VwGH AW 2012/17/0009

VwGHAW 2012/17/000929.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F GmbH, vertreten durch Mag. Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 13. Dezember 2011, Zl. FMA-UB0001.300/0135-BUG/2011, betreffend Aufträge nach § 22b Abs. 1 FMABG (weitere Partei: Bundesministerin für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/17/0048 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

BWG 1993 §1 Abs1 Z1;
FMABG 2001 §22b Abs1;
VwGG §30 Abs2;
BWG 1993 §1 Abs1 Z1;
FMABG 2001 §22b Abs1;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit der zur hg. Zl. 2012/17/0048 protokollierten Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den Auftrag gemäß § 22b Abs. 1 FMABG, näher genannte Unterlagen und Auskünfte an die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: FMA) zu übermitteln bzw. zu erteilen (Angaben über Genussscheininhaber, einen Auszug aus den Aktienbüchern mit den Namen von Aktionären, Bestätigungen der Depotbanken und einen Auszug aus dem Treuhandregister). Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Antragstellerin durch die Ausgabe von Genussscheinen Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG getätigt habe. Da die belangte Behörde die Angaben der Antragstellerin (insbesondere im Zusammenhang mit einer Umwandlung von Genussrechten von Kunden in Aktien) in einem eingeleiteten Untersagungsverfahren nicht als ausreichend ansah, erging der zur Zl. 2012/17/0048 bekämpfte Bescheid.

Die Antragstellerin ist eine in das Firmenbuch eingetragene GesmbH, als deren Geschäftszweig "erneuerbare Energie - Beteiligungen und Errichtung von Anlagen" angegeben ist. Sie verfügt über keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet ist dieser Antrag dahin gehend, dass der Bewilligung offenkundig keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die Übermittlung der angeforderten personenbezogenen Daten würde für die beschwerdeführende Partei und die betroffenen Kunden jedoch einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Sei die Offenlegung einmal erfolgt, könne die Kenntnis über die Daten nicht mehr rückgängig gemacht werden.

3. Die belangte Behörde hat sich in einer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zuerkennung ausgesprochen und die Auffassung vertreten, dass einerseits zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung entgegenstünden, andererseits aber, selbst wenn man die im FMABG ausdrücklich klargestellten öffentlichen Interessen an der Tätigkeit der FMA, insbesondere nach den §§ 22b bis 22d FMABG (Hinweis auf § 22e FMABG) nicht als zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ansehen wollte, der mit dem sofortigen Vollzug des Bescheids für die Antragstellerin verbundene Nachteil nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre.

Gegenstand der Aufsichtsbefugnisse gemäß § 22b FMABG könnten Informationen aller Art, einschließlich (nicht-sensibler) personenbezogener Daten sein (Hinweis auf N. Raschauer in: Raschauer/Gruber, WAG, Band I, § 22b FMABG, Rz 7). Die Organe der FMA seien hinsichtlich der angeforderten Unterlagen und damit auch der darin enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. § 14 Abs. 2 FMABG stelle ausdrücklich klar, dass alle Arbeitnehmer der FMA die Amtsverschwiegenheit zu wahren hätten. Eine Offenbarung von personenbezogenen Kundendaten an Dritte durch Arbeitnehmer der FMA sei somit ausgeschlossen. Darüber hinaus wurde darauf verwiesen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin bereits am 14. Oktober 2009 Listen mit Name, Adresse sowie teilweise auch Telefonnummer jener Personen, die von der Antragstellerin ausgegebene Genussrechte gezeichnet hätten, übermittelt habe. Sofern es sich dabei nicht um jene Personen handle, deren Genussrechte seitens der Antragstellerin im Rahmen des Untersagungsverfahrens außerordentlich gekündigt worden seien, handle es sich um jene Personen, deren Genussrechte in Aktienbeteiligungen umgewandelt worden seien. Daten dieser Personen sowie der Umstand, dass sie Genussrechte gezeichnet hätten, seien der belangten Behörde somit bereits bekannt. Die FMA hätte zu klären, ob tatsächlich sämtliche Genussrechte dieser Personen der Umwandlung unterzogen worden seien. Personenbezogene Daten anderer Personen habe die belangte Behörde nicht angefordert. Die Befürchtung, dass die Antragstellerin massiv Kunden verlieren könnte und in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre, sei insofern nicht nachvollziehbar.

4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).

5. Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass angesichts des gravierenden öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Bankwesen und dem Schutz der Interessen der Bankkunden der gegenständliche Auftrag auf Vorlage weiterer Unterlagen bzw. Erteilung weiterer Auskünfte jedenfalls keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin bewirkt (vgl. ähnlich zu einem Auftrag zur Vorlage von Unterlagen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Juni 2009, B 635/09).

Auch die von der Antragstellerin angesprochenen Interessen der von der Datenübermittlung betroffenen Dritten stehen dem im Lichte der konkreten Angaben der belangten Behörde zu den Gründen des Auftrags und der bereits erfolgten Übermittlung der Kundendaten als solcher vor der Erteilung des hier gegenständlichen Auftrags nicht entgegen, zumal die FMA gemäß § 21 Abs. 3 FMABG keine Amtshilfe gegenüber Organen der Finanzverwaltung (insbesondere auch nicht gemäß § 158 BAO) zu leisten hat und die Arbeitnehmer der FMA gemäß § 14 Abs. 2 FMABG (vgl. bereits Art. 20 Abs. 3 B-VG) über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung (u.a.) im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine behördliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (vgl. zur Berücksichtigung der Interessen Dritter den hg. Beschluss vom 3. Juli 2001, Zl. AW 2001/17/0045-8, und zu der vom Gesetzgeber getroffenen Gewichtung der involvierten Interessen im Zusammenhang mit der Finanzmarktaufsicht auch § 3 Abs. 1 FMABG).

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 29. März 2012

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