VwGH AW 2001/17/0045

VwGHAW 2001/17/00453.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH, vertreten durch Mag. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bundes-Wertpapieraufsicht vom 21. Mai 2001, Zl. W00206/2001-0257, betreffend Zurücknahme einer Konzession nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art18 Abs1;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 lita;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litb;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litc;
BWG 1993 §6 Abs2 Z3;
VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §11;
WAG 1997 §19 Abs1 Z1;
WAG 1997 §2;
WAG 1997 §21 Abs1;
WAG 1997 §24 Abs3;
WAG 1997 §24;
B-VG Art18 Abs1;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 lita;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litb;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litc;
BWG 1993 §6 Abs2 Z3;
VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §11;
WAG 1997 §19 Abs1 Z1;
WAG 1997 §2;
WAG 1997 §21 Abs1;
WAG 1997 §24 Abs3;
WAG 1997 §24;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem zur hg. Zl. 2001/17/0113 angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2001, Zl. W00206/2001-0257, wurde der Antragstellerin "gemäß § 21 Abs. 1 Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996 idjgF iVm § 24 Abs. 3 WAG und § 6 Abs. 2 Z 3 Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idjgF, die mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 erteilte Konzession zur gewerblichen Erbringung" von im einzelnen aufgezählten Dienstleistungen (§ 19 Abs. 1 Z 1 WAG iVm § 1 Abs. 1 Z 19 lit. a, lit. b und lit. c BWG) entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde nach eingehender Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens seit Februar 2000 (Vor-Ort-Kontrolle, Aufforderung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, neuerliche Aufforderung, nachdem die Reaktion der Antragstellerin jeweils als ungenügend qualifiziert worden war, am 9. Jänner 2001 und am 6. Februar 2001, Androhung einer Zwangsstrafe, Erhebungen zur Liquiditätssituation, Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gegen die Geschäftsleiter des Unternehmens, unterlassene Anzeigen iZm der Änderung von Beteiligungsverhältnissen) insbesondere aus, dass die Bundes-Wertpapieraufsicht gemäß § 24 Abs. 3 WAG die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG genannten Maßnahmen zu ergreifen habe, falls eine Konzessionsvoraussetzung gemäß § 20 WAG nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliege. Eine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Z 3 WAG sei, dass die Geschäftsleiter die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften hätten. Im Rahmen der diesbezüglichen Beurteilung sei von Bedeutung, ob der Geschäftsleiter über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. Nach näheren Rechtsausführungen wird festgehalten, dass über die Geschäftsleiter inzwischen insgesamt 61 rechtskräftige Verwaltungsstrafen verhängt worden seien, wobei jeweils Vorschriften des § 17 Abs. 1 Z 2 und 3 WAG verletzt worden seien. Dargestellt werden auch Verwaltungsstrafverfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2001/17/0113 protokollierte Beschwerde.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides unmittelbar die Einstellung des Geschäftsbetriebes der Antragstellerin nach sich ziehen würde und nicht nur mit unverhältnismäßigen Nachteilen für die Antragstellerin verbunden wäre, sondern die massive Gefährdung bzw. vermutlich unwiederbringliche Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin zur Folge hätte. Es sei auch offenkundig, dass durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides die wirtschaftlichen Interessen der Kunden der Antragstellerin in höchstem Maße beeinträchtigt würden, da keinerlei Verwaltungshandlungen hinsichtlich der anvertrauten Kundenportefeuilles mehr gesetzt werden könnten, wodurch den Kunden schwere finanzielle Nachteile drohen könnten. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden daher auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, sodass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorlägen.

2. Die belangte Behörde hat in einer Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Aufgabe der Bundes-Wertpapieraufsicht gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 WAG zur Überwachung der Einhaltung des WAG unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger hingewiesen. Die Bundes-Wertpapieraufsicht habe bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben insbesondere das Ziel des "Schutzes von Anlegerinteressen" zu verfolgen, worunter nicht nur der Schutz individueller Interessen einzelner Anleger, sondern der Anleger schlechthin, nämlich jedes potenziellen Teilnehmers am Kapitalmarkt zu verstehen sei. Nicht bloß jene Personen, die sich etwa gegenüber der Bundes-Wertpapieraufsicht über ein konkretes Fehlverhalten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens beschwert hätten oder welche die Dienstleistungen eines Unternehmens aktuell in Anspruch nähmen, seien Schutzobjekt des hoheitlichen Tätigwerdens, sondern jede Person, die potentiell mit einem Dienstleister in geschäftlichen Kontakt treten könnte. Darüber hinaus sei auch der Kapitalmarkt an sich "Brennpunkt des behördlichen Handelns", weil ausschließlich ordnungsgemäß und gesetzeskonform am Markt agierende Unternehmen den Boden für einen gesunden, florierenden Kapitalmarkt böten. Verletzungen der am Kapitalmarkt herrschenden Regeln und Prinzipien zögen über den Einzelfall hinausgehende Folgen nach sich, weil sie das Vertrauen der ihr Vermögen einsetzenden Investoren und Kunden in die Verlässlichkeit des Systems schlechthin verringerten. Der von der Bundes-Wertpapieraufsicht bei Ausübung ihrer Hoheitsbefugnis zu verfolgende und gesetzlich ausdrücklich normierte Zweck der Bedachtnahme auf den Schutz der Anlegerinteressen sei daher ein öffentliches, das Gemeinwohl betreffendes Interesse. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurücknahme der Berechtigung zum Betrieb von Finanzdienstleistungen sei deshalb erfolgt, weil die Bundes-Wertpapieraufsicht die Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und der Gesellschafter der Antragstellerin nicht mehr für gegeben erachtet habe. Diese behördliche Entscheidung werde insbesondere auf eine Vielzahl von Rechtsverletzungen durch die Antragstellerin, deren Geschäftsführer und Gesellschafter gestützt. Die Erbringung von Finanzdienstleistungen durch ein Unternehmen, dessen Geschäftsleiter und Gesellschafter nicht (mehr) über die im Sinne des Gesetzes erforderliche Zuverlässigkeit verfügten, gefährde jedoch massiv die Interessen der Anleger, und zwar nicht nur jener, die bereits im geschäftlichen Kontakt mit den betreffenden Unternehmen stünden, sondern auch jener, die in Hinkunft mit diesem Unternehmen in Geschäftsbeziehung treten könnten. Es sei - nicht zuletzt im Sinne der zur verfolgenden Bedachtnahme auf die Interessen aller Anleger - geboten, Investoren vor einem Unternehmen zu schützen, hinsichtlich dessen wesentliche Konzessionsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Es bestehe die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen, insbesondere der §§ 12 bis 18 WAG ("Wohlverhaltensregeln"), und damit zu einer weiteren Schädigung von Anlegerinteressen.

Auf Grund des anzunehmenden zwingenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der materiellen Rechtskraft des verfahrensgegenständlichen Bescheides komme daher eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Vorauszuschicken ist dabei, dass die Beurteilung der involvierten Interessen im Lichte des § 30 Abs. 2 VwGG durch den Berichter im Provisorialverfahren bei der Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Präjudiz für die Entscheidung des Senats über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides darstellt.

4. Aus § 30 Abs. 2 VwGG folgt, dass zunächst zu prüfen ist, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Entgegen der im Antrag geäußerten Auffassung, dass die behaupteten Interessen der Kunden der Antragstellerin an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führten, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Zuerkennung entgegenstünden, bewirkt der Umstand, dass einzelnen Kunden auf Grund der Rücknahme der Konzession der Antragstellerin ein Nachteil erwachsen könnte, nicht bereits, dass jene öffentlichen Interessen, denen die Aufsichtsbestimmungen des WAG dienen und im Hinblick auf welche die belangte Behörde die mit der Beschwerde bekämpfte Maßnahme gesetzt hat, nicht existent wären oder gar zurücktreten müssten. Wirtschaftsrechtliche Aufsichtsmaßnahmen zielen generell auf die Vermeidung von unerwünschten Entwicklungen, die zu konkreten Nachteilen (im vorliegenden Fall:

für Anleger und für den Kapitalmarkt sowie dessen Funktionsfähigkeit insgesamt) führen können. Wenn der Gesetzgeber Behörden zur Erreichung des Aufsichtszieles hoheitliche Mittel zur Verfügung stellt, kann der Umstand, dass mit dem Einsatz des Aufsichtsmittels im Einzelfall auch Nachteile für die Kunden des betroffenen Instituts verbunden sein können, nicht schon für sich dazu führen, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, allenfalls auch eines zwingenden öffentlichen Interesses, an der Herbeiführung des mit dem Aufsichtsmittel geschaffenen Zustands, also an der Erreichung des mit ihm verfolgten Zweckes zu verneinen wäre.

Die belangte Behörde hat nun zur Begründung ihrer Auffassung, dass zwingende öffentliche Interessen einem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides entgegenstehen, auf das zentrale Aufsichtsziel im WAG, nämlich den Schutz der Anlegerinteressen, hingewiesen und auch zutreffend ausgeführt, dass dieses Ziel einerseits dem Interesse sämtlicher potenzieller Anleger, andererseits aber auch jenem der konkreten Kunden jenes Instituts dient, welches Gegenstand der angefochtenen behördlichen Entscheidung ist (vgl. zu den Aufsichtszielen beispielsweise Hausmaninger/Oppitz, Die neue Wertpapieraufsicht - ein Meilenstein des österreichischen Kapitalmarktrechts?, ecolex 1997, 298, oder Winternitz, Wertpapieraufsichtsgesetz, Rz 5 und 6 zu § 2 WAG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG grundsätzlich von dem von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt auszugehen. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021, oder vom 17. November 2000, Zl. AW 2000/17/0037, sowie Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122); über die Frage der Rechtmäßigkeit des mit Beschwerde bekämpften Bescheides wird vielmehr der erkennende Senat zu entscheiden haben. Ist daher das im Aufschiebungsantrag, gegebenenfalls in Verbindung mit der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. auch die Möglichkeit einer neuerlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben, nach § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG; vgl. den hg. Beschluss vom 3. Dezember 1996, Zl. AW 96/06/0034-18). Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 1994, Zl. AW 94/17/0021). Im Beschwerdefall liegen im Zusammenhang mit der Bestreitung der wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen keine Umstände vor, die im Lichte der zitierten hg. Beschlüsse (vgl. auch den zu einer besonderen Verfahrenskonstellation ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1994, Slg. 13.805) eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen. Die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen zur Erfüllung der von der Behörde erteilten Aufträge bedeuten im vorliegenden Zusammenhang, dass die Antragstellerin eine andere rechtliche Beurteilung der von ihr gesetzten Reaktion auf die behördlichen Aufträge zugrunde legt. Ob und inwieweit diese Einschätzung zutrifft, wird bei der Entscheidung über die Beschwerde vom erkennenden Senat zu entscheiden sein.

Auf der Basis des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes erscheinen die allgemeinen Schlussfolgerungen der belangten Behörde betreffend die mögliche Gefährdung von Anlegerinteressen und des Interesses am ordnungsgemäßen Funktionieren des Kapitalmarkts beachtenswert. Die von der Bundes-Wertpapieraufsicht festgestellten Mängel, wie die Erbringung von Finanzdienstleistungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten ohne entsprechende Berechtigung, die geringfügige Betätigung des namhaft gemachten Geschäftsleiters am Sitz des Unternehmens, die Verletzung von Aufzeichnungspflichten iZm der Ausführung von Aufträgen, das Fehlen von Kundenidentitätsnachweisen und Unklarheiten hinsichtlich der in dem über Aufforderung durch die BWA erbrachten Liquiditätsnachweis enthaltenen Forderungen, betreffen essentielle Bereiche der in den §§ 11 ff WAG enthaltenen Wohlverhaltensregeln, deren Verletzung sowohl gravierende Bedenken im Hinblick auf die Interessen jener Anleger, die bereits Kunden der Antragstellerin sind (so wurde u. a. z.T. auch die Risikobereitschaft der Kunden iSd § 13 Z 3 WAG nicht festgehalten, was sich gegebenenfalls als nachteilig für die Verfolgung von Ansprüchen dieser Kunden erweisen könnte; vgl. z.B. P. Bydlinski, Aufklärungspflichten der Bank bei Geschäften mit Wertpapieren und Derivaten nach österreichischem Recht, RIW 1996, 290), als auch im Hinblick auf die Interessen allfälliger künftiger Kunden und des Kapitalmarktes insgesamt (vgl. den Zusammenhang zwischen Überprüfung der Identität der Kunden und der Bekämpfung von Insidergeschäften; zur Bekämpfung von Insidertransaktionen durch die Maßnahmen des Gesetzgebers im Jahre 1996 allgemein Hausmaninger/Oppitz, a.a.O., 5.d) entstehen lässt.

Die von der Bundes-Wertpapieraufsicht genannten öffentlichen Interessen stellen daher bei dem von der belangten Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt zwingende öffentliche Interessen dar, weil der Vermeidung der Beeinträchtigung des Vertrauens der Anleger in einen funktionierenden Kapitalmarkt Priorität zukommt (vgl. Frölichsthal, in:

Frölichsthal/Hausmaninger/Knobl/Oppitz/Zeipelt, Kommentar zum Wertpapieraufsichtsgesetz, Rz 3 zu § 24 WAG).

5. Da somit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, war in die Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG für den Fall des Fehlens solcher Interessen nicht mehr einzutreten und auf die für den Fall des Vollzugs des angefochtenen Bescheides geltend gemachten Nachteile für die Beschwerdeführerin somit nicht näher einzugehen.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 3. Juli 2001

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