VwGH 2007/08/0008

VwGH2007/08/00082.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des G H in Wien, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 4. Dezember 2006, Zl. LGSW/Abt. 3- AlV/05661/2006-10385, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 28. August 2006 wurde dem Notstandshilfe beziehenden Beschwerdeführer ein Stellenangebot übermittelt, wobei der Inhalt des Schreibens auszugsweise wie folgt lautete:

"Sehr geehrter Herr G.H.,

wir freuen uns, Sie zur Vorauswahl für folgendes

Stellenangebot einladen zu können:

Renommiertes Mietwagenunternehmen in Wien 10 sucht zum Eintritt ab Ende September ab sofort 9 Chauffeur(e)innen im Bereich Wien, für Fahrten mit alten und gebrechlichen Personen.

SEHR GERNE ÄLTERE FÖRDERBARE PERSONEN!!!

Wir erwarten: Wohnort Wien, Pflichtschulabschluss, Geduld, gutes und gepflegtes Auftreten, Führerschein B mit Praxis, sehr gute Deutschkenntnisse, Unbescholtenheit, Verlässlichkeit und Freundlichkeit, keine gesundheitlichen Einschränkungen.

Wir bieten: Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nach

Vereinbarung möglich. Entlohnung: gemäß Arbeitszeit nach

Vereinbarung. Arbeitsort: Raum Wien.

Bitte bewerben Sie sich ab sofort persönlich zwecks Personalvorauswahl beim Service für Unternehmen des

Arbeitsmarktservice Wien Geiselbergstrasse, .... , Montag bis

Donnerstag zwischen 9 und 10 Uhr bei Herrn F.

Auftragsnummer: ...

Bitte bringen Sie dieses Schreiben zur Vorauswahl mit.

Für Fragen und Beratung steht Ihnen J.M., Wien Schönbrunner

Straße, unter Telefon... gerne zur Verfügung.

...."

Im Rahmen des dazu beim Arbeitmarktservice Wien Geiselbergstraße am 29. August 2006 im Auftrag des potenziellen Dienstgebers zur Personalvorauswahl durchgeführten Bewerbungsgespräches erklärte der Beschwerdeführer, über keine guten Wiener Ortskenntnisse zu verfügen. Die Beschäftigung kam daraufhin nicht zu Stande.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 29. August bis 9. Oktober 2006 sowie weiters ausgesprochen, dass eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG nicht gewährt werde. Dazu wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

"Am 28.8.06 wurde Ihnen (dem Beschwerdeführer) seitens des Arbeitsmarktservice eine Beschäftigung als Chauffeur beim Dienstgeber T-GmbH mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung und möglichem Arbeitsantritt am 29.8.06 angeboten. Sie haben sich dazu im Rahmen einer Personalvorauswahl beim Arbeitsmarktservice Geiselbergstraße vorgestellt. Laut Angaben des vom potenziellen Dienstgeber zur Durchführung einer Personalvorauswahl beauftragten Arbeitsmarktservice haben Sie beim Bewerbungsgespräch angeführt, dass Sie die auch im Inserat angeführten guten Wiener Ortskenntnisse nicht besitzen. Herr F. vom Service für Unternehmen des Arbeitsmarktservice Geiselbergstraße, der das Vorstellungsgespräch mit Ihnen geführt hat, war über diese Aussage verwundert, da Sie ja als Fahrlehrer bzw. Chauffeur gearbeitet haben. Sie haben jedoch dazu angeführt, dass Sie diese Tätigkeiten nur unzureichend gemacht hätten und somit die Praxiserfordernisse nicht erfüllen können. Da somit die grundlegenden Erfordernisse nicht erfüllt waren, kamen die weiteren Punkte nicht zur Sprache. Eine angebliche Aussage von Herrn F., dass für Sie keine Sanktion zu erwarten sei, kann von ihm nicht bestätigt werden.

Diese Angaben haben Sie dahingehend bestritten, dass Sie beim Vorstellungstermin gegenüber Herrn F. nicht gesagt haben, dass Sie die Tätigkeiten als Fahrlehrer bzw. Chauffeur unzureichend ausgeführt hätten, sondern haben ihm lediglich erklärt, dass für die Ausübung der Tätigkeit eines Fahrlehrers die Kenntnis über Straßennamen unwichtig sei, da es bei dieser Berufsausübung nur auf die Schulung von Verkehrssituationen ankommt. Straßennamen sind auch kein Punkt im Ausbildungs- und Stellenprofil eines Fahrlehrers, hier sind andere Kriterien vorrangig. Des weiteren haben Sie Herrn F. beim Vorstellungsgespräch erklärt, dass Ihre bisherigen Tätigkeiten als Chauffeur darin bestanden haben, immer eine gleiche Route zu fahren oder wie bei einer Beschäftigung als Krankentransportfahrer im Wilhelminenspital innerhalb des Spitalsgeländes Patienten von einem Pavillon zum Anderen zu bringen. Daher konnten Sie sich nie Praxis in Bezug auf Ortskenntnis und Kenntnis von Straßennamen erwerben.

Ihr letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endete am 6.11.2003."

Nach der weiteren Begründung besitze der Beschwerdeführer einen Taxischein und habe Praxis als Taxilenker, da er in den Jahren 2003/2004 bei einem Taxiunternehmen beschäftigt und außerdem bei anderen Firmen als Chauffeur tätig gewesen sei; auf Grund dieser Vorqualifikation habe von ihm erwartet werden können, dass er sich für die angebotene Stelle interessiere, zumal es sich dabei um eine Chauffeurstätigkeit gehandelt habe, bei der die Anfahrt von immer gleichen Punkten (Spitäler, Ambulanzen) vorgesehen war und es Sinn und Zweck des Vorstellungsgespräches gewesen wäre, das genaue Anforderungsprofil der im Stelleninserat angebotenen Beschäftigung mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Durch seine Angaben beim Vorstellungsgespräch, über keine Wiener Ortskenntnisse zu verfügen, habe er die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG vereitelt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerde rügt die Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft und unrichtig, insofern die belangte Behörde annimmt, dass der Beschwerdeführer als Taxilenker die für die zu besetzende Stelle notwendige Praxis aufweise. Dazu wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei einerseits beim früheren Dienstgeber, der Firma R., nur stundenweise, innerhalb eines Gesamtzeitraumes von nur 71 Kalendertagen beschäftigt gewesen und habe andererseits auch bei jener Firma, für welche er Fahrgäste ausschließlich vom Flughafen Wien-Schwechat zu anzufahrenden, im Voraus bekannten Adressen transportiert habe, insgesamt nur an 20 Kalendertagen gearbeitet. Ebenso würden Feststellungen dazu fehlen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Tätigkeiten als Chauffeur, Revierstreifenfahrer usw. immer nur auf vorgeschriebenen Routen unterwegs gewesen sei; er habe außerdem als Fahrlehrer das Hauptaugenmerk der Tätigkeit auf den Umgang (des Fahrschülers) mit Verkehrssituationen gelegt und im Rahmen seiner Tätigkeit als Krankentransportfahrer von 1996 bis 1999 das Spitalsgelände des Wilhelminenspitals nicht verlassen, sodass er insgesamt die geforderte Praxis sowie die guten Wiener Ortskenntnisse nicht erwerben habe können. Die belangte Behörde habe dem detaillierten Vorbringen des Beschwerdeführers ohne nähere Begründung keinen Glauben geschenkt, weshalb der angefochtene Bescheid neben den Mängeln des Ermittlungsverfahrens auch an einem Begründungsmangel leide. Des Weiteren sei der Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG nicht erfüllt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert.

Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Liegt im Zeitraum eines Jahres vor dem Beginn eines Anspruchsverlustes bereits ein früherer Anspruchsverlust, so beträgt dieser Zeitraum acht Wochen.

Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn bereits das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1990, Slg. Nr. 13.286/A, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2000/08/0128).

Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, dem potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0136, mwN).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifzieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl. 99/03/0358). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042).

§§ 9 und 10 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Schreiben der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 28. August 2006, dass der Beschwerdeführer zu einem Vorstellungsgespräch zur Abteilung "Service für Unternehmen" des AMS, die von der für die Angelegenheiten des Leistungsbezuges und für die laufende Betreuung des Beschwerdeführers zuständigen regionalen Geschäftsstelle örtlich und organisatorisch klar getrennt ist, zwecks Personalvorauswahl für einen ihm konkret zugewiesenen Arbeitsplatz eingeladen wurde.

Unstrittig ist, dass es sich dabei um ein so genanntes Vorauswahlverfahren handelte, bei dem dem AMS die Aufgabe zukommt, Bewerber für die jeweiligen Betriebe bzw. Arbeitgeber vorzuselektieren, damit sich beim Auftraggeber (anschließend) wirklich nur passende Personen melden.

Soweit der Beschwerdeführer nun vermeint, dass die Erfüllung des Tatbestandes der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG schon deshalb zu verneinen sei, weil es zu keinem Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem potentiellen Dienstgeber gekommen sei, und dazu das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 98/08/0175, ins Treffen führt, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:

Die Beschwerde räumt ein, dass es sich bei der Vorauswahl um eine Serviceleistung des AMS gegenüber potentiellen Dienstgebern handelt. Die Durchführung eines Vorauswahlverfahrens zur zielführenden Arbeitsvermittlung durch das AMS setzt aber voraus, dass dabei auf die im Rahmen eines üblichen Vorstellungsgespräches Platz findenden, für den Dienstgeber wesentlichen Belange für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers eingegangen wird. Für eine unterschiedliche Beurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen bei einem solchen Vorstellungsgespräch beim AMS gegenüber einem (unmittelbar) beim potentiellen Dienstgeber geführten bleibt damit kein Raum. Dabei muss aber für den Arbeitslosen eine klar erkennbare Trennung zwischen der Beratungsfunktion des AMS gegenüber dem Arbeitslosen und der Servicefunktion für Unternehmen, in welcher das AMS anstelle und im Auftrag des potentiellen Dienstgebers eine Vorselektion durchführt, gegeben sein.

Dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 98/08/0175, sind keine Feststellungen zu entnehmen, wonach der Arbeitslosen in jenem Verfahren diese funktionale Trennung der Mitarbeiter bzw. Abteilungen des AMS bewusst war oder sie diese erkennen hätte müssen. Soweit der Beschwerdeführer aus den Formulierungen in diesem Erkenntnis offensichtlich ableitet, dass die Setzung von Vereitelungsmaßnahmen gegenüber dem AMS schlechthin undenkbar wäre, findet dies in der nachfolgenden Rechtsprechung keine Stütze, wie die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/08/0237, sowie vom 20. Dezember 2006, Zl. 2005/08/0076, zeigen: Auch dabei ging es jeweils um eine Bewerbung beim Arbeitsmarktservice im Zuge eines so genannten Vorauswahlverfahrens, wobei die Vorgangsweise der Arbeitslosen, nämlich über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen ab Kenntnisnahme von einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, als Vereitelung im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gewertet wurde.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als Reaktion auf das Stellenangebot nicht gegenüber der zuweisenden (regionalen) Geschäftsstelle geltend gemacht, dass es ihm an der Eignung für diese Stelle mangle, sondern er hat vielmehr erst beim Vorstellungsgespräch am 29. August 2006 beim (örtlich und organisatorisch getrennten) "Service für Unternehmen" des AMS Wien Kenntnisse in Zweifel gezogen, welche Voraussetzungen für den Erwerb der Taxilenkerberechtigung gewesen sind (vgl. § 6 Abs. 1 Z. 5 lit. f der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 idF der VO BGBl. II Nr. 165/2005). Darin ist eine Vereitelungshandlung des ?eschwerdeführers zu erblicken, zumal der Umstand der (aufrechten) Taxilenkerberechtigung unbestritten ist und eine Entziehung oder Zurücklegung dieser Berechtigung weder behauptet wurde, noch es dafür Anhaltspunkte gab.

Davon ausgehend reichen die Feststellungen der belangten Behörde für eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes aus, insbesondere erübrigte sich dazu das in der Beschwerde begehrte nähere Eingehen auf den Umfang und die Intensität früherer Tätigkeiten des Beschwerdeführers.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im (letztinstanzlichen) Bescheid die im § 60 AVG genannten Elemente auch in einer eindeutigen, (nicht nur die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch) der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (vgl. unter anderem VwGH 12. September 1996, Zl. 95/20/0666, und 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027).

Diesen Erfordernissen kommt die belangte Behörde durchaus nach, wenn sie die für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhaltselemente anführt, ihre Erwägungen zu den Vorqualifikationen des Beschwerdeführers darlegt und daraus in ihrer rechtlichen Subsumption zu einem die Berufung abschlägigen Ergebnis gelangt.

Insgesamt kann der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeargumenten somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 2. April 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte