BVwG W259 2236834-1

BVwGW259 2236834-14.7.2022

BDG 1979 §39
BDG 1979 §40
BDG 1979 §44
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §16
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W259.2236834.1.00

 

Spruch:

 

W259 2236834-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der XXXX , Personalamt XXXX , vom XXXX .2020, Zl. XXXX zu Recht:

 

A) Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Punkte 5 und 9 wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende sowie Dr. Wolfgang KIRISITS und Ing. Johann PÜRSTINGER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der XXXX , Personalamt XXXX , vom XXXX .2020, Zl. XXXX , zu Recht:

 

A) Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags hinsichtlich der Punkte 1, 2, 4, 8, 10 und 11 wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Vorsitzende sowie Dr. Wolfgang KIRISITS und Ing. Johann PÜRSTINGER als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der XXXX , Personalamt XXXX , vom XXXX .2020, Zl. XXXX , den Beschluss:

 

A) Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages hinsichtlich der Punkte 3, 6 und 7 wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle war die Zustellbasis XXXX , wo er im XXXX verwendet wurde. Mit 01.01.2021 wurde er rechtskräftig zum Bundesministerium für XXXX versetzt.

2. Mit Schreiben vom 08.04.2019 sprach die belangte Behörde die Weisung mit nachstehendem Wortlaut aus:

„Sie werden gemäß §§ 39 und 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Wirksamkeit 12. April 2019 für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis Ablauf des 10. Juli 2019 bei Ihrer Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , verwendet.

Sie werden aufgefordert, sich am Freitag, den 12. April 2019, um 06:00 Uhr in der Zustellbasis XXXX einzufinden und sich bei Herrn XXXX zum Dienstantritt zu melden.

Ihre Dienstzeiten sind von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.“

Der Beschwerdeführer bestätigte am 11.04.2019 den Erhalt dieses Schreibens und trat seinen Dienst am 12.04.2019 entsprechend der Weisung an.

3. Der Beschwerdeführer remonstrierte gegen diese Weisung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 17.04.2019 und brachte im Wesentlichen vor, dass er in XXXX ernannt sei und bis zu seinem Abzug von der Briefzustellung – aufgrund seiner Nichtoption zur gesetzwidrigen BV Ist-Zeit – in XXXX ( XXXX ) verwendet worden sei. Sämtliche bisherige Dienstzuteilungen seien Verwendungen nach XXXX und somit Schlechterverwendungen. Zudem sei die Weisung vom 08.04.2019 gesetzwidrig, diskriminierend, willkürlich und schikanös. Die belangte Behörde ignoriere mit ihrem Vorgehen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die BV Ist-Zeit nicht den Bestimmungen der §§ 48 ff BDG 1979 entspreche und daher nichtig sei. Die gegenständliche Weisung stelle eine weitere Retorsionsmaßnahme gegen den Beschwerdeführer dar.

Daher liege ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung vor und stelle der Beschwerdeführer den Antrag

1) dass ihm wieder sein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX gegeben werde (1. Teilbegehren) und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr verrichten müsse (2. Teilbegehren),

2) dass er auf einen fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX verwendet/eingesetzt werde (1. Teilbegehren) und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr verrichten müsse (2. Teilbegehren),

3) dass er die Anweisung, als „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr eine Tätigkeit auszuüben, nicht befolgen müsse,

4) dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 08.04.2019, in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr verwendet zu werden, sofort aufzuheben (1. Teilbegehren) und ihm wieder ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen sei (2. Teilbegehren),

5) dass er sich auf freie Rayone bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen sei,

6) dass er die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 08.04.2019, er werde aufgefordert, mit Wirksamkeit XXXX .2019 für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis Ablauf des XXXX .2019 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX auf einen Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher auch durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe,

7) dass die schriftliche Weisung vom 08.04.2019, er werde aufgefordert, mit Wirksamkeit XXXX .2019 für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis Ablauf des XXXX 2019 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX auf einen Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr anzutreten, schlichtweg rechtswidrig sei,

8) in eventu Feststellungen [gemeint wohl: feststellend] mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Arbeitsplatzzuweisung per sofort zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese „sofort“ aufzuheben sei,

9) in eventu dass eine sofortige Einreihung bei Vergaben von Arbeitsplätzen im Zustelldienst bei ihm zu erfolgen habe,

10) in eventu auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, nämlich, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach § 40 BDG 1979, nämlich die Verwendungsänderung, er werde sofort zur Zustellbasis XXXX auf einen Arbeitsplatz „ XXXX , Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr verwendet, unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben sei,

11) in eventu auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme, er werde mit Wirksamkeit XXXX .2019 für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis Ablauf des XXXX 2019 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX auf einen Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr verwendet, ersatzlos aufgehoben werde, weshalb die Weisung mittels Weisung aufzuheben sei.

4. Die Weisung vom 08.04.2019 wurde am 18.04.2019 schriftlich wiederholt.

5. Mit Arztbrief vom 29.04.2019 wurde der Beschwerdeführer bis auf Weiteres krankgeschrieben. Er befand sich seitdem bis zum 31.08.2020 durchgehend im Krankenstand.

6. Mit Schriftsatz vom 15.05.2019 remonstrierte der Beschwerdeführer erneut gegen die Weisung vom 08.04.2019 bzw. die Weisungswiederholung vom 18.04.2019 und wiederholte den Antrag vom 17.04.2019 auf bescheidmäßige Feststellung.

7. Am 01.07.2020 langte bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein.

8. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG den nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 2020. Damit wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Punkt 1, 2, 4, 5, 8, 9, 10 und 11 zurückgewiesen und hinsichtlich Punkt 3, 6 und 7 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zum 1. Teilbegehren der Punkte 1 und 2 aus, dass diese Begehren auf eine Leistung gerichtet seien und eine derartige Zuweisung nicht durch Bescheid, sondern durch Weisung zu erfolgen hätte (§ 36 Abs. 1 BDG 1979). Daher würden sich die auf bescheidmäßige Zuweisung gerichteten Begehren als unzulässig erweisen. Ein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes komme dem Beamten nicht zu.

Zum 2. Teilbegehren der Punkte 1 und 2, zum 1. Teilbegehren des Punktes 4, zum Punkt 8 sowie zum Punkt 10 wurde ausgeführt, dass diese jeweils auf die bescheidmäßige Aufhebung einer Weisung (vorübergehende Verwendungsänderung) abzielen würden. Eine Weisung sei aber nicht mittels Bescheid, sondern im Wege der Weisung als contrarius actus aufzuheben.

Zum 2. Teilbegehren des Punktes 4, zum Punkt 5 sowie Punkt 9 hielt die belangte Behörde fest, dass diese Begehren auf ein aktives Tun der Behörde gerichtet seien. Derartige Ansprüche auf ein aktives Tun würden einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Diese bestehe nicht, weshalb der Antrag hinsichtlich dieser Punkte als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Außerdem bestehe kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz.

Punkt 11 wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass Beamte kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlassung einer Weisung bestimmten Inhaltes hätten.

Die Abweisung der Punkte 3 und 6 wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer nach Befolgung der Weisung gegen diese remonstriert habe. § 44 Abs. 3 BDG 1979 verpflichte den Beamten, - sofern nicht Gefahr im Verzug sei - vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Nur dann müsse der Beamte die erteilte Weisung nicht befolgen und könne sich auf die Aussetzungswirkung berufen. Im Umkehrschluss habe der Beschwerdeführer die gegenständliche Weisung befolgen müssen und habe die Befolgung zu seinen Dienstpflichten gehört. Außerdem verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2020 dem Bundesministerium für XXXX zur Dienstleistung zugewiesen sei, weshalb die verfahrensgegenständliche Weisung nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre.

Punkt 7 wurde abgewiesen, da die vorübergehende Verwendungsänderung im Einklang mit den Bestimmungen des BDG 1979 erfolgt sei. Der Beamte sei gemäß § 36 Abs. 4 BDG 1979 verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören würden, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig sei. Gemäß § 40 Abs. 2 iVm Abs. 4 BDG 1979 liege auch keine Konstellation vor, in welcher die gesetzlichen Erfordernisse für eine Versetzung anzuwenden wären, da die Zuweisung der vorübergehenden Verwendung für 90 Tage und sohin weniger als 3 Monate erfolgt sei. Nach rund zweiwöchiger Dienstverrichtung habe sein Krankenstand begonnen, der bis zur Dienstzuteilung zum Bundesministerium gedauert habe. Er sei somit auch nicht länger als 3 Monate auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz tätig gewesen.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Darin wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, weil er nicht zur BV Ist-Zeit optiert habe, von seinem alten Arbeitsplatz abgezogen und zum Verteilzentrum XXXX dienstzugeteilt worden sei. Auch eine Versetzung dorthin sei geplant gewesen. Zudem sei die danach abgewiesene Verwendungsänderung in seiner Stammdienststelle von Verwendung XXXX , Dienstzulagengruppe XXXX in die Verwendung XXXX , ohne Dienstzulagengruppe XXXX als Reaktion auf das Nichtoptieren des Beschwerdeführers zu betrachten.

Betreffend wesentliche Verfahrensmängel wurde zunächst ausgeführt, dass die belangte Behörde weder bei der Dienstzuteilung noch bei der in Aussicht genommenen Versetzung die Eignung des Beschwerdeführers (gesundheitliche, körperliche und physische Verfassung) noch das Vorhandensein eines anderen geeigneten Bewerbers für den Zielarbeitsplatz geprüft habe. Auch die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien nicht berücksichtigt worden. Mit der Dienstzuteilung und der geplanten Versetzung in Verbindung stehende Gefahren seien weder ermittelt noch beurteilt worden, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes seien nicht berücksichtigt worden. Die Behörde habe das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und sich nicht mit dem Mobbingverbot, dem Schikaneverbot bzw. anderen Verstößen gegen das BDG 1979 und dem Verstoß gegen die guten Sitten befasst. Die Behörde mobbe/bosse den Beschwerdeführer, sodass sogar eine Gesundheitsgefährdung bzw. –schädigung vorliege. Der Erledigungsanspruch könne nicht unzulässig sein, weil der Antrag sekundär auch den Zweck verfolge, dass die Weisungen als Mobbinghandlungen im Sinne des § 43a BDG 1979 für unzulässig erklärt werden würden. Da die Weisungen als Mobbinghandlungen zu werten seien, ergebe sich eine Rechtsgefährdung, die durch den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung beseitigt werden könne. Primär sei zu klären, ob die BV Ist-Zeit auch ohne Zustimmung des Beschwerdeführers auf diesen anzuwenden sei. Ferner sei klarzustellen, ob eine mehrfach gesetzwidrige Betriebsvereinbarung eine sachliche Rechtfertigung und wichtiges dienstliches Interesse sein könne, um den Beschwerdeführer von seinem fixen Zustellbezirk abzuziehen und zu einer anderen Dienststelle verwendungsgeändert dienstzuteilen zu können. Es sei auch klarzustellen, ob die öffentliche Äußerung des Personalamtsleiters der Obersten Dienstbehörde die Bedeutung habe, dass zwei Arbeitszeitmodelle nebeneinander eingerichtet worden seien, nämlich KAP08 und das BV Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodell. In diesem Fall würde nämlich die bekämpfte Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehören.

Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde weiters ausgeführt, dass das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers darin bestehe, dass der Abzug vom Zustelldienst in den Innendienst eine Retorsionsmaßnahme sei, deren Grund die Nichtoption zu einem gesetzwidrigen Gleitzeitdurchrechnungsmodell sei. Er werde wegen seiner Nichtoption diskriminiert, schikaniert und dienstrechtlich willkürlich behandelt. Die Weisungen seien auch schlicht rechtswidrig, weil die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch die Verwendungsänderung berührt werde, weil sich sein Aufgabenbereich massiv verändere, mit der neuen Verwendung weniger Verantwortung verbunden sei und eine Schlechterstellung von XXXX auf XXXX erfolge. Die gewünschten Feststellungen würden auch der Klarstellung für die Zukunft dienen, nämlich 1) ob die BV Ist-Zeit auch ohne Zustimmung des Beschwerdeführers auf ihn anzuwenden sei, 2) ob eine gesetzwidrige Betriebsvereinbarung auf Optanten und Nichtoptanten rechtlich in gleicher Weise einwirke und ob eine solche eine sachliche Rechtfertigung und ein wichtiges dienstliches Interesse sein könne, um den Beschwerdeführer von seinem fixen Zustellbezirk auf Dauer abzuziehen und zu einer anderen Dienststelle verwendungsgeändert dienstzuteilen zu können. Im Kern wolle der Beschwerdeführer die ihm erteilten Weisungen, seinen Dienst nicht mehr als Briefzusteller an seiner Stammdienststelle, sondern im Innendienst anzutreten, bekämpfen. Es sei davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Weisungen dem Rechtsbestand insofern noch angehören würden, weil der Beschwerdeführer – solange er der BV Ist-Zeit nicht persönlich zustimme – nicht mehr als Briefzusteller arbeiten dürfe. Die Weisung, nicht mehr als Briefzusteller arbeiten zu dürfen, sei weiterhin zu befolgen.

Zum 1. Teilbegehren der Punkte 1 und 2, zum 2. Teilbegehren des Punktes 4, zum Punkt 5 und zum Punkt 9 wurde insbesondere angeführt, dass diese Begehren – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - als Feststellungsbegehren zu deuten seien, und zwar insoweit, dass festgestellt werde, dass der Abzug des Beschwerdeführers vom Zustelldienst, insbesondere von seinem Zustellbezirk, unrechtmäßig sei. Aufgrund der Nichtoption des Beschwerdeführers seien ein bereits seit Jahren vorliegender Versetzungsbescheid in die Zustellbasis XXXX mit einer bestimmten Verwendung und ein Vertrag über die Zusicherung eines bestimmten Arbeitsplatzes einfach übergangen bzw. gesetzwidrig ausgesetzt worden.

Hinsichtlich des 2. Teilbegehrens der Punkte 1 und 2, des 1. Teilbegehrens des Punktes 4, des Punktes 8 und des Punktes 10 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse auf Feststellung der (Un-)Rechtmäßigkeit dieser ihm gegenüber wiederholten Dienstzuteilung habe. Diese Punkte des Antrags wären inhaltlich zu entscheiden gewesen. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse sei zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses, und zwar nicht zuletzt in Anbetracht der durch die Dienstbehörde veranlassten Fortdauer des weisungsgemäßen Verhaltens des Beschwerdeführers, zu bejahen.

Den Ausführungen zum Punkt 11 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse auf Feststellung der Unrechtmäßigkeit dieser ihm gegenüber wiederholten Dienstzuteilung habe. Feststellungsverfahren würden aber Jahre dauern und werde hier die menschliche Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Es wäre zu überlegen, ob in einer solchen Konstellation auch eine Weisung nicht mit einer Weisung behoben werden könne, nachdem hier schnelle Hilfe notwendig wäre.

Zum Punkt 3, Punkt 6 und Punkt 7 wurde insbesondere festgehalten, dass sämtliche dienstrechtliche Maßnahmen, die infolge der Nicht-Option in ein mehrfach gesetzwidriges BV-Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodell gegen den Beschwerdeführer und auch andere Nicht-Optanten verhängt worden seien, nicht zu befolgen seien, wie etwa Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen, aber auch Versetzungen seien aufzuheben, nachdem es sich hier um eine diskriminierende und willkürliche Vorgehensweise handle.

10. Am 12.11.2020 wurden die Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt. Die belangte Behörde merkte darin an, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 01.09.2020 im Zuge eines von ihm angestrebten Ressortwechsels dem Bundesministerium XXXX dienstzugeteilt worden sei.

11. Mit Schreiben vom 22.02.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung im Zuge eines Ressortwechsels mit Wirksamkeit XXXX .2021 rechtskräftig zum Bundesministerium XXXX versetzt worden sei. In den beim Bundesverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichthof anhängigen Dienstrechtsverfahren bestehe daher kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr. Gleichzeitig wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 10.12.2020 betreffend die Versetzung des Beschwerdeführers zum Bundesministerium XXXX übermittelt.

12. Mit Parteiengehör vom 01.03.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben der belangten Behörde vom 22.02.2021 samt Beilage dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme.

13. Am 05.03.2021 langte dazu eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass in allen angeführten Dienstrechtsverfahren trotz des Ressortwechsels weiterhin ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bestehe, weil dieser beabsichtige, aufgrund der durchgeführten Retorsionsmaßnahmen ihm gegenüber gegen die Dienstbehörde eine Amtshaftung geltend zu machen. Es wurde festgehalten, dass ausschließlich das gesetzwidrige Verhalten der Dienstbehörde für den Ressortwechsel verantwortlich sei. Aufgrund der Rettungspflicht im Sinne des § 2 Abs. 2 AHG bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse. Davon abgesehen würden die anhängigen Dienstrechtsverfahren zu klärende Vorfragen beinhalten, damit die Hauptfrage in einem anhängigen Disziplinarverfahren geklärt werden könne. Auch deshalb bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der XXXX bis zum Ablauf des XXXX .2020 zugewiesen. Seine Stammdienststelle bei der XXXX war die Zustellbasis XXXX , wo er im XXXX verwendet wurde und einen fixen Zustellbezirk betreute.

Mit Weisung vom 08.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäß §§ 39 und 40 BDG 1979 mit Wirksamkeit 12.04.2019 für die Dauer von 90 Tagen, das sei bis Ablauf des 10.07.2019 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX auf einen Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr verwendet werde.

Der Beschwerdeführer bestätigte am 11.04.2019 den Erhalt dieses Schreibens und trat seinen Dienst am 12.04.2019 entsprechend der Weisung an.

Der Beschwerdeführer remonstrierte gegen diese Weisung durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 17.04.2019 und stellte den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung:

„1) dass dem Einschreiter/Antragsteller wieder sein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX gegeben wird (1. Teilbegehren) und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr verrichten muss (2. Teilbegehren),

sowie

2) dass der Einschreiter/Antragsteller auf einen fixen Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX verwendet/eingesetzt wird (1. Teilbegehren) und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr verrichten muss (2. Teilbegehren),

sowie

3) dass der Einschreiter/Antragsteller die Anweisung, als „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr eine Tätigkeit auszuüben, nicht befolgen muss,

sowie

4) dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 08.04.2019, in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr verwendet zu werden, sofort aufzuheben (1. Teilbegehren) und ihm wieder ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen ist (2. Teilbegehren),

5) dass er sich auf freie Rayone bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen ist,

sowie

6) dass er die Befolgung der schriftlichen Weisung vom 08.04.2019, er wird aufgefordert, mit Wirksamkeit XXXX .2019 für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis Ablauf des XXXX .2019 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX auf einen Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr anzutreten, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört und er daher auch durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht,

7) dass die schriftliche Weisung vom 08.04.2019, er wird aufgefordert, mit Wirksamkeit 12.04.2019 für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis Ablauf des XXXX 2019 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX auf einen Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr anzutreten, schlichtweg rechtswidrig ist,

8) in eventu

Feststellungen mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Arbeitsplatzzuweisung per sofort zu Unrecht erfolgte, weshalb diese „sofort“ aufzuheben ist,

9) in eventu

dass eine sofortige Einreihung bei Vergaben von Arbeitsplätzen im Zustelldienst beim Einschreiter/Antragsteller zu erfolgen hat,

10)[…] auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, nämlich, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach § 40 BDG 1979, nämlich die Verwendungsänderung, der Dienstnehmer werde sofort zur Zustellbasis XXXX auf einen Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr verwendet, unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben ist,

11) […] in eventu auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme, der Dienstnehmer werde mit Wirksamkeit XXXX .2019 für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis Ablauf des XXXX .2019 bei seiner Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX auf einen Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr verwendet, ersatzlos aufgehoben wird, weshalb die Weisung mittels Weisung aufzuheben ist.“

Die belangte Behörde wiederholte die Weisung am 18.04.2019 und der Beschwerdeführer remonstrierte erneut und wiederholte seinen Antrag vom 17.04.2019 auf bescheidmäßige Feststellung. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 29.04.2019 bis zum 31.08.2020 im Krankenstand und wurde mit 01.09.2020 zum Bundesministerium XXXX dienstzugeteilt.

Am 01.07.2020 langte bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2020, zugestellt am 28.09.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Punkte 1, 2, 4, 5, 8, 9, 10 und 11 zurückgewiesen und hinsichtlich der Punkte 3, 6 und 7 abgewiesen.

Mit Bescheid vom XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung mit Wirksamkeit 01.01.2021 zum Bundesministerium XXXX rechtskräftig versetzt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Dienst des Beschwerdeführers bei der XXXX sind unstrittig. Der Inhalt der verfahrensgegenständlichen Weisung bzw. Weisungswiederholung ergibt sich zweifelsfrei aus den Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2019 und 18.04.2019. Dass der Beschwerdeführer am 11.04.2019 den Erhalt dieses Schreibens bestätigte und seinen Dienst am 12.04.2019 entsprechend der Weisung antrat, ist der Empfangsbestätigung vom 11.04.2019, dem Gesprächsprotokoll vom 11.04.2019 sowie dem E-Mail des Gebietsleiters vom 12.04.2019 zu entnehmen. Auch die übrigen Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der zweifelsfreien Aktenlage getroffen werden, weshalb der weitere festgestellte Sachverhalt als unbestritten gilt.

Insoweit in der Beschwerdeschrift die Einvernahme der Zeugen XXXX sowie weiterer (ehemaliger) Personalvertreter zum Beweis dafür, dass das gesetzwidrige BV-Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodell weiterhin angewendet werde und Nichtoptanten für die Dauer der Anwendung nicht Briefe zustellen gehen dürften, sondern weiterhin Retorsionsmaßnahmen unterzogen werden würden, beantragt wurde, ist festzuhalten, dass sich die Frage der Gesetzmäßigkeit des BV-Ist-Zeit Gleitzeitdurchrechnungsmodells im gegenständlichen Verfahren nicht stellt. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aufgrund seines Ressortwechsels nicht mehr in den Anwendungsbereich der BV-Ist-Zeit fällt (siehe dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt 3.4.) und sich daher der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt– da eine Angelegenheit gemäß § 40 BDG 1979 vorliegt – eine Senatszuständigkeit hinsichtlich der Antragspunkte 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 10 und 11 vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Säumnisbeschwerde vom 29.06.2019

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, lauten auszugsweise:

"Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde:

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

[...]

Nachholung des Bescheides

§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Die sechsmonatige Frist der belangten Behörde zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.04.2019, am 18.04.2019 bei der belangten Behörde eingelangt, wiederholt am 15.05.2019, begann am 18.04.2019 zu laufen. Die Säumnisbeschwerde vom 29.06.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am 01.07.2020, erfolgte daher jedenfalls nach Ablauf der Entscheidungsfrist. Die Nachholungsfrist zur Erlassung der Entscheidung durch die belangte Behörde begann daher am 01.07.2020 zu laufen und endete gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG nach drei Monaten und somit am 01.10.2020. Am 28.09.2020 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vom XXXX .2020 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristwahrend zugestellt. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG war das Säumnisbeschwerdeverfahren daher einzustellen und das diesbezügliche Vorgehen der belangten Behörde rechtmäßig.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Punkte 1, 2, 4, 5, 8, 9, 10 und 11:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten auszugsweise wie folgt:

„Dienstzuteilung

§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

 

Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird.

 

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Wie er in seinen Erkenntnissen vom 17.10.2008 zu GZ 2007/12/0049 und GZ 007/12/0199, mit näherer Begründung klargestellt hat, kann Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d. h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn die Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die "schlichte" Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170, 2011/12/0171 und 2011/12/0195; 27.02.2014, 2013/12/0159).

Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 19.03.1990, 88/12/0103, 26.11.2008, 2008/08/0189, und 22.12.2010, 2009/08/0277). Selbst wenn ein Beschwerdeführer jene Weisung, auf die sich der Feststellungsantrag bezogen hat, nicht mehr befolgen muss, kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdung gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses zu bejahen sein – insbesondere wenn von der Dienstbehörde die Fortdauer der Weisungslage veranlasst wird (vgl. VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089).

3.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde hat den Antrag vom 17.04.2019 hinsichtlich der Punkte 1, 2, 4, 5, 8, 9, 10 und 11 zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN).

Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten: Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 unverändert Gültigkeit, zumal Zweck der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gerade "ein Ausbau des Rechtsschutzsystems" (vgl. dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - RV 1618 BlgNR XXIV. GP , S. 3) ist; damit stünde es im Widerspruch, wenn es einem Verwaltungsgericht möglich wäre, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 mwN).

Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt.

Es ist demnach zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat:

3.3.1. Zur Zurückweisung des Antrages hinsichtlich des 1. Teilbegehrens des Punktes 1, des 1. Teilbegehrens des Punktes 2, des 2. Teilbegehrens des Punktes 4, des Punktes 5 und des Punktes 9:

In den ersten Teilbegehren der Punkte 1 und 2 beantragte der Beschwerdeführer, dass er wieder auf seinem bzw. einem fixen Zustellbezirk in seiner Stammdienststelle als XXXX zu verwenden bzw. einzusetzen sei.

In Punkt 4 beantragte er, dass ihm wieder ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen sei (2. Teilbegehren) und in Punkt 5, dass er sich auf freie Rayone bewerben dürfe und seine Bewerbung zu berücksichtigen sei. In eventu beantragte er in Punkt 9, dass eine sofortige Einreihung bei Vergaben von Arbeitsplätzen im Zustelldienst bei ihm zu erfolgen habe.

Diese Begehren zielen darauf ab, dass der Beschwerdeführer einen bestimmten Arbeitsplatz erhält.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass es kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz gibt (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020, mwH). Auch kommt dem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Insofern sind die begehrten Feststellungen auch nicht geeignet, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen.

Die Zurückweisung des Antrages hinsichtlich des 1. Teilbegehrens des Punktes 1, des 1. Teilbegehrens des Punktes 2, des 2. Teilbegehrens des Punktes 4, des Punktes 5 und des Punktes 9 war daher rechtmäßig.

3.3.2. Zur Zurückweisung des Antrages hinsichtlich des 2. Teilbegehrens des Punktes 1, des 2. Teilbegehrens des Punktes 2, des 1. Teilbegehrens des Punktes 4 und des Punktes 8:

Mit dem 2. Teilbegehren des Punktes 1 und dem 2. Teilgebegehren des Punktes 2 beantragte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr verrichten müsse.

In Punkt 4 beantragte der Beschwerdeführer, dass die Anwendung der Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 08.04.2019, in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz „ XXXX “, Verwendungscode XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr verwendet zu werden, sofort aufzuheben sei (1. Teilbegehren).

In Punkt 8 beantragte er in eventu, feststellend mit Bescheid darüber abzusprechen, dass die Arbeitsplatzzuweisung per sofort zu Unrecht erfolgt sei, weshalb diese „sofort“ aufzuheben sei.

Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung des Antrages hinsichtlich dieser Punkte damit, dass die Begehren auf die bescheidmäßige Aufhebung einer Weisung (vorübergehende Verwendungsänderung) abziele. Eine Weisung sei aber nicht mittels Bescheid, sondern im Wege der Weisung als contrarius actus aufzuheben.

In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, dass diese Begehren inhaltlich zu entscheiden gewesen wären, da der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse auf Feststellung der (Un-) Rechtmäßigkeit dieser ihm gegenüber wiederholten Dienstzuteilung habe. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse sei zwecks Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art sowie zur Erreichung eines das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdeckenden Ergebnisses und zwar nicht zuletzt in Anbetracht der durch die Dienstbehörde veranlassten Fortdauer des weisungsgemäßen Verhaltens des Beschwerdeführers zu bejahen.

Während die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wie bereits dargestellt – einerseits die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, und andererseits die Feststellung der „schlichten“ Rechtswidrigkeit der Weisung für zulässig erklärt, kommt dem Beamten dagegen kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Den Ausführungen in der Beschwerde ist somit entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde zu den Punkten 3, 6 und 7 über die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Weisung bzw. darüber, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, inhaltlich entschieden hat. Es ist der belangten Behörde daher nicht vorzuwerfen, dass sie die gegenständlichen Antragspunkte nach dem Wortlaut interpretiert hat und nicht von einer Wiederholung der Antragspunkte ausgegangen ist.

Die Begehren auf die bescheidmäßige Aufhebung der gegenständlichen Weisung bzw. auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts wurden von der belangten Behörde daher zu Recht zurückgewiesen.

3.3.3. Zur Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Punkte 10 und 11:

Der Beschwerdeführer begehrte in Punkt 10 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die nunmehr behauptete Personalmaßnahme nach § 40 BDG 1979 unter Einhaltung der Formalerfordernisse des § 38 Abs. 7 BDG 1979, somit mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese aufzuheben sei.

Die belangte Behörde wies das in Punkt 10 formulierte Feststellungsbegehren zurück, da es letztlich auf die bescheidmäßige Aufhebung einer Weisung (vorübergehende Verwendungsänderung) abziele und eine Weisung aber nicht mittels Bescheid, sondern im Wege der Weisung als contrarius actus aufzuheben sei.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte in einem Fall, in dem eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979", also eine ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizierende Personalmaßnahme vorliegt, welche zu Unrecht in Weisungsform verfügt wurde und daher unwirksam war, ein Feststellungsantrag, wonach die Befolgung einer solchen Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beamten zähle, mit Erfolg gestellt werden. Eine weisungsförmig verfügte Versetzung wäre mangels Einhaltung der Rechtsform unwirksam (VwGH 04.02.2009, 2008/12/0224).

Der Beschwerdeführer hat einen Feststellungsantrag, wonach die Befolgung einer solchen Weisung nicht zu den Dienstpflichten des Beamten zähle bzw. rechtswidrig sei, in den Punkten 3, 6 und 7 seines Antrages gestellt und im gegenständlichen Fall ist ebenfalls nicht von einer Wiederholung auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist vom Wortlaut des gegenständlichen Antrages auszugehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sinne des Antragspunktes 10 ist in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu weisungsförmig vorgenommenen Personalmaßnahmen nicht zulässig (vgl. auch die Ausführungen zu Pkt. 3.3.2).

Auch das Feststellungsbegehren auf Erlassung einer Weisung, mit der die verfahrensgegenständliche Weisung ersatzlos aufgehoben werde (Punkt 11), war vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach dem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zukomme (vgl. VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018), zurückzuweisen.

Die Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Punkte 10 und 11 erfolgte daher ebenfalls zu Recht.

Insgesamt war die Beschwerde daher hinsichtlich der Zurückweisung des Feststellungsantrages zu den Punkten 1, 2, 4, 5, 8, 9, 10 und 11 abzuweisen.

3.4. Zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde und Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Abweisung des Antrages hinsichtlich der Punkte 3, 6 und 7:

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0048).

Im gegenständlichen Fall bezieht sich der Abspruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf eine Personalmaßnahme, welche die XXXX mittels Weisung aussprach, als der Beschwerdeführer der XXXX zur Dienstleistung zugewiesen war. Mit Bescheid vom XXXX .2020 wurde der Beschwerdeführer mit seiner Zustimmung gemäß § 38 iVm § 38a BDG 1979 mit Wirksamkeit 01.01.2021 zum Bundesministerium XXXX versetzt. Die betreffende Weisung der belangten Behörde ist somit durch den erfolgten Ressortwechsel nicht mehr aufrecht. Sie berührt daher weder die Rechtssphäre des Beschwerdeführers noch zeigt sie Auswirkungen für die Zukunft. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung begehrt, ob die Befolgung dieser bestimmten Weisungen zu seinen Dienstpflichten gehöre oder ob diese schlichtweg rechtswidrig sei, ist festzuhalten, dass einem diesbezüglichen Feststellungsbescheid wegen der mittlerweile erfolgten rechtskräftigen Versetzung keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zukommen kann. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist nicht geeignet, eine Rechtsgefährdung zu beseitigen, und würde deshalb die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändern.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in ein anderes Ressort versetzt wurde, käme einer Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.03.2021 festhielt, dass ausschließlich das gesetzwidrige Verhalten der Dienstbehörde für den Ressortwechsel verantwortlich sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Versetzung mit seiner Zustimmung erfolgte und der Bescheid betreffend seine Versetzung in Rechtskraft erwuchs. Die Rechtmäßigkeit der Versetzung wäre im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens – nämlich durch Erhebung einer Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid – zu entscheiden (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020 mit Hinweis auf 14.10.2013, 2013/12/0042). Dieser Rechtsweg wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar gewesen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, dass trotz des erfolgten Ressortwechsels weiterhin ein Rechtsschutzinteresse bestehe, weil er beabsichtige, gegen die Dienstbehörde eine Amtshaftung geltend zu machen, ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 2 Abs. 2 AHG der Ersatzanspruch nicht besteht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Ein Amtshaftungsanspruch setzt (lediglich) voraus, dass alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ergriffen wurden (OGH 31.01.2019, 4 R 169/18m). Insbesondere begründet der Umstand, dass aus einer im Beschwerdefall strittigen Weisung (allenfalls auch) Amtshaftungsansprüche resultieren könnten, für sich genommen kein rechtliches Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung im Zuge eines abgesonderten Verwaltungsverfahrens; bei Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ist die Frage der Rechtswidrigkeit einer Weisung oder sonstigen (nicht bescheidmäßigen) Maßnahme daher vom Amtshaftungsgericht zu klären, womit ein Feststellungsbescheid darüber im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes unzulässig ist (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0048 mwN).

Soweit der Beschwerdeführer in weiterer Folge ausführte, dass die anhängigen Dienstrechtsverfahren zu klärende Vorfragen beinhalten würden, damit die Hauptfrage im Disziplinarverfahren geklärt werden könne, wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Vorfragen grundsätzlich auch im Verfahren, das die Hauptfrage zum Gegenstand hat, erfolgen kann. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, zu entscheiden ist. Über allfällige disziplinäre Verfehlungen (des Beschwerdeführers oder ihm gegenüber tätig gewordener Amtsträger) ist im Rahmen eines Disziplinarverfahrens abzusprechen, sodass auch insofern für einen Feststellungsbescheid kein Raum ist. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens würde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine Änderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers bewirken (VwGH 05.09.2008, 2005/12/0048 mwN). Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach der Antrag sekundär auch den Zweck verfolge, dass die Weisungen als Mobbinghandlungen im Sinne des § 43a BDG 1979 für unzulässig erklärt werden würden. Denn Mobbinghandlungen sind disziplinarrechtlich zu ahndende Dienstpflichtverletzungen (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0154).

In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das rechtliche Interesse darin bestehe, dass der Abzug vom Zustelldienst in den Innendienst eine Retorsionsmaßnahme sei, deren Grund die Nichtoption zu einem gesetzwidrigen Gleitzeitdurchrechnungsmodell sei. Er habe ein rechtliches Interesse, künftige Rechtsgefährdungen abzuwehren, da die belangte Behörde auch nach der verfahrensauslösenden Antragstellung fortlaufend weitere Dienstzuteilungen derselben Art erteilt habe. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass Dienstzuteilungen derselben Art bzw. Retorsionsmaßnahmen künftige Rechtsgefährdungen darstellen würden, ist nicht zu folgen. Die belangte Behörde ist seit 01.01.2021 nicht mehr seine zuständige Dienstbehörde. Die von ihm ins Treffen geführte Betriebsvereinbarung (nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz) sowie die "Ist-Zeit-Regelung" kommt im neuen Ressort (Bundesministerium XXXX ) für ihn nicht mehr zur Anwendung.

Das Beschwerdeverfahren erweist sich somit hinsichtlich der Abweisung des Antrages betreffend die Punkte 3, 6 und 7 wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos und ist gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

3.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Der Tatbestand liegt im gegenständlichen Fall vor, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).

Des Weiteren kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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