Auskunftspflichtgesetz §2
Auskunftspflichtgesetz §3
Auskunftspflichtgesetz §4
Auskunftspflichtgesetz §6
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs3
B-VG Art20 Abs4
DSG §1
DSGVO Art4
DSGVO Art5
EMRK Art10
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W298.2292389.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde von XXXX vertreten durch RA Dr. Niki HAAS, Bernardgasse 32, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentschaftskanzlei vom 14.02.2024, GZ XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2024, GZ. XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX eine Anfrage gemäß §§ 2, 3 Auskunftspflichtgesetz an das Bürgerservice des Bundespräsidenten.
2. Mit Schreiben vom 31.10.2023 beantwortete die Präsidentschaftskanzlei (in weiterer Folge „belangte Behörde“) die Anfrage des Beschwerdeführers vom XXXX
3. Mit Schreiben vom 13.11.2023 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass sein Auskunftsbegehren hinsichtlich der Fragen 1, 2, 3, 8, 18 a-c sowie 19 a-c nicht oder nur teilweise beantwortet worden wäre, weshalb er eine bescheidmäßige Erledigung beantrage. Der Beschwerdeführer habe zudem als Abgeordneter des Nationalrates die Funktion des „public wachdog“.
4. Mit Bescheid vom 14.02.2024 ergänzte die belangte Behörde ihre bereits erteilte Auskunft und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass von einer weiteren Aufschlüsselung der bereits bekanntgegebenen Kostenpunkte Abstand zu nehmen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass nach § 1 Auskunftspflichtgesetz Auskünfte zu erteilen seien, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegenstehe. Ihr Umfang dürfe die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigen. Auskünfte dürften nicht offenbar mutwillig verlangt werden.
5. Mit Schriftsatz vom 11.03.2024 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe es unterlassen eine gesetzeskonforme Auskunft zu erteilen und seien die Fragen des Beschwerdeführers insbesondere betreffend „Reisekosten-Bahn“ (Wahl des Transportmittels, Unterkünfte etc.), „Wahl der Fahrzeuge“ und „Unterbringung“ sowie zu den Begleitpersonen und der dadurch angefallenen Kosten unbeantwortet geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar welche Kosten für die Reise welcher Person verursacht worden wären. Außerdem seien die Reisebewegungen nicht nachvollziehbar. Insgesamt sei eine vollständige und nachvollziehbare Aufschlüsselung der Kosten und der Gestaltung der Reisen pro Person unterblieben.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom XXXX , ergänzt am 13.11.2023, ein Recht auf Auskunft, das über die bereits erteilten Auskünfte hinausgehe, nicht zukomme und eine weitergehende Auskunft nicht erteilt werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, soweit die Erteilung der Auskunft ein Sicherheitsrisiko für den Bundespräsidenten, seine Gemahlin oder die Mitarbeitenden der belangten Behörde darstelle, habe die Informationsweitergabe zwingend zu unterbleiben. Der Beschwerdeführer sei zudem kein „public watchdog“. Es bestünde kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, die angefragten Informationen für seine Arbeit als Abgeordneter zum Nationalrat zu erlangen und zu verwenden. Für diese Zwecke sei der Beschwerdeführer an die (Kontroll-)Rechte und (verfassungs-)gesetzlichen Vorgaben gebunden, die ihm nach der Rechtsordnung als Abgeordneter zum Nationalrat zur Verfügung stünden.
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Beschwerdevorentscheidung mit Schriftsatz vom 17.05.2024 das Rechtsmittel des Vorlageantrages und führte darin im Wesentlichen aus, dass alleine aus der Höhe der Unterbringungskosten nicht auf ein bestimmtes Hotelzimmer geschlossen werden könne. Die Zuordnung eines bestimmten Hotelzimmers wäre mit keinem besonderen Sicherheitsrisiko verbunden. Die Sicherheit des Bundespräsidenten und der beteiligten Personen wäre auch nicht durch Offenlegung der Auswahl von Fahrzeugen und Verkehrsmittel beziehungsweise der jeweils gewählten Strecken gefährdet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Auskunft über die jeweilige Begleitung des Staatsoberhauptes die Lebensführung der betroffenen Person offenlegen würde. Rückschlüsse auf Aufenthaltsorte und bestimmte Beschäftigungsausmaße der Mitarbeiter der Präsidentschaftskanzlei seien nicht möglich. Dasselbe gelte hinsichtlich der „angeblichen“ Möglichkeit, Rückschlüsse zur konkreten Lebensführung der Mitarbeitenden der Präsidentschaftskanzlei zu ziehen.
8. Mit Aktenvorlage vom 23.05.2024 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 01.11.2022 für die Gesetzgebungsperioden XXVII.-XXVIII. Abgeordneter zum Nationalrat für die Freiheitliche Partei Österreich und stellte am XXXX unter Verwendung der E-Mail-Adresse „ XXXX “ eine Anfrage gemäß §§ 2, 3 Auskunftspflichtgesetz an das Bürgerservice des Bundespräsidenten („ XXXX “). Der Betreff des E-Mails lautete „Was kostet der Festspielsommer des Bundespräsidenten die Steuerzahler?“ und beinhaltete nachfolgende Fragen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Erteilung folgender Auskunft:
1. Welche Kosten wurden bei den Festspielbesuchen des Bundespräsidenten, dessen Gattin sowie Begleitern oder Gästen des Bundespräsidenten im Jahr 2023 jeweils budgetwirksam? (Bitte nach Festspielort Erl, Mörbisch, Bregenz, Salzburg etc. bzw. jeweils einzelne Posten wie Anreise, Nächtigung, Verpflegung, Tickets, Sicherheit und Personenschutz usw. aufschlüsseln.)
2. Mit welchen Verkehrsmitteln reisten der Bundespräsident, dessen Gattin bzw. dessen Begleiter oder Gäste jeweils an bzw. ab? (Bitte angeben ob Auto, Hubschrauber, Bahn etc. und nach Festspielort aufschlüsseln.)
3. Welche Kosten wurden durch Hin- und Rückreisen zu den Festspielorten für den Bundespräsidenten, dessen Gattin bzw. weitere Reiseteilnehmer oder Gäste jeweils budgetwirksam? (Bitte jeweils für die Hin- und Rückreise nach Reiseabschnitt bzw. Verkehrsmittel aufschlüsseln.)
4. ln welchem Eigentum standen die gewählten Verkehrsmittel jeweils bzw. welcher staatlichen Organisationseinheit sind diese zuzurechnen? (Bitte nach Festspielort aufschlüsseln.)
5. Wie und von wem wurden die Verkehrsmittel jeweils nach welchen Gesichtspunkten gewählt bzw. jeweils zur Verfügung gestellt? (Bitte nach Hin- und Rückreise zum Festspielort aufschlüsseln.)
6. Wer konkret begleitete den Bundespräsidenten jeweils in welcher Funktion? (Bitte je Person nach Festspielort aufschlüsseln.)
7. Bezahlten der Bundespräsident, dessen Gattin oder einer seiner Begleiter oder Gäste für die Reise eine CO2-Kompensation? (Bitte nach Festspielort aufschlüsseln)
a. Wenn ja, in welcher Höhe?
b. Wenn ja, welche Kosten wurden dabei budgetwirksam?
8. ln welcher Höhe wurden von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei im Sommer 2023 Mehr- oder Überstunden geleistet? (Bitte nach Abteilung, Besoldungsklasse, Anzahl der Personen sowie geleistete Stunden aufschlüsseln.)
Fragen zur Reise nach Bregenz
9. Mit welchen Verkehrsmitteln setzte der Bundespräsident seine Reise von jenem Ort fort, an welchem der Zug blockiert war? (Bitte angeben ob Auto, Hubschrauber, Bahn etc.)
10. Mit welchen Verkehrsmitteln setzten die Begleitpersonen des Bundespräsidenten ihre Reise von jenem Ort fort, an welchem der Zug blockiert war? (Bitte jeweils angeben ob Auto, Hubschrauber, Bahn etc.)
11. Welche Streckenabschnitte wurden vom Bundespräsidenten bzw. Teilnehmern seiner Reisegruppe in Folge der Blockade des Zuges mit welchem Verkehrsmittel bewältigt? (Bitte um Angabe der jeweilen Start- und Endpunkte)
12. ln welchem Eigentum standen die gewählten Verkehrsmittel jeweils bzw. welcher staatlichen Organisationseinheit sind diese zuzurechnen?
13. Wie und von wem wurden die Verkehrsmittel nach welchen Gesichtspunkten gewählt bzw. zur Verfügung gestellt?
14. Welche Kosten wurden dabei jeweils budgetwirksam? (Bitte nach Streckenabschnitt und Verkehrsmittel aufschlüsseln)
15. Wann kam der Bundespräsident bzw. dessen Begleiter am Ziel in Bregenz an?
16. Konnten der Bundespräsident bzw. seine Begleiter gleichermaßen an der Eröffnung der Festspiele teilnehmen?
a. Wenn ja, inwiefern war die getrennte Weiterreise ab der Blockade des Zuges gerechtfertigt?
b. Wenn nein, inwiefern wurde der Bundespräsident in der Wahrnehmung seiner Aufgaben dadurch gehemmt?
Fragen zu den Reden des Bundespräsidenten
17. Haben Sie die Reden aufgrund lhrer Erfahrung als Klubobmann bzw. Bundessprecher der Grünen selbst verfasst?
18. Wurden im Zuge der Konzeption und Erstellung der Reden Kosten, beispielsweise für PR- und Kommunikationsberater, Lektorat oder Sonstiges, budgetwirksam?
a. Wenn ja, in welcher Höhe?
b. Wenn ja, aufgrund von welchem Vertrag? (Bitte vertragsschließende Parteien, Datum des Vertragsabschlusses bzw. Laufzeit angeben.)
c. Wenn ja, von wem wurde die Beratungsleistung erbracht?
19. Wurden im Zuge der Konzeption der Reden Ressourcen, insbesondere Personalressourcen, der Präsidentschaftskanzlei in Anspruch genommen?
a. Wenn ja, in welchem Ausmaß?
b. Wenn ja, welche Kosten wurden dadurch budgetwirksam?
c. wenn ja, mit wem arbeiten sie in der Konzeption solcher Reden zusammen?
20. Standen Sie im Zuge der Konzeption der Reden im Austausch mit Regierungsmitgliedern, Abgeordneten oder Funktionären der Grünen Partei?
a. Wenn ja, mit wem?
b. Wenn ja, zu welchem Zweck?
Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gem § 4 AuskunftspflichtG.
XXXX 1.2. Mit Schreiben vom 31.10.2023 beantwortete die belangte Behörde das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers auszugsweise und für das gegenständliche Verfahren relevant wie folgt:
„Sehr geehrter Herr XXXX !
Zu lhrer Anfrage vom 6. September 2023 darf vorweg ausgeführt werden:
Die Besuche des österreichischen Bundespräsidenten bei den beiden großen Festspielen in Bregenz und Salzburg haben große Tradition und finden auf Einladung der jeweiligen Landeshauptleute statt. Sie stellen einerseits eine Anerkennung des offiziellen Österreichs für die Leistungen der Kunst und Kultur dar und sind andererseits wichtig für die Aufgaben des Bundespräsidenten, die Republik Österreich zu repräsentieren.
Bundespräsident Alexander Van der Bellen versucht selbstverständlich, jedes Jahr im Interesse der Republik Wirtschaft und Politik zu verbinden, meist auch mit Staatsgästen aus Europa und der Welt.
Zu Frage l:
Die für den Besuch der Seefestspiele Mörbisch, die Teilnahme an der Eröffnung der Tiroler Festspiele Erl 2023 (damit verbunden der sogenannte Tirol-Tag in Kufstein und Kitzbühel), den Besuch in Vorarlberg mit der Eröffnung der Bregenzer Festspiele 2023 sowie die Teilnahme an der Eröffnung der Salzburger Festspiele 2023 budgetwirksam gewordenen Kosten sind aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich.
Zu Frage 2:
Für den Besuch der Seefestspiele Mörbisch wurde ein Dienstwagen der Präsidentschaftskanzlei genutzt. Die Reisebewegung im Zusammenhang mit Festspielen in Erl, Bregenz und Salzburg erfolgte grundsätzlich mit der Bahn. Lediglich auf der Fahrt nach Bregenz wurde auf Grund des Zuggebrechens ab Roppers die Reise Fahrzeugen fortgesetzt.
Zu Frage 3:
Siehe die Tabelle zu Frage 1
[…]“
1.3. Der Beschwerdeführer übermittelte am 13.11.2023 unter der E-Mail-Adresse „ XXXX “ ein E-Mail an zwei Mitarbeitende der belangten Behörde und brachte eine nicht hinreichende Beantwortung seiner nach den §§ 2, 3 Auskunftspflichtgesetz gestellten Fragen vor. Im konkreten führte er diesbezüglich aus wie folgt:
„Zu Frage 1: Welche Kosten wurden bei den Festspielbesuchen des Bundespräsidenten, dessen Gattin sowie Begleitern oder Gästen des Bundespräsidenten im Jahr 2023 jeweils budgetwirksam? (Bitte nach Festspielort Erl, Mörbisch, Bregenz, Salzburg etc. bzw. jeweils einzelne Posten wie Anreise, Nächtigung, Verpflegung, Tickets, Sicherheit und Personenschutz usw. aufschlüsseln.)
In der Beantwortung wurden die Gesamtausgaben nach Kategorien aufgeschlüsselt. Nicht beantwortet oder im Sinne der Anfrage weiter aufgeschlüsselt wurde, welche Kosten davon auf den Bundespräsidenten, die Gattin des Bundespräsidenten sowie dessen sonstige Begleiter oder Gäste entfielen, obwohl zumindest die Begleiter in der Beantwortung der Frage 6. angegeben werden.
Zu Frage 2: Mit welchen Verkehrsmitteln reisten der Bundespräsident, dessen Gattin bzw. dessen Begleiter oder Gäste jeweils an bzw. ab? (Bitte angeben ob Auto, Hubschrauber, Bahn etc. und nach Festspielort aufschlüsseln.)
Aus der Anfragebeantwortung geht nicht hervor, ob die dargestellten Reisebewegungen sich ausschließlich auf den Bundespräsidenten oder, wie in der Frage formuliert, ebenfalls auf dessen Gattin bzw. dessen Begleiter oder Gäste beziehen. Eine gemeinsame Zugreise der in der Frage genannten Personen (Bundespräsident, dessen Gattin, Begleiter und Gäste) mit der Bahn zu den diversen Festspielorten, wie in der Anfragebeantwortung dargestellt, erscheint nicht lebensnahe.
Zu Frage 3: Welche Kosten wurden durch Hin- und Rückreisen zu den Festspielorten für den Bundespräsidenten, dessen Gattin bzw. weitere Reiseteilnehmer oder Gäste jeweils budgetwirksam? (Bitte jeweils für die Hin- und Rückreise nach Reiseabschnitt bzw. Verkehrsmittel aufschlüsseln.)
ln der Anfragebeantwortung wird auf die Tabelle zur unvollständigen Beantwortung der Frage 1. verwiesen. Nicht beantwortet bzw. differenziert wurde, welche Kosten bei der Hin- bzw. Rückreise entstanden. Nicht aufgeschlüsselt wurde, inwiefern die Kosten nach Reiseabschnitt bzw. Verkehrsmittel entstanden sind. Nicht beantwortet bzw. im Sinne der Fragestellung ausdifferenziert wurde, welche Kosten für den Bundespräsidenten, dessen Gattin bzw. weitere Reiseteilnehmer oder Gäste jeweils budgetwirksam wurden.
[...]“
1.4. Mit Bescheid vom 14.02.2024 ergänzte die belangte Behörde ihre erteilte Auskunft wie folgt:
„Reisekosten-Bahn:
Kosten für Bahntickets werden in Pauschalbeträgen zwischen den ÖBB bzw. dem jeweiligen Bahnanbieter und der Präsidentschaftskanzlei abgerechnet. Stets werden vorhandene Bonuskarten und Klimatickets berücksichtigt.
Die nähere Aufschlüsselung der Bahnreisekosten bezogen auf Personen und Wegstrecken ist der Präsidentschaftskanzlei möglich, doch unterliegen diese Reisedaten der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Personenbezogene Reisekosten lassen Rückschlüsse auf die Lebensführung der auf Außerhausterminen des Bundespräsidenten arbeitenden Mitarbeiter:innen zu. Ihre öffentliche Bekanntgabe wäre geeignet, ihre Persönlichkeitsrechte in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen. Mitarbeiter:innen reisen mitunter abhängig von ihren Aufgaben zu unterschiedlichen Zeiten (auch einzeln) an und ab, sodass die Gruppe um den Herrn Bundespräsidenten zu unterschiedlichen Zeiten verschieden zusammengesetzt ist.
Für Begleitungen des Bundespräsidenten erfolgen keine gesonderten Abrechnungen nach der ReisegebührenVO.
Wahl der Fahrzeuge:
Ebenfalls unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nähere Angaben zur Auswahl von Fahrzeugen und Verkehrsmitteln bzw, darüber, womit bestimmte Strecken vom Bundespräsidenten und seiner Gemahlin und Mitarbeiter:innen bewältigt wurden. All diese Daten lassen Rückschlüsse auf die Organisationsweise und Terminplanung der Präsidentschaftskanzlei und die Bewegungen der Beteiligten einschließlich des Bundespräsidenten und seiner Gemahlin zu. Sie unterliegen daher auch aus Sicherheitserwägungen der Verschwiegenheitspflicht. Ihre Bekanntgabe würde die Besorgung der wahrzunehmenden Aufgaben wesentlich gefährden.
Der Bundespräsident und die Präsidentschaftskanzlei sind stets bestrebt, Reisen und Transporte möglichst umweltfreundlich zu organisieren. Der Bundespräsident und sein Team haben daher zum Besuch der hier in Rede stehenden Festspiele nach Möglichkeit die Bahn benützt, wobei präzisierend angemerkt wird, dass sich das Team zur Anreise nach Erl und Salzburg geteilt hat. Begleitende Mitarbeiter:innen haben die Bahn und der Bundespräsident und seine Gemahlin ein Auto aus dem Fuhrpark der Präsidentschaftskanzlei benützt. Dieser setzt sich aus zwei Hybrid- Fahrzeugen und zwei rein elektrischen Fahrzeugen zusammen. Darüber hinaus wurde - nach Bahnfahrten – auf Fahrzeuge der Bundesländer zurückgegriffen.
Sicherheit und Personenschutz:
Die Kosten für Sicherheit und Personenschutz fallen nicht in den Wirtschaftsbereich der Präsidentschaftskanzlei, sodass diesbezüglich an das Innenressort zu verweisen ist.
Unterbringung:
Personenbezogene Unterbringungskosten unterliegen ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht. Ihre Bekanntgebe muss aus Sicherheitserwägungen und zum Schutz von Persönlichkeitsrechten unterbleiben.
Die Bekanntgebe ließe eine Zuordnung von bestimmten Zimmern zu Mitarbeirer:innen, vor allem aber zu jenen des Bundespräsidenten und seiner Gemahlin zu. Da die Präsidentschaftskanzlei bei ihren Buchungen eventuell auf bereits vertraute Hotels zurückgreift, würde die Preisgabe dieser Daten für künftige Reisen des Bundespräsidenten auch ein Sicherheitsrisiko bedeuten und damit künftig zu besorgenden Angelegenheiten wesentlich beeinträchtigen.
Festgehalten wird, dass alle angefragten Kosten selbstverständlich personenbezogen bekannt sind.
[...]“
1.5. Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 11.03.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich der Punkte „Reisekosten-Bahn“, „Wahl der Fahrzeuge“ sowie „Unterbringung“ (Fragen 1, 2 und 3).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen und waren unstrittig. Die Feststellung zur Parteizugehörigkeit und zur Zugehörigkeit zum österreichischen Nationalrat sowie der Dauer der Zugehörigkeit zum Nationalrat ergeben sich aufgrund einer Nachschau unter XXXX
2.2. Die Feststellungen zur begehrten Auskunft des Beschwerdeführers basieren insbesondere auf dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom XXXX sowie seinem Schreiben vom 13.11.2023 und dem Vorlageantrag vom 11.03.2024, die Bestandteil des Akteninhalts sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.2. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
3.3. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 141/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 20
[…]
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“
3.4.2. Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl. Nr. 59/1964 im Verfassungsrang steht, lautet:
„Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten."
3.4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15.05.1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl 287/1987, idF BGBl I 158/1998 lauten wie folgt:
"§1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
[…]
§6. Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden."
3.4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) BGBl. I Nr. 165/1999 idgF lauten:
§ 1 DSG lautet:
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1.das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2.das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.“
3.4.5. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) lauten auszugweise wie folgt:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
1.„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2.„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“
3.5. In der Sache
3.5.1. Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist damit alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239).
3.5.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Bundes „über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“ Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung erstreckt sich auf „Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches“, damit auf Angelegenheiten innerhalb der jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Organs (vgl zur Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, Auskünfte im jeweiligen Wirkungsbereich zu erteilen, VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232, mit Verweis auf VwGH 31.03.2003, 2000/10/0052). Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes. Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (vgl. VwGH 31.03.2003, 2000/10/0052, mwN); vgl VwGH vom 20.11.2020, Ra 2020/01/0239.
3.5.3. Der Begriff „Auskunft“ umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 23.07.2013, 2010/05/0230).
3.5.4 Die Auskunftspflicht beinhaltet nicht die Verpflichtung, Akteneinsicht zu gewähren, sondern Informationen über einen Akteninhalt zu geben (VwGH 27. 11. 2012, 2011/03/0093; 27. 11. 2018, Ra 2017/02/0141); diese müssen in aller Regel nicht die Detailliertheit aufweisen, die bei Akteneinsicht zu gewinnen wäre (VwGH 13. 9. 1991, 90/18/0193; 25. 1. 1993, 90/10/0061; 20. 2. 1997, 96/07/0222; 23. 10. 2000, 98/17/0359; 17. 9. 2002, 2000/01/0267; zum Verhältnis Wieser in Korinek/Holoubek Rz 29).
3.5.5. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl zB VfSlg 11.297/1987, 12.104/1989, 12.838/1991, 19.571/2011) auch unter Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl EGMR 19.02.1998, Fall Guerra, Appl 14.967/89, Newsletter Menschenrechte 1998, 59) die Ansicht vertreten, dass aus Art 10 Abs. 1 EMRK jedoch keine Verpflichtung des Staates resultiert, den Zugang zu Informationen zu gewährleisten oder selbst Informationen bereitzustellen. In dem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, hat hingegen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Bestand eines Rechts auf Zugang zu Informationen und in weiterer Folge eine Verletzung des Art 10 Abs. 1 EMRK angenommen (siehe EGMR 28.11.2013, Fall Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, Appl 39.534/07, Newsletter Menschenrechte 2013, 433). In seiner Entscheidung vom 08.11.2016 (GK), Fall Magyar Helsinki Bizottság, Appl 18.030/11, Newsletter Menschenrechte 2016, 536, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine bisherige Rechtsprechung dahingehend zusammengefasst, dass Art 10 Abs1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet (vgl zuletzt auch EGMR 08.10.2019, Fall Szurovecz, Appl 15.428/16, Newsletter Menschenrechte 2019, 423). Dies ist einerseits dann der Fall, wenn die Offenlegung der Informationen von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde. Andererseits besteht ein solches Recht, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen, maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist insbesondere von Bedeutung, ob das Sammeln der Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten ist, ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann – insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind, sorgt –, ob der Grundrechtsträger als Journalist oder Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als "public watchdog" im öffentlichen Interesse tätig wird und schließlich ob die begehrte Information bereit und verfügbar ist und daher kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl EGMR, Fall Magyar Helsinki Bizottság, Z149 ff.). Daraus ergibt sich, dass Art 10 Abs 1 EMRK zwar keine generelle Verpflichtung des Staates begründet, Informationen bereitzustellen oder Zugang zu Informationen zu gewähren. Ein Recht auf Zugang zu Informationen kann jedoch (insofern abweichend von VfSlg 19.571/2011) nach Maßgabe der zuvor dargelegten Kriterien im Einzelfall bestehen (VfGH 04.03.2021, E4037/2020).
3.5.6. Der Beschwerdeführer behauptet aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Nationalrat als "public watchdog" im öffentlichen Interesse tätig zu sein, indem er an der öffentlichen Willensbildung in einem erheblichen Ausmaß beteiligt sei.
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein (subsidiär anwendbares) Auskunftsrecht als Nationalratsabgeordneter zusteht hat der Verfassungsgerichtshof in seiner rezenten Judikatur bejaht indem er aussprach, dass ein Nationalratsabgeordneter nicht zwingend in seiner Funktion als Organ der Gesetzgebung tätig wird und das Auskunftsrecht darüber hinaus ein Jedermannsrecht ist. (vgl. VfGH vom 02.12.2024 E 1380/2024-12) Jedoch traf er keine Aussage, darüber, ob einem Abgeordneten darüber hinaus die Privilegierung als "public watchdog" im Sinne der Judikatur des EGMR zukommt. Was aber – wie unter 3.5.7. noch auszuführen sein wird gegenständlich dahingestellt bleiben kann. Auch der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Rechtsprechung aus, das Wesen der gesetzlichen Auskunftspflicht als Jedermannsrecht ausgestaltet ist und insbesondere nicht voraussetzt, dass ein "schutzbedürftiges Interesse der Öffentlichkeit" an der begehrten Auskunft besteht (VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Berechtigt zur Geltendmachung der Auskunftspflicht ist damit grundsätzlich jedermann (natürliche wie juristische Personen), ohne dass ein besonderes Interesse an der Auskunftserteilung nachgewiesen werden muss (vgl VwGH 24.04.1997, 94/15/0015; 26.05.1998, 97/04/0239; 21.09.2005, 2004/12/0151; 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Auskünfte sind vielmehr grundsätzlich zu geben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht (§ 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz), und insoweit, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird; Auskunft ist weiters dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird (§ 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz).
Demnach kommt dem Beschwerdeführer, der erkennbar nicht in seiner Funktion als Abgeordneter im Sinne eines Organs der Gesetzgebung auftritt auch das Auskunftsrecht gemäß Auskunftspflichtgesetz zu.
3.5.6. Zur Privilegierung als „public watchdog“ im Sinne der Judikatur des EGMR zählen insbesondere journalistische Recherchen, die Tätigkeit in einer Nichtregierungsorganisation (NGO) die einen ähnlich wichtigen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten oder andere Zwecke die im Interesse einer demokratischen Gesellschaft öffentlich informieren sollen (vgl. EGMR, Fall Magyar Helsinki Bizottság rn 166ff). Weder aus dem gestellten Auskunftsverlangen, noch aus der Bescheidbeschwerde und dem Vorlageantrag ist der Zweck und das Ziel des Informationsansuchens des Beschwerdeführers als Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten erkennbar, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden sollte – der Beschwerdeführer bleibt seiner Behauptung als „public watchdog“ tätig zu werden jegliche Erklärung und Begründung schuldig.
Zur Beurteilung der Frage, ob ein subjektiver Auskunftsanspruch gegenüber dem Rechtsträger bzw. inwieweit dieser besteht, ist der Zweck des Auskunftsersuchens relevant (vgl. dazu Lehofer in ÖJZ 2016/143).
Nach der Judikatur des VwGH und VfGH ist dies vor allem insoweit relevant als, dass nur ein informierter Bürger seine politischen Rechte wirkungsvoll ausüben kann.
Stärker geschützt ist bei der Beschaffung öffentlich zugänglicher Information ein „public watchdog“, dann wenn eine Grundrechtseinschränkung gemäß Art 10 EMRK, im Hinblick auf den höheren Informationsbedarf der sich bei Pressearbeit im Besonderen im Medienbereich auswirkt gegeben wäre (VfGH in VfSlg 11.297/1987, vgl. weiters VfSlg 12.104/1989, 13.577/1993; VwSlg 18.623 A/2013). Nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH betrifft dies auch die Medienfreiheit. Im modernen Staat kommt Medien eine besondere Verantwortung (vgl VfSlg 13.725/1994; EGMR 8.7.1986, Lingens, 9815/82, Rz 41 f; 23.5.1991, Oberschlick, 11662/85, Rz 58) zu. Nicht umsonst betont die Rechtsprechung ihre Rolle (wie der Beschwerdeführer an mehreren Stellen richtig ausführt) als „public watchdog“ (EGMR 25.3.1985, Barthold, 8734/79, Rz 58) und als Grundpfeiler der Demokratie (EGMR 7.12.1976, Handyside, 5493/72, Rz 49).
Wenn nun der Beschwerdeführer sein Auskunftsersuchen lediglich mit seiner parlamentarischen Kontrollpflicht begründet, kann daraus nicht erkannt werden inwieweit ihn damit ein weiterer Zugang zu Informationen im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes zustehen sollte als das Jedermannsrecht (vgl. dazu VfGH vom 02.12.2024 E 1380/2024).
Worauf aber noch einzugehen sein wird, ist, dass selbst die Privilegierung als „public watchdog“ keine Informationspflichten eröffnet, soweit Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
3.6. Zum Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht
3.6.1. Die Auskunftspflicht von Organen des Bundes ist durch das Auskunftspflichtgesetz geregelt. Der dem Art. 20 Abs. 4 B-VG inhärente materielle und formelle Gesetzesvorbehalt ist in Hinblick auf den in § 1 AuskunftspflichtG wiederholten Wortlaut des Art. 20 Abs. 3 B-VG dahingehend eingeschränkt, dass die Verschwiegenheit im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Der einfache Gesetzgeber ist aber auch nicht ermächtigt, die Amtsverschwiegenheit auf Tatsachen zu erstrecken, deren Geheimhaltung nicht im Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer Partei gelegen ist oder die einem Organ nicht ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind (VfSlg 6288/1970; vgl. auch VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010).
3.6.2. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann durch andere verfassungsrechtliche Vorschriften (insb Art 20 Abs 3 B-VG und § 1 DSG) und auf Grundlage der in Art 20 Abs 4 B-VG enthaltenen Ermächtigung (»soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht«) auch durch einfachgesetzliche Regelungen beschränkt sein (VwGH 18.08.2017, Ra 2015/04/0010). Als andere einfachgesetzliche Bestimmungen, die das Auskunftsrecht begrenzen, sind dabei insb die datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflichten zu nennen (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Darüber hinaus sieht aber auch das Auskunftspflichtgesetz selbst Einschränkungen der Auskunftserteilung vor. Demnach ist eine Auskunft nach § 1 Abs 2 des AuskunftspflichtG nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; sie sind überhaupt nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
3.6.3. Bezüglich der Amtsverschwiegenheit sind die Interessen der Gebietskörperschaft und der Parteien zu berücksichtigen; der Begriff "Parteien" ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei" im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt (VwGH vom 27.02.2009, 2008/17/0151; VwGH vom 22.04.2010, 2005/04/0301; VwGH vom 20.05.2015, 2013/04/0139). Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt zudem insbesondere die in § 1 Abs 1 und Abs 2 des Datenschutzgesetztes 2000 (DSG) umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (vgl etwa VwGH vom 23.10.2013, 2013/03/0109, mwH).
3.6.4. Im Fall eines Auskunftsbegehrens ist in einem Fall wie dem vorliegenden auch zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) oder datenschutzrechtliche Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
3.6.5. Der Beschwerdeführer führte in seinem Beschwerdeschriftsatz diesbezüglich aus, dass als Voraussetzung für die Auskunftserteilung lediglich das Nichtvorliegen von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten vorgesehen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof auch datenschutzrechtliche Geheimhaltungspflichten zur Einschränkung des Auskunftsrechts anerkennt. Demnach kommt als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinn sowohl die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109).
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 11.03.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde hinsichtlich der Punkte „Reisekosten-Bahn“, „Wahl der Fahrzeuge“ sowie „Unterbringung“ (Fragen 1, 2 und 3 seines ursprünglichen Auskunftsbegehrens). Bezüglich der ersten Frage seines Auskunftsbegehrens führte der Beschwerdeführer aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, welche Kosten für die Reise welcher Person konkret verursacht worden wären. Insoweit bleibt der Beschwerdeführer aber auch jegliche Erklärung schuldig inwieweit der Informationsbedarf im Hinblick auf die gewünschte Aufschlüsselung nach Personen für den Zweck der Anfrage als gewählter Volksvertreter relevant wäre.
Die zweite Frage seines Auskunftsbegehrens erachtet der Beschwerdeführer ebenso als unzureichend beantwortet, da die Reisebewegungen nicht nachvollziehbar seien und nicht personenbezogen dargestellt worden wären. Bezüglich der dritten Frage seines Auskunftsbegehrens fehle eine vollständige und nachvollziehbare Aufschlüsselung der Kosten und der Gestaltung der Reisen pro Person.
3.6.5.1. Zum Punkt „Reisekosten-Bahn“:
Dem Beschwerdeführer wurde mittels einer Tabelle die budgetwirksam gewordenen Kosten für die Eröffnung der Salzburger Festspiele 2023 beauskunftet. Der Gesamtbetrag der für die einzelnen Festspiele angefallenen Kosten wurden dem Beschwerdeführer bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer erachtet seine Frage als nicht hinreichend beantwortet, weil nicht beauskunftet wurde, welche Begleitperson des Bundespräsidenten konkret welche Kosten verursachte. Die belangte Behörde begründete die nicht erteilte Auskunft mit der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht dieser Reisedaten. Demnach lassen personenbezogene Reisekosten Rückschlüsse auf die Lebensführung der auf Außerhausterminen des Bundespräsidenten arbeitenden Mitarbeiter:innen zu. Ihre öffentliche Bekanntgabe wäre geeignet, ihre Persönlichkeitsrechte in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen. Mitarbeiter:innen würden mitunter abhängig von ihren Aufgaben zu unterschiedlichen Zeiten (auch einzeln) an und ab reisen, sodass die Gruppe um den Herrn Bundespräsidenten zu unterschiedlichen Zeiten verschieden zusammengesetzt sei.
Um beurteilen zu können, ob einem Auskunftsbegehren „verfassungsrechtlich verankerte Prinzipien datenschutzrechtlicher Geheimhaltung und damit das im Art. 20 Abs. 3 B-VG enthaltene Gebot der Amtsverschwiegenheit im überwiegenden Interesse einer Partei“ entgegensteht, bedarf es konkreter sachverhaltsbezogener Feststellungen darüber, ob es sich bei den den Gegenstand der Anfrage bildenden Daten um solche personenbezogener Art handelt und welche schutzwürdigen Interessen diese Personen an der Geheimhaltung dieser Daten haben und schließlich allenfalls ob und welche berechtigten Interessen des Auskunftswerbers an einer Bekanntgabe dieser Daten bestehen. Auf Grund des so ermittelten Sachverhalts ist es sodann Sache der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichts) im Rechtsbereich zu beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 DSG erfüllt sind und, sofern diese Frage zu bejahen ist, ob das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft dieses Geheimhaltungsinteresse überwiegt (vgl. VwGH 2010/03/0099, mwN).
Dem Beschwerdeführer sind die für die Reise zu den Festspielen angefallenen Kosten bereits bekannt. Der Beschwerdeführer möchte weiters beauskunftet bekommen, für welche Person konkret welche Kosten angefallen sind.
Zur Frage, ob es sich dabei um schutzwürdige Daten im Sinne des Art. I § 1 Abs. 1 DSG handelt ist § 4 Abs. 1 DSG in Verbindung mit Art. 4 Ziffer 1 VO 679/20016 (DSGVO) relevant. Demnach sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Hier kann auch auf die jüngste Judikatur des EuGH verwiesen werden, dass für das Vorliegen von Daten mit Personenbezug direkter Personbezug vorliegen muss, sondern es ausreicht, dass dieser mit vertretbaren Aufwand hergestellt werden kann auch mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung. ( vgl. EuGH Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C‑184/20, EU:C:2022:601, Rn. 123 und Urteil vom 04.10.2024 C‑21/23 Lindenapotheke).
Eine genauere Beantwortung der vom Beschwerdeführer begehrten Frage betrifft zweifelsfrei Informationen über die Begleitpersonen des Bundespräsidenten. Dem Beschwerdeführer wäre es anhand dieser Informationen möglich Rückschlüsse zu einzelnen Personen, nämlich den Mitarbeiter:innen oder der Ehegattin des Bundespräsidenten, zu ziehen.
Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des oder der Betroffenen oder mit seiner (ihrer) Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
Eine Datenverarbeitung – auch im Rahmen der Bekanntgabe von Informationen im Zuge der Auskunftspflicht an Dritte –, darf nur unter den Kumulativ zu prüfenden Voraussetzungen von Art. 5 und Art. 6 DSGVO erfolgen, wobei es Verantwortlichen, die dem öffentlichen Sektor (insbesondere Behörden) zuzuordnen sind, nicht gestattet ist, sich auf ein berechtigtes Interesse (auch Dritter) zu berufen (vgl. dazu ErwGr. 47 DSGVO: Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zu schaffen, sollte diese Rechtsgrundlage nicht für Verarbeitungen durch Behörden gelten, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen.).
Im Ergebnis hätte die genauere Beantwortung der Fragen des Beschwerdeführers sohin eine unmäßige Beeinträchtigung Rechte Dritter ergeben, da dafür eine personenbezogene Auflistung einzelner Mitarbeiter:innen erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer begründete das öffentliche Interesse an dieser Informationserteilung mit der Kontrolle hinsichtlich der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung von Steuergeld. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Steuergeld auch bei Repräsentationsaufgaben der höchsten Organe nur angemessen verwendet werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung, ob Steuergeld zweckmäßig verwendet wurde, auch anhand der dem Beschwerdeführer erteilten Auskunft einerseits bereits möglich ist, aber andererseits wie schon ausführlich dargestellt auch einen unbilligen Eingriff in Grundrechte Dritter bedeuten würde. Dem Beschwerdeführer wurden die angefallenen Kosten für die Reise aufgelistet. Inwieweit eine genaue Auflistung der für einzelne Personen angefallenen Reisekosten notwendig ist, ist darüber hinaus in keiner Weise nachvollziehbar. Diesbezüglich ist auszuführen, dass für die vom Beschwerdeführer begehrten Auskunft, Daten von Dritten erhoben, verarbeitet und übermittelt werden müssten, ohne dass ein entsprechender Verarbeitungsgrund vorliegt. Dasselbe gilt auch für die Kosten, die nach Reiseabschnitt beziehungsweise Verkehrsmittel entstanden sind. Auch wenn die belangte Behörde die Begleitpersonen in ihrer Auflistung nicht namentlich nennen würde, könnten vereinzelt dennoch Rückschlüsse auf diese gezogen werden. Die weitere personenbezogene Auskunft zu den Reisekosten(daten) wurde daher zu Recht nicht erteilt.
3.6.5.2. Zum Punkt „Wahl der Fahrzeuge“:
Die genaue Auskunft der einzelnen Personen über die Auswahl der Transportmittel würde ebenso Rückschlüsse auf personenbezogene Daten einzelner Mitarbeiter:innen des Bundespräsidenten und seiner Ehegattin zulassen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem bereits beauskunftet welche Transportmittel verwendet wurden. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer mittels angefochtenem Bescheid zusätzlich beauskunftet, dass der Bundespräsident und sein Team zum Besuch der Festspiele nach Möglichkeit die Bahn benützt haben, wobei präzisierend angemerkt wurde, dass sich das Team zur Anreise nach Erl und Salzburg geteilt hat. Begleitende Mitarbeiter:innen haben die Bahn und der Bundespräsident und seine Gemahlin ein Auto aus dem Fuhrpark der Präsidentschaftskanzlei benützt. Dieser setzt sich aus zwei Hybrid- Fahrzeugen und zwei rein elektrischen Fahrzeugen zusammen. Darüber hinaus wurde - nach Bahnfahrten – auf Fahrzeuge der Bundesländer zurückgegriffen. Das erkennende Gericht erachtet diese Auskunft als ausreichend an. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein öffentliches Interesse daran bestehen sollte, eine genauere personenbezogene Auskunft über die Transportmittel einzelner Mitreisender zu erhalten. Außerdem unterliegen die Ehegattin und die unmittelbaren Mitarbeiter:innen des Bundespräsidenten- als Staatsoberhaupt der Republik Österreich- einem Sicherheitsrisiko. Es muss gewährleitet werden, dass diese mit dem Bundespräsidenten mitreisen können, ohne viel Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen. Eine Veröffentlichung der Information, welcher Mitarbeitende mit welchem Transportmittel auf welcher genauen Strecke gefahren ist, könnte die Sicherheit des Bundespräsidenten gefährden, zumal solche Reisen öfters angetreten werden müssen. Außerdem erhielt der Beschwerdeführer bereits eine genaue Auskunft zu den gewählten Transportmitteln. Bezüglich der Frage des Beschwerdeführers, welche Kosten durch Hin-und Rückreise zu den Festspielorten für den Bundespräsidenten, dessen Gattin beziehungsweise weitere Reiseteilnehmer:innen budgetwirksam wurden (Frage 3), verwies die belangte Behörde richtigerweise auf die von ihr erstellte Tabelle und der darin aufgelisteten Beträge.
3.6.5.3. Zum Punkt „Unterbringung“:
Dem Beschwerdeführer wurden in der von der belangten Behörde erteilten Auskunft aufgelistet, wie viel die Hotelkosten für die einzelnen Festspiele betrugen. Der Beschwerdeführer begehrte jedoch eine weitergehende Auskunft, welche Kosten davon auf den Bundespräsidenten, die Gattin des Bundespräsidenten sowie dessen sonstige Begleiter:innen oder Gäste entfielen. Die belangte Behörde entgegnete dem Begehren damit, dass die Bekanntgebe eine Zuordnung von bestimmten Zimmern zu Mitarbeiter:innen zuließe, vor allem aber zu jenen des Bundespräsidenten und seiner Ehegattin. Da die Präsidentschaftskanzlei bei ihren Buchungen eventuell auf bereits vertraute Hotels zurückgreife, würde die Preisgabe dieser Daten für künftige Reisen des Bundespräsidenten auch ein Sicherheitsrisiko bedeuten und damit künftig zu besorgenden Angelegenheiten wesentlich beeinträchtigen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass für die vom Beschwerdeführer begehrten Auskunft, Daten von Dritten erhoben, verarbeitet und übermittelt werden müssten, ohne dass ein entsprechender gesetzlich normierter Verarbeitungsgrund im Sinne einer Datenverarbeitungsgrundlage, die nach der Judikatur des VfGH ausreichend detailliert regelt, welche Daten von welchem Verantwortlichen unter entspechenden Kautelen verarbeiten darf (vgl. dazu VfGH vom 27.06.2014 G47/2012 maN), vorliegt. Der Beschwerdeführer kennt bereits die Höhe der gesamten Unterbringungskosten, die für die Festspiele angefallen sind. Welchen Mehrwert die konkrete Zuweisung der Kosten auf einzelne Begleitpersonen für den Beschwerdeführer hätte, ist nicht erkenntlich. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend Recht zu geben, dass alleine aus der Höhe der Unterbringungskosten nicht auf ein bestimmtes Hotelzimmer geschlossen werden könne. Die Höhe der Unterbringungskosten wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde auch mitgeteilt. Eine genaue Zuordnung der Kosten auf einzelne Personen würde jedoch personenbezogene Rückschlüsse zulassen und hatte daher zu unterbleiben. Auch wenn der Beschwerdeführer die Auskunft nicht in „persönlich identifizierter Form“ begehrt, sondern es für ihn ausreiche, die jeweiligen Begleiter:innen kategorisch nach Funktion zu bezeichnen, wäre es dennoch möglich indirekt Rückschlüsse auf einzelne Personen zu ziehen (vgl. EuGH vom 04.10.24, C-621/22).
Es ist der belangten Behörde auch dahingehend Recht zu geben, dass die Sicherheit des Bundespräsidenten- als Staatsoberhaupt der Republik Österreich- eine integrale Angelegenheit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt. Eine weitere Auskunft seine Unterbringung betreffend ist geeignet die Sicherheit des Bundespräsidenten und seiner Ehegattin (auch in Zukunft) zu gefährden. Eine weitere Auskunft könnte Rückschlüsse auf die (üblicherweise) gebuchten Hotels und der Reiseorganisation des Bundespräsidenten geben. Der dem Art. 20 Abs. 4 B-VG inhärente materielle und formelle Gesetzesvorbehalt ist in Hinblick auf den in § 1 AuskunftspflichtG wiederholten Wortlaut des Art. 20 Abs. 3 B-VG dahingehend eingeschränkt, dass die Verschwiegenheit im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Wie bereits erwähnt ist dies auch hier der Fall, weil in Zukunft dieselben Unterkünfte gebucht werden könnten. Der Beschwerdeführer führte in seinem Vorlageantrag auch selbst aus, dass die Sicherheit des Staatsoberhauptes gewährleistet wäre, wenn er in Zukunft andere Hotels buchen würde und nicht auf dieselben zurückgreifen würde. Dem Beschwerdeführer ist somit selbst bewusst, dass die genauere Aufschlüsselung der für den Bundespräsidenten gebuchten Hotels ein Sicherheitsrisiko bedeuten würde.
Eine genauere Aufschlüsselung dieser Daten unterliegt somit der Amtsverschwiegenheit und ist auch aufgrund datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsinteressen einzelner an der Reise beteiligten Personen nicht zu erteilen. Das Geheimhaltungsinteresse der belangten Behörde überwog auch in diesem Fall gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers. Es ist diesbezüglich nochmals zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer bereits eine umfassende Auskunft erteilt wurde und jede weitere vom Beschwerdeführer begehrte detaillierte Auskunft Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen oder ein Sicherheitsrisiko darstellen könnte.
Weitere Beschwerdepunkte hinsichtlich der von der belangten Behörde erteilten Auskunft brachte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 11.03.2024 nicht vor, weshalb auf das weitere (von der belangten Behörde ohnehin beantwortete) Auskunftsbegehren nicht einzugehen war.
Im Ergebnis ist auszuführen, dass die belangte Behörde zu Recht eine weitere Auskunftserteilung verweigerte, weshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen war.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergab sich klar das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers und seine diesbezüglichen Beschwerdepunkte sowie die von der belangten Behörde bisher erteilte Auskunft. Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und hätte auch nicht zu einer Klärung des ohnehin unstrittigen Sachverhalts geführt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist klar entnehmen, dass eine zu erteilende Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz durch eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht eingeschränkt werden kann und dass als Grund für eine Verschwiegenheitspflicht auch die in § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht kommt.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
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