VwGH Ra 2017/02/0141

VwGHRa 2017/02/014127.11.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2017, Zl. W224 2116478- 1/11E, betreffend Auskunftspflicht in einer Angelegenheit der Finanzmarktaufsicht (mitbeteiligte Partei: M AG in W, vertreten durch die Rohregger Scheibner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17/15), zu Recht erkannt:

Normen

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1;
AuskunftspflichtG 1987 §2;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §17;
AVG §56;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art135;
B-VG Art20 Abs4;
BVwGG 2014 §15 Abs1;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
VwGG §42 Abs4;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020141.L00

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 12. August 2015, Zl. FMA-RA0001.310/0001-LAW/2015, mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass der Spruch des Bescheids zu lauten hat:

"Gemäß § 4 iVm. § 1 und § 2 Auskunftspflichtgesetz wird festgestellt, dass der M AG aufgrund ihres Antrags vom 19. Juni 2015 ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und von der Finanzmarktaufsichtsbehörde eine Auskunft nicht erteilt wird."

Begründung

1 Mit einem ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz gestützten Schreiben vom 19. Juni 2015 ersuchte die M. AG (mitbeteiligte Partei) die Finanzmarktaufsichtsbehörde (revisionswerbende Partei) um (im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof)

"1) Bekanntgabe und Übermittlung

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16 Die revisionswerbende Partei bringt in der Zulässigkeitsbegründung zunächst unter Vorlage der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts des Jahres 2017 vor, der angefochtene Beschluss sei von einem unzuständigen Senat erlassen und deshalb der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung verletzt worden.

17 Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach dessen Geschäftsverteilung des Jahres 2015 aufgrund der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Einbringung der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwN) zu beurteilen. Indem sich die revisionswerbende Partei zur Darlegung einer allfälligen Unzuständigkeit des beschlusserlassenden Senats offenkundig auf die Geschäftsverteilung des Jahres 2017 stützt, zeigt sie damit keine Verletzung des Grundsatzes der festen Geschäftsverteilung in Bezug auf die Geschäftsverteilung des Jahres 2015 und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

18 Die revisionswerbende Partei bringt in der Zulässigkeitsbegründung jedoch weiters vor, das Verwaltungsgericht sei von der hg. Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG abgewichen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der ausdrücklich auf "Bekanntgabe und Übermittlung" des genannten Schriftverkehrs gerichtete Antrag der mitbeteiligten Partei effektiv als Einsicht in die diesbezüglichen Akten zu werten. Indem das Verwaltungsgericht aber ausspreche, dass "ein Teil" des Ersuchens als Auskunftsersuchen zu qualifizieren sei, weil der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Vorerkenntnisses vom 24. Oktober 2016 die Wendung "im Wesentlichen" verwendet habe, folge es nicht dessen Rechtsansicht, wonach das Ersuchen an sich gerade die Einsicht in Verwaltungsakten aufsichtsbehördlicher Verfahren der revisionswerbenden Partei zum Ziel gehabt habe. Dass das Ersuchen der mitbeteiligten Partei nicht auf eine Auskunft, sondern vielmehr auf Einsicht in die Akten der revisionswerbenden Partei gerichtet sei, ergebe sich auch daraus, dass das unter Punkt 1) des Antrags formulierte Begehren auf "Bekanntgabe und Übermittlung" des dort genannten Schriftverkehrs nach der sprachlichen Gestaltung eine untrennbare Einheit bilde. An der bloßen "Bekanntgabe" besitze die mitbeteiligte Partei zufolge der Formulierung ihres Begehrens gerade kein konkretes Auskunftsinteresse. Einem solchen konkreten Interesse diene vielmehr die Übermittlung des genannten Schriftverkehrs und die daran anschließende Einsichtnahme in diesen. Dass die mitbeteiligte Partei davon abweichend ein Auskunftsersuchen ohne konkretes Auskunftsinteresse gestellt habe, sei ihr nicht zu unterstellen, weshalb die revisionswerbende Partei in ihrem Bescheid auch nicht auf eine offenbare Mutwilligkeit im Sinn des § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz abgestellt habe.

19 Aus diesem Grund ist die Revision zulässig und - im Ergebnis - berechtigt:

20 Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lauten:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(...)

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.

(...)

§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."

21 § 17 AVG lautet (auszugsweise):

"Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(...)"

22 Nach der hg. Rechtsprechung haben Auskünfte im Sinn der Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder stets Wissenserklärungen zum Gegenstand, wobei deren Inhalt ausschließlich solche Informationen sind, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst von der ersuchten Verwaltungseinheit zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Die Verwendung des Begriffs "Auskunft" bedingt, dass die Verwaltung nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten oder zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen verhalten ist. Aus dem Gesetz ist insofern ein Nachrang der Auskunftserteilung gegenüber den übrigen Aufgaben der Verwaltung ableitbar, woraus sich ergibt, dass Auskunftsbegehren konkrete, in der vorgesehenen kurzen Frist ohne Beeinträchtigung der übrigen Verwaltungsabläufe beantwortbare Fragen enthalten müssen (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, mwN).

23 Für den vorliegenden Fall entscheidungswesentlich erweisen sich darüber hinaus die Ausführungen in den Materialien zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes, wonach Auskunftserteilung nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht bedeutet (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP , 3). Die Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz ist zudem nicht geeignet, um eine Akteneinsicht durchzusetzen. Das Auskunftspflichtgesetz bildet auch keine Grundlage für einen Rechtsanspruch auf Ausfolgung von Kopien von Aktenteilen (VwGH 9.9.2015, 2013/04/0021, mwN).

24 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen - wie etwa des gegenständlichen Antrags der mitbeteiligten Partei - nicht revisibel bzw. kommt einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall wäre nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (VwGH 16.3.2016, Ra 2016/04/0024, mwN). Eine solche Fehlbeurteilung ist dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorzuwerfen:

25 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom 24. Oktober 2016 ausschließlich mit der Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts befasst hat. Dabei hat er ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 2a FMABG über Beschwerden gegen Bescheide der FMA - ausgenommen in "Bagatellstrafverfahren" - durch Senat zu entscheiden hat, und zwar unabhängig von der rechtlichen Grundlage solcher Bescheide. Mit der Ausführung, es handle sich beim gegenständlichen Antrag der mitbeteiligten Partei der Sache nach "im Wesentlichen" um ein Begehren auf Einsicht in die Verwaltungsakten aufsichtsbehördlicher Verfahren der FMA, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass der Antrag "seinem Wesen nach" einen Kernbereich der Finanzmarktaufsicht betrifft und daher die Heranziehung des § 22 Abs. 2a FMABG als Zuständigkeitsregelung umso mehr in Betracht kommt.

26 Aufgrund dieses nicht in Überbindung einer Rechtsansicht erfolgten Hinweises des Verwaltungsgerichtshofes geht das Verwaltungsgericht nunmehr aber davon aus, dass Punkt 1) des gegenständlichen Antrags zwei voneinander unabhängige Begehren, nämlich eines auf Bekanntgabe sowie eines auf Übermittlung des genannten Schriftverkehrs, entnommen werden könne und die revisionswerbende Partei keine Feststellungen dazu getroffen habe, weshalb dessen "Bekanntgabe" nicht in Frage komme. Die Begründung des Vorerkenntnisses lässt eine dahingehende Interpretation allerdings nicht zu. Vor dem Hintergrund einer wörtlichen Interpretation (Bekanntgabe und Übermittlung) ist der revisionswerbenden Partei vielmehr zuzustimmen, dass diese Elemente unzweifelhaft ein einheitliches Begehren darstellen und dieses einer getrennten Betrachtungsweise nicht zugänglich ist.

27 Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die mitbeteiligte Partei ein konkretes Auskunftsinteresse an dem genannten Schriftverkehr, dessen "Bekanntgabe und Übermittlung" in Punkt 1) des Antrags begehrt wird, hat, begehrt sie doch unter Punkt 2) des Antrags die "Übermittlung einer digitalen Abschrift der diesbezüglichen Akten" sowie unter Punkt 3) "in eventu Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten". Aus diesen Begehren ergibt sich, dass der auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte Antrag auf die unmittelbare Zurverfügungstellung von sämtlichen Akten, die den genannten Schriftverkehr enthalten, und damit auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre, und nicht auf eine - in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende - Auskunft über den Inhalt des Schriftverkehrs. Damit ist bei gesetzeskonformer Deutung des gegenständlichen Antrags das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens jedenfalls zu verneinen (vgl. dazu VwGH 1.9.2010, 2009/17/0153).

28 Das Verwaltungsgericht hat somit verkannt, dass die revisionswerbende Partei schon mangels Vorliegens eines Auskunftsersuchens gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz nicht verpflichtet ist, Auskunft über die begehrten Informationen zu erteilen, und folglich keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen hat. Sie hat daher auch keine Feststellungen zu einer allfälligen Mutwilligkeit des Antrags im Sinn des § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz - auf die sich die revisionswerbende Partei in ihrer Bescheidbegründung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im Übrigen explizit nicht gestützt hat - zu treffen.

29 Damit war auf das übrige Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision in Bezug auf den Antrag der mitbeteiligten Partei nicht weiter einzugehen.

30 Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hiefür darzulegen (vgl. VwGH 15.9.2006, 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268, sowie zum Spruch eines solchen Bescheids VwGH 6.3.2013, 2013/04/0022).

31 Wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, kann der Umstand, dass die revisionswerbende Partei den gegenständlichen Antrag abgewiesen hat, nach der Bescheidbegründung lediglich als ein Vergreifen im Ausdruck gewertet werden, das nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führt und die mitbeteiligte Partei nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. dazu abermals VwGH 2004/04/0018, 2005/04/0098, 0267, 0268). Daher hätte das Verwaltungsgericht die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 12. August 2015 mit einer dementsprechenden Korrektur des Spruchs des Bescheids abzuweisen gehabt, weil - wie bereits dargelegt - der mitbeteiligten Partei kein Recht auf Auskunftserteilung zukommt.

32 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da einzig die Rechtsfrage, ob der gegenständliche Antrag als Auskunftsbegehren im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes zu qualifizieren ist, zu lösen ist und es dafür keiner weiteren festzustellenden Tatsachen bedarf.

33 Zeigt die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf und erweist sie sich damit als zulässig, so ist eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG - grundsätzlich - von Amts wegen aufzugreifen (vgl. dazu VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021; 22.6.2016, Ra 2016/03/0039, jeweils mwN). Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst, tritt sein Erkenntnis an die Stelle der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0145, 0146). In diesem Fall erübrigt es sich, eine allfällige Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts - trotz der Zulässigkeit der Revision - von Amts wegen aufzugreifen (vgl. zur Aufhebung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen unrichtiger Senatsbesetzung, weil sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Entscheidung in der Sache veranlasst sah VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0055). Die Frage, ob sich die Besetzung des beschlusserlassenden Senats nach der hier allein maßgeblichen Geschäftsverteilung des Jahres 2015 als korrekt erwiesen hat, war somit nicht mehr zu behandeln.

Wien, am 27. November 2018

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