BVwG W269 2286819-1

BVwGW269 2286819-12.4.2024

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W269.2286819.1.00

 

Spruch:

 

W269 2286819-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.11.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2024, Zl. XXXX , betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.10.2023 bis 21.11.2023 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 07.07.2015 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Mit Schreiben vom 03.10.2023 forderte das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) den Beschwerdeführer auf, sich im Zuge eines Vorauswahlverfahrens für eine Beschäftigung als „Assistent_in der Geschäftsleitung“ für einen Betrieb in XXXX zu bewerben. Angeboten wurde eine Vollzeitbeschäftigung mit dem Mindestentgelt in Höhe von EUR 2.200,- brutto und Bereitschaft zur Überbezahlung.

3. Am 10.10.2023 teilte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto mit, dass er sich für diese Stelle beworben habe.

4. Am 11.10.2023 wurde dem AMS vom Service für Unternehmen rückgemeldet, dass die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers aufgrund der in der Bewerbung angegebenen Gehaltsvorstellungen von mindestens EUR 4.000,- pro Monat angezweifelt werde.

5. In der Folge wurde der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vorsorglich eingestellt. Am 06.11.2023 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf. Darin erklärte er, dass seine geäußerte Gehaltsvorstellung branchenüblich sei. Wenn die Firma ein Problem mit seiner Gehaltsvorstellung habe, dann sei es das Problem der Firma und nicht seines.

6. Mit Bescheid des AMS vom 14.11.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.10.2023 bis 21.11.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 11.10.2023 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Assistent der Geschäftsleitung bei der Firma XXXX GesmbH vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er sich aufgrund einer „Vorauswahl“ beim AMS auf die ausgeschriebene Stelle beworben habe. Aus der Stellenbeschreibung sei die Firma bzw. Branche der ausgeschriebenen Stelle nicht ersichtlich gewesen und sei er aufgrund seines Personenprofils davon ausgegangen, dass es sich um eine Stelle als Assistent der Geschäftsleitung bei einer Hausverwaltung handeln würde. Aufgrund seiner Kompetenz habe er seine Gehaltsvorstellung mitgeteilt. Er habe erwartet, dass seine Bewerbung an die Firma weitergeleitet werde und im Zuge eines Vorstellungsgespräches die Positionen zur Gehaltsvorstellung besprochen werden. Es sei in jeder Verhandlung üblich, dass sich bis zu einer Übereinstimmung die Positionen annähern. Erst nach Erhalt der Mitteilung über die Einstellung seines Leistungsbezuges habe er erfahren, dass es sich um eine Firma in der Lebensmittelbranche gehandelt habe. Da er in dieser Branche über keinerlei Erfahrung verfüge, hätte er seine Gehaltsvorstellungen dementsprechend angepasst, doch sei es dem AMS zuzuschreiben, dass es zu keinem Vorstellungstermin gekommen sei. Er sei zu jeder Zeit willig, eine passende Stelle anzunehmen, und liege eine Vereitelung von seiner Seite nicht vor.

8. Mit Schreiben vom 27.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag erneut übermittelt.

9. Am 30.11.2023 teilte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto mit, dass es sich dabei um jene Stelle handle, auf die er sich bereits am 10.10.2023 beworben habe und weswegen der Bezug der Notstandshilfe eingestellt worden sei. Daher erfolge keine weitere Bewerbung.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2023 ab. Begründend führte das AMS aus, dass die Bewerbung des Beschwerdeführers keinerlei Motivationsschreiben enthalte, sondern lediglich einen lapidaren Verweis auf den Lebenslauf im Anhang und die Aussage, dass er sich aufgrund seiner Erfahrungen ein Gehalt in Höhe von mindestens EUR 4.000,- pro Monat erwarte. Die geäußerte finanzielle Erwartung sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne einer Forderung und nicht als verhandelbare Wunschvorstellung zu verstehen. Die Differenz zwischen den Gehaltsvorstellungen des Beschwerdeführers und dem in der Stellenzuweisung genannten Entgelt belaufe sich auf rund EUR 1.800,- und handle es sich dabei nicht bloß um eine marginale Überschreitung. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund der nochmaligen Stellenzuweisung die Gelegenheit erhalten, sein Verhalten zu korrigieren und seine Motivation und Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen. Stattdessen habe der Beschwerdeführer eine neuerliche Bewerbung verweigert und damit sein Desinteresse am gegenständlichen Dienstverhältnis zum Ausdruck gebracht. Es sei daher von einer Vereitelung durch den Beschwerdeführer auszugehen und habe er den Anspruch auf Notstandshilfe sohin für sechs Wochen zurecht verloren.

11. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass ihm ein Motivationsschreiben nicht möglich gewesen sei, da sich aus der Stellenausschreibung weder die Branche noch das konkrete Unternehmen ergeben habe. Hinsichtlich der vorgehaltenen zu hohen Gehaltsvorstellungen gab der Beschwerdeführer an, dass mit dem Wort „erwarte“ keine Forderung beabsichtigt gewesen sei. Bezüglich der nochmaligen Stellenzuweisung auf die verfahrensgegenständliche Stelle sei er von einem Fehler des AMS ausgegangen. Eine nochmalige Bewerbung mache aus seiner Sicht keinen Sinn und habe er dies dem AMS mitgeteilt.

12. Am 20.02.2024 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben führte das AMS aus, dass das Erstellen eines allgemeinen Motivationsschreibens durchaus möglich gewesen wäre, weil ein wesentlicher Teil des Tätigkeitsbereiches eines Assistenten der Geschäftsleitung branchenunabhängig sei. Die Begründung für die Weigerung einer nochmaligen Bewerbung erscheine unglaubwürdig und müsse dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Kompetenzen klar sein, welches Verhalten in einem Bewerbungsprozess adäquat sei.

13. Mit Schreiben vom 26.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Vorlageschreiben der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

14. Mit Stellungnahme vom 08.03.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2024, wonach eine nochmalige Bewerbung nicht erfolgt sei, als Begründung für einen Bescheid in der Vergangenheit vom 14.11.2023 nicht zulässig sein könne. Es sei zudem unrichtig, dass er keinen Abklärungsversuch bezüglich einer nochmaligen Bewerbung unternommen habe. Vielmehr habe er den Sachverhalt mit seinem AMS-Betreuer ausgiebig besprochen und habe dieser ihm mitgeteilt, dass die nochmalige Übermittlung der Stellenzuweisung sein Fehler gewesen und eine Doppelbewerbung nicht zielführend sei. Er lege besonderen Wert auf fundierte Motivationsschreiben, doch sei ihm im gegenständlichen Fall eine ausgiebige Recherche zur stellenausschreibenden Firma nicht möglich gewesen. Eine Bekanntgabe der stellenausschreibenden Firma hätte jedenfalls zu einer aussagekräftigen Bewerbung mit einem individuellen Motivationsschreiben seinerseits geführt. Er sei auf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen und würde die Einstellung der Geldleistungen eine drohende Obdachlosigkeit bedeuten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer stand zuletzt vom 19.07.2012 bis 30.06.2015 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Seit dem 07.07.2015 steht er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am 03.10.2023 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kunden- und Personalberater bzw. Assistent der Geschäftsleitung sowie weiteren zumutbaren Stellen unterstützt.

Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Kunden- und Personalberater sowie als Assistent der Geschäftsleitung.

Dem Beschwerdeführer wurde am 03.10.2023 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt und wurde er dazu aufgefordert, sich im Zuge eines Vorauswahlverfahrens für eine Beschäftigung als „Assistent_in der Geschäftsleitung“ für einen Betrieb in XXXX zu bewerben. Folgende Anforderungen waren im Inserat angeführt:

„- fundierte Berufserfahrung als Assistent_in der Geschäftsführung (wünschenswert 5 Jahre)

- geschickter Umgang mit Zahlen, Statistiken und Auswertungen

- rasche Auffassungsgabe

- Organisationtalent mit selbständiger und genauer Arbeitsweise

- routinierter Umgang mit gängigen MS-Office und gängigen Betriebs-Software

- gute Team- und Kommunikationsfähigkeit

- Interesse für Vertriebs- und Marketingaufgaben

- Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift von Vorteil“

Weiters enthielt das Inserat den Hinweis, dass eine Bewerbung mit aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen direkt beim AMS XXXX – Service für Unternehmen zu erfolgen habe. Als Mindestentgelt für die Stelle als Assistent_in der Geschäftsleitung wurde ein Betrag von EUR 2.200,- sowie die Bereitschaft zur Überbezahlung angegeben.

Der Beschwerdeführer bewarb sich am 10.10.2023 für diese Stelle mit folgendem E-Mail:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie meinen Lebenslauf zur im Betreff genannten Bewerbung.

Aufgrund meiner Erfahrungen erwarte ich ein Gehalt in Höhe von mind. EUR 4.000 pro Monat.

Mit freundlichen Grüßen“

Das E-Mail zur Bewerbung enthielt kein Motivationsschreiben.

Die Bewerbung wurde vom AMS aufgrund der geäußerten Gehaltsvorstellung nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet und der Leistungsbezug des Beschwerdeführers ab dem 11.10.2023 vorläufig eingestellt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Termin zur Klärung beim AMS vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer gab in weiterer Folge niederschriftlich zu Protokoll:

„Ich habe meine Gehaltsvorstellung in die Email rein geschrieben, die Gehaltsvorstellung die ich habe ist Branchenüblich. Wenn die Firma ein Problem mit meiner Gehaltsvorstellung hat dann ist es das Problem von der Firma und nicht meines.“

Eine ausdrückliche Klarstellung zur Bereitschaft des Beschwerdeführers, das Dienstverhältnis auch zu den angebotenen Konditionen einzugehen, ist nicht erfolgt.

Eine Beschäftigung kam in der Folge nicht zustande.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.10.2023 bis 21.11.2023 verloren habe.

Mit Schreiben vom 27.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag erneut übermittelt.

Am 30.11.2023 teilte der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto mit:

„Dies ist exakt die ausgeschriebene Stelle vom AMS XXXX auf die ich mich bereits am 10.10.2023 beworben habe und aufgrund die Notstandshilfe mittels Bescheid eingestellt wurde. Diese wird mittels Beschwerde vom 16.11.2023 beeinsprucht. Daher keine weitere Bewerbung.“

Der Beschwerdeführer nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.

Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.

Dass der Beschwerdeführer zuletzt am 03.10.2023 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen hat und ihm am 03.10.2023 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot als „Assistent_in der Geschäftsleitung“ zugewiesen wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Inhalten der Betreuungsvereinbarung und des Vermittlungsvorschlages ergeben sich aus eben diesen.

Die Feststellungen zu seiner Berufserfahrung als Kunden- und Personalberater sowie als Assistent der Geschäftsleitung ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Dass sich der Beschwerdeführer am 10.10.2023 per E-Mail auf die ihm zugewiesene Stelle mit dem festgestellten Inhalt beworben hat, ergibt sich ebenfalls unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt. Zu der vom Beschwerdeführer in seiner Bewerbung geäußerten Gehaltsvorstellung ist auszuführen, dass ein „erwartetes“ monatliches Bruttogehalt von mindestens EUR 4.000,- bei einer kollektivvertraglichen Entlohnung von zumindest EUR 2.200,- brutto monatlich auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung deutlich überzogen ist und insofern keinesfalls auf eine Arbeitswilligkeit in Bezug auf die angebotene Stelle geschlossen werden kann.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge von einer möglichen Beschäftigung im Immobilienbereich, in welchem er über mehrjährige Berufserfahrung verfüge, ausgegangen sei. Denn wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, war aus dem Vermittlungsvorschlag nicht ersichtlich, um welches konkrete Unternehmen es sich handelte, weshalb ihm umso mehr – insbesondere vor dem Hintergrund seiner Erfahrungswerte in der Personalberatung – bewusst sein musste, dass im Hinblick auf ein adäquates Bewerbungsverhalten keine Gehaltsforderungen (weit) über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt zu formulieren sind und es die konkreten Gehaltsvorstellungen vielmehr in einem persönlichen Gespräch mit dem potentiellen Dienstgeber zu klären gilt.

Bei einer derart augenscheinlichen Diskrepanz – fast das Doppelte des im Inserat angeführten Mindestentgelts – musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass sein Gehaltswunsch, trotz ausdrücklicher Bereitschaft zur Überbezahlung, den Vorstellungen eines potentiellen Dienstgebers auf keinen Fall entsprechen konnte und er durch seine hohe Lohnforderung zumindest seine Chancen auf eine Anstellung beim potentiellen Dienstgeber deutlich verringert hat.

Sofern der Beschwerdeführer einwendet, es sei in jeder Verhandlung üblich, dass sich die Positionen erst bis zu einer Übereinstimmung annähern müssen und er erwartet habe, dass seine Bewerbung an die Firma weitergeleitet werde und in weiterer Folge im Zuge eines Vorstellungsgespräches die Positionen zur Gehaltsvorstellung besprochen werden, ist dem entgegenzuhalten, dass bei einem zugrundeliegenden Gehaltsangebot von EUR 2.200,- eine demgegenüber fast doppelt so hohe Gehaltsforderung von EUR 4.000,- bereits von Vornherein geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einladung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch abzuhalten. Die unmissverständliche Formulierung „erwarte ich ein Gehalt in Höhe von mind. EUR 4.000 pro Monat“ lässt nicht auf eine Arbeitsbereitschaft zum angebotenen Lohn schließen und musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass seine „Erwartung“ nicht mit den Vorstellungen des potentiellen Arbeitgebers in Einklang gebracht werden konnte. Insofern ist auch dem AMS als Bewerbungsadressat für das Vorauswahlverfahren kein Vorwurf zu machen, wenn es die Bewerbung des Beschwerdeführers nicht an den potentiellen Arbeitgeber weitergeleitet hat und bereits von sich aus Zweifel an der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die zugewiesene Stelle gehegt hat.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge um eine Klarstellung bemüht war, das Dienstverhältnis auch zu den angebotenen Konditionen einzugehen, wurde er doch zu einer Niederschrift beim AMS vorgeladen und gab dabei zu Protokoll, dass seine Gehaltsvorstellung branchenüblich sei und wenn die Firma ein Problem damit habe, dann sei es das Problem der Firma und nicht seines. Es ist sohin keineswegs ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von sich aus zu erkennen gegeben hätte, dass es sich dabei um eine disponible Gehaltsvorstellung handle und er an einer Beschäftigungsaufnahme auch unter schlechteren als den angebotenen Bedingungen interessiert wäre.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Gehaltsvorstellungen auch nicht im Rahmen eines Motivationsschreibens begründete. Entgegen seinen Ausführungen wäre es ihm durchaus möglich gewesen, ein auf den Aufgabenbereich eines Assistenten der Geschäftsleitung ausgerichtetes Motivationsschreiben zu verfassen, auch wenn ihm der konkrete potentielle Dienstgeber nicht bekannt gewesen ist.

Es ist ferner unstrittig, dass eine Beschäftigungsaufnahme in weiterer Folge nicht zustande gekommen ist und geht der erkennende Senat ohne Zweifel davon aus, dass der Beschwerdeführer durch die Formulierung des Bewerbungsschreibens seine grundsätzliche Ablehnung zum Ausdruck gebracht hat, die Stelle zu den angebotenen Konditionen anzunehmen.

Dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag am 27.11.2023 erneut übermittelt wurde und seitens des Beschwerdeführers keine (weitere) Bewerbung darauf erfolgte, ergibt sich gleichfalls unstrittig aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang vor, er habe den Sachverhalt mit seinem AMS-Betreuer ausgiebig besprochen und habe dieser ihm mitgeteilt, dass die nochmalige Übermittlung der Stellenzuweisung ein Fehler des AMS gewesen und eine Doppelbewerbung nicht zielführend sei. Zudem wendete der Beschwerdeführer ein, dass die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2024, wonach eine nochmalige Bewerbung nicht erfolgt sei, als Begründung für einen Bescheid in der Vergangenheit vom 14.11.2023 nicht zulässig sein könne.

Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen kann jedoch unterbleiben, zumal eine allfällige Nichtbewerbung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die neuerlich zugewiesene Stelle auf die gegenständlich bereits abgeschlossene Handlung in Form der geäußerten Gehaltsvorstellung in der Bewerbung vom 10.10.2023 keine Auswirkungen hat. Eine (erneute) Bewerbung, welche in weiterer Folge zu einer tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme geführt hätte, wäre allenfalls im Rahmen einer Nachsichtsgewährung zu berücksichtigen gewesen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

Aus dem Datenauszug des AMS ergab sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) – (8) …

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. …

3. …

4. …

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) …

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) …

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Assistent der Geschäftsleitung, geschäftsführender Gesellschafter einiger Unternehmen in den Branchen Vertrieb und Logistik sowie als Personalberater. Ein Vergleich mit den im Stellenangebot angeführten Anforderungen ergibt sohin, dass der Beschwerdeführer für die angebotene Stelle bestens qualifiziert gewesen wäre.

Es sind im gesamten Verfahren keine Anzeichen dahingehend aufgetreten, dass die Stelle nicht zumutbar gewesen wäre.

Die Beschäftigung der im Rahmen der Vorauswahl bezeichneten Stelle entsprach somit den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.

3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

3.5.1. Gemäß § 32 Abs. 2 Z 5 und Abs. 5 AMSG iVm § 4 Abs. 1 Z 1 AMFG gehört auch die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben des AMS. Aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 AMSG ergibt sich, dass auch die Vorauswahl von Bewerbern vom AMS für potentielle Arbeitgeber angeboten werden kann. Hierbei wird das AMS für das jeweilige Unternehmen im Rahmen der Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG als Dienstleister tätig und unterliegt somit im Wesentlichen denselben Rechtsvorschriften wie private Arbeitsvermittlungsunternehmen. Davon zu unterscheiden ist die Beratungstätigkeit des AMS für den Arbeitslosen, insbesondere im Rahmen der Aufgaben des AMS nach dem AlVG (vgl. VwGH 24.7.2013, 2011/08/0209, mwN). Es entspricht dem folgend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines – vom AMS durchgeführten – Vorauswahlverfahrens nach §§ 9 und 10 AlVG grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen ist wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH 2.4.2008, 2007/08/0008).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).

Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).

3.5.2. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer sich zwar um die zugewiesene Stelle beworben, sein Bewerbungsverhalten ist jedoch aus folgenden Gründen als Vereitelungshandlung zu qualifizieren:

Der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist dem Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der gegenständlich durch das AMS durchgeführten Vorauswahl die gleiche Bedeutung zuzumessen ist wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber.

Es ist zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bzw. in einem Bewerbungsschreiben bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Es liegt aber am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung (im Sinne einer Verhandlungsbasis), nicht jedoch um eine konkrete, unverhandelbare Lohnforderung handelt. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187).

Als Vereitelung kann auch ein – bloßer – Gehaltswunsch zu werten sein, wenn er über ein bereits vorliegendes, objektiv zumutbares Gehaltsanbot allzu weit hinausgeht (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0392, mwN), sodass es auch als Verhandlungsbasis nicht akzeptabel ist.

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer in seinem Bewerbungsschreiben fast das Doppelte des im Inserat angeführten Mindestentgelts als Gehaltswunsch anführte und er zudem eine Formulierung wählte, aus der eine Bereitschaft, auch zur angebotenen Entlohnung arbeiten zu wollen, nicht erkennbar war, liegt im hier zu beurteilenden Fall eindeutig eine Vereitelungshandlung vor.

3.6. Zu Kausalität und Vorsatz

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).

In Anbetracht der Judikatur des VwGH gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Fall Kausalität gegeben ist, da das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, indem er eine Gehaltsvorstellung weit über dem kollektivvertraglichen Lohn geäußert hat und dadurch die Aufnahme der Beschäftigung vereitelte.

Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer es jedenfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden hat, dass ein Beschäftigungsverhältnis durch sein Bewerbungsverhalten nicht zustande kommt.

3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust im Ausmaß von sechs Wochen war demnach zulässig.

3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen, sind der Judikatur entsprechend nicht zu berücksichtigen.

3.9. Ergebnis

Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte