Normen
AVG §1;
AVG §17;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EGVG 1991 Anlage Art5;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VStG §51;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §17;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EGVG 1991 Anlage Art5;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VStG §51;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdevorbringen und dem angefochtenen Bescheid ist folgender, durch den vorliegenden Verwaltungsakt gedeckter Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Dezember 2003 in einem Gespräch mit dem Leiter bzw. dem stellvertretenden Leiter der Abt. IV/6 (Büro für interne Angelegenheiten; in der Folge: BIA) des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge: BMI) um Einsicht in den seine Person betreffenden Strafakt (Anzeige gemäß § 302 StGB durch das BMI, Abt. IV/6). Diesbezüglich wurde er an die zuständige Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien (in der Folge: StA) verwiesen. Nachdem ihm dort Einsicht in den betreffenden Akt gewährt worden war, wandte er sich am 18. Dezember 2003 per e-mail an die Abt. IV/6 (BIA) und führte aus, dass er einen zu diesem Akt gehörenden Schriftverkehr zwischen dieser Abteilung und der Abt. III/4 des BMI in dem von ihm bei der StA eingesehenen Strafakt vermisse. Gleichzeitig ersuchte er um Übermittlung dieses Schriftverkehrs sowie um Auskunft, inwieweit die Anzeigeerstattung zu Vermerken seiner Person in ADV-Applikationen des BMI geführt habe bzw. ob eventuelle Vormerkungen gelöscht worden seien. Mit e-mail vom 19. Jänner 2004 bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber der Abt. IV/6 (BIA), die von ihm gewünschte Auskunft gewährt bekommen zu haben. Er begehrte jedoch nochmals die Einsicht in den von ihm erwähnten Schriftverkehr zwischen dieser Abteilung und der Abt. III/4 des BMI. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2004 wurde dem Beschwerdeführer eine weitere Akteneinsicht in den von ihm bezeichneten Schriftverkehr durch die Abt. IV/6 (BIA) mit der Begründung verweigert, dass keine Rechtsgrundlage für eine Auskunftserteilung aus bzw. Einsichtnahme in insbesondere ressortinterne Kommunikationsübermittlungen gegeben sei.
In Übereinstimmung mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wird in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe mit e-mail vom 2. Februar 2004 um bescheidmäßige Erledigung seines Begehrens ersucht und darauf hingewiesen, dass es sich bei seinem Anbringen vom 18. Dezember 2003 (e-mail an die Abt. IV/6) um einen Antrag auf Akteneinsicht gehandelt habe. In diesem Zusammenhang habe er auf eine allfällige Anwendbarkeit des Art. V EGVG hingewiesen. Anlässlich eines Telefongespräches vom 12. Februar 2004 habe der Beschwerdeführervertreter für den nunmehr von ihm vertretenen Beschwerdeführer erklärt, dass sich das Begehren um Akteneinsicht auf die Strafanzeige Beilage 1, die im Strafakt fehle, beziehe. In dem an das BMI gerichteten Schreiben vom 20. Februar 2004 habe jedoch der Beschwerdeführervertreter das Begehren um Akteneinsicht auf den gesamten Schriftverkehr zwischen der Abt. III/4 des BMI und dem BIA bezogen und erklärt, dass der Antrag auf bescheidmäßige Erledigung den gesamten Schriftverkehr beinhalte.
Die gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige wurde von der StA am 20. November 2003 gemäß § 90 StPO zurückgelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers "auf (weitere) Akteneinsicht … gemäß § 17 AVG i.V.m. § 32 Abs 1 VStG und § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen" (Spruchpunkt 1) und den Antrag des Beschwerdeführers "auf (weitere) Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz … gemäß § 6 AuskPflG als unzulässig zurückgewiesen" (Spruchpunkt II).
Der Beschwerdeführer erachtet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof allein "durch die Zurückweisung meines Antrages auf Akteneinsicht beschwert". Zu dem im Beschwerdefall somit allein wesentlichen Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Art. V EGVG, der §§ 8 und 17 AVG sowie § 24 VStG in der Begründung aus, § 32 Abs. 1 VStG bestimme eindeutig, dass die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person Beschuldigter und damit Partei im Sinne des AVG sei, und zwar von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Die gegen den Beschwerdeführer erstattete Anzeige sei bereits am 20. November 2003 von der StA gemäß § 90 StPO zurückgelegt bzw. das auf Grund der Anzeige eingeleitete Verfahren eingestellt worden. Mit dem Einlangen der Benachrichtigung von der Zurücklegung der Strafanzeige bzw. der Einstellung des eingeleiteten Verfahrens seien die den Beschwerdeführer betreffenden - bei der Abt. IV/6 geführten - Akten abgeschlossen worden, und es seien keine weiteren gegen den Beschwerdeführer gerichteten sicherheitspolizeilichen Maßnahmen oder polizeiliche Aufklärungstätigkeiten im Dienste der Strafjustiz gesetzt worden. Auch seien zu diesem Zeitpunkt keine sonstigen mit der gegenständlichen Strafanzeige in Verbindung stehende verwaltungsrechtlichen Verfahren den Beschwerdeführer betreffend anhängig (gewesen). Da der Beschwerdeführer somit "zum Zeitpunkt seines Antrages auf Akteneinsicht (Anm.: gestützt auf das gem. Art. V EGVG 1991 subsidiär anzuwendende VStG 1991) keine Parteistellung im Sinne von § 32 (1) VStG i.V.m. § 8 AVG zukam, war spruchgemäß zu entscheiden".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich "durch die Zurückweisung meines Antrages auf Akteneinsicht beschwert".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer hat nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sein Begehren auf Akteneinsicht und seinen Antrag auf Entscheidung darüber auf Art. V EGVG gestützt. Die belangte Behörde hat ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der vom Beschwerdeführer beantragten Akteineinsicht ebenfalls unter Hinweis auf Art. V EGVG in Anspruch genommen.
Gemäß Art. V EGVG sind, sofern sich aus den Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf die Amtshandlungen sinngemäß anzuwenden, die von den Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafjustiz vorzunehmen sind.
Die belangte Behörde hat demnach ihre Zuständigkeit zur Entscheidung auf Grund ihrer im Dienst der Strafjustiz vorgenommenen Ermittlungstätigkeiten in Anspruch genommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Verfahren über Nachforschungen und vorbereitende Anordnungen im Dienste der Strafjustiz über die Verweigerung der Akteineinsicht ein im Instanzenzug anfechtbarer Bescheid zu ergehen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Oktober 2002, Zl. 98/01/0088, und vom 28. Jänner 2003, Zl. 2000/18/0031, mwN). Für die Frage, in welchen Fällen gegen einen Bescheid eine Berufung zulässig ist und welcher Instanzenzug in Frage kommt, ist entscheidend, in welchem Vollzugsbereich die Behörde den Bescheid erlassen hat (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz 501, Seite 211).
Für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Erschöpfung des Instanzenzuges Voraussetzung, weshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zu prüfen war, ob der über die Verweigerung der Akteneinsicht im Grunde des Art. V EGVG ergangene Bescheid des BMI - ungeachtet der erteilten Rechtsmittelbelehrung - im Instanzenzug anfechtbar ist.
Da - wie ausgeführt - dem Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ein Verwaltungshandeln im Rahmen einer Amtshandlung im Dienste der Strafjustiz zu Grunde lag, war gemäß Art. V EGVG das VStG sinngemäß anzuwenden. Die Anordnung der sinngemäßen Geltung der Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren erfasst in einem solchen Fall auch jene Vorschriften, die die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate normieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0402).
Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht den Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens das Recht der Berufung an den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat zu. Da die unabhängigen Verwaltungssenate generell als zweitinstanzliche Behörden in Verwaltungsstrafsachen vorgesehen sind (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 13. Auflage, Anm. 9 zu § 51 VStG, Seite 224), sind diese Senate auch in jenen Fällen zur Rechtskontrolle berufen, in denen auf Grund der einfachgesetzlichen Rechtslage ein oberstes Organ der Verwaltung in erster Instanz zur Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zuständig ist (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seiten 1619 f.).
Dem Beschwerdeführer wäre daher gegen den hier angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 51 Abs. 1 VStG iVm Art. V EGVG an den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat zugestanden). Die vorliegende Beschwerde wurde daher vor Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Februar 2005
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