UVP-G 2000 Anh.1 Z12
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 litb
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46 Abs26
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
WRG 1959 §34
WRG 1959 §35
WRG 1959 §37
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z12
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 lita
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 litb
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46 Abs26
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
WRG 1959 §34
WRG 1959 §35
WRG 1959 §37
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W143.2015384.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerden
1. der XXXX,
2. des XXXX,
3. der XXXX (nunmehr XXXX)
4. des Ing. XXXX
gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.10.2014, Zl. ABT13-11.10-307/2014-17, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben XXXX, Neubau eines Stallgebäudes für die Haltung von 1.800 Mastschweinen" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt und beschlossen:
A)
I. Die Beschwerden der XXXX, des XXXX und der XXXX werden gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass für das Vorhaben XXXX, Neubau eines Stallgebäudes für die Haltung von 1.800 Mastschweinen" in der Ausgestaltung der Projektänderung vom 29.01.2016 (Einbau einer 3-stufigen Abluftreinigungsanlage) und der Projektkonkretisierung vom 17.03.2016 (Verbringung der Gülle und des Waschwassers in Biogasanlage) keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
II. Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 29.01.2014 stellte die XXXX im Namen und Auftrag von XXXX (in der Folge: Antragsteller) bei der Steiermärkischen Landesregierung als UVP-Behörde den Antrag auf Feststellung, ob für das Vorhaben "Neubau eines Stallgebäudes für die Haltung von 1.800 Mastschweinen" eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Mit Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.02.2014 wurde das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ersucht mitzuteilen, ob die vorhabensgegenständlichen Grundstücke Nr. XXXX und Nr. XXXX, je KG XXXX, innerhalb eines Wasserschutz- oder eines Wasserschongebietes gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 liegen würden.
Mit Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.02.2014 wurde die Gemeinde XXXX um Bekanntgabe ersucht, ob die Antragsteller einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Zuchtsauen-, Mastschweine-, Legehennen- oder Mastgeflügelhaltung führen würden und - bejahendenfalls - wie hoch der legalisierte Tierbestand sei. Zudem wurde die Gemeinde XXXX ersucht, bekanntzugeben, ob das gegenständliche Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E im Sinne des Anhanges 2 UVP-G 2000 zur Ausführung gelange bzw. ob es im Umkreis von 500 Metern um das gegenständliche Vorhaben weitere landwirtschaftliche Betriebe gebe.
Mit Schreiben vom 07.05.2014 teilte die Gemeinde XXXX der Steiermärkischen Landesregierung mit, dass die Antragsteller einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen würden und der legalisierte Tierbestand 825 Mastschweine betrage. Dem Schreiben beigelegt wurde ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan, worin die legalisierten Betriebe im Umkreis von 300 und 500 Metern ersichtlich seien.
Mit Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.05.2014 wurde ein Amtssachverständiger für Luftreinhaltung mit der Erstellung von Befund und Gutachten betreffend das gegenständliche Vorhaben beauftragt.
Mit Schreiben vom 12.05.2014 teilte das wasserwirtschaftliche Planungsorgan der Steiermärkischen Landesregierung mit, dass die vom gegenständlichen Vorhaben betroffenen Grundstücke, Gst. Nr.XXXX der KG XXXX, weder innerhalb eines Wasserschutz- noch eines Wasserschongebietes gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 gelegen seien.
Mit Schreiben vom 25.06.2014 teilte das Referat für Bau- und Raumordnung der Steiermärkischen Landesregierung mit, dass im Umkreis von 300 m um das gegenständliche Vorhaben keine Grundstücke im Sinne der Definition des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 ausgewiesen seien.
Am 22.09.2014 wurde die XXXX um Übermittlung einer Aufstellung der rechtskräftigen Baubewilligungen der im Umkreis um das gegenständliche Vorhaben befindlichen Betriebe ersucht.
Mit Schreiben vom 23.09.2014 übermittelte die Gemeinde XXXX die Aufstellung über die rechtskräftigen Baubewilligungen der im Umkreis um das gegenständliche Vorhaben befindlichen Betriebe an die Steiermärkische Landesregierung.
Mit Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung wurde der Amtssachverständige für Luftreinhaltung aufgefordert, darzulegen, ob zwischen dem bestehenden Vorhaben der Antragsteller auf dem Grundstück Nr. XXXX, KG XXXX, und dem geplanten Vorhaben der Antragsteller auf den Grundstücken, Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, ein räumlicher Zusammenhang bestehe.
Mit Schreiben vom 02.10.2014 teilte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung mit, dass die Parzellen Nr. XXXX und Nr. XXXX bzw. XXXX zumindest 560 Meter voneinander entfernt liegen würden. Bei diesen Distanzen seien in der Regel keine kumulierenden Effekte zu erwarten, zumal im Zwischenbereich auch keine Wohnbebauung angesiedelt sei.
Mit Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 06.10.2014 wurden die Parteien des Verfahrens sowie die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan vom Gegenstand des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist gewährt.
Mit Schreiben vom 16.10.2014 teilte die XXXX mit, dass sich in der Gemeinde XXXX eine Reihe weiterer landwirtschaftlicher Betriebe befinden würden, weshalb die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z 43 lit. a zu prüfen sei. Die Steiermärkische Landesregierung verweise in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des BVwG vom 27.03.2014, Zl. W143 2000181, worin in Analogie zur Summationsregel des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 auch für die Prüfung der Kumulationswirkung von Neuvorhaben lediglich die Kapazitätsausweitungen heranzuziehen seien, die in den letzten fünf Jahren genehmigt worden seien. Für den gegenständlichen Fall bedeute dies, dass lediglich das Vorhaben von XXXX einzubeziehen wäre. Diese Baubescheide würden eine Kapazität für 338 Mastschweine vorsehen. Das Projekt der Antragsteller erreiche gemeinsam mit dem Vorhaben XXXX den maßgeblichen Schwellenwert von 2.500 Mastschweinen nicht, weshalb eine weitere Prüfung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 unterbleiben könne, und für das geplante Vorhaben der Antragsteller keine UVP erforderlich sei. Dieser Ansicht könne sich die XXXX jedoch nicht anschließen, da sich § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 mit der Frage befassen würde, unter welchen Voraussetzungen Anlagenänderungen einer UVP-Pflicht unterliegen würden. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass ein und dieselbe Anlage geändert werden solle. Für die Anlagenänderung sehe § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 vor, dass für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß § 3a Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 UVP-G 2000 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt worden seien, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung, heranzuziehen sei. § 3a Abs. 6 leg. cit. befasse sich mit der Frage, wann eine Anlagenänderung in Kumulation mit anderen Anlagen zu einer UVP-Pflicht führe. Diese Bestimmung stelle nicht auf die "5-Jahres-Regel" ab. Der Wortlaut der §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 UVP-G 2000 seien nahezu ident. Es sei daher nicht überzeugend, von der sinnvollen Praxis, den Bestand als Vorbelastung in die Kumulationsprüfung einzubeziehen, unabhängig davon wie lange die Genehmigung zurückliege, abzugehen. Es sei daher eine Kumulationsprüfung nach der ständigen und bisher geübten Praxis durchzuführen. Sämtliche landwirtschaftliche Betriebe seien in die Prüfung einzubeziehen und alle Tatbestandselemente des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu prüfen.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.10.2014, Zl. ABT13-11.10-307/2014-17, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der Antragsteller "Neubau eines Stallgebäudes für die Haltung von 1.800 Mastschweinen" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Antragsteller die Errichtung eines Stallgebäudes auf den Grundstücken Nr. XXXX und Nr. XXXX, KG XXXX, für die Haltung von
1.800 Mastschweinen beabsichtigen würden. Im Umkreis von 300 m um das gegenständliche Vorhaben seien keine Grundstücke im Sinne der Definition des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 - Kategorie E, Siedlungsgebiet - ausgewiesen. Die vorhabensgegenständlichen Grundstücke, Gst. Nr. XXXX und XXXX, KG XXXX, würden auch nicht innerhalb eines Wasserschutz- bzw. eines Wasserschongebietes gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 liegen. In der Umgebung des gegenständlichen Vorhabens würden sich vier landwirtschaftliche Betriebe mit legalisierten Tierbeständen befinden. In rechtlicher Hinsicht kam die UVP-Behörde zum Ergebnis, dass das gegenständliche Vorhaben nicht den Schwellenwert gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 erreiche und das gegenständliche Vorhaben weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C noch der Kategorie E zur Ausführung komme, sodass der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. b Spalte 3 UVP-G 2000 nicht verwirklicht werde. Zudem sei der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 nicht verwirklicht, da das gegenständliche Vorhaben gemeinsam mit den in den letzten fünf Jahren genehmigten Kapazitätsausweitungen den Schwellenwert von
2.500 Mastschweinen nicht erreiche. Mangels Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes seien die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht mehr zu prüfen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX mit Schriftsatz vom 20.11.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein Neubauvorhaben handle, von der belangten Behörde die Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, ob durch den Stallneubau infolge Kumulierung der Auswirkungen mit anderen bestehenden Tierhaltungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Da sich die belangten Behörde ausschließlich an der Entscheidung des BVwG vom 27.03.2014, W143 2000181, orientiere, beziehe sie lediglich die in den letzten fünf Jahren genehmigten Vorhaben in die Kumulierungsprüfung mit ein. Diese Ansicht sei verfehlt. § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 befasse sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Anlagenänderungen einer UVP-Pflicht unterliegen würden. Für Anlagenänderungen sehe § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 vor, dass für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt worden seien, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen sei. § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 befasse sich schließlich mit der Frage, wann eine Anlagenänderung in Kumulation mit anderen Anlagen zu einer UVP-Pflicht führe. Diese Bestimmung stelle jedoch nicht auf die "5-Jahres-Regel" ab. Der Wortlaut der §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 UVP-G 2000 sei darüber hinaus nahezu ident. Schon aus diesem Grund überzeuge die von Schmelz/Schwarzer vertretene Ansicht, auf die sich das BVwG in der Entscheidung vom 27.03.2014 stütze, nicht. Schmelz/Schwarzer würden darüber hinaus negieren, dass das Ziel der Kumulationsbestimmungen nicht nur in der Verhinderung einer Umgehung der UVP durch Aufsplitten von Vorhaben auf mehrere Betriebe liege, sondern der Berücksichtigung additiver Effekte von Vorhaben diene, die im gleichen geographischen Raum ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten würden. Diese Aufgabe der Kumulationsbestimmungen des UVP-G 2000 werde durch ein unreflektiertes Abstellen auf eine starre Fünfjahresregelung verunmöglicht. Insbesondere bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen sei die Vorbelastung dafür ausschlaggebend, wie stark hinzutretende Vorhaben zu einer Verschlechterung der Umweltsituation beitragen würden. Bei landwirtschaftlichen Tierhaltungen finde über die Jahre keinesfalls eine Verminderung der Umweltauswirkungen statt, diese würden vielmehr zumindest gleich bleiben. Im Ergebnis gestalte sich die der Entscheidung des BVwG vom 27.03.2014 zugrunde liegende Darstellung von Schmelz/Schwarzer daher als Einzelmeinung, die einer genaueren Prüfung nicht standhalte.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 erhob der XXXX Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.10.2014. Der XXXX teile die Argumentation der XXXX, wonach die belangte Behörde irre, sofern sie unter Berufung auf das Erkenntnis des BVwG vom 27.03.2014, in Analogie zur Summationsregel des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000, für die Prüfung der Kumulationswirkung von Neuvorhaben lediglich die Kapazitätsausweitungen heranzuziehen habe, die in den letzten fünf Jahren genehmigt worden seien. Die belangte Behörde gehe daher unzutreffender Weise davon aus, dass lediglich das Vorhaben von XXXX zu berücksichtigen sei, der maßgebliche Schwellenwert von 2.500 Mastschweinen somit nicht erreicht würde und eine Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 entfallen könnte. Es sei daher eine Kumulationsprüfung nach der ständigen, bisher geübten Praxis durchzuführen. Unabhängig vom Zeitpunkt der Bewilligung seien sämtliche landwirtschaftliche Betriebe in die Prüfung einzubeziehen und alle Tatbestandselemente des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu prüfen. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume, Boden und Wasser, Luft sowie Landschaft seien im bekämpften Bescheid nicht betrachtet worden. Bei Tierhaltungsbetrieben sei mit Auswirkungen durch Geruch in Bezug auf Menschen zu rechnen. In einem Bereich zwischen 180 m und 700 m um das geplante Vorhaben würden sich 20 Objekte mit etwa 50 Bewohnern befinden. Zudem unterblieb auch eine nähere Betrachtung der Auswirkungen des gegenständlichen Bauvorhabens auf zwei südwestlich und südöstlich gelegene Waldstücke. Hierbei sei vor allem eine Betrachtung der Auswirkungen von Ammoniak und Stickstoffdepositionen erforderlich und im Hinblick auf Gewässer die Entsorgung tierischer Fäkalien. Die Durchführung einer humanmedizinischen Beurteilung der auftretenden Geruchsbelastungen sei als unnötig erachtet worden. Zudem wäre die medizinische Beurteilung der Auswirkungen von multiresistenten Stallkeimen in Bezug auf den Menschen dringend geboten gewesen. Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass das geplante Vorhaben in unmittelbarer Nähe zum geplanten Intercity-Zentralbahnhof Weststeiermark des Infrastruktur-Großprojekts Koralmbahn liege. Es sei offensichtlich, dass die Realisierung beider Projekte, nämlich des Intercity-Zentralbahnhofes Weststeiermark und des geplanten Schweinemaststalles der Antragsteller, im Sinne der Umweltverträglichkeit unverträglich sei. Der positive Feststellungsbescheid der belangten Behörde zur Errichtung eines Stallgebäudes für 1.800 Mastscheine stehe sohin im Widerspruch zur bereits vorliegenden positiven Umweltverträglichkeitsprüfung für den Streckenabschnitt Wettmannstätten - St. Andrä der Koralmbahn und gefährde eines der aktuell bedeutendsten Infrastrukturprojekte Österreichs bzw. der Europäischen Union. Es wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2014 erhob XXXX Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.10.2014 und führte aus, dass bei der Betrachtung des geplanten Bauvorhabens nicht alle genehmigten Stallungen berücksichtigt worden wären. XXXX in XXXX sei im Besitz eines für 300 Mastplätze genehmigten Stalles. Dieser Stall werde derzeit nicht genützt, könnte jedoch sofort aktiviert werden. Aufgrund der unrichtigen Mengenangaben sei der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 erhob die Gemeinde XXXX (nunmehr XXXX) Beschwerde gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.10.2014 und brachte vor, dass sich die belangte Behörde auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung stütze und der Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. In der Umgebung des gegenständlichen Vorhabens würden sich mehrere tierhaltende Betriebe finden. Insgesamt betrage der legalisierte Tierbestand im Nahbereich des geplanten Mastschweinstalles 2.515 Mastschweine. Die belangte Behörde lege der angefochtenen Entscheidung lediglich jene Tierbestände zugrunde, welche in den letzten fünf Jahren von der Baubehörde genehmigt worden seien. Der darüber hinausgehende Tierbestand bei den Betrieben XXXX (insgesamt 2.177 Mastschweine) würde unberücksichtigt bleiben.
Mit Schriftsatz vom 16.12.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die eingelangten Beschwerden gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.10.2014, Zl. ABT13-11.10-307/2014-17, mit der Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungahme zum Beschwerdeverfahren abzugeben.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2015 übermittelten die Antragsteller, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte, eine Stellungnahme und führten aus, dass es sich bei der von Schmelz/Schwarzer vertretenen Auffassung, auf welche sich die belangte Behörde und das BVwG im Erkenntnis vom 27.03.2014, Zl. W143 2000181-1, stützen würden, nicht um eine "Einzelmeinung" handle, zumal sich auch bei Altenburger/Berger, W. Bergthaler und Ennöckl/Raschauer/Bergthaler entsprechende Nachweise finden würden. Der Auffassung der Umweltanwaltschaft, wonach die Kumulationsbestimmung nicht nur der Verhinderung einer Umgehung der UVP durch Aufsplitten von Vorhaben auf mehrere Betreiber, sondern ganz wesentlich der Berücksichtigung additiver Effekte von Vorhaben diene, sei entgegenzuhalten, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 UVP-G 2000 keine Einzelfallprüfung durchzuführen sei, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % aufweise. Die Umweltanwaltschaft unterstelle § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, dass die Frage nach der etwaigen UVP-Pflicht eines Neuvorhabens, auch wenn es selbst die Schwellenwerte nicht erreiche, immer unter Addition mit den für die Schwellenwerte maßgeblichen Merkmalen jeder noch so alten Anlage im räumlichen Zusammenhang zu beantworten sei. Für die Frage der UVP-Pflicht habe der Gesetzgeber gewiss keine Addition der Schwellenwerte mit ausnahmslos allen Altanlagen gewollt. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 enthalte daher - wie Schmelz/Schwarzer zutreffend ausführen würden - eine planwidrige Regelungslücke, die im Sinne der belangten Behörde und des BVwG durch Analogieschluss zu § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 zu schließen sei. Doch selbst bei Annahme zu addierender Schwellenmerkmale, würden sich keine erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt ergeben. Dies lasse sich dem von den Antragstellern eingeholten und der Stellungnahme beigefügten Gutachten des Sachverständigen DI XXXX vom 26.01.2015 entnehmen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Mastschweineplätze von XXXX unrichtig seien, da der Betrieb des XXXX über keinen Konsens für 310 Mastschweineplätze gemäß § 40 Abs. 1 Stmk. BauG verfüge. Auch die Stallung im Betrieb des XXXX verfüge mit vermeintlich rechtmäßigen 280 Mastschweinen über keinen Konsens gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. Die Beschwerden des XXXX und des Herrn XXXX seien jedenfalls unzulässig, da diesen Beschwerdeführern im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 iVm Abs. 2 UVP-G 2000 keine Parteistellung zukomme.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2015, W143 2015384-1/6Z, wurde Mag. Dr. XXXX zwecks Erstellung eines Gutachtens in der gegenständlichen UVP-Beschwerdesache als Amtssachverständiger für den Fachbereich Luftreinhaltung beigezogen. Er wurde ersucht, die Fragen zu beantworten, mit welchen geplanten bzw. bestehenden (unabhängig vom Genehmigungszeitpunkt) Vorhaben das geplante Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht, ob diese im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben gemeinsam den Schwellenwert nach Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 erreichen und ob das beantragte Vorhaben gemeinsam mit den bereits verwirklichten bzw. genehmigten gleich gelagerten Anlagen (im räumlichen Zusammenhang) durch die Kumulationswirkung zu erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führt.
Mit Schreiben vom 27.10.2015 übermittelte die Marktgemeinde XXXX (vormals Gemeinde XXXX) die aktuellste Liste bezüglich der geplanten/ bestehenden Anlagen zur Zucht bzw. Haltung von Geflügel bzw. Schweinen im räumlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt.
Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung übermittelte mit Schreiben vom 02.12.2015 sein Gutachten. Es wurde im Gutachten u.a. nachstehendes festgehalten:
"Die Projektwerber XXXX haben um Errichtung eines Stallgebäudes für die Haltung von 1.800 Mastschweinen auf Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, angesucht. Am geplanten Standort befindet sich noch keine Hofstelle. Aufgrund von Beschwerden wird das Verfahren nun vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt, wobei an den ha ASV diverse Fragen gestellt wurden, die nachfolgend beantwortet werden.
Vorangestellte Anmerkung: Gutachten aus dem Fachbereich "Luftreinhaltung" befassen sich aktuell mit 3 relevanten
Einflussfaktoren: Geruch, Ammoniak (NH3) und Feinstaub (PM10). Diese Faktoren sind im UVP-Gesetz 2000 im Kontext zu den Schutzgütern Mensch (Siedlungsgebiet) und Luft/Klima (stickstoffempfindliche Ökosysteme wie Wald) von Relevanz. Sämtliche Faktoren werden üblicherweise nacheinander modelliert. Zeigt sich nach der ersten Modellierung, dass kumulierende Geruchseffekte in erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Ausmaß auftreten, werden aus zeitökonomischen Gründen die anderen Faktoren nicht weiter modelliert. Die Modellierung eines weitläufigen Gebietes, wie im gegenständlichen Fall, bedarf pro Modellierungsvorgang eine Zeitdauer zwischen 10 und 14 Tagen. Da sich schon nach der Modellierung der Gerüche gezeigt hat, dass erhebliche Auswirkungen auf Siedlungsgebiete zu erwarten sind, wurden die Ammoniak- und Feinstaubfrachten nicht mehr modelliert. Die gutachterlichen Aussagen beschränken sich in weiterer Folge auf die Geruchsimmissionen.
Bei Realisierung des eingereichten Vorhabens kommt es bei einer isolierten Betrachtung des Vorhabens XXXX auf dem Gstk. Nr. XXXX zu Geruchsfrachten im Ausmaß von 42,12 Mio GE/h. Die NH3-Frachten erreichen ein Ausmaß von 6552 kg/a und die PM10-Frachten von 432 kg/a.
Da jedoch im Umkreis von bis zu einem Kilometer um das Vorhaben XXXX mehrere relevante Tierhaltungsbetriebe vorhanden sind, wurden auch diese in der Immissions-Modellierung berücksichtigt.
Ist-Maß
Bereits vor Realisierung des eingereichten Bauvorhabens findet auf Basis der laut Kumulationsbestimmung des UVP-Gesetzes 2000 zu berücksichtigenden Betriebe und deren Geruchsimmissionen eine bedeutende Beaufschlagung der Areale östlich des Betriebes XXXX in der KG XXXX statt - siehe Abb. 7 - Areal 1. Weiters wird in der KG XXXX ein Siedlungsgebiet in der Widmungskategorie DO (Dorfgebiet) nordöstlich der Betriebe XXXX beaufschlagt - siehe Abb. 7 - Areal 3. Dieses wird aktuell von Gerüchen im Ausmaß von <20 % an Jahresgeruchsstunden (JGS) bei einer Geruchsschwelle von 1 GE/m³ beeinträchtigt (weniger als 8 % an JGS bei einer Geruchsschwelle von 3 GE/m³). Weiter östlich gibt es ebenfalls ein Siedlungsgebiet (Abb.
7 - Areal 2), welches von Gerüchen im Ausmaß von <20 % an JGS
(Geruchsschwelle 1 GE/m³) beaufschlagt wird. Die Gesamtübersicht dieser Geruchs-Kumulationen ist in den Abb. 8 (Geruchsschwelle 1 GE/m³) und 9 (Geruchsschwelle 3 GE/m³) ersichtlich.
Prognose-Maß
Bei Realisierung des eingereichten Bauvorhabens wird es zu zusätzlichen Geruchsimmissionen im weiteren Umfeld des Vorhabens XXXX kommen. Bei isolierter Betrachtung dieses Vorhabens (Abb. 12 und 13) wird deutlich, welche Areale von zusätzlichen Gerüchen beaufschlagt werden. Durch die Kumulation mit den Gerüchen aus den schon bestehenden Betrieben kommt es in den Arealen 1-3 lt. Abb. 7 zu zusätzlichen erheblichen bzw. belästigenden Geruchsimmissionen. Die Modellierungsergebnisse der Abb. 10-11 verdeutlichen dies sehr anschaulich. In diesen Gebieten kommt es zu Zunahmen von <20 JGS (Ist) auf <30 JGS (Prognose) - bei einer Geruchsschwelle von 1 GE/m³ oder von <8 % JGS auf <15 % JGS - Geruchsschwelle v. 3 GE/m³.
Die seitens des BVwG gestellten Fragen sind demnach wie folgt zu beantworten:
- Es besteht ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Vorhaben XXXX und den bestehenden Betrieben XXXX. Hinzu kommt noch der Tierhaltungsbetrieb XXXX, der mit bewilligten 1086 Mastschweinen zu berücksichtigen ist. Der Betrieb XXXX, so wurde es seitens der Baubehörde der Marktgemeinde XXXX bestätigt, ist nicht zu berücksichtigen, da er ursprünglich einen Rinderbestand hatte (Altbestand - 16 bis 20 Tiere). Zwischenzeitlich wurde ein nicht legalisierter Schweinebestand gehalten; dieser wurde jedoch im Jahr 1998 aufgelöst. Die Stallungen stehen seither leer. Rinder sind lt. UVP-G 2000 nicht zu berücksichtigen.
- Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs wird der Schwellenwert von
2.500 Mastschweinen deutlich überschritten. Es sind inklusive des eingereichten Vorhabens XXXX 5.431 Mastschweine von Relevanz.
- Das beantragte Vorhaben XXXX führt bei dessen Realisierung aufgrund der Kumulationswirkung von Gerüchen aus schon bestehenden Vorhaben zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (Schutzgut Mensch - Siedlungsgebiet).
Das vorgelegte Gutachten des SV XXXX vom 29.01.2014 ist nicht in der Lage auf gleicher fachlicher Ebene eine adäquate Darstellung kumulierender Gerüche abzuliefern. Die vom SV verwendete Grundlage (Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen ...) ist nicht dafür geeignet dies zu bewerkstelligen. Demnach ist das Gutachten fachlich nicht nachvollziehbar und die darin gezogenen Schlüsse sind unrealistisch."
Mit Schreiben vom 03.12.2015 gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien ein Parteiengehör zu den bis dato eingelangten Stellungnahmen und dem Gutachten aus dem Fachgebiet "Luftreinhaltung" des Amtssachverständigen XXXX vom 02.12.2015.
Mit Schreiben der XXXX vom 11.12.2015 teilte diese mit, dass aus dem Gutachten des ASV für Luftreinhaltung deutlich hervor gehe, dass das ggst. Vorhaben der Antragsteller mit einer Reihe weiterer Tierhaltungen im räumlichen Zusammenhang stehe, sodass der Schwellenwert von 2.500 Mastschweinen deutlich überschritten werde. Der geplante Neubau werde darüber hinaus durch die Kumulation über den Geruchspfad zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch führen. Das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.10.2014, GZ: ABT13-11.10-307/2014-17 beheben und feststellen, dass für das Vorhaben der Antragsteller, auf den Gst. Nr. XXXX je KG XXXX einen Stall für die Haltung von 1.800 Mastschweinen neu zu errichten, eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei. Zu den Ausführungen des Rechtsvertreters der Antragsteller werde bemerkt, dass auch noch so vollendete Formulierungskünste ein falsches Argument nicht richtig werden lassen würden: Wenn der rechtsfreundliche Vertreter der Konsenswerber vermeine, dass die (unbekämpfte, weil nicht einschlägige) 25%-Schwelle dieselbe Stoßrichtung habe wie die bekämpfte Rechtsprechung, so verkenne er völlig, dass Vorhaben, die die 25%-Schwelle nicht erreichen würden, schlicht "klein" seien und daher auch entsprechend weniger emissionsrelevant. Dieses Argument der Konsenswerber sei keinesfalls nachvollziehbar und jedenfalls nicht geeignet, deren Standpunkt zum Durchbruch zu verhelfen. Hinsichtlich des von den Antragstellern vorgelegten Gutachtens von Herrn DI XXXX werde vollinhaltlich auf das Gutachten des ASV für Luftreinhaltung verwiesen, aus dem klar hervorgehe, dass das vorgelegte Gutachten nicht dem Stand der Technik entspreche.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2015 führte die Marktgemeinde XXXX zusammenfassend aus, dass sie sich dem Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vollinhaltlich anschließe. Zudem führte der Raumplaner der Marktgemeinde XXXX aus, dass im rechtswirksamen Örtlichen Entwicklungsplan die Grundstücke Nr. XXXX der KG XXXX und der angrenzende Bereich als Vorrangzone für Etablierung einer überregionalen Industrie- und Gewerbezone festgelegt seien. Die Standort- und Partnergemeinden würden sich zu einer aufeinander abgestimmten und flächensparenden Raumentwicklung bekennen und dabei würde ein überörtliches Interesse bestehen, dass dieser Bereich Bahnhof Weststeiermark und auch die Grundstücke Nr. XXXX der KG XXXX für die Etablierung eines Industrie- und Gewerbestandortes reserviert werden. Europäische, nationale als auch regionale Interessen würden somit diese Festlegung im Örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde begründen.
Mit Schreiben vom 29.01.2016 erstatten die Antragsteller eine Projektänderung dahingehend, dass die Entlüftung der Stallung zusätzlich mit einem "Abluftwäscher" der XXXX ausgestattet werde. An die Stelle der Lüftungsbeschreibung der XXXX vom 14.05.2012 trete demnach nunmehr die vorgelegte Lüftungsbeschreibung vom 21.01.2016. Diese Projektänderung ändere am Wesen des Projekts nichts, komme überdies ausschließlich den Interessen der Beschwerdeführer entgegen und sei daher auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig. Es wurde der Antrag gestellt, den Beschwerden der XXXX und der XXXX insofern Folge zu geben, als nunmehr festgestellt werde, dass für das Projekt in seiner am 29.01.2016 geänderten Fassung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Beschwerden des XXXX und XXXX seien zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Amtssachverständigen für Luftreinhaltung mit Schreiben vom 04.02.2016 um ein Ergänzungsgutachten und um Beantwortung der Frage, ob es aufgrund der vorgelegten Projektänderung der Antragsteller vom 29.01.2016 betreffend die Lüftungsanlage der Schauer Maschinenfabrik GesmbH & Co KG zu einer Änderung des Gutachtens vom 02.12.2015 und der Beurteilung des geplanten Vorhabens (insbesondere in Hinblick auf die Kumulationswirkung des geplanten, nunmehr geänderten Vorhabens gemeinsam mit den bereits verwirklichten bzw. genehmigten gleich gelagerten Anlagen) komme.
Mit Schreiben vom 09.02.2016 erstattete der Amtssachverständige für Luftreinhaltung nachstehendes Gutachten:
"Mit Schreiben vom 04.02.2016 ersuchen sie die ABT15 aufgrund einer Projektänderung der Antragsteller vom 29.01.2016 betreffend die Lüftungsanlage des geplanten Stallgebäudes um Erstattung eines Ergänzungsgutachtens aus dem Fachbereich "Luftreinhaltung". Das ursprünglich ha abgefasste Gutachten vom 02.12.2015 hatte noch eine konventionelle Lüftungsanlage mit 6 Abluftkaminen als Grundlage. Die Projektänderung beinhaltet eine Zentralabsaugung mit Abluftwäscher. Die gereinigte Abluft wird dann über 6 Kamine in einer Höhe von rund 11 Meter über Grund emittiert. Die Abluftgeschwindigkeit beträgt bei Sommerluftrate 7,96 m/s, bei Winterluftrate 1,40 m/s. Bei der eingereichten Anlage handelt es sich um einen DLG-geprüften 3-stufigen Abluftwäscher, der Gesamtstaub, Ammoniak und Geruch reduziert. Der Abscheidegrad für Ammoniak und Gesamtstaub kann mit rd. 90 % angegeben werden. Die Vorgabe für Geruch (Grenzwert von 300 GE/m³ im Reingas - kein Rohgasgeruch) wurde im Rahmen der Anlagenprüfung eingehalten.
Die Handhabung der Richtlinie VDI 3894 sieht bei nachgeschalteten Maßnahmen der Abluftreinigung im Zusammenhang mit der Geruchs-Immissionsbeurteilung folgende Vorgehensweise vor: Bei der Bewertung der Reinigungsleistung von biologischen Abluftreinigungsverfahren hinsichtlich Geruchsstoffe ergeben sich grundsätzlich andere Zusammenhänge als bei Ammoniak und Staub, bei denen diese durch Abscheidegrad bzw. Wirkungsgrad charakterisiert wird. Mithilfe von Mikroorganismen ist es zwar möglich, den Rohgasgeruch vollständig zu beseitigen, aber aufgrund der mikrobiellen Aktivität kommt es gleichzeitig zur Bildung und Freisetzung eines Eigengeruches der Anlage. Dieser wird unabhängig von seiner Qualität bei der olfaktometrischen Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration gemessen. Bei niedrigen Rohgaskonzentrationen kann es sein, dass im Reingas, das keinen Rohgasgeruch mehr aufweist, eine höhere Geruchskonzentration durch Eigengeruch gemessen wird als im Rohgas. Aus diesem Grund wurde im DLG-Prüfrahmen für Abluftreinigungssysteme in der Tierhaltung (DLG 2009) kein Wirkungsgrad, sondern neben dem Pauschalkriterium, dass im Reingas kein Rohgasgeruch wahrnehmbar sein soll, eine Obergrenze von 300 GE/m³ für die Geruchsstoffkonzentration eingeführt. Diese Beziehung zwischen Pauschalkriterium und Konzentrationsobergrenze lässt keine direkte Berücksichtigung bei den Abstandsregelungen und der Immissionsprognose mit Ausbreitungsrechnung zu, sodass im Anhang des DLG-Prüfrahmens für Abluftreinigungssysteme in der Tierhaltung eine eigenständige Abstandsregelung für Gerüche integriert wurde. Bei eignungsgeprüften Abluftreinigungsanlagen mit biologischen Endstufen braucht die Reingasfracht bei der Prognose und Beurteilung der Geruchsstoffimmissionen im Rahmen der Abstandsregelung der VDI 3894 oder einer Ausbreitungsberechnung (Modellierung) nicht berücksichtigt zu werden, wenn zwischen Abluftreinigungsanlage und zu schützender (Wohn‑)Nutzung bestimmte Abstände eingehalten werden. Diese Mindestabstände betragen
- bei bodennahen Flächenquellen, wie z.B. Biofiltern, 100 m und
- bei zentralen Punktquellen, wie z.B. Rieselbettreaktoren, 200 m
Vereinfacht dargestellt basiert diese Abstandsregelung auf der Feststellung, dass die Konzentration des Eigengeruchs einer ordnungsgemäß betriebenen biologischen Abluftreinigungsanlage in ca. 50 m Entfernung bereits so stark verdünnt ist, dass er vor dem Hintergrund der natürlichen Geruchskulisse (Boden/Vegetation) nicht mehr wahrgenommen wird. Aufgrund dieses biogenen Eigengeruchs sollte ein Mindestabstand zur nächsten Wohnbebauung von 50 m nicht unterschritten werden, da dieser im Nahbereich störend wirken kann. In beispielhafter und strenger Anlehnung an die Regelungen des Landkreis Cloppenburg ist an neuen Standorten mit oder ohne Vorbelastung bei einem Abstand zwischen 100 und 200 Metern zu bewohnten Außenbereichen (Freiland) beim Einsatz eines Biofilters keine zusätzliche Untersuchung von Gerüchen (Ausbreitungsmodellierung) notwendig. Im gegenständlichen Fall liegen die nächst gelegenen Wohnobjekte im Freiland im Bereich von >150 Meter zur Emissionsquelle (Kamine Abluftfilter) am geplanten Stallgebäude-Standort XXXX. Für die Leistungsfähigkeit der Reinigungsanlage bezüglich Ammoniak und Staub ist der Wirkungsgrad entscheidend. Die Minderung der Ammoniakemission wächst linear mit dem steigenden Wirkungsgrad der Ammoniakabscheidung. Im Genehmigungsverfahren kann der Wirkungsgrad direkt auf den Ammoniakemissionsfaktor je Tierplatz und Jahr gemäß VDI 3894 Blatt 1 angerechnet werden. Eine entsprechende Vorgehensweise ist auch bei der Bewertung der Staubemission einer Anlage möglich. Die Reduzierung der Ammoniak- oder der Staubemission kann auch im Zuge von Ausbreitungsrechnungen direkt angerechnet werden. Im gegenständlichen Fall wurde der Abscheidegrad für PM10 und NH3 bei 90 % angesetzt.
Fracht | ursprünglich ohne Abluftreinigungsanlage | mit Abluftreinigungsanlage |
NH3 | 6552 kg/a / 0,75 kg/h | 655,2 kg/a / 0,075 kg/h |
PM10 | 432 kg/a / 0,049 kg/h | 43,2 kg/a / 0,005 kg/h |
Geruch | 42,12 Mio GE/h | kein Rohgasgeruch |
Tabelle 1:
Emissionsfrachten-Vergleich ursprüngliches Vorhaben mit Vorhaben nach Projektänderung
PM10, Ammoniak (NH3)
Das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) regelt u.a. Grenzwerte für NO2, PM10 (Jahres- und Tagesmittelwert) sowie für Gesamtstaub (Deposition).
JMW-NO2 | HMW-NO2 | JMW-PM10 | TMW-PM10 | Staubdeposition |
301) µg/m³ | 200 µg/m³ | 40 µg/m³ | 502) µg/m³ | 2103) mg/m²/d |
Tabelle 2:
Grenzwerte nach IG-L für NO2, PM10 und Staubdeposition
1)Als Genehmigungsvoraussetzung gilt ein Wert von 40 µg/m³. Derzeit ist eine Toleranzmarge von 5 µg/m³festgelegt.
2)Als Genehmigungsvoraussetzung gelten maximal 35 Überschreitungen pro Kalenderjahr. Als Grenzwert sind pro Kalenderjahr 25 Überschreitungen zulässig.
3)als Jahresmittelwert
Für PM2.5 wurde ein Zielwert für das Jahresmittel im Belastungsschwerpunkt von 25 µg/m³ festgelegt. Ab dem Jahr 2015 gilt dieser Wert als Grenzwert. Wenn in einem Gebiet Grenzwertüberschreitungen auftreten (Anmerkung: Der Standort für das Vorhaben XXXX liegt im Feinstaubsanierungsgebiet), so erhöhen zusätzliche Emissionen die Wahrscheinlichkeit des Überschreitens von Grenzwerten. Um in diesen Gebieten aber dennoch Maßnahmen durchführen und Projekte umsetzen zu können, wurde das Irrelevanzkriterium aufgestellt und in § 77 Abs. 3 Zif. 1 GewO 1994 i. d.g.F. umgesetzt. Es besagt, dass Immissionszusatzbelastungen unter der Geringfügigkeitsschwelle, das sind für Kurzzeitmittelwerte (bis 95%-Perzentile) 3% des Grenzwertes und für Langzeitmittelwerte 1% des Grenzwertes toleriert werden können. In nicht vorbelasteten Gebieten kann das Irrelevanzkriterium darüber hinaus dazu herangezogen werden, im Zuge der immissionstechischen Beurteilung auf die Betrachtung der Vorbelastung zu verzichten.
Beim Grenzwertkriterium für den Tagesmittelwert von PM10 kann das Irrelevanzkriterium auf den korrespondierenden Jahresmittelwert angewandt werden. Jener Jahresmittelwert für PM10, der die Einhaltung des Überschreitungskriteriums für das Tagesmittel von 35 Überschreitungstagen pro Jahr entspricht, liegt bei 28 µg/m³. Bei der Anwendung einer Irrelevanzschwelle von 1% des korrespondierenden Jahresgrenzwertes ergibt sich also eine Zusatzbelastung von 0,28 µg/m³ als Jahresmittel, die als irrelevant im Sinne des Schwellenwertkonzeptes zu bewerten ist. (z. Bsp. Baumgartner et al., 2007).
Da ab einem PM10 Jahresmittelwert von 28 µg/m³ zu erwarten ist, dass die Anzahl der tolerierten Überschreitungstage nicht eingehalten werden kann und da die Messungen einen Anteil von 70 - 75% PM2.5 an PM10 ergeben haben, stellen die Vorgaben für PM10 den strengeren Beurteilungsmaßstab dar. Wenn die Vorgaben für PM10 eingehalten werden, trifft dies auch auf PM2.5 zu. In der vorliegenden Untersuchung wird die zu erwartende Zusatzbelastung durch die Betriebserweiterung für den Jahresmittelwert an PM10 berechnet.
In Bezug auf die Ammoniakbelastung kennt die Forstverordnung (BGBl. Nr. 199/1984) dazu folgende Grenzwerte:
Maximaler Halbstundenmittelwert: 0,30 mg/m³
Maximaler Tagesmittelwert: 0,10 mg/m³
Gutachtensergänzung
Die Projektwerber XXXX haben um Errichtung eines Stallgebäudes für die Haltung von 1.800 Mastschweinen auf Gst. Nr. XXXX und XXXX, KG XXXX, angesucht. Im räumlichen Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben XXXX befinden sich insgesamt 5 mehr oder weniger große Nutztierbestände, die im Rahmen der UVP-Feststellung einer kumulativen Betrachtung zu unterziehen sind. Mit 02.12.2015 (GZ: 20.01-136/2011-18) wurde seitens der ABT15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine Immissionstechnische Begutachtung des ursprünglichen Vorhabens durchgeführt. Das Fazit dieser Begutachtung lautete: Durch die im Umfeld gelegenen Tierhaltungsbetriebe ist am Standort des Vorhabens XXXX schon eine hohe Hintergrundbelastung gegeben. Bei Realisierung des beantragten Vorhabens XXXX führt die Kumulation von Gerüchen zu zusätzlichen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (Schutzgut Mensch - Siedlungsgebiet). Aufgrund dieser Tatsache wurde eine weitere zeitaufwändige Modellierung der möglichen Gesamtstaub(PM10)- und Ammoniakbelastung nicht mehr durchgeführt.
Im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde nun seitens des Antragstellers eine Projektänderung (Abluftwäscher) eingebracht. Daher sind die im Gutachten vom 02.12.2015 getätigten Aussagen zum Ist-Maß nach wie vor gültig, jedoch jene zum Prognose-Maß sind gänzlich zu streichen. Die Ergebnisdarstellung lt. Begutachtung vom 02.12.2015 entspricht noch den Tatsachen in Bezug auf die Hintergrundbelastung im Umfeld des eingereichten Vorhabens.
Prognose-Maß
Da aufgrund des Abluftwäschers und insbesondere des Biofilters der Rohgasgeruch (nach Schweinen) durch einen Biofiltergeruch substituiert wird, spielt in der Regel der Geruch ab einem Abstand von 50 Meter von der Anlage kaum mehr eine Rolle. Im gegenständlichen Fall ist die Hintergrundbelastung durch Geruch auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX, KG XXXX, dominanter als es der Reingasgeruch nach Biofilter je sein kann. Die nächstgelegenen Wohnhäuser liegen in einer Entfernung von >150 m von der Emissionsquelle (6 Kamine der Anlage) des geplanten Stalles entfernt.
Bei den Darstellungen der zu erwartenden PM10- und NH3-Immissionen tritt das Vorhaben XXXX in keiner Weise als relevanter Emittent in Erscheinung. Es wird sowohl die Irrelevanzschwelle der zusätzlichen PM10-Fracht von 0,28 µg/m³ als Jahresmittel eingehalten als auch der forstrelevante Grenzwert als max. Halbstundenmittelwert (HMW) mit 300 µg/m³ bei Weitem nicht erreicht.
Die ursprünglich seitens des BVwG im Schreiben vom 20.10.2015 gestellten Fragen sind demnach wie folgt neu zu beantworten:
- Es besteht ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Vorhaben XXXX und den bestehenden Betrieben XXXX. Hinzu kommt noch der Tierhaltungsbetrieb XXXX, der mit bewilligten 1086 Mastschweinen zu berücksichtigen ist. Der Betrieb XXXX, so wurde es seitens der Baubehörde der Marktgemeinde Groß St. Florian bestätigt, ist nicht zu berücksichtigen, da er ursprünglich einen Rinderbestand hatte (Altbestand - 16 bis 20 Tiere). Zwischenzeitlich wurde ein nicht legalisierter Schweinebestand gehalten; dieser wurde jedoch im Jahr 1998 aufgelöst. Die Stallungen stehen seither leer. Rinder sind lt. UVP-G 2000 nicht zu berücksichtigen.
- Aufgrund des räumlichen Zusammenhangs wird der Schwellenwert von
2.500 Mastschweinen deutlich überschritten. Es sind inklusive des eingereichten Vorhabens XXXX 5.431 Mastschweine von Relevanz.
- Das geänderte Vorhaben Rothschädl (Stallneubau mit Abluftreinigungsanlage) führt bei dessen Realisierung zu äußerst geringen Emissionen und in weiterer Folge zu entsprechend niedrigen Immissionen im Umfeld. Die gesamte Stallabluft wird über eine 3-stufige Abluftreinigungsanlage geführt. Die zu erwartenden Restemissionen, minus 90 % an Gesamtstaub (PM10) und Ammoniak (NH3) sowie die verbleibenden Reingas-Gerüche, führen zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (Schutzgut Mensch - Siedlungsgebiet im Kontext zu Geruch und PM10 bzw. Schutzgut Wald im Kontext zu NH3)."
Mit Schreiben vom 15.02.2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör zu den bis dato eingelangten Stellungnahmen und dem Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 09.02.2016.
Hierzu erstattete die XXXX mit Schreiben vom 24.02.2016 eine Stellungnahme und führte aus, dass sich aus dem Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung schlüssig ergebe, dass das nunmehr vorliegende Vorhaben (Stallneubau mit Abluftreinigungsanlagen) zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führe (Schutzgut Mensch - Siedlungsgebiet im Kontext zu Geruch und PM10 bzw. Schutzgut Wald im Kontext zu NH3). Aus diesem Grund sei das gegenständliche Vorhaben von XXXX nunmehr keiner UVP zu unterziehen. Dies gelte selbstverständlich nur unter der Prämisse, dass das Projekt in der nun vorliegenden abgeänderten Form (Lüftungsanlage lt. Projektänderung vom 29.1.2016) verwirklicht werde.
Mit Schreiben vom 28.02.2016 erstattete XXXX eine Stellungnahme und führte Folgendes aus: "Durch den Einbau einer zusätzlichen Abluftwäsche, welche mit bis zu 15,6 m³/h Wasser beaufschlagt werden, und der Abschlämmung bei < 15 µS/cm (Trinkwasser 5µS/cm) ist mit einer Menge an Schlamm von 1252 m³ bis zu 1769 m³ p.a. (Winter-Sommerbetrieb) zu rechnen. Um diese Menge an Schlamm lagern zu können, muss das Vorhaltevolumen der geplanten Güllebehälter aufgestockt werden. Für den Betrieb der Abluftwäsche ist lt. Unterlagen des Herstellers XXXX in der Menge von 1357 m³ bis 3335 m³
p. a (Winter- Sommerbetrieb) nötig. Sollte diese Menge an Frischwasser aus dem Grundwasser entnommen werden, ist ein Wasserrechtsbescheid bei der zuständigen Behörde zu erwirken."
Nach einer Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts an die Antragsteller den - aufgrund der Projektänderung - modifizierten baurechtlichen Bewilligungsantrag des geplanten Vorhabens vorzulegen, gaben die Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.02.2016 die an die Baubehörde erstattete Projektänderung bekannt. Zudem wurde zur Parteistellung von Nachbarn und Umweltorganisationen mit Verweis auf die Änderung des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 durch die UVP-G-Novelle und deren Übergangsbestimmungen Nachstehendes ausgeführt: "Ob ein Nachbar und eine Umweltorganisation nun im erstinstanzlichen Verfahren Parteistellung haben, bleibt einigermaßen enigmatisch. Eines ist aber klar: Im vorliegenden Fall war der Bescheid der Behörde am 27.10.2014 erlassen worden. Die Beschwerdefrist gegen ihn war bei Inkrafttreten dieser Novelle mit 24.02.2016 (längst) abgelaufen. Daher gelten die neuen Bestimmungen (jedenfalls) über die Beschwerdelegitimation von anerkannten Umweltorganisationen und Nachbarn im vorliegenden Fall noch nicht, auch wenn hier eine Umweltorganisation und ein Nachbar innerhalb der Frist Beschwerde ergriffen hatten. Deshalb bleiben die Bg vorsichtshalber bei ihren Anträgen auf Zurückweisung der Beschwerden des Naturschutzbundes und von Herrn Ing. Johann Hiebler mangels Legitimation."
Mit Schriftsatz vom 29.02.2016 führte der XXXX aus, dass die Projektänderung und das luftreinhaltetechnische Ergänzungsgutachten zustimmend zur Kenntnis genommen werden würden. Die Projektänderung ändere jedoch sehr wohl das Wesen des Projekts, da der ordnungsgemäße Betrieb des Abluftwäschers große Mengen an Frischwasser benötige, welche großteils als Abschlämme zusammen mit der Schweinegülle entsorgt werden müssten. Damit ergebe sich gegenüber dem ursprünglichen Einreichprojekt hinsichtlich der unerlässlichen Zwischenlagerung von wesentlich größeren Volumina während der vegetationsarmen Wintermonate die Notwendigkeit einer Projektänderung. Die Auswirkungen der Ausbringung der Abschlämme zusammen mit der Schweinegülle auf die Schutzgüter Wasser und Boden sei einer UVP zu unterziehen. Zudem sei die Auswirkung der Errichtung des großen Baukörpers auf die Landschaftsgestaltung unberücksichtigt geblieben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2016, W143 2015384-1/24Z, wurde DI Dr. XXXX zwecks Erstellung eines Gutachtens in der gegenständlichen UVP-Beschwerdesache als Amtssachverständiger für den Fachbereich Abwassertechnik beigezogen. Er wurde ersucht, die Fragen zu beantworten, ob sich aufgrund der Betrachtung des Schutzgutes "Wasser" und "Boden" und den damit potentiellen Umweltbelastungen Änderungen in der Reichweite des räumlichen Zusammenhanges ergeben, und ob das beantragte gemeinsam mit den im räumlichen Zusammenhang stehenden Anlagen durch die Kumulationswirkung zu erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führt.
Mit Schreiben der Antragsteller vom 17.03.2016 wurde konkretisiert, dass die anfallende Gülle samt Waschwasser ausschließlich der Biogasanlage der XXXX GmbH zur Verwertung darin zugeführt werde. Eine Ausbringung auf Böden sei nicht Projektgegenstand. Das Gülleendlager werde naturgemäß dicht und mit Betondeckel geplant und ausgeführt. Es werde mindestens ein Volumen von 3.800 m³ aufweisen.
Mit Schriftsatz der XXXX GmbH vom 25.03.2016 wurde bestätigt, dass diese in der Lage sei, die anfallende Gülle samt Waschwasser zu verwerten und über die notwendigen Kapazitäten verfügen würden.
Der Amtssachverständige für Abwassertechnik übermittelte mit Schreiben vom 31.03.2016 sein Gutachten. Es wurde im Gutachten im Wesentlichen nachstehendes festgehalten:
"Zur nachstehenden Fragestellung: "Ergeben sich aufgrund der Betrachtung des Schutzgutes "Wasser" und "Boden" und den damit potentiellen Umweltbelastungen Änderungen in der Reichweite des räumlichen Zusammenhanges? D.h. steht das geplante Vorhaben somit aufgrund der Reichweite der möglichen Umweltbelastungen auf das Schutzgut "Wasser" und "Boden" nicht nur mit den bereits festgestellten 5 Tierhaltungsbetrieben, sondern mit anderen bzw. zusätzlichen geplanten bzw. bestehenden (unabhängig vom Genehmigungszeitpunkt) Betrieben in einem räumlichen Zusammenhang?" kann Folgendes ausgesagt werden: Die beim Schweinemastbetrieb anfallende Gülle und das beim Betrieb des Abluftwäschers anfallende Waschwasser werden in eine dichte und abgedeckte 3.800 m³ fassende Güllegrube eingeleitet und zwischengespeichert.
Das Volumen dieser Güllegrube reicht aus, die anfallenden Wässer und Gülle über einen Zeitraum von min. 6 Monaten zu speichern. Da die Güllegrube im Nahbereich des Schweinemastbetriebes errichtet werden wird und die Inhalte dieser Grube nicht auf landwirtschaftlich genutzte Flächen aufgebracht werden sollen, ist eine Ausdehnung in der Reichweite des räumlichen Zusammenhanges - die Schutzgüter Wasser und Boden betreffend - aus technischer Sicht nicht gegeben.
Zur weiteren Fragestellung: "Führt das beantragte Vorhaben - unter Berücksichtigung der Vorbringen im Schreiben des XXXX vom 29.02.2015 und im Schreiben von XXXX vom 28.02.2016 - gemeinsam mit den im räumlichen Zusammenhang stehenden Anlagen durch die Kumulationswirkung zu erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt?" kann festgehalten werden, dass das beantragte Vorhaben zu keinen erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (Schutzgüter Boden und Wasser) führen wird.
Zusammenfassung:
Gemäß der Fragestellung im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes
Republik Österreich vom 07.03.2016, GZ.: W143 2015384-1/24Z kann aus Sicht des beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt werden, dass durch den Neubau des Stallgebäudes für die Haltung von 1.800 Mastschweinen unter den o.a. Voraussetzungen zu keiner Kumulationswirkung und zu keinen erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt in Bezug auf die Schutzgüter Boden und Wasser kommen wird.
Anmerkung: Die o.a. Aussage in der Zusammenfassung ist nur in Verbindung mit der Vorgabe des BVwG zu sehen, dass bei der Verbringung der flüssigen Abfälle (Gülle und Waschwasser) in eine externe Biogasanlage, diese Anlage selbst und der weitere Weg der Biogasgülle aus dieser Anlage nicht mehr Beurteilungsgegenstand im Sinne der Prüfung der Kumulierungs-Auswirkungen des geplanten Vorhabens mit anderen landwirtschaftlichen Betrieben sein kann."
Mit Schreiben vom 01.04.2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör zu den bis dato eingelangten Stellungnahmen und dem Gutachten des Amtssachverständigen für Abwassertechnik vom 31.03.2016.
Mit Schreiben vom 14.04.2016 führte der XXXX Nachstehendes aus:
"1. Die Bauwerber und Beschwerdegegner XXXX geben per Schreiben ihrer Rechtsvertreter Hohenberg-Strauss-Buchbauer an das BvwG vom 17. 03. 2016 bekannt, dass das Gülleendlager ein Volumen von mindestens 3.800 m³ umfassen wird (Pkt.3) und diese dort zwischengelagerte Gülle samt Waschwasser nicht auf Böden ausgebracht, sondern "ausschließlich der Biogasanlage der XXXX GmbH (XXXX) zur Verwertung darin zugeführt" wird (Pkt1).
In diesem Zusammenhang bestätigt die XXXX GmbH per Schreiben vom 25. 03. 2016, dass ihre Anlage "auch über dafür notwendigen Kapazitäten" verfügt.
Dagegen machen wird geltend, dass der genannten Biogasanlage nicht gestattet ist diese Mengen an Gülle und Waschwasser zu verarbeiten. Dies belegt der Betriebsbewilligungsbescheid der BH Deutschlandsberg vom 20.08.2015, GZ: BHDL-93586/2015-2, wo unter Auflagen Pkt. 1 die Übernahmekapazität in folgender Weise begrenzt wird: "Es dürfen ausschließlich folgende Substanzen zur Vergärung übernommen werden" / "Schlüssel-Nr 92502 (gemäß Ö-Norm S2100)" / "max. Menge Schweinegülle in Tonnen pro Jahr: max. 3.000 Tonnen".
Das bedeutet, dass die genannte Biogasanlage weder technisch noch rechtlich in der Lage ist, die im abgeänderten Projekt vorgesehene Menge von 3.800 m³ Schweinegülle und Waschwasser zu übernehmen weil der Anlagenbetreiber selber nur 3.000 Tonnen verarbeiten darf. Berücksichtigt man zudem, dass die Bauwerber an ihrer Hofstelle in XXXX bereits jetzt eine große Schweinehaltung betreiben und die dort anfallende Güllemengen ebenfalls in der genannten Biogasanlage übernommen und verarbeitet werden, so ergibt sich eine mehr als deutliche Überschreitung der im Bewilligungsbescheid der BH Deutschlandsberg genannten Kapazitätsbegrenzung.
Antrag 1: Wir stellen den Beweismittelantrag auf Beischaffung des genannten Bescheides der BH Deutschlandsberg.
2. Nach der von den Bewilligungswerbern durch den Einbau eines Geruchswäschers bereits einmal vorgenommenen Projektänderung wird von ihnen - mit der Vergrößerung des Gülleendlagers und der Verbringung der Gülle samt der belasteten Wässer aus der Geruchswäscheanlage in die Biogasanlage und die dort vorgesehene Verarbeitung - nunmehr eine 2. wesentliche Projektänderung vorgenommen. Dass die UVP-Feststellungsbehörde 1. Instanz ein völlig anderes Projekt zu bearbeiten und zu beurteilen hatte, liegt also nunmehr ein Aliud vor. Eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde damit den Sinn und gesetzlichen Auftrag der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterlaufen bzw. überschreiten, weil dieser per definitionem bzw. gemäß BVG nicht die Bearbeitung und Beurteilung eines Projektantrages an sich obliegt sondern die richterliche Kontrolle vorhergegangener Verwaltungsverfahren.
Antrag 2: Wir beantragen daher die Zurückweisung des nunmehr wesentlich geänderten Projekts an die UVP-Behörde 1. Instanz und Neuentscheidung durch diese.
3. Grundsätzlich rechtliche Bedenken unsererseits bestehen auch gegen die in der neuerlichen Projektänderung sichtbar werdende Rechtsansicht, wonach das Vorhaben durch die Übergabe der Gülle und Abwässer an einen Dritten (hier: die Biogasanlage und ihre Betreiber) nicht mehr umfassend in Ihren Umweltauswirkungen geprüft werden müsse. Dies widerspricht der EU-UVP-Richtlinie, die vom Gedanken der umfassenden Umweltauswirkungen bei bestimmten Großprojekten ausgeht. Würde das erkennende BVwG dem Antrag der Bauwerber auf Abweisung unserer Beschwerde stattgeben, so wäre keine der genannten EU-UVP-RL entsprechende gesamtheitliche Betrachtung der Umweltauswirkungen mehr gegeben, weil ja trotz der Übergabe der Gülle und Abwässer an einen Dritten eine Abgabe von Emissionen in die Umwelt erfolgt und damit auch die Schutzgüter Boden und Wasser beeinträchtigt werden können.
Was dies letztlich bedeuten würde, wird deutlich, wenn man davon ausgeht, dass dieses Vorgehen der UVP-Behörden auch bei anderen Emissionskategorien Anwendung finden könnte. Würde etwa - in Analogie zur der Abgabe der Gülle an einen Biogasanlagenbetreiber - die Stallabluft an eine Stall-Entlüftungsfirma erfolgen, deren Firmenzweck in der Entlüftung der Stallanlage besteht, so müsste nach dieser Rechtsauffassung auch die Umweltauswirkung der Anlage auf das Schutzgut Luft keiner weiteren materiellen Prüfung mehr unterzogen werden. Auf diese Weise käme man schließlich zum ultimativen Schritt eines emissionsfreien Vorhabens, was einer de facto juridischen Entsorgung einer tatsächlich aber gegebenen Umweltauswirkung gleichkommt.
Anträge 3:
3.1. Auch in dieser Hinsicht beantragen wir daher den negativen Feststellungsbescheid der UVP-Behörde 1. Instanz zu beheben und diese in der Zurückweisung zu beauftragen, im Zusammenhang der Umweltauswirkungen auch Frage der technischen und rechtlichen Machbarkeit der Übernahme der Gülle und der schadstoffbelasteten Abwässer der Geruchswaschanlage durch die nunmehr projektgegenständliche Biogasanlage umfassend zu prüfen. Aufgrund der allgemein bekannten mangelnden betriebswirtschaftlichen Rentabilität sollte diese Prüfung auch eine vertragliche Bindung beinhalten, mit der sich die derzeitige Betreiberin der Biogasanlage auch langfristig zu einer - allenfalls technisch alternativen - für die Umwelt schadlosen Übernahme und Verwertung der Gülle und Abwässer verpflichtet.
3.2. Aufgrund der hier sichtbar gewordenen Möglichkeit einer Unionsrechtswidrigkeit der oben beschriebenen Verwaltungspraxis beantragen wir in eventuell die Einbringung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union."
Mit Schreiben vom 15.04.2016 teilte die XXXX mit, dass das gegenständliche Vorhaben in der nun vorliegenden Form offenbar keine nachhaltig negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser und Boden habe.
Mit Schreiben vom 17.04.2016 erstattet XXXX eine Stellungnahme und gab wortgleich das Schreiben des XXXX vom 14.04.2016 wieder.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Antragsteller beabsichtigen die Neuerrichtung eines Stallgebäudes für die Haltung von 1.800 Mastschweinen auf Gst. Nr. XXXX und XXXX, KG XXXX. Durch eine am 29.01.2016 eingereichte Projektänderung wird der Stallneubau nunmehr mit einer Abluftreinigungsanlage versehen, bei welcher die gesamte Stallabluft über eine 3-stufige Abluftreinigungsanlage geführt wird. Bei der eingereichten Anlage handelt es sich um einen DLG-geprüften 3-stufigen Abluftwäscher, der Gesamtstaub, Ammoniak und Geruch reduziert. Der Abscheidegrad für Ammoniak und Gesamtstaub wird mit rund 90 % angegeben.
Die anfallende Gülle und das beim Betrieb des Abluftwäschers anfallende Waschwasser werden in eine dichte und abgedeckte 3.800 m³ fassende Güllegrube eingeleitet und zwischengespeichert. Das Volumen dieser Güllegrube reicht aus, die anfallenden Wässer und Gülle über einen Zeitraum von min. 6 Monaten zu speichern. Die Gülle samt Waschwasser werden schließlich der Biogasanlage der XXXX GmbH zur Verwertung zugeführt. Es erfolgt keine Ausbringung auf Böden.
Sowohl durch den Einbau der Abluftreinigungsanlage als auch durch die Verbringung der der Gülle und des Waschwassers in die Biogasanlage bleibt das Wesen des im Verfahren zugrunde liegenden Projekts unberührt.
Das geplante Vorhaben liegt in keinem besonders geschützten Gebiet im Sinne der Kategorie C bzw. der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000.
Das geplante Vorhaben verwirklicht mangels Erreichen des Schwellenwertes von 2.500 Mastschweinen nicht den Tatbestand der Z 43 lit. a Spalte 2 des Anhanges 1 UVP-G 2000.
Die Tierhaltungsbetriebe XXXX stellen gleichartige Vorhaben bzw. Anlagen dar und liegen im räumlichen Zusammenhang nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000. Da das geplante Vorhaben mit 1.800 Mastschweinen eine Kapazität von über 25 % des Schwellenwertes nach Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 aufweist und da die im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben gemeinsam mit dem geplanten Vorhaben den Schwellenwert erreichen, ist der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllt.
Das beantragte Vorhaben in der Ausgestaltung der Projektänderung vom 29.01.2016 führt jedoch mangels Kumulationswirkung mit den bereits verwirklichten bzw. genehmigten gleich gelagerten Anlagen (im räumlichen Zusammenhang) nicht zu erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt. Es war daher keine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Die Beschwerden der XXXX, des XXXX und der Marktgemeinde XXXX gegen den verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid wurden rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) bei der belangten Behörde (§ 12 VwGVG) eingebracht und erfüllen die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG.
Die XXXX und die XXXX brachten die Beschwerden als Parteien des Feststellungsverfahrens ein.
Beim XXXX handelt es sich um eine anerkannte Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, die zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt ist.
Diese Beschwerden sind sohin zulässig, jedoch nicht begründet.
Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation von XXXX wird festgestellt, dass dieser im Hinblick auf das geplante Vorhaben als Nachbar zu werten ist. Nachbarn sind keine Parteien des Feststellungsverfahrens; zudem bestand zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist gegen den angefochtenen Bescheid noch nicht die Berechtigung zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000, welche erst durch die UVP-G-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 4/2016, ermöglicht wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Projektausführung bzw. der Projektänderung des geplanten Vorhabens und zur Rechtzeitigkeit bzw. Zulässigkeit der Beschwerden ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass das geplante Vorhaben nicht den Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 erfüllt, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Projektunterlagen. Aus den Projektunterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass lediglich die Haltung von 1.800 Mastschweinen geplant ist. Dies ist unbestritten.
Hinsichtlich der Feststellungen, dass sich das geplante Vorhaben zwar in räumlichen Zusammenhang mit insgesamt 5 Nutztierbeständen befindet, das Vorhaben gemeinsam mit den 5 gleichartigen Vorhaben den Schwellenwert nach Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 erreicht und daher den Kumulierungstatbestand des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllt, jedoch mit keinen erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 02.12.2015, das schlüssige und nachvollziehbare Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 09.02.2016 und das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten das Amtssachverständigen für Abwassertechnik vom 31.03.2016 zu verweisen.
Zum kumulierungsfähigen Bestand führte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung in seinem Gutachten vom 02.12.2015 nachvollziehbar aus, dass die bestehenden Tierhaltungsbetriebe XXXX zu berücksichtigen sind, da sich diese im räumlichen Zusammenhang befinden. Der Betrieb XXXX ist nicht zu berücksichtigen, da dieser ursprünglich einen Rinderbestand aufwies (Altbestand: 16 bis 20 Tiere). Zwischenzeitlich wurde ein nicht legalisierter Schweinebestand gehalten, dieser wurde jedoch im Jahr 1998 aufgelöst. Die Stallungen stehen seither leer. Rinder sind lt. UVP-G 2000 nicht zu berücksichtigen. Die Ausführungen zum Betrieb XXXX wurden seitens der Baubehörde der Marktgemeinde XXXX bestätigt. Ergänzend hierzu hielt der Amtssachverständige für Abwassertechnik im Gutachten vom 31.03.2016 fest, dass sich aufgrund der Ausgestaltung des Projektes (Zwischenspeicherung der Gülle und des Waschwasser in einer dichten Güllegrube und keine Ausbringung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen) keine Änderungen in der Reichweite des räumlichen Zusammenhanges - die Schutzgüter Wasser und Boden betreffend- im Vergleich zu den Aussagen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung (5 bestehende Tierhaltungsbetriebe) ergeben.
Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung in seinem Gutachten vom 02.12.2015 hält zudem schlüssig fest, dass aufgrund des räumlichen Zusammenhangs der Schwellenwert von 2.500 Mastschweinen deutlich überschritten wird: Der Tierhaltungsbetrieb XXXX zählt 720 Mastschweine, der Tierhaltungsbetrieb XXXX 986 Mastschweine, der Betrieb XXXX 499 Mastschweine, XXXX 340 Mastschweine und XXXX 1.086 Mastschweine. Inklusive des eingereichten Vorhabens sind somit 5.431 Mastschweine von Relevanz.
Zu der Feststellung, dass das geplante Vorhaben mit den im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben mangels Kumulationswirkung - aufgrund der eingereichten Projektänderung - nicht zu erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt führt, legt der Amtssachverständige für Luftreinhaltung in seinem Ergänzungsgutachten vom 09.02.2016 schlüssig Nachstehendes dar: Im Gutachten vom 02.12.2015 wurde eine immissionstechnische Begutachtung des ursprünglichen Vorhabens durchgeführt. Das Fazit dieser Begutachtung durch den Amtssachverständigen lautete: Durch die im Umfeld gelegenen Tierhaltungsbetriebe ist am Standort des Vorhabens schon eine hohe Hintergrundbelastung gegeben. Bei Realisierung des beantragten Vorhabens führt die Kumulation von Gerüchen zu zusätzlichen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (Schutzgut Mensch - Siedlungsgebiet). Aufgrund dieser Tatsache wurde eine weitere zeitaufwändige Modellierung der möglichen Gesamtstaub (PM10)- und Ammoniakbelastung nicht mehr durchgeführt. Da nunmehr aber von Seiten der Antragsteller eine Projektänderung (Abluftwäscher) eingereicht wurde, sind die im Gutachten vom 02.12.2015 getätigten Aussagen zum Ist-Maß nach wie vor gültig, jedoch jene zum Prognose-Maß sind gänzlich zu streichen:
Da aufgrund des Abluftwäschers und insbesondere des Biofilters der Rohgasgeruch (nach Schweinen) durch einen Biofiltergeruch substituiert wird, spielt in der Regel der Geruch ab einem Abstand von 50 Metern von der Anlage kaum mehr eine Rolle. Im gegenständlichen Fall ist die Hintergrundbelastung durch Geruch auf den Grundstücken Gst. Nr. XXXX und XXXX, KG XXXX, dominanter als es der Reingasgeruch nach Biofilter je sein kann. Die nächstgelegenen Wohnhäuser liegen in einer Entfernung von größer 150 m von der Emissionsquelle (6 Kamine der Anlage) des geplanten Stalles entfernt. Bei den Darstellungen der zu erwartenden PM10- und NH3-Immissionen tritt das nunmehr geänderte Vorhaben in keiner Weise als relevanter Emittent in Erscheinung. Es wird sowohl die Irrelevanzschwelle der zusätzlichen PM10-Fracht von 0,28 µg/m³ als Jahresmittel eingehalten als auch der forstrelevante Grenzwert als max. Halbstundenmittelwert (HMW) mit 300 µg/m³ bei Weitem nicht erreicht. Das geänderte Vorhaben (Stallneubau mit Abluftreinigungsanlage) führt bei dessen Realisierung somit zu äußerst geringen Emissionen und in weiterer Folge zu entsprechend niedrigen Immissionen im Umfeld. Die gesamte Stallabluft wird über eine 3-stufige Abluftreinigungsanlage geführt. Die zu erwartenden Restemissionen, minus 90 % an Gesamtstaub (PM10) und Ammoniak (NH3) sowie die verbleibenden Reingas-Gerüche, führen mangels Kumulationswirkung zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (Schutzgut Mensch -Siedlungsgebiet im Kontext zu Geruch und PM10 bzw. Schutzgut Wald im Kontext zu NH3).
Aufgrund der Einwendungen bezüglich der befürchteten Kumulationswirkung auf die Schutzgüter Boden und Wasser wurde vom Bundesverwaltungsgericht zusätzlich eine abwassertechnische Beurteilung für den Fall der Ausbringung der Gülle und des Waschwassers auf landwirtschaftlich genutzte Flächen veranlasst. Nach dem Zeitpunkt der Beiziehung eines Amtssachverständigen für Abwassertechnik wurde von den Antragstellern jedoch konkretisiert, dass das Projekt eine Zwischenlagerung der anfallenden Gülle und Waschwassers in eine Güllegrube und eine anschließende Verbringung in die Biogasanlage vorsieht. Der Amtssachverständige für Abwassertechnik kam daher - nach Konkretisierung des Projektes - für die Schutzgüter Boden und Wasser zum Ergebnis, dass es durch das geplante Vorhaben und dessen Ausgestaltung im Sinne einer Zwischenlagerung der anfallenden Gülle und des beim Betrieb des Abluftwäschers anfallenden Waschwassers in einer dichten, mit ausreichendem Fassungsvermögen ausgestatteten Güllegrube und einer anschließenden Verbringung in die Biogasanlage der XXXX GmbH zu keiner Kumulationswirkung und daher folglich zu keinen erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (Schutzgüter Boden und Wasser) kommen kann.
Die Beschwerdeführer konnten das Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 09.02.2016 bzw. das Gutachten des Amtssachverständigen für Abwassertechnik vom 31.03.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräften, sodass die Richtigkeit der Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen ist. Zudem befürwortete die XXXX das Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und das Gutachten des Amtssachverständigen für Abwassertechnik.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Trotz eines dementsprechenden Antrags konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde.
Gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G (UVP-G-Novelle 2016, i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2016) sind eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Nach Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren, u.a. 2.500 Mastschweineplätzen, einer UVP-Pflicht.
Verfahrensgegenständlich war daher festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 UVP-G 2000 erfüllt wird.
Das gegenständliche Vorhaben erreicht für sich gesehen nicht den Schwellenwert von 2.500 Mastschweinen und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Z 43 lit. a Spalte 2 des Anhanges 1 UVP-G 2000. Zudem liegt das geplante Vorhaben in keinem besonders geschützten Gebiet im Sinne der Kategorie C bzw. der Kategorie E des Anhanges 2 UVP-G 2000.
Wenn ein Vorhaben für sich gesehen die in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. Kriterien nicht erfüllt, wenn dies jedoch zusammen mit anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichem schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Der Kumulationstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 soll eine missbräuchliche Aufsplittung eines Vorhabens, das für sich genommen einen Schwellenwert eines UVP- pflichtigen Tatbestands überschreitet, auf zwei oder mehrere Projekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen und daher einzeln betrachtet nicht UVPpflichtig sind, sowie das Einreichen eines Projektes knapp unter einem Schwellenwert des Anhanges 1 verhindern. Zudem können durch den Kumulationstatbestand auch additive Effekte von Vorhaben bei einer Entscheidung über die UVP- Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet (räumlicher Zusammenhang) ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 3 Rz 9).
Zur Erfüllung des Kumulationstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 müssen nachstehende Voraussetzungen vorliegen:
- Das beantragte Vorhaben muss eine Kapazität von mindestens 25 % des anzuwendenden Schwellenwertes aufweisen. Projekte unterhalb dieser Bagatellschwelle sind nicht UVP-pflichtig (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Bei einer offensichtlichen Umgehungsabsicht gilt diese Schwelle nicht, sodass in diesem Fall die Kumulation geprüft werden muss (US 08.07.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129).
- Das beantragte Vorhaben steht mit einem oder mehreren Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang.
- Bei den Vorhaben muss es sich um gleiche Vorhabenstypen handeln.
Voraussetzung für eine Kumulierung ist, dass es sich bei den anderen Projekten um den gleichen Vorhabenstyp (gleiche Ziffer oder litera in Anhang 1) handelt, weil nur im Hinblick auf den gleichen Schwellenwert (das gleiche Kriterium) ein Zusammenrechnen in Betracht kommt (vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Baumgartner et al, RdU 2000, 127). Eine Kumulierung kann auch dann vorliegen, wenn die Schwellenwerte mehrerer Projekttypen in den gleichen Einheiten (z.B. Produktion in t/a, Anzahl der Stellplätze, Flächeninanspruchnahme etc.) ausgedrückt sind. Die Kumulation kann bei verschiedenen Vorhaben auch über einen gemeinsamen Tatbestand des Anhanges 1 schlagend werden. (Baumgartner/ Petek, UVP-G 2000, 72f).
- Gemeinsam erreichen diese Vorhaben den Schwellenwert oder erfüllen die Kriterien, die in Anhang 1 für diesen Vorhabenstyp normiert sind.
Zum räumlichen Zusammenhang: Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann. Entscheidend ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden, wobei der räumliche Zusammenhang schutzgutbezogen zu beurteilen ist (VwGH 24.07.2014, 2011/07/0214; VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153).
Zum Begriff "Vorhaben" und zur Frage, welche Vorhaben kumulierungsfähig sind:
Die Kumulationsregel ist unzweifelhaft auf Vorhaben anzuwenden, die annähernd gleichzeitig zur Genehmigung eingereicht werden (und in einem räumlichen Zusammenhang stehen). Vorhaben, hinsichtlich derer noch kein Verfahren anhängig ist, sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da mangels entsprechenden Genehmigungsantrags noch keine Aussage über deren umweltrelevanten Wirkungen getroffen werden kann (Ennöckl/ N. Raschauer, ÖZW 2007, 22).
Fraglich ist jedoch, ob die Regelung auch auf bestehende (rechtskräftigt genehmigte, auch schon faktisch bestehende) Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, anzuwenden ist. Weder das UVP-G noch die UVP- RL regelt den zeitlichen Anwendungsbereich der Kumulationsprüfung (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 28). Sinn und Zweck der Kumulationsregelung muss es aber sein, dass auch bestehende Vorhaben in die Betrachtung miteinfließen können. Anders könnte das Ziel, eine Umgehung der UVP- Pflicht durch sachwidrige Splittung von Vorhaben zu verhindern, nicht erreicht werden (VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0030; VwGH 21.07.2005, 2004/05/0156; US 17.05.2006, 7A/2006/4-11 Antau; Baumgartner/ Petek, UVP-G 2000, 73; Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 28; Altenburger Berger, UVP-G § 3 Rz 37). Im Umkehrschluss kann eine Umgehungsabsicht aber nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich in räumlicher Nähe bereits ein gleichartiges Vorhaben befindet.
Die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben sollte prinzipiell unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung erfasst werden (US 17.05.2006, 7A/2006/4-11 Antau; VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281; vgl. VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153).
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 demgegenüber vorsieht, dass für die Beurteilung der UVP- Pflicht eines Änderungsprojektes die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurde einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwerts erreichen muss. Gegen die Differenzierung von Änderungsprojektes und von Neuvorhaben können berechtigterweise verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden: Es ist nicht ersichtlich, worin die sachliche Rechtfertigung dafür liegen soll, das diejenigen Kapazitäten, die dem Antragsteller direkt zuzurechnen sind und aus demselben Antrag stammen, bei der Entscheidung über die UVP- Pflicht weniger streng bewertet werden als Umweltauswirkungen, die von Projekten Dritter verursacht werden (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 3 Rz 10; Ennöckl, RdU 2009, 29; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 28). Das Sachlichkeitsgebot gebietet einheitliche zeitliche Grenzen für die Berücksichtigung fremder Kapazitäten sowie von vorangegangenen Projektänderungen (Ennöckl, RdU 2009, 29).
Entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2014, W143 20000181-1/8E, kann im Sinne von einheitlichen zeitlichen Grenzen für die Berücksichtigung fremder Kapazitäten die Fünf-Jahres-Regelung des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 mangels "planwidriger" Regelungslücke jedoch nicht analog auf die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 angewendet werden. Ausschlaggebend für diese Annahme ist die Tatsache, dass es für eine analoge Anwendung an der Voraussetzung der "planwidrigen" bzw. "echten" Lücke durch den Gesetzgeber fehlt. Aus den Gesetzesmaterialien (RV 236 BlgNr 24. GP 15, AB 271 BlgNr 24 GP 13 f zur UVP-G-Novelle 2009 und RV 648 BlgNr 22 GP 12 zur UVP-G-Novelle 2004) ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber von einer unbefristeten Kumulierung ausgeht: Zunächst wurde mit der UVP-G-Novelle 2004 (BGBl I 2004/153) ein eigener Kumulationstatbestand für Schigebiete geschaffen und dann im Rahmen der UVP-G-Novelle 2009 (BGBl I 2009/87) durch die "allgemeine" Kumulationsbestimmung nach § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe der Befristung der Rückrechnung auf 5 Jahre ersetzt. Bei der Kumulationsprüfung bei Schigebieten sind daher nach der aktuellen Rechtslage nur jene Kapazitäten von in einem räumlichen Zusammenhang stehenden anderen (Schigebiets) Vorhaben zu berücksichtigen, welche in den letzten fünf Jahren genehmigt wurden. Der Gesetzgeber wollte durch die zeitliche Begrenzung der Rückrechnung aufwendige Flächenberechnungen vermeiden (RV 236 BlgNr 24. GP 15, AB 271 BlgNr 24 GP 13 f).
Eine zeitliche Beschränkung der allgemeinen Kumulationsbestimmung im Sinne einer abweichender Regelung für Schigebiete (Begrenzung auf 5 Jahre) erscheint jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, dass grundsätzlich nicht nur zeitnah beantragte Vorhaben, sondern auch bestehende Anlagen in die Kumulationsbetrachtung einzubeziehen sind. Dementsprechend spricht der Gesetzeswortlaut der Z 12 Anhang 1 UVP-G 2000 auch davon, dass die (allgemeinen) Kumulationsbestimmungen der § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 leg. cit. mit der Maßgabe der Befristung der Rückrechnung auf fünf Jahre anzuwenden sind. Dieser "Maßgabe" bedürfte es nun wohl kaum, wenn sich eine zeitliche Beschränkung bzw. eine Fünf-Jahres-Rückrechnungsregelung bereits aus den allgemeinen Kumulationsbestimmungen ergeben würde (Höllbacher, RdU 2014, 3; US 27.06.2012, 7B/2012/3-22 Kals/Großglockner).
Für das Ergebnis, dass der Gesetzgeber grundsätzlich keine zeitliche Begrenzung der allgemeinen Kumulationsbestimmung sieht, spricht auch die UVP-G-Novelle 2004 (BGBl I 2004/153). Mit dieser Novelle wurde zwar keine entsprechende zeitliche Befristung in den Schigebietstatbestand der Z 12 Anhang 1 UVP-G 2000 eingefügt, dennoch wird in den Materialien bereits damals ausgeführt, dass der spezielle in Spalte 3 eingefügte Kumulationstatbestand "aufwändige und langwierige Berechnungen der einzurechnenden Flächen verschiedener, v.a. bereits seit langer Zeit bestehender Vorhaben ersparen [soll]" (RV 648 BlgNr 22 GP 12). Eine zeitliche Beschränkung der angesprochenen "langen Zeit" nimmt der Gesetzgeber hierbei nicht vor. Demnach geht der Gesetzgeber an dieser Stelle offensichtlich davon aus, dass ohne die neu eingefügte lex specialis auch seit langer Zeit bestehende Vorhaben bei der Kumulationsprüfung zu berücksichtigen sind und zwar ohne diese "lange Zeit" zu beschränken (Höllbacher, RdU 2014, 3).
Vor dem Hintergrund der Genese der speziellen Kumulationsbestimmung der Z 12 Anhang 1 UVP-G 2000 und der dargelegten Aussagen in den Gesetzesmaterialien, scheint sich der Gesetzgeber der Problematik der fehlenden zeitlichen Befristung der (allgemeinen) Kumulationsbestimmung(en) sehr wohl bewusst gewesen zu sein und diese Lücke vorsätzlich ungeregelt belassen zu haben. Ganz iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die in Rede stehende Rechtswirkung "zeitliche Befristung der Rückrechnung auf fünf Jahre" nur dem gesetzlich umschriebenen Schigebiets- und Summationstatbestand und nicht auch den allgemeinen Kumulationsbestimmungen der § 3 Abs. 2 sowie § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zukommen. Dementsprechend handelt es sich dabei um keine "planwidrige", sondern um eine "unechte" Lücke, hinsichtlich derer ein Analogieschluss unzulässig ist. Ein solcher kann nie dem dezidierten gesetzgeberischen Willen widersprechen bzw. eine entsprechende Verfassungswidrigkeit desselben sanieren (Höllbacher, RdU 2014, 3f).
Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Kumulationsbestimmungen des UVP-G 2000 aufgrund des Fehlens einheitlicher zeitlicher Grenzen für die Berücksichtigung fremder Kapazitäten sowie von vorangegangenen Projektänderungen können daher nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 ausgeräumt werden, sondern können allenfalls von einem antragsberechtigten Organ iSd Art 140 Abs. 1 B-V an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden.
Für den konkreten Anlassfall bedeutet dies, dass die Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 für alle bestehenden Vorhaben - ohne zeitliche Befristung- anzuwenden ist.
Das geplante Vorhaben steht mit 5 weiteren Tierhaltungsbetrieben des gleichen Vorhabenstypes nach Anhang 1 Z 43 UVP-G 2000 im räumlichen Zusammenhang und diese Vorhaben erreichen zusammen den Schwellenwert nach Anhang 1 Z 43 lit. a Spalte 2 UVP-G 2000.
Hinsichtlich der Beurteilung, ob bei dem Intercity-Zentralbahnhof ein gleichartiges Vorhaben vorliegt, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um kein Projekt des gleichen Vorhabenstyps handelt und dass dieses Projekt somit nicht mit zu berücksichtigen und kumulierungsfähig ist. Nach den Erläuterungen zum UVP-G 2000 (IA 168/A GP XXI) ermöglicht § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 den Behörden unter anderem die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob einzelne Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen, ist nach der hg. Judikatur, ob es durch die verschiedenen Eingriffe gleichartiger Vorhaben zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen dieser Eingriffe im Sinn kumulativer und additiver Effekte kommen kann (VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153).
Sind nämlich die Voraussetzungen des räumlichen Zusammenhangs mit anderen Vorhaben des gleichen Typs und des Erreichens des Schwellenwerts bzw. des Erfüllens des Kriteriums gegeben, ist für das neu hinzukommende Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Es ist zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist. Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung ist nicht, ob das Vorhaben an sich wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt, sondern ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist (Ennöckl, RdU-UT 2009, 30; Raschauer, RdU-UT 2009, 22). Es ist zu fragen, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Erheblichkeit ist am Schutzzweck des jeweiligen Schutzgutes zu messen. Unter der Irrelevanzschwelle liegende Zusatzbelastungen sind nicht als "erheblich" einzustufen. Die Irrelevanzschwellen beruhen auf dem sog. "Schwellenkonzept" und sind auch in der Einzelfallprüfung heranzuziehen (z.B. US 02.07.2010, 9B/2010/9-16 Nußdorf/ Traisen; US 11.06.2010, 1A/2009/6-142 Heiligenkreuz; US 12.03.2010, 4A/2010/1-9 Wulkaprodersdorf; US 06.04.2009, 2A/2008/19-21 B1 Asten; US 26.02.2009, 6B/2006/21-150 Salzburg Flughafen; US 17.03.2008, 5A/2007/13-43 Vöcklabruck; US 16.08.2007, 5B/2006/14-21 Aderklaaerstraße).
Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Folgende Kriterien sind zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
Ergibt die Einzelfallprüfung im Rahmen des Feststellungsverfahrens, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation durchzuführen hat (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 37). Die Grobprüfung setzt den Fokus auf möglichst problematische Bereiche (bei Intensivtierhaltungen: v.a. Geruchsbelästigungen) (BVwG 26.03.2015, W225 2009944-1/7E).
Im Anlassfall ist der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllt, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine Einzelfallprüfung durchzuführen hatte. Die Einzelfallprüfung ergab im Sinne einer Grobprüfung, dass bei Kumulierung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens (nach Projektänderung vom 29.01.2016) und der 5 weiteren Tierhaltungsbetriebe mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist:
Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und Wald führt die gegenständliche Anlage hauptsächlich aufgrund der Projektänderung in Ausgestaltung einer neuen Abluftreinigungsanlage bei dessen Realisierung zu äußerst geringen Emissionen (minus 90 % an Gesamtstaub (PM10) und Ammoniak (NH3)) und in weiterer Folge zu entsprechend niedrigen Immissionen im Umfeld: Die Hintergrundbelastung durch Geruch ist auf den Grundstücken Nr. 177/3 und 175/1, KG Grub, dominanter als es der Reingasgeruch nach Biofilter je sein kann. Zudem wird sowohl die Irrelevanzschwelle der zusätzlichen PM10-Fracht von 0,28 µg/m³ als Jahresmittel eingehalten als auch der forstrelevante Grenzwert als max. Halbstundenmittelwert mit 300 µg/m³ bei Weitem nicht erreicht.
Zudem ist bezüglich der Schutzgüter Boden und Wasser eine Kumulationswirkung nicht möglich, und es kann daher folglich zu keinen erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt kommen. Dies ist auf die Ausgestaltung des Projektes im Sinne einer Zwischenlagerung der anfallenden Gülle und des beim Betrieb des Abluftwäschers anfallenden Waschwassers in einer dichten, mit ausreichendem Fassungsvermögen ausgestatteten Güllegrube und einer anschließenden Verbringung in die Biogasanlage der XXXX GmbH zurückzuführen. Dass die Gülle auf Feldern ausgebracht wird, ist daher nicht vom Vorhaben umfasst. Was nicht ausgebracht wird, kann auch keine erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen verursachen.
Ein durch das gegenständliche Vorhaben bewirkter kumulativer bzw. additiver Effekt im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 wurde daher ausgeschlossen. Es war keine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Zur Projektänderung des Einbaus der Abluftreinigungsanlage ist auszuführen, dass durch diese Änderung das Wesen des Projekts (Anlage zum Halten von Mastschweinen nach dem Vorhabenstyps gemäß Anhang 1 Z 43 lit. a UVP-G 2000) jedenfalls unberührt bleibt. Die Ausgestaltung der Projektänderung in der Form, dass das durch die Abluftreinigungsanlage zusätzlich entstandene Waschwasser nicht auf landwirtschaftliche Nutzflächen ausgebracht, sondern inklusive der Gülle in eine Biogasanlage verbracht wird, lässt keine Auswirkungen auf zusätzliche Schutzgüter wie Wasser und Boden zu, sodass das Wesen des Projektes jedenfalls nicht geändert wird.
Zum Einwand des XXXX, dass eine humanmedizinische Beurteilung der Geruchsbelastung fehle, ist auszuführen, dass die Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens im Feststellungsverfahren entbehrlich ist, wenn bereits das (dort: agrar-) technisches Gutachten überzeugend ergibt, dass Immissionen auf die schutzwürdigen Gebiete nicht erheblich sind (mit Verweis auf US 27.05.2002, 7B/2001/10-18 Sommerein; US 04.07.2007, 7A/2007/9-6 Ernstbrunn; BVwG 26.03.2015, W225 2009944-1/7E ). Im vorliegenden Fall ist die Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens aus Sicht des Gerichtes nicht notwendig, da der Amtssachverständige für Luftreinhaltung eindeutig zum Schluss kommt, dass es mangels Kumulationswirkung zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch kommt.
Zum Vorbringen des XXXX, dass die Biogasanlage die Menge von anfallender Gülle und Waschwasser nicht fassen könne und dass es durch die Verbringung zu einer deutlichen Überschreitung der im Bewilligungsbescheid des BH Deutschlandsberg für die Biogasanlage festgelegten Kapazitätsbegrenzung komme, muss klar gestellt werden, dass derartige Ermittlungen zum einen den Rahmen einer Feststellungsprüfung, die als Grobprüfung konzipiert ist, sprengen, und dass zum anderen diese Fragen eine andere Anlage betreffen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0079; Schmelz/Schwarzer, UVP-G Kommentar § 3 Rz 72; BVwG 03.09.2015, W113 2111588-1/5E; BVwG 26.03.2015, W225 2009944-1/7E). Die Annahme, dass die Biogasanlage nicht über ausreichende Kapazitäten bzw. keine Übernahme- bzw. Entsorgungsberechtigung verfügt, ist nicht Gegenstand der Kumulationsprüfung im Feststellungsverfahren.
Hinsichtlich der Anregung des XXXX auf Einbringung eines Vorabentscheidungsersuchens ist festzuhalten, dass Gegenstand der Beurteilung im Sinne des Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nur sein konnte, ob es durch das konkrete Vorhaben gemeinsam mit den Vorhaben im räumlichen Zusammenhang zu einer Kumulierung der Auswirkungen kommt und somit mit Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Bei der Verbringung der flüssigen Abfälle in eine Biogasanlage können diese Biogasanlage, die eine eigenständige Anlage darstellt und nicht vom konkreten Projekt umfasst wird, sowie die weitere Behandlung der Biogasgülle nicht Beurteilungsgegenstand sein, da im Rahmen der Einzelfallprüfung der Kumulationswirkung nur das konkret beantragte Projekt in Zusammenschau mit anderen im räumlichen Zusammenhang stehenden Anlagen zu beurteilen ist.
Hinsichtlich der Ausführungen des XXXX, dass im Örtlichen Entwicklungsplan die Grundstücke, Gst. Nr. XXXX und Nr. XXXX der KG XXXX, und der angrenzende Bereich als Vorrangzone für Etablierung einer überregionalen Industrie- und Gewerbezone festgelegt seien, ist auszuführen, dass die Aufgabe des Ermittlungsverfahrens im Feststellungsverfahren ausschließlich die Frage der UVP-Pflicht des konkreten Vorhabens sein kann, nicht aber die Genehmigungsfähigkeit. Es war daher in der Einzelfallprüfung nur zu klären, ob aufgrund der Kumulierung mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.
Zu Spruchpunkt II.:
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 4 zu § 18 VwGVG).
Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels, richtet sich - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066; VwGH 07.06.2000, 99/03/0422; VwGH 23.02.2005, 2001/08/0070).
Im konkreten Anlassfall ergab sich nach der insofern maßgeblichen Rechtslage des § 3 Abs. 7 bzw. Abs. 7a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 95/2013, dass Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde haben, bzw. dass eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannten Umweltorganisation berechtigt ist, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. XXXX hatte als Nachbar daher zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist gegen den angefochtenen Bescheid im UVP-Feststellungsverfahren weder Parteistellung, noch konnte er in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Er war somit nicht zur Erhebung seiner Beschwerde legitimiert.
Die nunmehr aktuelle Bestimmung des § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016, die zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist noch nicht anzuwenden war, lautet:
"Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich."
Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 (idgF BGBl. I Nr. 4/2016) führt explizit aus, dass § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 4/2016 auch für jene Fälle gilt, in denen der Bescheid vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassen wurde und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen beginnt die Beschwerdefrist für die Nachbarinnen/Nachbarn gegen den Feststellungsbescheid mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen.
Da zum Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist gegen den angefochtenen Bescheid noch nicht die Berechtigung zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000, welche erst durch die UVP-G-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 4/2016, ermöglicht wurde, bestand, und die Übergangsbestimmung nicht anzuwenden war, besteht keine Beschwerdelegitimation für XXXX.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt zum einen keine erhebliche Rechtsfrage vor, da das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft bzw. auch eine Rechtsprechung des VwGH bzw. des EuGH vorliegt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor:
Die Revision gegen Spruchpunkt A) I. ist deswegen unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (Zur kumulativen Wirkung gleichartiger Vorhaben unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung: Vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281; VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153).
Die Revision gegen Spruchpunkt A) II. ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Frage, ob Nachbarn nach der nationalen oder unionsrechtlichen Rechtslage ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zukommt oder sie eine Beschwerdelegitimation gegen negativen UVP-Feststellungsbescheide haben, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Sowohl der eindeutige Gesetzeswortlaut der § 3 Abs. 7 und 7a iVm § 46 Abs. 26 UVP-G 2000 und die ältere Judikatur des VwGH (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066) deuten darauf hin, also auch die aktuelle Judikatur des EuGH und des VwGH: In seiner Entscheidung vom 22.06.2015, 2015/04/0002-18, hat der VwGH die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides gegenüber Nachbarn besprochen (VwGH 28.05.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.04.2015, C-570/13 ). Schließlich hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 05.11.2015, Ro 2014/06/0078, ausgesprochen, dass dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden kann, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht. Zur Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage bezüglich Zulässigkeit eines Rechtsmittels: VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066; VwGH 07.06.2000, 99/03/0422; VwGH 23.02.2005, 2001/08/0070)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
