VwGH 2009/17/0153

VwGH2009/17/01531.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache 1. des MMag. PW, 2. des Dr. RK, und 3. des GW, alle in W, alle vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte - Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3, gegen die Erledigung der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 29. Mai 2009, Zl. FMA-MP00907/0001- WAM/2008, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Übermittlung von Daten, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §17 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §17 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 5. Dezember 2008 richtete der Beschwerdevertreter namens der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an die belangte Behörde:

"Wir vertreten die Vorstände der MB AG amtsbekannterweise rechtsfreundlich in den von der FMA angestrengten Verfahren wegen §§ 48c iVm 48a Abs 1 Z 2 lit a BörseG zu GZ FMA-KL00907.100/0001- LAW/2008. Die FMA stützt die von ihr in diesem Verfahren erlassenen Bescheide auf eine hausinterne Untersuchung, der sie Handelsdaten zugrundelegt, die den Vorständen bis dato nicht (auch nicht im Wege der Akteneinsicht) zugänglich gemacht wurden.

Um die Untersuchung auch nur annähernd nachvollziehen zu können, im Sinne einer Waffengleichheit und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ersuchen wir daher um Übermittlung nachstehender XETRA-Daten bzw Informationen, die im XETRA Orderbuch aufscheinen:

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein Rechtsmittel zulässig."

Art. 20 Abs. 4 B-VG idF BGBl. Nr. 285/1987 lautet:

"(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."

§ 1 Abs. 1 und 2 AuskunftspflichtG (Stammfassung) lautet:

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden."

In den Materialien zur erstgenannten Bestimmung (RV 39 Blg. NR, 17. GP 4 heißt es (auszugsweise):

"...

Ergänzend wird auf die Erläuterungen zu dem u.e. vorgelegten Entwurf eines Auskunftspflicht-Gesetzes und eines Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes hingewiesen. Ersterem ist insbesondere der Inhalt des Begriffs 'Auskunft' zu entnehmen."

In den Materialien zur zweitgenannten Bestimmung (RV 41 Blg. NR, 17. GP 3) heißt es (auszugsweise):

"Auskunftserteilung bedeutet auch nicht die Gewährung der im AVG 1950 geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Darüber hinaus bedingt schon die Verwendung des Begriffs 'Auskunft', dass die Verwaltung unter Berufung auf dieses Gesetz nicht etwa zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten, zur Beschaffung von auch anders zugänglichen Informationen u.dgl. verhalten ist. ..."

Gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMAG), BGBl. I Nr. 97/2001, ist gegen Bescheide der FMA, ausgenommen im Verwaltungsstrafverfahren, keine Berufung zulässig.

Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine Verletzung ihres Rechtes auf Akteneinsicht berufen, ist ihnen Folgendes zu erwidern:

Es mag - was jedenfalls Voraussetzung für die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Akteneinsicht durch die angefochtene Erledigung wäre - durchaus zutreffen, dass ihre - mit dieser Erledigung "zurückgewiesene" - Eingabe vom 5. Dezember 2008 auf die Geltendmachung von Einsicht in Akten betreffend das gegen sie zu diesem Zeitpunkt im Berufungsstadium anhängige Verwaltungsstrafverfahren zu deuten war (wobei der Beschwerde offensichtlich die Rechtsansicht der Beschwerdeführer zu entnehmen ist, wonach "ihre Sache betreffende Akten" im Verständnis des § 17 Abs. 1 AVG auch bei der Behörde gespeicherte Daten erfassen, auf welche die Begründung des erstinstanzlichen Strafbescheides gestützt wurde, ohne dass sie die belangte Behörde formell zum Bestandteil des erstinstanzlichen Strafaktes, in welchen ohnedies Akteneinsicht genommen wurde, gemacht hätte). Selbst wenn man die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erledigung dahingehend verstehen kann, dass die von den Beschwerdeführern begehrte Akteneinsicht durch Übermittlung der genannten Daten in einer technisch möglichen Form (vgl. § 17 Abs. 1 letzter Satz AVG) versagt worden wäre, ergibt sich Folgendes:

§ 17 Abs. 4 AVG bedeutet - anders als vergleichbare Wendungen des AVG -, dass die umschriebene Maßnahme, nämlich die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren, eine nur das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Über das Akteneinsichtsbegehren einer Person, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, muss dagegen durch - verfahrensrechtlichen - Bescheid förmlich abgesprochen werden (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Anm. 9 zu § 17 AVG). Darüber hinaus gilt, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer Partei im Zuge eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensordnung ist, die keinen Bescheid darstellt, selbst dann, wenn die Verfügung in die äußere Form eines Bescheides gekleidet ist (vgl. Walter/Thienel, a.a.O., E 47 zu § 17 AVG; sowie weiters auch das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0052).

Wollte man davon ausgehen, dass im Hinblick auf die Anhängigkeit eines Berufungsverfahrens eine bescheidförmige Erledigung des auf die Gewährung von Akteneinsicht gerichteten Antrages der Beschwerdeführer nicht in Betracht gekommen wäre, so stellte die angefochtene Erledigung - soweit sie sich auf Akteneinsicht bezieht - auf Basis der wiedergegebenen Rechtsprechung keinen Bescheid, sondern eine in die äußere Form eines Bescheides gekleidete, aber dessen ungeachtet unanfechtbare Verfahrensanordnung dar. Ob diese Verfahrensanordnung vorliegendenfalls durch die zuständige Behörde getroffen wurde oder ob es in der gegebenen Sachverhaltskonstellation dem unabhängigen Verwaltungssenat oblegen wäre, darüber zu entscheiden, ob die in Rede stehenden Daten als Teil der Akten des im Berufungsstadium befindlichen Verwaltungsstrafverfahrens in Form der Akteneinsicht zugänglich gemacht werden müssen, kann für die Frage der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung dahingestellt bleiben.

Wollte man demgegenüber die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die Erlassung des - wenngleich mit Berufung angefochtenen - erstinstanzlichen Strafbescheides liege bereits ein (für die belangte Behörde als erster Instanz) "abgeschlossenes Verfahren" im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, so wäre die angefochtene Erledigung als förmlicher (verfahrensrechtlicher) Bescheid aufzufassen, welcher jedoch als solcher dem normalen Rechtszug unterläge (vgl. Walter/Thienel, a.a.O., E 51 zu § 17 AVG). In Verwaltungsstrafsachen, und in einer solchen wäre ein verfahrensrechtlicher Bescheid, welcher die Einsicht in Akten eines Verwaltungsstrafverfahrens versagt, als ergangen anzusehen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 25. Februar 2005, Zl. 2005/05/0022 = VwSlg 16.562 A/2005), wäre dann aber Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass gegen die angefochtene Erledigung - soweit sie Akteneinsicht versagt - eine Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde entweder mangels Bescheidqualität oder aber mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig ist.

Soweit die Beschwerdeführer sich darüber hinaus auf eine Verletzung in ihrem Recht auf Erteilung von Auskünften nach dem AuskunftspflichtG berufen, ist ihnen zunächst entgegenzuhalten, dass eine Entscheidung über ein Auskunftsbegehren nach dem AuskunftspflichtG eine andere "Sache" darstellt, als eine solche über ein Begehren auf Akteneinsicht. Die Beschwerdeführer haben ihre Eingaben vom 5. bzw. vom 18. Dezember 2008 nicht auf das AuskunftspflichtG gestützt und auch ihr spezifisches Interesse an der Kenntnis der betreffenden Daten im Hinblick auf ihre Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren hervorgehoben. Insbesondere haben sich aber auch die Beschwerdevertreter gegenüber der belangten Behörde in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2008 ausschließlich auf ihre Bevollmächtigung zur Vertretung der Beschwerdeführer in den gegen diese geführten Verwaltungsstrafverfahren berufen. Auch vor diesem Hintergrund ist das von der belangten Behörde zurückgewiesene Begehren vom 5. Dezember 2008 nicht als ein Begehren auf Erteilung einer Auskunft nach dem AuskunftspflichtG, welches ja die Berufung auf eine Vollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführer in allgemeinen Administrativsachen vorausgesetzt hätte (zum Charakter der allgemeinen Auskunftspflicht als eigene Materie, deren Vollziehung nach Art. 20 Abs. 4, zweiter Satz B-VG an organisatorische Kriterien anknüpft, was auch für den Instanzenzug bedeutsam ist, vgl. den hg. Beschluss vom 16. Mai 2006, Zl. 2005/05/0025 und das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0151), zu deuten.

Im Übrigen sind die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Auslegung des Begriffes "Auskunft", insbesondere zur Abgrenzung des Auskunftsbegehrens vom Begehren auf Akteneinsicht auf die oben wiedergegebenen Materialien zu Art. 20 Abs. 4 B-VG bzw. zu § 1 AuskunftspflichtG zu verweisen, wonach die im Wege einer Auskunftserteilung erfolgende Weitergabe von Informationen über den Akteninhalt "in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre". Der Antrag der Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2008 war aber auf die unmittelbare Zurverfügungstellung von Detailinformationen gerichtet, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wären, und nicht auf eine - in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende - Auskunft über den Inhalt dieser behauptetermaßen bei der belangten Behörde aufliegenden Daten, sodass auch bei gesetzeskonformer Deutung des Antrages das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens zu verneinen ist.

Hatten die Beschwerdeführer aber kein Auskunftsbegehren gestellt, so konnten sie durch die angefochtene Erledigung - auch wenn sie als Bescheid zu werten wäre - auch nicht in ihren Rechten aus § 1 des AuskunftspflichtG verletzt worden sein.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 und § 53 Abs. 1 VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 1. September 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte