VwGH 2000/07/0223

VwGH2000/07/022326.4.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der Stadtgemeinde H, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. Juli 2000, Zl. 512.881/05-I 5/00, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien:

1. Dr. B, 2. Universitätsprofessor Dr. S, 3. MZ und 4. Dr. P, alle p. A. Dr. P, Innsbruck, Lgasse 30), zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §60;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Gemeinde A und die beschwerdeführende Partei haben gemeinsam mit Eingabe vom 19. Juni 1997 auf der Grundlage eines Vertrages vom 6. Mai 1997/3. Juli 1997 über die Nutzung der Gewässer des "Q" in A beim Landeshauptmann von Tirol (LH) den Antrag um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Bstollen (Ausbau des bewilligten Sondierstollens zu einer Wasserbenutzungsanlage) samt Erteilung des Wasserbenutzungsrechtes für die im Sondierstollen anfallenden Bergwässer (insgesamt 660 l/s) zur Deckung des Trink- und Nutzwasserbedarfes der Gemeindeversorgungsgebiete A - H beantragt.

Mit Bescheid des LH vom 23. Februar 1998 wurde über diesen Antrag und über einen Antrag der Gemeinde M entschieden.

Unter Spruchabschnitt B/I wurde der Gemeinde A und der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die beantragte Stollenfassung der Bgewässer erteilt.

Nach Spruchabschnitt B/II beinhaltet diese Bewilligung gemäß § 10 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) das Wasserbenutzungsrecht der Fassung und Ableitung für Zwecke der Trink- und Nutzwasserversorgung der Versorgungsgebiete der Gemeinde A und der Stadt H zugunsten

  1. a) der Gemeinde A im Ausmaß von 60 l/s
  2. b) der Stadt H im Ausmaß von 220 l/s, wobei davon 40 l/s bis Ablauf des 31. Dezember 2012 unter dem Vorbehalt des dringenderen Wasserbedarfs eines anderen Betreibers einer allgemeinen Wasserversorgungsanlage erteilt werden.

    Spruchabschnitt B/V lautet:

    "Gemäß § 21 WRG wird das Wasserbenutzungsrecht nach

    Spruchpunkt II befristet

  1. a) hinsichtlich der Gemeinde A bis Ablauf des 31. Dezember 2087,
  2. b) hinsichtlich der Stadt H für eine Wassermenge von 140 l/s bis 31. Dezember 2087, für die Zusatzmenge von 80 l/s bis Ablauf des 31. Dezember 2012

    erteilt."

    Spruchabschnitt B/IX enthält Auflagen, darunter auch solche,

    die eine Beweissicherung vorsehen.

    In der Begründung dieses Bescheides werden die im Verfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen wiedergegeben.

    Das Gutachten des Sachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft beschäftigt sich in seinem Punkt 1. mit der Wasserbedarfsermittlung. Darin heißt es, die Ermittlung des Wasserbedarfes in den Gemeinden H, A, M, A, B, V, F, K, W, G und I (teilweise) sei mittels Projektes "Wasserversorgungsrahmenplan H und Umgebung" eines näher bezeichneten Ingenieurbüros im November 1996 durchgeführt worden. Die Prognose sei auf Basis statistischer Daten sowie der derzeit gegebenen Wasserversorgungsverhältnisse (Wasserbedarf derzeit und der einschlägigen ÖNORMEN) erstellt worden. Der Betrachtungszeitraum reiche bis zum Jahr 2031. Die ermittelten Zahlen des Wasserbedarfs der meisten untersuchten Gemeinden erschienen plausibel, nur bei der beschwerdeführenden Partei seien Anmerkungen anzubringen. Hier falle auf, dass ausgehend von bereits heute sehr hohen Pro-Kopf-Wasserverbrauchswerten (493 l/d) um 24 % hochgerechnet werde, sodass sich schlussendlich ein Pro-Kopf-Wasserverbrauch von 600 l und Tag errechne. Gehe man nun davon aus, dass mit einem "Kopf" ein Einwohnerwert in der Abwassertechnik vergleichbar sei und hier z. B. bei der abwassertechnischen Bemessung von Kläranlagen von 200 bis 250 l/EW und Tag ausgegangen werde, so sei daraus unschwer zu schließen, dass zukünftig rund 2/3 des Wasserverbrauches gewerblich/industrieller Natur sein werde. In der Aufstellung des derzeitigen Tageswasserverbrauches der beschwerdeführenden Partei fielen einige markante Großwasserverbraucher auf, insbesondere die T Röhrenwerke, die den Durchschnittswasserverbrauch pro Kopf nach oben drückten. Es wäre zu hinterfragen, ob dies so sein müsse (Grundwasser statt Trinkwasser?), ob die Gebührenpolitik diesen Umstand begünstige und ob nicht Kreislaufführungen in solchen Betrieben zum Wassersparen führen würden. Ganz allgemein sei auch auf die mit so langen Vorausschauintervallen verbundenen Unsicherheiten in der Prognose des zukünftigen Wasserbedarfes einer Gemeinde zu verweisen. Sinnhafter erscheine es, diese Prognose in angemessenen Intervallen (alle 15 Jahre) zu überprüfen und die Konsenswassermengen dann entsprechend festzulegen. Ziel sollte jedenfalls das Wassersparen, das heißt, das maßvolle und sinnvolle Verwenden von Trinkwasser sein. Nicht befürwortet werden könne jedoch ein durch optimistische Annahmen errechneter Wasserbedarf, der im Planungszeitraum unter normalen Verbrauchs- und Betriebsbedingungen nie erreicht werde.

    Unter Punkt 4 beschäftigt sich der Sachverständige für Siedlungswasserwirtschaft mit dem Trinkwasserdargebot und dessen Zuordnung sowie Aufteilung und führt aus, das Projekt gehe von einem Wasserdargebot aus den Trinkwasserstollen von rund 660 l/s aus. Diese Wassermenge solle gemäß einer Bedarfshochrechnung einer Reihe von Gemeinden zugeordnet werden. Tatsache sei, dass derzeit die in Projektsunterlagen dokumentierte Mindestschüttung (April 1997) bei 450 l/s gelegen sei. Laut Angaben des Projektanten solle im Zuge des Endausbaues des Stollens eine maximale Schüttung von rund 660 l/s erreicht werden; Schwankungen in der Wasserführung werde es aber auch künftig geben.

    Bis zum Verhandlungstag hätten folgende Gemeinden einen Bedarf an der Schüttung aus dem Trinkwasserstollen angemeldet (Basis: Wasserbedarfsprognose für das Jahr 2031):

Stadtgemeinde H

220 l/s

Gemeinde A

60 l/s

Gemeinde M

50 l/s

 

330 l/s.

Nachfolgende Gemeinden hätten ihr Interesse an der Nutzung eines Teiles der Trinkwasserschüttung aus dem Stollen dokumentiert:

Stadtgemeinde I

200 l/s

Gemeinde B

15 l/s

Gemeinde V

36 l/s

Gemeinde F

24 l/s

 

275 l/s

Somit sei von einer Reihe von Gemeinden ein Trinkwasserbedarf in Höhe von insgesamt 605 l/s angemeldet worden. Im Falle der Maximalschüttung aus dem Stollen würden somit noch rund 55 l/s zur Verfügung stehen. Diese Wassermenge könnte weiteren interessierten Gemeinden im Umfeld von A wie z.B. den Gemeinden G, W, K und A im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt werden.

Der Amtssachverständige für Geologie und Hydrogeologie befasst sich in seinem in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wiedergegebenen Gutachten u.a. mit der Frage eines fortgesetzten Quellbeweissicherungsprogrammes und führt dabei aus, die bisherige Beweissicherung habe sich in eine blaue innere und eine rote äußere Zone gegliedert. Aus den nachstehenden geologisch bedingten Gründen könne auf einen Großteil der Beweissicherung nunmehr verzichtet werden, da bereits ganz klar feststehe, dass eine Beeinflussung durch den Stollen mit Sicherheit auszuschließen sei (Hinweis auf Ausführungen an anderen Stellen im Gutachten).

In der roten Zone könne auf alle Quellen westlich und nördlich des Stollens verzichtet werden, da der Absenktrichter durch die Drainagewirkung des Stollens nur kleinräumig anzunehmen sei und diese Quellen um ein Vielfaches außerhalb der Beeinflussungszone lägen. Von den Quellen östlich und südlich des Stollens in der roten Zone sei festzustellen, dass sie nicht nur sehr weit außerhalb des Absenktrichters lägen, sondern auch praktisch ausschließlich ihr Einzugsgebiet in den Gesteinen außerhalb bzw. südlich "der Badewanne" hätten. Wegen ihrer teilweisen Bedeutung als Trinkwasserversorgung von Orten im Ital sei aber aus fachlicher Sicht nichts dagegen einzuwenden, die Beweissicherung an einer für alle anderen Quellen in geologischer und hydrogeologischer Hinsicht repräsentativen Quellgruppen in verminderter Form weiterzuführen. In dieser Hinsicht repräsentativ sei die Gruppe der T-Quellen, die Zquelle, die Mquellen, die Mquelle, Gquelle und die Fquelle. In der blauen Zone könne auf die Beweissicherung der Quelle B verzichtet werden, da es sich bei dieser Quelle um den Austritt eines lokalen schwebenden, an einen sehr alten, fossilen Talniveaurest gebundenen Bergwasservorkommens ohne Verbindung zum Bergwasservorkommen des Stollens handle. Auf die Quelle A, Quelle H und Shütte innerhalb der blauen Zone könne ebenfalls verzichtet werden, da diese Quellen ein lokal eng begrenztes Einzugsgebiet aus den Gesteinen südlich außerhalb der "Badewanne" aufwiesen.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hatte in seiner Stellungnahme die in Rede stehenden Quellen als eines der bedeutendsten Trinkwasservorkommen in Tirol bezeichnet. Infolge der zunehmenden Gefährdung des Grundwassers im Ital durch Verkehrswege, Besiedlung, Landwirtschaft und Industrie und der gefährdeten Quellen unterhalb der Mittelgebirgsterrassen stelle das im Htal erschlossene Wasser eine unverzichtbare Wasserressource für die Gemeinden im Ital von I bis S dar. Die Gefährdung der derzeit genutzten Wasservorkommen gehe auch aus den umfangreichen und kostenintensiven Beweissicherungsmaßnahmen der Stadtwerke H und der B Eisenbahn Ges.m.b.H. hervor. Während für die Stadt I ein zweites Versorgungsstandbein zur Sicherung der Wasserversorgung unbedingt erforderlich sei, erscheine für den Bereich östlich von H schon derzeit die Heranziehung der Bquellen im Interesse der Sicherung der Trinkwasserversorgung notwendig. Der beantragte Konsens von 220 l/s für H erscheine um ein Vielfaches überhöht, insbesondere wenn der Wasserbedarf der Stadt I mit maximal 600 bis 800 l/s berechnet werde. Es müsse sicher gestellt werden, dass die am Wasser in Zukunft interessierten Gemeinden auch tatsächlich zu dem von ihnen benötigten Wasser gelangen könnten.

Im erstinstanzlichen Bescheid ist schließlich auch die Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien als Inhaber der "Vquelle" und "Gquelle" wiedergegeben. In dieser Stellungnahme heißt es, es werde beantragt, den Kreis der Nutzungsberechtigten für die erwähnten Quellen korrekt festzustellen, eine Liste der an diesen Quellen bis zum Verhandlungstermin erhobenen Befunde sowie eine schriftliche Ausarbeitung bezüglich dieser Quellen darüber bereitzustellen, inwiefern die in der Verhandlungskundmachung erklärte Meinung, aus dem Beweissicherungsprogramm hätten sich keine Auswirkungen durch Stollenbau und Wasserentnahme ergeben, tatsächlich erwiesen sei, das Beweissicherungsprogramm an den Quellen weitere fünf Jahre fortzuführen und dann mit den Einzelbefunden den schriftlichen Nachweis zur Frage, ob eine Beeinträchtigung durch den Trinkwasserstollen vorliegen würde, ausarbeiten zu lassen. Schließlich werde um eine Kopie des naturschutzfachlichen, limnologischen und wasserbaulichen Amtssachverständigengutachtens ersucht und Einsichtnahme in Verhandlungsschriften und Bescheide beantragt.

Im Erwägungsteil des erstinstanzlichen Bescheides heißt es, das Wasserrechtsgesetz bezwecke in seinem Kern, das Wirtschaftsgut Wasser möglichst einer vielseitigen Verwendung zu erhalten. Die Erteilung von Wasserbenutzungsrechten sei daher an den Bestand einer dem angestrebten Verwendungszweck entsprechenden Anlage gebunden. Um ein Horten von Wasserbenutzungsrechten bzw. Wassermengen zu vermeiden, dürfe die Bewilligung nur abgestimmt auf den konkreten Bedarf und einen bestimmten Zweck erteilt werden. Die entsprechenden Bestimmungen der §§ 11, 12a und 13 WRG 1959 verlangten Wasseranlagen nach dem Stand der Technik und zumutbare Vorkehrungen zum sparsamen Umgang mit dem Gut Wasser. Wenngleich im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt, komme der Gebührenpolitik hierbei erhebliche steuernde Funktion zu. Allerdings bestünden in der Handhabung dieses Instrumentes Schranken, die einerseits aus den finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen herrührten (Ermächtigung zur freien Gebührenerhebung nach § 15 FAG) und andererseits sich auf soziale, wirtschaftspolitische und gesellschaftspolitische Erwägungen gründeten. Der Wasserverbrauch der beschwerdeführenden Partei liege weit über dem Durchschnitt vergleichbarer Gemeinden. In den Entwurfsunterlagen werde nicht nur ein weiterer gleichmäßiger Anstieg der Wohnbevölkerung angenommen, sondern auch ein gleichlaufender Anstieg des Wasserbedarfs ausgehend vom bestehenden hohen Niveau. Dies erscheine nicht sehr wahrscheinlich. Wenngleich möglicherweise im Versorgungsgebiet der beschwerdeführenden Partei die Wassergebühren weiterhin niedrig gehalten würden, müsse aber nach Ansicht der Behörde davon ausgegangen werden, dass die zunehmende Belastung der Haushalte wie der Betriebe durch Abwassergebühren, die anhand des Wasserverbrauches errechnet würden, ein verstärkter Anreiz zum sparsameren Umgang mit dem Gut Wasser erfolgen werde. Dies betreffe insbesondere auch Industrieanlagen. Während das wasserwirtschaftliche Planungsorgan jedoch bereits unter den gegebenen Verhältnissen eine Wasserverschwendung erblicke und eine Bewilligungserteilung verlangt habe, die dem Gebot des sparsamen Umganges mit dem Gut Wasser entspreche, sei die Behörde der Auffassung, dass entwickelte Verbrauchsstrukturen grundsätzlich ohne entsprechenden wirtschaftlichen Schaden nicht kurzfristig massiv verändert werden könnten. Zudem seien die Zahlen bezüglich der Bevölkerungsentwicklung des Raumes nicht willkürlich gewählt, sondern stützten sich auf entsprechende öffentliche Prognosen. Allerdings verkenne auch die Behörde nicht den Umstand, dass eine jahrzehntelange Hochrechnung - letztlich über 50 Jahre und auf eine Bewilligungsdauer von 90 Jahren - doch mit einer großen Unsicherheit behaftet sei. Während im Fall der Gemeinde A und auch der Gemeinde M die Bedarfszuwächse innerhalb des anzunehmenden Rahmens lägen, bestünden große Zweifel, ob, ausgehend vom derzeitigen hohen Verbrauchsniveau, in der Stadt H langfristig ein linearer Anstieg des Wasserbedarfs auch bei einem weiteren erheblichen Anstieg der Bevölkerungszahl überhaupt zu erwarten sei. Die Behörde sei daher zu der Überzeugung gelangt, dass hinsichtlich der Gemeinde Absam die wasserrechtliche Bewilligung entsprechend dem in den Antragsunterlagen ermittelten Bedarfszuwachs zu erteilen sei, hinsichtlich der Stadt H jedoch der so ermittelte Bedarfszuwachs lediglich eine Bewilligungserteilung bis zum Jahr 2012 rechtfertige und anschließend die Richtigkeit des angenommenen Verbrauchszuwachses überprüft werden sollte. Rechtlich werde dies dadurch erreicht, dass für einen Teil des Wasserbenutzungsrechtes die Bewilligung entsprechend zeitlich befristet erteilt werde. Die bis zum Jahr 2012 erteilten hohen Wasserbenutzungsmengen würden aber bis dahin keinesfalls gebraucht, weshalb für die Hälfte des von den Antragstellern angenommenen Verbrauchszuwachses im gesamten Prognosezeitraum ein Vorbehalt bis zum Jahr 2012 auszusprechen sei. Dies betreffe einen dringenderen Bedarf eines anderen kommunalen Wasserversorgungsunternehmens, wobei nur in eine Teilmenge der erteilten Wasserbenutzungsmenge - für die jedenfalls bis 2012 seitens der beschwerdeführenden Partei kein Bedarf bestehe - eingegriffen werden könne. Für die konkrete Wasserversorgung der beschwerdeführenden Partei ergebe sich hieraus kein Nachteil. Bei zeitgerechter Stellung des Wiederverleihungsantrages nach § 21 Abs. 3 WRG 1959 stünde der beschwerdeführenden Partei ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung zu, sofern sich die behaupteten Bedarfszuwächse als zutreffend erweisen sollten. In diesem Sinne habe die Behörde teilweise auch den Einwendungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes Rechnung getragen.

Gegen diesen Bescheid erhoben einerseits die beschwerdeführende Partei und andererseits die mitbeteiligten Parteien Berufung.

Die beschwerdeführende Partei wandte sich ausschließlich gegen Spruchabschnitt B/V lit. b, wonach ihr lediglich eine Wassermenge von 140 l/s bis 31. Dezember 2087, die Zusatzmenge von 80 l/s jedoch lediglich bis Ablauf des 31. Dezember 2012 erteilt wurde.

Zur Begründung führte sie aus, diese Entscheidung sei mangelhaft begründet. Die vorgelegten Bedarfsberechnungen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es werde daher beantragt, das Wasserbenutzungsrecht im Umfang von 220 l/s zur Gänze bis 31. Dezember 2087 zu befristen.

Die mitbeteiligten Parteien forderten in ihrer Berufung, es seien ihnen sämtliche Messergebnisse der Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, die im Zuge der behördlich vorgeschriebenen Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Die Überprüfungsergebnisse wären zu präzisieren, um eventuelle Beeinträchtigungen ihrer Quellen, welche mit der Nutzung der Bwässer im Zusammenhang stehen könnten, aufzuzeigen und schließlich ersuchten sie um Korrektur der Angaben hinsichtlich der Benennung der Nutzungsberechtigten an den Quellen.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zu der Frage ein, ob die unterschiedliche Befristung der Konsensmengen von 140 l/s und 80 l/s aus wasserbautechnischer Sicht gerechtfertigt sei und inwiefern durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Bquellen die Gquelle bzw. die Vquelle der mitbeteiligten Partei berührt werde und ob diesbezüglich Beweissicherungsmaßnahmen notwendig seien.

In seiner Stellungnahme führte der Amtssachverständige zur Frage der Beweissicherung aus, unter den gegebenen geologischen und hydrogeologischen Bedingungen könnten mögliche Auswirkungen von grundwasserwirksamen Maßnahmen nur nach einem längeren Beobachtungszeitraum festgestellt werden. Die berufungsgegenständliche Quelle liege nach den Aussagen des erstinstanzlichen Sachverständigen für Geologie in einem Bereich, in dem nicht mit Auswirkungen zu rechnen sei. Auf Grund der wenig gesicherten Angaben über die Reichweite des durch den Trinkwasserstollen bedingten Absenkbereiches sollten aus fachlicher Sicht auch in diesem Bereich, zumindest über einen begrenzten Zeitraum hinweg, entsprechende Beobachtungen durchgeführt werden.

Zur Frage der Befristung des Wasserbenutzungsrechtes erklärte der Amtssachverständige, ein Urteil darüber, ob der von der beschwerdeführenden Partei angegebene Bedarf auch fachlich begründet werden könne, sei mangels entsprechender Unterlagen nicht möglich.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten verwies die beschwerdeführende Partei auf ihre im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, darunter auch auf einen "wasserwirtschaftlichen Rahmenplan".

Zur Frage der Beweissicherung erklärte sie, diese sei auf Grund der Ausführungen des erstinstanzlichen Amtssachverständigen für Geologie nicht erforderlich. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik weise selbst darauf hin, dass es infolge mangelnder Ortskenntnisse nicht möglich sei, präzise Aussagen zu machen. Trotzdem schlage er eine Beweissicherung vor. Dies sei widersprüchlich.

In einer weiteren Äußerung erklärte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik, dass im nunmehr vorgelegten "wasserwirtschaftlichen Rahmenplan" für die Stadt H, welcher kein Rahmenplan im Sinne des Wasserrechtsgesetzes sei, zur Deckung ihres zukünftigen Wasserbedarfes eine erforderliche Konsensmenge von 220 l/s ermittelt worden sei. Es sei jedoch nicht vollständig nachvollziehbar, wie dieser Wert ermittelt worden sei. Darüber hinaus fehlten Angaben, ob und in welchem Ausmaß Maßnahmen gesetzt werden sollten, um den hohen Wasserbedarf der Industrie zu reduzieren. Die im erstinstanzlichen Bescheid vorgenommene zeitliche Befristung des wasserrechtlichen Konsenses bestehe somit aus fachlicher Sicht zu Recht. Die Befristung des Wasserbenutzungsrechtes versetze die beschwerdeführende Partei in die Lage, die zur Sicherstellung eines sparsamen Wasserverbrauches notwendigen Umstellungen mit Nachdruck verfolgen zu können. Es seien dies Maßnahmen, die auch im Interesse der beschwerdeführenden Partei gelegen sein sollten. Aus dem "wasserwirtschaftlichen Rahmenplan" ließen sich aus fachlicher Sicht somit keine Argumente ableiten, die eine Änderung der im erstinstanzlichen Bescheid normierten zeitlichen Befristung des Konsenses rechtfertigten.

Zur Frage der Beweissicherung erklärte der Amtssachverständige, die beschwerdeführende Partei habe keine neuen Argumente vorgebracht.

In der Folge übermittelte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde eine neuerliche Stellungnahme, der ein Gutachten eines namentlich genannten Ingenieurbüros angeschlossen war. In diesem Gutachten wird die Erforderlichkeit der Beweissicherung in den Quellen der mitbeteiligten Parteien bestritten und der Wasserbedarf in dem im "wasserwirtschaftlichen Rahmenplan" angegebenen Umfang zu untermauern versucht.

Der mit diesem Gutachten befasste Amtssachverständige für Wasserbautechnik erklärte, zur Beweissicherungsfrage ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen kein neuer Aspekt.

Zur Wasserbedarfsfrage führte der Amtssachverständige aus, das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Gutachten enthalte eine Präzisierung der ermittelten Bedarfszahlen, wenngleich eine detaillierte Aufschlüsselung nach den einzelnen Verbrauchergruppen nach wie vor fehle. Die nunmehr vorgenommene Reduktion der Konsensmenge von 220 l/s auf 185 l/s ergebe sich durch die in geringerem Ausmaß in die Bedarfsermittlung einfließenden Netzverluste. Diese Reduktion der beantragten Konsensmenge werde aus fachlicher Sicht grundsätzlich positiv beurteilt, weil dadurch dem Grundsatz der sparsamen Verwendung von Wasserressourcen zumindest im Ansatz Rechnung getragen werde. Es werde jedoch wie schon in früheren Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass es erklärtes Ziel der wasserwirtschaftlichen Planung in Tirol sei, sicherzustellen, dass zukünftig eine bedarfsgerechte Verteilung des aus den Stollenanlagen ausgeleiteten Trinkwassers auch für die übrigen in der Region befindlichen Gemeinden möglich sei. Es werde daher in Übereinstimmung mit der wasserwirtschaftlichen Planung Tirols fachlicherseits gefordert, dass bei der Ermittlung des zukünftigen Wasserbedarfes vor allem auch die im Hinblick auf einen sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser erforderlichen betrieblichen Umstellungen berücksichtigt werden müßten. Als Beispiele dafür seien etwa Umrüstungen von Durchlauf- auf Kreislaufkühlungen und die Errichtung und der Betrieb eigener Nutzwasserversorgungssysteme für bestimmte Industriebetriebe (Ersatz für Trinkwasser) zu nennen. Die Stellungnahme des Ingenieurbüros berücksichtige derartige Gesichtspunkte nicht. Aus fachlicher Sicht werde an der Zielvorstellung festgehalten, dass zukünftig die aus dem Trinkwasserstollen im Htal ausgeleitete Wassermenge bedarfsgerecht auf die in der Region befindlichen Gemeinden aufgeteilt werden solle. Das setze einen sparsamen Umgang mit dem vorhandenen Dargebot voraus. Das nunmehrige Ansuchen der beschwerdeführenden Partei, die Konsensmenge mit 185 l/s befristet bis 31. Dezember 2087 festzulegen, könne fachlicherseits so lange nicht positiv beurteilt werden, bis konkrete Vorschläge ausgearbeitet und vorgelegt würden, welche Maßnahmen zur Reduktion des schon derzeit sehr hohen spezifischen Wasserbedarfes zukünftig gesetzt werden sollten.

In der Stellungnahme zu diesen Sachverständigenausführungen legte die beschwerdeführende Partei einen Beweissicherungsvorschlag vor, der allerdings von jenem abwich, den der Amtssachverständige der belangten Behörde gemacht hatte.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 21. Juli 2000 änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend ab, dass sie zusätzliche Beweissicherungsmaßnahmen auf der Grundlage der Vorschläge ihres Amtssachverständigen vorschrieb.

In der Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die eingeholten Sachverständigenäußerungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, der angefochtene Bescheid sei aus formalen Gründen rechtswidrig, weil die belangte Behörde darin den Berufungsantrag der beschwerdeführenden Partei nicht gesetzmäßig erledigt habe. Über den Berufungsantrag der beschwerdeführenden Partei werde nicht abgesprochen.

Dieser Einwand ist unbegründet. Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses hätte zwar durch ausdrückliche Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei klarer gefasst werden können. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist aber im Zusammenhang mit der Begründung noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass dem Berufungsbegehren der beschwerdeführenden Partei nicht entsprochen wurde.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft die Befristung eines Teiles der zuerkannten Wassermenge im Ausmaß von 80 l/s mit 31. Dezember 2012. Sie macht geltend, die belangte Behörde berufe sich bei ihrer Entscheidung auf die eingeholten Äußerungen ihres Amtssachverständigen, die jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene wie der Rahmenplan stünden. Es möge zwar zutreffen, dass die ermittelten gegenwärtigen und zukünftigen Wasserbedarfsmengen weit über den sonst im Untersuchungsgebiet ermittelten Bedarfszahlen lägen und auch im gesamtösterreichischen Vergleich als extrem hoch einzustufen seien, wie der Amtssachverständige meine. Der Wasserbedarf werde aber von der Struktur und Zusammensetzung der Wasserverbraucher bestimmt, welche der Gutachter nicht ausreichend berücksichtige. Es bestehe ein zwingendes wirtschaftliches Interesse der beschwerdeführenden Partei, das Wasserbenutzungsrecht im Ausmaß des zukünftigen Bedarfs auf die längstmögliche Bewilligungsdauer eingeräumt zu bekommen. Gründe der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung stünden dem nicht entgegen. Die Gesamtkapazität der Bquelle werde durch die mit dem erstinstanzlichen Bescheid eingeräumten Wassernutzungsrechte nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft. Es habe sich die Wasserrechtsbehörde eine Wassermenge von 40 l/s bis zum 31. Dezember 2012 für einen dringenderen Wasserbedarf vorbehalten. Die technische Entwicklung im Sinne eines zukünftigen Wassereinsparungspotentiales sei von der beschwerdeführenden Partei bereits ausreichend berücksichtigt worden.

Nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer, zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 10 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

Dass die beschwerdeführende Partei in absehbarer Zeit mit der zuerkannten Wassermenge nicht das Auslangen findet, behauptet sie selbst nicht. Sie möchte aber eine unbefristete Erteilung der Bewilligung bis in das Jahr 2087. Nun haben aber die Sachverständigen und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan festgestellt, dass der Wasserbedarf der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig hoch ist und Einsparpotential bietet, dass die Prognoserechnungen der beschwerdeführenden Partei auf diesen überhöhten derzeitigen Wasserbedarfswerten beruhen und dass daher auch der errechnete künftige Wasserbedarf weit überhöht ist. Dass der Wasserverbrauch extrem überdurchschnittlich hoch ist, bestreitet auch die beschwerdeführende Partei selbst nicht. Die von ihr ins Treffen geführte Verbraucherstruktur wurde von dem in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft ausdrücklich in seine Überlegungen einbezogen. Die beschwerdeführende Partei behauptet zwar, Einsparpotential bereits bei ihren Berechnungen ausgeschöpft zu haben, begründet dies aber nicht näher. Die Wasserbedarfsberechnungen der beschwerdeführenden Gemeinde ("wasserwirtschaftlicher Rahmenplan") erfassen den Prognosezeitraum bis 2031. Wie der Amtssachverständige für Siedlungswasserwirtschaft zutreffend ausgeführt hat, ist ein so langer Prognosezeitraum für den Wasserbedarf einer Gemeinde mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, weshalb es sinnvoller ist, diese Prognose in angemessenen Intervallen (15 Jahre) zu überprüfen, um das Maß der Wasserbenutzung den tatsächlichen Gegebenheiten anpassen zu können. Noch viel mehr gilt die Feststellung der Prognoseunsicherheit für den Zeitraum bis 2087, bis zu dem die beschwerdeführende Partei die Befristung ausdehnen möchte. Die für einen Teil der konsentierten Wassermenge vorgenommene Befristung bis 31. Dezember 2012 gibt die Möglichkeit, bei Ablauf dieser Befristung eine sicherere Prognose als sie derzeit möglich ist, darüber abzugeben, wie sich der weitere Wasserbedarf entwickeln wird. Eine Bedarfsprognose bis in das Jahr 2087 ist zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich. Die Befristung

begegnet daher keinen Bedenken.

Bei ihrem Argument, durch den ihr erteilten Konsens werde die 660 l/s betragende Gesamtkapazität der Quellen nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft, übersieht die beschwerdeführende Partei mehrere Faktoren. Die Schüttung von 660 l/s ist lediglich die Maximalschüttung, welche im Endausbau erzielt werden soll. Selbst wenn sie erreicht wird, wird sie, wie der Amtssachverständige für Siedlungswasserwirtschaft ausgeführt hat, Schwankungen unterliegen. Vor allem aber ergibt sich aus der Darstellung im Gutachten des genannten Sachverständigen, dass bereits jetzt Gemeinden ein Interesse an der Nutzung der Quellen im Ausmaß von 605 l/s angemeldet haben und dass weitere Gemeinden als Nutzer dieses Wassers in Frage kommen.

Warum durch den Vorbehalt, den die Wasserrechtsbehörde hinsichtlich einer Konsensmenge von 40 l/s bezüglich eines dringenderen Bedarfes gemacht hat, wasserwirtschaftlichen Entwicklungen "in mehr als ausreichendem Ausmaß" begegnet werden könne, wie die beschwerdeführende Partei meint, ist nicht ersichtlich.

Die beschwerdeführende Partei wendet sich auch gegen die Vorschreibung zusätzlicher Beweissicherungsmaßnahmen. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, bereits die bisher durchgeführten Beweissicherungen hätten ergeben , dass es zu keinen Beeinflussungen anderer Quellen komme. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie der Wasserrechtsbehörde erster Instanz. Die von der belangten Behörde vorgeschriebenen zusätzlichen Beweissicherungsmaßnahmen seien fachlich unbegründet.

Dem Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass er die Beweissicherungsmaßnahmen deswegen vorschlägt, weil noch nicht feststehe, ob die Quellen der mitbeteiligten Parteien beeinträchtigt würden oder nicht und dass der Amtssachverständige diese Beweissicherungen als Alternative zur Beibringung weiterer Unterlagen (Projektsergänzung), welche eine Beurteilung der Auswirkungen des Projektes der beschwerdeführenden Partei auf die Quellen der mitbeteiligten Parteien ermöglichten, ansieht.

Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Aus dieser Bestimmung folgt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erst erteilt werden darf, wenn fest steht, dass bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Welche Rolle in diesem Zusammenhang die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Beweissicherungsmaßnahmen spielen sollen, ist unklar. Würde sich auf Grund dieser Beweissicherungsmaßnahmen in der Folge eine Verletzung von Rechten der mitbeteiligten Parteien ergeben, fehlte der Wasserrechtsbehörde eine Handhabe, diese Rechtsverletzung abzustellen. In die dann rechtskräftig gewordene wasserrechtliche Bewilligung könnte sie nicht mehr eingreifen.

Wenn weder fest steht, ob geltend gemachte bestehende Rechte durch ein Vorhaben verletzt werden, noch, ob diese Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden können, ist die Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt, die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogrammes zur Feststellung der Verletzung dieser Rechte zu erteilen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1997, 95/07/0174).

Die Vorgangsweise der belangten Behörde stellt eine solche unzulässige Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter der Auflage der Durchführung eines der Klärung der Frage, ob durch diese Bewilligung bestehende Rechte verletzt werden, dienenden Beweissicherungsprogrammes dar. Diese Vorgangsweise erweist sich als rechtswidrig.

Außerdem wäre eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen geologischen Gutachten, allenfalls die Einholung eines weiteren geologischen bzw. geohydrologischen Gutachtens und eine eingehende Darlegung erforderlich gewesen, warum das erstinstanzliche geologische Gutachten unzutreffend oder unvollständig sei.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. April 2001

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