Normen
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs4;
SPG 1991 §14a;
VwGG §34 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art20 Abs4;
SPG 1991 §14a;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Vereine betreiben in 1170 Wien, Redtenbachergasse 82-84, ein Integrationswohnhaus mit rund 100 Betten, in welchem verschiedenen sozialen Gruppen von Menschen eine Unterkunft geboten wird. Sie richteten mit Schreiben vom 19. November 2001 an die Bundespolizeidirektion Wien ein Auskunftsbegehren, bestehend aus 11 Einzelfragen, wovon hier noch die Fragen Nr. 3 bis Nr. 9 gegenständlich sind.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Referat für Auskünfte und Beschwerden, vom 18. Dezember 2001, wurde der Auskunftsantrag gemäß § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Auskunftspflichtgesetz abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erstattete Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Auskunft verletzt. Sie begehren die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Da mit dem angefochtenen Bescheid über einen Anspruch des Beschwerdeführer nach dem Auskunftspflichtgesetz abgesprochen wurde, steht einer sich gegen diesen Bescheidabspruch wendenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Nichterschöpfung des Instanzenzuges gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG entgegen. Gegen die in Vollziehung des Auskunftspflichtgesetzes ergangene Entscheidung der Sicherheitsdirektion steht nämlich - im Gegensatz zur Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides - die Berufung an den Bundesminister für Inneres offen, da der Instanzenzug in der unmittelbaren Bundesverwaltung grundsätzlich, d.h. sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister geht, und das Auskunftspflichtgesetz diesbezüglich keine Ausnahme vorsieht. Die allgemeine Auskunftspflicht ist eine eigene Materie, deren Vollziehung nach Art. 20 Abs. 4 2. Satz an organisatorische Kriterien anknüpft (Wieser in Korinek/Holoubek, B-VG Kommentar, Rz 69 zu Art. 20). Da hier ausschließlich über einen Anspruch nach dem Auskunftspflichtgesetz abgesprochen wurde, stellt dieser Bescheid keine Entscheidung nach § 14a Sicherheitspolizeigesetz dar und kann daher der dort normierte Ausschluss eines Rechtsmittels nicht zum Tragen kommen (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1994, Zl. 93/04/0069).
Die sich somit als unzulässig erweisende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen; nach dem Abs. 3 dieser Bestimmung ist ein derartiger Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Mai 2006
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