Normen
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §20b Abs1 Z3;
GehG 1956 §20b Abs2;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §20b Abs1 Z3;
GehG 1956 §20b Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten vom 30. Mai 1990, GZ 8141/148-5/89, mit Bezug auf den Rückforderungszeitraum September 1988 bis einschließlich März 1989 (Ausmaß: S 6.342,--) keine Folge gibt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Nach der Aktenlage war er vom 1. April 1986 bis zum 28. Februar 1990 beim Gendarmerieposten K tätig. Sein Wohnort ist im Ortsteil B in der Gemeinde N gelegen. Der Beschwerdeführer bezog ab 1. April 1986 einen Fahrtkostenzuschuß nach § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden kurz GG) in der Höhe von S 1.093,--.
Aus Anlaß der Neufestsetzung des Eigenanteils mit Wirkung vom 1. September 1988 wurde die (formlose) (Neu)Bemessung des Fahrtkostenzuschusses in der Höhe von S 1.012,-- vorgenommen; dieser Betrag wurde dem Beschwerdeführer auch zunächst tatsächlich ab diesem Zeitpunkt ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 22. März 1989 teilte das Landesgendarmeriekommando für Kärnten (LGK = Dienstbehörde erster Instanz) mit, nach den vorgelegten Dienstplänen habe der Beschwerdeführer in den Monaten Jänner bis März 1989 insgesamt 80 Fahrten zum bzw. vom Dienst durchführen müssen. Nach dem amtlichen Kursbuch seien jedoch mit den von ihm angeführten öffentlichen Beförderungsmitteln nur 53 Fahrten (66,25 % der erforderlichen Fahrten) möglich gewesen. Eine Regelmäßigkeit bei der Benützung der öffentlichen Beförderungsmittel für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle sei somit nicht gegeben. In Anwendung des § 20b Abs. 2 GG gelangte das LGK zum Ergebnis, dem Beschwerdeführer gebühre lediglich ein Fahrtkostenzuschuß in der Höhe von S 106,--.
Ein Fahrtkostenzuschuß in dieser neuen Höhe wurde dem Beschwerdeführer tatsächlich ab 1. Mai 1989 angewiesen.
Mit Schreiben vom 26. März 1989 wandte sich der Beschwerdeführer an den Bundeskanzler und brachte vor, bei der von der Dienstbehörde erster Instanz vertretenen Auslegung werde er dafür bestraft, daß er ein öffentliches Verkehrsmittel nicht regelmäßig benützen könne und er genötigt sei, mit seinem eigenen PKW zu fahren. Für die Wegstrecke zwischen Dienst- und Wohnort, die 30 km betrage, erhalte er einen geringeren Fahrtkostenzuschuß als für kürzere Wegstrecken, bei denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels regelmäßig möglich sei.
Über Antrag des Beschwerdeführers vom 10. April 1989 führte die Dienstbehörde erster Instanz ein Verfahren betreffend die Feststellung der Höhe des dem Beschwerdeführer gebührenden Fahrtkostenzuschusses (im folgenden FKZ) nach § 20b GG durch.
Mit Bescheid vom 6. Oktober 1989 stellte das LGK fest, dem Beschwerdeführer gebühre ab 1. Mai 1989 für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienstort ein FKZ in der Höhe von S 106,--.
Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 1. März 1990 in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides fest, dem Beschwerdeführer gebühre der FKZ für die Wegstrecke von seiner Wohnung in B, Gemeinde N, und der Dienststelle in K schon ab 1. September 1988 nur in der Höhe von S 106,--. Sie begründete dies (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Interesse ist) im wesentlichen damit, ein vorhandenes öffentliches Beförderungsmittel könne dann nicht mehr als zweckmäßig angesehen werden, wenn es wegen der ungünstigen Verkehrszeiten und der einzuhaltenden Dienstzeit nicht regelmäßig am Tag des Dienstbeginnes bzw. Dienstendes zur Hin- und Rückfahrt zum und vom Dienst benützt werden könne. Diese Regelmäßigkeit liege im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die Benützung so häufig erfolge, daß Ausnahmen verhältnismäßig selten seien, wobei ein Ausmaß von 75 % noch nicht als regelmäßig anzusehen sei. Dabei sei eine einheitliche (ganzheitliche) Beurteilung anzustellen; eine isolierte Betrachtung der Hin- oder der Rückfahrt sei unzulässig. Ein Beförderungsmittel könne daher grundsätzlich nur dann zweckmäßigerweise zur Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienststelle in Betracht kommen, wenn es sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückfahrt an allen Arbeitstagen regelmäßig benützt werden könne und seine Benützung auch zweckmäßig sei. Ein Beförderungsmittel, das entweder nur bei der Hinfahrt - wenn auch regelmäßig - oder nur bei der Rückfahrt benützt werden könne, gelte daher nicht als zweckmäßigerweise in Betracht kommendes öffentliches Beförderungsmittel im Sinne des § 20b Abs. 1 Z. 3 GG. Dies gelte auch für solche Beförderungsmittel, die zwar regelmäßig benützt werden könnten, deren Benützung aber nicht zweckmäßig erscheine. Nach der unbestritten gebliebenen Feststellung im erstinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Autobus in der Zeit von März 1988 bis März 1989 bei insgesamt 211 Diensten und den daraus resultierenden 422 notwendigen Fahrten zum und vom Dienst lediglich 242 Mal benützen können (57,35 %). Dabei sei die Dienstbehörde erster Instanz von einer getrennten Betrachtung der Hin- und Rückfahrt ausgegangen. Bei einer notwendigen einheitlichen Betrachtungsweise der Hin- und Rückfahrt hätte sich ein noch geringeres Benützungsausmaß ergeben. Darüber hinaus verkehre der vom Beschwerdeführer angeführte Autobus nur an Arbeits- oder Schultagen, jedenfalls aber nicht am Sonntag; der Beschwerdeführer habe aber als ein im Wechseldienst stehender Beamter sehr oft am Sonntag Dienst zu leisten. Der vom Beschwerdeführer primär geltend gemachte Autobus komme daher für ihn nicht regelmäßig für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienstort in Betracht und sei daher nicht zweckmäßig, weshalb § 20b Abs. 2 GG heranzuziehen gewesen sei.
In der Folge kündigte das LGK dem Beschwerdeführer an, die in der Zeit vom 1. September 1988 bis 30. April 1989 zu Unrecht bezogene Differenz des FKZ im Abzugswege hereinzubringen.
Hierauf ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 1990 über die geplante Rückforderung bescheidförmig abzusprechen.
Mit Bescheid vom 30. Mai 1990 sprach das LGK aus, der zu Unrecht bezogene Anteil des FKZ vom 1. September 1988 bis 30. April 1989 im Betrag von S 7.248,-- werde gemäß § 13a Abs. 1 GG als Übergenuß von den Dienstbezügen des Beschwerdeführers im Abzugswege hereingebracht werden. Sie begründete dies damit, im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13a GG sei guter Glaube des Beschwerdeführers beim Empfang des erhöhten FKZ bis 30. April 1989 nicht anzunehmen. Die Ungebührlichkeit des Bezuges des FKZ einschließlich des Ausmaßes ergebe sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1990.
In seiner Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe BIS 1. September 1988 einen FKZ in der Höhe von "S 1.079,--" bezogen. Bei der Durchrechnung aus Anlaß der Erhöhung des Eigenanteiles gemäß § 20b Abs. 3 GG habe er angeblich die nach § 20b GG geforderte Regelmäßigkeit (Benützungsmöglichkeit des Massenbeförderungsmittels im Ausmaß von 75 %) nicht mehr erreicht, obwohl sich weder bei den Fahrplänen noch bei den sonstigen rechtlichen Voraussetzungen etwas geändert habe. Für ihn habe kein Zweifel bestanden, daß er auch nach dem 1. September 1988 zu Recht im Bezug des FKZ gestanden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm wegen des erhöhten Eigenanteils eine Neuberechnung vorgelegt und der FKZ wieder genehmigt worden. Für ihn würde die Einbehaltung des Betrages von S 7.248,-- eine schwere finanzielle und soziale Belastung darstellen; wegen der Errichtung eines Eigenheimes befinde er sich in "schwerer Geldnot". Die Hereinbringung empfinde er auch als Bestrafung dafür, daß er gegen den Bescheid des LGK vom 6. Oktober 1989 Einspruch erhoben habe. Er ersuche daher von der Rückforderung Abstand zu nehmen, weil er den FKZ in der angesprochenen Zeit im guten Glauben bezogen und auch verbraucht habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. November 1990 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 13a GG keine Folge. Sie begründete dies im wesentlichen nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage damit, die Ungebührlichkeit des vorgeschriebenen Betrages ergebe sich daraus, daß dem Beschwerdeführer einerseits ab 1. September 1988 bis 30. April 1989 ein FKZ in der Höhe von S 1.012,-- ausbezahlt worden sei, ihm jedoch andererseits auf Grund des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 1. März 1990 ein solcher lediglich in der Höhe von S 106,-- ab 1. September 1988 zugestanden sei. Für den vorgeschriebenen Unterschiedsbeitrag sei daher kein gültiger Titel vorgelegen. Zur Frage des gutgläubigen Empfanges im Sinne des § 13a GG verwies die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht auf die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelte sogenannte "Theorie der objektiven Erkennbarkeit". Vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit des (objektiv) erkennbaren Irrtums der auszahlenden Stelle bei entsprechender Gesetzeskenntnis gingen die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Berufung ins Leere, lägen diese doch ausschießlich im subjektiven Bereich. Der (vorübergehende) Irrtum des LGK sei für den Beschwerdeführer objektiv leicht erkennbar gewesen. Wie bereits im Bescheid vom 1. März 1990 näher dargelegt worden sei, verbiete § 20b GG die Bemessung des FKZ nach den (tatsächlichen) Fahrtkosten der Massenbeförderungsmittel, wenn diese nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung für den Beschwerdeführer zweckmäßigerweise nicht in Betracht kämen. Unabhängig davon, wie der Beschwerdeführer die Strecke zwischen seiner Wohnung in seiner (damaligen) Dienststelle tatsächlich zurückgelegt habe, hätte - wie es von einem jeden Beamten zu erwarten sei - ein Vergleich der von ihm einzuhaltenden Dienstzeiten mit den Verkehrszeiten der (von ihm angegebenen) öffentlichen Beförderungsmitteln ergeben, daß er diese nur zur Hälfte aller Fahrten hätte benützen können, wobei bei dieser Berechnung die Hin- und Rückfahrt unabhängig betrachtet worden seien. Unter der (logischen) Voraussetzung, daß ein öffentliches Beförderungsmittel nur dann wirklich benützt werden könne, wenn es in bezug auf einen zu leistenden Dienst sowohl für die Hin- als auch für die Rückfahrt tatsächlich benützt werden könne, hätte der Beschwerdeführer die für ihn in Frage kommenden Beförderungsmittel gar nur fallweise benützen können. Bei diesem Sachverhalt hätte der Beschwerdeführer - objektiv betrachtet - zumindest Zweifel daran haben müssen, ob im Hinblick auf den klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut die von ihm angeführten Beförderungsmittel zweckmäßig seien (zweckmäßigerweise in Betracht kämen) und demgemäß der ihm gebührende FKZ tatsächlich nach den effektiven Fahrtauslagen zu bemessen sei. Dies habe jedoch zur Folge, daß sich der Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg auf einen Empfang im guten Glauben berufen könne, zumal die Norm klar und eindeutig sei und keiner weiteren Interpretation bedürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20b Abs. 1 GG gebührt dem Beamten ein Fahrtkostenzuschuß, wenn
1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt und
3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 selbst zu tragen hat.
Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in eine Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind gemäß Abs. 2 leg. cit. die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach dem billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
Gemäß § 20b Abs. 3 Satz 1 GG beträgt der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil),
- 1. ab 1. September 1987 280 S,
- 2. ab 1. September 1988 350 S,
- 3. ab 1. September 1989 380 S,
monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort.
Gemäß § 20b Abs. 4 Satz 1 GG gebührt der Fahrtkostenzuschuß im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z. 3) den Eigenanteil übersteigen.
Gemäß § 13a Abs. 1 GG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
Der Beschwerdeführer räumt ein, wegen der Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 1. März 1990 sei davon auszugehen, daß ihm nur der niedrigere FKZ gebühre. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt er aus, daß aus der Unterlassung der Erhebung eines (außerordentlichen) Rechtsmittels gegen diesen Bescheid, die nicht zuletzt wegen seiner mit Wirkung vom 1. März 1990 erfolgten Versetzung zum GP L., der nächst seinem Wohnort gelegen sei, erfolgte, könne nichts für die Beurteilung seiner Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Empfanges des strittigen FKZ gewonnen werden. Auch die Beurteilung seiner Gutgläubigkeit nach einem objektiven Maßstab führe nicht zu dem von der belangten Behörde vertretenen Ergebnis: Der angefochtene Bescheid beruhe letztlich auf der Rechtsauffassung, die Fahrpreise für Massenbeförderungsmittel seien bei der Berechnung des FKZ nur dann zugrunde zu legen, wenn diese Massenbeförderungsmittel zu 75 % für die Fahrten zwischen Dienstort und Wohnort (und zurück) benützt werden könnten. Abgesehen davon, daß ihm keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt sei, die die 75 %-Grenze als maßgebend ansehe, sei die Auffassung der belangten Behörde ein Ergebnis "interpretatorischer Überlegungen", das von einem durchschnittlichen Gesetzesadressaten keinesfalls als erkennbar vorausgesetzt werden könne. Die belangte Behörde erwecke den völlig unrichtigen Anschein, als ob das angesprochene Massenbeförderungsmittel tatsächlich nicht für die Benützung in Frage gekommen wäre; das sei jedoch unrichtig, weil es überwiegend für die tatsächliche Benützung zur Verfügung gestanden sei. Er sei der Auffassung, daß dies ausreiche. Im Beschwerdefall könne nicht zwischen mehreren Varianten von verkehrsmäßigen Verbindungen gewählt werden: In diesem Fall sei es durchaus sinnvoll, von vornherein jene Alternative auszuscheiden, bei der die tatsächliche Benützbarkeit eingeschränkt sei. Läge aber - wie im Beschwerdefall - überhaupt nur eine Möglichkeit vor, entspreche es der Lebenswirklichkeit, diese so weit als möglich zu benützen.
Davon müsse auch eine sinnvolle Gesetzesauslegung ausgehen:
Eine solche verkehrsmäßige Verbindung komme zweifellos (nach jeder sprachlicher Begriffsauslegung) in Betracht. Bestenfalls könnten weitere über das Sprachlogische hinausgehende Überlegungen zu einem anderen Ergebnis führen, was jedoch die Anwendbarkeit des § 13a GG ausschließe. Für die Frage der Gutgläubigkeit reiche schon die unbestrittene Tatsache aus, daß der Beschwerdeführer für einen Teil der Fahrten das von ihm angegebene Beförderungsmittel benützen konnte.
Die Beschwerde ist zum Teil berechtigt.
Voraussetzung für das Entstehen eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GG sind das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens im Zeitpunkt des Empfanges der Leistung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 91/12/0213 und die dort genannte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall steht auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 1. März 1990, mit dem die Gebührlichkeit des FKZ für den Beschwerdeführer ab September 1988 in der Höhe von S 106,-- pro Monat rechtskräftig festgestellt wurde, fest, daß der Unterschiedsbetrag zu dem ab diesem Zeitpunkt bis einschließlich April 1989 unbestritten tatsächlich an den Beschwerdeführer monatlich ausgezahlten Fahrtkostenzuschuß in der Höhe von S 1.012,-- von ihm zu Unrecht bezogen wurde. Im Hinblick auf seine Rechtskraft ist dieser Bescheid vom 1. März 1990 auch für den Verwaltungsgerichtshof bindend; ob er rechtmäßig ist oder nicht, ist im Beschwerdefall nicht zu prüfen.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines nicht geschuldeten Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, hat es, wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = Slg. N.F. Nr. 6736/A) in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1970, Zl. 1167/70 und Zl. 1168/70, vom 17. März 1977, Zlen. 21, 22/77 und vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0118), nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) anzukommen. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch (z.B. durch Verletzung einer Meldepflicht) veranlaßt hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1970, Zlen. 1167/70 und 1168/70, vom 12. November 1970, Zl. 1166/70, vom 15. März 1978, Zl. 131/77, vom 7. November 1979, Zl. 1857/79, vom 10. Oktober 1983, Zl. 82/12/0127, und vom 3. Juli 1985, Zl. 84/12/0118); andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1975, Zl. 56/75, vom 19. Jänner 1981, Zlen. 3309, 3381/79, vom 20. September 1982, Zl. 82/12/0022, vom 10. Dezember 1984, Zl. 84/12/0082, vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0078 = Slg. N.F. Nr. 12581/A, sowie vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0157, vom 23. April 1990, Zl. 86/12/0124, vom 23. September 1991, Zl. 90/12/0278, vom 20. Mai 1993, Zl. 90/12/0314, vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0087, sowie vom 19. Jänner 1994, Zl. 90/12/0095).
Im Beschwerdefall beruhte der Irrtum der auszahlenden Stelle auf einer (jedenfalls gemessen am Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1990) unrichtigen Anwendbarkeit des § 20b Abs. 1 Z. 3 GG, genauer auf der (nach dem genannten Bescheid unrichtigen) Bejahung der Frage, daß das vom Beschwerdeführer angegebene und der Bemessung nach Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 leg. cit. zugrunde gelegte Massenbeförderungsmittel (hier: Autobus) ein Beförderungsmittel ist, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt. Nun trifft es zweifellos zu, daß dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes erkennbar sein mußte, daß er auf Grund der für ihn geltenden Wechseldienstpläne einerseits und des Fahrplanes des von ihm angeführten Massenbeförderungsmittels andererseits nicht in jedem Fall das von ihm angeführte Beförderungsmittel zur Hinfahrt zum Dienstort bzw. zur Rückreise zum Wohnort benützen hätte können. Damit allein ist aber nichts gewonnen, muß sich doch die Rechtserheblichkeit dieses Umstandes aus einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm ergeben.
Dies ist aber im Beschwerdefall nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben: Denn die Lösung der Rechtsfrage, wann ein öffentliches Beförderungsmittel für den Beamten zweckmäßigerweise im Sinne des § 20b Abs. 1 Z. 3 GG in Betracht kommt, vor allem die im Beschwerdefall entscheidende Frage, ob dem Maß der Häufigkeit der möglichen Benützbarkeit dieses Beförderungsmittels (hypothetischer Auslastungsgrad) Bedeutung zukommt und welche Rolle dabei der Umstand spielt, daß einer der beiden für den hypothetischen Auslastungsgrad maßgebenden Faktoren, nämlich die Dienstzeit des Beamten, vom Dienstgeber in Form eines Wechsel- oder Schichtdienstplanes (der naturgemäß die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels nicht unerheblich einschränkt), festgelegt wurde, kann nur im Wege einer Auslegung gewonnen werden, die über die bloße Kenntnis des Wortlautes des § 20b GG weit hinausgeht. Da zwischen § 20b Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 GG ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. November 1987, Zl. 87/12/0021 = Slg. N.F. Nr. 12576/A), hängt vom Ergebnis der Lösung dieser Frage auch die Erkennbarkeit der Anwendbarkeit der Bemessungsregel nach § 20b Abs. 2 GG ab.
Auf Grund dieser Überlegungen ist bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation für die Zeit vom September 1988 bis einschließlich März 1989 die objektive Erkennbarkeit der auf einer (gemessen am rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1990 jedenfalls) unrichtigen Auslegung des § 20b Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 GG beruhenden erhöhten Auszahlung des FKZ zu verneinen. Für diesen Zeitraum kommt dem Beschwerdeführer daher guter Glaube im Sinne des § 13a Abs. 1 GG zu. Anderes gilt allerdings für den April 1989: Denn ab dem Zeitpunkt des Zukommens der Mitteilung des LGK vom 22. März 1989 lag im Hinblick auf den Inhalt dieser Erledigung ein Umstand im Sinne der oben angeführten Judikatur vor, der jedenfalls geeignet war, Zweifel über die Rechtmäßigkeit des Bezuges des erhöhten FKZ beim Beschwerdeführer auszulösen. Zwar läßt sich auf Grund der vorgelegten Verwaltungsakten nicht feststellen, wann diese Mitteilung des LGK dem Beschwerdeführer zugekommen ist. In seinem Schreiben an den Bundeskanzler vom 26. März 1989 beruft er sich jedoch in seiner Kritik auf diese (vom LGK vertretene) Rechtsauffassung, sodaß davon auszugehen ist, daß sie dem Beschwerdeführer jedenfalls im März 1989 (in welcher Form auch immer) bekanntgeworden ist. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, der ihm gekürzte FKZ sei erst mit 1. Mai 1989 zur Auszahlung gebracht worden, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
Aus den angeführten Gründen war daher der angefochtene Bescheid, soweit er der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit Bezug auf den Rückforderungszeitraum September 1988 bis einschließlich März 1989 keine Folge gab (Ausmaß der Rückforderung: S 6.342,--) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im übrigen (d.h. soweit der angefochtene Bescheid den Rückforderungszeitraum April 1989 mit einer Rückforderung in der Höhe von S 906,-- betraf) jedoch die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen verweist der Verwaltungsgerichtshof nochmals darauf hin, daß er im Beschwerdefall nicht § 20b Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 GG ausgelegt hat, sondern sich ausschließlich mit der Frage beschäftigte, ob eine (im Hinblick auf einen rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1990) fehlerhafte Auslegung dieser Rechtsvorschriften objektiv erkennbar war oder nicht und demnach Gutgläubigkeit im Sinne des § 13a Abs. 1 GG begründete oder nicht.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 50 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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