BVwG W143 2009324-1

BVwGW143 2009324-113.10.2016

AVG 1950 §37
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 litb
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46 Abs26
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
WRG 1959 §34
WRG 1959 §35
WRG 1959 §37
AVG 1950 §37
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 litb
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46 Abs26
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
WRG 1959 §34
WRG 1959 §35
WRG 1959 §37

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W143.2009324.1.00

 

Spruch:

W143 2009324-1/12E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerden von

1. der XXXX,

2. der XXXX,

3. des XXXX,

4. XXXX

5. XXXX

6. XXXX

7. XXXX

8. XXXX

9. XXXX und

10. XXXX

gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.05.2014, Zl. ABT13-11.10-294/2013-14, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben von XXXX "Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Stallgebäude auf Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, für die Haltung von 9.950 Legehennen" sowie für das Vorhaben von XXXX "Neubau eines Stallgebäudes auf Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, für die Haltung von 39.930 Legehennen" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:

A)

I. Die Beschwerden von XXXX werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unzulässig zurückgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerden der XXXX, der XXXX und des XXXX, vertreten durch XXXX, wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. und gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 27.09.2013 stellte XXXX (in der Folge: Erstantragsteller) bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung, ob für sein Vorhaben, den bereits bestehenden Stall in XXXX durch einen Zubau für die Haltung von 9.950 Legehennen zu erweitern, sodass künftig insgesamt 39.950 Legehennen gehalten würden, sowie ob für das Vorhaben seines Sohnes XXXX (in der Folge: Zweitantragsteller) in einer Entfernung von 300 m vom Vorhaben des Erstantragstellers einen weiteren Stall für die Haltung von 39.930 Legehennen zu errichten, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Der neu zu errichtende Stall für 39.930 Legehennen befinde sich weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C der Anlage 2 UVP-G 2000, noch befinde sich im Umkreis von 300 m von diesem Stall ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E der Anlage 2 UVP-G 2000. Der bestehende Stall, der durch einen Zubau für die Haltung von 9.950 Legehennen erweitert werden solle, liege in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E der Anlage 2 UVP-G 2000, da sich im Umkreis von 300 m um das Vorhaben ein Siedlungsgebiet befinde. Dem eingeholten immissionstechnischen Gutachten sei zu entnehmen, dass sich weder die Geruchsschwellen, noch die Belästigungsgrenzen der beiden Vorhaben überschneiden würden. Es sei auch keine Überlagerung mit anderen tierhaltenden Betrieben gegeben.

Mit Schreiben vom 10.10.2013 wurde der Erstantragsteller zur Übermittlung einer Vollmacht betreffend den Antrag des Zweitantragstellers aufgefordert. Zudem wurde dem Erstantragsteller aufgetragen darzulegen, ob es hinsichtlich der beiden geplanten Vorhaben einen einheitlichen Betriebszweck bzw. ein Gesamtkonzept gebe. Ebenso sei darzulegen, ob der Zubau und der Neubau annähernd zeitgleich geplant und verwirklicht würden.

Mit Schreiben vom 11.10.2013 teilte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit, dass die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke mit den Nummern XXXX, beide KG XXXX, weder innerhalb eines Wasserschutznoch Wasserschongebietes gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 gelegen seien.

Mit Schreiben vom 11.10.2013 erging von der belangten Behörde das Ersuchen an die Gemeinde XXXX, die Angaben betreffend den legalisierten Tierbestand des Erstantragstellers zu verifizieren und eine Aufstellung der landwirtschaftlichen Betriebe samt legalisiertem Tierbestand bzw. Lageplan im Umkreis von 500 m zu übermitteln.

Mit Schreiben vom 28.10.2013 teilte die Gemeinde XXXX mit, dass sich im Umkreis von 500 m um die gegenständlichen Vorhaben fünf landwirtschaftliche Betriebe (unter namentlicher Nennung) und im Umkreis von 770 m ein landwirtschaftlicher Betrieb (unter namentlicher Nennung) befinden würden. Überdies wurde von der Gemeinde XXXX ein Lageplan sämtlicher Betriebe übermittelt.

Mit Schreiben vom 30.10.2013 teilte der Erstantragsteller mit, dass es hinsichtlich der beiden geplanten Vorhaben keinen einheitlichen Betriebszweck gebe, da weder gemeinsam genutzte Anlagenteile, noch gemeinsame Dispositionsbefugnisse bzw. eine gemeinsame Planung oder eine gemeinsame Vermarktung vorgesehen seien. Ebensowenig würde ein Gesamtkonzept der beiden Vorhaben vorliegen. Die Verwirklichung des Neubaus sei nicht zeitgleich mit dem Zubau geplant. Es gebe dafür auch keine zeitgleiche gemeinsame Planung, da dieses Vorhaben ausschließlich in die Disposition des Zweitantragstellers falle.

Mit Schreiben vom 15.11.2013 wurde der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Luftreinhaltung mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dabei sei insbesondere darauf einzugehen, ob die vorgelegten Unterlagen plausibel seien und mit welchen Vorhaben das gegenständliche Vorhaben in räumlichen Zusammenhang stehe. Sofern ein räumlicher Zusammenhang gegeben sei und der gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 maßgebliche Schwellenwert von 48.000 Legehennen- bzw. 65.000 Mastgeflügelplätzen überschritten werde, sei darzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Mit Schreiben vom 24.03.2014 übermittelte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung Befund und Gutachten und führte aus, dass die vorgelegten Unterlagen plausibel seien. Das Vorhaben des Zweitantragstellers stehe mit den Vorhaben des Erstantragstellers sowie des XXXX, Gst. Nr. XXXX, in räumlichen Zusammenhang. Es werde künftig zu kumulierenden Geruchsimmissionen im Umfeld des Betriebes des Zweitantragstellers kommen. Diese würden jedoch nur kleinere Areale im unbebauten Freiland bzw. Wald betreffen.

Mit Schreiben vom 04.04.2014 wurden die Parteien des Verfahrens und die mitwirkenden Behörden sowie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Mit Schreiben vom 15.04.2014 teilte der Erstantragsteller im eigenen Namen sowie im Namen und Auftrag des Zweitantragstellers mit, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung zur Kenntnis genommen werde.

Mit Schreiben vom 24.04.2014 übermittelte die Steiermärkische Umweltanwaltschaft eine Stellungnahme und führte aus, dass für das Erweiterungsvorhaben des Erstantragstellers aufgrund der Lage im schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E der Schwellenwert der Z 43b des Anhanges 1 UVP-G 2000 (40.000 Legehennen) heranzuziehen sei. Der Betrieb des Erstantragstellers erreiche den Schwellenwert auch nach Umsetzung des Erweiterungsvorhabens gerade nicht, weshalb zu prüfen sei, ob andere Betriebe im räumlichen Zusammenhang vorhanden seien.

§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000 bestimme jedoch, dass eine Einzelfallprüfung entfallen könne, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweise. Die geplante Erweiterung des Erstantragstellers weise eine Kapazität von 24,875 % auf, weshalb keine Einzelfallprüfung durchzuführen sei. Das Vorhaben des Zweitantragstellers werde nicht in einem schutzwürdigen Gebiet umgesetzt, weshalb der Schwellenwert der Z 43a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (48.000 Tiere) relevant sei. Das Stallbauvorhaben erreiche diese Schwelle nicht, weshalb zu prüfen sei, ob das Projekt mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehe und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreiche und ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung gelange zu dem Ergebnis, dass die Kumulierung nur kleinere Areale im unbebauten Freiland bzw. im Wald betreffe, weshalb keine erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen seien. Aus diesem Grund sei auch für das Neubauvorhaben des Zweitantragstellers keine UVP durchzuführen. Es werde angemerkt, dass die Absicht eine UVP zu umgehen, beiden Vorhaben evident sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2014, ABT13-11.10-294/2013-14, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben des Erstantragstellers "Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Stallgebäude auf Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, für die Haltung von 9.950 Legehennen" sowie für das Vorhaben des Zweitantragstellers "Neubau eines Stallgebäudes auf Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, für die Haltung von

39.930 Legehennen" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Erstantragsteller einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Legehennenhaltung führe. Der bestehende Stall auf Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, solle um einen Zubau für die Haltung von 9.950 Legehennen erweitert werden. Im Umkreis von 300 m um das Vorhaben des Erstantragstellers seien Grundstücke im Sinne der Definition des Anhanges 2 UVP-G 2000 (Kategorie E, Siedlungsgebiet) ausgewiesen. Der Zweitantragsteller plane den Neubau eines Stallgebäudes auf Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, für die Haltung von 39.930 Legehennen. Im Umkreis von 300 m seien keine Grundstücke im Sinne der Definition des Anhanges 2 UVP-G 2000 (Kategorie E, Siedlungsgebiet) ausgewiesen. Nach Mitteilung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans liege weder das vom Vorhaben betroffene GSt. Nr. XXXX, KG XXXX, des Erstantragstellers, noch das vom Vorhaben betroffene GSt. Nr. XXXX, KG XXXX, des Zweitantragstellers innerhalb eines Wasserschutz- bzw. Wasserschongebietes gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Vorhaben des Erstantragstellers und dem Vorhaben des Zweitantragstellers gegeben sei. Da für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines sachlichen Zusammenhanges die deklarierte Absicht der Projektwerber maßgeblich sei und diese Absicht im vorliegenden Fall fehle, sei das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhanges zwischen den verfahrensgegenständlichen Vorhaben zu verneinen. Davon ausgehend, dass sämtliche Voraussetzungen - räumlicher, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang - kumulativ erfüllt sein müssten, sei das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges nicht mehr zu prüfen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch der zeitliche Zusammenhang zwischen den vorliegenden Vorhaben nach Absicht der Projektwerber nicht gegeben sei. Es sei daher von einem Neuvorhaben und einem Änderungsvorhaben auszugehen.

Im Umkreis von 300 m um das Vorhaben des Erstantragstellers seien Grundstücke im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000 (Kategorie E, Siedlungsgebiet) ausgewiesen. Die im Anhang 1 zum UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte (48.000 Legehennenplätze gemäß Z 43 lit a, Spalte 2 bzw. 40.000 Legehennenplätze gemäß Z 43 lit. b Spalte 3) würden weder durch die bestehende Anlage des Erstantragstellers, noch durch die Änderung erreicht werden. Der Tatbestand des § 3a Abs. 3 iVm Anhang 1 Z 43 lit a Spalte 2 und Spalte 3 UVP-G 2000 sei daher nicht verwirklicht. In weiterer Folge sei die Kumulationsbestimmung gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu prüfen. Eine Einzelfallprüfung sei nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweise. Das Änderungsvorhaben des Erstantragstellers weise eine Kapazität von weniger als 25% des gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 sowie gemäß Anhang 1 Z 43 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 normierten Schwellenwertes auf, weshalb dieses Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.

Das Vorhaben des Zweitantragstellers verwirkliche den Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. a Spalte 2 iVm § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 nicht. Ebensowenig würde der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. b Spalte 3 iVm § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 mangels Lage des Vorhabens in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C und E Anwendung finden. In weiterer Folge sei die Kumulationsbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu prüfen. Das Vorhaben des Zweitantragstellers stehe mit dem Vorhaben des Erstantragstellers sowie des XXXX in einem räumlichen Zusammenhang und überschreite gemeinsam mit diesen Vorhaben den Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000. Die Kapazität des Vorhabens des Zweitantragstellers betrage mehr als 25 % des maßgeblichen Schwellenwertes von 48.000 Legehennenplätzen. Da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllt seien, sei zu prüfen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Aus dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung ergebe sich jedoch in schlüssiger Weise, dass die künftig kumulierenden Geruchsimmissionen nur kleinere Areale im unbebauten Freiland betreffen werde, weshalb nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Das Vorhaben des Zweitantragstellers verwirkliche die Tatbestände des § 3 Abs. 1 und 2 iVm 1 Z 43 lit. a Spalte UVP-G 2000 nicht und sei daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX mit Schreiben vom 06.06.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Zweitantragsteller sei als Hoferbe des Erstantragstellers vorgesehen und habe seine berufliche Ausbildung in der landwirtschaftlichen Fachschule Kirchberg absolviert. Zudem betreibe der Zweitantragsteller keinen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer eigenen Betriebsnummer. Es sei daher von einem einheitlichen Betriebszweck der beiden geplanten Vorhaben auszugehen.

Mit Schreiben vom 09.06.2014 erhoben der XXXX, vertreten durch XXXX, sowie XXXX Beschwerde und stellten den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Antrag den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Vorhaben der Verpflichtung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Es sei zu prüfen, inwieweit die beiden Vorhaben ein einheitliches Konzept darstellen würden. Das Vorhaben lasse erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten, bedürfe einer Beurteilung betreffend die Schutzgüter menschliche Gesundheit, Boden, Wasser, Fauna und Flora und bewirke eine Erhöhung der Feinstaubbildung. Es sei daher eine vertiefte immissionstechnische Beurteilung sowie eine humanmedizinische Beurteilung dringend geboten. Zudem stehe das Projekt im Widerspruch zur Entwicklung des Naturparkgebietes XXXX. Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des XXXX wurde darauf verwiesen, dass dieser gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom XXXX, BMLFUW - XXXX, als Umweltorganisation anerkannt worden sei. Zur Antragslegitimation der übrigen Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass das österreichische UVP-G 2000 im Widerspruch zur Richtlinie 2011/92/EU keine Berechtigung von Einzelpersonen mit einem rechtlichen Interesse sich zur Überprüfung von umweltbezogenen Screeningverfahren an eine gerichtliche Instanz zu wenden vorsehe. Indem § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Einzelpersonen trotz Vorliegens eines begründeten Interesses nicht die Möglichkeit einräume, eine rechtliche Überprüfung des Ergebnisses von UVP-Feststellungsverfahren über die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu veranlassen, werde gegen Art. 11 RL 2011/92/EU verstoßen. XXXX seien Eigentümer des XXXX, die übrigen Beschwerdeführer Eigentümer von Liegenschaften in der Nähe der geplanten Vorhaben. Die Umsetzung des beantragten Projekts lasse eine deutliche Verschlechterung der Luftqualität, eine Beeinträchtigung des Hotelbetriebes sowie die Entwertung der Liegenschaften erwarten.

Mit Schreiben vom 10.06.2014 erhoben XXXX, und XXXX, Beschwerde. Es wurde beantragt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung, eine mündliche Verhandlung sowie eine Überprüfung der Vorschriften der UVP-Pflicht durchzuführen, den Bescheid zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 12.06.2014 erhob die XXXX Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Die geplanten Vorhaben würden künftig einen Gesamtbetrieb zur Hühnerhaltung bilden. Die Errichtung eines Stallneubaus für 39.930 Legehennen auf Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, stelle eine Erweiterung des Stammbetriebes dar und stehe mit diesem in räumlichen Zusammenhang. Nachdem der Änderungstatbestand des § 3a Abs. 3 Z 1 UVP-G 2000 durch das Erweiterungsvorhaben erfüllt werde, habe die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Die belangte Behörde habe lediglich geprüft, ob das Vorhaben Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch haben könne. Aufgrund der Sensibilität des Standortes wären Ermittlungen zur Betroffenheit weiterer Schutzgüter erforderlich gewesen. Der Sachverhalt sei in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen sei.

Mit Beschwerdemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2014 wurden den Parteien die eingebrachten Beschwerden übermittelt und die Möglichkeit gewährt, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Mit 20.10.2014 übermittelte der XXXX, vertreten durch XXXX, eine Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass es sich bei den Betrieben des Erst- und Zweitantragstellers um einen einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle, der nur zum Zweck der Umgehung der UVP-Pflicht auf zwei Betriebe aufgeteilt worden sei. Getrennte Betriebe würden nur dann vorliegen, wenn eine eindeutig getrennte Bewirtschaftung gegeben sei. Dies sei jedoch beim Zweitantragsteller nicht der Fall, zumal dieser über keinerlei Produktionsmittel verfüge. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob das Vorhaben des Zweitantragstellers als Neuvorhaben oder als Änderung des bestehenden Betriebes des Erstantragstellers zu beurteilen sei.

Mit 23.10.2014 übermittelten der Erst- und Zweitantragsteller, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH, eine Stellungnahme und führten aus, dass die beiden Vorhaben mangels einheitlichen Betriebszwecks und Gesamtkonzeptes in keinem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen würden. Dies ergebe sich aus dem Umständen, dass keine Identität der Betreiber gegeben, keine einheitliche Firmenstruktur geplant und kein einheitliches Gesamtkonzept geplant sei. Den jeweiligen Betreibern würde über das jeweils andere Vorhaben die Dispositionsfähigkeit fehlen. Der Zweitantragsteller würde einen eigenständigen Betrieb in Form eines Einzelunternehmens führen. Es bestehe keinerlei Verflechtung mit dem Betrieb des Erstantragstellers, da weder gemeinsam benutzte Anlagenteile, noch eine gemeinsame Planung bzw. Vermarktung vorgesehen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstantragsteller betreibt auf der Hofstelle XXXX XXXX, ein Stallgebäude für die Haltung von 30.000 Legehennen. Er plant die Erweiterung des bestehenden Stallgebäudes auf Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, um einen Zubau für die Haltung von 9.950 Legehennen. Im Umkreis von 300 m um das geplante Vorhaben befindet sich ein Siedlungsgebiet.

Der Zweitantragsteller plant den Neubau eines Stallgebäudes auf Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, für die Haltung von 39.930 Legehennen. Das Vorhaben befindet sich weder in einem Wasserschutz- und Schongebiet, noch befindet sich im Umkreis von 300 m ein Siedlungsgebiet.

Die geplanten Vorhaben sollen in der Gemeinde XXXX verwirklicht werden.

Die Beschwerdeführer XXXX sind Nachbarn der geplanten Vorhaben.

Bei dem XXXX handelt es sich um eine mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom XXXX, BMLFUW - XXXX, gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation. Der Tätigkeitsbereich des XXXX erstreckt sich auf die Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich und Burgenland.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die geplanten Vorhaben des Erst- und Zweitantragstellers ergeben sich aus den im Akt des Verwaltungsverfahrens befindlichen Unterlagen. Diesen Unterlagen ist ebenso zu entnehmen, dass das geplante Vorhaben in der Gemeinde XXXX verwirklicht werden soll und die Beschwerdeführer XXXX und XXXX als Nachbarn der geplanten Vorhaben zu sehen sind.

Dass es sich beim XXXX um eine anerkannte Umweltorganisation für den Tätigkeitsbereich Steiermark, Kärnten, Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich und Burgenland handelt, ergibt sich aus der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlichten Liste der anerkannten Umweltorganisationen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 18 VwGVG).

Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, richtet sich - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066; VwGH 07.06.2000, 99/03/0422; VwGH 23.02.2005, 2001/08/0070).

Im konkreten Anlassfall ergab sich nach der insofern maßgeblichen Rechtslage des § 3 Abs. 7 bzw. Abs. 7a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 14/2014, dass Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde haben, bzw. dass eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisation berechtigt ist, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. XXXX und XXXX, hatten als Nachbarn daher zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist gegen den angefochtenen Bescheid im UVP-Feststellungsverfahren weder Parteistellung, noch konnten sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie waren sohin nicht zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert.

Die nunmehr aktuelle Bestimmung des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016, die zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist noch nicht anzuwenden war, lautet:

"Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich."

Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 (idgF BGBl. I Nr. 4/2016) führt explizit aus, dass § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016 auch für jene Fälle gilt, in denen der Bescheid vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassen wurde (hier: 07.05.2014) und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist (hier: jedoch spätestens am 12.06.2014). In diesen Fällen beginnt die Beschwerdefrist für die Nachbarinnen/Nachbarn gegen den Feststellungsbescheid mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen.

Da zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist gegen den angefochtenen Bescheid vom 07.05.2014 noch nicht die Berechtigung zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000, welche erst durch die UVP-G-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 4/2016, ermöglicht wurde, bestand, und die Übergangsbestimmung nicht anzuwenden war, besteht keine Beschwerdelegitimation für XXXX.

In gleichem Maße mangelt es XXXX, und XXXX, an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde. Weder beim XXXX noch beim XXXX handelt es sich um eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000. Da - abgesehen von anerkannten Umweltorganisationen - wie bereits dargestellt wurde, gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lediglich dem Projektwerber, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde das Recht zukommt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, besteht sowohl für XXXX, als auch für XXXX, keine zulässige Möglichkeit gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Im Ergebnis kommt den Beschwerdeführern XXXX, daher keine Legitimation zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Beschwerden waren daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Wie bereits dargestellt wurde, haben gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. Stellt die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, räumt § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 einer gemäß § 19 Abs. 7 leg. cit. anerkannten Umweltorganisation das Recht ein, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

Gegen den angefochtenen Bescheid vom 07.05.2014, ABT13-11.10-294/2013-14, erhoben die XXXX, die XXXX und der XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde. Da gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde Parteistellung und das Recht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben zukommt, erweisen sich die Beschwerden der XXXX und der Gemeinde XXXX als Standortgemeinde als zulässig. Wie bereits festgestellt wurde, handelt es sich beim XXXX um eine mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom XXXX, BMLFUW - XXXX, gemäß § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, deren Tätigkeitsbereich sich auf das Bundesland Steiermark erstreckt. Aus diesem Grund ist auch die erhobene Beschwerde des XXXX als zulässig zu betrachten. Über die zulässigen Beschwerden der XXXX und des XXXX wird im Folgenden unter einem abgesprochen.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken.

Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Nach Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 sind Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von 48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze UVP-pflichtig.

Gemäß Anhang 1 Z 43 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 sind Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab 40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze UVP-pflichtig.

Verfahrensgegenständlich war daher festzustellen, ob ein einheitliches Vorhaben oder aber zwei eigenständige Vorhaben nach dem UVP-G 2000 vorliegen, und somit welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 verwirklicht wird bzw. ob der Tatbestand der Kumulierung erfüllt wird.

Ein Vorhaben nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Für die Qualifikation von mehreren Anlagen(teilen) und/oder Projekten als ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung maßgeblich, dass sie in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, es kommt nicht darauf an, ob diese Anlagen(teile) und/oder Projekte unter ein und denselben Tatbestand des Anhanges 1 des UVP-G 2000 fallen (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben(teilen) ist dann anzunehmen, wenn es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (US 27.11.2008, 4A/2008/11-59 Klagenfurt Seeparkhotel).

Zur Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Umweltsenates auf eine umfassende Beurteilung von geplanter und bestehender Anlage in ihrem Zusammenhang abzustellen (US 19.07.1999, 5/1998/6-46 Bad Waltersdorf; US 23.12.1998, 8/1998/2-68 Hohenems). Als wesentliche Beurteilungsgrundlagen für einen sachlichen Zusammenhang sind das Gesamtkonzept, eine einheitliche Bewirtschaftung bzw. das Projektziel in seiner Einheitlichkeit sowie das Bestehen einer betrieblichen Einheit zu nennen (vgl. US 23.12.1998, 8/1998/2-68 Hohenems; US 23.11.1999, 6/1999/8-21 Linz Süd, US 04.07.2002, 5B/2002/1-20 Ansfelden II). Ein gemeinsamer Betriebszweck wird dann angenommen, wenn ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels vorliegt. Maßgebliche Kriterien sind zum einen die Struktur und Organisation der Betriebe (gemeinsame Dispositionsbefugnis, einheitliches Verkehrskonzept, gemeinsamer Betrieb nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept, gemeinsam genützte Parkplätze und Aufschließungsstraßen, Einplanung von Synergieeffekten, gemeinsame Vermarktung unter einer Dachmarke, vgl. VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218, 0219; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129, zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Gesamtkonzepts mehrerer Projekte), zum anderen die technischen Rahmenbedingungen der Projekte. Auch der einheitliche optische Eindruck verschiedener Maßnahmen kann nach der Rechtsprechung Berücksichtigung finden (US 04.07.2004, 5B/2001/1-20 Ansfelden II; US 08.07.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg, bestätigt durch VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129; US 04.07.2006, 5B/2006/8-6 Kramsach, bestätigt durch VwGH 25.09.2007, 2006/06/0095) (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 2 Rz 10).

Sowohl der Umweltsenat als auch der VwGH gehen einheitlich davon aus, dass eine aufgeteilte Projektwerberschaft das Vorliegen eines UVP-pflichtigen Vorhabens nicht verhindern kann (VwGH 23.05.2001,

99/06/0164 = RdU 2002, 26 mAnm Hauer; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0047;

VwGH 18.11.2003, 2001/05/0918; VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218 = RdU

2005, 38 m Anm Schulev-Steindl; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0030; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129; VwGH 31.07.2007, 2006/05/0221; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281; VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160; US 07.01.1999, 5/1998/5-18 Perg-Tobra = RdU 1999, 70 mAnm Bergthaler/Wimmer; US 19.07.1999, 5/1998/6-46 Bad Waltersdorf; US 11.09.2001, 8A/2001/5-15 Twimberg; US 04.07.2002, 5B/2001/1-20 Ansfelden II; US 08.07.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg; US 22.6.2006, 5A/2004/2-70 Seiersberg II; US 20.12.2007, 7B/2007/5-33 Krimml/Wald; US 13.10.2008, 6A/2007/16-24 Krimml/Wald II; US 19.06.2009, 5A/2009/4-13 Graz Gries).

Zu beachten ist im Zusammenhang mit dem Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 insbesondere, dass dieser eine Umgehung der UVP-Pflicht durch eine unsachliche Aufsplitterung von Projekten in einzelne Teilvorhaben verhindern soll (VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129). Unsachliche Dispositionen bei der Gestaltung des Umfangs eines Genehmigungsansuchens dürfen daher nicht dazu führen, dass eine gesetzliche normierte UVP-Pflicht nicht wirksam wird. Ist nach objektiven Kriterien davon auszugehen, dass eine Einreichung in mehreren Vorhaben ausschließlich oder vorwiegend den Zweck hat, die UVP-Pflicht zu umgehen, so ist von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen und der Projektwerber so zu behandeln, als ob der den Schwellenwert, den er zu umgehen versucht, erreicht wird (vgl. VwGH

07.09.2004, 2003/05/0218 = RdU 2005, 38 mAnm Schulev-Steindl; VwGH

29.03.2006, 2004/04/0129 = Rdu 2006, 209 mAnm Ennöckl; VwGH

25.08.2010, 2007/03/0027; US 08.07.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg; US 09.08.2004, 1A/2004/10-6 Scheffau; vgl. Baumgartner/Niederhuber, RdU 2004, 127 f; Baumgartner, RdU 2009, 47) (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 2 Rz 14).

Hinsichtlich der Kumulierungsprüfung ist Nachstehendes festzuhalten:

Wenn ein Neuvorhaben für sich gesehen die in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. Kriterien nicht erfüllt, wenn dies jedoch zusammen mit anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichem schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Der Kumulationstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 soll eine missbräuchliche Aufsplittung eines Vorhabens, das für sich genommen einen Schwellenwert eines UVP- pflichtigen Tatbestands überschreitet, auf zwei oder mehrere Projekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen und daher einzeln betrachtet nicht UVPpflichtig sind, sowie das Einreichen eines Projektes knapp unter einem Schwellenwert des Anhanges 1 verhindern. Zudem können durch den Kumulationstatbestand auch additive Effekte von Vorhaben bei einer Entscheidung über die UVP- Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet (räumlicher Zusammenhang) ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 3 Rz 9).

Zur Erfüllung des Kumulationstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 müssen nachstehende Voraussetzungen vorliegen:

Voraussetzung für eine Kumulierung ist, dass es sich bei den anderen Projekten um den gleichen Vorhabenstyp (gleiche Ziffer oder litera in Anhang 1) handelt, weil nur im Hinblick auf den gleichen Schwellenwert (das gleiche Kriterium) ein Zusammenrechnen in Betracht kommt (vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Baumgartner et al, RdU 2000, 127). Eine Kumulierung kann auch dann vorliegen, wenn die Schwellenwerte mehrerer Projekttypen in den gleichen Einheiten (z.B. Produktion in t/a, Anzahl der Stellplätze, Flächeninanspruchnahme etc.) ausgedrückt sind. Die Kumulation kann bei verschiedenen Vorhaben auch über einen gemeinsamen Tatbestand des Anhanges 1 schlagend werden. (Baumgartner/ Petek, UVP-G 2000, 72f).

Zum Begriff "Vorhaben" und zur Frage, welche Vorhaben kumulierungsfähig sind:

Die Kumulationsregel ist unzweifelhaft auf Vorhaben anzuwenden, die annähernd gleichzeitig zur Genehmigung eingereicht werden (und in einem räumlichen Zusammenhang stehen). Vorhaben, hinsichtlich derer noch kein Verfahren anhängig ist, sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da mangels entsprechenden Genehmigungsantrags noch keine Aussage über deren umweltrelevanten Wirkungen getroffen werden kann (Ennöckl/ N. Raschauer, ÖZW 2007, 22).

Die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben sollte prinzipiell unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung erfasst werden (US 17.05.2006, 7A/2006/4-11 Antau; VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281; vgl. VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153). Die Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist daher für alle bestehenden Vorhaben - ohne zeitliche Befristunganzuwenden (vgl. BVwG 19.04.2016, W143 2015384-1/38E).

Zum räumlichen Zusammenhang:

Der geforderte räumliche Zusammenhang zwischen den Vorhaben ist dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein oder mehrere Schutzgüter kumulieren würden (vgl. BMLFUW, Leitfaden "Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000" [2011] 13). Ausschlaggebend sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 27). Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine allgemein gültige Angabe von Metern nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell - unter Berücksichtigung der meteorologischen und geografischen Verhältnisse - beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen (VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144; vgl. Altenburger/Berger, UVP-G § 3 Rz 34; vgl. Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 75). Voraussetzung für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung ist daher, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zur Überlagerung der Wirkungsebenen im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (vgl. Ennöckl, UVP-Pflicht und Kumulierungsprüfung nach dem UVP-G 2000, RdU-UT 2009/11, 26 [28]).

Sind die Voraussetzungen des räumlichen Zusammenhangs mit anderen Vorhaben des gleichen Typs und des Erreichens des Schwellenwerts bzw. des Erfüllens des Kriteriums gegeben, ist für das neu hinzukommende Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist.

Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung ist nicht, ob das Vorhaben an sich wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt, sondern ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist (Ennöckl, RdU-UT 2009, 30; Raschauer, RdU-UT 2009, 22). Es ist zu fragen, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Erheblichkeit ist am Schutzzweck des jeweiligen Schutzgutes zu messen. Unter der Irrelevanzschwelle liegende Zusatzbelastungen sind nicht als "erheblich" einzustufen. Die Irrelevanzschwellen beruhen auf dem sog. "Schwellenkonzept" und sind auch in der Einzelfallprüfung heranzuziehen (z.B. US 02.07.2010, 9B/2010/9-16 Nußdorf/ Traisen; US 11.06.2010, 1A/2009/6-142 Heiligenkreuz; US 12.03.2010, 4A/2010/1-9 Wulkaprodersdorf; US 06.04.2009, 2A/2008/19-21 B1 Asten; US 26.02.2009, 6B/2006/21-150 Salzburg Flughafen; US 17.03.2008, 5A/2007/13-43 Vöcklabruck; US 16.08.2007, 5B/2006/14-21 Wiener Aderklaaerstraße).

Ergibt die Einzelfallprüfung im Rahmen des Feststellungsverfahrens, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation durchzuführen hat (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 37).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 28 VwGVG hinzuweisen. Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Im konkreten Anlassfall liegt die zentrale Ermittlungslücke bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes darin, dass sich die belangte Behörde mit der Frage, ob die Vorhaben des Erst- und des Zweitantragstellers ein einheitliches Vorhaben darstellen oder als zwei eigenständige Vorhaben zu betrachten sind, nicht in ausreichendem Maße auseinandergesetzt hat. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, plant der Erstantragsteller die Erweiterung des bestehenden Stallgebäudes auf Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, um einen Zubau für die Haltung von 9.950 Legehennen. Der Zweitantragsteller plant den Neubau eines Stallgebäudes auf Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, für die Haltung von 39.930 Legehennen.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid, obgleich ohne nähere Begründung, davon aus, dass von einem räumlichen Zusammenhang des Vorhabens des Erstantragstellers und des Vorhabens des Zweitantragstellers auszugehen sei. Das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhanges wird von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren verneint. Die belangte Behörde stützt sich im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang lediglich auf die Ausführungen des Erstantragstellers, wonach kein einheitlicher Betriebszweck vorliege, keine gemeinsam genützten Anlagenteile bestünden und keine gemeinsamen Dispositionsbefugnisse oder Vermarktung vorgesehen seien. Die belangte Behörde argumentiert hierbei nur mit der deklarierten Absicht des Erst- und Zweitantragstellers: Da für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines sachlichen Zusammenhanges die deklarierte Absicht der Projektwerber maßgeblich sei und diese Absicht im vorliegenden Fall fehle, sei der sachliche Zusammenhang aus Sicht der belangten Behörde zu verneinen (vgl. S. 12, 13 des angefochtenen Bescheides). Weitergehende Ermittlungsschritte der belangten Behörde hierzu, lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen. Zutreffend weist die XXXX im Rahmen der Beschwerde jedoch darauf hin, dass es unklar sei, ob die beiden Vorhaben nicht tatsächlich einem gemeinsamen Betriebszweck dienen würden, zumal der Zweitantragsteller wenige Monate nach Bescheiderlassung volljährig geworden sei, erst unlängst die Schule abgeschlossen habe, über keinerlei Barmittel verfüge und als Betriebsführer für den Gesamtbetrieb Hühnerhaltung XXXX vorgesehen sei. Ebenso führt die XXXX in der Beschwerde aus, dass der Zweitantragsteller als Hoferbe des Erstantragstellers vorgesehen sei, seine berufliche Ausbildung in der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX absolviert habe und keinen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer eigenen Betriebsnummer führe. Die belangte Behörde stützt sich im gegenständlichen Verfahren zur Begründung des Nichtvorliegens des sachlichen Zusammenhanges lediglich auf die Angaben des Erstantragstellers, ohne weitergehende Ermittlungen, ob - entgegen den Angaben des Erstantragstellers - nicht doch vom Vorliegen eines sachlichen Zusammenhanges auszugehen ist, zu tätigen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erweisen sich daher die Erhebungen der belangten Behörde, ob von zwei eigenständigen oder einem einheitlichen Vorhaben auszugehen ist, als unzureichend, da die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Angaben des Erstantragstellers ungeprüft zugrunde legt und sich lediglich auf die deklarierte Absicht der Projektwerber stützt, ohne weitergehende eigenständige Erhebungen hinsichtlich Struktur und Organisation der Betriebe bzw. hinsichtlich der technischen Rahmenbedingungen durchzuführen. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob im gegenständlichen Verfahren von einem einheitlichen Betriebszweck und einer gemeinsamen Struktur - etwa der tatsächlichen gemeinsamen Nutzung landwirtschaftlicher Maschinen des Erst- und Zweitantragstellers - auszugehen ist; dies allenfalls unter Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen. Im Hinblick auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird der Vollständigkeit halber angemerkt, dass das UVP-G 2000 für die Beurteilung des Vorliegens eines einheitlichen Vorhabens auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang abstellt (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218); ein zeitlicher Zusammenhang ist dem UVP-G 2000 hingegen fremd.

Ein weiterer gravierender Ermittlungsmangel ist - wenn man (wie die belangte Behörde) zu dem Prüfergebnis kommen sollte, dass von keinem einheitlichen Vorhaben auszugehen ist - darin zu erblicken, dass es die belangte Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterließ, in einem ersten Schritt für das Vorhaben des Zweitantragstellers (als eigenständiges Neuvorhaben) abschließend zu erheben, mit welchen anderen Vorhaben dieses tatsächlich in einem räumlichen Zusammenhang steht. Sollten betreffend das Vorhaben des Zweitantragstellers weitere Kumulierungen hervorkommen, wäre in einem zweiten Schritt für die neu hinzukommenden Vorhaben eine Einzelfallprüfung - unter Berücksichtigung möglicher zusätzlicher Vorbelastungen - durchzuführen. Die Behörde hätte zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist.

Zum ersten Prüfschritt, nämlich, welche weiteren gleichartigen Vorhaben tatsächlich im räumlichen Zusammenhang bestehen, stellte die belangte Behörde zwar an den Amtssachverständigen für den Bereich Luftreinhaltung die Beweisfrage, welche Vorhaben mit den gegenständlichen Vorhaben in räumlichen Zusammenhang stehen würden. Vorweg ist anzumerken, dass die XXXX das Ersuchen der belangten Behörde hin, bekannt zu geben, welche landwirtschaftlichen Betriebe sich im Umkreis von 500 m um die geplanten Vorhaben befinden würden, ein Auflistung der in Frage kommenden Betriebe übermittelte. Dieser Auflistung ist zu entnehmen, dass innerhalb von 500 m um die geplanten Vorhaben neben dem Betrieb des Erstantragstellers mit 30.000 Hühnern, die Betriebe von XXXX (Tierbestand aktuell 19 Rinder, legalisierter Tierbestand 30 Rinder), XXXX (legalisierter Tierbestand 60-70 Rinder), XXXX (Tierbestand aktuell 12 Rinder, legalisierter Tierbestand 45-50 Rinder), XXXX (legalisierter Tierbestand 17 Rinder) und XXXX (legalisierter Tierbestand 25.000 Hühner, 17.000 Hühner) befinden. Bei der Erteilung der Beweisfrage an den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, betreffend den räumlichen Zusammenhang mit anderen Vorhaben, verweist die belangte Behörde lediglich auf das Vorhaben von XXXX, Gst. Nr. XXXX (25.000 Hennen) und Gst. Nr. XXXX (17.000 Masthühner). Weshalb sich die belangte Behörde hierbei einzig auf den Betrieb des XXXX bezieht, jedoch die seitens der XXXX angeführten Betriebe unberücksichtigt lässt, kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden.

Aus diesem Grund ist auch die Beurteilung der Frage, welche kumulierungsfähigen Vorhaben bestehen würden, vom beigezogenen Sachverständigen nur unzureichend beantwortet worden: Im Gutachten vom 24.03.2014 wurde ausgeführt, dass sich im Umkreis von ca. 500 m um das gegenständliche Vorhaben der landwirtschaftliche Betrieb von XXXX auf Gst. Nr. XXXX mit 25.000 Hennen sowie auf Gst. Nr. XXXX mit 17.000 Masthühner und der landwirtschaftliche Betrieb des Erstantragstellers auf Gst. Nr. XXXX mit 30.000 Legehennen befinden würde. Eine selbstständige Prüfung anderer im Nahbereich liegender landwirtschaftlicher Betriebe bezogen auf das Schutzgut erfolgte durch den Sachverständigen nicht. Dies erweist sich umso schwerwiegender, zumal seitens der XXXX die Betriebe von XXXX hingewiesen wurde. Die belangte Behörde begnügte sich im angefochtenen Bescheid mit den Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach das Vorhaben des Zweitantragstellers mit dem Vorhaben des Erstantragstellers und dem Vorhaben von XXXX in räumlichen Zusammenhang stehe, die künftig kumulierenden Geruchsimmissionen jedoch nur kleinere Areale im unbebautem Freiland bzw. Wald betreffen würden. Hieraus ergibt sich, dass die Beweisfrage zum räumlichen Zusammenhang durch den Amtssachverständigen nur mangelhaft beantwortet wurde und die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, weitere Ermittlungsschritte (etwa durch nochmaliges Einholen einer Stellungnahme des Amtssachverständigen in Bezug auf den räumlichen Zusammenhang) zu setzen, weshalb hierbei jedenfalls von einer bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit auszugehen ist. Welche gleichartigen Vorhaben tatsächlich in Frage kommen und ob für diese Vorhaben - unter Berücksichtigung aller relevanter Schutzgüter - ein räumlicher Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben besteht, wurde sohin nur mangelhaft festgestellt. Die belangte Behörde hätte zur Feststellung des Sachverhaltes Ermittlungsschritte setzen müssen und hätte im Sinne einer umfassenden Prüfung, ob eine Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliegt, dementsprechend weiterführende Beweisfragen an den beigezogenen Sachverständigen stellen müssen.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass sich der landwirtschaftliche Betrieb des XXXX auf Gst. Nr. XXXX (25.000 Hennen) und Gst. Nr. XXXX (17.000) Masthühner) im Umkreis der gegenständlichen Vorhaben befindet, basiert auf einem mangelhaften Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen und wurde nicht weiter geprüft. Dies stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar. Hierzu muss im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.12.2011, 2006/04/0144) festgehalten werden, dass der Begriff "räumlicher Zusammenhang" nicht allgemein festgelegt werden kann und nicht auf fixe geographische Parameter abgestellt werden darf. Allein durch nochmaliges Einholen eines Sachverständigen-Gutachten hätte beurteilt werden können, ob Vorbelastungen - insbesondere für das Schutzgut "Luft" - im betroffenen Gebiet bestehen und wie sich diese Vorbelastungen auf die Reichweite der maßgeblichen Umweltauswirkungen und somit den räumlichen Zusammenhang der zu kumulierenden Vorhaben niederschlägt. Die belangte Behörde hätte daher untersuchen müssen, ob aufgrund des Belastungspfades eine Überlagerung von Umweltauswirkungen von potentiell kumulierungsfähigen Vorhaben (zusätzlich zu den bereits festgestellten gleich gelagerten Betrieben) zu erwarten ist, und bejahendenfalls, in welchem Bereich sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen auf das Schutzgut "Luft" der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern.

Sind die Voraussetzungen des räumlichen Zusammenhangs mit weiteren gleichartigen Vorhaben in Bezug auf das Vorhaben des Zweitantragstellers gegeben, hätte die belangte Behörde im Rahmen der Einzelfallprüfung in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt (beispielsweise auf Luft, Boden, Wasser, Landschaft) unter Berücksichtigung der konkreten Umweltsituation (insbesondere Standort, Vorbelastung der zusätzlich ermittelten gleich gelagerten Vorhaben) zu erwarten sind. Im Rahmen der Einzelfallprüfung muss sehr wohl eine konkrete Gefährdungsprognose in Hinblick auf das zur Beurteilung anstehende Projekt und eine Aussage zu den Schutzgut- oder Schutzzweckbeeinträchtigungen, mit denen durch dieses zu rechnen ist, getroffen werden. Die im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach den Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 leg. cit. vorzunehmende Grobbeurteilung hat daher erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage zu erfolgen (US 10.08.2012, 8A/2011/19-53 Allhartsberg).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass - wie die XXXX im Rahmen der Beschwerde ebenso zutreffend ausführt - von der belangten Behörde lediglich im Zuge der Einzelfallprüfung hinsichtlich des Vorhabens des Zweitantragstellers geprüft wurde, ob das Vorhaben Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch haben kann. Ob bzw. inwiefern mit den geplanten Vorhaben Auswirkungen auf weitere Schutzgüter (etwa Wasser, Boden, Fauna und Flora) verbunden sind, wurde von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt gelassen. Ungeachtet der Tatsache, dass sich das Feststellungsverfahren hinsichtlich der Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat, darf eine entsprechende Prüfung der im konkreten Einzelfall möglicherweise beeinträchtigten Schutzgüter nicht gänzlich unterbleiben.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Ermittlungen zur Frage des Bestehens eines einheitlichen Vorhabens (insbesondere des Vorliegens eines sachlichen Zusammenhanges zwischen den Vorhaben des Erst- und des Zweitantragstellers), in eventu zum Bestehen kumulierungsfähiger Vorhaben in Bezug auf das Vorhaben des Zweitantragstellers (insbesondere Erhebungen zum räumlichen Zusammenhang bezogen auf das jeweilige Schutzgut) und zu möglichen Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf weitere Schutzgüter (insbesondere Wasser, Boden, Fauna und Flora) durchzuführen hat.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zum einen keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft bzw. auch eine Rechtsprechung des VwGH bzw. des EuGH vorliegt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor:

Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Frage, ob Nachbarn nach der nationalen oder unionsrechtlichen Rechtslage ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zukommt oder sie eine Beschwerdelegitimation gegen negativen UVP-Feststellungsbescheide haben, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Sowohl der eindeutige Gesetzeswortlaut der § 3 Abs. 7 und 7a iVm § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 und die ältere Judikatur des VwGH (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066) deuten darauf hin, also auch die aktuelle Judikatur des EuGH und des VwGH: In seiner Entscheidung vom 22.06.2015, 2015/04/0002-18, hat der VwGH die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides gegenüber Nachbarn besprochen (VwGH 28.05.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.04.2015, C-570/13 ). Schließlich hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 05.11.2015, Ro 2014/06/0078, ausgesprochen, dass dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden kann, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht (vgl. auch VwGH 27.07.2016, Ro 2014/06/0008). Zur Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage bezüglich Zulässigkeit eines Rechtsmittels: VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066; VwGH 07.06.2000, 99/03/0422; VwGH 23.02.2005, 2001/08/0070)

Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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