Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art20 Abs4
B-VG Art30
B-VG Art32
B-VG Art33
B-VG Art52
StGG Art2
GOG NR §14, §21, §22, §52, §89, §90, §91, §92, §93, §94, §95, §96, §97
AuskunftspflichtG §1, §2, §4, §6
VfGG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:E1380.2024
Spruch:
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B‑VG verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 27. April 2023 "[z]ur Vorbereitung [s]einer parlamentarischen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Aufklärung diverser Korruptionsvorwürfe" vom Bundesminister für Finanzen die Auskunft darüber, "[w]ie […] der Wortlaut des Anhangs zum Bericht der Internen Revision zum Beinschab‑Österreich‑Tool" ist, und für den Fall der Nichterteilung der Auskunft die Erlassung eines Bescheides gemäß §4 Auskunftspflichtgesetz. Diesen Antrag auf Erlassung eines Bescheides wiederholte er – unter Bezugnahme auf die Verweigerung der Auskunft mit einem Schriftsatz vom 26. Juni 2023 sowie die Nichterteilung innerhalb der Frist gemäß §3 Auskunftspflichtgesetz – mit einem an den Bundesminister für Finanzen gerichteten Schreiben vom 30. Juni 2023.
2. Mit Bescheid vom 9. August 2023 wies der Bundesminister für Finanzen den Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und stellte fest, dass keine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist (Spruchpunkt 2.).
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 5. März 2024 im Hinblick auf Spruchpunkt 1. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch zu lauten habe, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde, und im Hinblick auf Spruchpunkt 2. als unzulässig zurück.
Dazu führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren – anders als in der Beschwerde behauptet – nicht als Privatperson, sondern als Abgeordneter zum Nationalrat gestellt habe, weil er für seine Angaben das offizielle Briefpapier mit dem Logo des Parlamentes benutzte, das Schreiben mit "Abg.z.NR [Name]" unter seiner Signatur unterfertigt habe und einleitend auch darauf Bezug nehme, dass er das Begehren zur Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit stelle. Außerdem habe er bereits vor dem Auskunftsbegehren eine parlamentarische Anfrage eingebracht, die den nahezu identen Wortlaut aufgewiesen habe und ebenfalls auf die Herausgabe des Anhanges zum Bericht der Internen Revision zum Beinschab-Österreich-Tool gerichtet gewesen sei. Es werde deutlich, dass dem Beschwerdeführer als Abgeordnetem zum Nationalrat das Interpellationsrecht nach Art52 B‑VG iVm §§90 ff. GOG-NR, mithin ein besonderes Auskunftsrecht zukomme und die belangte Behörde insofern einer besonderen Auskunftspflicht unterliege. Einer Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz bei der Ausübung seiner Funktion stehe diese besondere Auskunftspflicht entgegen, weil das Auskunftspflichtgesetz gemäß §6 Auskunftspflichtgesetz nicht anwendbar sei. Mangels Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes sei der Antrag des Beschwerdeführers daher als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick auf den ebenfalls angefochtenen 2. Spruchpunkt, wonach keine Verwaltungsabgabe zu entrichten sei, fehle dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den Rechten auf Freiheit der Meinungsäußerung, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf eine wirksame Beschwerde sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
4.1. §6 Auskunftspflichtgesetz begegne verfassungsrechtlichen Bedenken, weil Art10 EMRK nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Recht auf Zugang zu Informationen gewährleiste, wenn der Zugang für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit maßgeblich sei. Die Verweigerung des Zuganges zu Informationen könne daher einen Grundrechtseingriff darstellen. Der – durch BGBl I 5/2024 bereits aufgehobene, bis zum Inkrafttreten der Aufhebung mit 31. August 2025 aber noch anzuwendende – §6 Auskunftspflichtgesetz bewirke einen solchen verfassungswidrigen Grundrechtseingriff, weil er die Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes auf Grund des Bestehens "besonderer" Auskunftspflichten auch dann ausschließe, wenn im Einzelfall ein Recht auf Auskunft aus Art10 EMRK ableitbar sei. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von §47 Abs2 Kraftfahrgesetz 1967 mit Art10 EMRK insofern verworfen, als er von einer Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes in jenem Umfang ausgehe, in dem dieses über die in einem anderen Bundesgesetz angeordnete Auskunftspflicht hinausgehe. Dieser Rechtsprechung habe sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen, der allerdings eine "besondere" – die Anwendbarkeit des Auskunftspflichtgesetzes ausschließende – Auskunftspflicht auch annehme, wenn dieses Gesetz weitere Voraussetzungen für die Auskunftserteilung vorsehe oder die Nichterteilung der Auskunft ohne Abwägung mit konkurrierenden Interessen erlaube. Außerdem schließe §6 Auskunftspflichtgesetz die Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes auch aus, wenn die "besondere" Auskunftspflicht keine wirksame Beschwerde im Sinn des Art13 EMRK vorsehe. Eine solche Absicht des Gesetzgebers sei den Materialien zu entnehmen, weil darin zum Ausdruck gebracht werde, dass auch Art20 Abs4 B‑VG widersprechende Regelungen weiterhin Bestand haben sollten. Insofern verfüge auch ein potentiell grundrechtsberechtigter Auskunftswerber über keine Möglichkeit, eine Auskunft in zulässiger Weise zu beantragen, wenn das Auskunftsersuchen nicht über den Umfang der besonderen Auskunftspflicht hinausgehe. §6 Auskunftspflichtgesetz führe in solchen Konstellationen zu einem Zirkelschluss, weil er neuerlich auf die besondere Auskunftspflicht verweise und keine den verfassungswidrigen Grundrechtseingriff beseitigende Wirkung habe. Die Bestimmung greife daher in den Schutzbereich des Art10 Abs1 EMRK ein, werde aber den Anforderungen des Art10 Abs2 leg cit nicht gerecht. Schon das Erfordernis, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein müsse, werde nicht erfüllt, weil §6 Auskunftspflichtgesetz nicht ausreichend konkretisiere, welche anderen Auskunftspflichten als "besondere" anzusehen seien. Der Wortlaut des Gesetzes erlaube es daher der jeweiligen Behörde, über die Reichweite des Auskunftsanspruches zu entscheiden.
4.2. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht es unterlassen, sich – trotz des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens – mit Art10 EMRK auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer könne sich auf ein aus Art10 EMRK ableitbares Recht auf Zugang zu Informationen stützen, weil er Politiker, Abgeordneter zum Nationalrat, Budget- und Finanzsprecher der SPÖ, Bezirksparteivorsitzender der SPÖ Wien‑Landstraße sowie Mitglied in diversen Gremien der SPÖ, somit einer Oppositionspartei, sei. Er veröffentliche außerdem regelmäßig Videobeiträge und Einträge über Themen von öffentlichem Interesse auf sozialen Netzwerken, wo er über viele Follower verfüge. Er übe sohin eine "watchdog"‑Funktion im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte aus. Der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung durchgängig die besondere Bedeutung der Garantien des Art10 EMRK für Abgeordnete hervorgehoben, zumal ihre Meinungsäußerung die politische Rede "par excellence" sei. Ihnen komme zur Sicherung der demokratischen Prinzipien ein sehr hohes Schutzniveau zu, wobei für die Gewährung dieses Schutzes lediglich der potentielle Beitrag zur öffentlichen Debatte, nicht aber die konkrete Funktion der betroffenen Person entscheidend sei.
Das Bundesverwaltungsgericht habe die parlamentarische Tätigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt, aber fälschlich darauf geschlossen, dass er in Ausübung seines Berufes als Abgeordneter tätig geworden sei. Der Staatsfunktion Gesetzgebung seien aber nur solche Akte von Abgeordneten zurechenbar, die den (strengen) Formerfordernissen des B‑VG sowie des GOG-NR entsprächen.
Aus dem Auskunftsbegehren gehe hervor, dass dieses den (im öffentlichen Interesse gelegenen) Zweck verfolge, Korruptionsvorwürfe aufzuklären, zumal diese Vorwürfe im Zusammenhang mit dem "Beinschab-Tool" eine breite öffentliche Debatte ausgelöst haben, zu der der Inhalt des Berichtes der Internen Revision des Bundesministeriums für Finanzen zweifellos einen Beitrag leisten könne. Die Erlangung der begehrten Auskunft sei auch instrumentell für die Ausübung der durch Art10 EMRK garantierten Rechte, zumal gerade Abgeordnete – und im Besonderen die Mitglieder der Opposition – zur Ausübung ihrer Funktion in einer demokratischen Gesellschaft auf zuverlässige, richtige und vollständige Auskunftserteilung durch staatliche Behörden angewiesen seien. Die Verweigerung von Auskünften führe dazu, dass sie nicht mehr im selben Maß oder gar nicht an der öffentlichen Debatte teilnehmen könnten. Der Beschwerdeführer habe auch keine andere Möglichkeit, an die begehrte Information zu gelangen, was sich dadurch verdeutliche, dass seine parlamentarische Interpellation in der Sache unbeantwortet geblieben sei.
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit seiner Begründung nicht nur die Rechte des Beschwerdeführers nach Art10 EMRK, sondern auch nach Art13 EMRK verletzt. Der Verweis auf das Interpellationsrecht gemäß Art52 B‑VG sei insofern unzulänglich, als weder diese Bestimmung noch das GOG‑NR eine wirksame Beschwerde gegen die Verletzung von Konventionsrechten biete.
4.4. Die zurückweisende Entscheidung verletze den Gleichheitsgrundsatz, weil die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen Abgeordneten zum Nationalrat und anderen Bürgern unsachlich sei. Träger des Interpellationsrechtes sei nicht der einzelne Abgeordnete, sondern der Nationalrat als Ganzes. Der einzelne Abgeordnete sei kein Staatsorgan und bleibe Bürger und sämtliche seiner Handlungen seien "privat", sofern sie nicht eine bestimmte gesetzlich vorgegebene Handlungsform des Nationalrates bildeten. Das Erkenntnis sei daher mit Willkür belastet, weil es den Beschwerdeführer aus unsachlichem Grund, nämlich wegen seines Berufes als Abgeordneter zum Nationalrat, benachteilige.
4.5. Außerdem verletze das Bundesverwaltungsgericht das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B‑VG, wenn es Art52 B‑VG fälschlich als "besondere" Auskunftspflicht gemäß §6 Auskunftspflichtgesetz ansehe und es daher den Antrag des Beschwerdeführers zurückweise, ohne sich in der Sache damit zu beschäftigen. Das Interpellationsrecht gemäß Art52 B‑VG stelle vielmehr eine (weitere) allgemeine Auskunftspflicht dar, die unabhängig neben der Auskunftspflicht gemäß Art20 Abs4 B‑VG bestehe, zumal das Auskunftspflichtgesetz – wenn §6 leg cit den vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Inhalt hätte – für den gesamten Bereich, der der parlamentarischen Kontrolle unterliege, keinen Anwendungsbereich mehr hätte.
In der Literatur werde eine "besondere" Auskunftspflicht teilweise bei zumindest gleicher Günstigkeit der Regelung angenommen. Eine Rechtfertigung für die Zurückweisung ergebe sich auch aus diesem Ansatz nicht, weil Abgeordnete durch Art52 B‑VG beim Zugang zu Informationen nicht begünstigt, sondern schlechter gestellt seien. Die Amtsverschwiegenheit sei auch ihnen gegenüber zu wahren, allerdings habe eine Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse und den allenfalls entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen nicht in allen Fällen stattzufinden, vor allem aber fehle es an einem Rechtsschutzinstrument gegen die Verweigerung der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage, weil nur eine politische Sanktion möglich sei, die es dem einzelnen Abgeordneten nicht ermögliche, sich gegen die Verletzung seiner Konventionsrechte zur Wehr zu setzen.
5. Der Bundesminister für Finanzen hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der den Beschwerdebehauptungen im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:
5.1. Die Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B‑VG durch den Beschwerdeführer sei unzulässig, weil er diese als Abgeordneter zum Nationalrat und sohin als staatliches Organ einbringe und in dieser Funktion – mangels verfassungsgesetzlich gewährleisteter subjektiver Rechte – nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert sei. Dem Informationsbedürfnis von Abgeordneten zum Nationalrat trage die Bundesverfassung Rechnung, zum Beispiel durch das Interpellationsrecht gemäß Art52 B‑VG. Die Informationseinholung bzw -weitergabe zwischen Einrichtungen zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben regle sohin das B‑VG, und ein Rückgriff auf das Auskunftspflichtgesetz erscheine verfehlt, zumal die Materialien zum Auskunftspflichtgesetz darauf hinwiesen, dass das Auskunftspflichtgesetz dem Informationsbedürfnis der Bürger diene.
5.2. Sofern der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde als zulässig erachte, sei den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes beizutreten, weil die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §6 Auskunftspflichtgesetz nicht geteilt würden und die Beschwerde ansonsten nur die einfachgesetzliche Frage aufwerfe, ob die Auskunftserteilung zu Recht verweigert worden sei. Diese könne dem Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung überlassen werden, sei aber zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien dem Auskunftswerber bereits bekannte Tatsachen nicht zu beauskunften. Auf den Beschwerdeführer treffe dies im Hinblick auf den begehrten Anhang zum Bericht der Internen Revision deshalb zu, weil dieser vom Bundesminister für Finanzen dem Untersuchungsausschuss betreffend Klärung von Korruptionsvorwürfen gegen ÖVP Regierungsmitglieder am 7. März 2022 vorgelegt worden sei. Diese Akten und Unterlagen seien gemäß §4 Abs1 Z1 InfOG in Stufe 1 klassifiziert worden, der Beschwerdeführer als Mitglied des genannten parlamentarischen Untersuchungsausschusses habe seit 7. März 2022 Zugang und hätte sich über den Wortlaut des Anhanges zum begehrten Bericht Kenntnis verschaffen können. Da die begehrte Information dem Beschwerdeführer bereits bekannt gewesen sei, sei sie ihm zu Recht nicht erteilt worden.
5.3. Außerdem richte sich das Begehren auf die Auskunft über den Wortlaut des Anhanges zum Bericht der Internen Revision, sohin auf Detailinformationen, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wären. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass das Recht auf Auskunft keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräume, sodass unmittelbar auf die Zurverfügungstellung von Unterlagen gerichtete Begehren nicht als Auskunftsbegehren zu qualifizieren seien.
5.4. Darüber hinaus stehe die Verschwiegenheitspflicht der Auskunftserteilung entgegen. Wirtschaftliche Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes (Wahrung straf- und zivilrechtlicher Ansprüche) sowie überwiegende berechtigte Interessen von Parteien stünden der Auskunftserteilung entgegen und würden einen besonderen organisatorischen Schutz erfordern. Es handle sich nämlich um Informationen, welche einer Prüfung möglicher schadenersatzrechtlicher Ansprüche des Bundes zugrunde liegen, weshalb im Fall von deren Veröffentlichung zu befürchten sei, dass damit der Prozessstandpunkt der Republik geschwächt werde. Eine Abwägung mit dem Interesse an der Auskunftserteilung habe daher nicht zu erfolgen. Zusätzlich handle es sich auch um personenbezogene Daten, an welchen schutzwürdige Interessen einzelner Personen bestünden. Die Nichterteilung der Auskunft sei sohin auf Grund des Vorliegens überwiegender Geheimhaltungsinteressen rechtmäßig.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.
II. Rechtslage
1. Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 – in der Folge: GOG‑NR), BGBl 410/1975, idF BGBl I 81/2024 lautet auszugsweise wie folgt:
"§90. Der Nationalrat ist befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
§91. (1) Anfragen, die ein Abgeordneter an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, sind dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen.
(2)-(3) […]
(4) Der Befragte hat innerhalb von zwei Monaten nach Übergabe der Anfrage an den Präsidenten mündlich oder schriftlich zu antworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Auf mündliche Beantwortungen finden die Bestimmungen der §§19 Abs2 und 81 sinngemäß Anwendung.
[…]
§92. (1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß §91 Abs1 eine Debatte nach den §§57a und 57b stattfindet. Abgeordnete, die demselben Klub angehören, können eine solche Debatte nur einmal pro Sitzungswoche verlangen. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs verlangt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.
(2) Verlangen gemäß Abs1 können nur hinsichtlich solcher schriftlicher Beantwortungen einer Anfrage eingebracht werden, die innerhalb der letzten zwei Monate im Nationalrat eingelangt sind.
(3) Im Rahmen einer Debatte über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage kann nur der Antrag gestellt werden, der Nationalrat nehme die Beantwortung zur Kenntnis oder nicht zur Kenntnis. Dem Antrag kann eine kurze Begründung beigegeben sein.
§93. (1) Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Kein Abgeordneter darf jedoch innerhalb eines Jahres mehr als ein solches Verlangen unterzeichnen.
(2) Darüber hinaus kann jeder Klub pro Jahr weitere vier Verlangen im Sinne des Abs1 einbringen, wobei diese einen Verweis auf die gegenständliche Gesetzesbestimmung beinhalten müssen und von fünf Abgeordneten dieses Klubs zu unterzeichnen sind. Solche Unterstützungsunterschriften sind nicht in Abs1 einzurechnen.
(3) Auf Antrag von fünf Abgeordneten kann ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, daß eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Eine solche beschlossene Dringliche Anfrage wird in die Beschränkung nach §57b Abs1 nicht eingerechnet.
(4) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des §19 Abs1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, nach der Begründung der Anfrage und vor Eingang in die Debatte eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, doch ist auch eine mündliche Beantwortung gemäß §91 Abs4 zulässig. Die Stellungnahme bzw Beantwortung soll 20 Minuten nicht übersteigen.
(5) Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zu. Jedem Redner kommt in der darauffolgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
(6) In dieser Debatte dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden. Der Präsident kann die Abstimmung über sie an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.
§94. (1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.
(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des §19 Abs1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.
(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen. Die Zurückziehung mündlicher Anfragen ist jederzeit möglich.
(4)-(6) […]
§95. (1) Zulässig sind kurze Fragen im Sinne des §90. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(2)-(5) […]
§96. (1) Entsprechend ihrer Reihung ruft der Präsident die Anfragen auf. Zur Ausführung der Anfrage steht dem Fragesteller eine Redezeit von einer Minute zur Verfügung. Der Aufruf unterbleibt, wenn der anfragende Abgeordnete nicht anwesend ist.
(2) Die Beantwortung der Anfrage soll eine Dauer von zwei Minuten nicht übersteigen.
(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jeder Klub, mit Ausnahme des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird. Zur Ausführung einer Zusatzfrage steht dem Fragesteller eine Minute Redezeit zur Verfügung. Die Beantwortung der Zusatzfrage soll ebenfalls die Dauer von einer Minute nicht übersteigen. Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des §60 Abs3.
(4) Jede Zusatzfrage muß in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anfrage stehen und den Bestimmungen des §95 Abs1 entsprechen.
§97. (1) Sofern die Anfrage nicht in den Fragestunden innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen beim Präsidenten aufgerufen wurde, kann der Fragesteller binnen weiterer acht Tage erklären, daß er eine schriftliche Beantwortung wünscht.
(2) Die schriftliche Beantwortung hat binnen eines Monates nach der Erklärung des Fragestellers gemäß Abs1 zu erfolgen. Ist die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so ist dies in der schriftlichen Beantwortung zu begründen.
(3) […]"
2. Das Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl 287/1987, idF BGBl I 158/1998 hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:
"§1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) […]
§2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. […]
[…]
§4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. […]
[…]
§6. Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden."
III. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:
2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998, 16.488/2002 und 20.299/2018) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002 und 19.518/2011).
3. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung ausschließlich damit, dass der – nunmehrige Beschwerdeführer – das auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte Auskunftsbegehren als Abgeordneter zum Nationalrat gestellt habe. In dieser Funktion komme ihm in Gestalt des Interpellationsrechtes gemäß Art52 B‑VG ein besonderes Auskunftsrecht zu, dem eine besondere Auskunftspflicht der (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangten) Verwaltungsbehörde korrespondiere. Zur Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit könne sich der Beschwerdeführer in Ausübung seiner Funktion als Abgeordneter und in der konkreten Angelegenheit nicht auf das Auskunftspflichtgesetz berufen, weil dieses gemäß §6 Auskunftspflichtgesetz auf Grund des Bestehens einer besonderen Auskunftspflicht nicht anwendbar sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer neben seinem speziellen Auskunftsrecht gemäß Art52 B‑VG ein allgemeines Auskunftsrecht nach dem Auskunftspflichtgesetz zukomme.
4. Damit verkennt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsstellung von Abgeordneten zum Nationalrat und – damit zusammenhängend – die Bedeutung des §6 Auskunftspflichtgesetz:
4.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind bestimmte Akte und Verhaltensweisen von Abgeordneten zum Nationalrat der Gesetzgebung zuzurechnen. Insoweit kommt den Abgeordneten eine Organstellung zu (vgl VfSlg 19.112/2010; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht II4, 2022, Rz 26.014).
4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 19.112/2010 aus der Systematik des B‑VG abgeleitet, "dass schriftliche Anfragen eines Abgeordneten zum Nationalrat an einzelne Bundesminister (Art52 B‑VG iVm §§90, 91 GOG‑NR) - ebenso wie jene an die Präsidentin des Nationalrates (§89 GOG-NR) - eine dem Bereich der Gesetzgebung zuzuzählende Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs darstellen". Derartige Anfragen sind gemäß §21 Abs3 iVm §22 GOG-NR Gegenstände bzw Bestandteile der Verhandlungen des Nationalrates. Auch ihre Veröffentlichung auf der Homepage des Parlaments ist mit Blick auf die Art30 Abs3 (hinsichtlich der Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben), 32, 33 und 52 B‑VG iVm den Bestimmungen des GOG‑NR (§§14 Abs8, 21 Abs3, 22, 52, 89, 90, 91) dem Bereich der Gesetzgebung (und nicht der Verwaltung) zuzurechnen.
4.3. Konkret ergibt sich für die Ausübung des Fragerechtes aus dem B‑VG sowie aus dem GOG‑NR unter anderem das Folgende:
Gemäß Art52 Abs1 B‑VG ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Jedes Mitglied des Nationalrates ist überdies gemäß Art52 Abs3 B‑VG befugt, in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.
Nähere Regelungen über das Interpellationsrecht gemäß Art52 B‑VG werden – auf der Grundlage des Art52 Abs4 B‑VG – für den Nationalrat in den §§90 ff. GOG‑NR getroffen. Gemäß §91 Abs1 GOG‑NR sind Anfragen, die ein Abgeordneter an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder richten will, dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie müssen mit den eigenhändig beigesetzten Unterschriften von wenigstens fünf Abgeordneten, den Fragesteller eingeschlossen, versehen sein und sind dem Befragten durch die Parlamentsdirektion mitzuteilen. Gemäß §93 Abs1 und 3 GOG‑NR können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung verlangen oder kann auf Antrag von fünf Abgeordneten ohne Debatte vor Eingang in die Tagesordnung beschlossen werden, dass eine zum selben Zeitpunkt einzubringende schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung, mündlich begründet werde und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattfinde. Mündliche Anfragen im Sinn des Art52 Abs3 B‑VG können von jedem Abgeordneten gemäß §94 Abs1 GOG‑NR in den Sitzungen des Nationalrates an die Mitglieder der Bundesregierung gerichtet werden. Zufolge §95 Abs1 GOG‑NR sind nur kurze Fragen im Sinn des §90 GOG‑NR zulässig, wobei jede Anfrage nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein darf. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind gemäß Abs2 leg cit vom Präsidenten an den anfragenden Abgeordneten zurückzustellen. Auf Grund §95 Abs3 GOG‑NR sind die Anfragen im Weg der Parlamentsdirektion in fünffacher Ausfertigung, spätestens 48 Stunden vor der Sitzung, in der sie aufgerufen werden sollen, einzubringen.
4.4. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass von vornherein nur solche Anfragen von Abgeordneten eine der Gesetzgebung zuzuzählende Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs darstellen, die in einer im B‑VG iVm dem GOG‑NR vorgezeichneten Weise gestellt werden. Ein Verhalten eines Abgeordneten ist demnach nicht schlechthin immer schon dann der Gesetzgebung zuzuzählen, wenn der Abgeordnete als solcher auftritt.
4.5. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, ist es auszuschließen, dass das vom Beschwerdeführer an den Bundesminister für Finanzen gerichtete und explizit auf das Auskunftspflichtgesetz gestützte schriftliche Begehren um Auskunft bzw der in der Folge gestellte Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß §4 Auskunftspflichtgesetz in einer im B‑VG iVm dem GOG‑NR vorgezeichneten Weise und damit in Ausübung der – oben unter Punkt 4.1. angesprochenen – Organstellung als Abgeordneter erfolgte. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen als Abgeordneter aufgetreten ist und auf die Vorbereitung seiner parlamentarischen Tätigkeit verwiesen hat, nichts zu ändern.
4.6. Das Auskunftspflichtgesetz räumt seinem §2 zufolge das Recht auf Auskunftserteilung – in Übereinstimmung mit Art20 Abs4 B‑VG – "jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu (VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026). Ein Abgeordneter des Nationalrates, der ein Begehren bzw einen Antrag im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes stellt, handelt, wie erwähnt, nicht in seiner Organstellung (vgl Wiederin, Die Rechtsstellung der Abgeordneten, JBl 2020, 601 [606]). Insoweit räumt das Auskunftspflichtgesetz einem Abgeordneten wie "jedermann" das Recht ein, ein Auskunftsbegehren einzubringen (§2 leg cit) und, im Fall der Nichterteilung der Auskunft, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hierüber zu stellen (§4 leg cit).
4.7. Der Subsidiaritätsklausel des §6 Auskunftspflichtgesetz kommt aus diesem Grund im vorliegenden Fall keine Bedeutung zu, weshalb auch die in der Beschwerde dargelegten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung von vornherein ins Leere gehen.
4.8. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher das Auskunftsbegehren des (nunmehrigen) Beschwerdeführers gemäß §4 Auskunftspflichtgesetz nicht wegen dessen Stellung als Abgeordneter als nach §6 leg cit unzulässig ansehen dürfen. Da es die Beschwerde jedoch aus diesem Grund abgewiesen hat, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet.
IV. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art2 StGG und Art7 B‑VG verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
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