ASVG §113 Abs2
ASVG §4
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W260.2255555.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , BKNR 125382258, vertreten durch Dr. Sebastian LENZ, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.03.2022, GZ: VA/ED-FP-0068/2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2022, GZ: VA/ED-FP-0068/2022, wegen der Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitragszuschlages iHv EUR 1.400,00 gem. § 113 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 08.09.2021 um 11:03 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 27 eine Kontrolle in XXXX durchgeführt. Hierbei wurden XXXX , VSNR XXXX (in der Folge kurz „weitere Verfahrenspartei 1“) und XXXX , VSNR XXXX (in der Folge kurz „weitere Verfahrenspartei 2“) auf einer Baustelle der XXXX (in der Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) angetroffen und kontrolliert, wobei die Beamten feststellten, dass diese nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren. Die Betretenen füllten ein Personenblatt aus und wurden mangels Anmeldungsnachweises durch die Prüforgane einvernommen.
2. Um 11.34 Uhr desselben Tages langte per ELDA (Elektronisches Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger) eine Anmeldung der weiteren Verfahrenspartei 1, mit der Angabe des Arbeitsbeginns am 06.09.2021, durch die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, ein. Die weitere Verfahrenspartei 2 wurde durch die Beschwerdeführerin mit 09.09.2021, Arbeitsbeginn selber Tag, zur Sozialversicherung gemeldet.
3. Mit Bescheid vom 08.03.2022 verpflichtete die Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Niederösterreich (in der Folge kurz „belangte Behörde“ oder „ÖGK“) die XXXX als Dienstgeberin, einen Beitragszuschlag für die verspätete Anmeldung der weiteren Verfahrensparteien 1 und 2 in der Höhe von EUR 1.400,00 zu entrichten.
Begründend führte sie aus, das im Rahmen der am 08.09.2021 erfolgten Betretung festgestellt wurde, dass für die Verfahrenspartei 1 und 2 die Anmeldungen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Es liege daher der Tatbestand der Betretung vor, wobei sich gegenständlich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammensetze, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 600,- woraus sich der spruchgemäße Beitragszuschlag von EUR 1.400,00 ergebe.
4. Die Beschwerdeführerin erhob, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sebastian LENZ, gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass dem Bescheid eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung zugrunde liege. Die weitere Verfahrenspartei 2 sei zum 08.09.2021 noch gar nicht bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen, sondern erst ab 09.09.2021 und lediglich von der weiteren Verfahrenspartei 1 auf die Baustelle mitgenommen worden. Die verspätete Anmeldung der weiteren Verfahrenspartei 1 hingegen sei der verspäteten Übermittlung von für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen durch die weitere Verfahrenspartei 1 zuzuschreiben gewesen.
5. Die belangte Behörde erließ am 04.05.2022 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde als unbegründet ab und übermittelte am 01.06.2022 den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht.
6. Am 23.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines substitutionsbevollmächtigten Rechtsvertreters, einer Vertreterin der belangten Behörde, der Zeugin XXXX , sowie der weiteren Verfahrenspartei 1 durch. Die Verfahrenspartei 2 ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist im Gewerbe Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Gewerbe) tätig.
1.2. Am 08.09.2021 um 11:03 Uhr wurde durch Organe der Finanzpolizei Team 27 eine Kontrolle in XXXX durchgeführt.
Hierbei wurden die weitere Verfahrenspartei 1 und weitere Verfahrenspartei 2 angetroffen.
Diese führten Fliesenlegerarbeiten für die Beschwerdeführerin aus.
Zum Kontrollzeitpunkt war für die Betretenen weder eine Voranmeldung, noch eine Meldung zur Sozialversicherung im ELDA-System gespeichert.
Die Beschwerdeführerin meldete die Verfahrenspartei 1 am Kontrolltag, dem 08.09.2021, um 11:34 Uhr – somit knapp 30 Minuten nach Beginn der Kontrolle – rückwirkend per 06.09.2021 zur Sozialversicherung an. Die weitere Verfahrenspartei 2 wurde am 09.09.2021 zur Sozialversicherung gemeldet.
1.3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 16.03.2021 aufgrund eines gleichartigen Meldeverstoßes ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 und 3 ASVG vorgeschrieben.
1.4. Mit Bescheid vom 08.03.2022, zugestellt am 09.03.2023, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.400,00 zu entrichten.
Gegen den Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag der Beschwerdeakt am 01.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin stützen sich auf den Akteninhalt, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024 und deren Homepage.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde, der Vorlageantrag, die ELDA-Daten, der Aktenvermerk zur durchgeführten Baustellenkontrolle und das Ermittlungsverfahren samt Stellungnahmen der Beschwerdeführerin – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Anhand der Aktenlage und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen und wurde von der Einvernahme der nicht erschienenen Verfahrenspartei 2 abstand genommen.
So ist insbesondere erwiesen, dass die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Überprüfung durch Organe der Finanzpolizei Team 27 nicht zur Sozialversicherung gemeldet waren, da aus den diesbezüglichen Auszügen der ELDA-Daten und den Unterlagen der Baustellenkontrolle zweifelsfrei hervorgeht, dass für die weitere Verfahrenspartei 1 erst um 11:34 Uhr des Kontrolltages – die Kontrolle fand ab 11:03 Uhr statt – rückwirkend eine Nachmeldung erfolgte und für die weitere Verfahrenspartei erst am 09.09.2021, zwei Tage nach der Kontrolle, eine Anmeldung erfolgte.
Die weitere Verfahrenspartei 1 brachte zu dem Vorfall befragt zusammengefasst in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2024 (Niederschrift Seite 11 ff.) vor, dass das Arbeitsverhältnis der weiteren Verfahrenspartei 1 und 2 bereits am Freitag den 03.09.2021 mit der Beschwerdeführerin begründet worden sei und beide Verfahrensparteien am Montag den 06.09.2021 auf der Baustelle in XXXX , zu arbeiten begonnen hätten.
Beide Verfahrensparteien hätten auch der Beschwerdeführerin bereits am 03.09.2021 im Zuge der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses die für die Anmeldung zur Sozialversicherung erforderlichen Unterlagen übergeben und die Beschwerdeführerin habe diese trotz Zusage nicht zur Sozialversicherung angemeldet und auch das Arbeitsmarktservice nicht über den Abschluss des Arbeitsverhältnisses informiert.
Nach Beginn der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 08.09.2021 habe die weitere Verfahrenspartei 1 die Beschwerdeführerin über die Kontrolle telefonisch informiert, wobei diese die weitere Verfahrenspartei 1 aufgefordert hätte, ihr die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen erneut digital über „WhatsApp“ zu übermitteln, damit diese die Anmeldung durchführen könne. Die weitere Verfahrenspartei 2 hätte durch die Beschwerdeführerin nicht bereits am Tag der Kontrolle angemeldet werden können, da diese die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen nicht digital am Mobiltelefon abgespeichert gehabt habe und somit auch nicht übermitteln konnte. Beide Verfahrensparteien seien jedenfalls bereits am Montag den 06.09.2021, wie vereinbart, für die Beschwerdeführerin tätig gewesen.
Die Ausführungen der weiteren Verfahrenspartei 2 im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren aus Sicht des Gerichts als glaubwürdig zu werten, zumal diese alle Fragen des Gerichts beantworten konnte, die Schilderung der Ereignisse kohärent erfolgte und das Gericht, entgegen der Äußerung der Beschwerdeführerin, von keinem Motiv zu einer Falschaussage ausging.
Hinsichtlich der weiteren Verfahrenspartei 1 war das Bestehen der Dienstnehmereigenschaft unstrittig und wurde im Zuge der Beschwerde vorgebracht, dass diese bereits für die Beschwerdeführerin am Kontrolltag tätig war, die Anmeldung jedoch erst wegen der verspäteten Übermittlung von Unterlagen erst am Kontrolltag erfolgte. In Anbetracht der glaubwürdigen Äußerungen der weiteren Verfahrenspartei 1 und der Tatsache, dass eine Anmeldung knapp eine halbe Stunde nach Beginn der Kontrolle erfolgte, kam das Gericht zu dem Schluss, dass es sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung handelte und vielmehr die Anmeldung bewusst versäumt wurde.
Hierfür spricht ebenso, dass die weitere Verfahrenspartei 1 mit Arbeitsbeginn 06.09.2021 zur Sozialversicherung nachgemeldet wurde.
Auch sind aus Sicht des Gerichts die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die weitere Verfahrenspartei 1 die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen bis zum Tag der Kontrolle der Beschwerdeführerin nicht übermittelt hätte, obwohl sie diese die ganze Zeit digital am Mobiletelefon abgespeichert gehabt habe, unglaubwürdig, weil der weiteren Verfahrenspartei 1 durch die Nichtanmeldung zur Sozialversicherung schlicht kein Vorteil zukommt.
Hinsichtlich der weiteren Verfahrenspartei 2 wurde zunächst in der Beschwerde vorgebracht, dass diese zwar im Zuge der verfahrensgegenständlichen Kontrolle auf der Baustelle angetroffen wurde, jedoch zu diesem Zeitpunkt in keinem Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden und, zumindest nicht im Einverständnis oder sonstigem Wissen der Beschwerdeführerin, Arbeitsleistungen für diese erbrachte habe.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde durch die Beschwerdeführerin zugestanden, dass die weitere Verfahrenspartei 2 offensichtlich am Kontrolltag Fliesenlegerarbeiten auf der Baustelle der Beschwerdeführerin verrichtete, wenn auch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch kein aufrechtes Dienstverhältnis bestand und diese ohne Wissen der Beschwerdeführerin durch die weitere Verfahrenspartei 1 auf die Baustelle mitgenommen worden sei (Niederschrift Seite 8 und 10).
Aus Sicht des Gerichts steht daher fest, dass auch die weitere Verfahrenspartei 2 am Tag der Kontrolle für den Beschwerdeführer Fliesenlegertätigkeiten verrichtet hat.
Strittig ist, ob dies mit Wissen und Erlaubnis der Beschwerdeführerin erfolgte.
Diese gab dazu befragt an, dass dies sicher nicht der Fall gewesen sei und vielmehr die weitere Verfahrenspartei 1 auch ordnungsgemäß darüber belehrt worden wäre, dass keine fremden Personen, insbesondere Personen die nicht zur Sozialversicherung gemeldet sind, auf die Baustelle mitgenommen werden dürften (Niederschrift Seite 9).
Diese Ausführungen lassen sich jedoch ebenso als Schutzbehauptung qualifizieren, zumal es jeglicher Lebenserfahrung entbehrt, dass ein Dienstnehmer eine dem Dienstgeber fremde Person auf eine Baustelle mitnimmt, damit diese dort in der Erwartung des Abschlusses eines Arbeitsverhältnisses, ohne vorherige Absprache mit dem Dienstgeber, Arbeitsleistungen für diesen erbringt.
Vielmehr kam das Gericht, unter Würdigung der glaubwürdigen Aussagen der weiteren Verfahrenspartei 1, zu dem Schluss, dass auch mit der weiteren Verfahrenspartei 2 ein Dienstverhältnis bereits am Freitag den 03.09.2021 begründet, als erster Arbeitstag der 06.08.2021 fixiert, beide Verfahrensparteien mit 06.09.2021 für den Dienstgeber tätig waren und somit zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin, trotz Nichtvorliegen einer Anmeldung zur Sozialversicherung, verrichtet haben.
Die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin war insoweit auch in Frage zu stellen, zumal es entgegen der Angaben in der Beschwerde sehr wohl bereits zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen ist, bei welchem ein Dienstnehmer der Beschwerdeführerin erst nach Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet wurde und sich der verfahrensgegenständliche Vorfall keine 12 Monate nach dem ersten Meldeverstoß ereignet hat.
Auch die zum Beweis eines behaupteten funktionierenden Kontrollmeldesystems beantragte und zeugenschaftlich einvernommene XXXX konnte das diesbezüglich erbrachte Vorbringen nicht bestärken, war doch nach ihrer Aussage der Vorgang der Meldung kein anderer als nach dem ersten Meldeverstoß (Niederschrift Seite 20).
Alledem zufolge ist insbesondere anhand der ELDA-Daten, deren Richtigkeit von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ohne Zweifel erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die weitere Verfahrenspartei 1 erst am 08.09.2021 um 11:34 Uhr – somit nach Stattfinden der Kontrolle – rückwirkend als ihren Arbeitnehmer zur Versicherung anmeldete und die weitere Verfahrenspartei, trotz Vorliegen einer Beschäftigung ab dem 06.09.2021 erst mit 09.09.2021 zur Sozialversicherung meldete und konnte sie dies auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichter ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG hat das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl. I Nr. 189/1955 lauten:
§ 4. (2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. […]
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde. […]
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […]
§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder […]
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
§ 114. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) werden Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung oder gemäß § 41 Abs. 4 erstattet wurde oder
2. die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung erfolgte, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten war, oder
3. die Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte oder
4. die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (§ 34 Abs. 2 und 5) nicht eingehalten wurde oder
5. die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgte (§ 34 Abs. 4) oder
6. für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nach § 34 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € (Anm. 1) zu entrichten.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 4 ist bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € (Anm. 2) zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € (Anm. 1) an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Abs. 2 ein Säumniszuschlag angefallen ist.
(4) An die Stelle der in den Abs. 2 und 3 genannten Beträge tritt ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.
(5) In den Fällen des Abs. 1 Z 5 ist ein Säumniszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1, gerundet auf volle Euro, zu entrichten, wenn das Entgelt zu niedrig gemeldet wurde.
(6) Werden die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben, so fällt abweichend von den Abs. 3 und 5 ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € an, wenn die Berichtigung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung verspätet erfolgt (§ 34 Abs. 5).
(6a) Erreicht die Summe der in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (§ 34 Abs. 2) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
(7) Der Versicherungsträger kann in den Fällen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
(8) Guthaben wegen zu hoch gemeldeten Entgelts dürfen im Fall einer verspäteten Berichtigung nach Abs. 1 Z 5 nicht gegen bereits angefallene Verzugszinsen (§ 59 Abs. 1) aufgerechnet werden.
3.2. Für den gegenständlichen Fall folgt daraus:
3.2.1. Zur Vorfrage der Dienstnehmereigenschaft:
Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gem § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen bei der Dienstgeberin vorlag und die Beschwerdeführerin daher verpflichtet gewesen wäre, die betretenen Personen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119).
Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165).
Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).
3.2.2. Vorliegen eines Meldeverstoßes im konkreten Fall:
Die Betretenen nahmen zum Kontrollzeitpunkt Fliesenlegertätigkeiten vor. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden.
Die Beschwerdeführerin bestritt auch nicht, dass Fliesenlegertätigkeiten durch die weiteren Verfahrensparteien 1 und 2 durchgeführt wurden, sondern lediglich, dass die Anmeldung hinsichtlich der Verfahrenspartei 1 verspätet erfolgte, weil diese für die Anmeldung notwendige Unterlagen erst verspätet übermittelte und hinsichtlich der Verfahrenspartei 2, dass das Dienstverhältnis zu dieser erst einen Tag nach der Kontrolle vom 08.09.2021 begründet wurde.
Im vorliegenden Fall sind keine substantiierten Vorbringen hervorgekommen, aus denen das Gericht anderes, als das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ableiten könnte. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, geht das Gericht vom Bestehen eines aufrechten Dienstverhältnisses zum Zeitpunkt der Kontrolle am 08.09.2021 aus und wurden die weiteren Verfahrensparteien 1 und 2 nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet. Die Anmeldung zur Sozialversicherung war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden.
Es liegt daher ein Meldeverstoß iSd § 113 Abs. 1 ASVG vor. Die Beschwerdeführerin hätte als Dienstgeberin die Verpflichtung zur Meldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 ASVG getroffen; dem ist sie nicht nachgekommen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung („Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat („Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist dafür nicht relevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), der SV-Komm, § 113 ASVG, Rz 6 mwN; VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032, mwN).
Die Beschwerdeführerin hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG verwirklicht.
Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.
3.2.3. Zum Vorbringen des Entfalls des Beitragszuschlags aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bzw. des Teilbetrags:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es sich bei der verspäteten Anmeldung der weiteren Verfahrenspartei 1 um einen bedauerlichen Einzelfall gehandelt habe und es zu dem Vorfall trotz des bewährten Kontrollsystems gekommen sei, obwohl der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin diese nochmalig zum Übermitteln der erforderlichen Unterlagen gedrängt habe, weshalb die Vorschreibung des Beitragszuschlags zumindest in dieser Höhe hätte unterbleiben müssen. Sollte das Gericht zu der Ansicht kommen, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für den Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz vorliegen würden, so würden jedoch zumindest die Voraussetzungen für den Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und für eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz vorliegen, da die verspätete Anmeldung keine oder wenn überhaupt nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hätte.
Der Beitragszuschlag setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,-. Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,- reduziert werden und der Teilbetrag je Arbeitnehmer entfallen, sofern unbedeutende Folgen vorliegen. Solche unbedeutenden Folgen können nach der Judikatur insbesondere vorliegen, sofern nicht mehr als zwei Dienstnehmer nicht angemeldet worden sind und der Dienstgeber die Anmeldungen unverzüglich nachholt (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218) – sich also ergibt, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 18.11.2009, 2008/08/0246).
Voraussetzung für die zuschlagsmindernde Berücksichtigung des Umstands, dass die Folgen des Meldeverstoßes unbedeutend geblieben sind, ist allerdings, dass es sich um ein von der Behörde festgestelltes und sanktioniertes erstmaliges Meldevergehen handelt (VwGH 2008/08/0246, ARD 6029/9/2010).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorfall nicht um den ersten Meldeverstoß und könne auch wie die belangte Behörde zutreffend in der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2022 ausführt, nicht von einem funktionierenden Kontrollsystem ausgegangen werden.
Dies schon alleine deshalb, weil es zu zwei Verstößen innerhalb von zwölf Monaten gekommen ist und nach der Darstellung der Beschwerdeführerin Dienstnehmer und fremde Personen ohne deren Wissen und Willen und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung auf deren Baustelle tätig waren. Des Weiteren wurde die weitere Verfahrenspartei 2 auch nicht rückwirkend mit 06.09.2021 zur Sozialversicherung angemeldet, sondern erst mit 09.09.2021.
Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte somit dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.
3.2.4. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheids daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.
Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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