VwGH Ro 2014/07/0039

VwGHRo 2014/07/003923.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der K Aktiengesellschaft in Klagenfurt, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Dezember 2013, Zl. 08-KW-303/2013 (002/2013), betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §21 Abs5;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §9;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

Die Revisionswerberin beantragte mit Schriftsatz vom 24. November 2009 - nach Durchführung einer Vorprüfungsverhandlung im Zusammenhang mit einem ersten Projekt - die Erteilung der wasser- und energierechtlichen Genehmigung für die Erweiterung des Kraftwerks O.

Aus dem technischen Bericht des vorgelegten Projektes geht in diesem Zusammenhang hervor, dass das bestehende Kraftwerk an der T seit 1923 in Betrieb stehe und nun kostenintensive Sanierungsmaßnahmen anstünden. Ähnlich sei die Lage beim flussabwärts bestehenden Kleinkraftwerk X (in weiterer Folge: Kraftwerk X.). Als Alternative zur Sanierung der bestehenden Anlagen werde die Neuerrichtung einer einzigen Kraftwerksanlage ins Auge gefasst. Die bestehenden alten Anlagen sollten abgetragen werden. Es sei aus wirtschaftlichen Überlegungen sinnvoll, die Anlage durch die Verlegung des Krafthausstandortes bachabwärts zu erweitern, im Bereich der bestehenden Fassungsstelle ein neues Einlaufbauwerk samt Entsander zu errichten und das Triebwasser durch eine (nunmehr) ca. 712 m lange, erdverlegte Druckrohrleitung zum Krafthaus zu leiten.

Über dieses Vorhaben fand am 19. Mai 2010 eine mündliche Verhandlung statt, an der unter anderem Vertreter der Gemeinde H (in weiterer Folge: Gemeinde) teilnahmen. Die Gemeinde war unter anderem als Grundeigentümerin der Grundstücke Nr. 1247/2 und Nr. 1274/4, unter denen die Druckrohrleitung verlegt werden sollte, geladen. Der Bürgermeister gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass der Gemeinderat bereits zum ersten Projekt am 1. April 2008 eine ablehnende Stellungnahme beschlossen und dem Amt der Kärntner Landesregierung bekannt gegeben habe. Der Zugang der Gemeinde zum neuen Projekt sei nicht anders als beim ersten Projekt. Die Position der Gemeinde sei der Schutz der T im gesamten Bereich. Die T und der Lauf der T seien schützenswert, jeder Eingriff sei abzulehnen. Die Gemeinde sei dazu verhalten, alles, was der T schade, zu verhindern. Der Gemeinderat habe daher in seiner Sitzung am 28. Mai 2009 eine gleichlautende (ablehnende) Stellungnahme wie am 1. April 2008 mehrheitlich beschlossen. Es handle sich um einen Eingriff in ein natürliches und naturnah erhaltenes Fließgewässer, und es sei eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters dieser Landschaft zu erwarten, weil der naturnahe Lauf der T verändert werde.

Weiters verwies der Vertreter der Gemeinde auf die Wasserversorgung, zumal die Gemeinde einen Teil der T-Quelle gefasst habe und dieses Wasser für die Gemeindewasserversorgungsanlage nutze. Für den Fall, dass die Gemeinde die Entnahmemenge bis zur maximalen Quellschüttung nutzen möchte, dürfe für sie kein Nachteil entstehen. Es müsse die Nutzung der gesamten Quellspende ohne Entschädigungsleistung möglich sein.

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung gaben mehrere beigezogene Sachverständige Stellungnahmen ab; auch Wasserberechtigte und Fischereiberechtigte sowie der Vertreter des Wasserverbandes Ossiacher See kamen zu Wort.

Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (BH) ersuchte mit Schreiben vom 3. Februar 2011 die Gemeinde um Mitteilung, ob sie der geplanten Grundinanspruchnahme durch die neu zu verlegende Druckrohrleitung im Zusammenhang mit dem öffentlichen Weggrundstück Nr. 1247/2 zustimme oder nicht. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 gab die BH der Revisionswerberin bekannt, dass ihres Erachtens eine Zustimmungserklärung der Gemeinde als betroffene Grundeigentümerin im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der öffentlichen Weggrundstücke Nr. 1247/1, 1247/2, 1247/3 und 1247/4 bis dato nicht vorliege.

Aus einem Aktenvermerk der BH vom 8. Februar 2011 geht hervor, dass ein Vertreter der Gemeinde die BH auf eine erst am 31. März 2011 stattfindende Gemeinderatssitzung verwiesen habe, bei der eine Stellungnahme zum Projekt beschlossen werden könne. Angesichts der bereits vorliegenden ablehnenden Stellungnahme könne eine allenfalls positive Stellungnahme nur wiederum durch den Gemeinderat beschlossen werden. Dies gelte auch für die Grundinanspruchnahme, eine Zustimmung dazu könne nur in der Gemeinderatssitzung am 31. März 2011 erfolgen.

Aus einem Schriftsatz der Revisionswerberin vom 25. März 2011 ergibt sich, dass diese die BH ersuchte, ihr für Gespräche mit der Gemeinde und den Nachweis für deren Zustimmung zur dauernden Inanspruchnahme öffentlicher Weggrundstücke Zeit bis 30. Juni 2011 zu gewähren.

Aus einem Schreiben der Revisionswerberin vom 30. Juni 2011 an die BH geht hervor, dass die bisherigen Gespräche mit der Gemeinde noch kein konkretes Ergebnis gebracht hätten, weshalb die Frist zur Stellungnahme erstreckt werden möge.

Die Revisionswerberin legte schließlich mit Schriftsatz vom 16. August 2011 dar, welche Grundstücke der Gemeinde in welcher Weise in Anspruch genommen würden. Sie vertrat dabei die Ansicht, dass die Grundinanspruchnahme eine solche unerheblichen Ausmaßes darstelle. Die Inanspruchnahme öffentlicher Weggrundstücke sei teils für das Bewilligungsverfahren irrelevant, weil sie von der Eigenschaft der öffentlichen Weggrundstücke als solche oder von § 72 WRG 1959 gedeckt sei. Es werde darum ersucht, bereits im Bewilligungsbescheid eine ausreichend konkrete Entscheidung auf Basis des § 72 leg. cit. zu treffen, mit der die aus dieser Bestimmung resultierenden Duldungspflichten der Gemeinde in exekutierbarer Form festgelegt würden. Insoweit beides nicht zutreffe, handle es sich um eine Inanspruchnahme fremden Grundes in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß. Da die Gemeinde gegen die Grundinanspruchnahme keine Einwendungen erhoben habe, werde insoweit § 111 Abs. 4 WRG 1959 in Anspruch genommen und darum ersucht, im Bewilligungsbescheid auch eine ausreichend konkrete Entscheidung auf Basis dieser Bestimmung zu treffen.

Im Akt erliegt ein Schreiben der Gemeinde an die Revisionswerberin vom 1. September 2011, aus dem hervorgeht, dass die Gemeinde der angesuchten Sondernutzung auf den Grundstücken Nr. 1247/2 und Nr. 1247/4 nicht zustimme.

Mit Bescheid der BH vom 24. April 2013 wurde der Revisionswerberin die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung (Erweiterung) der im Wasserbuch unter der Postzahl 210/364 ersichtlich gemachten Wasserbenutzung "Kraftwerk O" an der T zur Ausnützung der motorischen Kraft der T zum Zwecke der Erzeugung elektrischer Energie sowie zur Errichtung der hiefür erforderlichen Anlagen auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt.

Die Anlage sei bis zum 31.12.2015 fertig zu stellen. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde befristet erteilt, wobei eine Teilbefristung des Maßes der Wasserbenutzung, ausgehend vom Fertigstellungsdatum, ausgesprochen wurde:

"1. von 1 bis 100 l/s auf die Dauer von 10 Jahren, das ist bis zum 31.12.2025;

2. von 101 bis 900 l/s auf die Dauer von 60 Jahren, das ist bis zum 31.12.2075."

Das Krafthaus komme nunmehr auf Grundstück Nr. 511/2 und das Ausleitungsbauwerk auf den Grundstücken Nr. 920/4, 920/10, 926/9 und 926/5 zu liegen. Das Maß der Wassernutzung betrage maximal 900 l/s. Das Wasserrecht wurde mit dem Grundstück Nr. 578/3 verbunden.

Aus der Begründung dieses Bescheides geht unter anderem hervor, dass im Wasserbuch unter der Postzahl 210/364 das alte Wasserkraftwerk an der T ersichtlich gemacht sei. Das Maß der Wasserbenutzung sei dort mit einer Höchstmenge von 1140 l/s, die Werkfallhöhe mit 52,5 m, die Rohfallhöhe mit 52,6 m und das Nutzgefälle mit 42 m angegeben. Im Wasserbuch sei weiters ersichtlich gemacht, dass das Wasserrecht bis zum 31. Oktober 2030 befristet sei. Diese Angaben im Wasserbuch seien nach Ansicht der Wasserrechtsbehörde aus nachstehenden Gründen unrichtig:

Mit Bescheid vom 17. März 1922 (Urkunde 1 im Wasserbuch) sei keine Befristung ausgesprochen worden. Entsprechend dem mit dem Genehmigungsvermerk vom 17. März 1922 versehenen Katasterlageplan sei der Standort der Wasserentnahme auf dem damaligen Grundstück Nr. 920/4, des Wasserschlosses auf dem damaligen Grundstück Nr. 581 und des Krafthauses auf dem damaligen Grundstück Nr. 578/1 verzeichnet. In der dazu gehörigen Beschreibung sei das Bruttogefälle mit 23,25 m und das effektive Gefälle mit 22,50 m angegeben. Die normale Wassermenge betrage 1100 l/s, die kleinste Wassermenge 750 l/s, sodass bei Normalwasser die Turbinenleistung 260 PS und die kleinste Leistung 178 PS betrage.

Diese genannten Anlagenteile seien nach wie vor vorhanden. Allerdings habe sich die Bezeichnung der Grundstücke geändert. Die Wasserentnahme liege nunmehr auf dem Grundstück Nr. 920/10, das Wasserschloss und das (alte) Krafthaus auf dem Grundstück Nr. 578/3.

Der Bescheid der Politischen Expositur vom 24. Jänner 1923 liege im Wasserbuch nicht auf. Ein Bescheid der politischen Expositur vom 4. Februar 1924 sowie eine Niederschrift vom 18. August 1927 über die Verhaimung beinhalteten keine Befristung. Mit Bescheid der politischen Expositur vom 24. Februar 1931 sei eine Nachkollaudierung durchgeführt und die definitive Benützungsbewilligung erteilt worden; allerdings sei keine Befristung festgelegt worden.

Im Bescheid der Politischen Expositur vom 10. August 1932 (Urkunde 6) sei eine Erweiterung der Wasserkraftanlage wasserrechtlich bewilligt worden. Dieser Ausbau hätte bereits eine Neuerrichtung des Krafthauses und eine Verlängerung des Unterwasserkanales vorgesehen. In diesem Bescheid sei im Auflagepunkt 3 erstmals eine Befristung (von 60 Jahren) enthalten. Auflagepunkt 4 dieses Bescheides habe vorgesehen, dass der Bau binnen fünf Jahren auszuführen sei, widrigenfalls das verliehene Wasserbenützungsrecht als erloschen zu betrachten sei.

Beim Bescheid der Politischen Expositur vom 26. August 1937 (Urkunde 7) handle es sich um eine bloße Verlängerung der Fertigstellungsfrist. Eine Befristung des Wasserrechtes sei nicht ausgesprochen worden.

Mit Bescheid des Reichsstatthalters in Kärnten vom 3. Oktober 1940 (Urkunde 8) sei wiederum eine Erweiterung der Anlage bewilligt worden, und es hätte schon damals die Druckrohrleitung um 425 m bis auf das damalige Grundstück Nr. 511/2 erweitert und dort das neue Krafthaus errichtet werden sollen.

Im Auflagenpunkt 8 sei eine Befristung (von 90 Jahren) enthalten. Auflagepunkt 7 habe gelautet, dass mit dem Bau dieser Anlage bei sonstigem Erlöschen dieser Bewilligung spätestens am 1. Jänner 1943 zu beginnen und der Bau bis Ende des Jahres 1945 fertigzustellen sei.

In den weiteren aufliegenden Urkunden im Wasserbuch sei wiederum nirgends eine Befristung ausgesprochen worden.

Die mit den Bescheiden vom 10. August 1932 (Urkunde 6) und vom 3. Oktober 1940 (Urkunde 8) bewilligten Erweiterungen seien nie realisiert worden. Diese Bewilligungen seien samt den Befristungen daher erloschen. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass das gegenständliche Wasserrecht den Umfang habe, wie es sich aus den Bescheiden der politischen Expositur vom 17. März 1922, 24. Jänner 1923 und 4. Februar 1924 ergebe. Dies betreffe sowohl die Daten der Anlage als auch das Maß der Wasserbenutzung und die fehlende Befristung des Wasserrechtes.

Im gegenständlichen Fall sei eine umfassende Änderung der bisher bewilligten Wasserbenutzung vorgesehen, weil sämtliche Anlagenteile zweier bestehender Kraftwerke geschliffen, ein neues Einlaufbauwerk samt Entsander errichtet und eine neue erdverlegte Druckrohrleitung zu einem neu zu errichtenden Krafthaus verlegt werden solle. Das bestehende Wasserschloss und das Krafthaus sollten abgetragen, die Länge der Ausleitungsstrecke um ca. 300 lfm auf ca. 712 lfm verlängert und damit mehr als verdoppelt werden. Diese Verlängerung betreffe auch eine bisher unbeeinträchtigte Bachstrecke von 330 lfm. Auch die Fallhöhe werde mehr als verdoppelt und die Leistung um das 1,89-fache erhöht. Dies alles zusammengenommen stelle nach Ansicht der Behörde eine so massive Änderung der Wasserbenutzungsanlagen und eine qualitative und quantitative Änderung der bisher bewilligten Wasserbenutzungen dar, dass damit nicht nur die zur Benutzung des Gewässers dienenden Anlagen, sondern auch das Wasserbenutzungsrecht als solches wesentlich geändert werde. Infolge dessen sei dieses wesentlich geänderte Wasserrecht gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 zu befristen.

Nach Darlegung der für die Befristung relevanten Argumente, insbesondere der vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan geltend gemachten Notwendigkeit der Wasserversorgung im Kärntner Zentralraum legte die Erstbehörde näher dar, dass sie bei der Bewilligung des Vorhabens auch die Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Trink- und Nutzwasserversorgung zu berücksichtigen habe, deren Sicherung jedenfalls im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Sie habe sich daher für eine Teilbefristung der wasserrechtlichen Bewilligung entschieden. Die für eine allfällige Notversorgung maximal erforderlichen 100 l/s würden auf zehn Jahre befristet. Die darüber hinausgehenden 800 l/s auf 60 Jahre. Die Befristung werde damit begründet, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige anlässlich der mündlichen Wasserrechtsverhandlung die Dauer der Bewilligung auf 60 Jahre vorgeschlagen habe. Die Befristung auf zehn Jahre schließe eine Wiederverleihung gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 nicht aus. Es ermögliche jedoch der Behörde im Wiederverleihungsverfahren auf eventuelle Neuentwicklungen einzugehen und die Prognose eines allfälligen Trinkwasserbedarfs zu überprüfen.

Zur Frage der Grundinanspruchnahme von Weggrundstücken der Gemeinde werde ausgeführt, dass die Inanspruchnahme bereits derzeit teilweise bestehe. Auf dem Grundstück Nr. 1247/1 sei die Inanspruchnahme wasserrechtlich irrelevant, weil es sich nur um eine Befahrung eines bereits bestehenden öffentlichen Weges handle und diese Benutzung jedermann gestattet sei. Auf dem Grundstück Nr. 1247/4 sei bereits derzeit eine Druckrohrleitung in Bestand; in dieses bestehende Druckrohr solle ein neues Rohr eingeschoben werden, und es finde daher keine Erweiterung der Grundinanspruchnahme statt. Auf den Grundstücken 1247/3 und 1247/4 sei vorgesehen, während der Bauphase eine Schottertragschicht aufzubringen, damit diese Wege überhaupt zum Zwecke der Zu- und Abfuhr von Baustoffen und Geräten zur Errichtung der geplanten Wasserfassung genutzt werden könnten. Diese Tragschicht werde dann wieder entfernt. Es handle sich dabei zweifellos um Grundinanspruchnahmen, welche auf Grund des Charakters als öffentliche Wege und gemäß § 72 WRG 1959 gedeckt seien und von der Grundeigentümerin zu dulden seien.

Auf dem Grundstück Nr. 1247/2 sei die Neuverlegung einer Druckrohrleitung unter der Straße mittels Rohrpressung vorgesehen. Grabungsarbeiten sollten nicht erfolgen. Die hiefür erforderliche Fläche betrage 11 m2. Auch hierbei handle es sich um einen öffentlichen Weg. Die geplante Grundinanspruchnahme betrage weniger als 0,5 % der Gesamtfläche und sei daher geringfügig. Knapp oberhalb der neu zu errichtenden Querung befinde sich die derzeit bestehende Querung durch den Unterwasserkanal, welcher durch ein Aufgraben des Straßengrundes und anschließendes Wiederherstellen der asphaltierten Oberfläche entfernt werden müsse. Dies würde auch zu Verkehrsbeeinträchtigungen, eventuell Nachsetzungen und Ausbesserungsarbeiten führen. Es handle sich daher um keine geringfügige Inanspruchnahme mehr, weshalb der Konsenswerberin aufgetragen werde, den Unterwasserkanal entlang der Grenzen des Grundstücks Nr. 1247/2 dauerhaft zu verschließen. Damit seien Grabungsarbeiten entbehrlich. In Summe handle es sich um geringfügige Grundinanspruchnahmen gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 bzw. um Maßnahmen, welche von der Grundeigentümerin gemäß § 72 WRG 1959 zu dulden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Berufung. Sie focht den Bescheid insoweit an, als die wasserrechtliche Bewilligung befristet und teilbefristet erteilt worden sei, weiters im Zusammenhang mit Punkt 22 der Auflagen und weil ausreichend bestimmte und vollstreckbare Aussprüche über die eingeräumten Rechte im Sinne des § 72 bzw. § 111 Abs. 4 WRG 1959 fehlten.

In Zusammenhang mit der Unzulässigkeit der Befristung vertrat die Revisionswerberin den Standpunkt, es handle sich nicht um die Änderung des Wasserbenutzungsrechtes selbst, sondern lediglich um die Änderung der zur Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes dienenden Anlagen. Eine Befristung des seit 1923 bestehenden Wasserrechtes sei aber nicht möglich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2013 hob der Landeshauptmann von Kärnten gemäß § 66 Abs. 2 AVG den Bescheid der BH vom 24. April 2013 ersatzlos auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurück.

Nach Darstellung des Sachverhaltes und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere des § 21 Abs. 1 und 5 WRG 1959, vertrat die belangte Behörde nach Darstellung der geplanten Baumaßnahmen die Ansicht, es handle sich nicht um eine bloße Sanierung des Kraftwerks zum Zweck der Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Sinn des § 21 Abs. 5 WRG 1959. Der Abriss zweier bestehender Kraftwerksanlagen und der Neubau einer Kraftwerksanlage gehe über eine Anpassung bzw. Sanierung zum Zwecke der Anpassung an den Stand der Technik weit hinaus und sei nicht mehr vom Tatbestand des § 21 Abs. 5 WRG 1959 gedeckt. Die dortigen Bestimmungen über die Befristung fänden daher keine Anwendung. Die Berufungsbehörde gehe davon aus, dass es sich um die Verleihung eines neuen eigenständigen Wasserbenutzungsrechtes handle, welches nach § 21 Abs. 1 leg. cit. jedenfalls zu befristen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juni 1900, Sammlung 14.274, und vom 19. Jänner 1915, Sammlung 10.708) sei eine Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes erforderlich, wenn anstelle zweier bisheriger Wasserbenutzungsanlagen eine neue Anlage errichtet werde, auch wenn das für die neue Anlage in Anspruch genommene Wasserquantum das der beiden bisherigen Anlagen nicht übersteige.

Die Festlegung eines Bewilligungszeitraumes erfordere eine Vorschau auf die künftige Entwicklung, auch im Hinblick auf den geltend gemachten Bedarf. Bedarfsprognosen seien mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Es sei daher eine Überprüfung in angemessenen Intervallen sinnvoll, um das Maß der Wasserbenutzung den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen zu können. Grundsätzlich begegne die Teilbefristung, die die Erstbehörde vorgenommen habe, nach (näher dargestellter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Bedenken, da sich die Prognose der Entwicklung des Wasserbedarfes mit einer kürzeren Teilbefristung eher bewältigen lasse. Seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes sei in seiner Stellungnahme ausgeführt worden, dass das derzeit aktuelle Trinkwasserversorgungskonzept Kärnten 2005 mittelfristig die Fassung und Einbindung der T-Quellen in eine Ringleitung um den Kärntner Zentralraum vorsehe, wobei von einem zukünftigen Bedarf von 70 bis 100 l/s auszugehen sei. Konkrete Wasserbedarfsermittlungen mit präzise aufgezeigten Bedarfszahlen seien nicht erhoben worden. Ein Verweis auf das Trinkwasserversorgungskonzept Kärnten 2005 allein ohne weitreichende Konkretisierung des zukünftigen Wasserverbrauchszuwachses sei nach Ansicht der belangten Behörde aber nicht ausreichend, um eine Teilbefristung auszusprechen. Hier würden seitens der Erstbehörde weitergehende Ermittlungen - unter Berücksichtigung der Maximalschüttung bzw. Schwankungen der Quellen - zu führen seien, wobei auch die Aspekte der Zwangsrechtseinräumung (§§ 60 f WRG 1959) im Hinblick auf § 105 Abs. 1 lit. l WRG 1959 zu prüfen sein würden.

Nach Wiedergabe des § 111 Abs. 4 WRG 1959 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die Gemeinde bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2010 das gegenständliche Projekt abgelehnt und darüber hinaus mit Eingabe vom 1. September 2011 schriftlich mitgeteilt habe, dass der Inanspruchnahme der Grundstücke Nr. 1247/2 und 1247/4 im Zuge der Erweiterung des bestehenden Kraftwerkes nicht zugestimmt werde. Im Schreiben sei weiters darauf hingewiesen worden, dass der Gemeinderat in Sitzungen vom 1. April 2008 und 28. Mai 2009 alle Projektvarianten abgelehnt habe. Die sogenannte kleine Dienstbarkeit nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 begründe kein Zwangsrecht, sondern basiere auf der Fiktion der stillschweigenden Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme, die darin gelegen sei, dass keine Einwendungen erhoben worden seien. Um die Anwendbarkeit des § 111 Abs. 4 WRG 1959 hintanzuhalten, müssten keineswegs gegen das gesamte Projekt Einwendungen erhoben werden. Es genüge vielmehr die Erklärung, mit der für die Verwirklichung des Projekts notwendigen Grundinanspruchnahme nicht einverstanden zu sein. Erhebe nun ein Liegenschaftseigentümer eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme seines Grundes, so fehle es an einem der Tatbestandsmerkmale des § 111 Abs. 4 WRG 1959 und es könne daher die Behörde nicht mehr nach dieser Gesetzesstelle vorgehen. Die Erstbehörde habe lediglich die Geringfügigkeit der Grundinanspruchnahme im Sinn des § 111 Abs. 4 WRG 1959 geprüft. Es läge jedoch im vorliegenden Fall die Tatbestandsvoraussetzung (keine Einwendung des Grundeigentümers) nicht vor, weshalb eine Prüfung der Geringfügigkeit irrelevant sei. Die fehlende Zustimmung seitens der Gemeinde, welche bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2010 sowie schriftlich am 1. September 2011 dezidiert bekundet worden sei, sei nicht berücksichtigt worden.

Nach einem Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG im Gegenstand vorlägen, meinte die belangte Behörde, die Durchführung und Wiederholung einer mündlichen Verhandlung erscheine auch deshalb unvermeidlich, weil die angenommene kleine Dienstbarkeit im Sinn des § 111 Abs. 4 WRG 1959 im konkreten Fall nicht zum Tragen komme. Seitens der erstinstanzlichen Behörde würde im Zuge einer neu durchzuführenden Verhandlung die Einräumung von Zwangsrechten im Sinne des § 60 ff WRG 1959 zu prüfen sein, sofern die Gemeinde ihre Zustimmung nicht erteile. Weiters seien auch weitere Ermittlungen hinsichtlich der Teilbefristung von 100 l/s des beantragten Konsenses zu führen.

Die belangte Behörde schloss die Begründung des angefochtenen Bescheides mit Überlegungen zur beantragten Erweiterung bzw. Änderung des gegenständlichen Kraftwerkes. Nach Wiedergabe der Rechtsprechung zum Verhältnis von Änderungsbewilligungen zur Stammbewilligung vertrat sie die Ansicht, dass die Stammbewilligung aus dem Jahr 1922 durch die Änderungsbewilligung gänzlich derogiert werden würde, weil die gesamten Anlagenteile des bestehenden Kraftwerkes und des Kraftwerkes X. geschliffen würden und ein gänzlich neues Kleinwasserkraftwerk mit neuer Wasserfassung, neuer Druckrohrleitung und neuem Krafthausstandort errichtet würde. Anstelle zweier bisheriger Wasserbenutzungsanlagen werde eine neue Anlage errichtet, wofür eine Neuverleihung des Wasserbenutzungsrechtes erforderlich sei. Es sprenge den Rahmen des § 9 Abs. 2 WRG 1959, wolle man hier noch von einer Änderung eines Wasserbenutzungsrechtes sprechen. Angesichts des Umstandes, dass alle Bestandteile der Stammbewilligung wegfielen und ihnen durch eine Änderungsbewilligung gänzlich derogiert werde und nur noch diese Änderungsbewilligung bestünde, sei nicht davon auszugehen, dass es sich "nur" um eine Änderung des bestehenden Kraftwerkes handle. Die Erstbehörde hätte daher zu prüfen, ob die beantragte Erweiterung des Kraftwerkes nicht als Neuerteilung eines Wasserbenutzungsrechtes bewilligt werden sollte. Auf die Bestimmung der Befristung habe der Ausspruch der Erweiterung oder Neubewilligung keinen Einfluss, da eine Befristung jedenfalls auszusprechen sein werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, welches gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getreten war, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und teilte mit, dass keine gesonderte Gegenschrift erstattet werde. Es beantragte den Ersatz des Vorlageaufwandes.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

1. Nach § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde dann, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der Erstinstanz gemäß § 66 Abs. 2 AVG "ersatzlos" behoben.

Eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Behörde erster Instanz kann nicht "ersatzlos" erfolgen, verfolgt sie doch ausdrücklich den Zweck der Erlassung eines neuen Bescheids. Geht aber aus der Begründung des zurückverweisenden Bescheids hervor, dass die Behörde zum einen den Bescheid beheben, zum anderen aber gleichzeitig in der Sache für das fortgesetzte Verfahren bestimmte Aufträge an die Unterbehörde weitergeben wollte, ist diese Vorgangsweise ungeachtet der Verwendung des Wortes "ersatzlos" als Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG anzusehen (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2012, 2010/07/0042, und vom 23. September 2004, 2003/07/0086).

3. Nach ständiger hg. Rechtsprechung entfalten aufhebende Bescheide nach § 66 Abs. 2 AVG Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren. Eine allfällige Verfolgung rechtlicher Interessen wäre für die Parteien des Verfahrens in weiterer Folge (im weiteren Verfahren auf Grund der neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung, die jedoch in Bindung an die Rechtsauffassung der Berufungsbehörde zu ergehen hatte, welche im Falle einer allfälligen Beschwerde gegen einen weiteren Berufungsbescheid in der Sache auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten wäre) nur eingeschränkt möglich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 2004, 2003/07/0141, vom 22. Februar 2007, 2006/07/0014, vom 10. November 2011, 2010/07/0008, oder vom 24. Mai 2012, 2010/07/0151). Wie in dieser Rechtsprechung hervorgehoben wird, ist die Anfechtbarkeit solcher Kassationsbescheide gerade auch aus dem Interesse an der Vermeidung des Eintritts einer solchen Bindungswirkung eröffnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. August 2012, 2011/17/0323, mwN).

Die Bindungswirkung eines auf § 66 Abs. 2 AVG gestützten Bescheides bezieht sich ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe dieses Bescheides. Sonstigen Ausführungen in der Bescheidbegründung kommt hingegen keine Bindungswirkung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, 2012/07/0104, uvm).

Entspricht ein die Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG tragendes Begründungselement nicht dem Gesetz, führt dies - wegen der Bindungswirkung auch dieses Begründungselementes für das weitere Verfahren - zur Rechtswidrigkeit des Behebungsbescheides (die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2001, 2001/07/0067, und vom 28. Februar 2013, 2012/07/0014).

3. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde von der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Erstbehörde aus; sie überband in der Begründung ihres Aufhebungsbescheides der Behörde erster Instanz folgende, die Aufhebung tragende Gründe:

4.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen der §§ 9, 21 und 22 WRG 1959 hatten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides folgenden auszugsweisen Wortlaut:

"§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(3) ...

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung oder von der Berufungsbehörde ergänzt werden. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1. Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.

(3) ...

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.

§ 111. (1) ...

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117)."

4.2. Die Revisionswerberin zieht den Umstand, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 5 WRG 1959 und die dort vorgesehene Befristung von Wasserbenutzungsrechten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt, nicht in Zweifel. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, 93/07/0114) ist diese Annahme auch nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat damals die Ansicht, dass der Gesetzeswortlaut des § 21 Abs. 5 WRG 1959 über die Neubestimmung der "Frist gemäß Abs. 1" zwingend das Vorhandensein einer Befristung bereits jener Wasserbenutzung voraussetzte, deren bewilligte Änderung zu den im § 21 Abs. 5 WRG 1959 genannten Zwecken als Bedingung der in der genannten Vorschrift vorgesehenen Neubestimmung der Frist genannt sei. Nur eine bereits gesetzte Frist könne "neu" bestimmt werden.

Sollte es sich im vorliegenden Fall überhaupt um eine Änderung einer bestehenden Wassernutzung handeln (siehe dazu unten Punkt 4.3.), so erwiese sich wegen des Fehlens einer bereits gesetzten Frist die Heranziehung des § 21 Abs. 5 WRG 1959 als Grundlage für eine Befristung aus Anlass der Änderung daher auch im vorliegenden Fall als unmöglich.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat damals aber auch die Auffassung, dass Änderungen, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 5 WRG 1959 erfüllten, keine solchen seien, durch welche das Wasserbenutzungsrecht "ein gänzlich anderes werde."

Liege die Änderung der Wasserbenutzung lediglich in der Veränderung der technischen Ausführung und im veränderten Wasserbedarf, so werde gerade der Tatbestand des § 21 Abs. 5 WRG 1959 angesprochen, der wiederum eine Befristung nur dann ermögliche, wenn schon im ursprünglichen Bescheid eine Befristung (nach Abs. 1) ausgesprochen gewesen wäre.

Mit dieser Überlegung wies der Verwaltungsgerichtshof aber auch auf die Grenze zwischen einer bloßen Änderung einer Wasserbenutzung und anderen, über eine bloße Änderung hinausgehenden Maßnahmen hin. Von einem "gänzlich neuen Recht", das nur im Rahmen eines Neuverleihungsverfahrens zu erlangen wäre, ist demnach dann zu sprechen, wenn die geplanten Maßnahmen über die bloß technischen Änderungen und Anpassungen hinausgehen, die § 21 Abs. 5 leg. cit. im Auge hat (Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse verbunden mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung).

Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nicht um eine Anpassung an den Stand der Technik oder die geänderten wasserwirtschaftlichen Verhältnisse. So ist im Technischem Bericht ausdrücklich davon die Rede, dass die Neuerrichtung des Kraftwerkes als Alternative zur notwendigen und kostenintensiven Sanierung des bestehenden Kraftwerks O (und des Kraftwerks X.) ins Auge gefasst wurde. Im Gegensatz zu dem Fall, der dem zitierten hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996 zu Grunde lag, handelt es sich daher hier nicht um eine Änderung, durch welche das Wasserbenutzungsrecht kein gänzlich anderes wird.

Bereits ausgehend von den hinter § 21 Abs. 5 WRG 1959 stehenden Überlegungen und der dargestellten Rechtsprechung gelangt man im vorliegenden Fall zur Ansicht, es liege eine Maßnahme vor, für die ein neues und nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 zu befristendes Wasserbenutzungsrecht verliehen werden müsse (vgl. dazu auch Raschauer, Wasserrecht, Rz 10 zu § 21).

Für diese Ansicht sprechen aber im hier vorliegenden Fall noch folgende Überlegungen:

4.3. Die Revisionswerberin bestreitet die Bewilligungspflicht der von ihr vorgenommenen "Erweiterung" der Anlage, die eine Änderung der der Wasserbenutzung dienenden Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 WRG 1959 darstellt, keinesfalls, meint aber, diese sei von dem ihr unbefristet und weit vor dem Jahr 1990 verliehenen Wasserbenutzungsrecht zu trennen. Das Wasserbenutzungsrecht werde nicht berührt; ihr als Konsensinhaberin stehe weiterhin das Recht zur Benutzung des Gewässers zu, die Änderung der Anlage führe nicht zur notwendigen Neuverleihung (und damit nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 zur möglichen Befristung) dieses Rechts.

Nun schließt jede wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer zur Benützung oder zum Wasserbezug dienenden Anlage zwei konstitutive Akte in sich, indem sie einerseits das Recht zur Benützung oder zum Bezuge des Wassers verleiht, andererseits die dazu dienende Anlage genehmigt. Bei einer Änderung der Anlage müssen die Behörden die Existenz, den Inhalt und den Umfang des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes nach Maßgabe der Verleihung als gegeben erachten und dürfen dieses nicht als Gegenstand ihrer konstitutiven Tätigkeit behandeln (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Dezember 1913, Nr. 9966, Slg. Budw. 13590).

Dieses Verständnis von der Erteilung des Wasserbenutzungsrechtes zum einen und der Bewilligung für die Errichtung der zu dessen Nutzung notwendigen Anlagen zum anderen liegt auch dem WRG 1959 zu Grunde. Strittig ist die Frage, ab wann keine bloße Änderung der Anlage mehr vorliegt, sondern bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst. Diese Frage ist einzelfallbezogen zu beantworten.

Dem Revisionswerber ist dahingehend zuzustimmen, dass dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juni 1900, Zl. 3958, Slg. Budw. 14274, lediglich zu entnehmen ist, dass die Auswechslung von drei Wasserrädern und ihr Ersatz durch ein einziges breiteres Wasserrad jedenfalls bewilligungspflichtig war, weil es sich dabei um die Herstellung eines neuen Triebwerkes handelte, was nach der damaligen Rechtslage allerdings einen eigenen Bewilligungstatbestand erfüllte. Der Einbau eines neuen Triebwerks wurde als bewilligungspflichtige Änderung der Anlage (und nicht als Änderung des Wasserbenutzungsrechtes) qualifiziert.

Dem hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1915, Zl. 381, Slg. Budw. 10.708, lag im Gegensatz dazu eine dem hier gegebenen Sachverhalt vergleichbare Konstellation zu Grunde:

"Die einzige in der vorliegenden Rechtssache strittige Frage, ob die projektierte Anlage der Beschwerdeführerin sich nur als eine bloße Änderung der früheren Anlagen darstellt und ob daher das mit derselben verbundene Wasserrecht mit demjenigen Wasserbenützungsrecht identisch ist, das mit den früheren Anlagen verknüpft war, muss in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Erlasse verneint werden. Denn von einer bloßen, für die Fortdauer des bestehenden Wasserbenützungsrechtes bedeutungslosen Abänderung einer Anlage könnte nur dann die Rede sein, wenn nur einzelne technische Bestandteile der Wasseranlage durch andere umgewechselt, z.B. Wasserräder durch eine Turbine, ersetzt werden, während die übrigen Teile derselben Anlage wesentlich unverändert blieben. Eine solche bloß unwesentliche und für den Fortbestand und Umfang des Wasserbenützungsrechtes unentscheidende Änderung der Anlage kann aber nicht in dem Falle, wie vorliegend, angenommen werden, wenn die zwei alten Anlagen ganz aufgelassen und an ihrer Stelle eine andere Anlage hergestellt wird, die sowohl was ihre Lage als auch was ihre technische Ausgestaltung und Ausführung anbelangt, von den beiden früheren Anlagen grundverschieden ist. Dass die beiden früheren Anlagen, auf deren Existenz die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf den ungeschmälerten Bestand des mit demselben verbundenen Wasserbenützungsrechtes knüpft, das ist die G- und U-Wehr, aufgelassen werden, ergibt sich nicht nur aus dem genehmigten Projekte, sondern auch aus der ausdrücklichen Konstatierung bei der Verhandlung sowie auch aus der Entscheidung selbst, in welcher die Abtragung der beiden genannten Wehre bewilligt wird. ...

Durch den Untergang der Anlagen, mit welchen die bisher für die Beschwerdeführerin in dem Wasserbuch eingetragenen Wasserbenützungsrechte verbunden waren, sind aber diese Rechte erloschen und wurde das neue Projekt konsentiert, so ist damit der Beschwerdeführerin ein neues Wasserbenützungsrecht verliehen worden, welches mit den beiden erloschenen älteren Rechten juristisch weder identisch ist noch auf diesen Rechten in irgendeiner Richtung, insbesondere in der Hinsicht basiert, dass der Titel des neuen Rechtes aus dem Bestande der früheren Rechte abgeleitet oder der Inhalt und Umfang des neuen Rechtes nach den früheren Rechten bestimmt werden könnte. Für das neue Recht bildet die alleinige Rechtsbasis nur die neue Verleihung, also ein neuer konstitutiver Akt, bei dessen Setzung die Wasserrechtsbehörden in Würdigung aller öffentlichen Interessen auch alle als notwendig erscheinenden Bedingungen und Beschränkungen vorschreiben und sonach dieses Recht nach § 18 alinea 1 Kärntner Wassergesetz auch auf eine nur beschränkte Dauer erteilen konnten.

Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf die angeblich gegenteilige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist in zweifacher Hinsicht unzutreffend. Einerseits deshalb, weil die in der Beschwerde herangezogenen Judikate nur Fälle behandeln, in welchen es sich bloß um Auswechslung einiger technischer Bestandteile einer Anlage, daher tatsächlich nur um eine bloße Änderung einer bestehenden Anlage handelte, andererseits aber auch deshalb, weil auch diesen Judikaten die Rechtsanschauung zugrunde liegt, dass, sobald in den das Maß der Wasserbenützung beeinflussenden technischen Vorrichtungen eine Änderung Platz greift, es sich im Betreff des dadurch bedingten neuen oder anderen Wasserbezuges um ein neues Wasserbenützungsrecht handelt, dessen Verleihung an alle neuen, zur Wahrung der öffentlichen Interessen notwendigen Einschränkungen und Bedingungen geknüpft werden kann. Da im vorliegenden Falle sowohl die bisherigen Stauanlagen als auch die bisherigen Einlassvorrichtungen beseitigt und an anderen Stellen und in einer anderen Lage eine neue Staustufe mit einem neuen Werkobergraben errichtet werden soll, so muss auch von diesem Standpunkt aus das von diesen neuen Stau- und Einlassvorrichtungen abhängige Wasserbenützungsrecht als ein neues behandelt werden. Ob dieses Recht dem Maße nach den beiden früheren Wasserbenützungsrechten, wenn sie zusammen in Anschlag kämen, gleichwertig wäre, ist irrelevant und kann daher in der gerügten Unterlassung der diesfälligen Feststellungen der von der Beschwerdeführerin behauptete wesentliche Verfahrensmangel nicht erblickt werden."

Ein ähnlicher Fall liegt hier vor. Es werden zwei bestehende Kleinkraftwerke durch das neu projektierte Kraftwerk ersetzt. Der Umstand, dass das Kraftwerk X. nicht von der Revisionswerberin betrieben wurde, ändert nichts an der Vergleichbarkeit mit dem zitierten Fall.

Das in den Jahren 1922 bis 1924 verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Nutzung der motorischen Wasserkraft war mit dem Grundstück Nr. 578/1 (trägt nunmehr die Bezeichnung Nr. 578/3) verbunden, auf dem sich das alte Krafthaus befand. Das Maß der Wassernutzung wurde mit 1140 l/s bestimmt. Die Ausleitungsstrecke betrug 300 m und die Bruttofallhöhe 23,50 m. Die übrigen baulichen Anlagenteile befanden sich auf den Grundstücken Nr. 920/4 (nunmehr Nr. 920/10) - Wasserentnahme - und Nr. 581 (nunmehr Nr. 578/3) - Wasserschloss.

Der Inhalt und Umfang des Wasserbenutzungsrechtes lag in der Bewilligung der Ableitung der genannten Wassermenge, der Abarbeitung dieser Menge und der Wiederzuleitung in die T.

Sämtliche für die Wassernutzung relevanten Bauteile (Einlaufbauwerk, Druckrohrleitung, Krafthaus) werden nun durch neue Bauten ersetzt, die zum Teil auf gänzlich anderen Flächen errichtet werden (wie zB das Krafthaus). Die Ausleitungsstrecke und damit die Strecke, in der dem Bach ein Teil des Wassers entzogen wird, wird mehr als verdoppelt, die Wiederzuleitung in die T daher einige hundert Meter bachabwärts verlegt. Auch die Fallhöhe wird verdoppelt und die Leistung der Anlage selbst wird um den Faktor 1,89 erhöht.

Das Wasserbenutzungsrecht ist - um in der Diktion des zitierten Erkenntnisses vom 19. Jänner 1915 zu bleiben - von diesen neuen baulichen Vorrichtungen abhängig, die mit den alten, das Maß der Wasserbenützung beeinflussenden baulichen bzw. technischen Vorrichtungen fast nichts mehr gemein haben. Auf den Umstand, dass das Maß der Wassernutzung selbst nicht erhöht wurde, kommt es hier ebenfalls nicht an.

Auch im vorliegenden Fall handelt es sich um einen solchen, in dem "zwei alte Anlagen ganz aufgelassen und an ihrer Stelle eine andere Anlage hergestellt wird, sowohl was ihre Lage als auch was ihre technische Ausgestaltung und Ausführung anbelangt." Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie - ungeachtet der Tatsache, dass die Nutzung weiterhin in der Gewinnung von Energie aus Wasserkraft liegt - die Ansicht vertrat, es liege eine vom ursprünglichen Wasserbenutzungsrecht verschiedene, gänzlich andere Wasserbenutzung vor.

4.4. Daraus folgt, dass die belangte Behörde zu Recht von der Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ausgehen und dieses Recht nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 auch befristen konnte. Gegen die Überbindung dieser Rechtsansicht an die Erstbehörde bestehen keine Bedenken.

5. Die Revision wendet sich auch gegen die hinter der Aufhebung der Teilbefristung stehende tragende Begründung. Es wäre nicht rechtens, den bestehenden Bedarf der Revisionswerber zu ignorieren und den Konsens zu beschränken; die Behörde übersehe die Möglichkeit der Zwangsrechtseinräumung bzw. des § 35 WRG 1959, wenn es um die Sicherung der Trinkwasserreserven gehe.

Die an die Erstbehörde diesbezüglich überbundene Rechtsansicht besteht darin, dass eine Teilbefristung unbedenklich erscheine, weil sich so die Prognose der Entwicklung des Wasserbedarfs eher bewältigen lasse. Ein Verweis alleine auf das Trinkwasserversorgungskonzept 2005 sei zu wenig konkret, um eine Teilbefristung zu tragen. Angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur Teilbefristung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, 2000/07/0223) ist eine Rechtsverletzung der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Die Revisionswerberin übersieht auch, dass die belangte Behörde in den tragenden Aufhebungsgründen auf die von ihr als fehlend gerügten Aspekte der Zwangsrechtsbegründung, die bei der Teilbefristung zu prüfen seien, sogar ausdrücklich Bezug nimmt.

Eine in der Überbindung einer unrichtigen Rechtsansicht liegende Rechtsverletzung der Revisionswerberin ist in diesem Zusammenhang nicht gegeben.

6. Dies gilt auch für den von der belangten Behörde in Abrede gestellten Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 111 Abs. 4 WRG 1959 im Zusammenhang mit den im Eigentum der Gemeinde stehenden und durch das Projekt beanspruchten Grundstücken.

Die Annahme der Rechtsfolgen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 beruht auf der Fiktion der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben werden. Erhebt der Liegenschaftseigentümer im Verfahren eine Einwendung gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks, so fehlt es an einem Tatbestandsmerkmal des § 111 Abs. 4 leg. cit., und es kann daher die Behörde nicht nach dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2013, 2011/07/0196, und vom 25. November 1999, 98/07/0181).

Wann und wie lange in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Einwendungen erhoben werden können, die den Eintritt der Rechtsfolgen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 verhindern, regelt nicht das WRG 1959, sondern das AVG. Es gelten die Bestimmungen des AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, 2012/07/0124).

Um die Fiktion der Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 111 Abs. 4 WRG hintanzuhalten, muss der Eigentümer der von diesem Projekt betroffenen Liegenschaft keineswegs das gesamte Projekt des Antragstellers ablehnen oder dagegen technische Einwände vortragen; es genügt vielmehr, dass er in seiner Stellungnahme in der Verhandlung zum Ausdruck bringt, mit der für die Verwirklichung des Projektes notwendigen Grundinanspruchnahme nicht einverstanden zu sein (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1999, 98/07/0181, vom 12. Februar 1991, 90/07/0090).

Aus den vorgelegten Aktenunterlagen ergibt sich, dass sich die Gemeinde bereits anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde am 19. Mai 2010 (unter Hinweis auf einen gegen das Vorgängerprojekt gerichteten, ablehnenden Gemeinderatsbeschluss vom 1. April 2008 und auf einen gegen das aktuelle Projekt gerichteten, ebenfalls ablehnenden Gemeinderatsbeschluss vom 28. Mai 2009) ausdrücklich gegen das gesamte Projekt aussprach und Einwendungen erhob. Diese Einwendungen sind aber nicht anders zu verstehen, als dass sich der Grundeigentümer (Gemeinde) gegen das Projekt zur Gänze, also inklusive der dadurch notwendigen Nutzung seiner (ihrer) Wegparzellen durch die Verlegung der Druckrohrleitung, aussprach.

Dass weder die Revisionswerberin selbst noch die Erstbehörde davon ausgingen, die Gemeinde habe dennoch der durch das Projekt notwendigen Grundinanspruchnahme zugestimmt, zeigen die aktenkundigen und vergeblichen Versuche der Revisionswerberin, diese Zustimmung zu erhalten bzw. die Aufforderung der Erstbehörde an die Revisionswerberin zur Einholung einer entsprechenden Zustimmungserklärung. Schließlich erklärte die Gemeinde mit Schriftsatz vom 1. September 2011 dezidiert, der Sondernutzung der Wegparzellen Nr. 1247/2 und Nr. 1247/4 zur Verlegung der Druckrohrleitung nicht zuzustimmen.

Die der Erstbehörde überbundene Rechtsansicht, es läge keine für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 notwendige stillschweigende Zustimmung der Gemeinde vor, verletzte daher ebenfalls keine Rechte der Revisionswerberin.

  1. 7. Die Revision war daher als unbegründet abzuweisen.
  2. 8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-AufwErsV, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 455.

    Wien, am 23. Oktober 2014

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