VwGH 2012/12/0011

VwGH2012/12/00111.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des J L in L, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamts vom 24. Jänner 2011, Zl. PM/PRB- 604120/10 - A03, betreffend Rückforderung von ausbezahlten Reisegebühren gemäß § 13a GehG, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a Abs3 idF 1966/109;
RGV 1955 §19;
RGV 1955 §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
GehG 1956 §13a Abs3 idF 1966/109;
RGV 1955 §19;
RGV 1955 §5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 15. Dezember 2009 sprach das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post Aktiengesellschaft aus, der Beschwerdeführer habe gemäß § 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) die in der Zeit vom 4. Dezember 2006 bis 30. September 2007 zu Unrecht empfangene Leistung (Übergenuss) in der Höhe von EUR 6.010,74,-- (Reisegebühren für 15.986 verrechnete Kilometer a EUR 0,376) der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zu ersetzen. Im zweiten Satz des Spruchs stellte die erstinstanzliche Behörde fest, der Dienstort des Beschwerdeführers im Zeitraum 4. Dezember 2006 bis 30. September 2007 sei W gewesen. Unter anderem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Zeitraum regelmäßig für Fahrten von seinem Wohnort (L) zu seinem Dienstort (W) und zurück Kilometergeld verrechnet und ausbezahlt erhalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamts vom 24. Jänner 2011 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Satz des Spruches ersatzlos wegfalle.

Begründend führte die belangte Behörde aus, unstrittig sei, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Übergenuss in der Höhe von EUR 6.010,74 um die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner eingereichten Reiserechnungen verrechneten Mehrkilometer handle. Diese resultierten daraus, dass der Beschwerdeführer als Ausgangspunkt der Reisebewegung jeweils seinen Wohnort zugrunde gelegt habe. Diese Vorgangsweise der Verrechnung von Kilometergeld für Fahrten mit dem privaten PKW vom Wohnort zum Dienstort entspreche jedoch nicht den in diesem Zeitraum geltenden zwingenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), weshalb nach § 13a Abs. 3 GehG mit Bescheid die Pflicht des Beschwerdeführers zum Ersatz festzustellen gewesen sei.

In einem Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz nach § 13a Abs. 3 GehG sei nur zu prüfen, ob die - im gegenständlichen Fall aus dem Titel der RGV - zur Auszahlung gebrachten Leistungen tatsächlich gebührten, verneinendenfalls, ob sie im guten Glauben empfangen worden seien.

Die diesbezüglichen Bestimmungen der RGV seien klar und unzweifelhaft.

Nach § 5 RGV sei als Ausgangs- und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen sei.

Nach § 19 RGV bestehe für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort kein Anspruch auf Reisekostenvergütung.

Eine Abgeltung für die tägliche An- und Rückreise vom beziehungsweise zum Wohnort lasse sich daraus nicht ableiten. Vielmehr sei eine derartige Abgeltung explizit ausgeschlossen.

Ein Anspruch auf Abgeltung der vom Beschwerdeführer verrechneten Mehrkilometer von seinem Wohnort zu seinem Dienstort liege daher nicht vor.

Die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten seien im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern hätten sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch sei daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt seien.

Da für Reisebewegungen zwischen dem Dienst(zuteilungs)ort und dem Wohnort ausdrücklich kein Anspruch auf Reisekostenvergütung vorgesehen sei, könne diesbezüglich auch keine rechtsgültige Vereinbarung getroffen werden.

Da die zur Auszahlung gebrachten Leistungen daher tatsächlich nicht gebührten, sei zu prüfen gewesen, ob sie im guten Glauben empfangen worden seien.

Da die Vorgangsweise des Beschwerdeführers im krassen Widerspruch zu den ausdrücklichen Bestimmungen der RGV stehe, hätte der Beschwerdeführer schon bei Anwendung eines nur durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der offensichtlichen Unrechtmäßigkeit (gemeint wohl: Zweifel an der Rechtmäßigkeit) der Verrechnung von Kilometergeld für die Fahrten Wohnort-Dienstort haben müssen. Die Regelungen der §§ 5 und 19 RGV bedürften zum einen keiner besonderen, einen erheblichen Aufwand erfordernden Auslegung und sie erwiesen sich zum anderen bei der gegebenen Sachlage als ebenso wenig "kompliziert".

Der Beschwerdeführer rechtfertige seine Vorgangsweise mit einer mündlichen Absprache zwischen Dr. L (Leiter der Abteilung Personalrecht in der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post Aktiengesellschaft) und F (Vorsitzender des PA Salzburg) Ende 2003. Nach dieser Vereinbarung sei dem Beschwerdeführer an Tagen, an denen er Personalvertretertätigkeiten verrichten müsse, die Verrechnung der Fahrtkilometer von seinem Wohnort aus gestattet worden. Im Gegenzug dazu habe der Beschwerdeführer auf die Geltendmachung der Tagesgebühr und der Zuteilungsgebühr (auch wenn zum damaligen Zeitpunkt davon noch keine Rede habe sein können) verzichtet. Diese Vereinbarung sei dem Beschwerdeführer von F und N (damaliger Vorsitzender des VPA Salzburg) mündlich mitgeteilt worden.

Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer Vorsitzender-Stellvertreter des VPA Salzburg-Stadt und in dieser Funktion nicht ständig vom Dienst freigestellt gewesen. Daher seien die Angaben Dris. L nachvollziehbar und schlüssig, wonach es sich dabei um keine generelle "Ermächtigung", sondern um eine "Ausnahmeregelung" für Tage gehandelt habe, an denen der Beschwerdeführer Personalvertretertätigkeiten verrichte. Den Angaben von F, der von einer generellen Vereinbarung auch für die Zukunft bis auf Widerruf ausgegangen sei, könne nicht gefolgt werden. In diese Richtung sei auch das Schreiben des damaligen VPA-Vorsitzenden N vom 2. Dezember 2003 an die Reisegebührenstelle zu verstehen, worin festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer für Fahrten von und zum Dienst zu seinem Arbeitsplatz im Logistikzentrum W in eine dauernd eingerichtete Fahrgemeinschaft eingebunden sei und er daher seine verpflichtenden Aufgaben als Personalvertreter und Obmann-Stellvertreter des VPA Salzburg-Stadt, außerhalb dieser Fahrgemeinschaft nur unter Verwendung seines privaten PKWs erbringen könne beziehungsweise er sein Privatfahrzeug zwingend einsetzen müsse.

Seit 4. Dezember 2006 übe der Beschwerdeführer die Funktion des Vorsitzenden des VPA Salzburg-Stadt aus und sei nach § 67 Post-Betriebsverfassungsgesetz unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Damit fielen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erschwernisse der Tätigkeit im Schichtdienst und der Teilnahme an einer bestehenden Fahrgemeinschaft weg. Spätestens ab diesem Zeitpunkt gehe der Einwand auf das Vertrauen auf ein Vorliegen einer unbefristeten Vereinbarung ins Leere.

Auch wenn der Beschwerdeführer seine Gutgläubigkeit damit begründe, bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Reiserechnungen durch die anweisende Stelle nach § 38 RGV hätte eine Auszahlung nicht erfolgen dürfen, sei ihm entgegenzuhalten, dass er in seinen Dienstreisesammelrechnungen für jeden Tag nur die Ausbleibezeit, die von ihm gefahrenen Gesamtkilometer und die Begründung "VPA-Tätigkeit LG 50" angeführt habe. Hinzu komme, dass der Reisegebührenstelle im Schreiben vom 2. Dezember 2003 nur der oben angeführte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden sei.

Eine Anweisung Dris. L an die Reisegebührenstelle habe es entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nie gegeben.

Nach der Judikatur der Verwaltungsgerichthofes ändere der Umstand, dass sich auch der Leistungsempfänger in einem durch die auszahlende Stelle (und/oder der die Auszahlung letztlich veranlassenden Stelle) auf Grund von über die bloße Auszahlung hinausgehenden Umständen bewirkten Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Zahlung befinde, nichts an der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses, wenn er (die objektive Erkennbarkeit vorausgesetzt) dennoch an der Rechtmäßigkeit objektiv beurteilt hätte zweifeln müssen.

Nicht einmal eine ausdrückliche Mitteilung der auszahlenden Stelle und/oder der Dienstbehörde, es gebühre eine bestimmte Leistung, befreie den Leistungsempfänger schlechthin von der Nachprüfung der Richtigkeit dieser Mitteilung und der Rechtmäßigkeit der einer solchen Mitteilung entsprechenden Zahlung.

Da der Irrtum über die Rechtmäßigkeit der Verrechnung für Kilometergeld für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort sohin mangels Rechtsgrundlage objektiv erkennbar gewesen sei, sei ein Empfang der Leistungen im Guten glauben ausgeschlossen.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, er habe seit 2006 auch keine Zuteilungsgebühren verrechnet, und diese seien (inklusive Fahrtkostenzuschuss) kompensando dem rückgeforderten Betrag gegenzurechnen, müsse entgegengehalten werden, dass die Frage der Gebührlichkeit von Zuteilungsgebühren nicht im gegenständlichen Rückforderungsverfahren abzuhandeln gewesen sei.

Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, wonach das Dienstverhältnis durch das Gesetz bestimmt werde und besoldungsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden könnten, sei jeder Bezugsbestandteil (im weiteren Sinn) einer gesetzlichen Grundlage zugeordnet. Dem widerspreche jedoch die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Vermengung verschiedenartiger Bezugsbestandteile. Gegenstand des Verfahrens sei ausschließlich die Gebührlichkeit von Kilometergeld vom Wohnort zum Dienstort und deren Rückforderung. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch des Dienstgebers auf Rückforderung durch anderweitige Ansprüche kompensiert sehe, müsse er diese Ansprüche in einem Dienstrechtsverfahren geltend machen.

Die gegenteilige Auffassung, die Frage des Übergenusses sei nicht in Ansehung eines bestimmten Titels zum Bezug, sondern in Ansehung aller erdenklichen dem Beamten in einer bestimmten Periode zustehenden Geldleistungen zu prüfen, unterliefe den Zweck der Verjährungsbestimmung des § 13b GehG. Dieser Bestimmung liefe es zuwider, hätte der Beamte die Möglichkeit, im Zuge eines rechtzeitig innerhalb der Frist des § 13b Abs. 2 GehG eingeleiteten Rückforderungsverfahrens, auch nach Ablauf der in § 13b Abs. 1 GehG abgelaufenen Frist neue Ansprüche geltenden zu machen und damit eine Rückforderung anderer nicht gebührender Ansprüche gemäß § 13a Abs. 1 GehG zu verhindern.

Die Frage des Sitzes des Organs VPA Salzburg-Stadt spiele in diesem Verfahren keine Rolle, weil der Beschwerdeführer unstrittig Kilometergeld für Fahrten von Wohnort zum Dienstort in W verrechnet habe. Für die Frage des Sitzes des Organs VPA Salzburg-Stadt sei in dem Verfahren ein Feststellunginteresse deshalb zu verneinen. Der diesbezügliche Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides über den Dienstort sei ersatzlos zu beheben gewesen.

Gegen diesen Bescheid vom 24. Jänner 2011 erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 29. November 2011, B 352/11-13, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind im Beschwerdefall die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 13a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 109/1966, Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, lautet (auszugsweise):

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

..."

Die Beschwerde führt unter anderem aus, mit Dr. L sei vereinbart worden, der Beschwerdeführer dürfe unabhängig davon, ob er VPA-Obmann oder nur einfaches Mitglied des VPA sei, für die Fahrten mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort zu seinem Dienstort Fahrkilometer verrechnen. Weiters sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer im Gegenzug auf sonstige Diäten verzichte. Andere Auflagen oder Bedingungen seien nicht vereinbart worden. Die Vereinbarung sei auch nicht zeitlich befristet und sei im gegebenen Zeitraum nicht widerrufen worden. Es handle sich bei der Vereinbarung um eine Sondervereinbarung, welche jedenfalls rechtlich verbindlich sei. Durch die Vereinbarung habe sich eine Änderung der Rechtslage ergeben. Maßgeblich sei nicht mehr die RGV in Verbindung mit der Reiserichtlinie der Post Aktiengesellschaft, sondern die Vereinbarung mit Dr. L als Organ des Personalamtes gewesen. Die Voraussetzungen unter denen die Vereinbarung geschlossen worden sei, seien auch der Grund dafür gewesen, dass die Zahlungen immer problemlos erfolgt seien. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass er aufgrund dieser Vereinbarung die Kilometergelder und den Fahrtkostenzuschuss zu Recht erhalten habe, weil es die Vereinbarung erlaubt habe, Kilometergelder und den Fahrtkostenzuschuss nebeneinander zu beziehen. In eventu wäre jedenfalls die Feststellung zu treffen gewesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vereinbarung und der Bestimmung des § 38 RGV davon habe ausgehen dürfen, die Auszahlung sei rechtens gewesen. Dem Beschwerdeführer sei nicht mitgeteilt worden, dass die zuvor herangezogene Vereinbarung nicht mehr gelten solle. Warum der Beschwerdeführer dennoch verpflichtet gewesen wäre, seine Reisegebühren nach der "verständlichen RGV" zu legen, werde von der Behörde nicht einmal im Ansatz begründet.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid zusammengefasst die Ansicht, aufgrund des Wesenskerns des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gebührten besoldungsrechtliche Ansprüche nur auf Grund besoldungsrechtlicher Vorschriften (Gesetz, Verordnung). Auf solche könne das ausgezahlte Kilometergeld nicht gestützt werden, sodass es im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG zu Unrecht empfangen worden sei. Auf die vom Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren behauptete Vereinbarung mit Dr. L wird im angefochtenen Bescheid lediglich im Rahmen der Prüfung des guten Glaubens eingegangen.

Vorweg ist hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde zum Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis festzuhalten: Von dem Fall, dass sich ein Beamter zur Begründung eines dienst- oder besoldungsrechtlichen Anspruchs auf privatrechtliche Vereinbarungen oder Zusagen beruft, ist jener zu unterscheiden, wenn aufgrund einer (vermeintlichen) privatrechtlichen Vereinbarung Zahlungen an den Dienstnehmer geleistet und diese dann zurückgefordert werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruches des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens sind. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Leistung auf Grund eines (vermeintlichen) derartigen Titels erbracht wurde. Ein Anspruch, den ein Beamter gegen seinen Dienstgeber geltend macht oder der von diesem gegen den Beamten geltend gemacht wird, fällt somit nur dann in die Zuständigkeit der Dienstbehörde beziehungsweise ist nur dann im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, wenn er aus den für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Normen (Gesetz, Verordnung, Bescheid) abgeleitet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0228, sowie das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0068).

Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs im Beschwerdefall ist daher, ob die Zahlungen an den Beschwerdeführer aufgrund einer (vermeintlichen) privatrechtlichen Vereinbarung oder aufgrund einer (vermeintlich) für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis geltenden Norm geleistet wurden.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, es sei zu prüfen, "ob die - im gegenständlichen Fall aus dem Titel der Reisegebührenvorschrift - zur Auszahlung gebrachten Leistungen tatsächlich gebühren". Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die privatrechtliche Vereinbarung sei der Rechtsgrund für die Zahlungen gewesen.

Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen, die die Auffassung der belangten Behörde, die Zahlungen seien aus dem Titel der Reisegebührenvorschrift erfolgt, begründen könnten. Die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid Feststellungen treffen müssen, aufgrund derer beurteilt werden kann, auf welchem (vermeintlichen) Rechtsgrund die geleisteten Zahlungen gründeten.

Die belangte Behörde, die infolge Verkennung der Rechtslage jene Feststellungen unterließ, die für die Beurteilung notwendig gewesen wären, aufgrund welchen (vermeintlichen) Titels die Zahlungen geleistet wurden, belastete den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu dem Ergebnis gelangen, die Auszahlungen seien aufgrund einer (vermeintlich wirksamen) privatrechtlichen Vereinbarung erfolgt, so bliebe kein Raum für die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 13a Abs. 1 GehG (vgl. das hg. Erkenntniss vom 5. September 2008, Zl. 2005/12/0068, sowie weiters die hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 2013, Zl. 2013/12/0013, und vom 25. Februar 2004, Zl. 2001/12/0176).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer lediglich in dem in der zuletzt genannten Verordnung vorgesehen Ausmaß zu ersetzen. Die Umsatzsteuer ist im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten.

Wien, am 1. Juli 2015

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