BVwG W276 2302806-1

BVwGW276 2302806-125.11.2024

B-VG Art133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VAG §288
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs3
VwGVG §13 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W276.2302806.1.00

 

Spruch:

 

W276 2302806-1/3Z

 

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzenden sowie Dr. Stefan Keznickl und Mag. Peter KOREN als Beisitzer über den Antrag der XXXX , XXXX , vertreten durch Obmann DI Dr. Richard BÜTTGEN, in der Beschwerde vom 24.10.2024 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 08.10.2024, Zl. XXXX , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

 

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Begründung:

I. Verfahrensgang

1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsicht (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „FMA“) vom XXXX zu XXXX , zugestellt am XXXX , wendet sich gegen die XXXX („Antragstellerin“ oder „ XXXX “).

2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

Spruch:

Folgende Kundmachung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gem § 288 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG) vom 29. Februar 2024 auf der Homepage der FMA und im digitalen Amtsblatt der Republik ist rechtmäßig:

 

„BEKANNTMACHUNG

Achtung! Die FMA warnt vor dem Abschluss von Geschäften mit:

XXXX ZVR XXXX

Web XXXX

E-Mail: XXXX

Dieser Anbieter hat keine Berechtigung zum konzessionspflichtigen Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte in Österreich. Es ist dem Anbieter daher der Betrieb der Vertragsversicherung (§ 6 Abs 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) nicht gestattet.

Diese Veröffentlichung basiert auf § 288 Versicherungsaufsichtsgesetz.“

Als Rechtsgrundlagen führt der angefochtene Bescheid folgende Gesetzesbestimmungen an:

§ 6 Abs 1 VAG BGBl. I Nr. 34/2015 idgF

§ 288 VAG BGBl. I Nr. 34/2015 idgF

3. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Kundmachung vom XXXX die Öffentlichkeit per Warnmeldung auf der Homepage der FMA und im digitalen Amtsblatt der Republik informiert worden sei, dass die Antragstellerin, entstanden am XXXX und eingetragen in das Vereinsregister unter der Zahl XXXX , mit der Geschäftsanschrift XXXX , und der Webpräsenz XXXX keine Berechtigung zum konzessionspflichtigen Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte in Österreich hat.

Die FMA habe zur GZ XXXX ein Ermittlungsverfahren zum Verdacht des unerlaubten Geschäftsbetriebes iSd VAG 2016 geführt und dabei festgestellt, dass ein solcher durch die Tätigkeiten der Antragstellerin begründet werde.

Auf Basis der gemachten Feststellungen habe die FMA der Antragstellerin in weiterer Folge zur GZ XXXX eine Verfahrensanordnung vom 04.03.2024 zugestellt, mit der die Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands durch Unterlassung des unerlaubten Betriebs von Versicherungsgeschäften gemäß § 6 Abs 1 VAG in Österreich verbunden gewesen sei.

In Reaktion auf diese Verfahrensanordnung habe die FMA die „Replik auf die Verfahrensanordnung vom XXXX “ erhalten, die den Antrag enthalten habe, „unverzüglich sämtliche auf der Seite der FMA ersichtliche Warnmeldungen über den Verein ‚ XXXX ZVR XXXX ‘ zu löschen“. Weiters wäre die Homepage „zwischenzeitlich vollständig überarbeitet worden, sodass an keiner Stelle ein Rechtsanspruch auf Leistung abzuleiten“ gewesen wäre. Das Wort „Versorgungsschutz“ sei demnach „an sämtlichen Stellen der Webseite, Werbeauftritte, Richtlinien und Statuten entfernt“ und durch den Begriff „Mitgliedschaft“ ersetzt worden.

Der genannte Antrag sei von der belBeh als Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gem § 288 vierter Satz VAG umgedeutet worden, sodass die FMA ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eingeleitet habe und eine Information der Öffentlichkeit durch Kundmachung über die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt sei.

In der rechtlichen Begründung führte die belBeh zusammengefasst aus, dass die Antragstellerin eine Kundmachung iSd § 288 VAG veranlasst habe, weil das Unternehmen zum Zeitpunkt der Kundmachung unerlaubt konzessionspflichtige Dienstleistungen in Österreich angeboten habe und eine Information der Öffentlichkeit in Anbetracht des konzessionslosen Anbietens der Vertragsversicherung und des damit einhergehenden beachtlichen Schädigungspotentials für Anleger und Versicherungsnehmer erforderlich gewesen sei. Nichts anderes gelte für die Sachlage nach der vorgenommenen Änderung am Außenauftritt bzw an den bereitgestellten Unterlagen der Antragstellerin.

Die Kundmachung sei weiters verhältnismäßig, weil die Interessen der Öffentlichkeit an der Information, dass die Antragstellerin in Österreich zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt sei, das Interesse desselben an der Unterlassung der Veröffentlichung einer Warnmeldung überwiegen, weil Kunden ein finanzieller Schaden drohe. Dies sei auch deshalb zutreffend, weil XXXX als Geschäftsleiter der Antragstellerin bereits seit dem Jahr XXXX in wiederkehrender Weise entgegen anzuwendender Aufsichtsgesetze tätig war und dessen ungeachtet weiterhin sein aufsichtsrechtlich zu bemängelndes Geschäftsmodell – hier mit der Antragstellerin – weiterbetreibe.

Aus Sicht der belBeh sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die Warnmeldung sei zum Veröffentlichungszeitpunkt ( XXXX ) zurecht ergangen und sei daher auch weiterhin auf der Homepage der FMA abrufbar.

Zur Frage der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde äußerte sich die belBeh nicht.

4. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde (datiert mit XXXX , bei der belBeh eingelangt am XXXX ), in der auch der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wurde mit keinem Wort begründet.

5. Mit Begleitschreiben vom XXXX legte die belBeh den Verwaltungsakt samt Beschwerde dem BVwG, eingelangt am selben Tag, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX stellte die belBeh die Rechtmäßigkeit der Kundmachung der FMA gemäß § 288 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG) vom XXXX auf der Homepage der FMA und im digitalen Amtsblatt der Republik fest.

Mit der Bekanntmachung vom XXXX warnte die FMA vor dem Abschluss von Geschäften mit der Antragstellerin, weil diese Anbieterin keine Berechtigung zum konzessionspflichtigen Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte in Österreich hat. Der Antragstellerin wurde daher der Betrieb der Vertragsversicherung (§ 6 Abs 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) nicht gestattet. Diese Veröffentlichung basiert auf § 288 Versicherungsaufsichtsgesetz.

Der angefochtene Bescheid äußert sich nicht zur Frage einer aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

2. Beweiswürdigung

Einsicht wurde genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt, in den angefochtenen Bescheid und in die Beschwerde. Die Angaben zum Datum des angefochtenen Bescheides (und Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) und zum Datum seiner Zustellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Allgemeines

Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. I 184/2013, das Bundesverwaltungsgericht in Senatsbesetzung zuständig.

3.2. Zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlich erhobenen Beschwerde:

3.2.1 Vorweg ist zu bemerken, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen sind; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom 30. November 2011, Zl. 2011/04/0036, vom 24. Juni 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 6. Juli 2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH Zl. AW 2000/17/0037 vom 17. November 2000). Lediglich Beschwerden gegen offenkundig rechtswidrige Bescheide wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich.

3.2.2 Rechtsgrundlagen

Zur Frage, ob einer Beschwerde gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde aufschiebende Wirkung zukommt, ist § 13 VwGVG, idF BGBl. I Nr. 109/2021, heranzuziehen:

„Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

§ 288 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) idF BGBl. I Nr. 34/2015, lautet wie folgt:

Kundmachung bei unerlaubtem Geschäftsbetrieb

Die FMA kann durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer anderen Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Betrieb der Vertragsversicherung oder bestimmter Versicherungsgeschäfte nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

3.2.3 Vollzugstauglichkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung

Zunächst ist gemäß Judikatur (VwGH vom 24.05.2012, AW/2012/17/0026; vgl. auch Thiele, Die aufschiebende Wirkung im verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZfV 1998/6) Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich ist („Vollzugstauglichkeit“; „Vollzug“ als Umsetzung in die Wirklichkeit; vgl dazu auch Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982/4).

Die Vollzugstauglichkeit ist hier gegeben, weil die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid die Rechtmäßigkeit der Kundmachung der FMA gemäß § 288 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG) vom XXXX auf der Homepage der FMA und im digitalen Amtsblatt der Republik festgestellt und diese Veröffentlichung auch tatsächlich vorgenommen hat.

3.2.4 Interessensabwägung

Für die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist zwischen dem „berührten öffentlichen Interesse“ an der Vollziehung des Bescheides einerseits sowie dem „unverhältnismäßigen Nachteil“ für den Beschwerdeführer andererseits abzuwägen. Zur Frage, ob der unverhältnismäßige Nachteil für den Beschwerdeführer überhaupt noch zu prüfen ist, wenn ein „zwingendes“ öffentliches Interesse an der Vollziehung des Bescheides gegeben ist, vgl. unten Näheres. Unter den zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entgegenstehen, sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten (vgl dazu: E. Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982/5).

Es ist zunächst allgemein davon auszugehen, dass der Vollzug des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (hier der Betrieb der Vertragsversicherung, § 6 Abs 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) durch die FMA im öffentlichen Interesse liegt. Ohne gesetzliche Regelung und Regulierung des Versicherungsmarktes würde dieser nicht funktionieren, das Vertrauen in den Versicherungsmarkt und infolge auch in den Finanzmarkt und seine Stabilität wären geschädigt. Ob dieses öffentliche Interesse auch ein zwingendes Interesse ist, bleibt in einem nächsten Schritt zu prüfen.

Die Judikatur räumt dem klaglosen Funktionieren und dem Vertrauen in den Wertpapiermarkt ein sehr hohes Interesse ein. Der VwGH führt dazu in einem Fall, in dem es um Einleger- und Anlegerschutz aus, dass das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes derart schwer gewichtet ist, dass es als „absolut öffentliches Interesse“ aufzufassen ist (AW 2013/17/0007 vom 24.05.2013). In einem anderen Erkenntnis des VwGH wird das klaglose Funktionieren des Bankwesens ebenfalls als so schwer gewichtet, dass es als im besonderen öffentlichen Interesse stehend erachtet wird: „[…] kommt der Aufrechterhaltung eines klaglos funktionierenden Bankwesens und der Einhaltung der Gesetze durch die Kreditinstitute im Hinblick auf die große Bedeutung des Vertrauens der Marktteilnehmer auf dem Gebiet der Bankgeschäfte in die ordnungsgemäße Abwicklung dieser Geschäfte und das klaglose Funktionieren eine solche Bedeutung zu, die die Hintanhaltung von Unregelmäßigkeiten und möglichen Nachteilen für die Kunden grundsätzlich und unabhängig von der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung der Kreditinstitute […], jedenfalls als im besonderen öffentlichen Interesse stehend erkennen lässt. Dass sich aus derartigen Aufsichtsmaßnahmen regelmäßig Nachteile für die betroffenen Kreditinstitute ergeben, vermag demgegenüber noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom konkreten Auftrag betroffenen Kreditinstitutes nachzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0023).“ (AW 2010/17/0004 vom 17.03.2010).

Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seiner ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein besonderes öffentliches Interesse an einem funktionierenden Kreditsektor besteht, da Banken in einem volkswirtschaftlichen Schlüsselbereich tätig sind, von dem weite Teile der Volkswirtschaft abhängen, und dass von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Anleger und Gläubiger auszugehen ist (vgl. VfGH vom 02.03.2018, G 257/2027, VfSlg 15.646; VfGH 06.11.2000, B 1771/00; sowie Holzinger/Hiesel, Verfassungsgerichtsbakreit3 (2009), § 85 VfGG E 46).

All diese Erwägungen des VwGH bzw des VfGH gelten uneingeschränkt auch für das Versicherungswesen und den gesamten Versicherungsmarkt, bei dem ebenfalls ein besonderes öffentliches Interesse an einem funktionierenden Versicherungsmarkt besteht.

Vorliegend hat die belangte Behörde belegt, dem begründeten Verdacht nachzugehen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Kundmachung unerlaubt konzessionspflichtige Dienstleistungen in Österreich anbot und eine Information der Öffentlichkeit in Anbetracht des konzessionslosen Anbietens der Vertragsversicherung und des damit einhergehenden beachtlichen Schädigungspotentials für Anleger erforderlich war.

Es liegt daher einerseits kein willkürliches Handeln der belangten Behörde vor, das etwa nur auf eine bloß routinemäßige oder periodische Untersuchung basiert. Andererseits begeht,

- wer Versicherungsgeschäfte betreibt, ohne die dafür erforderliche Berechtigung nach dem VAG 2016 zu besitzen (§ 329 Abs 1 Z 1 VAG 2016)

- oder einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt oder an ein Unternehmen vermittelt, das zum Betrieb dieser Versicherungsgeschäfte nicht die erforderliche Berechtigung nach diesem Bundesgesetz besitzt, oder sich sonst als beruflicher Vermittler oder Berater am Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit einem solchen Unternehmen in welcher Form auch immer beteiligt (§ 329 Abs 1 Z 2 VAG 2016) oder

- der FMA gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um für ein Unternehmen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung zu erlangen (§ 329 Abs 1 Z 3 VAG 2016),

eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen (§ 329 Abs 1 VAG 2016).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für Versicherungsgeschäfte dienen dem Zweck, dass nur konzessionierte Unternehmen auf dem Versicherungsmarkt tätig werden (vgl § 6 Abs 1 VAG 2016). Letztlich wird dadurch aber nicht nur der Versicherungsmarkt allgemein geschützt, sondern auch sämtliche Privat- und der Geschäftskunden. Die vorliegenden Feststellungen der belangten Behörde dienen zusammengefasst dazu, dass Personen, die mit der Antragstellerin Geschäfte abschließen wollen, vor den damit allenfalls verbundenen negativen Folgen gewarnt werden.

Wie oben ausgeführt gehen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei Maßnahmen der Aufsichtsbehörde über den Versicherungs- und Bankensektor generell von einem „besonderen öffentlichen Interesse“ aus. Im vorliegenden Verfahren geht es, wie soeben dargelegt, um den konzessionslosen Betrieb der Vertragsversicherung gemäß § 8 Abs 1 VAG 2016 mit weitreichenden Konsequenzen für den gesamten Versicherungssektor. Es besteht daher für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass vieles für die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses spricht, dass dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird (vgl. im Übrigen auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem ganz ähnlich gelagerten Fall [VwGH 29.03.2012, AW 2012/17/0009], in dem Anordnungen gem. § 22b Abs. 1 FMABG in Verbindung mit dem Verdacht eines unerlaubten Betriebes nach § 1 Abs. 1 BWG vorlagen).

Es stellt sich sodann die Frage, ob bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses überhaupt noch eine weitere Abwägung, nämlich zugunsten des „unverhältnismäßigen Nachteils“, den der Antragsteller erleiden würde, vorzunehmen ist. Ein Teil der Judikatur und Literatur verneint dies ausdrücklich (vgl. Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1082/5, und die dort in FN 74 angegebene VwGH-Rechtsprechung). Aus Gründen des Schutzes der Antragstellerinteressen wird jedoch an dieser Stelle noch eine Abwägung der Interessen der Antragstellerin gegenüber den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug vorgenommen.

3.2.5 Keine Dartuung des unverhältnismäßigen Nachteils für den Antragstellerin

Die Antragstellerin stellt in ihrer Beschwerde Seite 14 zwar den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sie begründet diesen Antrag aber mit keinem Wort. Insbesondere wird nicht ausgeführt, dass und wenn ja welcher unverhältnismäßigen Nachteil der Antragstellerin bei unmittelbarem Vollzug des bekämpften Bescheides droht, was jedoch für eine Interessensabwägung (gegenüber den öffentlichen Interessen der belangten Behörde am Vollzug des Bescheides) Voraussetzung wäre.

Es wird von der Antragstellerin sohin kein von der Judikatur geforderter konkreter Nachteil (z.B. in Geld messbarer Nachteil unter Offenlegung der Vermögensverhältnisse) dargetan.

Dass sich aus Aufsichtsmaßnahmen der belangten Behörde regelmäßig Nachteile für die betroffenen Unternehmungen ergeben, vermag nach Ansicht der Judikatur (VwGH vom 16.10.2007, AW 2007/17/0023) demgegenüber noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom Auftrag betroffenen Antragstellers nachzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Recht ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte ausführliche Judikatur des VwGH und des VfGH zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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