B-VG Art133 Abs4
GehG §12k
GehG §13a
GehG §15
GehG §77a
GehG §80
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W293.2253114.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Martin DERCSALY, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 21.02.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 06.04.2020 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe um Dienstfreistellung. Von 20.07.2020 bis 13.09.2020 war sie krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Am 14.09.2020 übermittelte sie ein COVID-19-Risikoattest und wurde sodann mit Wirksamkeit zum 14.09.2020 zunächst bis zum 31.12.2020, später verlängert bis zum 30.06.2021 vom Dienst freigestellt.
2. Mit Antrag vom 26.05.2021 begehrte die Beschwerdeführerin um Auskunft, seit wann, aus welchem Grund und auf welcher gesetzlichen Grundlage ihr pauschalierte Nebengebühren, insbesondere die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 3 Z 1 GehG, die Vergütung für wachespezifische Belastungen gemäß § 83 GehG (Erschwerniszulage), die Aufwandsentschädigung sowie die Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG nicht ausbezahlt werden. Zudem wurde um Auskunft begehrt, aus welchem Grund und auf welcher gesetzlichen Grundlage die bereits ausbezahlten Funktionszulagen für die Monate August 2020 bis Mai 2021 in Abzug gebracht worden seien.
3. Mit Schreiben vom 04.06.2021 teilte das Bundesministerium für Justiz (in der Folge: die belangte Behörde) mit, dass der Beschwerdeführerin mangels Alternative aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe eine Dienstfreistellung gewährt worden sei. Gemäß § 15 Abs. 5 GehG habe eine pauschalierte Nebengebühr zu ruhen, wenn der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend war, und zwar vom Beginn des letzten Tages dieser Frist bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Infolge der mehr als einmonatigen Dienstabwesenheit der Beschwerdeführerin seien daher nachstehend pauschalierte Nebengebühren zum Ruhen gebracht worden:
a) Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 3 Z 1 GehG in der Höhe von 11,11% im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl . Nr. 190/1994
b) Vergütung für wachespezifische Belastungen für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG (Erschwerniszulage)
c) Aufwandsentschädigung im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 04.05.1973, BGBl. Nr. 227/1973
Die der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den seit 06.03.2019 übertragenen Arbeitsplatz „ XXXX “ gewährte Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG stünde der Beschwerdeführerin nicht mehr zu, weil sie ab dem 20.07.2020 vom Dienst abwesend gewesen sei und die ihr bloß vorübergehend zugewiesenen Agenden des XXXX nunmehr einem anderen Bediensteten übertragen worden seien. Nachdem die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit nicht mehr wahrnehme, sei die Ergänzungszulage einzustellen gewesen.
4. Am 08.07.2021 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Auszahlung der Nebengebühren und der Funktionszulage seit August 2020. In diesem Schreiben wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die grundsätzliche Verwendungsbezogenheit von Nebengebühren vom Gesetzgeber in mehreren Fällen durchbrochen sei. Im konkreten Fall von Interesse seien § 15 Abs. 5 Z 2 GehG, wonach Nebengebühren bei einer Abwesenheit vom Dienst aufgrund eines Dienstunfalls nicht ruhen, bzw. § 15 Abs. 5 Z 3 iVm Abs. 5a GehG. Letzterer sehe vor, dass Nebengebühren nicht ruhen, wenn der Beamte (wenn auch länger als einen Monat) aufgrund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung vom Dienst abwesend sei, wobei dieses außergewöhnliche Ereignis nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden sei.
Aufgrund der im Strafvollzug vorherrschenden Gegebenheiten und dienstlichen Notwendigkeiten sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt, sich im Dienst zu infizieren und an COVID-19 zu erkranken. Der um besondere Fürsorge bemühte Dienstgeber habe bei der Erlassung von BGBl. I Nr. 64/2016 weder Sars-Cov-2 noch COVID-19 gekannt. Da der Gesetzgeber um besondere Fürsorge bemüht sei, hätte er das Risiko, aufgrund des Dienstbetriebs und der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe an COVID-19 zu erkranken, dem Dienstunfall gemäß § 15 Abs. 5 Z 2 GehG und dem Risiko der akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung gemäß § 15 Abs. 5 Z 3 iVm Abs. 5a GehG gleichgestellt. Das Fehlen eines solchen Ausnahmetatbestandes stelle eine planwidrige Lücke dar, die durch die sinngemäße Anwendung von § 15 Abs. 5 Z 2 und Z 3 iVm Abs. 5a GehG zu schließen sei.
5. Mit Mitteilung vom 10.12.2021 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit mit Schreiben vom 23.12.2021 Gebrauch. Darin führte die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass sie eine Prüfung der Richtigkeit der Bezüge nicht vornehmen müsse. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Gehaltsabrechnung treffe den Arbeitgeber. Aufgrund der Komplexität des Gesetzes könne die Beschwerdeführerin keine Fehler in der Gehaltsabrechnung erkennen. Sie beantragte daher die Rücküberweisung der bereits einbehaltenen Zahlungen.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2022 wurden der Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.07.2021 auf Auszahlung der Nebengebühren im gesetzlichen Ausmaß seit August 2020 (Spruchpunkt 1) sowie der Antrag vom 08.07.2021 auf Auszahlung der Funktionszulage im gesetzlichen Ausmaß seit August 2020 abgewiesen (Spruchpunkt 2). Zum Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.12.2021 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, den Übergenuss in Höhe von EUR 1.251,95 brutto (EUR 936,61 netto), entstanden durch die zu Unrecht ausbezahlte Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG für die Monate August 2020 bis Mai 2021, gemäß § 13a GehG zu ersetzen (Spruchpunkt 3).
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 20.07.2020 krankheitsbedingt vom Dienst aufgrund dessen gewesen sei, am 14.09.2020 ein COVID-19-Risiko-Attest vorgelegt habe und deshalb mit Wirksamkeit vom 14.09.2020 vom Dienst freigestellt worden sei. Im Ergebnis sei eine Dienstfreistellung gemäß § 258 Abs. 1 bis 3 B-KUVG in Ansehung des Ruhens von pauschalierten Nebengebühren wie ein Krankenstand nach der Bestimmung des § 15 GehG zu beurteilen. In Folge der mehr als einmonatigen Dienstabwesenheit seien die pauschalierten Nebengebühren gemäß §§ 82 Abs. 3 Z 1, 83 GehG bzw. die Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GehG ab 20.08.2020 ruhend gestellt worden.
Zu der von der Beschwerdeführerin im Antrag erwähnten Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG wurde ausgeführt, dass diese bloß den in den Maßnahmenanstalten eingesetzten Justizwachebediensteten gebühre. Die Beschwerdeführerin sei in keiner der angeführten Anstalten beschäftigt, sodass ihr eine pauschalierte Erschwerniszulage gemäß §19a GehG iVm dem Ressortkatalog des BMJ generell nicht zustehe.
Zu Spruchpunkt 2 (Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG) führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass aufgrund der Dienstabwesenheit der Beschwerdeführerin die ihr lediglich vorübergehend übertragenen Agenden des „ XXXX “ einem anderen Bediensteten übertragen habe werden müssen. Gemäß § 80 Abs. 3 GehG könne für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Ergänzungszulage gebühren.
Zu Spruchpunkt 3 (Übergenuss – Rückforderung) führte die belangte Behörde in Ansehung des § 13a Abs. 1 GehG zusammengefasst aus, dass der Übergenuss durch die (unrechtmäßige) Zahlung der Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG für die Monate August 2020 bis Mai 2021 entstanden sei. Sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, reiche für die Rückforderbarkeit aus, dass der Irrtum der Behörde im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm zur Folge gehabt habe. Die Frage der Erkennbarkeit des Übergenusses sei sodann objektiv zu beurteilen. Für die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten sei dabei nicht entscheidend, ob er in Besoldungsfragen gebildet sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zu Spruchpunkt 1 führte sie – wie schon im Schreiben vom 08.07.2021 ausgeführt – an, dass Nebengebühren an sich verwendungsbezogen gebühren, wobei der Gesetzgeber die Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren in mehreren Fällen durchbrochen habe. Von diesen Ausnahmefällen seien im gegebenen Zusammenhang einerseits § 15 Abs. 5 Z 2 und andererseits § 15 Abs. 5 Z 3 iVm Abs. 5a GehG von Interesse. Aufgrund der COVID-19-Pandemie seien Personen wie die Beschwerdeführerin, die einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien, durch Infektion bei der Dienstausübung an COVID-19 zu erkranken, unter Vorlage eines COVID-19-Risikoattests gemäß § 12k GehG vom Dienst freizustellen. Aufgrund der im Strafvollzug vorherrschenden Gegebenheiten sei die Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt, sich im Dienst mit COVID-19 zu infizieren. Bei Kundmachung der genannten Bestimmungen habe der Gesetzgeber COVID-19 noch nicht gekannt. Es bestünde eine planwidrige Unvollständigkeit des § 15 Abs. 5 GehG, die durch deren sinngemäße Anwendung zu füllen sei. Im Übrigen würden anderen Beamten des gleichen Ressorts bei Dienstfreistellung gemäß § 12k GehG die Nebengebühren ausbezahlt werden, sodass diese keine Gehaltseinbußen erleiden würden.
Zur Verweigerung der Auszahlung der Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG führte die Beschwerdeführerin aus, es liege aufgrund der von ihr durchgeführten Tätigkeiten eine Ungleichbehandlung gegenüber Justizwachebeamten einer solchen im Ressortkatalog genannten Maßnahmenanstalt vor, die sachlich nicht zu rechtfertigen sei. Diesbezüglich wurde die Einvernahme der Zeugen XXXX sowie XXXX beantragt.
Zu den Spruchpunkten 2 und 3 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Gehaltsabrechnung treffe den Arbeitgeber. Eine Prüfung der Richtigkeit der Bezüge müsse die Beschwerdeführerin selbst nicht vornehmen. Es sei ihr aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie auch nicht möglich, diesbezügliche Fehler in der Gehaltsabrechnung zu erkennen. Da die belangte Behörde selbst erst Monate nach der Dienstfreistellung den Fehler bezüglich der Zahlung der Ergänzungszulage erkannt habe, könne man annehmen, dass es sich bei § 80 Abs. 3 GehG, auf den sich die belangte Behörde unter anderem stütze, um eine nicht leicht verständliche Norm handle.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Akt samt der bezughabenden Unterlagen mit Schreiben vom 21.03.2022 zur Entscheidung vor.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.06.2022 eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin steht als Justizwachebeamtin im Rang einer XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Ihre Dienststelle ist die XXXX .
1.2. Die Beschwerdeführerin gehört einer COVID-19-Risikogruppe an. Sie war vom 20.07.2020 bis zum 13.09.2020 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend. Am 14.09.2020 legte sie ein COVID-19-Risikoattest vor und wurde mit Wirksamkeit vom 14.09.2020 gemäß § 12k GehG vom Dienst freigestellt. Die Dienstfreistellung dauerte bis zum 30.06.2021. Seit dem 01.07.2021 befindet sich die Beschwerdeführerin im Krankenstand.
1.3. Die Beschwerdeführerin bezog bis 19.08.2020 nachstehend angeführte pauschalierte Nebengebühren:
- Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 Abs. 3 Z 1 GehG 1956 in Höhe von 11,11% iSd VO des BMJ, BGBl. Nr. 190/1994; monatlich EUR 299,22
- Vergütung für wachespezifische Belastungen für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG 1956 (Erschwerniszulage); monatlich EUR 119,20 (2020) bzw. EUR 120,90 (2021)
- Aufwandsentschädigung gem. § 20 GehG 1956, EUR 21.10
Mit 20.08.2020 wurde die Zahlung dieser genannten Nebengebühren ruhend gestellt.
Eine Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG wurde der Beschwerdeführerin bislang nicht ausbezahlt.
1.4. Eine Dienstfreistellung nach § 12k GehG aufgrund der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe ist nicht einem Anwendungsfall des § 15 Abs. 5 Z 1 bis 3 GehG gleich zu setzen. Eine planwidrige Lücke, die durch Anwendung des § 15 Abs. 5 GehG auch auf den Fall einer COVID-19-Risiko-Freistellung zu schließen ist, ist nicht zu erkennen.
1.5. Die Beschwerdeführerin war seit dem 06.03.2019 mit dem Arbeitsplatz „ XXXX vorübergehend betraut. Hierfür wurde ihr mit Bescheid vom 11.09.2019 eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG rückwirkend bemessen. Aufgrund der Dienstabwesenheit der Beschwerdeführerin ab 20.07.2020 wurde ein anderer Beamter mit den der Beschwerdeführerin vorübergehend zugewiesenen Agenden betraut. Dieser Person wurde sodann ab 01.08.2020 die Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG für den genannten Arbeitsplatz bemessen.
1.6. Die Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG wurde der Beschwerdeführerin in den Monaten August 2020 bis Mai 2021 weiterhin ausbezahlt, wobei in den Monaten August 2020 bis Dezember 2020 ein Betrag von EUR 108,10 brutto bzw. von Jänner bis Mai 2021 ein Betrag von EUR 109,70 brutto ausbezahlt wurde. Am 09.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es zu einem Fehler bei der Gehaltsverrechnung gekommen sei und sie die genannten Beträge zurückzahlen müsse.
1.7. Die Beschwerdeführerin empfing aufgrund der ihr irrtümlich weiter ausbezahlten Ergänzungszulage nach § 77a GehG einen Übergenuss von insgesamt EUR 1.251,95 brutto (EUR 936,61 netto).
2. Beweiswürdigung
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer aktuellen individuellen gesundheitlichen Situation ein erhöhtes Risiko hat, im Fall einer COVID-19 Infektion einen schweren Krankheitsverlauf zu durchlaufen, ergibt sich aus dem im Akt liegenden COVID-19-Risiko-Attest vom 14.09.2020 (ausgestellt von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin). Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur COVID-19-Risiko-Gruppe war im gesamten Verfahren unstrittig. Die Zeiträume bzw. die Gründe für die Abwesenheit vom Dienst ergeben sich aus dem Akt und aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung.
2.3. Die der Beschwerdeführerin gebührenden Nebengebühren bzw. Zulagen sowie die Tatsache ihrer Einstellung bzw. teilweisen Rückforderung ergeben sich aus dem Akt. Dass der Beschwerdeführerin bislang keine Erschwerniszulage nach § 19a GehG ausbezahlt wurde, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt werden.
2.4. Die betragsmäßige Höhe des Übergenusses ergibt sich aus der von der belangten Behörde vorgelegten plausiblen Aufstellung.
2.5. Zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin:
Die Aufnahme weiterer Beweisergebnisse war nicht erforderlich, nachdem sich der festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei aus dem Akteninhalt sowie der mündlichen Verhandlung ergibt.
Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Einvernahme von Zeugen zum Beweis dafür, dass ihr eine Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG zustehen würde (siehe Beschwerde S. 17), ist darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen Fall auf diesen Beweis nicht ankommt.
Wie der Rechtsprechung zu entnehmen ist, dürfen Beweisanträge abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028; 20.01.2019, Ra 2018/03/0131). Wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird, wird die Erschwerniszulage nach § 19a GehG bei den Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 1 GehG genannt und unterliegt somit auch diese – wie bspw. die der Beschwerdeführerin sehr wohl ausbezahlte Aufwandsentschädigung gemäß § 20 GehG – bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen dem Ruhen gemäß § 15 Abs. 5 GehG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Bestimmung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
Die im gegenständlichen Fall relevanten Gesetzesbestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
§ 12k GehG: Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe
(1) Auf die Beamtin oder den Beamten ist § 258 Abs. 1 bis 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß anzuwenden.
(2) Soweit ein Dritter, dem die Beamtin oder der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1.
(3) Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Abs. 2 unberührt.
(4) Abweichend von § 1 ist Abs. 1 auch auf andere Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.
(5) Ab dem 1. Jänner 2022 kann der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Freistellung nach § 258 Abs. 3 B-KUVG möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach § 258 Abs. 2 Z 1 und 2 B-KUVG freigestellt werden. (Anm. 1)
(6) Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte das durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach § 258 Abs. 3 B-KUVG. Die Frist von zwei Wochen verlängert sich um die Dauer des Vorliegens eines von der Beamtin oder dem Beamten nicht verschuldeten Hinderungsgrundes.
(7) COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 5 erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Dienstleistung und Fortzahlung des Bezuges, sofern die betroffene Beamtin oder der betroffene Beamte ihrem oder seinem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Attest vorlegt und die Maßnahmen nach § 258 Abs. 3 Z 1 und 2 B-KUVG nicht möglich sind.
§ 13a GehG: Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.
§ 15 GehG: Nebengebühren
(1) Nebengebühren sind
1. die Überstundenvergütung (§ 16),
2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),
3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 17),
4. die Journaldienstzulage (§ 17a),
5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
6. die Mehrleistungszulage (§ 18),
7. die Belohnung (§ 19),
8. die Erschwerniszulage (§ 19a),
9. die Gefahrenzulage (§ 19b),
10. die Aufwandsentschädigung (§ 20),
11. die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),
(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 (§ 20d).
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
…
(5) Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
1. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder
2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder
3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung
einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.
(5a) Eine Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion gemäß Abs. 5 Z 3 wird durch ein außergewöhnliches Ereignis ausgelöst, dem die Beamtin oder der Beamte im Zuge der Dienstausübung ausgesetzt war und das nicht typischerweise mit der Dienstausübung verbunden ist. § 52 BDG 1979 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Anordnung der Dienstbehörde, sich einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustandes zu unterziehen, innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens einer Woche zu erfolgen hat.
…
(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.
§ 77a GehG: Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendung
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn
1. er
a) gemäß § 145b Abs. 8 BDG 1979 in Verbindung mit § 145b Abs. 9 erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
b) für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß § 145d Abs. 1 oder § 145b Abs. 8 BDG 1979 betraut zu sein, und
2. ihm für den Fall einer dauernden Betrauung oder einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
(1a) Voraussetzung für eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist, dass der Inhalt des Arbeitsplatzes, mit dem der Beamte gemäß Abs. 1 betraut ist, gleich geblieben ist. Ist die Identität dieses Arbeitsplatzes auf Grund von inhaltlichen Änderungen nicht mehr gegeben oder ist der Beamte mit einem neu eingerichteten Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 betraut, gebührt eine Ergänzungszulage nach Abs. 1 nur unter der Bedingung, dass der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ein Bewertungsverfahren nach den Kriterien des § 143 BDG 1979 durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere für Projektarbeitsplätze, die zusätzlich folgende Kriterien erfüllen müssen:
1. die Projektdauer beträgt mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich, und
2. mit den Qualitäten des Personalplans kann das Auslangen gefunden werden.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt,
1. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer Betrauung gemäß § 145d Abs. 1 BDG 1979 ein Fixgehalt gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seinem Monatsbezug sowie der Vergütungen nach § 82 bis § 83 und
b) dem jeweiligen Fixgehalt,
2. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
a) seiner Funktionszulage und
b) der jeweiligen höheren Funktionszulage,
abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77,
3. wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, der sich nicht in der Ausbildungsphase befindet und dem weder ein Fixgehalt noch eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77.
(3) Ist eine im Abs. 1 angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß § 74 Abs. 4 letzter Satz oder gemäß § 74a Abs. 4 letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.
§ 80 GehG: Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung(1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet, sind eine allfällige Funktionsabgeltung und eine allfällige Verwendungsabgeltung in einer den Bemessungskriterien der §§ 78 und 79 entsprechenden Höhe zu ermitteln.
(2) Für denselben Zeitraum kann dem Beamten des Exekutivdienstes nur eine einzige nach den §§ 78 und 79 anspruchbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
(3) Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionszulage oder eine Verwendungszulage nach § 75 oder eine Ergänzungszulage nach § 77a oder eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren. Wird eine Vertretung gleichzeitig von mehreren Bediensteten wahrgenommen, gebührt die Verwendungszulage nach § 75 Abs. 4 oder die Ergänzungszulage nach § 77a oder die Funktionsabgeltung oder die Verwendungsabgeltung ausschließlich dem Beamten, der diese Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeit überwiegend wahrnimmt.
(4) Maßgebend für den Anspruch auf die Funktionsabgeltung und auf die Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Exekutivdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Exekutivdienst angehört.
§ 258 B-KUVG: COVID-19-Risiko-Attest
(1) Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt § 735 Abs. 1 ASVG.
(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest). Die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofern
1. bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
2. die betroffene Person nach § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen ist und eine entsprechende Bestätigung nach § 3 Abs. 3 COVID-19-IG samt den dieser zugrundeliegenden Befunden vorlegt.
(2a) Die Versicherungsanstalt hat jedem behandelnden Arzt für die erstmalige Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests nach Abs. 2 ein pauschales Honorar in Höhe von 50 Euro zu bezahlen. Für ein nach dem 30. Juni 2021 ausgestelltes Folgeattest hat diese ein pauschales Honorar in Höhe von 20 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist die Versicherungsanstalt berechtigt, den 50 Euro bzw. den 20 Euro übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 30. Juni 2022 hinaus ist ausgeschlossen.
(3) Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
1. die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
2. die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2021(Anm. 2). Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. (Anm. 1)
(3a) Ab dem 1. Juli 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 14. Dezember 2021 festlegen, in denen eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist.
(3b) Ab dem 15. Dezember 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen nach Abs. 2 Z 1 und 2 freigestellt werden.
(3c) Auf Verlangen des Dienstgebers hat die betroffene Person das durch den behandelnden Arzt ausgestellte COVID-19-Risiko-Attest durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst der Versicherungsanstalt bestätigen zu lassen. Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Abs. 3.
(3d) COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 3. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit. Wird eine Verordnung nach Abs. 3b erlassen, so besteht in den darin festgelegten Zeiträumen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts nach Abs. 3, sofern die betroffene Person ihrem Dienstgeber ein nach dem 2. Dezember 2021 ausgestelltes COVID-19-Risikoattest vorlegt und die Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 und 2 nicht möglich sind.
(3e) COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 1. April 2022 ausgestellt wurden, sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestätigen zu lassen, sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde, da die Maßnahmen nach Abs. 3 Z 1 und 2 nicht möglich sind. Die Bestätigung hat bei Personen nach Abs. 2 Z 2 durch eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt (§ 3 Abs. 3 COVID-19-IG) zu erfolgen, bei Personen nach Abs. 2 Z 1 kann die Bestätigung auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung nach Abs. 3.
(4) Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, unabhängig davon, von welcher Stelle diese eingehoben wurden bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der Versicherungsanstalt einzubringen. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden sowie auf Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis § 29p VBG oder § 12k des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl Nr. 54/1956, anzuwenden ist.
(6) Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Abs. 3 bis 3c der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Der Dachverband und die Versicherungsanstalt sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.
3.3. Zu Spruchpunkt 1 des gegenständlichen Bescheides (Abweisung des Antrags auf Auszahlung der Nebengebühren)
Die Beschwerdeführerin begehrte mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 08.07.2021 die Auszahlung der Nebengebühren im gesetzlichen Ausmaß seit August 2020. Die Behörde wies diesen Antrag in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ab.
3.3.1. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin einer COVID-19-Risikogruppe angehört. Sie war vom 20.07.2020 bis zum 13.09.2020 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend und vom 14.09.2020 bis 30.06.2021 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe gemäß § 12k GehG vom Dienst freigestellt. Seit 01.07.2021 befindet sich die Beschwerdeführerin im Krankenstand.
3.3.2. Ein Anspruch auf Nebengebühren besteht grundsätzlich nur bei entsprechender Verwendung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gebühren Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) verwendungsbezogen. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei den pauschaliert bemessenen Nebengebühren, wenn diese auch in bestimmten Fällen gelockert ist (VwGH 24.01.1996, 95/12/0178).
Gemäß dem im gegenständlichen Fall anzuwendenden § 15 Abs. 5 GehG hat dies zur Folge, dass die Nebengebühren seit dem 20.08.2020 ruhen.
3.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Gesetzgeber habe in § 15 Abs. 5 GehG die grundsätzliche Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren in mehreren Fällen durchbrochen, wobei in der Bestimmung die COVID-19-Pandemie nicht berücksichtigt sei und eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliege, die durch sinngemäße Anwendung des § 15 Abs. 5 Z 2 und 3 iVm Abs. 5a GehG zu füllen sei, insbesondere weil die Beschwerdeführerin aufgrund der im Strafvollzug herrschenden Gegebenheiten im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe einer signifikant erhöhten Gefahr ausgesetzt sei, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
§ 15 Abs. 5 GehG nennt explizit und abschließend jene Fälle, in denen trotz mehr als einmonatiger Abwesenheit vom Dienst die Auszahlung der Nebengebühr nicht ruht (vgl. zur taxativen Regelung VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0063). Dies betrifft den Fall des Urlaubs (Z 1) sowie den Fall der Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalls (Z 2) bzw. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung (Z 3).
Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass der Gesetzgeber bei der seinerzeitigen Erlassung der Bestimmung noch nicht auf COVID-19 hatte Rücksicht nehmen können, weil der Eintritt einer derartigen Pandemie zu diesem Zeitpunkt in keiner Weise absehbar war. Wie die Beschwerdeführerin anführt, wurde § 15 Abs. 5 GehG schon einmal erweitert, konkret mit BGBl I Nr. 64/2016 um die Ziffer 5, und zusätzlich Abs. 5a eingefügt, in dem die Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung definiert wird. Die diesbezügliche nGesetzesmaterialien führen – wie auch von der belangten Behörde vorgebracht wurde – aus, dass mit dieser Regelung der Tatsache Rechnung getragen werden soll, dass auch ganz außergewöhnliche Ereignisse im dienstlichen Zusammenhang zu psychischen Belastungsstörungen führen können, die das Versehen des Dienstes vorübergehend nicht gestatten. Die akute Belastungsreaktion sei aus medizinischer Sicht die Folge einer extremen psychischen Belastung, für die der oder die Betroffene keine geeignete Bewältigungsstrategie besitze. Häufiger Auslöser einer akuten Belastungsreaktion seien u.a. das Erleben von Unfällen oder das Erfahren von Gewalt (wie z.B. das Öffnen eines Kühllastkraftwagens, in dem über 70 Flüchtlingsleichen aufgefunden werden; Seilbahnunglück Kaprun; vgl. ErläutRV 1188 BlgNR 20. GP 8).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 15 Abs. 5 Z 3 GehG ausgesprochen, dass dieser Bestimmung der Gedanke der besonderen Fürsorge des Dienstgebers zugrunde liegt. Es waren insbesondere die in den Materialien angeführten Vorkommnisse, die Anlass für die Entscheidung des Gesetzgebers gaben, im Fall einer (aus eben solchen Ereignissen resultierenden) akuten psychischen Belastungsreaktion eine finanzielle „Abfederung“ in Verbindung mit einer medizinischen Betreuung sicherzustellen (vgl. VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0024).
Auch im Zuge der COVID-19-Pandemie erfolgte eine Anpassung des GehG, konkret wurde mit dem 9. COVID-19-Gesetz der im gegenständlichen Fall ebenfalls zur Anwendung gelangende § 12k GehG eingefügt, nach dessen Abs. 1 der § 238 Abs. 1 bis 3 B-KUVG sinngemäß anzuwenden ist. Soweit ein Dritter, dem die Beamtin oder der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 leg. cit. (§ 12k Abs. 2 GehG). Gemäß § 12k Abs. 3 GehG bleibt die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen von Abs. 2 leg. cit. unberührt. Die Materialien zum Initiativantrag zum 9. COVID-19-Gesetz führen diesbezüglich aus, dass zur Sicherstellung eines einheitlichen Schutzes für alle öffentlichen Bediensteten die entsprechenden Bestimmungen über die Dienstfreistellung für Angehörige der COVID-19-Risikogruppe auch im Dienstrecht des Bundes verankert werden (IA 483/A 27. GP 8). Eine Erweiterung des § 15 GehG wurde im Zuge dieser Novelle jedoch nicht vorgenommen.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass eine COVID-19-Risikofreistellung auch einen Fall des § 15 Abs. 5 GehG darstellen würde, hätte er diesbezüglich – so wie er es auch schon für den Fall der Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung getan hat – eine Erweiterung des § 15 Abs. 5 GehG vorgenommen. Anders als in der Beschwerdeschrift angeführt, wäre es dem Gesetzgeber im Zuge der Anpassung des GehG auch möglich gewesen, Zeiträume einer Dienstfreistellung gemäß § 12k GehG als eigenen Ausnahmetatbestand in § 15 Abs. 5 GehG vorzusehen. Eine planwidrige Lücke kann darin nicht gesehen werden.
Grundsätzlich darf nämlich dem Gesetzgeber unterstellt werden, dass er seine eigenen Regelungsziele konsequent verfolgt und Handlungen, die diese konterkarieren würden, vermeidet. Insbesondere ist zu vermuten, dass der Gesetzgeber die Verfassung sowie den dort verankerten Gleichheitsgrundsatz beachtet und keine unsachlichen und damit verfassungswidrigen Gesetze erlässt, die im nächsten Moment durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden könnten (vgl. Kerschner/Kehrer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 (Klang) §§ 6, 7 ABGB Rz 50 mwN). Bei der Annahme nachträglicher Lücken sei nach Kerschner/Kehrer größte Vorsicht geboten, weil es sonst fast jede sachliche oder rechtliche Änderung erlauben bzw. sogar gebieten könnte, dass sich der Rechtsanwender über gesetzliche Wertungen hinwegsetze (vgl. Kerschner/Kehrer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 [Klang] §§ 6, 7 ABGB Rz 113).
Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, wonach im Zweifel das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im öffentlichen Recht als beabsichtigt anzusehen ist (vgl. z.B. VwGH 30.09.1994, 93/08/0254; 27.09.2011, 2010/12/0120). Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl VwGH 27.09.2011, 2010/12/0120).
3.3.4. Dem nicht näher ausgeführten Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen, dass zum Entgelt auch die Nebengebühren und Zulagen zu rechnen seien, ist Folgendes zu entgegnen: Dem Initiativantrag zu Art 1. Z 2 und Art. 4 Z 1 9. COVID-19-Gesetz (§ 735 ASVG; § 258 B-KUVG) kann entnommen werden, dass dem Dienstgeber neben dem Entgelt inklusive der Zulagen und anteiliger Sonderzahlungen sämtliche Lohnnebenkosten (Steuern, Abgaben sowie Sozialversicherungs- und sonstige Beiträge) zu ersetzen sind (IA 483/A 27. GP 6). § 735 ASVG bzw. § 258 B-KUVG betrifft jedoch nicht den Anspruch des Beamten auf etwaige Nebengebühren, sondern regelt den Ersatzanspruch des Dienstgebers. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass ein Beamter für Zeiten einer Dienstfreistellung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe sämtliche Zulagen weiterhin erhalten würde. In § 15 GehG sind im Übrigen nicht sämtliche Zulagen genannt, die das GehG vorsieht. So hat die Beschwerdeführerin beispielsweise die Verwendungszulage nach § 75 GehG auch weiterhin erhalten. § 258 B-KUVG kann in einer Gesamtbetrachtung somit nicht als lex specialis zu § 15 GehG gesehen werden.
3.3.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das Vorgesagte Folgendes:
Die Beschwerdeführerin erfüllt keine der in § 15 Abs. 5 GehG genannten Voraussetzungen, nach denen eine Zulage weiterhin gebühren würde. Dem erkennenden Gericht ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine Dienstfreistellung aufgrund eines COVID-19-Risikoattests mit einer der genannten Fälle vergleichbar sein soll. Bei der COVID-19-Panedemie handelt es sich um eine sämtliche Bevölkerungsschichten gleichermaßen treffende Situation, die nicht spezifisch gewisse Berufsgruppen stärker betrifft. Eine Dienstfreistellung wegen der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe kann weder als Dienstunfall noch als akute psychische Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung gesehen werden. Durch die Einführung der Bestimmungen zur Freistellung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe, die im Übrigen nicht nur Beamte betrifft, sondern auch Arbeitnehmer und andere Personen, soll gerade verhindert werden, dass sich Personen anstecken und dann unter gesundheitlichen Folgen leiden. Dies kann nicht mit den in § 15 Abs. 5 GehG genannten Fällen, in denen eine Beeinträchtigung aufgrund eines Dienstunfalls oder einer Belastungsstörung bereits vorliegt, verglichen werden.
3.3.6. Dem erkennenden Gericht ist infolgedessen nicht ersichtlich, inwieweit diesbezüglich von einer planwidrigen Lücke auszugehen sein soll, die durch Analogie zu schließen wäre.
3.3.7. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, dass im Fall des Nichtvorliegens einer planwidrigen Lücke § 15 Abs. 5 GehG gleichheitswidrig im Sinne des Art. 7 B-VG sei, weil wesensmäßig Gleiches ungleich behandelt werde (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 und 5.), kann nicht gefolgt werden. Die in § 15 Abs. 5 GehG genannten Tatbestände der Z 2 und 3 betreffen Fälle, in denen es schon zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung gekommen ist; Z 1 den Fall des Urlaubs. Die Ansicht, dass es sich bei einer COVID-19-Dienstfreistellung um einen gleichgelagerten Sachverhalt handelt, vermag das erkennende Gericht nicht zu teilen.
Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof erst kürzlich die Behandlung einer Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall abgelehnt, in dem die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gericht (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) gerügt worden war. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist dem Gesetzgeber im Dienst- und Besoldungsrecht durch den Gleichheitsgrundsatz ein weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen (vgl. VfGH 07.06.2013, B 1345/2012; 26.02.2014, B 1438/2013; 02.07.2016, G 450/2015 u.a.). Im gegenständlichen Kontext hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen § 15 Abs. 5 GehG, zumal der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren grundsätzlich von der tatsächlichen Verwendung abhängig ist und die in § 15 Abs. 5 Z 2 und Z 3 GehG geregelten Fälle – anders als die Regelung über die Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe in § 12k GehG – eine Abwesenheit vom Dienst infolge einer bereits im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigung betreffen (vgl. VfGH 14.06.2022, E 1364/2022-5).
3.3.8. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 25.06.2021 Auskunft darüber begehrt, seit wann ihr die Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG nicht ausbezahlt worden sei, bzw. in der Folge die Auszahlung der Nebengebühren im gesetzlichen Ausmaß beantragt, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin eine derartige Zulage nach § 19a GehG bislang nicht ausbezahlt wurde. Im Übrigen wäre jedoch auch die Erschwerniszulage nach § 19a GehG von § 15 GehG umfasst und würde deren Auszahlung unter den obgenannten Voraussetzungen ebenfalls ruhen, sodass die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Erschwerniszulage gemäß § 19a GehG dem Grunde nach zustehen würde, für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz ist.
3.3.9. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, andere Beamte des gleichen Ressorts würden in vergleichbaren Situationen (Dienstfreistellung aufgrund der Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe gemäß § 12k GehG) keine Gehaltseinbußen erleiden, ist dem zu entgegnen, dass im öffentlichen Recht jeder Anspruch aus dem Gesetz abgeleitet werden muss und dass nicht auszuschließen ist, dass die Vorgangsweise von Dienstbehörden gegenüber anderen Personen rechtswidrig erfolgt sein könnte. Aus einem allfälligen Fehlverhalten der eigenen oder einer anderen Dienstbehörde anderen Beamten gegenüber kann ein Beamter keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, z.B. VwGH 04.03.1981, Slg. Nr. 10390/A oder 27.03.1996, 95/12/0018), zumal sich aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zusammengefasst der Grundsatz ergibt, dass es keine „Gleichheit im Unrecht“ gibt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 1372 mwN).
3.3.10. Gemäß dem im gegenständlichen Fall anzuwendenden § 15 Abs. 5 GehG ruhen im konkreten Fall die Nebengebühren seit dem 20.08.2020.
3.3.11. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt 2 des gegenständlichen Bescheides (Abweisung des Antrags auf Auszahlung der Funktionszulage)
3.3.12. Zur Ergänzungszulage ist anzumerken, dass der Bedienstete keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Dauer einer vorübergehenden Betrauung hat. Eine vorübergehende Betrauung kann durch Erklärung der Dienstbehörde jederzeit wieder beendet werden. Urlaub, Krankenstand und sonstige Abwesenheiten des vorübergehend Betrauten führen dann nicht zur Beendigung des Anspruches auf Ergänzungszulage, wenn die zu Grunde liegende Betrauung aufrecht bleibt. Ist der vorübergehend Betraute an der Wahrnehmung seiner Tätigkeit länger als einen Monat gehindert, ist von der Dienstbehörde die Aufhebung der Betrauung zu prüfen. Für die vorübergehende Betrauung mit Tätigkeiten eines unbesetzten Arbeitsplatzes kann für denselben Zeitraum – wie auch die belangte Behörde ausführt – nur einem Beamten eine Ergänzungszulage gebühren. Sind gleichzeitig mehrere Bedienstete mit der Vertretung betraut, steht ausschließlich dem Beamten eine Ergänzungszulage zu, der die Vertretung nach Art und Umfang der Tätigkeiten des Arbeitsplatzes überwiegend wahrnimmt (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/12/0024). Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 3 GehG.
3.3.13. Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin die Tätigkeit, aufgrund derer ihr die Ergänzungszulage ausbezahlt wurde, krankheitsbedingt bzw. aufgrund der Freistellung infolge der Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe ab Juli 2020 nicht mehr ausüben. Mit 01.08.2020 wurde eine andere Person mit der Tätigkeit des „ XXXX betraut, der sodann die Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG gebührte.
Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes: Aus § 80 Abs. 3 GehG ist klar ersichtlich, dass eine Ergänzungszulage nach § 77a GehG nur einer einzigen Person zustehen kann. Auch wenn mehrere Bedienstete mit der Vertretung betraut sein sollten, steht die Ergänzungszulage ausschließlich jenem Beamten zu, der die Vertretung überwiegend wahrnimmt.
Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund ihrer Dienstfreistellung die Vertretung nicht ausüben, sodass eine andere Person mit dieser Tätigkeit betraut wurde. Demnach gebührt dieser Person für diesen Zeitraum die Ergänzungszulage nach § 77a GehG. Dass der Beschwerdeführerin insofern keine Ergänzungszulage zustand, konnte – objektiv gesehen – nicht zweifelhaft sein.
3.3.14. Die belangte Behörde wies somit den Antrag der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich zu Recht ab, sodass die dahingehende Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt 3 des gegenständlichen Bescheides (Ersatz der von August 2020 bis Mai 2021 ausbezahlten Ergänzungszulage)
3.3.15. Gemäß § 13a Abs. 1 GehG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043 u.a.).
Bei einer zu Unrecht empfangenen Leistung handelt es sich um eine Leistung, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung aufgrund eines (vermeintlichen) Titels erbracht wurde (siehe etwa VwGH 01.07.2015, 2012/12/0011).
3.3.16. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum August 2020 bis Mai 2021 eine Ergänzungszulage gemäß § 77a GehG ausbezahlt. Die Tätigkeit, für die diese Ergänzungszulage der Beschwerdeführerin zuvor gebührte, wurde ab diesem Zeitraum von einer anderen Person ausgeübt und wurde dieser auch die Ergänzungszulage ausbezahlt. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 3 GehG. Die Beschwerdeführerin hatte somit keinen gesetzlichen Anspruch auf die Ergänzungszulage.
3.3.17. In einem zweiten Schritt ist das Fehlen des guten Glaubens zu prüfen. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, kommt es – wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG durch die 15. GehG-Novelle) in einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30.06.1965, 1278/63, in ständiger Rechtsprechung erkennt – nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 16.11.1994, 91/12/0011; 05.07.2006, 2005/12/0224).
Für die Rückforderbarkeit nach § 13a Abs. 1 GehG 1956 reicht es aus, sollte die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen haben, kommt es doch nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde – in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion – im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeit bereitet) zur Folge hat (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0098).
3.3.18. Das erkennende Gericht geht mit der Beschwerdeführerin überein, dass es für einen nicht mit Gehaltsverrechnung betrauten Beamten grundsätzlich schwierig sein mag, die Gehaltsabrechnungen bis ins Detail zu überprüfen. Darauf kommt es jedoch im gegenständlichen Fall nicht an.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie aufgrund der schwer verständlichen und äußerst komplexen Bestimmungen des GehG zu Zulagen und Entschädigungen keine Fehler in der Gehaltsabrechnung erkannt habe und ihr eine Prüfung der Richtigkeit der Bezüge nicht möglich gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung für die objektive Erkennbarkeit der Unrechtmäßigkeit der empfangenen Leistung nicht entscheidend ist, dass der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist (vgl. u.a. VwGH 04.09.2012, 2012/12/0038). Es kommt auch nicht darauf an, ob er verpflichtet ist, Überprüfungen vorzunehmen. Wesentlich ist vielmehr, ob es aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens einer Unrechtmäßigkeit zu erkennen (vgl. VwGH 23.06.1993, 02/12/0105; 15.12.1999, 97/12/0301). Es reicht aus, wenn der Beamte Zweifel hätte haben müssen (RIS-Justiz RS0033826).
Dass es im Hinblick auf die objektive Erkennbarkeit nicht ankommt, aus welchen Gründen die fortlaufenden Zahlungen nicht beendet wurden, hat der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 23.09.1991, 90/12/0278, ausgesprochen.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die unrechtmäßige Leistung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht und die Beschwerdeführerin diesen Irrtum nicht veranlasst hat. Wie es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht, reicht es für die Rückforderbarkeit aus, dass die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Rückforderung vergessen hat.
Bei der Regelung des § 80 Abs. 3 GehG handelt es sich um keine besonders komplex formulierte Regelung; es ist für jeden erkennbar, dass die Ergänzungszulage nach § 77a GehG nur einer Person gebühren kann. Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich befragt auch an, dass aufgrund ihrer Abwesenheit eine andere Person die Funktion ausgeübt hat (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8). Insofern bedarf es bei einer objektiven Betrachtung keiner besonderen besoldungsrechtlichen Kenntnisse, um bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt an der Gebührlichkeit dieser zu Unrecht empfangenen Leistung zu zweifeln. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin weiterhin die Ergänzungszulage nach § 77a GehG ausgezahlt wurde, obwohl sie die Funktion aufgrund ihres Krankenstandes bzw. der daran anschließenden COVID-19-Risikogruppen-Dienstfreistellung nicht ausüben konnte, hätte bei der Beschwerdeführerin objektiv gesehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit erwecken müssen. Bei § 80 Abs. 3 GehG handelt es sich auch um keine besonders komplexe Regelung.
3.3.19. Gesamt betrachtet hat die Beschwerdeführerin die Ergänzungszulage nach § 77a GehG somit zu Unrecht und nicht im guten Glauben empfangen. Insofern ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG vorliegen.
3.3.20. Die von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogenen Zulagen, die sie nicht im guten Glauben empfangen hat, sind daher in der Höhe von EUR 1.251,95 brutto (EUR 936,51 netto) zurückzuzahlen.
3.3.21. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Im gegenständlichen Fall stellt § 15 Abs. 5 GehG eine eindeutige Regelung dar. Eine planwidrige Lücke kann der Bestimmung nicht unterstellt werden. Die Rechtslage ist somit eindeutig. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Spruchpunkte 2 und 3 des gegenständlichen Bescheides ist anzumerken, dsas die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, noch es an einer solchen fehlt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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