VwGH 2009/10/0050

VwGH2009/10/005013.12.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des GS in L, vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stainerstraße 2, gegen den Bescheid des Senates der Johannes Kepler Universität Linz vom 2. Dezember 2008, betreffend Anerkennung einer Prüfung, den Beschluss gefasst:

Normen

UniversitätsG 2002 §78 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
UniversitätsG 2002 §78 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat der Johannes Kepler Universität Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. Dezember 2008 hat der Senat der Johannes Kepler Universität Linz den Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung der am Joseph Schumpeter Institut Wels absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung "Sozialpolitik im internationalen Vergleich" für die gleichnamige Lehrveranstaltungsprüfung im Diplomstudium Sozialwirtschaft an der Johannes Kepler Universität Linz gemäß § 78 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120 (UG 2002), abgewiesen.

Zur Begründung wurde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - ausgeführt, dass es sich beim Joseph Schumpeter Institut Wels um keine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung handle. Eine Anerkennung käme daher gemäß § 78 Abs. 1 UG nur in Betracht, wenn die Prüfung in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt worden wäre. Am Prüfungszeugnis sei zwar vermerkt, dass dieses im Lehrgang universitären Charakters "MBA (Master of Business Administration) in General Management" abgelegt worden sei. Dieser Lehrgang sei vom Beschwerdeführer allerdings nach der von ihm vorgelegten Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades bereits im Oktober 2006 abgeschlossen worden. Durch die Ausstellung des Abschlusszeugnisses und die Verleihung des akademischen Grades sei dokumentiert, dass dieser Lehrgang abgeschlossen sei. Die gegenständliche Prüfung sei am 24. Juni 2008 und somit nicht im Rahmen dieses Lehrganges abgelegt worden. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer seitens des Joseph Schumpeter Instituts die Möglichkeit geboten worden sei, nach Abschluss des Lehrganges weitere Lehrveranstaltungen kostenlos zu absolvieren, könne daran nichts ändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende am 21. Jänner 2009 zur Post gegebene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie (u.a.) darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltungsprüfung "Sozialpolitik im internationalen Vergleich" im Rahmen des Diplomstudiums Sozialwirtschaft an der Johannes Kepler Universität Linz am 27. Jänner 2009 positiv abgelegt und dieses Diplomstudium am 11. März 2009 abgeschlossen habe.

Der Beschwerdeführer bestritt dies nicht und brachte über Vorhalt durch den Verwaltungsgerichtshof, inwieweit er sich nach Ablegung der Prüfung an der Johannes Kepler Universität Linz und Abschluss seines Studiums durch den angefochtenen Bescheid noch beschwert erachte, lediglich vor, dass er eine inhaltliche Entscheidung wünsche.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt, vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 2010, Zl. 2008/10/0029).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. nochmals den vorzitierten hg. Beschluss, Zl. 2008/10/0029).

Ein solcher Fall liegt hier vor:

Der Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde die Anerkennung der am Joseph Schumpeter Institut Wels absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung "Sozialpolitik im internationalen Vergleich" für die gleichnamige Lehrveranstaltungsprüfung im Diplomstudium Sozialwirtschaft an der Johannes Kepler Universität Linz erreichen. Da er diese Prüfung mittlerweile im Rahmen seines Studiums an der Johannes Kepler Universität Linz positiv absolviert und das Studium abgeschlossen hat, besteht kein objektives Interesse des Beschwerdeführers im aufgezeigten Sinn an der Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Zur Entscheidung über den Aufwandersatz ist Folgendes auszuführen:

§ 78 Abs. 1 UG fordert für die Anerkennung einer Prüfung - fallbezogen - die Ablegung der Prüfung "in einem Lehrgang universitären Charakters" und die Gleichwertigkeit mit den im Curriculum vorgesehenen Prüfungen. Der Beschwerdeführer - der die Ablegung der gegenständlichen Prüfung außerhalb des von ihm absolvierten Lehrganges universitären Charakters (nämlich etwa ein Jahr und acht Monate nach dessen Abschluss) nicht in Abrede stellt - vermag daher mit dem Vorbringen, die Gleichwertigkeit sei gegeben, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Es ergibt sich somit vorliegend ohne unverhältnismäßigen Aufwand, dass die Beschwerde - wäre sie nicht gegenstandslos geworden - als unbegründet abzuweisen gewesen wäre. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer der Johannes Kepler Universität gemäß § 47 ff VwGG, insbesondere § 58 Abs. 2 leg. cit., iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, den im Spruch festgesetzten Aufwandersatz zu leisten.

Wien, am 13. Dezember 2010

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte