BVwG W270 2188379-1

BVwGW270 2188379-124.7.2018

B-VG Art.133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17 Abs1
UVP-G 2000 Anh.1 Z30
UVP-G 2000 Anh.1 Z46
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs6
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs2
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §4
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W270.2188379.1.00

 

Spruch:

W270 2188379-1/63E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die Richter Dr. Matthias NEUBAUER und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerden 1. der XXXX , 2. des XXXX , 3. des XXXX , 4. des XXXX und 5. des XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.01.2018, Zl. ABT13-11.10-478/2017-35, betreffend Feststellung für das Vorhaben "Rodungsvorhaben Kraftwerk Schwarze Sulm" nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Parteien:

  1. 1. XXXX , vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwälte GmbH,
  2. 2. Gemeinde XXXX , 3. Umweltanwältin von Steiermark, 4. Landeshauptmann von Steiermark) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

 

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Inhaltsverzeichnis:

 

I. Einleitung 3

 

II. Verfahrensgang 3

 

1. Feststellungen 5

 

1.1. Zum Vorhaben 5

 

1.2. Zur Lage des unter Pkt. 1.1. dargestellten Vorhabens 8

 

1.3. Zu anderen Vorhaben 8

 

1.4. Eigentumsverhältnisse 11

 

2. Beweiswürdigung 11

 

2.1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben 11

 

2.2. Zu den Feststellungen zur Lage des Vorhabens 16

 

2.3. Zu den Feststellungen zu anderen Vorhaben 16

 

2.4. Zu den Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen 18

 

3. Rechtliche Beurteilung 18

 

Zu A) Abweisung der Beschwerden 18

 

3.1. Rechtsgrundlagen 18

 

3.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall 24

 

3.2.1. Zur Abgrenzung des Vorhabens 24

 

Zum antragsgegenständliches Vorhaben, dem KW Schwarze Sulm und dem TKW Seebach 24

 

Zu einem möglichen Zusammenhang mit dem Vorhaben PSW Koralm 27

 

Zu den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Erstbeschwerdeführerin 32

 

Zu den nach der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Erstbeschwerdeführerin 33

 

3.2.2. Zwischenergebnis 34

 

3.2.3. Zur UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Vorhabens 34

 

Zum Tatbestand von Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 (Rodungen) 34

 

Zum Tatbestand von Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 (Wasserkraftanlagen) 41

 

3.2.3. Ergebnis 44

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision 44

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Einleitung:

 

1. Die erstmitbeteiligte Partei plant - u.a. durch Abänderung einer bestehenden Anlage - die Errichtung und des Betriebs einer Wasserkraftanlage an der Schwarzen Sulm und als Begleitmaßnahme dazu, dauerhafte und befristete Rodungen.

 

2. Auf Antrag der viertmitbeteiligten Partei als Forstbehörde stellte die belangte Behörde mit Bescheid fest, dass für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung (in Folge "UVP") durchzuführen ist. So kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die relevanten Schwellenwerte nach den Z 30 und Z 46 des Anhangs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, auch unter Anwendung der Kumulierungsbestimmungen, nicht erreicht werden. Ebenso, dass das Vorhaben an der Schwarzen Sulm keine Einheit bzw. kein einheitliches Vorhaben mit einem in der näheren Umgebung geplanten Pumpspeicherkraftwerk bildet.

 

3. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführerinnen sind allesamt Umweltorganisationen, welche sich gegen die Entscheidung wenden.

 

II. Verfahrensgang:

 

1. Unter Hinweis auf einen bei ihr anhängigen Antrag auf Bewilligung von Rodungen betreffend das Vorhaben "Kraftwerk Schwarze Sulm" vom 23.02.2015 beantragte der Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Behörde nach dem Forstgesetz (in Folge: "ForstG") bei der Steiermärkischen Landesregierung mit Schreiben vom 16.08.2017 festzustellen, ob dieses Vorhaben der UVP-Pflicht unterliege oder nicht. Der Antragsteller wies dabei auf eine Stellungnahme eines forsttechnischen Amtssachverständigen hin, in welcher auf andere Rodungen hingewiesen wurde, welche aus seiner Sicht mit dem Vorhaben kumulieren. Auch bestehe aus seiner Sicht ein sachlicher Zusammenhang mit dem UVP-Vorhaben "Pumpspeicherkraftwerk Koralm".

 

2. Die belangte Behörde holte in der Folge mehrere Gutachten bzw. fachkundige Stellungnahmen aus den Fachbereichen Forst und Waldökologie, Naturschutz, Landschaftsplanung, Gewässerökologie und Limnologie sowie Wildökologie zur Ermittlung möglicher additiver oder kumulativer Effekte mit anderen Rodungsvorhaben sowie den möglichen Auswirkungen aus diesen ein. Ebenso ersuchte sie einen Sachverständigen für Elektrotechnik um eine Stellungnahme betreffend einen möglichen Zusammenhang mit dem UVP-Vorhaben "Pumpspeicherkraftwerk Koralm".

 

3. Die erstmitbeteiligte Partei nahm zu den eingeholten Stellungnahmen bzw. Gutachten Stellung und äußerte sich auch zu einem möglichen Zusammenhang mit dem UVP-Vorhaben Pumpspeicherkraftwerk Koralm.

 

4. Mit Bescheid vom 31.01.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben "Rodungsvorhaben Kraftwerk Schwarze Sulm" nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben und das Vorhaben "Pumpspeicherkraftwerk Koralm" kein einheitliches Vorhaben darstellen würden. Es liege weder ein räumlicher noch ein sachlicher Zusammenhang vor. Auch werden Schwellenwerte der Z 46 des Anhangs 1 UVP-G 2000 nicht überschritten, die Schwellenwerten der Z 30 des erwähnten Anhangs seien nicht relevant oder nicht verwirklicht.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführerinnen Beschwerde, welcher sich die Umweltanwältin anschloss. Sie brachten darin zusammengefasst insbesondere folgende Rechtswidrigkeiten vor: So habe die belangte Behörde die Rechtslage insofern verkannt, als sie davon ausging, dass im Hinblick auf den Tatbestand von Anhang 1 Z 30 lit. a UVP-G 2000 keine Kumulierungsprüfung durchzuführen sei. Weiters sei die Prüfung einer möglichen Kumulierung im Hinblick auf Endemiten unvollständig geblieben. Es sei auch von einem sachlichen Zusammenhang des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit dem UVP-Vorhaben Pumpspeicherkraftwerk Koralm auszugehen. So sei eine Identität der Projektwerber gegeben und die spätere Herausnahme einer elektrischen Verbindungsleitung als bloßer Umgehungsversuch zu werten. Schließlich gebe es auch Unterlagen zum bereits naturschutzrechtlich bewilligten Trinkwasserkraftwerk Seebach, damit habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt.

 

6. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die erhobenen Beschwerden den Parteien mit und erhielt eine Stellungnahme der erstmitbeteiligten Partei.

 

7. Das Bundesverwaltungsgericht zog, mit Ausnahme des Sachverständigen für Forst und Waldökologie, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren bereits tätig gewesenen Amtssachverständigen für die Erstattung von ergänzenden Befunden und Gutachten betreffend mögliche additive und kumulative Effekte des den Gegenstand des angefochtenen Bescheids bildenden Vorhabens mit anderen Wasserkraftvorhaben heran.

 

8. Am 22.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Umfang des die Sache des Verfahrens bildenden Vorhabens sowie die von den beigezogenen Amtssachverständigen erstatteten Ergänzungsgutachten erörtert wurden. Den Parteien wurde auch Gelegenheit eingeräumt, zu den Ermittlungsergebnissen sowie sonstigen Vorbringen und Äußerungen Stellung zu nehmen.

 

9. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen erstatteten in der Folge eine gemeinsame Stellungnahme und legten ein Privatgutachten zur Frage einer möglichen Kumulierung vor. Auch die Fünftbeschwerdeführerin und die Umweltanwältin äußerten sich mittels Stellungnahme. Auf die Stellungnahmen replizierte dann die mitbeteiligte Partei.

 

10. Mit Schriftsatz vom 03.07.2018 erstattete die erstmitbeteiligte Partei eine weitere ergänzende Stellungnahme, in welcher sie weiteres Vorbringen im Hinblick auf das Vorhaben "Trinkwasserkraftwerk Seebach" als Vorhabensbestandteil erstatte und ausführte, dass auf dieses Vorhaben ursprünglich gerichtete Anträge auf Bewilligungen seitens der Forst- und der Wasserrechtsbehörde zurückgezogen worden seien. Zu diesem ergänzenden Vorbringen wurde den übrigen Parteien erneut Gelegenheit eingeräumt, sich zu äußern. Mit Schreiben vom 13.07.2018 (und Korrektur vom 16.07.2018) erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme zum ergänzenden Vorbringen der erstmitbeteiligten Partei und legte außerdem einen vom 22.06.2018 datierenden Bescheid vor.

 

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zum Vorhaben:

 

1.1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.12.1977, GZ 3 M 34/1977, wurde XXXX und XXXX aufgrund deren Antrags vom 22.07.1977 die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, am Goslitzbach (Berichtsgewässernetz-RID lt. Wasserbuch 2618), ein Ausleitungskraftwerk zu betreiben. Das Vorhaben ist unter dem Namen "Kraftwerk Goslitzbach" (in Folge: "KW Goslitz") unter der Postzahl 3/1832 in das Wasserbuch eingetragen, wobei als Wasserberechtigter Ing. XXXX genannt ist. Die Bewilligung vom 19.12.1977 wurde mehrfach abgeändert, zuletzt durch den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 24.05.2007, GZ FA13A-32.00 M 27-07/88.

 

Wasserrechtlicht konsentiert ist eine Engpassleistung von 632,1 kW, eine Fallhöhe von 257,3 m, eine Druckrohleitung mit einer Länge von 1450 m und eine Ausbauwassermenge von 632,1 kW.

 

Mit Bescheid vom 23.01.1998, GZ 6 - 54 G 54/16 - 1998, erteilte die Steiermärkische Landesregierung Ing. XXXX eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Goßlitzbach nach Maßgabe bestimmter Projektunterlagen.

 

1.1.3. Die erstmitbeteiligte Partei (in Folge "Projektwerberin") plant die Umsetzung insbesondere folgender Maßnahmen (in Folge: "Kraftwerk Schwarze Sulm" oder "KW Schwarze Sulm"):

 

* Installierung einer zusätzlichen Turbine im KW Goslitz mit einer maximalen Leistung von 320 kW und einem Maß der Wasserbenutzung von 0,3 m³/s;

 

* Errichtung und den Betrieb eines Ausleitungskraftwerks an der Schwarzen Sulm mit einer Ausbauwassermenge von 1,3 m³/s, einer Druckrohrleitungslänge von ca. 12,5 km, einer Fallhöhe von 492 m und einer maximalen Engpassleistung von 5,1 MW. Die produzierte Energie soll 17,9 MWh pro Jahr betragen.

 

1.1.4. XXXX und Ing. XXXX wurde mit Bescheid vom 27.07.2006, FA13C-54 G 403/112 - 2006, aufgrund deren am 25.08.2003 gestellten Antrags die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben "Errichtung eines Trinkwasserkraftwerkes am Seebach und Schwarzer Sulm, eines Wasserkraftwerkes an der Schwarzen Sulm sowie die Errichtung einer Beileitung zum KW Gosslitz" nach Maßgabe bestimmter Projektunterlagen erteilt.

 

Die Bewilligung vom 27.07.2006 wurde im Hinblick auf die darin bzw. nach Steiermärkischem Naturschutzgesetz vorgegeben Ausführungsfristen durch die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.04.2011, GZ 54G-403/2002-755, 20.11.2013, GZ 54G-403/2002-179, vom 11.01.2016, GZ 54G-403/2002-195, sowie vom 22.06.2018, GZ ABT13-54G-403/2002-245, bis zum 15.05.2024 verlängert.

 

1.1.5. Ing. XXXX und DI XXXX wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 24.05.2007, GZ FA13A-32.00 M 27-07/88, aufgrund deren am 18.10.2002 gestellten und im weiteren Verfahren modifizierten Antrags die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Trinkwasserkraftwerk Seebach- Kraftwerk Schwarze Sulm Ausbaustufe Teil A", befristet bis zum 31.12.2066, nach Maßgabe bestimmter Projektunterlagen erteilt. Die Bewilligung entspricht der oben vorgenommenen Darstellung des KW Schwarze Sulm, wobei allerdings die bewilligte Engpassleistung maximal 4920 kW beträgt.

 

Das Wasserbenutzungsrecht ist unter der Postzahl 3/2940 in das Wasserbuch eingetragen, als Wasserberechtigte ist dort die Projektwerberin genannt. Als Gewässer nennt das Wasserbuch die Schwarze Sulm (Berichtsgewässernetz-RID lt. Wasserbuch 2616).

 

Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 21.03.2017, GZ ABT13-32.00S-52/2014-104, dieser erging an die Projektwerberin auf Grundlage der von dieser vor dem 01.04.2014 vorgelegten Projektunterlagen, wurde die Bewilligung vom 24.05.2007 abgeändert und die Bauvollendungsfrist bis 31.12.2021 verlängert. Bewilligt wurden neben einem geänderten Verlauf der Druckrohrleitungstrasse (auf die linke Seite bachabwärts der Schwarzen Sulm mit dem Zweck, den Eingriff ins Natura 2000 Gebiet deutlich zu reduzieren) und einer geänderten Lage des Wasserfassungsstandorts (von 920,56 müA auf 936,72 müA) auch die Umsetzung der im September 2013 gemäß den Vorgaben des Anpassungsbescheids des Landeshauptmanns von Steiermark vom 04.09.2013, GZ ABT13-32.00-297/2012-118, vorgelegten Projektunterlagen.

 

Im August 2014 modifizierte die Projektwerberin den Antrag vom 01.04.2014. Danach nahm sie an diesem nur mehr Präzisierungen vor.

 

Als erloschen wurde im Bescheid die 2007 bewilligte Transportleitung für das Trinkwasserkraftwerk Seebach festgestellt. Es wurde im Bescheid auch festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht mit dem Grundstück Nr. 1603 KG Schwanberg verbunden ist.

 

Die durch den Bescheid vom 24.05.2007 bewilligte Engpassleistung änderte der Bescheid vom 21.03.2017 nicht.

 

1.1.6. Mit Schreiben vom 23.02.2015 beantragte die Projektwerberin unter Anschluss einer verbalen Beschreibung wie planlicher Darstellungen beim Landeshauptmann von Steiermark als Begleitmaßnahme zur Errichtung und dem Betrieb des KW Schwarze Sulm die forstrechtliche Bewilligung befristeter Rodungen im Ausmaß von 4,872 ha und dauernder Rodungen im Ausmaß von 0,3342 ha.

 

1.1.7. Im Gebiet des Naturdenkmals Nr. 1531 (dazu erklärt mit Bescheid der BH Deutschlandsberg vom 24.09.2007, GZ 6.0D4/2006), "Teilstrecke der Schwarzen Sulm Michelitsch/Deutschmann", sind keine mit der Errichtung und dem Betrieb des KW Schwarze Sulm verbundenen Rodungen geplant.

 

1.1.8. Die Projektwerberin plant auch die Errichtung und den Betrieb folgender Maßnahmen (in Folge "TKW Seebach"):

 

Errichtung und Betrieb eines Ausleitungskraftwerks mit einer Wasserfassung am Seebach, einer Ausbauwassermenge von 0,120 m³/s, einer Fallhöhe von 1021,38 m und einer Engpassleistung von 979kW. Eine Transportleitung DN 400 soll nach ca. 6,9 km als Beileitung zur Druckleitung des KW Schwarze Sulm geführt werden.

 

Die daraus produzierte Energie soll 5,044 MWh pro Jahr betragen.

 

1.1.9. Zur Umsetzung der Vorhabensteile des TKW Seebach wurde ein Antrag auf die Bewilligung von Rodungen gestellt und zu GZ FA10A bzw. ABT10- 30Se 18 ein Verfahren bei der Forstbehörde geführt. Dieser Antrag wurde am 29.10.2013 zurückgezogen. Anhängig bei der Forstbehörde mit Bezug auf die Vorhaben KW Schwarze Sulm und TKW Seebach ist nur der Antrag vom 23.02.2015.

 

Der Bewilligungsantrag an die Wasserrechtsbehörde aus dem Jahr 2002 (oben Pkt. 1.1.5.) umfasste ursprünglich auch noch als Gesamtprojekt das TKW Seebach. Im Zuge der mündlichen Verhandlung bei der Wasserrechtsbehörde am 20.05.2014 verzichtete die Projektwerberin ausdrücklich auf die Errichtung des TKW Seebach.

 

1.1.10. Es besteht kein Wille der Projektwerberin auf die Durchführung bestimmter Rodungen als Begleitmaßnahme zur Errichtung und zum Betrieb des TKW Seebach.

 

1.2. Zur Lage des unter Pkt. 1.1. dargestellten Vorhabens:

 

1.2.1. Das Gewässer Goslitzbach hat bis zur bestehenden Wehranlage des KW Goslitzbach ein kleineres Einzugsgebiet (10 - 50 km²) als das Gewässer Schwarze Sulm.

 

1.2.2. Ein Teil des unter Pkt. 1.1. dargestellten Vorhabens soll im "Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm" (dazu erklärt mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 04.12.2006, LGBl. 2007/10) sowie im Gebiet des als "Teilstrecke der Schwarzen Sulm Masser Robert" benannten Naturdenkmals Nr. 1532 (dazu erklärt mit Bescheid der BH Deutschlandsberg vom 02.11.2007, GZ 6.0M6/2006), errichtet und betrieben werden.

 

1.3. Zu anderen Vorhaben:

 

1.3.1. Die XXXX GmbH (in Folge: " XXXX GmbH") plant die Errichtung und den Betrieb eines Pumpspeicherwerks mit zwei Speicherbecken ("Oberspeicher Glitzalm" mit 4,9 Mio m³ Kapazität und ein "Unterspeicher Seebach" mit 4,5 Mio m³ Kapazität) mit Betriebseinrichtungen, einem Triebwasserweg zwischen den Speicherbecken, zwei Wasserschlössern, jeweils einem Ein- und Auslaufbauwerk der Speicher mit Verschlussorganen, einem Kavernenkraftwerk mit Zufahrtsstollen sowie einem Energieableitungsstollen und Einrichtungen zur Netzanbindung an die bestehende 380 kV-Leitung der XXXX (in Folge: "PSW Koralm").

 

Geografisch liegt das Vorhaben an der Landesgrenze zwischen Kärnten und der Steiermark auf der steirischen Seite der Koralm in den Gemeinden Schwanberg und Wies (beide im Bezirk Deutschlandsberg). Der Oberspeicher Glitzalm soll im Bereich zwischen Frauenkogel und Ochsenofen oberhalb der Glitzalm und der Unterspeicher im Talraum des Seebaches auf Höhe Waldsteinbauer errichtet werden. Im Nahbereich der geplanten Anlage befindet sich die 380 kV-Leitung. Naturräumlich gesehen befindet sich das Projektgebiet in den südöstlichen Randalpen, im Speziellen der Koralpe zugehörend. Das Projektgebiet liegt etwa zwischen 1.730 - 1.020 m Seehöhe und somit in der montanen und subalpinen Stufe.

 

Das Maschinenkonzept beinhaltet vier Pumpturbinen mit einer Leistung von insgesamt 960-970 MW.

 

Der Seebach soll umgelegt und dessen Talboden im Bereich des Unterspeichers für die Speicherung des Wassers verwendet werden. Die fließende Welle (Normalabfluss und kleinere Hochwässer) soll - ohne energetische Nutzung - über einen Umleitungsstollen umgeleitet werden. Bei der Bachumlegung soll auch ein Entnahmebauwerk zur erstmaligen Befüllung des Pumpspeichersystems errichtet werden.

 

1.3.2. Mit Bescheid vom 05.03.2013, GZ ABT13-11.10-238/2013-14 stellte die Steiermärkische Landesregierung zum Antrag der XXXX GmbH vom 30.07.2012 fest, dass für das Vorhaben "Pumpspeicherwerk Koralm" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 

Die PSKW GmbH erstattete zum Vorhaben "PSW Koralm" am 16.07.2015 eine Anzeige bei der Steiermärkischen Landesregierung als Naturschutzbehörde und beantragte am 20.12.2015 für dieses beim damaligen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in Folge: "BMLFUW") die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung.

 

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.05.2016, GZ ABT13-11.10-385/2015-35, wurde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf Grund eines Antrages der Umweltanwältin festgestellt, dass für das Vorhaben "Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes Koralm" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Mit Erkenntnis vom 10.08.2016, W102 2128669-1, änderte das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid dahingehend ab, dass für das Vorhaben "Errichtung und Betrieb des Pumpspeicherkraftwerkes Koralm" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 

Die naturschutzrechtliche Bewilligung wurde in Folge des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2015 für nichtig erklärt.

 

Mit Schreiben vom 17.08.2016 ersuchte die XXXX GmbH die Steiermärkische Landesregierung unter Einschluss der beim BMLFUW eingereichten Projektunterlagen und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2016 zum "Projekt Pumpspeicherwerk Koralm" um "Fortführung des Genehmigungsverfahrens".

 

1.3.3. In den Projektunterlagen für die beantragte UVP-Genehmigung, konkret dem als "Technischer Bericht Energieversorgung" bezeichneten Dokument "B_1031_1.0.AL.25" (datierend August 2014) in der Version 01 war unter der Überschrift "Energiekonzept PSW Koralm" und jeweils den zwei Pkt. 4.1. und 4.2. (gemeint wohl auch Pkt. 4.3. und 4.4.) eine 20 kV-Verbindungsleitung zwischen dem Vorhaben "PSW Koralm" und dem Vorhaben "KW Schwarze Sulm" bzw. dem für jenes Vorhaben geplanten Krafthauses beschrieben. Durch diese Verbindung wäre der Bezug von Baustrom für die Errichtung des PSW Koralm aus dem Vorhaben "KW Schwarze Sulm" sowie der "Schwarzstart" des "PSW Koralm", d.h. der Start bei Ausfall der Versorgung mit Elektrizität aus dem Netz, möglich gewesen.

 

1.3.4. Die PSKW GmbH hat das Dokument "B_1031_1.0.AL.25" durch die "Revision 03" vom September 2017 dahingehend abgeändert, dass unter der Überschrift "Energiekonzept PSW Koralm" und den Pkt. 3.1. bis 3.3. die Verbindungsleitungen zwischen dem geplanten PSW Koralm und dem geplanten KW Schwarze Sulm nicht mehr vorgesehen sind.

 

1.3.5. Die für die Errichtung des PSW Koralm erforderliche Elektrizität kann von der Baustelle des Vorhabens "Windpark Handalm" bezogen werden. Das Vorhaben PSW Koralm wie auch die geplanten KW Schwarze Sulm und TKW Seebach arbeiten unterschiedlich. Das Vorhaben PSW Koralm zielt auf die Speicherung der aus dem 380 kV-Netz entnommenen elektrischen Energie ab, das Vorhaben KW Schwarze Sulm und das Vorhaben TKW Seebach dienen der originären Produktion elektrischer Energie und Einspeisung in das 20 kV-Netz. Die genannten Vorhaben funktionieren selbständig und unabhängig voneinander.

 

1.3.6. Ein technischer Zusammenhang ist nach der eingereichten Projektbeschreibung im UVP-Genehmigungsverfahren, bei Stand "Revision 03" des Dokuments "B_1031_1.0.AL.25" zum PSW Koralm zwischen diesem Vorhaben und dem Vorhaben "KW Schwarze Sulm" nicht gegeben.

 

1.3.7. In der Umgebung des KW Schwarze Sulm bestehen im Zeitraum 1871 bis 2007 wasserrechtlich bewilligte Ausleitungskraftwerke. Die bewilligte Engpassleistung all dieser Vorhaben beträgt insgesamt nicht mehr als 2,245 MW.

 

1.3.8. In der Umgebung des KW Schwarze Sulm bestehen im Zeitraum 2007 bis 2016 bewilligte Rodungsvorhaben anderer Projektwerber mit einer Gesamtfläche von 7,283 ha. Zu 0,1 ha dieser Flächen besteht ein räumlicher Zusammenhang.

 

1.4. Eigentumsverhältnisse:

 

1.4.1 Gesellschafter der XXXX GmbH (FN XXXX ) sind die XXXX GmbH sowie die XXXX GmbH. Geschäftsführer der Gesellschaft sind Ing. XXXX MASSER und XXXX .

 

1.4.2. Gesellschafter der XXXX GmbH (FN XXXX ) ist. Ing. XXXX . Dieser ist auch alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft.

 

1.4.3. Gesellschafter der XXXX GmbH (FN XXXX ) ist DI XXXX , welcher auch alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist.

 

1.4.4. Gesellschafter der PSKW GmbH (FN XXXX ) sind die XXXX GmbH, die XXXX GmbH, die XXXX GmbH sowie die XXXX GmbH. Geschäftsführer der XXXX GmbH ist Ing. XXXX .

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zu den Feststellungen zum Vorhaben:

 

Die Feststellungen zum KW Goslitz (Pkt. 1.1.2.) beruhen auf den im Akt einliegenden Bewilligungsbescheiden betreffend Naturschutz- und Wasserrecht sowie dem offenen Wasserbuch.

 

Die Feststellungen, dass die erstmitbeteiligte Partei die Errichtung und den Betrieb des KW Schwarze Sulm plant (Pkt. 1.1.3.) gründen auf der Vorstellung des Vorhabens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. insbesondere VHS S. 6 ff und Beilage ./8 zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 22.05.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht, in Folge: "VHS") sowie den Bewilligungsbescheiden aus den Jahren 2007 und 2017. Dem Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht ersichtlich, warum der Bescheid vom 24.05.2017 nach seinem Spruch nicht konsumierbar sein soll. Die Behörde verstand den Antrag offenkundig - und nichts Gegenteiliges ist letztlich auch den Begründungen der Bescheide aus 2007 und 2017 zu entnehmen - als Antrag auf wasserrechtsbehördliche Bewilligung eines Vorhabens und erteilte sohin die Bewilligung welche in Rechtskraft erwuchs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zwar grundsätzlich maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das Erklärte und nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen sind in diesem Sinn nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dabei kommt es somit darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (etwa VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001, mwN, wobei diese Rechtsprechungslinie auch bereits im Entscheidungszeitpunkt der Behörde im Jahr 2007 relevant war).

 

Die Präsentation in der mündlichen Verhandlung wich betreffend die Engpassleistung für das KW Schwarze Sulm leicht gegenüber dem Bewilligungsbescheid aus 2007 ab; es wurde daher - iS einer "Worst Case"-Betrachtung - der Wert aus der Präsentation genommen.

 

Die Feststellung zur naturschutzrechtlichen Bewilligung (Pkt. 1.1.4) wie auch zum Zeitpunkt des Antrags ergeben sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Bescheid. Ebenso im Verfahrensakt liegt eine im Amtshilfeweg eingeholte Mitteilung (E-Mail) seitens der Steiermärkischen Naturschutzbehörde ein, in welcher Fristverlängerungsbewilligungen erwähnt werden. An der Richtigkeit dieser Mitteilung war nicht zu zweifeln. Die mit Bescheid vom 22.06.2018 bis 15.05.2024 verlängerte Bauvollendungsfrist ergibt sich aus dem von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Bescheid, an dessen Existenz ebenfalls nicht zu zweifeln war.

 

Die von der Wasserrechtsbehörde erlassenen Bescheide vom 24.05.2007, vom 04.09.2013 sowie vom 21.03.2017, die jeweils dazugehörigen Anträge sowie die Angaben zur Engpassleistung konnten aufgrund der im Verfahrensakt einliegenden Bescheide festgestellt werden. Sie decken sich auch mit dem Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beilage ./3, welche bzw. welcher von den übrigen Parteien unbestritten blieb. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf dem offenen Wasserbuch.

 

Die Feststellungen betreffend die Verlegung der Druckrohleitung auf die Seite bachabwärts der Schwarzen Sulm und zum Zweck dieser Vorhabensänderung folgen auch aus der - aus Sicht des erkennenden Senats diesbezüglich nicht als unglaubwürdig zu erkennenden - Projektpräsentation der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung (s. insbesondere Beilage ./8 zur VHS). Diese Angaben blieben als solches auch unbestritten. Mit dem von der Erstbeschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 13.07.2018 getätigten Hinweis auf die mehrfachen Antragsdispositionen der Projektwerberin - auch in mehreren von dieser geführten Verwaltungsverfahren - wird noch kein gegen die Glaubwürdigkeit sprechender Umstand aufgezeigt.

 

Die Feststellung, wonach zuletzt im August 2014 die Projektunterlagen in maßgeblicher Art und Weise modifiziert wurden und es danach nur mehr zu Klarstellungen kam, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid für das KW Schwarze Sulm vom 21.03.2017 (S. 21, 25 und 29).

 

Die Feststellungen zum Rodungsantrag vom 23.02.2015 (Pkt. 1.1.6.) beruhen auf dem im Verfahrensakt einliegenden Antrag der Projektwerberin an die Forstbehörde, dem UVP-Feststellungsantrag der Forstbehörde sowie den im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen.

 

Soweit die Fünftbeschwerdeführerin (der sich die Erstbeschwerdeführerin anschloss) in ihrer Stellungnahme vom 05.06.2018 umfangreich ausführt, dass der forstrechtliche Bewilligungsantrag vom Februar 2015 nicht schlüssig und nachvollziehbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde im Administrativverfahren herangezogenen Amtssachverständigen allesamt bestätigten, dass die vorliegenden Unterlagen plausibel und für eine Beurteilung ausreichend seien. Diesen Aussagen tritt die erwähnte Beschwerdeführerin jedoch mit ihrem erwähnten Vorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Sie zeigt auch keine Unschlüssigkeit oder einen Verstoß gegen die Gesetze menschlichen Denkens auf: Es mag auch sein, dass sich der Rodungsbewilligungsantrag in der gestellten Form später in der Praxis als nicht praktikabel oder überhaupt durchführbar erweisen könnte (etwa, weil im Arbeitsmodus für die Errichtung der Druckrohrleitung eine größere Breite benötigt wird oder die Energieableitung des KW Schwarze Sulm weitere Rodungsflächen erfordert als vom Bewilligungsantrag umfasst). Auszugehen ist gegenständlich jedoch vom im Antrag geäußerten Willen des Projektwerbers, wobei für Zwecke eines UVP-Feststellungsverfahrens (und der darin zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen) gegenüber einem forstrechtlichen Bewilligungsverfahren im Hinblick auf § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durchaus Unterschiede bestehen können (deshalb möglicherweise auch die erwähnten "Verbesserungsaufträge"). Im UVP-Feststellungsverfahren sind nur Unterlagen zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen iS einer "Grobprüfung" (bedingt schon durch die grundsätzliche sechswöchige Entscheidungsfrist) ausreichend.

 

Ausgegangen wurde gegenständlich vom gesamten, im forstrechtlichen Bewilligungsantrag vom 23.02.2015 beschriebenen Flächenmaß. Die Bindungswirkung des UVP-Feststellungsbescheids gilt dann auch nur für den entschiedenen Sachverhalt, das heißt für eine im Wesentlichen unveränderte Sach- und Rechtslage (zuletzt etwa BVwG, 28.2.2018 W127 2104786-1/10E, Salzburg Flughafen Terminal 2). Sollten also etwa im Antrag nicht beschriebene Flächen auf Forststraßen benötigt werden - wobei die Fünftbeschwerdeführerin auch nicht näher substantiiert, wie sie zu dieser Annahme kommt und, wie oben erwähnt sämtliche Sachverständige, einschließlich des forstfachlichen, von einer plausiblen Darstellung auch des Flächenausmaßes (wobei der Verlauf der Druckrohrleitung und die benötigten Rodungsflächen auch planlich dargestellt wurden) ausgingen -, so könnte dies eben bei einer solchen geänderten Sachlage eine anderslautende Beurteilung zur Folge haben.

 

Dies gilt auch - worauf die Fünftbeschwerdeführerin (welcher sich die Erstbeschwerdeführerin anschloss) auf S. 6 ihrer Stellungnahme vom 18.06.2018 hinweist - im Hinblick auf allenfalls abweichende Darstellungen der Rodungsfläche in zivilrechtlichen Gestattungsverträgen: Einschlägige Grundlage für die Beurteilung des Vorhabensumfangs vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist gegenständlich nur die auf Erzielung einer hoheitlichen Bewilligung abzielende Einreichung bei der Forstbehörde vom Februar 2015 und der darin zum Ausdruck kommende Verwirklichungswille der Projektwerberin.

 

Die Feststellung, wonach keine Rodungen im Bereich des Naturdenkmals Nr. 1531 vorgesehen sind (Pkt. 1.1.7.) ergibt sich aus den - unbestritten gebliebenen - Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturschutz (Naturkunde) sowie der Amtssachverständigen für Landschaftsplanung in deren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten, ergänzenden Gutachten sowie der Ausführung der Amtssachverständigen für Naturschutz in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. VHS S. 19). Die Feststellungen beruhen auch auf dem offenen "Digitalen Atlas Steiermark" - Teil "Flora und Fauna", welcher unter:

http://gis2.stmk.gv.at/atlas/ (S(aopoliuj04oszetkynl3w4pc))/init.aspx?cms=da abgerufen werden kann (abgerufen am 16.07.2018).

 

Dass die Projektwerberin die Errichtung und den Betrieb auch der als TKW Seebach bezeichneten Maßnahmen plant (Pkt. 1.1.8.) ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senats aus folgenden Anhaltspunkten:

 

Für die zur Umsetzung des TKW Seebach erforderlichen Maßnahmen existiert nach wie vor eine naturschutzrechtliche Bewilligung, in welcher diese entsprechend konkret verbal und planlich beschrieben sind. Zwar wurde diese an DI XXXX und Ing. XXXX (welche beide aber auch Gesellschafter der Projektwerberin sind) erteilt. Allerdings hat die Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorhaben eines Ausleitungskraftwerks am Seebach als - für das Bundesverwaltungsgericht deutlich erkennbaren - Teil eines beabsichtigten Gesamtvorhabens zur Trinkwassergewinnung und energetischer Nutzung von im Bereich der Koralm entspringenden Gewässern dargestellt (VHS S. 6 ff sowie Beilage ./8 zur VHS). Dabei hat sie etwa die wasser- und forstrechtliche Genehmigung betreffend das TKW Seebach ausdrücklich als "offen" bezeichnet und daneben auch ausgeführt, dass "der Teil B des Gesamtprojektes als zweite Baustufe die restlichen Maßnahmen des Gesamtprojektes beinhalten wird" (s. S. 4 der Beilage ./8 zur VHS).

 

So ist an der weiterhin bestehenden Absicht der Projektwerberin bzw. von Ing. XXXX und DI XXXX , die erteilten Bewilligungen zu konsumieren schon aufgrund der beantragten Verlängerungen der Bauausführungsfristen, zuletzt aus dem Jahr 2016, nicht zu zweifeln. Zwar erfasst die naturschutzrechtliche Bewilligung auch die zum Vorhabensteil KW Schwarze Sulm zu zählenden Vorhabensteile, doch wäre es der Projektwerberin freigestanden, auch rechtswirksam - teilweise (da zweifellos als trennbar anzusehen) - auf die - rechtskräftige - naturschutzrechtliche Bewilligung zu verzichten (s. § 29 Abs. 1 Z 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017) oder einfach den Antrag auf Verlängerung der naturschutzrechtlichen Bauvollendungsfrist nur mehr für den Vorhabensteil "KW Schwarze Sulm" zu stellen.

 

Aus den erteilten Bewilligungen ergeben sich auch entsprechende - schon aus allgemeiner Lebenserfahrung erkennbare - (technische) Zusammenhänge und Abhängigkeiten des geplanten TKW Seebach, des geplanten KW Schwarze Sulm sowie auch des bestehenden KW Goslitzbach, wie insbesondere die vorgesehene Verstromung des an der Wasserfassung des Trinkwasserkraftwerks Seebach entnommenen Wassers im Krafthaus des Kraftwerks Schwarze Sulm, in welchem die Turbinen vereint sind. Auch wurden etwa die Umweltauswirkungen durch die Wasserentnahmen an Seebach und Schwarzer Sulm gemeinsam gutachtlich geprüft (s. etwa auf S. 93 f des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheids aus 2006).

 

Wenn die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2018 vorbringt, dass weder bei der Wasserrechts- noch bei der Forstbehörde auf das TKW Seebach gerichtete Bewilligungsanträge mehr anhängig seien bzw. man in einer der mündlichen Verhandlung des der Erlassung des wasserrechtlichen Bescheids vom 21.03.2017 man endgültig auf die Errichtung des TKW Seebach "verzichtet" habe, ändert dies in Anbetracht der immer noch - wenngleich auch noch weitere Zulassungsakte voraussetzend - konsumierbaren naturschutzrechtlichen Bewilligung wie auch der erwähnten Projektdarstellung in der mündlichen Verhandlung nichts.

 

Die Feststellung, dass zunächst die Umsetzung des geplanten TKW Seebach betreffende Anträge auf forst- und wasserrechtliche Bewilligung eingereicht und später zurückgezogen wurden (Pkt. 1.1.8.) beruhen auf den, von der Projektwerberin vorgelegten und nicht als unglaubwürdig zu erachtenden Unterlagen (Beilagen zur Stellungnahme vom 03.07.2018). Das Bundesverwaltungsgericht sah sich vor dem Hintergrund des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich nicht veranlasst durch Beischaffung der jeweiligen Verfahrensakte bzw. im Amtshilfeweg weiter zu prüfen, ob es tatsächlich zu den jeweiligen Antragsmodifikationen kam. Auf Grundlage dieser Feststellung konnte auch festgestellt werden (Pkt. 1.1.9.), dass im Entscheidungszeitpunkt kein Verwirklichungswille auf bestimmte, der Umsetzung des TKW Seebach dienender Rodungen gegeben war.

 

2.2. Zu den Feststellungen zur Lage des Vorhabens:

 

Die Feststellung zum Gewässer (Pkt. 1.2.1.) beruhen auf der im Verfahrensakt einliegenden, nachvollziehbaren und schlüssigen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren (s. Pkt. V. und XV. des angefochtenen Bescheids). Diese blieb auch unbestritten.

 

Die Feststellungen zur Lage des unter Pkt. 1.1. beschriebenen Vorhabens im Europaschutzgebiet Nr. 3 sowie dem Naturdenkmal Nr. 1532 folgen aus dem Verfahrensakt bzw. dem angefochtenen Bescheid, wobei diese Angaben unbestritten blieben, sowie - betreffend die Naturdenkmale - aus dem offenen "Digitalen Atlas Steiermark" - Teil "Flora und Fauna", welcher unter:

http://gis2.stmk.gv.at/atlas/ (S(aopoliuj04oszetkynl3w4pc))/init.aspx?cms=da abgerufen werden kann (abgerufen am 16.07.2018).

 

2.3. Zu den Feststellungen zu anderen Vorhaben:

 

Die Feststellungen unter Pkt. 1.3.1. betreffend die auf das PSW Koralm bezogenen Anträge, Anzeigen bzw. Anbringen bezogen auf die Feststellung einer UVP-Pflicht bzw. Erteilung einer Genehmigung nach UVP-G 2000, nach Steiermärkischem Naturschutzrecht bzw. nach Wasserrecht ergeben sich aus der nachvollziehbaren - und unbestritten gebliebenen - Stellungnahme der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer vom 08.06.2018, der weiteren Ergänzung dazu durch die Projektwerberin sowie sind - im Hinblick auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2016, W 102 2128669-1 - überdies auch gerichtsnotorisch.

 

Die Feststellungen zur Beschreibung des Vorhabens "PSW Koralm" im UVP-Genehmigungsverfahren (Pkt. 1.3.3. und 1.3.4.) folgen aus den von der UVP-Behörde vorgelegten und im Verfahrensakt einliegenden Unterlagen aus dem Genehmigungsakt. Die Feststellung, wonach bis zur "Revision 03" des Einreichdokuments "B_1031_1.0.AL.25" der Bezug von Baustrom aus dem KW Schwarze Sulm und aufgrund einer technischen Verbindung auch eine Schwarzstartfähigkeit möglich gewesen wäre beruht auch auf der aus Sicht des erkennenden Senats auch glaubwürdig erscheinenden, und als solches auch unbestritten gebliebenen, Präsentation - zur Erwägung einer möglichen Umgehungsabsicht siehe unten bei der rechtlichen Beurteilung Pkt. 3.2.1. - der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat.

 

Die Feststellungen betreffend andere, bestehende Wasserkraftvorhaben in der Umgebung des KW Schwarze Sulm bzw. des TKW Seebach beruhen auf den gleichlautenden, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in den Gutachten der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogenen Amtssachverständigen (Pkt. 1.3.7.). Diese Feststellungen blieben auch unbestritten.

 

Die Feststellung anderer Rodungsvorhaben und möglicher kumulativer oder additiver Effekte mit den geplanten Rodungen für das KW Schwarze Sulm (Pkt. 1.3.8.) beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der im verwaltungsbehördlichen Verfahren herangezogenen Amtssachverständigen. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde (Pkt. D) tritt die Fünftbeschwerdeführerin dem Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zeigt - auf die relevante, von der Sachverständigen zu prüfende Frage betreffend einen räumlichen Zusammenhang, d.h. möglicher additiver oder kumulativer Effekte aus anderen Rodungsvorhaben, auch keine Unschlüssigkeit oder einen Verstoß gegen die Gesetze menschlichen Denkens auf.

 

Soweit eine Unvollständigkeit in Bezug auf die Ermittlung bestimmter Endemiten bzw. möglicher additiver oder kumulativer Effekte durch Einwirkungen auf diese moniert wird ist darauf hinzuweisen, dass sich die Sachverständige entsprechender, ihr aus der Fachliteratur verfügbarer Angaben bedient hat. Die von ihr in den Raum gestellte Erhebungsdauer von einem Jahr entspricht jedenfalls nicht der Prüftiefe eines Verfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (s. dazu unten die rechtlichen Erwägungen unter Pkt. 3.2.2.) - unbestritten.

 

2.4. Zu den Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen:

 

Die Feststellungen zu den Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnissen an der Projektwerberin, sowie der Projektwerberin für das PSW Koralm beruhen auf dem offenen Firmenbuch.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerden

 

3.1. Rechtsgrundlagen:

 

3.1.1. Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 111/2017, (in Folge: "UVP-G 2000") lautet auszugsweise:

 

"Begriffsbestimmungen

 

§ 2 [...]

 

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

 

[...]

 

(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient."

 

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

 

§ 3 (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

 

[...]

 

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

 

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

 

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

 

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

 

[...]

 

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

 

(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

 

[...]"

 

"Änderungen

 

§ 3a (1) Änderungen von Vorhaben, 1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen; 2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

 

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

 

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

 

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

 

und die im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist

 

[...]

 

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

 

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

 

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen."

 

3.1.2. Z 30 von Anhang 1 des UVP-G 2000 lautet samt den jeweils dazugehörigen Fußnoten:

 

"

 

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 30

a) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW; b) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 10 MW, wenn die Rückstaulänge, berechnet auf Basis des mittleren Durchflusses (MQ), das 20-fache der Gewässerbreite, gemessen in der Achse der Wehranlage, erreicht; c) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten. Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand7) zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum. Ausgenommen von Z 30 sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder die Stauraumlänge in Folge einer Erhöhung des Stauzieles haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden. Bei lit. b) und c) sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 nicht anzuwenden.

 

 

    

 

7) Als ausreichender

Mindestabstand gilt unter Zugrundelegung des vorhabensseitigen Gewässereinzugsgebietes (EZG) folgende Gewässerlänge: 1 km bei EZG kleiner 10 km², 2 km bei EZG von 10 - 50 km², 3 km bei EZG von 51 - 100 km², 4 km bei EZG von 101 - 500 km², 5 km bei EZG von 501 - 1 000 km², 10 km bei EZG ab 1 001 km²."

 

3.1.3. Die Z 30 von Anhangs 1 des UVP-G 2000 lautet samt den jeweils dazugehörigen Fußnoten:

 

"

 

 

 

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Z 46

 

a) Rodungen 14a) auf einer Fläche von mindestens 20 ha; b) Erweiterungen von Rodungen 14a), wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;

c) Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha; d) Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt; e) Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha; f) Erweiterungen von Rodungen 14a) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt; sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt.

    

 

14a) Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975.

 

15) Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen."

 

3.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

 

3.2.1. Zur Abgrenzung des Vorhabens:

 

Zum antragsgegenständliches Vorhaben, dem KW Schwarze Sulm und dem TKW Seebach

 

Der Landeshauptmann von Steiermark beantragte zu dem am 15.02.2015 von der Projektwerberin eingereichten Antrag auf forstbehördliche Bewilligung der Rodung bestimmter beschriebener Waldflächen festzustellen, ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht.

 

Vorhaben, die im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auf ihre UVP-Pflicht hin zu untersuchen sind, sind grundsätzlich unteilbar, d.h. das geplante Vorhaben ist hinsichtlich aller seiner den einzelnen Materiengesetzen unterworfenen Teile als Ganzes zu betrachten, und es ist auszusprechen, ob das geplante Vorhaben als Ganzes einer UVP-Pflicht unterliegt oder nicht. Das Betrachten von einzelnen Teilen, z.B. das Aufteilen eines Vorhabens zur Errichtung eines Windparks in einen Teil, der die Energiegewinnung aus Windkraft betrifft, und in einen Teil, der die Rodung betrifft, ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BVwG 13.11.2014, W193 2008108-1/5E, Kuchalm Windpark). Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist jenes Vorhaben, das vom Feststellungsantrag erfasst ist einschließlich aller damit in einem untrennbaren räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen, auch wenn sich der Feststellungsantrag nicht auf alle diese Maßnahmen ausdrücklich bezieht (BVwG 11.2.2015, W102 2016807-1/5E, Turracher Höhe Alpenpark).

 

Ein Vorhaben ist gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 definiert als Errichtung einer Anlage oder einem sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2014/07/0012), wobei der Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 grundsätzlich weit zu verstehen ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

 

Für die Qualifikation von mehreren Anlagen(teilen) und/oder Projekten als ein Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist maßgeblich, dass sie in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Die Zuordnung einzelner getrennt eingereichter Projekte zu den in Anhang 1 des UVP-G 2000 aufgezählten Vorhaben darf nicht isoliert beurteilt werden; es sind vielmehr räumlich zusammenhängende Projekte dann als einheitliches Vorhaben anzusehen, wenn sie in einem derart engen funktionellen Zusammenhang stehen, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 erreicht bzw. erfüllt werden (VwGH 20.11.2014, 2011/07/0244, mwN).

 

Ein derartiger "sachlicher Zusammenhang" liegt etwa vor, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, d.h. ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen (wirtschaftlichen) Ziels, vorliegt (US 08.03.2007, US 9B/2005/8-431). In der Literatur (z.B. Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung, III, Rz 22 f.) wird ein sachlicher Zusammenhang dann angenommen, wenn die beabsichtigten Maßnahmen kausal und funktional mit der Verwirklichung des Vorhabens verbunden sind; demnach sind jedenfalls diejenigen Maßnahmen Teil des Vorhabens, die zur Erfüllung des Projektzwecks erforderlich sind (vgl. dazu ausführlich BVwG 20.04.2017, W248 2145354-1/9E, Wien U2/U5). Es kommt folglich darauf an, ob das jeweils eingereichte Projekt für sich funktionsfähig ist und ob damit ein eigenständiger Projektzweck verfolgt wird (VwGH 25.08.2010, 2007/03/0027; 20.03.2002, 2000/03/0004; BVwG 26.11.2014, W102 2000176-1/23E, Götzendorf Spange). Weiters ist der Umstand maßgeblich, ob der Grund für die Einreichung von "mehreren Vorhaben" die Vermeidung eines UVP-Verfahrens ist (VwGH 25.08.2010, 2007/03/0027). Schließlich kann der einheitliche optische Eindruck verschiedener Maßnahmen nach der Rechtsprechung Berücksichtigung finden (vgl. BVwG 13.10.2016, W143 2009324-1/12E, Pöllauberg Intensivtierhaltung, mwN).

 

Ein "räumlicher Zusammenhang" zwischen Vorhaben(steilen) ist dann anzunehmen, wenn es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist dabei jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (VwGH 16.05.2018, Ra 2016/04/0027, mwN). Voraussetzung des Vorliegens eines Vorhabens ist jedoch stets, dass die im Vorhaben zusammenzuziehenden Anlagen oder Eingriffe sowohl in einem räumlichen als auch in einem sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011], § 2, Rz 25).

 

Die belangte Behörde erkannte zunächst richtig, dass auch nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 3 Abs. 6 letzter Satz UVP-G 2000 gemäß § 3 Abs. 7 leg. cit. über die allfällige UVP-Pflicht eines Vorhabens abzusprechen ist (BVwG 23.3.2017, W104 2010407-1/17E, Wiener Neustadt ASA, Abfallbehandlungsanlage II). Ebenso hat die Behörde in zutreffender Weise - und anders als das die Erstbeschwerdeführerin auf S. 6 f in ihrer Beschwerde moniert (s. zum TKW Seebach jedoch nachstehend) - auch das mit Bescheid vom 24.05.2007 wasserrechtlich bewilligte (und in dieser Bewilligung als "Trinkwasserkraftwerk Seebach- Kraftwerk Schwarze Sulm Ausbaustufe Teil A" bezeichnete), und später durch den Bescheid vom 21.03.2017 abgeänderte, Vorhaben "KW Schwarze Sulm" als Gegenstand des Feststellungsverfahren bzw. Teil des im Hinblick auf eine mögliche Pflicht zur Durchführung einer UVP zu beurteilenden Vorhabens angesehen.

 

Die Fünftbeschwerdeführerin, welcher sich die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.06.2018 anschloss, rügt nun überdies, dass auch zum Vorhaben "Trinkwasserkraftwerk Seebach" "Unterlagen vorliegen müssten" und auch diese Maßnahmen als Teil des Vorhabens zu berücksichtigen seien. Aus Sicht des erkennenden Senats sind die Beschwerdeführer im Recht: Auch das TKW Seebach gehört zum Gegenstand dieses Feststellungsverfahrens. So war ein entsprechender - nach wie vor bestehender - Wille, dieses auch zu verwirklichen, festzustellen. Ebenso waren Feststellungen zu treffen, dass - dies blieb als solches von den Beschwerdeführerinnen auch unbestritten - sowohl die auf die Erlangung wasser- wie auch forstrechtlicher Bewilligungen gerichteten Anträge wirksam zurückgezogen wurden (s. die Stellungnahme der Projektwerberin vom 03.07.2018 sowie die dazu vorgelegten Beilagen). Ein auf bestimmte Rodungen gerichteter Projektverwirklichungswille ist daher nicht gegeben (vgl. dazu den anders gelagerten Sachverhalt in der Entscheidung BVwG 29.04.2015, W225 2008230-1/9E, Ill-Walgau Hochwasserschutz).

 

Auch ist diesbezüglich für das Bundesverwaltungsgericht keine Umgehungsabsicht, wie von der Erstbeschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 13.07.2018 vorgebracht, ersichtlich: So kann ein Projektwerber (Bewilligungswerber) über die von ihm gestellten Anträge disponieren. Ohne weitere Anhaltspunkte ist auch aus einer solchen Antragsdisposition auch nicht auf eine unsachliche Vorgangsweise zu schließen. Derartige Anhaltspunkte sind den getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen bzw. folgen diese auch nicht aus der Tatsache einer beantragten (und auch erhaltenen) weiteren Fristverlängerung für die Bauvollendung gemäß den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Darüber hinaus ist - wie bereits oben unter Pkt. 2.1. betreffend die "Richtigkeit" der beantragten Rodungsflächen dargelegt - darauf hinzuweisen, dass sich auch die Bindungswirkung der gegenständlichen Feststellungsentscheidung nur auf die Sachlage im Entscheidungszeitpunkt bezieht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass zu späteren Zeitpunkten eingereichte Anträge auf Bewilligungen nach forst- oder wasserrechtlichen Vorschriften eine anderslautende Entscheidung im Hinblick auf die Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, bedingen können.

 

Zu einem möglichen Zusammenhang mit dem Vorhaben PSW Koralm

 

In sämtlichen Beschwerden wurde vorgebracht, dass auch ein sachlicher wie räumlicher Zusammenhang des Vorhabens bzw. - sieht man eben auch das TKW Seebach als Vorhabensbestandteil an - des Vorhabensteils KW Schwarze Sulm zum zur Genehmigung gemäß § 5 UVP-G 2000 bei der Steiermärkischen Landesregierung eingereichten Vorhaben PSW Koralm bestehe. Diese Ansicht teilt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. So mangelt es schon an einem sachlichen Zusammenhang zwischen diesen Vorhaben. Dazu im Einzelnen:

 

Festzuhalten ist zunächst, dass die Vorhaben unterschiedlichen Betriebszwecken dienen: Während Ziel der Vorhabensteile KW Schwarze Sulm und TKW Seebach die Erzeugung elektrischer Energie ist, geht es beim PSW Koralm um die Speicherung elektrischer Energie. Die jeweiligen Projektzwecke können, was auch festzustellen war, vollkommen unabhängig voneinander erreicht werden. Es waren auch keinerlei sonstige betriebliche Verbindungen zwischen dem gegenständlichen Vorhaben und dem PSW Koralm, wie beispielsweise geteilte Infrastruktureinrichtungen oder ein gemeinsamer Fuhrpark, festzustellen. Solche wurden auch von den Beschwerdeführern - zur möglichen Identität der Projektwerber siehe nachstehend - nicht behauptet und von der Projektwerberin ausdrücklich verneint.

 

Überhaupt ist kein enger funktioneller Zusammenhang ersichtlich:

Eine ursprünglich - mit dem Zweck der Ermöglichung der Schwarzstartfähigkeit des sowie der Baustromversorgung für das PSW Koralm - vorgesehene elektrische Verbindungsleitung zum KW Schwarze Sulm ist nicht mehr Gegenstand des zur Genehmigung gemäß § 5 UVP-G 2000 eingereichten Vorhabens PSW Koralm. Überhaupt ist keinerlei technische Verbindung (Schnittstelle) mehr vorgesehen.

 

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, dass etwa die bloße Anbindung von räumlich klar getrennten und weit auseinanderliegenden, technisch unabhängig arbeitenden Wärmeerzeugungsanlagen, die in ein gemeinsames Fernwärmenetz einspeisen, nicht ausreicht, um von einem gemeinsamen Betriebszweck oder einer betrieblichen Einheit sprechen zu können, und zwar auch insoweit nicht, als sie von derselben Projektwerberin betrieben werden sollten. Auch machen betriebstechnisch zwangsläufig notwendige Abstimmungen zur Einspeisung der einzelnen, an dasselbe Netz angeschlossenen Anlagen noch keine betriebliche Einheit aus (vgl. BVwG 24.07.2015, W104 2016940-2/12E, Biomasseheizkraftwerk Klagenfurt Ost, mit Hinweisen auf US 7B/2012/12-8, Sanna, vom 05.11.2012, 3B/2006/16-114, Mellach/Weitendorf, und das bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs dazu vom 10.9.2008, Zl. 2008/05/0009).

 

Der große zeitliche Abstand zwischen den Antragstellungen für die Vorhabensteile KW Schwarze Sulm, TKW Seebach und dem PSW Koralm deuten auch nicht darauf hin, dass durch gestückelte Antragstellung eine UVP-Pflicht vermieden werden sollte. Auch wurde das PSW Koralm selbst bereits zur UVP-Genehmigung eingereicht.

 

Zwar ist den Beschwerdeführerinnen dahingehend zuzustimmen, dass man aus den festgestellten Eigentumsverhältnissen an den Projektwerbern für das KW Schwarze Sulm bzw. das TKW Seebach und dem PSW Koralm den Schluss ziehen kann, dass sowohl hinter der Projektwerberin, dem TKW Seebach und dem PSW Koralm - zumindest mittelbar - dieselben natürlichen Personen stehen. Allerdings führt dieser Umstand allein - genauso wie umgekehrt bei unterschiedlichen Projektwerbern ein einheitliches Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVG-G 2000 nicht schon grundsätzlich auszuschließen wäre - noch nicht dazu, dass in Anbetracht des Fehlens sonstiger Anhaltspunkte ein sachlicher Zusammenhang zu bejahen wäre. Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es beim sachlichen Zusammenhang nicht an, sondern allein auf den funktionellen Zusammenhang (vgl. VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218; 25.09.2007, 2006/06/0095; 23.06.2010, 2007/03/0160, und viele weitere Nachweise zu Entscheidungen des Umweltsenats und des Verwaltungsgerichtshofs im Erkenntnis BVwG 02.06.2015, W143 2012345-1/9E, Freinberg Quarzkiesgrube).

 

Soweit die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vorbringen, dass die Projektmodifikation, mit welcher die Verbindungsleitung zwischen dem PSW Koralm und dem KW Schwarze Sulm herausgenommen wurde (also der Austausch auf Version "Revision 03" des Dokuments "B_1031_1.0.AL.25") noch nicht neuerlich öffentlich aufgelegt wurde, sind sie darauf hinzuweisen, dass nur eine auf das Gesamtvorhaben bezogene Wesensänderung eine öffentliche Auflage bedingen würde (vgl. BVwG 21.05.2015, W102 2009977-1, Semmering Basistunnel). Eine solche war bei derartigen Änderungen für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Jedenfalls aber war für den erkennenden Senat die iSd § 13 Abs. 8 AVG im bei der Steiermärkischen Landesregierung anhängigen UVP-Genehmigungsverfahren vorgenommene Projektmodifikation als relevant für die Beurteilung eines möglichen sachlichen Zusammenhangs zu betrachten. Insofern ist auch das Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin verfehlt, dass nur die zum PSW Koralm im Zeitraum vom 12.05.2017 bis 23.06.2017 öffentlich aufgelegten Projektunterlagen zur Beurteilung hätten herangezogen werden dürfen.

 

In Gesamtschau bewirkt auch die oben bereits in Erwägung gezogene, und aus den Feststellungen abzuleitende - mittelbare - Identität der Projektwerber gegenständlich keine so bedeutende Rolle, um dennoch von einem sachlichen Zusammenhang auszugehen.

 

Dabei ist in der nach der Einreichung zur Genehmigung gemäß § 5 UVP-G 2000 erfolgten Änderung des zur UVP-Genehmigung eingereichten Vorhabens PSW Koralm durch Herausnahme der 20 kV-Verbindungsleitung vom PSW Koralm auch keine Umgehungsabsicht - hier eben zur Vermeidung der Feststellung eines sachlichen Zusammenhangs - zu erblicken:

 

Zwar übersieht der erkennende Senat nicht, dass hinter dem Begriff des Vorhabens nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 und seinem in der Rechtsprechung geprägten Verständnis das Ziel steht, die Umgehung der UVP durch Aufteilung eines Gesamtvorhabens auf einzelne Teile zu verhindern; ebenso, dass unsachliche Dispositionen auf Projektwerberseite nicht eine Flucht aus der UVP ermöglichen sollen (dazu VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0175, Rz 23).

 

Läge nach den gesetzlichen Kriterien selbst bei gemeinsamer Einreichung kein einheitliches Vorhaben vor, ist eine Umgehung der UVP-Pflicht ausgeschlossen. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn ein Projekt durch die Aufsplitterung unter dem Schwellenwert bleibt und ansonsten ein Vorhaben vorliegen würde, das den Schwellenwert überschreitet. Eine Umgehung der UVP-Pflicht liegt schließlich auch nicht schon allein dann vor, wenn eine Projektwerberin ihr Vorhaben derart dimensioniert, dass es nicht unter die UVP-Pflicht fällt (vgl. BVwG 24.07.2015, W104 2016940-2/12E, Biomasseheizkraftwerk Klagenfurt Ost). Die maßgebliche Regelung zur Hintanstellung von Umgehungen sieht in § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 vor, dass für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes erreichen muss. Der Gesetzgeber hat die Gefahr einer missbräuchlichen schrittweisen Erweiterung erkannt und diese in § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 abschließend geregelt (BVwG 03.09.2015, W113 2111528-1/5E, St. Peter/Ottersbach, Intensivtierhaltung).

 

Bejaht wurde eine Umgehung in der bisherigen Rechtsprechung etwa in einem Fall, in welchem - jedoch ein einem klar erkennbaren engen zeitlichen Zusammenhang stehende - zahlreiche Teilanträge mehrerer Projektträger jeweils unter dem de-minimis-Schwellenwert von 25%, nach welchem jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung entfallen kann, blieben (US 5A/2004/2-48, bestätigt durch VwGH 29.09.2006, 2004/04/0129). Auch erblickte das Bundesverwaltungsgericht - und nahm in der Folge von der Berücksichtigung der Antragsänderung Abstand - in seiner Entscheidung Salzburg Mönchsberggarage (BVwG 03.09.2015, W113 2011751-1/64) eine Umgehungsabsicht bei einem Parkgaragenvorhaben darin, dass eine Antragseinschränkung offenkundig nur deswegen vorgenommen wurde, um nicht einer UVP-Pflicht zu unterliegen. Gleichzeitig war die Antragseinschränkung aber auch nicht drauf gerichtet, die in diesem Verfahren gegenständliche Parkgarage baulich zu verkleinern, um so die Stellplatzanzahl zu reduzieren. Hingegen war vorgesehen, den Raum für die Stellplätze zu errichten und nach den Angaben der Projektwerberin auch so zu nutzen. Eine auch nur annähernd vergleichbare oder sonst unsachliche Konstellation liegt jedoch gegenständlich nicht vor:

 

Wenn die Erstbeschwerdeführerin in der "Weiteren Stellungnahme" der Projektwerberin zur 20 kV-Leitung im verwaltungsbehördlichen Verfahren vom 18.10.2017 eine "deutliche Dokumentation" einer Umgehungsabsicht erblicken will (VHS S. 8), so ist auch dieser Ansicht nicht zu folgen: Die Projektwerberin führte in dieser im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme nur den ursprünglichen Zweck der Leitung aus (Nutzung des Spitzenstroms des KW Schwarze Sulm für Bautätigkeiten und/oder Ermöglichung der Schwarzstartfähigkeit). Man habe sich, so die Projektwerberin darin weiter, entschieden, die 20 kV-Leitung aus dem Projekt herauszunehmen, weil ansonsten ein - aus ihrer Sicht rechtlich unrichtiger - sachlicher Zusammenhang zwischen dem KW Schwarze Sulm und dem PSW Koralm "konstruiert" werden könnte. Eine solche Absicht der Umplanung allein ist aus Sicht des erkennenden Senats jedoch noch nicht als unsachlich bzw. als Ausdruck eines Umgehungsversuchs anzusehen.

 

In gegenständlichem Fall hat die Projektwerberin dem erkennenden Senat glaubwürdig zu erkennen gegeben, dass der Projektwerberin des PSW Koralm die Baustromversorgung auch vom Windparkvorhaben Handalm beziehen könne und diesbezüglich bereits eine zivilrechtliche Vereinbarung bestehe. An der aus Sicht des erkennenden Senats nicht vorhandenen Umgehungsabsicht ändert auch nichts, dass derzeit die für den Baustrom erforderliche Zuleitung vom Vorhaben Windpark Handalm noch nicht im Vorhaben PSW Koralm enthalten ist und noch keine vertragliche Vereinbarung mit einem Verteilungsnetzbetreiber existiert. Ebensowenig ist - wie es die Fünftbeschwerdeführerin in ihrer Beschwerde offenbar zu erkennen vermeint - aus der Anführung der möglichen Ergreifung von Rechtsmitteln zum Säumnisschutz im verwaltungsbehördlichen Verfahren auf eine mögliche unsachliche Vorgangsweise zu schließen.

 

Auch aus der - von der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (VHS S. 12) hervorgehobenen - Tatsache, dass die Projektwerberin im Rodungsbewilligungsantrag auf S. 5 ausführe, dass in Zukunft auch die Baustromversorgung aus der Energie des KW Schwarze Sulm geliefert werden solle und eine Schwarzstartfähigkeit gewährleistet wäre, ergibt sich keine Umgehungsabsicht: So zielten das Vorbringen im Antragsschreiben erkennbar auf die Begründung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses iSd § 17 Abs. 4 ForstG ab. Die - als glaubwürdig festgestellte - Änderung des PSW Koralm in Form des Wegfalls der 20 kV-Verbindungsleitung zum KW Schwarze Sulm könnte sich - was allerdings für die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen nicht von Bedeutung ist - u.U. auf die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Rodungsantrags auswirken.

 

Was die Schwarzstartfähigkeit betrifft, so hätte die direkte Verbindung mit dem KW Schwarze Sulm einen Vorteil - weil so eben bei einem Netzausfall gestartet werden könnte - für den Betrieb des Vorhabens "PSW Koralm" gebracht, sie ist jedoch für diesen - und auch dazu haben die Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges behauptet - auch nicht zwingend erforderlich.

 

Es ist auch kein Anhaltspunkt hervorgekommen, dass eine technische Schnittstelle zwischen dem KW Schwarze Sulm um dem PSW Koralm zu einem späteren Zeitpunkt wieder verwirklicht werden soll; also das Vorhaben quasi "stückweise" verwirklicht werden soll. Aus der bloßen Tatsache der Umplanung eines Vorhabens nach Einreichung - und mag die Umplanung auch auf den Zweck der Vermeidung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gerichtet sein (gerade dies unterscheidet den gegenständlichen Fall auch so eindeutig von jenen, auch oben erwähnten Fallkonstellationen, in welchen die Rechtsprechung eine Umgehungsabsicht annahm) - allein ist ohne weitere Anhaltspunkte aus Sicht des erkennenden Senats nicht bereits auf eine für einen späteren Zeitpunkt zu erwartende neuerliche Herstellung des ursprünglichen Einreichstands zu schließen. Kein Anhaltspunkt für eine mögliche Umgehungsabsicht ist die Tatsache, dass in dem das Vorhaben "PSW Koralm" betreffende und im Jahr 2013 durchgeführte Feststellungsverfahren Rodungsflächen in einem anderen Umfang vorhabensgegenständlich waren, als bei dem auf dieses Vorhaben bezogenen im Jahr 2015 begonnenen Feststellungsverfahren. Dies gilt auch im Hinblick auf die - jedenfalls mittelbar - erkennbare Identität der Projektwerber des verfahrensgegenständlichen Vorhabens und des Vorhabens "PSW Koralm".

 

Die Prüfung, ob allenfalls ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem KW Schwarze Sulm und TKW Seebach einerseits und dem PSW Koralm andererseits gegeben wäre, erübrigt sich damit vor dem Hintergrund von § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Auf die dazu erstatteten, umfangreichen Vorbringen bzw. vorgelegten Beweismittel brauchte somit nicht eingegangen zu werden.

 

Auf eine mögliche Relevanz des PSW Koralm bei der Prüfung einer UVP-Pflicht des aus den Vorhabensteilen KW Schwarze Sulm und TKW Seebach bestehenden verfahrensgegenständlichen Vorhabens iZm § 3a Abs. 6 oder allenfalls auch § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 wird nachstehend unter Pkt. 3.2.2. eingegangen.

 

Zu den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Erstbeschwerdeführerin

 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte die Erstbeschwerdeführerin den Antrag, der Projektwerberin vorzuschreiben, eine Vereinbarung mit der Energie Steiermark vorzulegen. Diese Unterlagen seien relevant für die Beurteilung, ob eine Ersatzlösung für jene Lösung, die den betrieblichen Zusammenhang der beiden begründet hat, zur Verfügung stehe. Dies Beweisantrag fehlt es schon an der Erheblichkeit:

 

Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. etwa VwGH 18.02.2003, 2001/01/0455). Unzulässig ist ein auf einen Erkundungsbeweis gerichteter Beweisantrag (etwa VwGH 11.02.2002, 2001/03/0057).

 

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Tatsache, ob es eine Ersatzlösung für die Schwarzstartfähigkeit des PSW Koralm (oder allenfalls die Baustromversorgung) gibt keine für die im gegenständlichen Fall vorzunehmende Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache. Selbst wenn sich aus der vertraglichen Vereinbarung keine Ersatzlösung ergeben sollte, wäre im Sinne obiger Erwägungen daraus nicht auf eine Umgehungsabsicht zu schließen.

 

Auch der zweite Beweisantrag, nämlich die Dokumentation der Netzanbindung des KW Schwarze Sulm, ist iSd zuvor dargestellten Rechtsprechung nicht erheblich: Selbst bei einer -schon in Anbetracht des festgestellten Zwecks des KW Schwarze Sulm (Energieerzeugung, ohne Anhaltspunkt für eine bloße Eigenerzeugung) nicht zu erwartenden - fehlenden Dokumentation der Netzanbindung betreffend den Vorhabensteil KW Schwarze Sulm wäre noch nicht auf eine Absicht einer Umgehung zu schließen. Dies schon deshalb nicht, weil das entsprechende Verfahren - aus dem Bescheid des zwischen 2013 und 2017 durchgeführten Änderungsverfahren ist hinsichtlich der Netzanbindung keine Änderung zu entnehmen - 2002 begann und 2007, d. h. viele Jahre bevor auch nur ein Feststellungsantrag zum PSW Koralm gestellt wurde, abgeschlossen war.

 

Zu den nach der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen der Erstbeschwerdeführerin

 

Der in der Stellungnahme vom 13.07.2018 von der Erstbeschwerdeführerin gestellte Antrag, die Projektwerberin aufzufordern, nachweislich das Teilerlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung aus 2006 für die zum TKW Seebach gehörigen Vorhabensbestandteile zu erwirken, anderenfalls die von der der Einschreiterin beantragten Ermittlungen der kumulierenden Wirkung von KW Schwarze Sulm und PSW Koralm unter Einbeziehung des TKW vorzunehmen, ist unzulässig: So obliegt die Dispositionshoheit, ein Teilerlöschen zu erwirken, ausschließlich bei der Projektwerberin als Bewilligungsinhaberin. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich allerdings mit den rechtlichen Konsequenzen der weiterhin aufrechten naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Vorhabensteil TKW Seebach auseinandergesetzt (siehe dazu oben unter Pkt. 3.2.1. betreffend den Umfang des verfahrensgegenständlichen Vorhabens sowie zu einer möglichen Kumulierung mit dem Vorhaben "PSW Koralm" unten unter Pkt. 3.2.3.).

 

Was den Eventualantrag betrifft ist festzuhalten, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben - unter Einschluss des Teils TKW Seebach - im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung mit dem PSW Koralm geprüft wurde (s. unten Pkt. 3.2.3.). Da der Eventualfall nicht eintrat war auch diesem Antrag nicht nachzukommen.

 

3.2.2. Zwischenergebnis:

 

Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben aus den Vorhabensteilen KW Schwarze Sulm und dem TKW Seebach zusammensetzt. Nicht als Vorhabensteil ist das PSW Koralm anzusehen.

 

3.2.3. Zur UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Vorhabens:

 

Zum Tatbestand von Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 (Rodungen)

 

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass das aus ihrer Sicht verfahrensgegenständliche Vorhaben Rodungen im Umfang von 4,972 ha (befristet) und 0,3342 ha (unbefristet) beinhaltet. Sie stellte ebenso fest, dass ein Teil des Vorhabens im Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm" liegt. Gegründet auf - inhaltlich dahingehend von den Beschwerdeführerinnen unbestritten gebliebenen - Gutachten aus den Bereichen Waldökologie, Gewässerökologie/Limnologie, Naturkunde, Landschaftsgestaltung sowie Wildökologie traf die Behörde schließlich Feststellungen, dass ein räumlicher Zusammenhang zu anderen zu berücksichtigenden Rodungsvorhaben im Umfang von 0,1 ha besteht.

 

Richtigerweise prüfte die Behörde in Anbetracht dessen, dass ein Teil des Vorhabens im "Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm" sowie im Naturdenkmal Nr. 1532 liegt, eine mögliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor dem in Anhang 1 Z 46 lit e UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert (10 ha). Sie kam zutreffenderweise zum Schluss, dass dieser nach den getroffenen Feststellungen nicht überschritten wird und - in Ansehung dieses Tatbestands gemäß § 3a Abs. 3 Z 1 iVm § 3a Abs. 6 leg. cit. - keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

 

Die belangte Behörde ging ebenso rechtsrichtig davon aus, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben um ein Änderungsvorhaben iSd § 3a UVP-G 2000 und um kein Neuerrichtungsvorhaben handelt. Dies blieb auch von den Beschwerdeführerinnen unbestritten. Doch selbst die Qualifikation als Neuerrichtungsvorhaben würde in Anbetracht der Gestaltung der Tatbestände von Anhang 1 Z 46 Spalten 2 und 3 UVP-G 2000 zu keinem anderslautenden Ergebnis führen: Denn auch in diesem Fall würde der entsprechende Tatbestand nach den §§ 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 iVm Anhang 1 Z 46 lit e UVP-G 2000 nicht erfüllt sein.

 

Aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass im Fachbereich Naturschutz (Naturkunde) keine ausreichende Prüfung im Hinblick auf mögliche additive oder kumulative Auswirkungen auf bestimmte Endemiten durchgeführt wurde, ergibt sich kein Ermittlungsmangel der belangten Behörde: Die Amtssachverständige für Naturschutz (s. das auf S. 12 des angefochtenen Bescheids wiedergegebene Gutachten) legte- dies wurde auch weder auf gleicher fachlicher Ebene bestritten noch dazu eine Unschlüssigkeit oder eine Verletzung der menschlichen Denkgesetze aufgezeigt - dar, dass betreffend Endemiten "keine detaillierten fachlichen Aussagen" möglich wären und daher nur "auf Basis von vorhandenen fachlichen Unterlagen" die Situation bewertet werden konnte. Dazu entstanden beim erkennenden Senat im Hinblick auf die von § 3 Abs. 7 geforderte - bloße - Grobprüfung keinerlei Bedenken. So bedeutet eben der gesetzliche Auftrag einer "Grobprüfung" im UVP-Feststellungsverfahren nur, dass die Behörde sich auf die voraussichtlich wesentlichen Umweltauswirkungen zu beschränken (hat) und bei der Sachverhaltserhebung nicht über eine für die Beurteilung gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 unbedingt notwendige Prüftiefe hinausgehen soll. Dies ermöglicht es der Behörde allerdings nicht, sich - was aber gegenständlich ohnedies weder behauptet wurde noch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der Fall ist - auf Fachgutachten zu stützen, deren Aussagen im Licht des Beurteilungsgegenstands nicht nachvollziehbar, schlüssig und vollständig scheinen (vgl. dazu BVwG 01.08.2016, W104 2115704-2/13E, 110 kV-Leitung Villach-Finkenstein III). Jedenfalls würde eine - und auch diese fachliche Aussage der ASV für Naturschutz blieb unbestritten - einjährige Erhebungsphase zur Gewinnung weiterer Informationen einem grundsätzlich vom Gesetzgeber auf sechs Wochen beschränkten Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 eindeutig entgegenstehen.

 

Soweit Beschwerdeführer nun rügen, dass die Amtssachverständige für Naturschutz in ihrem Gutachten ausführte, dass "nicht auszuschließen wäre", dass das Naturdenkmal Nr. 1532 nachhaltig beeinträchtigt wird, so übersehen sie, dass aufgrund der festgestellten - im Fachbereich Naturschutz (Naturkunde) überhaupt nicht gesehenen - additiven und kumulativen Effekte mit anderen zu berücksichtigenden Rodungsvorhaben schon der Schwellenwert von § 3a Abs. 3 Z 1 iVm § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 nicht überschritten wird. So führt die Amtssachverständige für Naturschutz in ihrem Gutachten (s. 13 des angefochtenen Bescheids) klar aus, dass "ein räumlicher Zusammenhang hinsichtlich des zu beurteilenden Bereiches ausgeschlossen werden" kann. Die belangte Behörde hat auch mangels eines räumlichen Zusammenhangs mit anderen Vorhaben und einer daraus folgenden Überschreitung von Schwellenwerten keine - und dies scheint die Erstbeschwerdeführerin zu übersehen (s. auf S. 8 von deren Beschwerde) - Einzelfallprüfung durchgeführt. Eine solche, sich auch den Auswirkungen des Vorhabens (bzw. dabei andere auch zu berücksichtigende Vorhaben einbeziehende) auf die Umwelt auseinandersetzende Prüfung war eben gegenständlich nicht erforderlich.

 

Auch mit dem Vorbringen, es wären allfällige kumulative Auswirkungen auf das Naturdenkmal Nr. 1531 nicht geprüft worden, zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf: So kommt es, worauf die Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsplanung in deren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten ergänzenden Gutachten auch hinwiesen, zu keinen Rodungen im Bereich des Naturdenkmals Nr. 1531. Ein möglicher räumlicher Zusammenhang (d.h. das Vorhandensein kumulativer oder additiver Effekte) der unterschiedlichen, gegenständlich beachtlichen Rodungsvorhaben auf die Schutzgüter Naturkunde sowie Landschaftsgestaltung wurde jedoch verneint. So hielt die Amtssachverständige für Naturschutz in ihrem, auf Seite 13 des angefochtenen Bescheids wiedergegebenen Gutachten - was als solches von den Beschwerdeführern unbestritten blieb (zur vermeintlich unrichtigen "Berechnung" der Rodungsflächen s. nachstehend) - fest, dass "ein räumlicher Zusammenhang hinsichtlich des zu beurteilenden Bereiches ausgeschlossen" werden kann). Außerdem führte die Amtssachverständige im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus (VHS S. 19), dass die Überlegungen zum Naturdenkmal Nr. 1532 (gemeint als die gutachtlichen Äußerungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren) sich auch auf das Naturdenkmal Nr. 1531 treffen lassen. Da es somit jedoch zu keinen kumulativen Auswirkungen im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Rodungsvorhaben kommt, kann es vor dem Hintergrund von § 3a Abs. 3 Z 1 iVm § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 im Hinblick auf die Beurteilung einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung dahingestellt bleiben, ob die Rodungen tatsächlich zu Auswirkungen auf die Umwelt und wenn ja, in welcher Intensität führen würden. Auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgeworfene Frage, ob, wie von der Projektwerberin vorgebracht (und von der viertmitbeteiligten Partei bestritten), die Ausweisungsbescheide für die Naturdenkmäler bereits die Auswirkungen berücksichtigen und die Auswirkungen - soweit Gegenstand vor der Ausweisung bewilligter Vorhaben - somit rechtlich letztlich als unbeachtlich (neutral) zu betrachten sind, braucht somit nicht mehr weiter eingegangen zu werden.

 

Zu dem in der mündlichen Verhandlung sowie in den Stellungnahmen vom 05.06.2018 und 18.06.2018 von der Erst- und der Fünftbeschwerdeführerin erstatteten Vorbringen, dass die zur Bewilligung eingereichten - und damit der der Prüfung unterzogenen - (Rodungs‑)Flächen unrichtig berechnet worden seien bzw. diese unvollständig (etwa betreffend die Energieableitung aus dem KW Schwarze Sulm) seien ist darauf hinzuweisen, dass die Rodungsbewilligung nur diese, im Antrag durch eine verbale Beschreibung wie auch planlichen Darstellung präzisierten Flächen umfasst (s. dazu auch die Erwägungen oben im Rahmen der Beweiswürdigung oben unter Pkt. 2.1.). Prüfgegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens selbst ist immer nur das Vorhaben in seiner eingereichten Form (BVwG 03.11.2016, W113 2132042-1, 110kV-Leitung Vorchdorf-Kirchdorf VII bzw. VwGH 28.02.2018, Ra 2018/06/0023, mwN).

 

Zu Vorbringen der Erst- sowie der Fünftbeschwerdeführerin in deren Stellungnahmen vom 05.06.2018 und 18.06.2018 , es habe keine ausreichende Auseinandersetzung zu möglichen kumulativen oder additiven Effekte aus Rodungen des - nach den Feststellungen als Teil des gegenständlichen Vorhabens anzusehenden - TKW Seebach gegeben, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass nach den getroffenen Feststellungen - anders als beim Vorhabensteil KW Schwarze Sulm - derzeit kein Projektverwirklichungswille auf bestimmte, jedenfalls für ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ausreichend konkretisierte Rodungen gegeben ist (s. dazu auch die Materialien zur UVP-G-Novelle 2009, AB 271 BlgNR 24. GP , 5, welche zum Ausdruck bringen, dass ein Projektwerber nur dann zur Unterlagenvorlage im Feststellungsverfahren verpflichtet wäre, wenn er einen Verwirklichungswillen in rechtserheblicher Weise geäußert hat). Somit waren gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 im Hinblick auf die Gegenüberstellung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mit dem Schwellenwert des Anhang 1 Z 46 iVm § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 nur die Rodungsflächen des Vorhabensteils KW Schwarze Sulm auf mögliche Kumulierungen mit anderen Rodungsvorhaben zu prüfen.

 

Das Vorhaben "PSW Koralm" wiederum ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kein "anderes Vorhaben", welches gemäß § 3a Abs. 2 iVm § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 betreffend eine mögliche Kumulierungsprüfung zu berücksichtigen war:

 

So sind gemäß § 3a Abs. 6 zweiter Satz UVP-G idF BGBl. I 2017/58 (in Folge: "UVP-G-Novelle 2017") für die Kumulierung nur "andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden" zu berücksichtigen. Mangels einer etwas anderes anordnenden Übergangsbestimmung ist nach dieser Bestimmung auch im gegenständlichen Verfahren vorzugehen.

 

Mit der Novellierung reagierte der Gesetzgeber erkennbar auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2015, W113 2013215-1/55E, Bärofen WP. In dieser Entscheidung wurde erwogen, dass eine Kumulation mit sämtlichen anderen geplanten und zumindest nach einem Materiengesetz eingereichten Vorhaben vorliegen könne. Es seien auch Vorhaben in die Kumulationsprüfung einzubeziehen, die ein halbes Jahr nach dem beantragten Vorhaben eingereicht werden. Diesbezüglich sei von einer gleichzeitigen Verwirklichung auszugehen. Dem Gesetzgeber erschien eine solch strenge Betrachtung unverhältnismäßig und überschießend, wenn ein Vorhaben "zurück an den Start" müsste, obwohl zuvor keine UVP-Pflicht festgestellt wurde und einzelne materienbehördliche Verfahren laufen bzw. Genehmigungen dazu schon vorliegen. Dem jeweils fortgeschrittenen (Erst‑)Vorhaben sei somit die gewünschte Sicherheit immanent (s. dazu ErläutRV 1456 BlgNR 25. GP , 3 f).

 

Beantragte oder abgeschlossene Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sollen nach den Gesetzmaterialien deshalb unbeachtlich sein, da in diesem Verfahren allein über die Frage einer etwaigen UVP-Pflicht erkannt wird. Ohne einen konkreten Genehmigungsantrag könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Projekt in der im Feststellungsverfahren bzw. im Feststellungsbescheid dargelegten Form eingereicht wird (ErläutRV 1456 BlgNR 25. GP , 4).

 

Entscheidend für den erkennenden Senat ist somit die Einreichung des Vorhabens bei der zuständigen Behörde, also der Steiermärkischen Landesregierung als Behörde nach dem UVP-G 2000 für die Genehmigung von Vorhaben gemäß Anhang 1 Z 46 (bzw. Z 30) leg. cit. Diese erfolgte nicht vor dem 17.08.2016. Demgegenüber wurde der Antrag auf Rodungsbewilligung bei der Forstbehörde (bereits) am 15.02.2015 gestellt, sämtliche andere, auf die Vorhabensteile KW Schwarze Sulm und TKW Seebach bezogene, bei der Wasserrechts- oder Naturschutzbehörde eingebrachte Bewilligungs- bzw. Genehmigungsanträge bereits zeitlich davor. Selbst wenn man die Anzeige an die Naturschutzbehörde oder den Antrag an die Wasserrechtsbehörde aus dem Jahr 2015 heranziehen wollte, wären diese zumindest ein knappes halbes Jahr nach dem Rodungsbewilligungsantrag - sofern man, was gegenständlich allerdings dahingestellt bleiben kann, iSd § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 nicht überhaupt die bereits (einige Jahre) deutlich davor gestellten Anträge, welche zu den naturschutz- und wasserrechtlichen Bewilligungen in den Jahren 2006, 2007 und 2017 führten, als die eigentlich relevanten für die Einstufung als Erstvorhaben heranzieht - für das erfolgt bzw. gestellt worden. Die davor erfolgten Anträge auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hingegen sind im Sinne der oben ausgeführten Absicht des Gesetzgebers unbeachtlich. Ebenso ist unbeachtlich, dass der Feststellungsantrag der Forstbehörde nach den erwähnten Einreichungen für das Vorhaben "PSW Koralm" gestellt wurde.

 

Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch nicht die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rechtsansicht der Erstbeschwerdeführerin, wonach es sich bei den, mit dem auf das KW Schwarze Sulm bezogenen Bescheid vom März 2017 vorgenommenen, Änderungen in Form der Verlegung des Standorts der Wasserfassung bzw. der Verlegung der Druckrohrleitung von der einen auf die andere Seite bachabwärts zur Minderung der Auswirkungen auf ein bestehendes Natura 2000-Gebiet, um ein "aliud" bzw. - es war ja keine Modifikation in einem Verfahren (Rechtsmittelverfahren) - um eine Neuerrichtung von Anlagenteilen bzw. gar einer Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechts handelt. Es lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die das Maß der Wasserbenützung beeinflussenden baulichen bzw. technischen Vorrichtungen nach der Änderung mit dem entsprechenden Umfang der Stammbewilligung fast nichts mehr gemein haben (vgl. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/07/0039). Festzuhalten ist zum Änderungsverfahren vor dem Hintergrund von § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 auch, dass gemäß dem Bescheid vom 21.03.2017 die letzte maßgebliche Änderung der Einreichunterlagen im August 2014 erfolgte und es danach nur mehr zu Klarstellungen seitens der Projektwerberin kam.

 

Der in der Stellungnahme vom 08.06.2018 dargelegten Ansicht der Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen, dass die seit der UVP-G-Novelle 2017 der Bestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu entnehmende Regel, wonach später eingereichte Vorhaben bei der Prüfung der Kumulierungsbestimmungen nicht zu berücksichtigen seien, gegenständlich nicht zur Anwendung käme, weil die Projektwerberin bislang nicht die nötigen Bewilligungen erzielen konnte und damit das PSW Koralm das "weiter fortgeschrittene Projekt sei", ist nicht zu folgen: Erstens ist den Erläuterungen der genannten Novelle zu § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 klar zu entnehmen, dass der Gesetzgeber - eben in Reaktion auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache Bärofen WP und zur Vermeidung von den diese Bestimmung anwendenden Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichten eingeräumten Beurteilungsspielräumen im Einzelfall (etwa betreffend den für die Kumulierungsprüfung noch relevanten zeitlichen Zusammenhang mehrerer hintereinander eingereichter, unterschiedlicher Vorhaben) - eine Klarstellung zur Erzielung von mehr Rechtssicherheit für Projektwerber vornehmen wollte. So ging es ihm erkennbar darum - wie von den Beschwerdeführern auch selbst zitiert - jene Fälle, in denen wie gegenständlich noch einzelne materienbehördliche Zulassungen (Bewilligungen, Genehmigungen) fehlen, zu erfassen. Damit sind nunmehr aber auch Erwägungen betreffend den Beurteilungsumfang später hinzutretender Vorhaben, wie sie der Umweltsenat in der von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung Ötz-Umhausen (US 18.01.2013, US 7A/2012/11-16) vornahm, hinfällig.

 

Nicht einzubeziehen wären hingegen - und dies hatte der Gesetzgeber nach den Erläuterungen mit "weiter fortgeschritten" erkennbar vor Augen (deshalb nach dem Doppelpunkt eine entsprechende Aufzählung entsprechender Fälle bzw. Fallgruppen mit Bulletpoints) - jene Erstvorhaben, bei welchen feststellbar ist, dass im Zeitpunkt der Antragstellung des Erstvorhabens nicht einmal noch vollständige Antragsunterlagen vorliegen. Dies kam jedoch im gegenständlichen Verfahren weder hervor noch wurde dies von den Beschwerdeführerinnen behauptet.

 

Auch ist das Bundesverwaltungsgericht nicht der Ansicht, dass ein später eingereichtes Vorhaben nur dann nicht bei der Prüfung nach § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 idF der UVP-G-Novelle 2017 zu berücksichtigen wäre, wenn es davor - gemeint wohl in irgendeiner erkennbaren Form - zu einer "Feststellung der UVP-Pflicht" kam (im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens oder im Zuge der schon von Amts wegen von jeder Behörde vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung nach § 6 AVG).

 

Weiters ist zum Vorbringen der Erst- bis Viertbeschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es - jedenfalls reicht dies nach der beispielhaften Aufzählung bei vollständigen Genehmigungsunterlagen aus, um als früheres Vorhaben (Erstvorhaben) qualifiziert zu werden

 

Dabei wäre es nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auch unbeachtlich, ob derzeit allenfalls einzelne Anträge, welche sogar bereits zu Bewilligungen bzw. Genehmigungen führten, nicht in Vollzug gesetzt bzw. konsumiert werden könnten (etwa, weil übergangene Parteien nachträglich ein Rechtsmittel erheben, welches aufschiebende Wirkung hat).

 

Schließlich liegen nach den Materialien aus dem Gesetzgebungsprozess auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, um die Bestimmung, teleologisch reduziert, im Fall einer Betreiberidentität - welche gegenständlich ohnedies nur mittelbar gegeben wäre - nicht zur Anwendung zu bringen. Der Wortlaut des § 3a Abs. 6 UVP-G (bzw. § 3 Abs. 2 leg. cit.) ist aus Sicht des erkennenden Senats eindeutig. Vielmehr kann es allein im Hinblick auf die Verfahrensvorbereitung (Erstellung von Einreichunterlagen, Vorabstimmung mit der zuständigen Behörde) für denselben Projektwerber z.B. einen Vorteil bringen, wenn er zwei unterschiedliche Vorhaben hintereinander einreicht, bei welchen ein räumlicher Zusammenhang und damit eine Kumulierungsprüfung denkbar ist.

 

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Vorhaben PSW Koralm bei der Prüfung möglicher Kumulierungen iSd § 3a Abs. 6 UVP-G nicht zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund waren auch - wie von der Fünftbeschwerdeführerin in deren Stellungnahme vom 05.06.2018 vorgebracht - in den Einreichunterlagen zum PSW Koralm enthaltene Rodungen einer "Leitungstrasse vom KW Sulm" - nicht beachtlich. Soweit sich die Fünftbeschwerdeführerin dabei auf die ursprünglich als Bestandteil des Vorhabens PSW Koralm zur Genehmigung eingereichte 20 kV-Verbindungsleitung bezieht, ist überdies darauf hinzuweisen, dass diese Leitung nach den getroffenen Feststellungen nicht mehr vorhabensgegenständlich ist.

 

Der Tatbestand von Anhang 1 Z 46 UVP-G ist damit betreffend das verfahrensgegenständliche Vorhaben weder in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Z 1 leg. cit. noch - falls man das Vorhaben als Neuerrichtung ansieht - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 verwirklicht.

 

Zum Tatbestand von Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 (Wasserkraftanlagen)

 

Der bestimmende Faktor der Schwellenwerte von Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 ist die "Engpassleistung", also die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung einer energietechnischen Einrichtung. Die Engpassleistung ist anhand des Vorhabens und der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zu bestimmen. Es kommt nicht auf die maximal nutzbare Kapazität aus objektiver Sicht an, sondern auf die Kapazität, die das zu genehmigende Vorhaben repräsentiert (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Anh 1 Z 30 Rz 8).

 

Die belangte Behörde traf unbestritten gebliebene Feststellungen dazu, dass das KW Schwarze Sulm ein Ausleitungskraftwerk mit einer Ausleitungslänge von rund 13 km sei. Das nächste Kraftwerk mit einer Engpassleistung größer zwei Megawatt liege jedenfalls mehr als zehn Kilometer von der Wehranlage des gegenständlichen Kraftwerks entfernt. Richtigerweise schloss die belangte Behörde somit eine mögliche Erfüllung der in lit b und c der Z 30 von Anhangs 1 des UVP-G 2000 genannten Tatbestände aus.

 

Auch die Berücksichtigung des Vorhabensteils TKW Seebach ändert im Hinblick auf die genannten Tatbestände nichts: So wird auch gemeinsam mit dem KW Schwarze Sulm die Schwelle von 10 MW gemäß Anhang 1 Z 30 lit b UVP-G 2000 nicht überschritten. Auch bleibt die Anlage mit knapp ein MW Engpassleistung deutlich unter der - auf die einzelne Anlage ("je") bezogenen - Schwelle von 2 MW des Tatbestands gemäß Anhang 1 Z 30 lit c leg. cit.

 

Im Hinblick auf die mögliche Erfüllung des Tatbestands von Anhang 1 Z 30 lit a UVP-G 2000 ging die belangte Behörde unter Hinweis auf eine im Schrifttum von Ennöckl/Raschauer/Bergthalers geäußerte Ansicht (UVP-G 20003, Anh 1 Z 30 Rz 5) davon aus, dass die Anwendung der Kumulierungsbestimmungen - hier also § 3a Abs. 6 iVm § 3a Abs. 2 leg. cit. ausscheide. Die Beschwerden bringen vor, dass die belangte Behörde damit die Rechtslage verkannt habe. Damit sind sie im Recht, wenngleich daraus fallbezogen nicht folgt, dass für das gegenständliche Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Dazu nun im Einzelnen:

 

In seiner Entscheidung Ökostromkraftwerk Defreggental (BVwG 23.02.2016, W113 2119249-1) - worauf auch die Erst- bis Viertbeschwerdeführerinnen in ihren Beschwerden ausdrücklich hinweisen - befand das Bundesverwaltungsgericht, dass die Kumulationsbestimmungen die Prüfung verlangen, ob der Schwellenwert von Z 30 lit. a des Anhangs 1 UVP-G 2000, also 15 MW, gemeinsam mit "anderen Vorhaben iSd § 2 Abs. 3 UVP-G 2000" (gemeint sicherlich: § 3 Abs. 2 UVP-G 2000) erreicht wird.

 

Gemäß § 3a Abs. 1 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhangs 1 leg. cit. festgelegten Schwellenwertes erreichen, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen. Falls in Anhang 1 UVP-G 2000 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind Änderungen von Vorhaben dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde überdies im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu rechnen ist.

 

Ebenso ist für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhangs 1 UVP-G 2000 angeführter Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt. Letzteres jedoch nur, falls in Spalte 1 des Anhangs 1 leg. cit. kein Schwellenwert angeführt ist, und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.

 

Für in Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 genannten Vorhaben ist kein spezifischer Änderungstatbestand festgelegt. Hingegen sind in Spalte 1 des Anhangs 1 leg. cit. Schwellenwerte festgelegt.

 

Das in gegenständlichem Fall bestehende und zu ändernde Vorhaben, das KW Goslitz, erreicht nicht den Schwellenwert nach Anhang 1 Spalte 1 UVP-G 2000. Auch gemeinsam mit den verfahrensgegenständlichen Änderungsvorhaben - bestehend aus den Vorhabensteilen KW Schwarze Sulm (einschließlich des geplanten Ausbaus des KW Goslitz) und TKW Seebach - wird nur eine Kapazität von etwas über 7 MW erreicht und der in Anhang 1 Z 30 lit a UVP-G 2000 vorgesehene Schwellenwert von 15 MW bei weitem nicht überschritten. Dabei wäre auch - soweit dies zutreffen sollte - der von der Fünftbeschwerdeführerin (VHS. S. 9) ersehene "unrichtige Wasserfassungsstandort" nicht von Relevanz, weil sich daraus keine Auswirkung auf den relevanten Schwellenwert in Form der Engpassleistung ergibt.

 

Weiters kann auch eine Überschreitung gemeinsam mit anderen, gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 grundsätzlich zu berücksichtigenden Vorhaben ausgeschlossen werden: So ermittelten die herangezogenen Sachverständigen für Gewässerökologie / Limnologie, Naturschutz (Naturkunde), Landschaftsplanung wie auch Wildökologie, dass für einen möglichen "räumlichenZusammenhang", also mögliche additive oder kumulative Effekte, in Frage kommende, andere Vorhaben insgesamt eine Engpassleistung von - bei einer "Worst Case"-Betrachtung - nicht mehr als knapp 2,3 MW ausmachen. Somit würde selbst bei Unterstellung von additiven oder kumulativen Effekten aus sämtlichen der potentiell zu berücksichtigenden anderen Vorhaben der Schwellenwert von Anhang 1 Z 30 lit. a iVm § 3a Abs. 2 UVP-G 2000, 15 MW, nicht erreicht wird.

 

Das Vorhaben "PSW Koralm" und die geplante Dimensionierung von dessen Engpassleistung waren - wie oben bereits im Hinblick auf eine mögliche Erfüllung eines Tatbestands nach Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 ausführlich dargelegt - im Hinblick auf eine möglicherweise durchzuführende Einzelfallbeurteilung nicht zu berücksichtigen. Deshalb brauchte auch auf die dazu, zur Frage allfälliger additiver oder kumulativer Effekte sowie zu den Auswirkungen aus solchen Effekten umfangreich erstatteten Vorbringen und Beweisanbote wie auch die Ergebnisse durch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend erzielter Ermittlungsergebnisse nicht weiter eingegangen zu werden.

 

Im Ergebnis zur UVP-Pflicht des verfahrensgegenständlichen Vorhabens sind aber - und dies auch bei Beachtung von § 3a Abs. 6 UVP-G zwei für die Erfüllung des Tatbestands von § 3a Abs. 2 Z 1 UVP-G erforderliche Bedingungen (Erreichen eines Schwellenwerts nach Spalte 1 durch die bestehende Anlage oder bei Verwirklichung der Änderung) - nicht erfüllt. Eine Einzelfallprüfung war nicht mehr durchzuführen. Auch die Prüfung der in Anhang 1 Z 30 UVP-G 2000 genannten Tatbestände brachte somit keine Notwendigkeit, eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das gegenständliche Vorhaben durchzuführen, hervor.

 

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es auch im Hinblick auf Anhang 1 Z 30 lit a UVP-G 2000 dahingestellt bleiben kann, ob man das verfahrensgegenständliche Vorhaben als Neuerrichtung oder als Änderung eines bestehenden Vorhabens qualifiziert: Wie festgestellt erreicht das verfahrensgegenständliche Vorhaben - bestehend aus den Teilen KW Schwarze Sulm und TKW Seebach - eine Engpassleistung von etwas über 6 MW. Damit bleibt es für sich genommen mehr als deutlich unter dem Schwellenwert von Anhang 1 Z 30 lit a UVP-G 2000. Daran würde auch die Anwendung der dann relevanten Bestimmung des § 3 Abs. 2 leg. cit. nichts ändern. So wird in Anbetracht des oben bereits erwähnten Umfangs (knapp 2,3 MW) möglicher anderer, im Hinblick auf den Tatbestand von Anhang 1 Z 30 lit a UVP-G 2000 überhaupt zu berücksichtigender Vorhaben der relevante Schwellenwert auch gemeinsam mit diesen anderen Vorhaben - dabei additive und kumulative Effekte aus all diesen Vorhaben unterstellend - nicht erreicht. Zu einem anderslautenden Ergebnis käme man sohin auch bei Qualifikation als Neuerrichtung nicht.

 

3.2.3. Ergebnis:

 

Nach den getroffenen Feststellungen ist nicht davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

 

Die Beschwerden gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31.01.2018 waren daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war bezogen auf die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ein sachlicher Zusammenhang mehrerer Vorhaben gegeben oder eine Einzelfallprüfung aufgrund eines räumlichen Zusammenhangs mit einem anderen Vorhaben bzw. erforderlich ist. Ebenso war im Hinblick auf eine Kumulierungsprüfung zu beurteilen, welche "andere Vorhaben" im Hinblick auf einen möglichen räumlichen Zusammenhang überhaupt zu berücksichtigen sind. Solche Beurteilungen im Einzelfall sind im Allgemeinen nicht revisibel. Auch ist das Bundesverwaltungsgericht nicht von den in der rechtlichen Beurteilung zu den strittigen Rechtsfragen jeweils zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, noch war diese Rechtsprechung - soweit für den gegenständlichen Fall von Relevanz - als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar lag bezogen auf § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 idF der UVP-Novelle 2017 noch keine Rechtsprechung vor, doch bereitete die Neufassung der Bestimmung im Hinblick auf die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen keine Auslegungsschwierigkeiten.

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