UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §40
UVP-G 2000 §45
UVP-G 2000 Anh.1 Z20
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs3
UVP-G 2000 §3a Abs4
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §40
UVP-G 2000 §45
UVP-G 2000 Anh.1 Z20
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W102.2016807.1.00
Spruch:
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und durch die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde der Gemeinde XXXX in der XXXX, vertreten durch den Bürgermeister Horst Prodinger, vertreten durch Fink, Bernhart, Haslinglehner, Peck, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.11.2014, Zl. ABT13-11.10-334/2014-16, betreffend den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht in Bezug auf das Vorhaben "Erweiterung des Alpenparks Turracher Höhe um 56 Betten", beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Das Vorhaben Alpenpark Steinalm - Turracher Höhe, wobei es sich um eine gewerblich genutzte, ganzjährig betriebene Hüttendorfanlage mit 57 Ferienhäusern (mit maximal 456 Betten) und einem allgemeinen Gebäudekomplex für den Empfang mit angeschlossener Gastronomie und Wellness handeln soll, wurde im Jahr 2009 einem UVP-Feststellungsverfahren unterzogen. So wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.09.2009, Zl. FA13A-11.10-122/2009-5 festgestellt, dass für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Mit Schreiben der Gemeinde XXXX vom 28.07.2014, Zl. 031-4 Alp 10/1-2014, wurde das Ersuchen an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung übermittelt, zu überprüfen, ob für das Vorhaben "Bauansuchen um eine Erweiterung um sieben Objekte mit insgesamt 56 Betten an die Baubehörde" in Bezug auf Alpenpark Turracherhöhe (Almdorf Bauträger GmbH) eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei und wurde unter einem mitgeteilt, dass damit der Schwellenwert von 500 Betten überschritten werde und auch ein Nachbar eine "UVP-Prüfung" gefordert habe.
Mit Schreiben der Gemeinde XXXX vom 01.09.2014 wurde ausgeführt, dass es für den Alpenpark Turracherhöhe derzeit eine Baubewilligung für 49 Objekte gebe, 47 Objekte seien bereits errichtet worden. Aus den Gästeblättern und den Gästemeldungen sowie einem Lokalaugenschein ergebe sich, dass in einzelnen Häusern zehn bis sechzehn Betten vorhanden seien.
Am 12.09.2014 hatte gemäß einem Aktenvermerk des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine Besprechung zwischen Vertretern des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und Gemeinde-Vertretern stattgefunden, bei der das Feststellungsverfahren "ausgesetzt" worden sei sowie die Problematik des Fehlens der baurechtlichen Festlegung der Bettenanzahl erörtert worden sei. Ein weiterer Aktenvermerk der Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung stellte die Besprechung am 12.09.2014 genauer dar. So sei seitens der Gemeinde dargelegt worden, dass die bisher ausgeführten Bauvorhaben teilweise konsenswidrig errichtet worden seien und einige Objekte irrtümlicherweise bzw. fehlerhaft eine Benützungsbewilligung erhalten hätten. Ein Vertreter der UVP-Behörde habe ausgeführt, dass eine Projektserweiterung von 25 % unter die UVP-Grenze fallen würde. Dies seien 625 Betten. Der Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht sei anhängig.
Mit Schreiben der Gemeinde XXXX vom 29.09.2014, Zl. 031-4 Alpenpark wurde das Projektsgebiet dargestellt sowie hinsichtlich des Ortsaugenscheins betreffend die Feststellung der erhöhten Bettenanzahl festgehalten, dass bei diesem fixe Betten und keine Zusatz- oder Notbetten und ausziehbare Couchen zu der Feststellung geführt hätten. Was zu dem Feststellungsverfahren aus dem Jahr 2009 im Widerspruch stünde, da damals pro Haus eine maximale Bettenanzahl von acht Betten verfahrensgegenständlich gewesen sei. Damals seien insgesamt 57 Häuser einer Prüfung hinsichtlich einer UVP-Pflicht unterzogen worden, welche in "ZWEI" Bauabschnitten gebaut werden sollen. In Bauabschnitt I - die derzeit bewilligten 49 Häuser - und im Bauabschnitt II die im derzeit geführten Bauverfahren gegenständlichen sieben Häuser. Darüber hinaus habe die Almdorf Bauträger GmbH am 17.06.2014 eine Baubewilligung für acht Reihenhäuser beantragt (Bauabschnitt III).
Mit Schreiben der UVP-Behörde vom 30.09.2014 schilderte diese den bisherigen Verfahrensgang und führte hinsichtlich des Vorbringens der Gemeinde betreffend die Überschreitung der Bettenzahl aus, dass die derzeitigen Angaben (Gemeinde - Bauträger) widersprüchlich seien und für den Fall, dass die Gemeinde zu dem Ergebnis komme, dass die Bettenanzahl des ursprünglichen Feststellungsbescheides von 456 überschritten worden sei, ein Verfahren gemäß § 45 Z. 1 UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Mit Schreiben vom 06.10.2014 teilte der Stellvertretende Leiter des Referats Wasser, Umwelt und Baukultur der Bezirksleitung Obersteiermark Ost der UVP-Behörde mit, dass das vorhabensgegenständliche Gst. Nr. 1398/4, XXXX nicht in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder B im Sinne des Anhanges zum UVP-G 2000 liegt.
Mit Schreiben der Gemeinde XXXX vom 17.10.2014, Zl. 031-5 Alpenpark, teilte sie der UVP-Behörde mit, dass die Einreich- bzw. Ausführungspläne eine Bettenanzahl von 525 beinhalten. In Beilage zu diesem Schreiben befindet sich eine Hochrechnung, aus der eine Bettenzahl von 584 für 42 Häuser hervorgeht.
In einer Stellungnahme der Almdorf Bauträger GmbH an die UVP-Behörde wird vorgebracht, dass sich die Betten-Hochrechnung auf selbstmitgebrachte Nächtigungshilfen (Luftmatratzen, Zustellbetten sowie mehrfach Belegungen von Doppelbetten - Kindernest) beruhe und mangelhaft sei. Eine derartige Differenz sei auch bei bekannten Hotels auf der Turracher Höhe üblich. In Beilage zu dem Schriftsatz befindet sich ein Schreiben der UVP-Behörde vom 13.09.2013 an die Almdorf Bauträger GmbH wo dieser mitgeteilt wurde, dass ein Erweiterungsvorhaben welches im Gesamtausmaß von einer 1,2 ha Erweiterungsfläche (Wald) mit maximal 15 Häuser je 8 Betten ausgewiesen sei, das Ausmaß der Erweiterung von notwendigen 20 ha bzw. einer Kapazitätsausweitung von 25 % nicht übersteige und deshalb als Kleinvorhaben von der UVP-Pflicht ausgenommen sei.
Mit Schriftstück vom 30.10.2014 erging eine Information des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung woraus hervorgeht, dass das gegenständliche Änderungsprojekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, da die Erweiterung um 56 Betten eine Erweiterung um 4,04% darstelle und somit den Schwellenwert von den geforderten 25 % nicht überschreite.
In einer Stellungnahme der Umweltanwältin des Landes Steiermark vom 13.11.2014 führte diese aus, dass der Alpenpark Turracherhöhe ursprünglich mit 456 Betten außerhalb der schutzwürdigen Gebiete der Kategorie A oder B des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 dinglich als nicht-UVP-pflichtig beschieden wurde und die Ausweitung um 56 Betten und 0,202 ha auch keiner UVP-Pflicht unterliegen würde. Es lägen keine Bescheide vor, aus denen eine andere Bettenzahl als jene, die ursprünglich genehmigt worden sei, ersichtlich sei.
Mit 19. 11. 2014 erstattete die Gemeinde XXXX eine Stellungnahme an die UVP-Behörde, in der sie ausführte, dass sie als Baubehörde als mitwirkende Behörde im UVP-Verfahren weitere Ermittlungen durchführen werde. So sei ein Lokalaugenschein am 27.11.2014 geplant, um die tatsächliche Bettenanzahl festzustellen.
Mit 24.11.2014 erging der Feststellungsbescheid der der Steiermärkischen Landesregierung, Zl. ABT13-11.10-334/2014-16 mit folgendem Spruch: "Auf Grund des Antrages der Gemeinde XXXX, XXXX, vom 1. August 2014 wird festgestellt, dass für das Vorhaben der Almdorf Bauträger GmbH mit dem Sitz in Stadl an der Mur (FN 194525 t des Landesgerichtes Leoben) "Erweiterung des Alpenparks Turracher Höhe um 56 Betten" nach Maßgabe der in der Begründung präzisierten Form und der eingereichten Projektunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 i.d.F. BGBl. I Nr. 14/2014: §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 7, 3a Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 sowie Anhang 1 Z 20 lit. a) Spalte 2 und lit. b) Spalte 3"
Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt: "Gegenstand des Feststellungsantrages gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Errichtung von 7 Reihenhäusern mit je 8 Betten (Bauabschnitt III)." In der rechtlichen Begründung stellte die Behörde dar, dass das gegenständliche Verfahren als Änderungsvorhaben nach § 3a UVP-G 2000 zu beurteilen sei. Gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 sei für die UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt worden seien einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt sei, der bisher genehmigten Kapazität erreichen müsse. Das gegenständliche Änderungsvorhaben (Erweiterung um 56 Betten; zusätzliche Flächeninanspruchnahme von 0,202 ha) beinhalte keine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des maßgeblichen Schwellenwertes (Eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% wären 125 Betten bzw. 1,25 ha.). Die verfahrensgegenständliche Kapazitätsausweitung betrage 11,2% hinsichtlich der Bettenzahl und 4,04% hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme. Der Tatbestand des Anhanges 1 Z 20 lit. a) Spalte 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 3a Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 UVP-G 2000 werde somit nicht verwirklicht. Da das gegenständliche Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A und B (vgl. Punkt A) IV. und B) III.) liege, werde auch der Tatbestand des Anhanges 1 Z 20 lit. b) Spalte 3 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 3a Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 UVP-G 2000 nicht verwirklicht.
Dieser Bescheid war der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der Gemeinde XXXX, am 27.11.2014 per Einschreiben zugestellt worden.
Mit E-Mails vom 26.11.2014 hielt die Gemeinde XXXX fest, dass sie keine Aufforderung seitens der UVP-Behörde betreffend Erhebungen hinsichtlich der tatsächlichen Bettenzahl des Antragswerbers erhalten habe.
Mit Schreiben vom 29.12.2014, welches mithin binnen offener Frist bei der Behörde eingelangt war, erstattete die Gemeinde XXXX, vertreten durch Fink, Bernhart, Haslinglehner, Peck, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, gegen den obig erwähnten Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.11.2014 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Aktenwidrigkeit. Insbesondere sei der spruchgegenständliche Bauabschnitt weder verfahrens- noch entscheidungsgegenständlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Feststellungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.11.2014, Zl. ABT13-11.10-334/2014-16, betreffend den Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht in Bezug auf das Vorhaben "Erweiterung des Alpenparks Turracher Höhe um 56 Betten", bezieht sich auf das Vorhaben der Almdorf Bauträger GmbH, und zwar auf die Errichtung von sieben ( - richtigerweise acht ! Reihenhäuser) Objekte mit insgesamt 56 Betten "Bauabschnitt III" in der Gemeinde XXXX, Bezirk Murau.
Antragsgegenstand durch das Schreiben der Gemeinde XXXX vom 28.07.2014 war der Bauabschnitt II mit sieben Objekten und insgesamt 56 Betten.
Nicht geklärt ist die Frage der tatsächlichen und beantragten Bettenanzahl des Gesamtvorhabens.
Das Vorhaben liegt in keinen schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A ("besonderes Schutzgebiet") und B ("Alpinregion") des Anhanges 2 UVP-G 2000.
Bei der Gemeinde XXXX (Bürgermeister) bzw. deren Rechtsnachfolgerin sind nach Akteninhalt derzeit zwei Bauverfahren (Bauabschnitte II und III) bezüglich des Alpenparks Turracher Höhe anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt, aber insbesondere aus der Beschwerde, eingebracht und eingelangt am 29.12.2014.
Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben sowie zum Feststellungsverfahren an sich ergeben sich aus dem Akteninhalt, vor allem aus den Schreiben der Gemeinde XXXX vom 28.07.2014, Zl. 031-4 Alp 10/1-2014 und 29.09.2014, Zl. 031-4 Alpenpark sowie dem Feststellungsbescheid der der Steiermärkischen Landesregierung, Zl. ABT13-11.10-334/2014-16.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum Verfahrensrecht:
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 wird ausgeführt, dass gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z. 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern ("Drei-Richter-Senat"). Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.
Da daher in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren für das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ist grundsätzlich geregelt im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG.
Gemäß § 1 VwGVG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes geregelt, wobei gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt bleiben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zum Beschwerdegegenstand und zur Parteistellung:
Stellt die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist die Standortgemeinde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Verfahrensgegenständlich ist daher festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Aus den genannten Bestimmungen und der Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass die Gemeinde XXXX zur Erhebung der Beschwerde auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht berechtigt ist und diese daher zulässig ist.
Die anwendbaren Rechtsvorschriften:
§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 lautet:
Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
§ 3a Abs. 3 UVP-G 2000 lautet:
Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1.
der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits
erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine
Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
§ 3a Abs. 4 UVP-G 2000 lautet:
Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
§ 3a Abs. 5 UVP-G 2000 lautet:
Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 20 lit a. UVP-G 2000 lautet:
Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete
Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 20 lit b. UVP-G 2000 lautet:
Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete
Zum Prüfungsgegenstand:
Einer UVP-Prüfung zu unterziehen sind gemäß Anhang 1 Z. 20 lit. a UVP-G 2000 Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen außerhalb von schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.
Unbestritten handelt es sich bei dem vorliegenden Hotelprojekt um einen Beherbergungsbetrieb, der außerhalb der Schutzgebiete der Kategorie A und B im Sinne des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 und außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete errichtet werden soll, so dass eine Subsumption des zu beurteilenden Vorhabens unter die Z 20 lit. a UVP-G 2000 in Betracht kommt. Es gilt daher zu prüfen, ob die oben genannten Schwellenwerte erreicht werden.
Diese Prüfung hat sich gem. dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2014 jedenfalls auf den Bauabschnitt II - Erweiterung um sieben Objekte mit insgesamt 56 Betten zu beziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt jedoch nicht, dass der Bauabschnitt III in die Prüfung von Amts wegen miteinzubeziehen sein wird. Dies deshalb da der Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auch für Änderungsvorhaben, welche zeitnah zum Feststellungsantrag eingereicht werden, gilt, solange diese in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob diese oft über Jahre hinweg gesetzten Maßnahmen eine oder mehrere Änderungen darstellen. Als Abgrenzungskriterien wird dafür heranzuziehen sein, ob diese Maßnahmen von einem "Gesamtwillen" getragen sind oder ob diese Maßnahmen punktuelle, voneinander völlig unabhängige Maßnahmen darstellen, die keine Aufsplittung eines Gesamtvorhabens und damit keine Umgehung einer UVP darstellen. Die örtliche und zeitliche Komponente (Datum der Antragstellung, Datum einer allfälligen Genehmigung) können ein Indiz für das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines Gesamtwillens darstellen (siehe 05.12.2008, US 6A/2008/10-24). Dies subsidiär auch ob den Erläuternden Bemerkungen zu § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 (als Folge der Judikatur des EuGH C-392/96, Kommission gegen Irland) nach denen nicht nur "aufgesplitterte Vorhaben" sondern auch "Planungen" von Vorhaben in die Prüfung einzubeziehen sind (vgl. 18.01.2013, US 7A/2012/11-16). Somit sind in casu jedenfalls die Bauabschnitte II + III als Änderungsprojekt hinsichtlich der Überschreitung des Schwellenwertes des § 3a Abs. 5 UVP-G 200 in die Prüfung einzubeziehen.
Verfahrensmängel:
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Unter Sachverhalt sind nur jene Tatsachen zu verstehen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsgrundlagen zu bilden haben (...) (VwGH 25.9.1990, Zl. 88/05/0234).
Der festgestellte Sachverhalt als Zusammenschau jener Tatsachen, die als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Entscheidungsgrundlagen zu bilden haben, erscheint in mehreren Punkten mangelhaft.
Die Behörde hat es unterlassen, selbst zu untersuchen, ob die in Anhang 1 Z. 20 lit. a UVP-G 2000 genannten Schwellenwerte der Bettenanzahl erreicht werden oder nicht. Die Behörde führte in ihrem Schreiben lediglich aus, dass diese Angaben widersprüchlich wären und unterlies eigene Feststellungen zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Bei den im UVP-G 2000 angeführten Schwellenwerten handelt es sich jedoch nicht um ungefähre "Etwa-Angaben", sondern um Grenzwerte, deren Einhaltung sichergestellt werden muss, indem etwa technische Mittel bzw. Einrichtungen oder praktische Vorkehrungen die Abgrenzung gewährleisten müssen, und jederzeit mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand überprüft gekonnt werden muss. Die Behörde hätte durch entsprechende eigene Erhebungen ermitteln müssen, ob im Gesamtprojekt die beantragten Bettenzahlen eingehalten werden.
In Folge dieser Feststellungen wird die Behörde die von ihr selbst mit Schreiben vom 30.09.2014 bereits ins Treffen geführte Frage eines Verfahrens gem. § 45 Z. 1 UVP-G 2000 zu klären haben.
Zudem hat es die Behörde unterlassen, schon den Gegenstand des Feststellungsantrags der Gemeinde zu erledigen. Es ist offensichtlich, dass die Gemeinde jedenfalls das Bauansuchen um eine Erweiterung um sieben Objekte mit insgesamt 56 Betten an die Baubehörde (Bauabschnitt II) einer (erneuten) Prüfung durch die UVP-Behörde unterziehen wollte. Die UVP-Behörde bezog jedoch nur den Bauabschnitt III in ihre Prüfung ein. Feststellungsgegenstand kann insgesamt - wie obig ausgeführt - nur jener sein, der beide beantragten Bauabschnitte (II + III) einbezieht. Dieser Antragsgegenstand wurde im Verfahren nicht erledigt.
Darüber hinaus wird sich die Behörde mit der Frage befassen müssen, ob der Projektwerber nicht bereits ursprünglich (2009) ein größeres Projekt als damals geprüft, habe errichten wollen. Zu einer etwaigen Umgehungsabsicht bzw. einem größeren Gesamtwillen finden sich Anhalte im Akt, welche durch weitere Ermittlungen ergänzt werden müssen. Diese Beurteilung hat sich nicht bloß auf den Zeitraum des Bauabschnittes II + III zu beschränken, sondern auch den Bauabschnitt I und die vorhergehenden Planungen einzubeziehen, denn für die Frage der Umgehungsabsicht bzw. eines Gesamtwillens ist die fünfjährige Einrechnungsregel unerheblich (vgl. 22.5.2013, US 4B/2013/5-7).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den im bisherigen Verwaltungsverfahren erhobenen Sachverhalt daher zweifellos als derart mangelhaft, dass die Wiederholung und Ergänzung behördlicher Ermittlungsschritte unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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