September 2022 gab es mehr als 1.000 Anklagen wegen Fahnenflucht, unerlaubter Entfernung von der Truppe oder Befehlsverweigerung (Länder-Analysen 27.4.2023). Die meisten Betroffenen werden zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und können so nach kurzer Zeit wieder an die Front versetzt werden (Länder-Analysen 27.4.2023; vgl. MOD 24.5.2023).

Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge

Letzte Änderung 2023-06-29 10:08

Artikel 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit usw. Gemäß Verfassungsartikel 55 dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Duma 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit (AA 28.9.2022). Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert (UN-OHCHR o.D.):

 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

 Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung

 Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

 Kinderrechtskonvention

 Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN 7.4.2022). Die Menschenrechtssituation in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre sukzessive verschlechtert (EEAS 19.4.2022). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2023). Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP 19.4.2022). Um die politische Macht und Stabilität zu stärken, untergräbt Russlands politische Führung oft Bürger- und Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit (BS 2022). Die Regierung geht unerbittlich gegen Menschenrechtsorganisationen vor (FH 2023). Zahlreiche davon wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UN-HRC 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst (ÖB 30.6.2022; vgl. Memorial o.D.). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über 'ausländische Agenten' und 'unerwünschte Organisationen' verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (ÖB 30.6.2022). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Personen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen klagen können. Jedoch sind diese Mechanismen oft nicht effektiv (USDOS 20.3.2023). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (Europarat 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (Europarat 16.9.2022; vgl. Europarat o.D.b). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (Europarat o.D.). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (SWP 19.4.2022).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen (Duma 6.10.2022). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 20.3.2023; vgl. OSCE 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 20.3.2023).

Menschenhandel

Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (RF 28.4.2023). Das Strafgesetzbuch definiert den Begriff Menschenhandelsopfer nicht. Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert. Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt kaum Bemühungen zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern. Auch existieren keine nationale Strategie und kein nationaler Aktionsplan zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 29.7.2022). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2023). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Sexhandel kommt vor (USDOS 29.7.2022). Gesetze, die sich gegen Zwangsarbeit richten, werden von der Regierung nicht wirksam umgesetzt (USDOS 20.3.2023). In der Russischen Föderation gibt es Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 12.2022).

Flüchtlinge

Gesetzlich ist Asylgewährung vorgesehen. Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt. In der Praxis wird dieses Prinzip von Behörden nicht konsequent umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Für ausländische Flüchtlinge ist es de facto schwierig, einen endgültigen oder zeitlich begrenzten Flüchtlingsschutz zu erlangen (AA 28.9.2022). Die Anerkennungsrate von Asylwerbern, die nicht aus der Ukraine stammen, ist niedrig (UN-HRC 1.12.2022). Mit Stand Oktober 2022 besaßen ca. 93.700 Personen einen temporären Schutzstatus. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln. Der Non-Refoulement-Begriff ist gesetzlich nicht ausdrücklich festgeschrieben (USDOS 20.3.2023). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UN-HRC 1.12.2022).

Gemäß Berichten sind viele Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über Zwangsverschleppung ukrainischer Kinder nach Russland berichtet (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden legen ukrainischen Flüchtlingen die Annahme der russischen Staatsbürgerschaft nahe bzw. setzen sie diesbezüglich teilweise auch unter Druck (AI 28.3.2023). Mit Stand 3.10.2022 waren in der Russischen Föderation 2.852.395 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).

Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Letzte Änderung 2023-06-29 10:49

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 2023; vgl. Europarat 3.6.2022). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Einige der Entführten werden von den Behörden unter Druck gesetzt, in der Ukraine zu kämpfen (AI 28.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen kommen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b). Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 20.3.2023). Es gibt Clans, die Blutrache praktizieren (AA 28.9.2022; vgl. KU 1.2.2023). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 10.2021). Zwischen 2019 und 2021 verschwanden in Tschetschenien 4.984 Personen spurlos. Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UN-OHCHR o.D.).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (Europarat 3.6.2022). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsaktivisten, sexuelle Minderheiten sowie Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppe auf Instagram veröffentlicht. Teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie angeblich Feinde des tschetschenischen Volkes sind, oder er ruft offen dazu auf, sie umzubringen (AA 28.9.2022). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrige Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB 30.6.2022; vgl. EEAS 19.4.2022). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht (ÖB 30.6.2022). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte. Dieses Amt bekleidet derzeit Mansur Soltaew (OMRT o.D.).

Kritiker

Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen (HRW 12.1.2023). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (UK-VI 17.11.2022). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgegangen (USCIRF 10.2021). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 28.9.2022). In mehreren Fällen kam es zu Folterungen (KR 27.3.2023). Auch kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 28.9.2022). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen oder Demütigungen ausgesetzt (UK-VI 17.11.2022). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KU 29.3.2023).

Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 28.9.2022). Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (UK-VI 17.11.2022). Die Opposition hat sich wegen der Unmöglichkeit von Straßenprotesten in Tschetschenien in soziale Netze und Messenger verlagert. Einer der bekanntesten Oppositionskanäle ist der Telegram-Kanal 1ADAT. Die Inhalte von 1ADAT wurden gerichtlich als extremistisch eingestuft (KU 13.2.2022). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik (KU 13.2.2022). Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch die 'Kadyrowzy' ausgesetzt (KU 13.2.2022; vgl. KR 23.8.2022). Die Kadyrowzy stellen die persönliche Armee von Kadyrow dar (FPRI 15.6.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy keine (EUAA 16.12.2022a). [zum Begriff Kadyrowzy Näheres im Kapitel Sicherheitsbehörden]

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem Regime Kadyrows nicht sicher. Sicherheitskräfte, welche Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Jedenfalls stehen Tschetschenen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und 'falsches' Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB 30.6.2022). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Auch wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfer und Anhänger der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 28.9.2022; vgl. KU 22.2.2023, Meduza 23.8.2022). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. FH 6.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Im Dezember 2022 wurden einige Familienmitglieder von fünf tschetschenischen Bloggern und Aktivisten, welche im Ausland leben und Kadyrow online kritisiert haben, durch tschetschenische Sicherheitskräfte misshandelt und in Isolationshaft gehalten. Die Familien wurden gezwungen, sich zu entschuldigen und sich öffentlich von ihren Verwandten im Exil loszusagen (HRW 12.1.2023).

Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen (auf der Grundlage in ihrer Heimatregion erlassener Rechtsakte) in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 28.9.2022). Die russischen Behörden setzen Kameras mit Gesichtserkennungssoftware ein, um Personen festzunehmen. Solche Kameras sind beispielsweise in der Moskauer U-Bahn installiert (FH 18.10.2022). Unter dem Vorwand der Pandemie-Bekämpfung wird die Gesichtserkennungssoftware in Großstädten flächendeckend eingesetzt (AA 28.9.2022). Bei polizeilichen Personenkontrollen ist Racial Profiling verbreitet (AA 28.9.2022; vgl. UN-HRC 1.12.2022). Racial Profiling steigerte sich gemäß Berichten während der COVID-Pandemie und wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UN-HRC 1.12.2022). Seit langer Zeit missbraucht Russland die von Interpol betriebenen 'red notices' ('rote Ausschreibungen'), um Regimekritiker ausfindig zu machen (Politico 27.7.2022). 'Red notices' informieren weltweit die Polizei über international gesuchte Personen und fordern Gesetzesvollzugsorgane dazu auf, die betreffenden Personen ausfindig zu machen und vorübergehend (bis zu einer Auslieferung usw.) festzunehmen (Interpol o.D.).

Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum wechselte (ÖB 30.6.2022).

Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2023-06-29 11:20

Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (LZ 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt (MR 2022).

Artikel 28 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Gemäß Artikel 29 der Verfassung ist das Schüren von religiösem Hass verboten. Laut Verfassungsartikel 14 ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind laut Verfassung voneinander getrennt (Duma 6.10.2022). Gemäß § 3 des Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und der gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Gemäß § 9 sind zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Laut § 11 unterliegen religiöse Organisationen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden (§ 12). Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (§ 14 des Föderalen Gesetzes 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen') (RF 29.12.2022c). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UN-HRC 1.12.2022) und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben (EUAA 16.12.2022b). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 15.5.2023).

Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UN-HRC 1.12.2022). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikanierungen konfrontiert (USDOS 20.3.2023). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2023). Mindestens 20 angebliche Mitglieder von Hizb-ut-Tahrir wurden im Jahr 2022 im Rahmen politisch motivierter Gerichtsverfahren zu Haftstrafen von 11-18 Jahren verurteilt. Die Bewegung Hizb-ut-Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb-ut-Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (HRW 12.1.2023). Zahlreiche Haftstrafen erhielten friedliche Anhänger des gemäßigten muslimischen Theologen Said Nursi sowie der Missionsgruppe Tablighi Jamaat (USCIRF 4.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als stabilitätsbedrohend (USCIRF 4.2022). Mit Stand Dezember 2022 gab es laut der Menschenrechtsorganisation Memorial 488 politische Gefangene im Land, darunter 370 Personen, welche ungerechtfertigt wegen ihrer Religionsausübung inhaftiert sind. Gemäß Memorial ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (USDOS 20.3.2023).

Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt (Sowa-Zentr 24.3.2023; vgl. EEAS 19.4.2022). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus sind als sogenannte traditionelle Religionen anerkannt (MR 2022). Das Föderale Gesetz 'Über die Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen' räumt dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle ein (RF 29.12.2022c). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2023; vgl. BS 2022) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2023; vgl. RAD 17.10.2022). Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (MR 2022). Innerhalb der Politik nimmt Antisemitismus zu (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 5.2023). Die Massenmedien bedienen sich antisemitischer Rhetorik (USDOS 15.5.2023). Nach Angaben der israelischen Regierung emigrierten im Jahr 2022 43.685 Personen von Russland nach Israel (TOI 11.1.2023). Vergleichsweise waren im gesamten Jahr 2019 15.930 Russen nach Israel ausgewandert (Reuters 18.8.2022).

Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen 23.2.2023). Religiöse Führer werden von der Regierung teils unter Druck gesetzt, um als Unterstützer des Krieges gegen die Ukraine aufzutreten (Forum 18 2.8.2022; vgl. FH 2023).

Tschetschenien

Letzte Änderung 2023-06-29 11:23

Artikel 25 der Verfassung der Republik Tschetschenien garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Gemäß Artikel 26 ist Propaganda zur Entfachung von religiösem Hass nicht gestattet. Der Verfassungsartikel 11 definiert Tschetschenien als einen säkularen (weltlichen) Staat und spricht sich gegen eine Staatsreligion aus. Staat und religiöse Vereinigungen sind voneinander getrennt (RT 23.3.2003).

Die Hauptreligionsrichtung in Tschetschenien ist der sunnitische Islam (PPTR o.D.). Seit dem späten 18. Jahrhundert blüht in Tschetschenien der Sufismus, eine von großer Vielfalt gekennzeichnete Bewegung des islamischen Mystizismus (USCIRF 10.2021). Heute identifizieren sich die meisten tschetschenischen Muslime mit dem Sufismus (USCIRF 10.2021; vgl. PPTR o.D.). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow hat eine zentralisierte Staatsreligion begründet, welche mit der Unterstützung Moskaus gewaltsam gegen religiöse Minderheiten sowie Kritiker des Kadyrow-Regimes vorgeht. Kadyrow lehnt jede Form von Islam ab, die nicht mit seinem Sufismus-Modell im Einklang steht. Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation wird stark vom tschetschenischen Gewohnheitsrecht (Adat) beeinflusst (USCIRF 10.2021). Zu den existierenden säkularen (weltlichen) Gesetzen fügt die tschetschenische Führung religiöse Normen hinzu (BS 2022). Die von Kadyrow aufgezwungene offizielle Islam-Version gibt vor, den örtlichen Glauben und die örtliche Kultur zu verteidigen sowie gewalttätigen Extremismus zu bekämpfen. Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen, sexuelle Minderheiten usw. (USCIRF 4.2022). Die tschetschenischen Behörden gehen gegen friedliche muslimische Geistliche vor, welche die Einmischung des Regimes in ihre religiösen Angelegenheiten ablehnen (USCIRF 10.2021).

Das Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige ist von Menschenrechts- und Rechtsstaatswidrigkeit gekennzeichnet. Die Bekämpfung von Extremisten geht laut NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 28.9.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsbehörden werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021).

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Letzte Änderung 2023-07-04 14:51

Gemäß Artikel 27 der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Gemäß Artikel 61 der Verfassung dürfen Bürger der Russischen Föderation nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden (Duma 6.10.2022). Gemäß § 1 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit' sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Gemäß § 8 kann dieses Recht unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (§ 9) (RF 27.1.2023).

Gemäß § 15 des Gesetzes ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind (RF 14.4.2023). Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes 'Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung') (RF 4.11.2022). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 20.3.2023; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 28.9.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 28.9.2022).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat 12.5.2023). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos (§ 3) (RF 27.1.2023). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind gemäß § 4 die Meldebehörden (RF 27.1.2023; vgl. AA 28.9.2022). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 28.9.2022). Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung (§ 5 des Gesetzes 'Über das Recht der Bürger auf Bewegungsfreiheit'). Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (§ 2) (RF 27.1.2023). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB 30.6.2022).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (§ 6) (RF 27.1.2023). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB 30.6.2022).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 28.9.2022). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2023).

Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation

Letzte Änderung 2023-07-04 14:54

Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt mit Stand 2023 in etwa 1,5 Millionen (FR o.D.). Laut Aussage des Republiksoberhaupts Kadyrow leben rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland (ÖB 30.6.2021). Zwischen Jänner und November 2022 reisten aus Tschetschenien um ca. 4.000 Personen mehr aus, als sich in Tschetschenien niedergelassen haben, ungefähr doppelt so viele wie im Jahr zuvor. Die Binnenmigration in der Republik Tschetschenien ist angestiegen. Die Anzahl derjenigen Tschetschenen, welche in andere Regionen Russlands reisen, ist merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer (KR 15.2.2023). Die tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben). Sie treffen auf antikaukasische Stimmungen (AA 28.9.2022). Die Migration ins Ausland hat ebenfalls stark zugenommen (KR 15.2.2023). Im Jahr 2022 verließen 1.300 Bewohner Tschetscheniens die Russische Föderation, ein Anstieg um das Vierfache im Vergleich zum Jahr zuvor. Hauptziel der Ausreisen waren Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) (KR 1.3.2023). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Einschätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland, Österreich und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KU 16.5.2023).

Die 'Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten' vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora (SVTR o.D.a). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (ZO 29.4.2022), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PTR o.D.), die Vereinigung der Tschetschenen Europas (VTE o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (ACE o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow (PTR o.D.).

[zur Situation tschetschenischer Kritiker siehe das Kapitel Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer]

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2023-11-08 11:07

Wirtschaft

Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, um die wirtschaftliche Basis Russlands zu schwächen. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse usw. (Rat 12.5.2023). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt (WKO 3.2023). Der Krieg und die Sanktionen wirken sich auf Wirtschaftssektoren in Russland unterschiedlich aus. In Mitleidenschaft gezogen wurden der Industriesektor sowie der Binnenhandel. Hingegen zählt die Militärproduktion zu den Profiteuren der Sanktionen. Die Energiesanktionen ließen die Staatseinnahmen beträchtlich schrumpfen (WIIW o.D.). Die Wirtschaftssanktionen des Westens haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 3.2023). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau 2.8.2022; vgl. Watson 3.2.2023).

Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Amts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 1. Quartal 2023 gegenüber dem Vorjahr um 1,9 % gesunken (Interfax 17.5.2023). Die Inflation betrug im April 2023 nach Angaben von Rosstat 0,38 % (Interfax 12.5.2023). Um den starken Verfall des Rubels aufzuhalten, führte die Regierung strenge Devisenbeschränkungen sowie weitere einschränkende Maßnahmen zur Stabilisierung der russischen Währung und der Wirtschaft ein (WKO 3.2023). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2022 14,9 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.).

Korruption ist weitverbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen (ZOIS 9.3.2023). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Exporte von Öl und Gas haben traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren ausgemacht. Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren (WKO 3.2023). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).

Grundversorgung

Nach Angaben von Rosstat betrug im Jahr 2022 der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 10,5 %, das heißt 15,3 Millionen Personen (Rosstat 10.3.2023). Seit 2021 wird die Armutsgrenze neu berechnet. Die neue Berechnungsmethode wird als willkürliche Verschleierung der wahren Zustände kritisiert (AA 28.9.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (vor allem Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a). Die Wirkung von Regierungsprogrammen, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, ist begrenzt. In den größeren Städten Russlands ist eine beträchtliche Anzahl von Menschen obdachlos (BS 2022).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Nach staatlichen Angaben werden mit Stand 2023 87,9 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,3 % (NPR o.D.a). Im Welthunger-Index 2023 belegt die Russische Föderation Platz 26 von 125 Ländern. Mit einem Wert von 5,8 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind gemäß dem Welthunger-Index unterernährt (WHI o.D.). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 12.2022).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 12.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (RN 16.1.2023). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 28.9.2022). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 15.669 [ca. EUR 184], für Kinder RUB 13.944 [ca. EUR 164] und für Pensionisten RUB 12.363 [ca. EUR 145] (Rosstat 10.1.2023). Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt für das Jahr 2023 RUB 16.242 [ca. EUR 191] (Duma 1.1.2023) und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 276] (RN 16.1.2023). Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 28.9.2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im August 2023 3 % (Rosstat o.D.a). Die Arbeitslosenrate ist von Region zu Region verschieden (IOM 12.2022). Die versteckte Arbeitslosigkeit ist schwer einzuschätzen. Schwer am Arbeitsmarkt haben es ältere Arbeitnehmer. Besonders schwierig bis prekär ist die Lage für viele Migranten, welche überwiegend gering qualifiziert sind. Sie verdienen oft (wenn überhaupt) nur den Mindestlohn (AA 28.9.2022).

Nordkaukasus

Letzte Änderung 2023-07-04 15:41

Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Der Nordkaukasus weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 19.5.2023; vgl. ÖB 30.6.2022). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). In vielen nordkaukasischen Regionen liegen Lohnniveaus und Lebensstandard weit unter dem Landesdurchschnitt (BS 2022). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau an informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern gekennzeichnet (KU 29.3.2023a). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2021 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2023).

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021; vgl. AA 28.9.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 28.9.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). In Tschetschenien klafft die Einkommensschere weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 15.042 [ca. EUR 176], für Kinder RUB 13.386 [ca. EUR 157] und für Pensionisten RUB 11.868 [ca. EUR 139] (Rosstat 10.1.2023).

Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Der Standard 21.5.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). In Dagestan ist die Trinkwasserqualität niedrig (KR 15.4.2023). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KU 10.5.2023). Im Jahr 2023 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Dagestan RUB 14.258 [ca. EUR 167], für Kinder RUB 13.066 [ca. EUR 153] und für Pensionisten RUB 11.250 [ca. EUR 132] (Rosstat 10.1.2023). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022).

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2023-07-04 15:42

Artikel 7 der russischen Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat. Gemäß dem Verfassungsartikel 75 wird Bürgern soziale Unterstützung garantiert. Die Verfassung sieht eine obligatorische Sozialversicherung vor (Duma 6.10.2022). Es ist ein System der sozialen Sicherheit und sozialen Fürsorge in Russland vorhanden, welches Pensionen auszahlt und die vulnerabelsten Bürger unterstützt. Zum Kreis vulnerabler Gruppen zählen Familien mit mindestens drei Kindern, Menschen mit Behinderungen sowie ältere Menschen (IOM 12.2022). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Dorfbewohner (WSP o.D.), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.a), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung o.D.). Das föderale Gesetz 'Über die staatliche Pensionsversorgung in der Russischen Föderation' zählt im § 5 folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (RF 28.4.2023a).

Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen 'Fonds für Sozial- und Pensionsversicherung der Russischen Föderation' (kurz 'Sozialfonds') verschmolzen (SFR 17.1.2023). Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlicher finanzieller Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 30.3.2023).

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung 2023-07-04 15:53

Personen können sich bei den örtlichen Arbeitsämtern des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es dem Arbeitsamt nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen 10 Tagen einen Arbeitsplatz zu beschaffen, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 12.2022). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 150]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 59]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 18] (RG 23.11.2022). Um den Anspruch auf monatliche Arbeitslosenunterstützung geltend machen zu können, haben sich die Arbeitslosengeldbezieher alle zwei Wochen im Arbeitsamt einzufinden. Außerdem dürfen sie beispielsweise nicht in eine andere Region umziehen und keine Pensionsbezieher sein. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die beim Rostrud registriert sind, dürfen an kostenlosen Fortbildungskursen teilnehmen, um so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 12.2022).

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Letzte Änderung 2023-07-04 15:56

Artikel 40 der russischen Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Laut der Verfassung wird bedürftigen Personen Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Duma 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer Substandard-Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen (IOM 12.2022; vgl. RF 28.4.2023b). Jedoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren oder Jahrzehnten liegen. Ein Anrecht auf eine kostenlose Unterkunft haben Waisenkinder und Personen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen (Tuberkulose etc.). Es gibt Schutzunterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinerziehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (mindestens 12 %) (IOM 12.2022). Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum stellt ein Problem dar. Bezahlbare Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für Teile der Bevölkerung unerschwinglich (AA 28.9.2022). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (MK 17.3.2023; vgl. Rosrealt o.D.). Es mangelt an ausreichendem Wohnraum für Familien (AA 28.9.2022).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-07-04 16:00

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Duma 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz 'Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation' dar (RF 28.4.2023d). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025 (Präsident 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (§ 3 des föderalen Gesetzes 'Über die obligatorische Krankenversicherung') (RF 19.12.2022). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung o.D.). Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber Bank o.D.). Im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung oder gegen direkte Bezahlung können entgeltliche medizinische Dienstleistungen in staatlichen und privaten Krankenhäusern in Anspruch genommen werden. Die Webseiten der einzelnen medizinischen Einrichtungen enthalten für gewöhnlich Preislisten, so zum Beispiel die Webseite der Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: http://gr-polik6.ru/uslugi (IOM 12.2022). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden.

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB 30.6.2022). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. (EUAA 9.2022). Regionale Behörden dürfen kostenlose Medikamente für zusätzliche Patientengruppen zur Verfügung stellen (IOM 12.2022). Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Die Notfallversorgung ist nicht mehr überall gewährleistet. Durch Sparmaßnahmen sind in vielen russischen Verwaltungseinheiten die Notfall-Krankenwagen nur mit einer Person besetzt, welche die notwendigen Behandlungen nicht alleine leisten kann. Besonders angespannt ist die medizinische Versorgung für Kinder, es fehlen Physiotherapeuten und Psychologen (AA 28.9.2022). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB 30.6.2022).

In der Praxis müssen viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 28.9.2022). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder Privatsektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt die Höhe der Zuzahlungen gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an (EUAA 9.2022). 27,76 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2020 auf Zuzahlungen (WB o.D.c.).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben (ÖB 30.6.2022). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 28.9.2022). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA 9.2022).

Zurückgekehrte Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA 9.2022).

Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics (IOM 12.2022).

Psychische Erkrankungen

Letzte Änderung 2023-07-04 16:01

In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA 9.2022). In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22 (EUAA 9.2022; vgl. PK1 o.D., PK 22 o.D.). In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen haben Patienten nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität der psychischen Gesundheitsversorgung ist niedrig. Die Zahl, der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA 9.2022).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA 9.2022).

Drogenabhängigkeit

Letzte Änderung 2023-07-04 16:02

In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an (ISOS 24.2.2022). Beispielsweise befindet sich in Moskau das nationale medizinische Forschungszentrum für Psychiatrie und Drogenentzug 'W.P. Serbskij' (NMFZ o.D.; vgl. EUAA 9.2022). In Privateinrichtungen in Moskau besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (ISOS 24.2.2022). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (NG 1.10.2021; vgl. ISOS 24.2.2022, AAC 13.11.2020). Das Föderale Amt für Staatliche Statistik (Rosstat) beziffert die Anzahl derjenigen Drogenabhängigen, welche im Jahr 2021 in Heilanstalten und prophylaktischen Einrichtungen registriert waren, mit 212.000 (Rosstat o.D.b). Drogenabhängige Patienten, welche an einem Entzugsprogramm teilnehmen, müssen sich staatlich registrieren und werden nach Abschluss des Programms noch jahrelang überwacht (AAC 13.11.2020). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (GOP o.D.; vgl. AAC 13.11.2020). Drogenabhängige sind unwissenschaftlichen Drogenpräventionsmethoden und Behandlungen ausgesetzt. Auch werden ihnen essenzielle Medikamente und Gesundheitsdienstleistungen vorenthalten. Hintergrund dafür ist die sozial intolerante Haltung der Regierung gegenüber Drogenabhängigen, welche die Schlechterbehandlung dieser Personengruppe legitimiert (EUAA 9.2022).

Tschetschenien

Öffentliche Einrichtungen bieten in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um diese in Apotheken zu erhalten (ISOS 24.8.2020).

Hepatitis

Letzte Änderung 2023-07-04 19:47

Hepatitis ist eine Leberentzündung, welche durch eine Virusinfektion verursacht wird. Es gibt unterschiedliche Hepatitis-Viren, zum Beispiel Hepatitis A, B oder C. Deren Symptome sind unterschiedlich (EUAA 9.2022).

Die stationäre und ambulante medizinische Versorgung von Personen mit Infektionskrankheiten, darunter Hepatitis, ist in Russland im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Medikamente zur Behandlung von Infektionskrankheiten sind im Allgemeinen in der gesamten Russischen Föderation theoretisch verfügbar, jedoch ist in Städten der Zugang zu diesen Medikamenten viel besser. Für viele Hepatitis-C-Patienten gestaltet sich der Zugang zu modernen Behandlungsmethoden schwierig. In Moskau gibt es ein privates Forschungszentrum für Hepatologie, welches auf Diagnose und Behandlung von Virushepatitis spezialisiert ist. Impfungen, so auch Impfungen gegen Hepatitis B, sind in Russland kostenlos (EUAA 9.2022).

Rückkehr

Letzte Änderung 2023-07-04 16:04

Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma 6.10.2022; vgl. RF 14.4.2023). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 28.9.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2022; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2022).

Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Sozialleistungen hängen vom spezifischen Fall des Rückkehrers ab. Zurückkehrende Staatsbürger haben ein Anrecht auf eine kostenlose medizinische Versorgung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung. Jeder Bürger der Russischen Föderation kann dementsprechend gegen Vorlage eines gültigen russischen Reisepasses oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren) eine Krankenversicherungskarte erhalten. Diese wird von der nächstgelegenen Krankenversicherungszweigstelle am Wohnsitzort ausgestellt (IOM 12.2022). Von Rückkehrern aus Europa wird manchmal die Zahlung von Bestechungsgeldern für grundsätzlich kostenlose Dienstleistungen (medizinische Untersuchungen, Schulanmeldungen) erwartet. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2022).

Es sind keine Fälle bekannt, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (AA 28.9.2022). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2022). Der Kontrolldruck der Sicherheitsbehörden gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. NGOs berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei bei Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen. Letztere finden vor allem in Tschetschenien auch ohne Durchsuchungsbefehle statt (AA 28.9.2022).

Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten (ÖB 12.12.2022). Bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls werden russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - nach Rückkehr in die Russische Föderation eingezogen und nach einer Ausbildung im Ukraine-Krieg eingesetzt (ÖB 25.1.2023). Differenziert wird hier zwischen Wehrdienstleistenden oder Reservisten bzw. zur Mobilisierung einberufenen Personen, denn Grundwehrdienstleistende dürfen nicht im Ukraine-Krieg eingesetzt werden (VB 26.4.2023).

 

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich, soweit nicht im Folgenden Zusätzliches ausgeführt wird, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, bei den jeweiligen Feststellungen angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen der Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. der sonst beigeschafften Beweismittel (vgl. oben vor Punkt II.1.), die das Bundesverwaltungsgericht als valide und unbedenklich erachtet.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im Verwaltungsverfahren (AS 1 ff), bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2023 (AS 367 ff) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2023 (VP I S. 9 ff). Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines Konventionpasses, ausgestellt am 02.12.2019, der sich im Gewahrsam der Behörden befindet, fest (AS 311).

Die Feststellungen über die Sprachkenntnisse und darüber, dass der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut ist, beruhen darauf, dass er in der Russischen Föderation, Tschetschenien, die ersten 18 Lebensjahre verbracht und dort die Schule besucht hat. Auch gab er an, in Österreich weiterhin mit Tschetschenen in Kontakt zu sein, und – auch mit seinen Kindern – in der tschetschenischen Sprache zu sprechen (VP I S. 16 ff). Von den Sprachkenntnissen der deutschen Sprache konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung überzeugen, die auf Wunsch des Beschwerdeführers in deutscher Sprache geführt wurde.

Die Feststellungen über seine Verwandten, deren aktuelle Wohnorte, den Kontakt zu diesen sowie die Feststellungen über Aufenthalt, Schul- und (fehlende) Berufsausbildungen beruhen auf den jeweils angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen bzw. Aussagen des Beschwerdeführers. Ebenso beruhen die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf den jeweils im Detail angegebenen Aktenbestandteilen bzw. den entsprechenden glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers.

2.2. Integration, Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. So gab er mehrfach an, nach seiner Haftentlassung die Wiederaufnahme einer Arbeit anzustreben (VP I S. 16, 22) und auch derzeit in der Strafhaft im XXXX der Justizanstalt zu arbeiten. Auch der festgestellte Gesundheitszustand spricht nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich beruflich nicht integriert ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer zwar zutreffend angab, zeitnahe nach der Zuerkennung des Asylstatus im Jahr 2010 mit einer Erwerbstätigkeit begonnen zu haben. Aus dem im Verfahren eingeholten Versicherungsdatenauszug (AJ-WEB) ergibt sich aber, dass die längsten durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers lediglich (dreimal) etwa 8,5 Monate gedauert haben, das letzte davon vom XXXX . Es sind auch mehrere Beschäftigungsverhältnisse in der Dauer von nur wenigen Tagen bis Monaten verzeichnet. Das letzte vergleichsweise längere Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers datiert vom XXXX , es dauerte somit etwa 7,5 Monate. Das letzte verzeichnete Beschäftigungsverhältnis dauerte von XXXX . Zwischen den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers (bzw. dem Bezug von Arbeitslosengeld) lagen demgegenüber längere Zeiten des Bezuges von Notstandshilfe und Überbrückungshilfe, der längste solche Zeitraum bemisst sich auf ca. 22,5 Monate von XXXX . Ab XXXX 2019 bis zu seiner Inhaftierung am XXXX 2023 stand der Beschwerdeführer nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis. Zudem ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder im Heimatstaat noch in Österreich eine Berufsausbildung absolviert hat. Eine nachhaltige berufliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann das erkennende Gericht aus diesen Versicherungsdaten und Umständen nicht ableiten, was entsprechend festzustellen war.

Die Feststellungen zum Umfang des Kontaktes des Beschwerdeführers zu seinen ehemaligen Lebensgefährtinnen und seinen Kindern beruhen auf den jeweils dazu referenzierten Aktenbestandteilen bzw. den stringenten Aussagen des Beschwerdeführers und der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugin XXXX , die das Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig erachtet. Die Zeugin XXXX , die obsorgeberechtigte Großmutter der beiden jüngeren Kinder des Beschwerdeführers, hinterließ auf den erkennenden Richter den Eindruck, sie sei in der zweifellos fordernden Situationen, sich mit über 60 Jahren derzeit alleine um ihre beiden minderjährigen Enkeltöchter kümmern zu müssen, zwar sehr um das Wohl der Kinder bemüht. Es entstand aber auch der Eindruck, dass sie versuchte, das Verhältnis des Beschwerdeführers zu den beiden Kindern möglichst positiv darstellen zu wollen. So antwortete sie etwa auf die Frage, ob der Beschwerdeführer den Kindern Geschenke schickte, er habe dies bis zu seiner Inhaftierung „immer“ getan (VP II S. 9), was der Beschwerdeführer selbst bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung (VP I S. 19) aber in Abrede gestellt hatte, da er nicht einmal die Adresse gekannt habe. Auch die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Kinder obsorgeberechtigt sei, bejahte die Zeugin (VP II S. 7), was aber nach der eingeholten Auskunft des Pflegschaftsgerichts (OZ 18, wonach der Beschwerdeführer „offenkundig nie mit der Obsorge für die beiden Minderjährigen betraut“ war) nicht zutrifft und auch vom Beschwerdeführer selbst verneint wurde (VP I S. 22). Abgesehen von diesen Unstimmigkeiten im Detail, stimmen aber auch die Aussagen der Zeugin XXXX im Kern mit den Aussagen des Beschwerdeführers und den sonstigen Beweisergebnissen durchaus überein. So gab auch die Zeugin an, sie habe während der Haft des Beschwerdeführers (lediglich) zweimal mit ihm telefoniert, wobei er beim ersten Telefonat ersucht habe, die Kinder auf Besuch zu ihm zu bringen, was sie aber nicht getan habe. Beim zweiten Telefonat habe der Beschwerdeführer dann auch mit den Kindern gesprochen (VP II S. 8), was mit der Aussage des Beschwerdeführers übereinstimmt (VP II S. 14 f). Auch die Aussagen der Zeugin und des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Kontakte mit den Kindern vor der Inhaftierung (VP II S. 9: „Z1: Er spielte mit ihnen, ging einkaufen. Sie waren gemeinsam spazieren.“; VP I S. 20: „BF: […] Die Großmutter hat die Kinder dann herausgebracht und ich bin mit ihnen einkaufen gegangen. Daneben ist ein großer Interspar. Da ist ein Spielplatz daneben, wir haben ein bisschen gespielt.“) stimmen im Wesentlichen überein. Der erkennende Richter erachtet insgesamt daher auch die Aussage der Zeugin XXXX als grundsätzlich glaubwürdig, weshalb diese Aussage auch (hinsichtlich der jeweils konkret angegebenen Stellen) den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Dies betrifft etwa die Feststellung zum Kontakt der Mutter mit den Kindern und die Feststellung, dass die derzeit obsorgeberechtigte Zeugin keine grundsätzlichen Einwände dagegen hätte, dass der Beschwerdeführer die Kinder nach der Haftentlassung wieder zu sich nimmt, sofern er eine Wohnung und eine Beschäftigung findet.

2.3. Aufenthalt und Asylstatus des Beschwerdeführers in Österreich

Die Feststellung, dass die Umstände, auf Grund derer XXXX , dem Großvater der Tochter des Beschwerdeführers, der Asylstatus im Jahr 2004 zuerkannt wurde, nicht mehr bestehen, beruht darauf, dass die Gefährdungslage des XXXX mit der Unterstützung XXXX des ersten Tschetschenienkriegs, welcher inzwischen seit 1996 beendet ist, in Verbindung stand. Auch der zweite Tschetschenienkrieg ist seit etwa 20 Jahren beendet, seit der Ausreise des Zeugen XXXX sind inzwischen auch ca. 20 Jahre vergangen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien hat sich seit der Asylgewährung im Jahr 2004 nachhaltig verbessert und ist dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen, dass selbst von einer Verfolgung von aktiven Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges – einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen – heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Wie festgestellt, war der Zeuge XXXX an keinem der Tschetschenienkriege als aktiver Kämpfer beteiligt, sondern unterstützte lediglich XXXX des ersten Tschetschenienkriegs, weshalb umso weniger anzunehmen ist, dass wegen dieser Umstände aktuell noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Gefährdungslage für XXXX bestehen sollte, was entsprechend festzustellen war. Dies wird schließlich auch dadurch gestützt, dass der Zeuge, wie festgestellt, vor wenigen Jahren freiwillig wieder in die russische Föderation, Moskau, eingereist war, ohne Verfolgung zu befürchten.

2.4. Verfolgungsgründe

Die Feststellungen zur fehlenden potentiellen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruhen auf folgenden Überlegungen:

2.4.1. Vorbringen des Beschwerdeführers zu früherer eigener Verfolgung

Die Feststellung zur fehlenden Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruht auf folgenden Überlegungen:

Gemäß der Rechtsprechung des VwGH ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Die erkennende Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben machen, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens –niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren, wie bereits in seinem ersten Asylverfahren des Bundesasylamts zu XXXX , erneut vor, er sei wegen Vorfällen im Zusammenhang mit den Tschetschenienkriegen im Herkunftsstaat in der Vergangenheit verfolgt worden. Die entsprechenden Passagen der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2023 lauten wie folgt:

„R: Sie haben den Asylstatus von Ihrer Tochter abgeleitet. Wollen Sie eigene Asylgründe vorbringen?

BF: Ich wollte eigentlich auf diesem Asyl bleiben, wenn es möglich ist. Wenn nicht, ich weiß nicht, ich kann nicht zurück nach Tschetschenien, weil Sie wissen schon meine erste Interview oder?

R: Was meinen Sie?

BF: Ich war hierhergekommen wegen meinem Onkel, der war im Krieg und deswegen immer zu uns gekommen russische Soldaten, Kadyrow-Leute und Polizei. Ich war damals noch jung. Ich habe einmal weggelaufen von russischen Soldaten, die wegen Onkel zu uns gekommen sind. Die haben mit einer Pistole auf mein Bein geschossen. Nachgefragt: Das war 1999 oder 2000. Bis 2005 ich war in Tschetschenien, jedes Mal zu uns gekommen russische oder tschetschenische Soldaten, ich musste von zuhause weglaufen, weil die könnten Probleme machen oder mich mitnehmen. Dann mit 17 Jahren in der Schule ich habe eine Ladung bekommen wegen Bundesheer. Wenn ich hätte dorthin gegangen, sie schicken solche Leute in die Berge. Die Hälfte der Tschetschenen hat in den Bergen gegen die Russen gekämpft. Ich hätte mit den Russen mit Kadyrow-Leuten in den Bergen gegen andere Tschetschenen kämpfen sollen. Ich wollte sowas nicht und deswegen bin ich hierhergekommen.

R: Das ist das, was Sie in Ihrem ersten Asylverfahren vorgebracht haben?

BF: Ja genau.

R: Dazu gibt es ja eine rechtskräftige negative Entscheidung.

BF: Ich habe eine Beschwerde damals geschrieben und habe noch auf eine Entscheidung gewartet und dann habe ich wegen der Tochter einen neuen Asylantrag gestellt.

R: Dann haben Sie die Beschwerde zurückgezogen und dadurch ist die Entscheidung rechtskräftig geworden.

BF: Genau.

R: Wollen Sie noch etwas ergänzen dazu?

BF: Nein.“ (VP I S 27 f).

Dazu ist einerseits auszuführen, dass über dieses Fluchtvorbringen bereits negativ entschiedenen wurde, da der Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX 2008, zu GZ XXXX , aufgrund der Rückziehung der Beschwerde am XXXX 2009 durch Verfahrenseinstellung am XXXX 2009 in Rechtskraft erwuchs (AS 555 des ersten Asylakts des Beschwerdeführers). Zudem ist das Fluchtvorbringen aber auch in mehreren wesentlichen Punkten nicht in Übereinstimmung mit der im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgeschichte. So sei der Beschwerdeführer nach dem früheren Vorbringen von Soldaten „verschleppt“ worden, weil sein „Vater und ein Onkel“ am „ersten Bürgerkrieg“ (AS 397 des ersten Asylakts des Beschwerdeführers) bzw. „in beiden Kriegen“ (AS 405 des ersten Asylakts) teilgenommen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht war demgegenüber vom Vater nicht mehr die Rede. Auch einen Freikauf durch Verwandte, wie im ersten Asylverfahren, erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht. Der Vorfall habe sich nach der Fluchtgeschichte im ersten Verfahren im Übrigen erst im Juni 2003 (AS 397 des ersten Asylakts) ereignet, während der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hierfür die deutlich früheren Jahre 1999 oder 2000 angab. Auch aufgrund dieser Unstimmigkeiten der in den beiden Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und aufgrund des persönlichen Eindrucks den der Beschwerdeführer dabei in der mündlichen Verhandlung machte, konnte der Beschwerdeführer keine tatsächlich erlebten Fluchtgründe glaubhaft machen. Der Vollständigkeit halber wird zudem darauf hingewiesen, dass sich dieses Fluchtvorbringen lediglich auf Vorfälle im Zusammenhang mit den Tschetschenienkriegen bezog und nach den Aussagen des Beschwerdeführers in den Jahren 1999, 2000 oder 2003 (je nach Version des Vorbringens) ereignet haben soll. Aus 20 bis 25 Jahre zurückliegenden Vorfällen im Zusammenhang mit den Tschetschenienkriegen könnte aber auch bei Wahrunterstellung unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte (vgl. dazu auch Punkt II.2.3.) jedenfalls nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass sich daraus eine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ergeben sollte. Selbst im Fall, dass die genannte Rechtskraft der Vorentscheidung nicht entgegenstehen würde, hat der Beschwerdeführer im Verfahren somit keine eigenen Fluchtgründe im Zusammenhang mit den Tschetschenienkriegen glaubhaft gemacht, was entsprechend festzustellen war.

2.4.2. Einziehung zum Militärdienst und Ukrainekrieg

Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde im Aberkennungsverfahren als gegenüber seinem ersten Asylverfahren neuen Fluchtgrund im Wesentlichen vor, er befürchte bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zum Militärdienst einberufen und dabei in den Kriegsdienst in die Ukraine geschickt zu werden. Konkret antwortete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am XXXX 2023 auf die Frage was er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte, „Ich befürchte dass ich in den Krieg muss. Ich bin vor dem Krieg davongelaufen, dann müsste ich in den Krieg. Unser Präsident schickt tschetschenische Soldaten für Russland in die Ukraine. Vor einem Jahr hat er 10.000 tschetschenische Soldaten in die Ukraine geschickt. Das kann man auch auf YouTube sehen. Ich habe mit meiner Mutter noch immer Kontakt. Sie sagt, dass noch immer von jedem Dorf und jeder Stadt tschetschenische Männer ab 18 Jahre in die Ukraine geschickt werden. Deswegen ist auch mein Bruder geflüchtet. Außerdem leben meine Kinder hier.“ (AS 379).

Die entsprechenden Passagen der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht lauten wie folgt:

„R: Haben Sie einen Einberufungsbefehl erhalten?

BF: Hier habe ich nichts bekommen. In Tschetschenien habe ich keinen Wohnsitz.

R: Warum glauben Sie, dass Sie in der Russischen Föderation zum Militärdienst einberufen werden würden?

BF: Weil Kadyrow schickt alle Leute, die noch nicht beim Militär waren, in den Krieg in die Ukraine. Meine beiden Brüder sind auch schon gerufen, einer ist weg aus Tschetschenien. Der andere ist mit bei meiner Mutter mit einer eigenen Familie mit Kindern. Er hat ein bisschen Zeit noch bekommen, aber wenn ein starker Bedarf besteht, wird man auch ihn einberufen, aber im Moment wird er nicht eingezogen, weil er sich um die Familie kümmert und arbeitet. Mein Vater ist verstorben, daher schaut mein jüngerer Bruder auf die Familie und geht einkaufen, er kümmert sich auch um die Mutter.

R: Warum glauben Sie, dass Sie bei einer allfälligen Einberufung zum Militärdienst in der Ukraine eingesetzt werden würden? Das stimmt mit den Länderberichten nicht überein.

BF: Weil das ist genug im Internet auch zu sehen. Jedes Mal, wenn ich mit Mutter telefoniere, sie erzählt mir, dass alle tschetschenischen jungen Leute in den Krieg müssen. Unser Präsident sagt, wir brauchen 10.000 Leute, die müssen bereit sein bis zu einem Datum, das Kadyrow sagt. Letztes Jahr oder Anfang dieses Jahr hat er schon 10.000 Leute geschickt, die sind dort fast alle gestorben. Jetzt habe ich gehört, auch von der Familie, Putin hat gesagt, in ganz Russland müssen 100.000 Leute bereit sein, da haben sie begonnen, junge Leute mitzunehmen. Dann ist mein jüngerer Bruder weggelaufen von zuhause. Nachgefragt: Mein Bruder ist weggelaufen, wie ich bereits im Gefängnis, am Anfang meiner Haft.

R: Wollen Sie noch etwas ergänzen?

BF: Nein.

BFV: Wie real schätzen Sie die Gefahr ein, nach einer Rückkehr nach Russland, in den Ukraine-Krieg eingezogen zu werden?

D übersetzt die Frage.

BF: Ich weiß nicht genau, ich kann es nicht sagen. Ich bin hundertprozentig sicher, dass Kadyrow mich in den Krieg in die Ukraine schicken wird oder ins Gefängnis, wegen unserer Familie. Ja, genau.“ (VP I S. 28 ff)

Mit seinen Aussagen kann der Beschwerdeführer die entsprechenden Informationen aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten (LIB Russische Föderation Version 13 vom 08.11.2023; vgl. auch unten Punkt II.2.7) nicht substantiiert entkräften. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass mit 21.09.2022 eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet wurde. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger und auch kein Enddatum der Mobilisierung. Nach offiziellen Angaben wurden im Rahmen der Teilmobilmachung 300.000 Reservisten einberufen. Die Umsetzung der Mobilmachung oblag den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung waren gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien. Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, die im Verteidigungsindustriesektor arbeiten. Ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen waren pflegende Angehörige, Betreuer von Personen mit Behinderungen, kinderreiche Familien, Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben, Veteranen im Ruhestand, die nicht mehr im Militärregister aufscheinen sowie Personen, die nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen. Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein, so wurden etwa Personen einberufen, die eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren. Eine systematische Missachtung der angeordneten Regelungen für die Teilmobilmachung ergibt sich daraus aber nicht. Die Teilmobilmachung wurde Ende Oktober 2022 beendet, wenngleich der präsidentielle Erlass zur Einleitung nach wie vor in Kraft ist und es weiterhin zu einer verdeckten Mobilisierung kommt, die beispielsweise mittels finanzieller Anreize und auch Zwangsmaßnahmen versucht, Menschen für den Militärdienst zu gewinnen. Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt. Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst geleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen. Der Beschwerdeführer hat keinen Grundwehrdienst in der Russischen Föderation absolviert und gehört aus diesem Grund auch nicht der Gruppe der Reservisten an. Nicht verkannt wird, dass es auch zu Fehlern bei der Umsetzung der Teilmobilmachung gekommen ist und auch Personen einberufen wurden, welche eigentlich von der Teilmobilisierung ausgenommen waren, z.B. Kranke. Aus den Länderinformationen ergibt sich jedoch keine systematische Missachtung der vorgesehenen Regelungen bei der Umsetzung der Teilmobilisierung bzw. der laufenden verdeckten Mobilisierung, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um einzelne Fälle handelt.

Nach den Länderinformationen erhöht sich gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ ab dem Jahr 2024 das wehrdienstpflichtige Alter auf 30 Jahre. Der Beschwerdeführer ist mit seinen im Entscheidungszeitpunkt knapp 37 Jahren (deutlich) über diesem Alter. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden, wobei die Quote bei ca. einem Drittel der jährlich in das wehrdienstpflichtige Alter kommenden Männer liegt. Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Für Herbst 2023 wurden 130.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Nach den Länderberichten ist insbesondere die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen mit im Durchschnitt nur 500 Einberufenen pro Einberufungsperiode sehr gering, weshalb eine Einberufung des Beschwerdeführers zum Grundwehrdienst sowohl wegen seines Alters als auch wegen der geringen Anzahl der in Tschetschenien einberufenen Männer nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Und selbst im Falle einer Einberufung zum Militärdienst ist nach den Länderberichten auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinem Vorbringen gerade zu einem Kampfeinsatz im Ukrainekrieg abkommandiert werden würde. Auch diesem Vorbringen stehen die aktuellen Länderinformationen entgegen. Wie den Feststellungen zu Punkt II.1.8. („Mobilmachung / Ukraine-Krieg“) zu entnehmen ist, gibt es „Aktuell […] keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA 16.12.2022a; vgl. ÖB 8.11.2022, ÖB 25.1.2023). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen stationiert (EUAA 16.12.2022a; vgl. ISW 13.6.2023) (beispielsweise in Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf der von Russland besetzten Krim (EUAA 16.12.2022a).“; vgl. dazu auch ZDF Heute vom 30.09.2023, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/russland-mobilisierung-militaeranalyse-ukraine-krieg-100.html : „Das russische Verteidigungsministerium bekräftigte, dass die Wehrpflichtigen nicht zu einer "speziellen Militäroperation", Russlands Bezeichnung für seinen Angriffskrieg in der Ukraine, geschickt werden.“).

Nicht verkannt wird auch, dass nach den Länderinformationen die Teilrepublik Tschetschenien Gruppen Freiwilliger als Kämpfer in den Ukrainekrieg schickt. Weiters wird nicht verkannt, dass Behörden in Tschetschenien eine aggressive Anwerbekampagne betreiben, um Einheimische als Kämpfer für diese Freiwilligengruppen für die Ukraine zu gewinnen. Alleine daraus ergibt sich aber noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zwangsweise eingezogen werden würde. Es wäre dem Beschwerdeführer zudem auch möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes auch Tschetschenen – wie allen russischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen – zusteht. Nach den Länderberichten ist die Anzahl der Tschetschenen, die in andere Regionen Russlands reisen, merklich höher als die Anzahl der Rückkehrer, die „tschetschenische Diaspora ist in allen russischen Großstädten stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben)“. Im Übrigen wird Staatsangehörigen der Russischen Föderation das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) durch Artikel 59 der Verfassung garantiert und im föderalen Gesetz „Über den alternativen Zivildienst“ umgesetzt. Ein alternativer Zivildienst kann geleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht. Diese Möglichkeit stünde im Falle einer Einberufung auch dem Beschwerdeführer grundsätzlich offen.

Auf Basis der Länderberichte ist es daher zusammengefasst nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Militärdienst eingezogen und dabei insbesondere, wie er vorbringt, in den Ukrainekrieg entsandt werden würde.

2.4.3. Zusammenfassung

Eine individuelle Bedrohung hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft gemacht und liegt eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor, was entsprechend festzustellen war.

2.5. Gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen (Punkte II.1.5.1. bis II.1.5.3.) über die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf den aktenkundigen rechtskräftigen Urteilen des BG und LG XXXX , die alle Teil des Akteninhalts sind (AS 335 ff; AS 349 ff; OZ 48).

2.6. Rückkehrsituation

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. nach Tschetschenien, weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen noch von der Todesstrafe bedroht, beruht auf folgenden Überlegungen:

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2020, Ra 2019/18/0486).

Nach den festgestellten Länderberichten stellt sich die Menschenrechtslage in Tschetschenien zwar nach wie vor als äußerst beunruhigend dar, da das Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen anwendet, um die Kontrolle über die Republik zu behalten. Die Stabilisierung der Sicherheitslage erfolgt um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, darunter menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige. Es kommt auch zu Menschenrechtsverstößen gegen Frauen, sexuelle Minderheiten und Menschenrechtsaktivisten. Tschetschenische Behörden unterdrücken alle Formen abweichender Meinungen. Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republikoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben, werden nach den Länderberichten Opfer von Gewalt oder werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien auch für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten.

Der Beschwerdeführer fällt unter keine dieser Gruppen. Es ist nicht anzunehmen, dass tschetschenische Behörden vom Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich wissen, da es den österreichischen Behörden untersagt ist, derartige Informationen an Behörden von Herkunftsstaaten weiterzugeben. Der Beschwerdeführer ist auch weder Menschenrechtsaktivist noch hat er angegeben, das Republikoberhaupt Kadyrow öffentlich kritisiert zu haben. Er war – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht bestätigt hat (VP I S. 29) – auch nie in sonstiger Weise politisch oder oppositionell tätig. Auch konnte die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgeschichte, wonach er wegen der Teilnahme seines (Vaters oder) Onkels an Tschetschenienkriegen verfolgt worden sei, mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht als tatsächlich Geschehenes festgestellt werden (vgl. Punkt II.2.4.1). Der Beschwerdeführer gehört daher auch nicht zu den Personen, die bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten. Auch leben die Verwandten des Beschwerdeführers, insbesondere seine Mutter, ein Bruder und eine Schwester, nach wie vor in Tschetschenien und der Beschwerdeführer brachte nicht vor, sie seien konkreten Bedrohungen oder Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt gewesen. Trotz der in den festgestellten Länderberichten abgebildeten bedenklichen Menschenrechtssituation in der Teilrepublik Tschetschenien ist nicht davon auszugehen, dass die dort vorherrschende Gewalt bereits ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es – im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung – nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich wäre, dass gerade auch der Beschwerdeführer Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Von einem solchen Ausmaß an Gewalt kann nach der Rechtsprechung nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt, was nach den Länderberichten nicht der Fall ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, an einen anderen Ort innerhalb der Russischen Föderation zu ziehen und sich dort niederzulassen. Es ist für den erkennenden Richter daher insgesamt nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung seines Rechts auf Leben ausgesetzt oder der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Wie bereits unter Punkt II.1.1. festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer drogenabhängig und nimmt regelmäßig Ersatzmedikamente ein. Zuletzt konsumierte er XXXX Drogen. Der Beschwerdeführer ist XXXX , wobei diese Erkrankung derzeit nicht akut behandelt werden muss. Er leidet nicht unter sonstigen akuten oder chronischen behandlungsbedürftigen Krankheiten. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass in der Russischen Föderation, auch in Tschetschenien, im Bedarfsfall eine ausreichende medizinische Grundversorgung, einschließlich psychiatrischer Behandlung, verfügbar ist, weshalb der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Probleme, die aus seinen Erkrankungen resultieren oder die gegebenenfalls neu auftreten können, behandelt werden könnte. In Moskau bieten etwa öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an, auch Medikamente sind verfügbar, wenn auch Methadon in Russland verboten ist. Auch ist die stationäre und ambulante medizinische Versorgung von Personen mit XXXX , darunter XXXX , in Russland im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos und sind auch Medikamente zur Behandlung von XXXX in der gesamten Russischen Föderation theoretisch verfügbar, wenngleich der Zugang zu diesen Medikamenten in Städten viel besser ist. Für viele XXXX gestaltet sich der Zugang zu modernen Behandlungsmethoden schwierig. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der – aus der tschetschenischen Hauptstadt Grozny stammende – Beschwerdeführer im Fall, dass seine Erkrankung künftig gegebenenfalls behandlungsbedürftig werden sollte, keine solche Behandlung erhalten würde. Angesichts des derzeitigen Gesundheitszustandes besteht daher vor dem Hintergrund der Länderberichte kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer liefe wegen einer nicht zugänglichen lebensnotwendigen medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der Beschwerdeführer liefe in seinem Herkunftsstaat auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer ist knapp 37 Jahre als, arbeitsfähig und verfügt, wenn auch über keine Berufsausbildung so doch immerhin über einige Jahre an Berufserfahrung als Arbeiter. Ihm ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Alter von 18 Jahren verlassen, nachdem er dort eine Schulbildung absolviert hatte. Er spricht Tschetschenisch und Russisch. Er ist damit in der Lage, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und seine Existenz zu sichern. Der Beschwerdeführer kann darüber hinaus im Bedarfsfall auch, zumindest anfänglich, von seinen in der Russischen Föderation lebenden Verwandten – insbesondere Mutter und Geschwister, mit denen er auch vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation zusammengelebt hat – unterstützt werden. So könnte könnten sie ihn finanziell unterstützen oder der Beschwerdeführer könnte gegebenenfalls auch bei seiner Mutter und seinem Bruder in Tschetschenien leben, wodurch ihm eine anfängliche Wohnmöglichkeit und Hilfe bei der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat nach mehrjähriger Ortsabwesenheit offensteht. Zwar stellte der Beschwerdeführer auf Frage seiner Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung in Abrede, bei seinen Verwandten wohnen zu können („BFV: Gibt es die Möglichkeit einer Unterstützung im Falle einer Rückkehr, z.B. eine Wohnmöglichkeit? BF: Nein, weil meine Mutter und mein Bruder mit seiner Familie mit drei oder vier Kindern, wohnen in drei Zimmern zuhause. Mutter auch noch. Ich meine also, ich habe keinen Platz dort für mich als Unterschlupf.“). Das erkennende Gericht erachtet eine kurzfristige Wohnungsnahme unter den geschilderten Umständen allerdings als durchaus zumutbar, sollte der Beschwerdeführer anfänglich keine andere Unterkunft finden. Der Beschwerdeführer hat nach den Länderfeststellungen grundsätzlich auch Zugang zu Sozialbeihilfen und Krankenversicherung. Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch möglich und zumutbar, sich in der Russischen Föderation auch außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien niederzulassen und anzumelden. In Zusammenschau mit den im Herkunftsstaat vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten hat sich somit kein Hinweis ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine exzeptionelle Situation zu erwarten hätte, die ihn in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lebenssituation versetzen würde.

Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte. Es war daher insgesamt festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht Gefahr läuft, seinen Alltag nicht bewältigen zu können und so in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

Schließlich ist festzuhalten, dass sich die Russische Föderation aktuell zwar im Kriegszustand mit der Ukraine befindet, dieser Umstand aber nicht bedeutet, dass jede auf deren Staatsgebiet aufhältige Zivilperson deshalb einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts ausgesetzt wäre.

2.7. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A)

3.1.1. Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014 erfüllt, hat das Verwaltungsgericht "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei es entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066). In diesem Sinne ist „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Erlass einer Rückkehrentscheidung, die Absprache über die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation, die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines Einreiseverbots und dessen Dauer.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides – Asylaberkennung

3.1.2.1. Allgemeines

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, oder

5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

3.1.2.2. Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens

Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und führte dazu aus, „Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden. (VwGH vom 29.8.2019, Ra 2018/19/0522).[ …] Ausgehend von den dargestellten Straftaten und den rechtskräftigen Urteilen, welche sich kontinuierlich über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren erstrecken, ist in Hinblick auf die Vielzahl der einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen und der deshalb verhängten (zuletzt einer unbedingten) Freiheitsstrafen, vom verwirklichten Delikte insgesamt als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert auszugehen (vgl. hiezu VwGH vom 18.10.2018, Ra 2017/19/0109-8 und VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626.) Im konkreten Einzelfall sind die abgeurteilten Taten objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend.“ (Bescheid S 113; Hervorhebung nur hier).

Der EuGH hat zuletzt in seinem Urteil vom 06.07.2023 (C-663/21) festgehalten, dass eine „besonders schwere Straftat“ idS eine Straftat ist, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale eine außerordentliche Schwere aufweist, da sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung, ob eine Straftat, wegen der ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen Schweregrad aufweist, sind insbesondere die für diese Straftat angedrohte und die verhängte Strafe, die Art der Straftat, etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, die Frage, ob diese Straftat vorsätzlich begangen wurde, Art und Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen (vgl. EuGH vom 06.07.2023, C‑402/22). Die Anwendung von Art. 14 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU kann allerdings nur gerechtfertigt sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt, die für sich genommen unter den Begriff „besonders schwere Straftat“ fällt, was voraussetzt, dass sie den genannten Schweregrad aufweist, wobei dieser Schweregrad nicht durch eine Kumulierung einzelner Straftaten erreicht werden kann, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt. In seiner darauf Bezug nehmenden Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, hält der VwGH fest, dass § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 im Sinn des Verständnisses der dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU auszulegen ist. Es ist daher zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b) Richtlinie 2011/95/EU nicht (mehr) statthaft, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Vielmehr muss jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH zu verlangen ist, um sie als „besonders schwer“ einzustufen.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass die noch auf einer Gesamtbetrachtung des strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers wegen seiner mehrfachen Verurteilungen aufbauende Beurteilung der belangten Behörde auf Basis der aktuellen Rechtsprechung nicht mehr haltbar ist. Da im gegenständlichen Fall aber – wie im Folgenden in Punkt II.3.1.2.3. begründet werden wird – bereits der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK („Wegfall-der-Umstände“-Klausel) und damit ein Asylaberkennungsgrund verwirklicht ist, erübrigt sich die (zusätzliche) Prüfung, ob der Beschwerdeführer insbesondere mit der Verurteilung wegen Raubes auch den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (Asylausschlussgrund wegen besonders schweren Verbrechens) erfüllt.

3.1.2.3. Wegfall der Umstände (Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK)

Dem Beschwerdeführer wurde der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern abgeleitet vom Status seiner Tochter XXXX zuerkannt. Diese hatte den Asylstatus von ihrer Mutter XXXX abgeleitet und diese wiederum von deren Vater XXXX erstreckt erhalten.

Der VwGH führte im Erkenntnis vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0059-6, aus (vgl. Rz 24 f), dass es auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gerade nicht ankomme und es daher den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen würde, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde. Ebenso wenig sei für die Asylaberkennung in einem solchen Fall maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (etwa die fehlende Straffälligkeit iSd § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005) noch vorliegen. Auch gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die auf Grund des Verweises in § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 anzuwendende (völkerrechtliche) Beendigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf eine nationalstaatliche Regelung wie jene des § 34 AsylG 2005, welche die Anerkennung als Flüchtling gerade unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorsieht, angewendet wissen wollte.

In Bezug auf die Anwendung der „Wegfall der Umstände“-Klausel in Fällen der Aberkennung eines Status des Asylberechtigten, welcher ursprünglich abgeleitet von einem Familienangehörigen zuerkannt worden war, führte der VwGH in der erwähnten Entscheidung (vgl. Rz 26 ff) weiter aus, dass die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden kann. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar.

Dies würde aber dazu führen, dass der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK hinsichtlich von Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, ins Leere liefe. Familienangehörigen könnte dieser Status also selbst dann nicht aberkannt werden, wenn sich die Umstände, auf Grund deren ihre Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und die Bezugsperson es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er eine solche Rechtsfolge bei der Ersetzung der Asylerstreckung durch das Familienverfahren durch die AsylG-Novelle 2003 trotz der ersatzlosen Aufhebung des auf die Asylerstreckung Bezug nehmenden Aberkennungstatbestandes des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bewirken wollte.

Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der „Wegfall der Umstände“-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 sei es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen. Bestehen jene Umstände, auf Grund derer die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und könne es die Bezugsperson daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatstaates zu stellen, bestehe weder nach dem Zweck des internationalen Flüchtlingsschutzes noch nach jenem des Familienverfahrens nach dem AsylG 2005 eine Rechtfertigung dafür, den Asylstatus des Familienangehörigen, der diesen Status von der Bezugsperson nur abgeleitet hat, aufrecht zu erhalten.

Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände komme es also darauf an, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage habe die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelange die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die genannten Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (vgl. in diesem Sinn auch EuGH 2.3.2010, C-175/08 u.a., Aydin Salahadin Abdulla u.a., Rn. 81 ff).

Dieselben Prinzipien sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch anzuwenden, wenn der Status des Asylberechtigten nicht unmittelbar von einem Familienmitglied abgeleitet wurde, sondern – wie fallgegenständlich – mittelbar über andere Familienmitglieder, die ihrerseits keine eigenen Verfolgungsgründe hatten. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Umstände, derentwegen dem Großvater der Tochter des Beschwerdeführers Asyl zuerkannt wurde, aktuell noch vorliegen.

Dem Großvater der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , von dem der Beschwerdeführer den Asylstatus mittelbar abgeleitet hat, war der Status eines Asylberechtigten im Jahr 2004, wie festgestellt, aus Gründen im Umfeld des ersten Tschetschenienkriegs gewährt worden. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges ist, wie festgestellt, allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute nicht mehr auszugehen, XXXX war nicht einmal selbst Kämpfer, sondern unterstützte lediglich einen solchen. Die Umstände, aus denen XXXX Asyl gewährt wurde, bestehen daher nunmehr, etwa 28 Jahre nach dem Ende des ersten (und zehn Jahre nach Ende des zweiten) Tschetschenienkrieges, nach den Länderfeststellungen dauerhaft (vgl. VwGH 27.2.2006, 2002/20/0170), nicht mehr fort (vgl. dazu die Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3.). XXXX könnte es daher – hätte er nicht inzwischen die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten – nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines (früheren) Herkunftslandes zu stellen, da eine asylrelevante Gefährdungslage für ihn nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besteht.

3.1.2.4. Keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht

Im Fall des Beschwerdeführers liegt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine individuelle oder generelle Gefährdung vor, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen und demnach eine Aufrechterhaltung des Asylstatus gebieten würde.

Insbesondere ist es nach den Feststellungen nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation zum Wehrdienst einberufen und in den Angriffskrieg gegen die Ukraine geschickt würde (vgl. dazu die Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4.) und wird er in der Russischen Föderation auch nicht aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus einem europäischen Land, und auch nicht aus Gründen einer oppositionellen Gesinnung oder aus irgendeinem anderen Grund (insbesondere wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages) von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren bedroht oder verfolgt (vgl. auch dazu die Beweiswürdigung unter Punkt II.2.4.). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, bestehen keine glaubhaften Gründe für eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung.

In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen drohen strenge Strafen und stehen diese insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass der Beschwerdeführer zu diesen Gruppen gehört, hat er nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Es kann aufgrund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind.

Dem Beschwerdeführer droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation daher keine Gefahr wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zurückkehrende werden auch nicht wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland verfolgt.

3.1.2.5. Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammengefasst daher zur Beurteilung, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des Asylstatus an den Großvater der Tochter des Beschwerdeführers führten, nicht mehr vorliegen (vgl. oben Punkt II.3.1.2.3.). Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, auch keine eigenen Asylgründe glaubhaft gemacht hat (vgl. oben Punkt II.3.1.2.4.) und daher im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Beschwerdeführers selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, ist ihm der oben zitierten Rechtsprechung folgend gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wegen Wegfalls der Umstände der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Aberkennung nicht auf dem Ausschlussgrund einer besonders schweren Straffälligkeit, sondern auf der „Wegfall der Umstände“-Klausel beruht. Es war daher gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 auch festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigen erfolgt zwar mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung an den Beschwerdeführer, jedoch wurde der Beschwerdeführer, wie festgestellt, straffällig iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005, weshalb § 7 Abs. 3 AsylG 2005 einer Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers nicht entgegensteht.

3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides – Subsidiärer Schutz

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht nicht aus, wenn sich ein Asylwerber bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage beruft (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat nur dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Es ist nach den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht anzunehmen, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie festgestellt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihm als Staatsangehörigen der Russischen Föderation der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger, grundsätzlich gesunder junger Mann, er kann, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – eine Beschäftigung ausüben und somit auch im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Er könnte nach seiner Wahl wieder in seiner Herkunftsrepublik Tschetschenien Fuß fassen, aber auch an anderen Orten in der Russischen Föderation, wie z.B. Moskau, arbeiten und sich dort niederlassen, da in der Russischen Föderation Niederlassungsfreiheit besteht. Auch eine allgemeine medizinische Versorgung ist nach den Feststellungen im Bedarfsfall sowohl in Tschetschenien, als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gewährleistet, das gilt insbesondere auch für die Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers, da verschiedene Medikamente zur Behandlung von Drogensucht und psychiatrische bzw. psychologische Behandlungen grundsätzlich zur Verfügung stehen. Außergewöhnliche Umstände wurden nicht behauptet und es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer an akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar sind, sodass es im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK kommen könnte. Auch seine festgestellte gesundheitliche Verfassung steht einer Rückkehr nicht entgegen (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).

Auch unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs ergeben sich keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK. Wie oben in Punkt II.2.4.2. dargestellt wurde, setzt Russland im Krieg in der Ukraine keine Wehrpflichtigen ein und wurde keine Generalmobilmachung verkündet, sodass der Beschwerdeführer – zudem auch unter der Berücksichtigung der Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst zu leisten – nicht in realer Gefahr ist, im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Zudem ist festzuhalten, dass der Krieg gegen die Ukraine nicht bedeutet, dass jede auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation befindliche Zivilperson bereits deshalb einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts ausgesetzt wäre.

Da keine reale Gefahr besteht, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, vorliegen, hat die belangte Behörde daher dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

3.1.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Die belangte Behörde hat eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, da die Voraussetzungen dafür gemäß § 57 Abs 1 AsylG 2005 nicht vorliegen.

Zuletzt hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, ausgesprochen, dass sich dem Gesetz für die nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung nicht die Bedingung entnehmen lasse, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 negativ abgesprochen werde, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und diese daher zu unterbleiben habe. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des – aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden – Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden. Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, gerade nicht zu.

Fallgegenständlich wurde vom erkennenden Gericht ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist (vgl. dazu sogleich in Punkt II.3.1.5), weshalb vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht zu erfolgen hat. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher aufzuheben.

3.1.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung

§ 9 BFA-VG idgF lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I 2018/56 lautete:

„(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, …“

§ 53 FPG lautet auszugsweise:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt …“.

Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung des Spruchpunktes IV. des Bescheides grundsätzlich zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ohne ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Die Behörde hat dabei aber unberücksichtigt gelassen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. zuletzt VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0308) ungeachtet des Außerkrafttretens des mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 mit Ablauf des 31.08.2018 aufgehobenen § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich sind, ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedarf. Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des früheren § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG – trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung – regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber ausweislich der Materialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (vgl. z.B. VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel 24.10.2019; VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0328; 27.6.2023, Ra 2023/20/0094).

Nach dem früheren § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG durfte gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung nicht (mehr) erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, es sei denn, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z. 6, 7 oder 8 FPG lag vor. „Maßgeblicher Sachverhalt“ idS ist die Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Nach den Feststellungen stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag am XXXX 2009 und war daher jedenfalls ab diesem Zeitpunkt wieder (nach 12 Tagen unrechtmäßigen Aufenthalts zwischen der Rückziehung der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom XXXX und seinem zweiten Antrag) gemäß § 13 AsylG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2010 zuerkannt, sodass ab diesem Zeitpunkt auch ein einer Niederlassung entsprechender Aufenthaltsstatus gegeben war. Die erste Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht XXXX (§ 10 Abs 1 Z 2 StbG: „durch ein inländisches … Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt“) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten datiert vom XXXX 2020. Im Hinblick auf § 10 StbG ist daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner ersten Verurteilung jedenfalls länger als zehn Jahre XXXX rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hatte und davon auch deutlich mehr als fünf Jahre XXXX als Asylberechtigter (quasi) niedergelassen war. Dem Beschwerdeführer hätte somit vor seiner ersten Verurteilung die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, weshalb, wie oben dargestellt wurde, entsprechend der Wertungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen erlassen werden könnte.

Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts fallgegenständlich im Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt. Wie ausgeführt, zählen zu den erforderlichen besonders verwerflichen Straftaten jedenfalls die Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG. Aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit, wie Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel haben nach der oben genannten Judikatur diese Schwelle überschritten. Die im früheren § 9 Abs. 4 BFA-VG explizit genannten Tatbestände des § 53 Abs. 3 FPG, die eine entsprechend gravierende Straffälligkeit bzw. daraus resultierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen, zeigen beispielhaft, was unter sehr schwere Straftaten zu verstehen ist. So fallen unter § 53 Abs. 3 Z 6 FPG die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB), die Begehung terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Finanzierung von Terrorismus (§ 278d StGB), die Ausbildung für terroristische Zwecke (§ 278e StGB) oder die Anleitung einer Person zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278f StGB), unter Z 7 die Gefährdung der nationalen Sicherheit, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen und unter Z 8 das öffentliche Billigen oder Werben für Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht.

Der Beschwerdeführer wurde nach den Feststellungen im Bundesgebiet bislang dreimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, und zwar wegen Drogenbesitzes vom Bezirksgericht XXXX (siehe Punkt II.1.5.1.) zu zwei Monaten bedingt, wegen Drogenhandels und -besitzes vom Landesgericht XXXX (siehe Punkt II.1.5.2.) zu 12 Monaten, von denen neun Monate bedingt nachgesehen wurden und wegen Raubes, Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel vom Landesgericht XXXX (siehe Punkt II.1.5.3.) zu drei Jahren und sechs Monaten Haft. Die Straftaten beging der Beschwerdeführer dabei von XXXX 2018 bis XXXX 2023, also in einem Zeitraum von etwas über vier Jahren. Davor wurde der Beschwerdeführer ab seiner Einreise in das Bundesgebiet Mitte 2005 bis XXXX 2018 nicht strafgerichtlich verurteilt. Er hat sich somit im weit überwiegenden Teil seines Aufenthalts in Österreich von immerhin ca. 13,5 Jahren grundsätzlich wohlverhalten.

Nicht verkannt wird, dass Drogendelikte, zumal Drogenhandel, besonders verpönte Verhaltensweisen darstellen, an deren Unterbindung ein evidentes öffentliches Interesse besteht. Wie festgestellt, betrug die vom Beschwerdeführer gehandelte Drogenmenge auch deutlich mehr als die Grenzmenge gemäß § 28b SMG. Den weit überwiegenden Teil dieser Menge (zwischen XXXX g und XXXX g Heroin) verkaufte der Beschwerdeführer allerdings einem einzelnen Abnehmer (siehe Urteilsfaktum I.) 1.), oben in Punkt II.1.5.2) und zwar zunächst als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung eines Schlafplatzes und in weiterer Folge gegen Geldzahlungen bzw überließ er es teilweise auch unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum. Demgegenüber überließ der Beschwerdeführer neun anderen Abnehmern (siehe Urteilsfakten I.) 2.) bis 9.), oben in Punkt II.1.5.2) im Vergleich dazu lediglich deutlich geringere Mengen gegen Entgelt bzw. teilweise auch unentgeltlich zum gemeinsamen Konsum. Bei den Urteilsfakten II.) 1.) und 2.), oben in Punkt II.1.5.2, bot der Beschwerdeführer Drogen an, diese wurden aber abgelehnt. Das Urteilsfaktum III.), oben in Punkt II.1.5.2, betrifft, ebenso wie das Urteil des BG XXXX (oben Punkt II.1.5.1), den Besitz und unerlaubten Umgang mit Suchtgift. Die Drogendelikte beging der Beschwerdeführer unter Einfluss seiner eigenen Abhängigkeit. Auch das vergleichsweise milde Strafmaß von nur drei Monaten unbedingter Haft – neun Monate wurden bedingt nachgesehen – geht dabei in die Interessenabwägung ein. Hinsichtlich der Drogendelikte war der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht auch geständig, was ihm als mildernd angerechnet wurde. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer schließlich zu, Drogen verkauft zu haben, nachdem er anfänglich ausgesagt hatte, diese lediglich besessen und konsumiert zu haben (VP I S. 31 f: „R: Dann haben Sie schon mit Drogen gehandelt?, BF: Ja.“). So verwerflich Drogendelikte, besonders der Handel mit Drogen, zweifellos sind, kann das Bundesverwaltungsgericht angesichts dieser festgestellten konkreten Umstände in den urteilsgegenständlichen Taten eine vergleichbare gravierende Straffälligkeit, wie in der oben zitierten Rechtsprechung betreffend grenzüberschreitenden Kokainhandel oder Vergewaltigung oder den Tatbeständen des § 52 Abs. 3 FPG – auch bei Gesamtbetrachtung der Straffälligkeiten des Beschwerdeführers; siehe sogleich – (noch) nicht erkennen.

Auch bei der Verurteilung wegen Raubes sind die festgestellten konkreten Tatumstände zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer drohte dem Opfer, packte diesen an der Jacke, kniete sich in der Folge auf das Opfer und schlug diesen in das Gesicht und auf die Brust, die Tat war aber immerhin nicht durch Waffeneinsatz qualifiziert. Das Opfer wurde vom Beschwerdeführer damit zwar bedroht und tätlich angegriffen und erlitt auch Verletzungen (starke Schwellung im Bereich der linken Wange, Abschürfungen und mehrere Prellungen), eine schwerere Verletzung des Opfers blieb aber zumindest aus. Die festgestellte Tathandlung des Beschwerdeführers kann damit nicht als außergewöhnlich brutal betrachtet werden. Auch dürfte der Geschädigte nicht in einen qualvollen oder besonders verängstigten Zustand versetzt worden sein, da festgestellt wurde, dass er „entrüstet“ gefragt habe, was das Ganze solle und auch zur Verfolgung des Täters, der die Geldbörse geraubt hatte, ansetzen wollte. Im nachfolgenden Gerangel gelang es dem Opfer zudem, den Beschwerdeführer, der auf dem Opfer kniete, abzuschütteln. Die Tat hat auch nur vergleichsweise geringe materielle Folgen nach sich gezogen. So wurde der Schaden mit 280 € (180 € Bargeld und 100 € an Wert des Mobiltelefons) festgestellt. Auch wurden die Bankomat- und Kreditkarte sowie der e-Card wieder aufgefunden.

Gegen den Beschwerdeführer spricht in der Interessenabwägung die hierzu nicht geständige Verantwortung, die er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufrecht erhielt. Hierzu ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immerhin die Tat an sich und deren Folgen nicht verharmlosen oder eine zugestandene Tat rechtfertigen wollte, sondern (unter Vorlage von darauf bezogenen Unterlagen) vorbrachte, er betreibe eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens, da er an dem Raub gar nicht beteiligt gewesen sei, sondern lediglich schlichtend eingreifen habe wollen (vgl. demgegenüber im oben zitierten VwGH Ra 2019/21/0232: „ … habe der Revisionswerber nämlich versucht, sein Verhalten gegenüber dem Vergewaltigungsopfer zu rechtfertigen und zuletzt wiederum angegeben, dass es ihm nicht gesagt habe, "dass sie ihn nicht will."). Wie festgestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens am XXXX 2024 abgewiesen und ist diesbezüglich das Rechtsmittelverfahren beim Oberlandesgericht XXXX anhängig. Hierzu ist festzuhalten, dass fallgegenständlich nicht nach § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG vorzugehen ist, da die derzeit rechtskräftige Verurteilung wegen Raubes der Aberkennung des Asylstatus aus den oben in Punkt II.3.1.2.2. dargestellten Gründen nicht zu Grunde liegt und die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG auch unter Berücksichtigung der derzeitigen Verurteilung des Beschwerdeführers aus den oben dargestellten Gründen nicht zu einer derart gravierenden Straffälligkeit iSd Rechtsprechung führt, dass eine Rückkehrentscheidung trotz der langen Aufenthaltsdauer zulässig wäre. Gleiches würde umso mehr bei einer allfälligen Aufhebung der Verurteilung im Wege einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens gelten, sodass das Ergebnis der Wiederaufnahme für die im gegenständlichen Verfahren zu treffende Entscheidung insofern nicht präjudiziell ist.

Klargestellt sei auch diesbezüglich, dass das erkennende Gericht in keiner Weise zum Ausdruck bringt, dass Raub (auch in nicht qualifizierter Form) eine nicht jedenfalls strafrechtlich streng zu ahndende Verhaltensweise sei, noch soll die konkrete Tat, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, verharmlost werden. Angesichts des sich aus der Judikatur ergebenden Vergleichsmaßstabs (vgl. wiederum die oben genannten Verbrechen der Vergewaltigung, des grenzüberschreitenden Kokainhandels oder die auf Terrorismus oder kriminelle Organisation bezogenen Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z. 6, 7 und 8 FPG) kann bei Berücksichtigung der oben dargestellten konkreten Tatumstände fallgegenständlich aber auch bei dieser urteilsgegenständlichen Tat des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass es sich um eine vergleichbar gravierende Straffälligkeit handelt.

Das erkennende Gericht lässt dabei auch nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer insgesamt bereits dreimal verurteilt wurde, zweimal davon auch auf Basis derselben schädlichen Neigung und seine Delinquenz diesbezüglich in einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen ist. Ebenso wenig wird verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Dem im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor inhaftierten Beschwerdeführer kann auch kein in Freiheit verbrachter Wohlverhaltenszeitraum zugute gehalten werden. Immerhin hat der Beschwerdeführer aber in der Verhandlung durchaus glaubwürdig und durch die medizinischen Unterlagen (OZ 24) objektivierbar dargestellt, dass er in der Haft bereits Schritte gegen seine Drogenabhängigkeit unternommen hat. Dazu zählen neben der Teilnahme an der Suchtgruppe der Justizanstalt von XXXX auch die auf sein Betreiben hin wiederholte Reduzierung der Dosis der Ersatzmedikamente. Laut Haftauskunft der JA XXXX zeigt sich der Beschwerdeführer auch „äußerst motiviert, an seiner Drogenproblematik zu arbeiten.“ (OZ 8). Auch hat der Beschwerdeführer Kontakt mit der OIKOS Therapie gemGmbH aufgenommen (vorgelegte Beilage zum VP II).

Mangels eines dem Beschwerdeführer zurechenbaren Wohlverhaltenszeitraums kann derzeit zwar trotz dieser Therapie und Bemühungen des Beschwerdeführers nicht von einer grundsätzlich positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Aufgrund des vorliegenden sehr langen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der damit einhergehenden Aufenthaltsverfestigung iSd Wertungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG ist zusammengefasst aber trotz nicht auszuschließender Gefährlichkeit des Beschwerdeführers die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Ansicht des erkennenden Gerichts derzeit unzulässig. Dies deshalb, da die Delinquenz des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung den erforderlichen Grad der "gravierenden Straffälligkeit" (noch) nicht erreicht. Da aus den dargestellten Gründen somit schon aufgrund der Wertungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (derzeit) unzulässig ist, erübrigt sich die weitere Prüfung, ob eine Rückkehrentscheidung gegebenenfalls nach den Maßstäben des § 52 Abs. 5 FPG („gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) zulässig wäre (vgl. dazu zuletzt VwGH vom 14.12.2023, Ra 2023/20/0308).

Ebenso wenig ist eine detaillierte Beurteilung des Vorliegens bzw. der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers erforderlich, da die Interessenabwägung des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bereits wegen seiner Aufenthaltsverfestigung wegen der langen Aufenthaltsdauer zu seinen Gunsten ausschlägt. Der Vollständigkeit halber sei aber festgehalten, dass nach den Feststellungen derzeit von einer geringen Intensität eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen ist. Eine maßgebliche berufliche Integration wurde nicht festgestellt, ebenso wenig pflegt der Beschwerdeführer enge Freundschaften, gar keine Kontakte hat er zu österreichischen Staatsbürgern angegeben. Die Kontakte zu Personen seiner Ethnie bzw. Staatsbürgerschaft bezeichnete der Beschwerdeführer selbst als nicht eng. Auch ein intensives Familienleben des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er ist ledig und ohne Partnerin, hat seit 8 bis 10 Jahren keinen Kontakt zu seinen älteren beiden Kindern und auch der Kontakt zu den beiden jüngeren Töchtern gestaltet sich nach den Feststellungen nur lose. So hat der Beschwerdeführer etwa seit seiner Inhaftierung im XXXX 2023 lediglich im XXXX 2023 und im XXXX 2024 telefonischen Kontakt zur obsorgeberechtigten Großmutter seiner beiden jüngeren Töchter gesucht, mit den Töchtern gesprochen hat er nur beim Telefonat im XXXX 2024.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt im konkreten Einzelfall aber zum Ergebnis, dass aufgrund der Aufenthaltsverfestigung wegen der langen Aufenthaltsdauer eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Es ist davon auszugehen, dass die im Falle einer Rückkehrentscheidung bzw. Außerlandesbringung drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens iSd § 9 BFA-VG auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass die belangte Behörde im Falle einer neuerlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch eine neuerliche Interessenabwägung vorzunehmen haben wird. Diese Interessenabwägung kann im Fall einer erneuten Straffälligkeit trotz der Aufenthaltsverfestigung bei Berücksichtigung der gesamten Straffälligkeit und der (geringen) Intensität des Privat- und Familienlebens in einer Gesamtschau dann durchaus wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis führen.

Im Ergebnis war der Beschwerde daher insoweit stattzugeben und die in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben.

3.1.6. Zum Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung“)

§ 54 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„(1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

…“

§ 55 AsylG 2005 lautet:

„(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

§ 58 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.“

Da gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist, ist somit gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß §§ 54, 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vorliegen.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (für 2024: 518,44 €) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, noch zum Entscheidungszeitpunkt aus erlaubter Erwerbstätigkeit Einkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ins Verdienen bringt, kann ihm keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, sondern spruchgemäß lediglich eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt werden, die für die Dauer von zwölf Monaten gilt.

3.1.7. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt V. bis VII. des Bescheides

Da aus den oben im Punkt II.3.1.5. dargestellten Gründen derzeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist, sind auch die auf eine Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.

3.2. Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im Erkenntnis zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht uneinheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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