PG 1965 §41
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2223007.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (ehemals: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter) vom 23.07.2019, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung seines Ruhebezuges gemäß § 41 Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es zu lautet hat:
„Es wird festgestellt, dass gemäß § 39 PG 1965, BGBl. 340/1965 idF BGBI. I. Nr. 102/2018, im Bezugszeitraum 06/2019 bis 08/2019 ein Übergenuss in der Höhe von EUR 123,69 brutto besteht, der dem Bund zu ersetzen ist.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte (mit Schreiben vom 12.06.2015) am 24.06.2015 bei der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (in der Folge: BVA, wenngleich nunmehr korrekt: BVAEB) die bescheidmäßige Zuerkennung seiner monatlichen Beamtenpension ab 01.01.2015 in Höhe von EUR 5.718,64 monatlich (ungedeckelte Anpassung seiner vorausgegangenen Pension um 1,7 %) und die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz ab dem 01.01.2015 inklusive der Sonderzahlungen.
1.2. Mit Bescheid der BVA vom 06.07.2015, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 Pensionsgesetz 1965 (PG) von 01.01.2015 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48 gebühre. Begründend verwies die BVA insbesondere zur Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 darauf, dass für die ab 01.01.1955 geborenen Beamten das System der Parallelrechnung gemäß § 99 PG 1965 gelte. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016, W174 2112362-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, wurde das unter Punkt 1.3. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016, W174 2112362-1/5E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Inhaltlich wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom selben Tag, Ro 2016/12/0027-4, verwiesen.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, dass die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG der Richtlinie des Rates der Europäischen Union, 2000/78/EG , vom 27.11.2000, zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf widerspreche, da – zusammengefasst – nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte, welche unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen, der in § 99 PG normierten Parallelrechnung ebenso wenig unterliegen würden wie der BF, für die nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten aber dennoch – weil sie, anders als der BF, nicht vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind – die ungünstige Pensionsanpassungsregel des § 41 Abs. 3 PG 1965 nicht zur Anwendung gelange. Dadurch werde die Altersgruppe des BF gegenüber nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten, auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 Anwendung finde, diskriminiert. Die zuletzt genannte Altersgruppe erlange nämlich nicht nur – wie die erstgenannte Altersgruppe – einen ihrer bisherigen Dienst- und Beitragsleistung angepassten, ausschließlich nach den günstigeren Regeln des PG ermittelten (Erst-)Ruhebezug, sondern darüber hinaus – anders als die erstgenannte Altersgruppe – eine günstigere Anpassung desselben während der ersten drei Jahre des Ruhestandes.
1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, wurde der unter Punkt 1.2. genannten Beschwerde des BF insofern stattgegeben, als der Spruch zu lauten hat:
„Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.“
Bei der Berechnung des dem BF zustehenden Ruhebezuges wurde in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG unangewendet gelassen.
Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
1.6. Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, die am 22.12.2018 kundgemacht wurde, wurde § 41 Abs. 3 PG dahingehend geändert, dass diese Bestimmung nicht nur bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, anwendbar ist, sondern auch auf jene, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren wurden und die unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen.
Gemäß § 109 Abs. 85 PG in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 , trat § 41 Abs. 3 PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2010/111 , rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
1.7. Mit Schreiben vom 15.05.2019 teilte die BVA dem BF mit, dass aufgrund der am 22.12.2018 mit https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 ausgegebenen 2. Dienstrechts-Novelle 2018, mit welcher § 41 Abs. 3 PG rückwirkend geändert worden sei, nunmehr eine wesentliche Änderung jener Rechtslage vorliege, die der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, zu Grunde gelegt worden war. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, komme daher keine Bindungswirkung mehr zu. Der Ruhebezug des BF sei daher rückwirkend mit 01.01.2015 unter Anwendung des § 41 Abs. 3 PG idF BGBI. Nr. 102/2018 neu zu bemessen.
Somit würden sich folgende Beträge ergeben: Zum 01.01.2015 der Betrag von EUR 5.670,48 monatlich, zum 01.01.2016 der Betrag von EUR 5.705,47 monatlich, zum 01.01.2017 der Betrag von EUR 5.751,11 monatlich, zum 01.01.2018 der Betrag von EUR 5.751,11, sowie zum 01.01.2019 der Betrag von EUR 5.819,11 monatlich.
Der BF habe im Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2018 seine Ruhebezüge in der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, festgestellten Höhe gutgläubig in Empfang genommen. Eine Aufrechnung gemäß § 39 PG finde daher nicht statt.
Mit Inkrafttreten der Novelle https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 am 23.12.2018 liege ab 01.01.2019 kein gutgläubiger Empfang mehr vor. Daher seien die Überbezüge ab 01.01.2019 von den Ruhebezügen des BF einzubehalten; dies seien derzeit (Stand 05/2019) EUR 453,53.
Dem BF wurde von der BVA die Gelegenheit eingeräumt, hierzu binnen einer Frist von vier Wochen Stellung zu nehmen.
1.8. Mit Schreiben vom 27.05.2019 führte der BF aus, dass der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen einer unionsrechtswidrigen altersbezogenen Diskriminierung im Hinblick auf die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG bejaht und das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehend die Pension des BF in jener Höhe festgesetzt habe, die sich ohne die Anwendung des § 41 Abs. 3 PG ergebe.
Durch die 2. Dienstrechtsnovelle 2018 sei in § 41 Abs. 3 PG nach „vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten“ die Passage „sowie bei jenen, auf die § 99 Abs. 6 anwendbar ist“ eingefügt worden. Es sei somit eine Regelungsänderung nur in Bezug auf die von § 99 Abs. 6 PG Betroffenen vorgenommen worden, nicht hingegen in Bezug auf die den BF betreffende Gesetzregelung. Es könne daher überhaupt nicht zur Diskussion stehen, dass eine zu Gunsten des BF ergangene rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung dadurch außer Kraft gesetzt werden könnte. Ob die Regelung nun (anders als früher) unionsrechtskonform sei, habe dafür keinerlei Bedeutung. Eine Reduzierung des Pensionsanspruches des BF gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts entbehre jeglicher Rechtsgrundlage, das gelte selbstverständlich auch für jedwede Rückforderung wegen eines angeblichen Übergenusses. Es bedürfe in diesem Sinne auch keiner weiteren Entscheidung, für den BF bestehe ein Anspruch aufgrund bereits entschiedener Sache.
Der BF behalte sich die Einbringung einer Klage gemäß Art. 137 B-VG vor und beantrage nur vorsichtshalber bescheidmäßige Absprache über den an ihn zu leistenden Ruhebezug und zwar ab Beginn seines Ruhestandes, insbesondere aber für die Zeit ab 01.01.2019.
1.9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVA vom 23.07.2019, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 PG BGBl. Nr. 340, idF BGBl. I. Nr. 102/2018, vom 01.01.2015 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48, ab 01.01.2016 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.705,47, ab 01.01.2017 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.751,11, ab 01.01.2018 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich EUR 5.751,11 und ab 01.01.2019 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.819,11 gebühre (Spruchpunkt 1).
Es wurde festgestellt, dass gemäß § 39 PG idF BGBl. I Nr. 102/2018, im Bezugszeitraum 01/2019 bis 08/2019 ein Übergenuss in der Höhe von EUR 577,22 brutto bestehe, der dem Bund zu ersetzen sei (Spruchpunkt 2.)
Begründend führte die BVA aus, dass aufgrund der am 22.12.2018 mit https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 ausgegebenen 2. Dienstrechts-Novelle 2018, § 41 Abs. 3 PG rückwirkend geändert worden sei.
Damit liege nunmehr eine wesentliche Änderung jener Rechtslage, die der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, zu Grunde gelegen worden war. In der Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung des Ruhebezuges des BF komme daher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, keine Bindungswirkung mehr zu. Es liege eine neue Verwaltungssache vor, sodass die genannte rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einer neuerlichen verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht entgegenstehe (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 68 Rz 32ff).
Der Ruhebezug des BF sei daher rückwirkend mit 01.01.2015 unter Anwendung des § 41 Abs. 3 PG idF BGBI. Nr. 102/2018 neu zu bemessen.
Somit würden sich folgende Beträge ergeben: Zum 01.01.2015 der Betrag von EUR 5.670,48 monatlich, zum 01.01.2016 der Betrag von EUR 5.705,47 monatlich, zum 01.01.2017 der Betrag von EUR 5.751,11 monatlich, zum 01.01.2018 der Betrag von EUR 5.751,11, sowie zum 01.01.2019 der Betrag von EUR 5.819,11 monatlich.
Der BF habe im Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2018 seine Ruhebezüge in der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, festgestellten Höhe gutgläubig in Empfang genommen. Eine Aufrechnung gemäß § 39 PG finde daher nicht statt. Mit Inkrafttreten der Novelle https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 am 23.12.2018 liege ab 01.01.2019 kein gutgläubiger Empfang mehr vor. Daher seien die Überbezüge ab 01.01.2019 von den Ruhebezügen des BF einzubehalten; dies seien derzeit (Stand Juli/2019) EUR 577,22 brutto.
1.10. Gegen den unter Punkt 1.9. genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF. Darin verwies der BF auf seine Stellungnahme vom 27.05.2019 und führte ergänzend aus, dass in der Bescheidbegründung zur einzig strittigen Frage, ob das von der BVA zugrunde gelegte Abgehen von der BVwG-Entscheidung zulässig und richtig sei, nichts Sinnvolles enthalten sei. Der BF halte daher seine Stellungnahme vom 27.05.2019 aufrecht. Er stehe unverändert auf dem Standpunkt, dass jedenfalls in Bezug auf die Pensionshöhe ab 01.01.2015 eine Entscheidung gänzlich unzulässig gewesen sei, weil es dazu auch schon eine betragsmäßige Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gegeben habe. Lediglich über die daraus zufolge jährlicher Anpassungen ab 01.01.2016 resultierenden Pensionsausmaße hätten beitragsmäßige Feststellungen sowie auch eine Feststellung dahingehend, dass ein Übergenuss nicht entstanden und daher auch nicht rückzuerstatten sei, getroffen werden dürfen.
Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid insoweit ersatzlos aufzuheben, als in seinem Spruchpunkt 1 sein monatlicher Ruhebezug ab 01.01.2015 mit brutto EUR 5.670,48 festgesetzt werde und im Übrigen den Spruchpunkt 1. dahin abzuändern, dass die jährlichen betraglichen Ansprüche an Brutto-Ruhebezug in jener Höhe festgesetzt werden, die sich ausgehend von der Entscheidung des BVwG einerseits und der jährlichen Pensionsanpassungen andererseits ergeben würden; weiters den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahin abzuändern, dass der BF im Rahmen des ihm geleisteten Ruhebezuges keinen Übergenuss empfangen habe und daher auch keinen Übergenuss rückzuerstatten habe sowie in eventu, dass die Rückforderung wegen gutgläubigen Empfanges entfalle.
1.11. Am 26.08.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.12. Mit Schreiben vom 13.07.2020 teilte die BVA dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund dessen Ersuchen mit, dass der Übergenuss des BF ab Juni 2019 bis August 2019 EUR 123,69 betragen würde. Der im Zeitraum 01/2019 bis inklusive 05/2019 einbehaltene Betrag betrage daher brutto EUR 453,53.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF wurde am XXXX geboren und bezieht seit XXXX Ruhegenuss.
2.1.2. Mit Bescheid der BVA vom 18.12.2012, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF ab XXXX ein monatlicher brutto Ruhegenuss von EUR 4.938,43 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich EUR 596,07, insgesamt somit EUR 5.534,50 zustehe.
Die Anpassung der Ruhebezüge erfolgte gemäß § 41 PG 1965, erstmalig am 01.01.2014 auf monatlich brutto EUR 5.623,05 sowie am 01.01.2015 durch Erhöhung mit einem Fixbetrag von EUR 47,43 auf monatlich brutto 5.670,48. Es erfolgte daher eine gedeckelte Pensionsanpassung.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
2.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016, W174 2112362-1/5E, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
2.1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, wurde das unter Punkt 2.1.3. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016, W174 2112362-1/5E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Begründet führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, dass die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG der Richtlinie des Rates der Europäischen Union, 2000/78/EG , vom 27.11.2000, zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf widerspreche, da – zusammengefasst – nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte, welche unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen, der in § 99 PG normierten Parallelrechnung ebenso wenig unterliegen wie der BF, für die nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten aber dennoch - weil sie, anders als der BF, nicht vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind - die ungünstige Pensionsanpassungsregel des § 41 Abs. 3 PG 1965 nicht zur Anwendung gelangte-
Dadurch werde die Altersgruppe des BF gegenüber nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten, auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 Anwendung finde, diskriminiert. Die zuletzt genannte Altersgruppe erlange nämlich nicht nur - wie die erstgenannte Altersgruppe - einen ihrer bisherigen Dienst- und Beitragsleistung angepassten, ausschließlich nach den günstigeren Regeln des PG 1965 ermittelten (Erst-)Ruhebezug, sondern darüber hinaus - anders als die erstgenannte Altersgruppe - eine günstigere Anpassung desselben während der ersten drei Jahre des Ruhestandes.
2.1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, wurde der Beschwerde des BF insofern stattgegeben, als der Spruch zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.“
Bei der Berechnung des dem BF zustehenden Ruhebezuges wurde in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG unangewendet gelassen.
2.1.6. Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, die am 22.12.2018 kundgemacht wurde, wurde § 41 Abs. 3 PG dahingehend geändert, dass diese Bestimmung nicht nur bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, anwendbar ist, sondern auch auf jene, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren wurden und die unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen.
Gemäß § 109 Abs. 85 PG in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 , trat § 41 Abs. 3 PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2010/111 , rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
2.1.7. Mit Schreiben vom 15.05.2019 teilte die BVA dem BF mit, dass aufgrund der am 22.12.2018 mit https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 ausgegebenen 2. Dienstrechts-Novelle 2018, mit welcher § 41 Abs. 3 PG rückwirkend geändert worden sei, nunmehr eine wesentliche Änderung jener Rechtslage vorliege, die der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, zu Grunde gelegt worden war. Es komme daher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, keine Bindungswirkung mehr zu. Der Ruhebezug des BF sei daher rückwirkend mit 01.01.2015 unter Anwendung des § 41 Abs. 3 PG idF BGBI. Nr. 102/2018 neu zu bemessen.
Der BF habe im Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2018 seine Ruhebezüge in der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, festgestellten Höhe gutgläubig in Empfang genommen. Eine Aufrechnung gemäß § 39 PG finde daher nicht statt.
Mit Inkrafttreten der Novelle https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 am 23.12.2018 liege ab 01.01.2019 kein gutgläubiger Empfang mehr vor. Daher seien die Überbezüge ab 01.01.2019 von den Ruhebezügen des BF einzubehalten; dies seien derzeit (Stand 05/2019) EUR 453,53.
2.1.8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVA vom 23.07.2019, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 PG BGBl. Nr. 340, idF des BGBl. I. Nr. 102/2018, vom 01.01.2015 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48, ab 01.01.2016 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.705,47, ab 01.01.2017 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.751,11, ab 01.01.2018 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich EUR 5.751,11 und ab 01.01.2019 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.819,11 gebühre (Spruchpunkt 1.). Es wurde festgestellt, dass gemäß § 39 PG idF BGBl. I Nr. 102/2018, im Bezugszeitraum 01/2019 bis 08/2019 ein Übergenuss in der Höhe von EUR 577,22 brutto bestehe, der dem Bund zu ersetzen sei (Spruchpunkt 2.).
Dies deshalb, da aufgrund der am 22.12.2018 mit https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 ausgegebenen 2. Dienstrechts-Novelle 2018, § 41 Abs. 3 PG rückwirkend geändert worden sei. Daher sei der Ruhebezug des BF rückwirkend mit 01.01.2015 unter Anwendung des § 41 Abs. 3 PG idF BGBI. Nr. 102/2018 neu zu bemessen.
Der BF habe im Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2018 seine Ruhebezüge in der vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, festgestellten Höhe gutgläubig in Empfang genommen. Eine Aufrechnung gemäß § 39 PG finde daher nicht statt.
Mit Inkrafttreten der Novelle https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 am 23.12.2018 liege ab 01.01.2019 kein gutgläubiger Empfang mehr vor. Daher seien die Überbezüge ab 01.01.2019 von den Ruhebezügen des BF einzubehalten; dies seien derzeit (Stand Juli/2019) EUR 577,22 brutto.
2.1.9. Gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid der BVA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF.
Der BF stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid insoweit ersatzlos aufzuheben, als in seinem Spruchpunkt 1. sein monatlicher Ruhebezug ab 01.01.2015 mit brutto EUR 5.670,48 festgesetzt werde und im Übrigen den Spruchpunkt 1. dahin abzuändern, dass die jährlichen betraglichen Ansprüche an Brutto-Ruhebezug in jener Höhe festgesetzt werden, die sich ausgehend von der Entscheidung des BVwG einerseits und der jährlichen Pensionsanpassungen andererseits ergeben würden; weiters den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides dahin abzuändern, dass der BF im Rahmen des ihm geleisteten Ruhebezuges keinen Übergenuss empfangen habe und daher auch keinen Übergenuss rückzuerstatten habe (in eventu, dass die Rückforderung wegen gutgläubigen Empfanges entfalle).
Die Richtigkeit der Berechnung der Pensionshöhe ohne Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werde nicht bestritten. Der übrige Teil schon.
2.2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Zu A.I.) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.:
2.3.1. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, laute(te)n auszugsweise:
„Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
§ 41. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden
Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(3) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt. […]
ABSCHNITT XIII
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
Parallelrechnung
§ 99. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. In diesem Fall ist der Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.“
§ 99 Abs. 6 PG 1965 wurde durch BGBl. I Nr. 65/2015 aufgehoben.
2.3.2. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, 1965, BGBl. 340/1965, in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 , lauten auszugsweise:
„Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
§ 41. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden
Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(3) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, sowie bei jenen, auf die § 99 Abs. 6 anwendbar ist, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
[…]
Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften
§ 109. (85) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:1. § 41 Abs. 3 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, und § 105 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,2. § 41 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80/2005, mit 10. August 2005,3. § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/2008, mit 10. Jänner 2008,4. § 41 Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, mit 30. Dezember 2008,5. § 41 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, mit 1. Jänner 2011,[…]“
2.3.3. Die Erläuterungen zur 2. Dienstrechtsnovelle 2018, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 , lauten auszugsweise wie folgt:
Zu Art. 11 Z 1 (§ 41 Abs. 3):
„Der VwGH hat unter Zl. Ro 2016/12/0027, vom 25. Oktober 2017, ausgeführt, dass im Hinblick auf die Anwendung des § 41 Abs. 3 die Altersgruppe der vor 1955 geborenen Beamtinnen und Beamten gegenüber den nach 1954 geborenen Beamtinnen und Beamten, auf die § 99 Abs. 6 anzuwenden war, diskriminiert wäre. Um diese Diskriminierung zu beseitigen, werden jene Beamtinnen und Beamten, auf die § 99 Abs. 6 anzuwenden war, rückwirkend in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 3 einbezogen.“
2.3.4. Die einschlägigen Bestimmungen des ASVG lauten auszugsweise wie folgt:
„Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
§ 108h. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem
1. Jänner dieses Jahres liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses
Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der
Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.[…]
634. (12) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass1. jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht.“
2.3.5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
2.3.5.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, wurde rechtskräftig ausgesprochen:„Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.“
Bei dieser Berechnung des dem BF zustehenden Ruhebezuges wurde in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG BGBl. 340/1965, idF BGBl. I Nr. 111/2010, unangewendet gelassen.
2.3.5.2. Mit der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, die am 22.12.2018 kundgemacht wurde, wurde § 41 Abs. 3 PG dahingehend geändert, dass diese Bestimmung nicht nur bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, anwendbar ist, sondern auch auf jene, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren wurden und die unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen. Mit dieser Novelle wurde den im Erkenntnis vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4 geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die (ehemals diskriminierende) Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG Rechnung getragen und der Wirkungsbereich dieser Bestimmung auch auf jene Personengruppe ausgedehnt, auf die § 99 Abs. 6 PG anwendbar ist.
Gemäß § 109 Abs. 85 PG in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 , ist § 41 Abs. 3 PG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2010/111 , rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.
2.3.5.3. Die BVA nahm aufgrund der unter Punkt 2.3.5.2. dargelegten Gesetzesnovellierung und des rückwirkenden Inkrafttretens eine Neuberechnung des Ruhebezuges des BF vor.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der BVA vom 23.07.2019, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 PG BGBl. Nr. 340, idF des BGBl. I. Nr. 102/2018, vom 01.01.2015 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48, ab 01.01.2016 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.705,47, ab 01.01.2017 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.751,11, ab 01.01.2018 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich EUR 5.751,11 und ab 01.01.2019 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.819,11 gebühre (Spruchpunkt 1.).
Dies deshalb, da der Modus der Anpassung nach § 41 Abs. 3 PG laute:
1. Pensionen, die 60% der (monatlichen) Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten, werden mit dem Anpassungsfaktor 1,017 vervielfacht.
2. Die übrigen Pensionen sind um einen Fixbetrag zu erhöhen, der sich aus der Multiplikation von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Anpassungsfaktor ergibt.
In beiden Fällen sei die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2015 (EUR 4.650,00) heranzuziehen. Mit dem Anpassungsfaktor anzupassen seien daher Pensionen bis einschließlich EUR 2.790,00 (Z 1), die übrigen Pensionen seien um den Fixbetrag von EUR 47,43 zu erhöhen.
Der Ruhebezug des BF ist ab 01.01.2012 angefallen und wurde erstmalig ab 01.01.2014 angepasst.
Da der Ruhebezug des BF von monatlich brutto € 5.623,05 im Jahr 2014 den Betrag von EUR 2.790,00 übersteigt, war die Erhöhung des Ruhegenusses mit dem Fixbetrag von EUR 47,43 ab 01.01.2015 vorzunehmen.
Der Ruhebezug ab 01.01.2015 beträgt somit – unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 3 PG – brutto EUR 5.670,48 und fällt damit geringer aus, als mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, festgestellt (monatlich brutto EUR 5.718,64).
2.3.5.4. In der Beschwerde gegen den Bescheid der BVA vom 23.07.2019, Zl. XXXX , macht der BF geltend, dass es der BVA verwehrt sei, neuerlich in der selben Sache zu entscheiden. Es liege aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, entschiedene Sache vor. Die BVA stützt ihr Vorgehen auf § 68 AVG.
„2. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,3. tatsächlich undurchführbar ist oder4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“
Ziel und Zweck der Regelung des https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ist es, die Bestandskraft von Bescheiden zu schützen (Kopp, ZfV 1977, 390), oder anders ausgedrückt, eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides durch die Verwaltungsbehörde, insb der im Spruch des Bescheides getroffenen normativen Anordnung, außerhalb des Rechtsmittelverfahrens nur unter bestimmten, vom Gesetz eng begrenzten Voraussetzungen zuzulassen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 1).
Die Anordnung des https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung (dh bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; vgl auch Thienel/Zeleny20 AVG § 68 Anm 4). Anbringen, die darauf abzielen, sind (außer in den hier nicht in Rede stehenden Fällen der §§ 69 und 71 AVG) gem https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn sie nicht (ausnahmsweise) der Behörde (von Amts wegen) „Anlass zu einer Verfügung gem den Abs. 2 bis 4“ des https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 geben. Nach Jud und Lehre resultiert aus dieser Regelung – andere Rechtskraftmodelle (vgl zB https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; dazu Ritz, Rechtskraftdurchbrechungen 295 ff; Staringer, Rechtskraftdurchbrechungen 268 ff) müssten sich aus einer positivrechtlichen Anordnung ergeben –, dass formell rechtskräftige Bescheide prinzipiell auch materiell rechtskräftig werden, oder anders gewendet, dass aus der formellen („äußeren“) Rechtskraft eines Bescheides grundsätzlich auch seine materielle („innere“) Rechtskraft (Hellbling 416) folgt (zB https://rdb.manz.at/document/ris.vwghr.JWR_1985090016_19860205X01?execution=e3s1 ; VwSlg 14.861 A/1998; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; vgl auch Antoniolli/Koja 583; Hellbling 419 f; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 562; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 461 f; Mannlicher/Quell AVG § 68 Anm 3; Ringhofer, ÖJZ 1953, 89; Thienel/Schulev-Steindl5 235; Thienel/Zeleny20 AVG § 68 Anm 4) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 12).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 nicht unmittelbar anwendbar, da https://rdb.manz.at/document/ris.n.NOR40147930?execution=e3s1 den IV. Teil des AVG von der sinngemäßen Anwendung durch die VwG ausnimmt. Überdies eröffnet das VwGVG keine vergleichbaren Möglichkeiten zur Durchbrechung der Rechtskraft der Erkenntnisse (vgl https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ). Allerdings vertritt der VwGH in stRsp die Auffassung, dass der sich aus https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ergebende tragende Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wonach über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf (ne bis idem), auch im Verfahren vor den VwG maßgeblich ist (vgl https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 6/7).
Die Unabänderlichkeit ist – so der VwGH – „das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung“ (https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ). Sie verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, zB der Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird (Antoniolli/Koja 582 f; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 559; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 458 ff; Thienel/Schulev-Steindl5 234). Die bescheiderlassende Behörde ist – wie auch jede andere – an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, dh auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären, außer sie ist durch eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (wie zB durch § 68 Abs 2 bis 4, § 69 Abs 3 und https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ) ausdrücklich dazu befugt (vgl VwSlg 8035 A/1971; 10.074 A/1980; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; ferner Mannlicher/Quell AVG § 68 Anm 3 und 5; Schick, Unwiderrufbarkeit 126 f; Thienel/Zeleny20 AVG § 68 Anm 4) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 16).
Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides („ne bis de eadem re sit actio“, „ne bis in idem“ [vgl https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; 0https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ]) ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (VwSlg 10.074 A/1980; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/ris.vwght.JWT_2014090029_20150217L00?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; vgl auch Antoniolli/Koja 583; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 559; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 462; Thienel/Schulev-Steindl5 235). Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende, „bestätigende“ [vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 559; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 462; Leeb, Bescheidwirkungen 12 f]) ergehen (https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; 0https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ). Sie wäre inhaltlich rechtswidrig (§ 66 Rz 31, 53 ff; VwSlg 12.999 A/1989; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ) und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen (VfSlg 6930/1972; 10.086/1984; 14.467/1996; vgl auch Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 463). Sie derogiert dem abgeänderten (aufgehobenen, bestätigten) Bescheid (vgl Rz 49) und ist gem https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 581a; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 462, 603; ferner https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ). Jedoch wird nach Ansicht des VwGH die Partei in keinem Recht verletzt, wenn die Behörde unter Missachtung der materiellen Rechtskraft in derselben Sache noch einmal entscheidet und den gleichen abweisenden Bescheid (anstelle eines zurückweisenden Bescheides) erlässt (vgl https://rdb.manz.at/document/ris.vwght.JWT_1985020083_19850425X00?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/ris.vwght.JWT_2011060044_20130827X00?execution=e3s1 ; ferner Rz 45, 48, 51) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 20).
Zur Identität der Sache:
Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 liegt vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen, in der Rechtslage, auf welche die Behörde den Bescheid gestützt hat (https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ), keine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ). Dementsprechend stellt eine bloße Neuerlassung der gleichen Norm mit unverändertem Inhalt keine maßgebende Änderung der Rechtslage dar (vgl https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ). Die Behörde hat von dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten Rechtsvorschriften auszugehen und zu beurteilen, ob dieser Sachverhalt nach der neuen Rechtslage zu einem anderen Ergebnis in der Sache (VwSlg 10.285 A/1980; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ), zu einem anderen Norminhalt des Bescheides, führen würde (Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286f). Von einer geänderten Rechtslage kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (vgl https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ). Davon zu unterscheiden ist eine Änderung der Rechtslage, durch die bereits ex lege entweder die rechtliche Existenz des Bescheides beendet oder die Rechtsposition des Adressaten abgewandelt wird (vgl Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 286). Bedeutsam kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; 24.06.2014, Ro 2014/05/0050) oder eine allfällige Änderung der Jud der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (vgl zB https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ). Eine Änderung der Rechtslage kann sich auch aus neuen unionsrechtlichen Normen ergeben (siehe Rz 137 ff) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 32).
Beruft sich die Partei aber zu Recht auf eine neue (im für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen Punkt für sie günstigere) Rechtslage, kann ihr – selbst wenn der nunmehrige mit dem ursprünglich eingebrachten Antrag ident ist – nicht entgegengehalten werden, dass res iudicata vorliege, weil es sich infolge der geänderten Rechtslage in rechtlicher Hinsicht um eine andere Sache handelt (https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; vgl auch Leeb in FS Raschauer 299 ff).
Bei Bescheiden, die – wie zB die Baugenehmigung oder die Staatsbürgerschaftsverleihung – auf Dauer angelegte Rechte verleihen oder Pflichten begründen, kann aus den ihnen zugrunde liegenden Vorschriften hervorgehen, dass sie auch bei Änderung der Rechtslage weiterhin aufrecht bleiben und dass trotz der geänderten normativen Grundlagen ein amtswegiger Eingriff in die bestehende Berechtigung nicht zulässig ist (vgl Hengstschläger, Die Verwaltung 1979, 367 ff; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 484; Kopp, ZfV 1977, 394 f; Ringhofer, ÖJZ 1953, 121 ff; Thienel/Schulev-Steindl5 239; Schulev-Steindl, Rechtskraftdurchbrechungen 243 ff). Für die Frage, ob und inwieweit die Änderung der maßgeblichen Rechtslage bei gleichbleibendem Sachverhalt die Erlassung eines neuen Bescheides in der „entschiedenen Sache“ zulässt oder gebietet, sind bei Bescheiden mit Dauerwirkung insb auch allfällige Anordnungen in Übergangsvorschriften maßgeblich (vgl https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; ferner Walter/Thienel I2 AVG § 68 Anm 12). In solchen Fällen kann der ansonsten geltende Grundsatz, dass die materielle Rechtskraft ausgeschaltet und die Aufhebung oder Abänderung des Bescheides zulässig wird, wenn an die Stelle der Verwaltungsvorschriften, die ihm zugrunde gelegt wurden, neue Regelungen getreten sind (https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ), nicht zum Tragen kommen. Vielmehr bewirkt die Umgestaltung der maßgeblichen Rechtslage nur, dass künftige Entscheidungen nach den neuen Vorschriften zu treffen sind, bestehende Bescheide aber davon unberührt weiterhin in Geltung bleiben (vgl Leeb in FS Raschauer 297 ff; Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 285; Thienel/Schulev-Steindl5 239; vgl hingegen VwSlg 3861 A/1955 sowie VwGH 05.9.1966, 601/66, wo der VwGH annahm, dass die Änderung eines Flächenwidmungsplanes eine vorher erteilte Bauplatzgenehmigung unwirksam mache) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 35).
Die Zurückweisung eines Anbringens gem https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt (Rz 23 ff) noch an der maßgeblichen Rechtslage (Rz 32 ff) etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren (Rz 36 ff) im Wesentlichen mit dem früheren deckt (https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/1109_3_avg_p0068?execution=e3s1 ; https://rdb.manz.at/document/ris.vwght.JWT_2011100040_20110513X00?execution=e3s1 ) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 39).
Im gegenständlichen Fall hat sich die Rechtslage so geändert, dass sie, wenn sie schon vor dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, und jenem des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, in der novellierten Form existent gewesen wäre, eine andere Entscheidung – konkret eine andere ziffernmäßige Berechnung des Ruhebezuges des BF – nach sich gezogen hätte. Die neue Rechtslage ist darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber den vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, geäußerten Bedenken gegen die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG (Diskriminierung ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung) Rechnung tragen wollte.
Es liegt somit eine neue Sache vor. Der Einwand des BF, es liege res iudicata vor, geht daher ins Leere.
2.3.5.5. Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG und der damit verbundenen Herstellung einer neuen Rechtslage auch in Bezug auf den BF samt Herabsetzung seines Ruhebezuges wird in den Vertrauensschutz des BF eingegriffen.
Der Gesetzgeber kann gehalten sein, bestimmte Rechtsnormen nur unter Beachtung von durch Betroffene faktisch getroffene Dispositionen abzuändern; insbesondere können Übergangsbestimmungen erforderlich sein (VfSlg 13.177/1992). Der Gleichheitssatz schließt aber nicht von vornherein aus, dass auf einen vor Änderung der Rechtslage gestellten Parteienantrag das neue Recht anzuwenden ist (VfSlg 14.268/1995).
Vertrauen kann auch durch gerichtliche Auslegung eines Gesetzes entstehen. Die Rechtsprechung selbst eines Höchstgerichts kann aber nicht in gleichem Maß Vertrauen beanspruchen wie eine gesetzliche Regelung (VfSlg 17.340/2004). Der Gesetzgeber ist auch grundsätzlich befugt, eine Rechtsprechung zu korrigieren und verletzt den Vertrauensschutz nicht, wenn dies entsprechend rasch erfolgt (VfSlg 17.311/2004; OGH, JBl 2006, 242).
2.3.5.5.1. Der Verfassungsgerichtshof judiziert betreffend den Vertrauensschutz im Pensionsversicherungsgerecht, (vgl VfGH G 184/87, VfSlg 11.665 – Ruhensbestimmungen Beamte; sowie VfGH B 4870/96, VfSlg 14.846 – Ruhegenuss Gemeinderäte), dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Er hat aber auch stets betont, dass der Gesetzgeber durch den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitssatz gehalten ist, dem Vertrauensschutz bei seinen Regelungen Beachtung zu schenken. Er hat daher nicht nur (echte) Rückwirkungen von gesetzlichen Regelungen, sondern auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes geprüft. In einer Entscheidung zur Rückwirkung im Steuerrecht (VfGH G 228/89, VfSlg 12.186) hat der VfGH – unter Vertiefung früherer Rsp – gesetzliche Vorschriften mit dem Gleichheitssatz in Konflikt gesehen, wenn und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten, und dass schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen können. Er hat im Erk G 283/89, VfSlg 12.322 (Getränkesteuer) daraus abgeleitet, dass es zur Beurteilung der Gleichheitskonformität insb von Bedeutung sei, ob Normunterworfene bei einem Eingriff in ihre Rechtsposition in einem Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden, auf das sie sich berechtigterweise berufen konnten, und nicht etwa besondere Umstände vorliegen, die eine solche Rückwirkung – bspw um einen gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen – verlangen (vgl auch VfGH B 123/90, VfSlg 12.485 – Nachtfahrverbot I; V 210/91, VfSlg 12.944 – Nachtfahrverbot II) (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Vor §§ 108–108l ASVG, Rz 1).
2.3.5.5.2. Bei der Novellierung von Regelungen, die (Alters-)Pensionen betreffen (entweder in Form der direkten Reduzierung ihrer Höhe oder in Form von Ruhensbestimmungen), fällt besonders ins Gewicht, dass die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension einrichten: Häufig haben Pensionisten jahrzehntelang Beiträge in der Erwartung entrichtet, dass durch die Pensionierung kein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung eintreten werde; mit einer bestimmten Pensionsregelung sind daher auch Erwartungen der Betroffenen verbunden. Sie vertrauen darauf, dass diese Erwartungen nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffende Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt werden. Eine Missachtung dieses Vertrauens wiegt bei Pensionisten besonders schwer, weil sie sich nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen könnten, wenn ihre Erwartungen infolge einer Änderung der Gesetzeslage nicht erfüllt würden (VfGH G 184/87, VfSlg 11.665 – Ruhensbestimmungen Beamte; ähnlich VfGH B 4870/96, VfSlg 14.846 – Ruhegenuss Gemeinderäte; VfGH G 186/02, VfSlg 16.764 = https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.EN0306060001?execution=e4s2 , 245 [Öhlinger] – Invaliditätspension) (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Vor §§ 108–108l ASVG, Rz 2).
2.3.5.5.3. Bei Pensionsreformen muss abgeklärt werden, ob eine geplante Maßnahme vor dem VfGH Bestand haben wird. Das Prüfschema für eine Risikoabschätzung ist hier seit langem unverändert. Es wird zunächst gerechnet und dann geprüft:
Handelt es sich grundsätzlich um eine durch Gesetz erworbene Rechtsposition? (Siehe zuletzt ausdrücklich https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIrda201505a07?execution=e4s4&highlight=vertrauensschutz , Rz 50: „... der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz [kann sich] nur aus Erwartungshaltungen in Bezug auf geltende Rechtsnormen und nicht auf mögliche künftige Rechtsentwicklungen ergeben ...", unter Hinweis auf Holoubek in Holoubek/Lang (Hrsg), Vertrauensschutz im Abgabenrecht 17.)
Gibt es gute Gründe, die zum Vertrauen auf einen Fortbestand berechtigen? (Dies ist etwa beim Versicherungsfall der geminderten Erwerbsfähigkeit wegen der Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes des Eintritts der damit verbundenen Leidenszustände nicht der Fall (VfGH 2002/VfSlg 16.764).)
Ist der Eingriff intensiv? Kommt man über eine 10%ige Kürzung hinaus? (Siehe zB VfGH 2006/VfSlg 18.010 (Kürzung des Bruttoruhegenusses in der Wiener Pensionsordnung von weniger als 9 %) - keine Verletzung; VfGH 2000/VfSlg 15.936 (Streichung der Sonderzahlungen von Rechtspraktikanten, etwas über 14 %) - verfassungswidrig; VfGH 2004/VfSlg 17.254 (Kürzung der Nettopension von Notaren um etwa 20 - 26 %) - verfassungswidrig.)
Ist er plötzlich? (VfGH 2013/VfSlg 19.763 (keine zeitliche Einschleifregelung) - verfassungswidrig.)
Wie lange müssen die Übergangsfristen sein, um das Risiko einer Verfassungswidrigkeit gering zu halten? (Siehe zB VfGH 2003/VfSlg 16.923 (ua Anhebung des Pensionsantrittsalters) - in diesem Punkt keine Verletzung; VfGH 2013/VfSlg 19.763 (keine zeitliche Einschleifregelung) - verfassungswidrig; VfGH 2013/VfSlg 19.832 (Gewicht der Eingriffe wird durch Anwendung eines differenzierten Systems von begleitenden Maßnahmen gemildert); https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIrda201505a07?execution=e4s4&highlight=vertrauensschutz ua (Übergangsregime bei "Hacklern") - keine Verletzung.)
Wird eine punktuelle Maßnahme geplant, die etwa nur Pensionistinnen und Pensionisten erfassen soll oder handelt es sich um ein großes Maßnahmenpaket, das einen größeren Personenkreis trifft? (Siehe zB VfGH 1988/VfSlg 11.665 (Ruhen der Pension trifft nur kleine Gruppe von Pensionisten) - verfassungswidrig; VfGH 1997/VfSlg 14.867/1997 (Kürzung der Dienstzulage von Richtern Teil eines budgetären Maßnahmenpakets) - keine Verletzung; VfGH 2006/VfSlg 18.010 (Anhebung des Pensionsbeitrages; Teil eines Maßnahmenpakets) - keine Verletzung.)
Diese Aspekte sind vom VfGH zu prüfen, wenn er einen Fall zu beurteilen hat. Die vom VfGH dabei verwendeten Formulierungen variieren über die Jahre zwar etwas, sie werden elaborierter und umfassender, sie sind im Gehalt aber im Großen und Ganzen gleichgeblieben (Ingrid Siess-Scherz, Vertrauensschutz im Sozialrecht, DRdA 2015,433).
2.3.5.5.4. Dass ein Eingriff nicht nur in den Anwartschaftserwerb, sondern auch in die Leistungen selbst zulässig sein kann, zeigt das Erkenntnis zum Wiener Beamtenpensionsrecht, in dem ein Pensionssicherungsbeitrag erhöht und dem VfGH zur Prüfung vorgelegt wurde. Der VfGH prüfte die Motive des Gesetzgebers anhand der Gesetzesmaterialien und stellte fest, dass diese Vorschriften - im Verein mit anderen Regelungen dieses Gesetzes, die etwa die Erhöhung des Pensionsalters, die Kürzung von Ruhegenüssen im Falle der Frühpensionierung, die Erhöhung der für die Erlangung eines Pensionsanspruches erforderlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder die Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes sowie die Erhöhung der Pensionsbeiträge der Beamten des Dienststandes vorsehen - vor allem das Ziel verfolgten, die Finanzierung des Pensionssystems der Beamten der Stadt Wien nachhaltig zu sichern, da aus der - aus der Altersstatistik abzuleitenden - steigenden Zahl der Ruhebezugsbezieher sowie aus dem Ansteigen der Lebenserwartung ein wesentlich größerer Finanzierungsbedarf für die Bestreitung des künftigen Pensionsaufwandes resultiere.
Im nächsten Beurteilungsschritt stellte der VfGH fest, dass im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzungen dieser Art an sich geeignet seien, Kürzungsregelungen, sachlich zu rechtfertigen. Da die Regelungen selbst in extremen Ausnahmefällen im wirtschaftlichen Effekt zu einer Kürzung des Bruttoruhegenusses von weniger als 9 % führen, und beim Nettoruhegenuss (Auf den es bei dieser Beurteilung ankommt - vgl dazu zB VfSlg 15.269/1998), je nach steuerlicher Belastung eine noch geringere Kürzung eintritt, hatte der VfGH keine Bedenken im Hinblick auf die Intensität des Eingriffes in erworbene Pensionsansprüche aus der Sicht des Gleichheitssatzes (Wolfgang Mazal, Zur Zulässigkeit von Eingriffen in Pensionen und Pensionsanwartschaften. Eine Analyse aus Anlass der VfGH-Entscheidung zur Pensionsordnung der OeNB, Jahrbuch Öffentliches Recht 2017,85).
2.3.5.5.5. Es ist davon auszugehen, dass es keine ausdrücklichen höherrangigen Vorgaben gibt, die Eingriffe des Gesetzgebers in bestehende Rechtspositionen verbieten würden: Die österreichische Rechtsordnung enthält bekanntlich keine sozialen Grundrechte, die Europäische Sozialcharta (https://rdb.manz.at/document/ris.c.BGBL_OS_19691231_0_0460 ?execution=e4s4) steht im Gegensatz zu ihrer „großen Schwester" EMRK nicht im Verfassungsrang und zudem unter Gesetzesvorbehalt, und auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) enthält nur sehr allgemeine programmatische Verbürgungen wie in Art 34 zur Sozialen Sicherheit („Die Union anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit ... in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes ..." ) und Art 35 zum Gesundheitsschutz ( „Jede Person hat das Recht ... auf ärztliche Versorgung nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten" ). Daher darf bereits der einfache Gesetzgeber sozialrechtlich begründete Positionen grundsätzlich auch zu Lasten der Betroffenen, dh der Anspruchs- bzw Anwartschaftsberechtigten, verändern. Nach der Judikatur muss er dabei aber begründetes Vertrauen berücksichtigen, auf das sich dann gegebenenfalls die Rechte stützen, die vielfach als „wohlerworben" bezeichnet werden. Ein solches Vertrauen wird in mehreren Fallgruppen anerkannt, von denen für den vorliegenden Zusammenhang vor allem die folgenden interessieren: rückwirkende Eingriffe; (künftige) Eingriffe in bestehende Ansprüche; Eingriffe in Anwartschaften auf künftige Ansprüche; andere Eingriffe in wirtschaftliche Interessen, die zu einer Einkommensminderung führen, etwa weil Einkünfte mit Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden, die bisher davon ausgenommen waren. (So durch Besteuerung von Versehrtenrenten in der UV, VfGH G 85/02 VfSlg 16.754 oder Einbeziehung unkündbarer ÖBB-Bediensteter in die Arbeitslosenversicherungspflicht, VfGH B 1205/96 VfSlg 14.842.)
[…]
Das Vorliegen eines gerechtfertigten öffentlichen Interesses am Eingriff in sozialrechtliche Ansprüche oder Anwartschaften führt - ähnlich wie bei Eingriffen in Grundrechte - zu einer Güterabwägung und damit zu einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der betreffenden Maßnahme(n). Das hat zur Folge, dass weitgehende Eingriffe eine stärkere Rechtfertigung erfordern. Bei dieser Prüfung stehen meist zwei Kriterien im Vordergrund, die Intensität des Eingriffs und dessen Plötzlichkeit.
[…]
In jedem Fall lässt sich aus diesen Aussagen des VfGH nämlich ein allgemeines Prinzip deduzieren, das ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung eines Eingriffs in sozialrechtliche Ansprüche und Anwartschaften sichtbar macht: Je elementarer der Bedarf ist, der mit einer Leistung gedeckt werden soll, und je mehr die Anspruchsberechtigten darauf angewiesen sind, umso strengere Anforderungen müssen für Eingriffe bestehen.
[…]
Eingriffe in bereits bestehende Ansprüche
Der Aspekt einer möglichst ausgewogenen Verteilung der Lasten betrifft auch und sogar in besonderem Maße die letzte Spezialfrage, die hier behandelt werden soll - und wohl die interessanteste und zugleich brisanteste neben der Anhebung des Pensionsalters darstellt. Diese Brisanz ergibt sich vor allem daraus, dass die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der bereits (vielleicht sogar länger) im Leistungsbezug stehenden Personen besonders hoch ist, weil sie - subjektiv wie objektiv - vergleichsweise am wenigsten Möglichkeiten haben, den durch Kürzungen eintretenden Verlust anderweitig, etwa durch (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder private Vorsorge, auszugleichen.
Wohl nicht zuletzt deswegen hat es die Sozialgesetzgebung in Österreich bisher weitgehend unterlassen, in bereits bestehende Leistungsansprüche - in der Sache geht es dabei natürlich um Dauerleistungen, und zwar in der Regel um Geldleistungen - unmittelbar einzugreifen. Aktuelle Beispiele aus anderen Ländern zeigen jedoch, dass dies kein völlig unwahrscheinliches Szenario ist. Wie der VfGH mit solchen Maßnahmen umgehen würde, ist daher schwer absehbar. Ein paar Anhaltspunkte sind seiner bisherigen Rsp aber doch zu entnehmen, auch wenn die dort zu beurteilenden Eingriffe eher mittelbarer Natur waren. (Abgesehen natürlich von den "Politikerpension-Erkenntnissen" VfGH G 255/86 ua VfSlg 11.309; VfGH B 4870/96 ua VfSlg 14.846.)
Um eine solche Maßnahme handelte es sich etwa bei der Einführung von Ruhensbestimmungen für BeamtInnen im Ruhestand bzw deren Hinterbliebene, die auch einer Erwerbstätigkeit nachgingen, im damaligen https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIrda201505a06?execution=e4s4&highlight=vertrauensschutz (BGBl 1965/340 - PG) durch https://rdb.manz.at/document/ris.c.BGBL_OS_19851022_0_0426 ?execution=e4s4. Diesen Eingriff erklärte der VfGH für verfassungswidrig und begründete dies mit einem Bündel von Argumenten: (VfGH G 184/87 ua VfSlg 11.665; ausführlich (und diesbezüglich kritisch) Tomandl, Der VfGH zum Ruhen von Beamtenpensionen, https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LI0920021166?execution=e4s4 ff.) Zunächst, weil nur BezieherInnen von Ruhe- bzw Versorgungsgenüssen belastet gewesen wären, obwohl deren Erwartungen besonders schutzwürdig sind; weiters, weil die geltend gemachten (budgetären und arbeitsmarktpolitischen) Gründe für diese Maßnahme wenig stichhaltig gewesen wären; und nicht zuletzt weil die Leistungen des Beamtenpensionsrechts Entgeltcharakter hätten. Vor allem aber stellte er die Einführung von Ruhensbestimmungen einer direkten Kürzung von Pensionen gleich und betonte, dass „die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension (eines Ruhegenusses) einrichten, wobei zu den Lebensumständen, nach denen sie sich für die Pensionszeit einrichten, auch die Möglichkeit einer Aufbesserung der Pension durch Einkünfte aus einer Nebentätigkeit zählt".
[…]
Der vom VfGH eingeschlagene Weg, die Zulässigkeit von Eingriffen in sozialrechtliche Ansprüche und Anwartschaften in Ermangelung ausdrücklicher Vorgaben vor allem am verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz zu messen, erscheint trotz aller damit verbundenen Probleme und Unwägbarkeiten als tragfähiger Ansatz (Walter Pfeil, Vertrauensschutz im Sozialrecht, DRdA 2015, 420).
2.3.5.5.6. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen kommt das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Überlegungen zum Schluss, dass auch der Vertrauensschutz des BF nicht in unzulässiger Weise verletzt wird:
Bei der den BF betreffenden Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG handelt es sich um eine Gesetzesbestimmung, die für den BF schon zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung seines Ruhegenusses in Kraft war und galt. Es wurde nur der anzuwendende Personenkreis der Gesetzesbestimmung erweitert. Es handelt sich jedoch nicht um eine Bestimmung, die zur Gänze plötzlich erstmals rückwirkend beschlossen worden wäre.
Der Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG nur und gerade deshalb novelliert, um einen um gleichheitswidrigen Zustand zu beseitigen. Der Gesetzgeber hat die Bestimmung zudem zeitnah zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, in dem dieser seine Bedenken dargelegt hat, novelliert.
Der BF wusste aufgrund des Bescheides des BVA vom 06.07.2015, Zl. XXXX , und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 24.08.2016, W174 2112362-1/5E, dass sein Ruhegenuss laut damaliger Rechtslage zu deckeln war, wenngleich dieser Bescheid und dieses Erkenntnis in weiterer Folge vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurden.
Die Intensität des Eingriffes im Hinblick auf den BF ist verhältnismäßig gering und entspricht deutlich weniger als einer 10%igen Kürzung. Ihm wurden ab 01.01.2015 EUR 5.670,48 statt EUR 5.718,64 zugesprochen.
2.3.5.5.7. Die BVA hat im angefochtenen zu Recht die rückwirkend mit 01.01.2011 in Kraft getretene Bestimmung des § 41 Abs. 3 PG idF https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 angewandt und die Höhe des dem BF zustehenden Ruhegenusses richtig berechnet.
Die Beschwerde des BF ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu A.II.) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2.:
2.3.6. Die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung der 2. Dienstrechtsnovelle 2018, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 , lauten auszugsweise wie folgt:
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 39. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991 hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Gegen die Rückforderung von Leistungen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
Der gute Glaube des Empfängers eines unrechtmäßigen Bezuges ist nicht mehr gegeben – nicht nach dessen subjektiver Kenntnis der Rechtsvorschriften, sondern objektiv beurteilt –, wenn dieser an der Rechtsmäßigkeit der ihm zugegangenen Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (VwGH 09.01.1969, 988/68).
Die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Betrages ist nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Der gute Glaube wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen, er ist schon dann nicht mehr gegeben, wenn auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Leistungen bestehen mussten (VwGH 22.05.1989, ZfV 1990/37).
Der BF vertraute aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, darauf, dass ihm ab 01.01.2015 mangels Anwendbarkeit von § 41 Abs. 3 PG ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 zustehen würde. Er durfte aufgrund der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2018, GZ W255 2112362-1/20E, auch aus objektiver Sicht darauf vertrauen und hätte objektiv beurteilt, keinen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der ihm zugegangenen Leistung haben müssen.
Mit Schreiben der BVA vom 15.05.2019 wurde der BF erstmals damit konfrontiert, dass § 41 Abs. 3 PG aufgrund der am 22.12.2018 mit https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/102 ausgegebenen 2. Dienstrechts-Novelle 2018, rückwirkend geändert wurde, und sein Ruhebezug deshalb neu berechnet würde. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dahin aufgekommen, dass der BF bereits vor diesem Tag von der Novellierung erfahren hätte. Dem Schreiben des BF vom 27.05.2019 ist zumindest implizit Gegenteiliges zu entnehmen. Es besteht auch keine Pflicht des BF, sich regelmäßig über Novellierungen zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher – anders als die BVA – zum Schluss, dass bis zum 15.05.2019 von einem gutgläubigen Empfang des (zu hohen) Ruhebezuges durch den BF auszugehen ist.
Daher sind die Überbezüge ab Juni 2019 und nicht bereits ab Jänner 2019 von den Ruhebezügen einzubehalten. Davon ausgehend, hat der BF im Zeitraum Juni 2019 bis August 2019 – bis zu diesem Zeitraum wurde von der BVA im angefochtenen Bescheid abgesprochen – EUR 123,69 an Übergenuss bezogen und hat diesen Bezug dem Bund zu ersetzen.
Die Beschwerde ist daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als es zu lautet hat:
„Es wird festgestellt, dass gemäß § 39 PG 1965, BGBl. 340/1965 idF BGBI. I. Nr. 102/2018, im Bezugszeitraum 06/2019 bis 08/2019 ein Übergenuss in der Höhe von EUR 123,69 brutto besteht, der dem Bund zu ersetzen ist.“
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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