PG 1965 §41
PG 1965 §99
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2112362.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 06.07.2015, Zl. 4651-241148/51, betreffend die Feststellung seines Ruhegenusses gemäß § 41 Pensionsgesetz 1965, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben als der Spruch zu
lauten hat:
Es wird festgestellt, dass XXXX vom 1. Jänner 2015 an ein Ruhebezug von monatlich brutto EUR 5.718,64 (bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) sowie die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz gebührt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte (mit Schreiben vom 12.06.2015) am 24.06.2015 bei der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter (in der Folge: BVA) die bescheidmäßige Zuerkennung seiner monatlichen Beamtenpension ab 01.01.2015 in Höhe von EUR 5.718,64 monatlich (ungedeckelte Anpassung seiner vorausgegangenen Pension um 1,7 %) und die Nachzahlung der entsprechenden Bezugsdifferenz ab dem 01.01.2015 inklusive der Sonderzahlungen.
Begründend führte er hierzu zusammengefasst aus, dass er am XXXX geboren worden und am 31.07.2012 in den Ruhestand getreten sei. Seine ursprüngliche Pension inklusive Nebengebührenzulage habe brutto EUR 5.534,50 betragen. Nach Ablauf der zusätzlichen einjährigen Wartezeit sei eine Pensionsanpassung ab 01.01.2014 mit 1,6 % erfolgt. Mit Wirksamkeit zum 01.01.2015 sei seine Pension unter Anwendung des § 41 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965 (in der Folge: PG 1965) mit einer Deckelung von EUR 47,43 versehen worden, woraufhin seine Gesamtpension auf brutto EUR 5.670,48 festgesetzt worden sei.
Aus § 634 Abs. 12 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (in der Folge: ASVG) ergebe sich eine Deckelung der Pension mit 60 % der Höchstbetragsgrundlage im ASVG für das Kalenderjahr 2015 mit EUR 4.650,00 - sohin ein Deckelungsgrenzbetrag von EUR 2.790,00. Seine Beamtenpension sei im Jahr 2015 nicht im Ausmaß von 1,7 % angehoben worden. Er habe lediglich bis zum Betrag von EUR 2.790,00 eine Pensionsanpassung von 1,7 % erhalten. Der übersteigende Betrag sei hingegen nicht erhöht worden. Hätte die generelle Pensionserhöhung ohne Deckelung gegriffen, wäre sein Ruhebezug anstelle auf EUR 5.670,48, auf EUR 5.718,64 angehoben worden. Auch im Jahr 2016 werde diese Deckelung erneut greifen und sich der Abstand gegenüber einer generellen einheitlichen Pensionsanpassung weiter vergrößern.
Die Regelung des § 41 Abs. 3 PG 1965 sei aufgrund der Anknüpfung an das Geburtsdatum altersdiskriminierend im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000. Weiters liege auch eine Entgeltdiskriminierung vor, weil die Beamtenpension Arbeitsentgelt gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. c der Richtlinie darstelle. Diese Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht rechtfertigen.
1.2. Mit Bescheid der BVA vom 06.07.2015 wurde festgestellt, dass dem BF gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 3 PG 1965 von 01.01.2015 an ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48 gebühre. Begründend verwies die BVA insbesondere zur Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 darauf, dass für die ab 01.01.1955 geborenen Beamten das System der Parallelrechnung gemäß § 99 PG 1965 gelte.
Gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 PG 1965 sei der Ruhebezug des BF erstmalig ab 01.01.2014 anzupassen gewesen. Bei den ersten drei Anpassungen der Pensionen von vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamte, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden hätten - dies treffe auf den BF zu - komme, wenn, wie bei der Pensionserhöhung 2015 keine abweichende Regelung zu § 108h Abs. 1 ASVG gelte, § 41 Abs. 3 PG 1965 zur Anwendung. Der Ruhebezug des BF sei ab 01.01.2012 angefallen, erstmalig ab 1.1.2014 angepasst worden und für die Pensionserhöhung zum 01.01.2015 gelte folgender Modus:
1. Pensionen, die 60% der (monatlichen) Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten, würden mit dem Anpassungsfaktor 1,017 vervielfacht;
2. die übrigen Pensionen seien um einen Fixbetrag zu erhöhen, der sich aus der Multiplikation von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG mit dem Anpassungsfaktor ergebe.
In beiden Fällen sei die Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2015 (EUR 4.650,00) heranzuziehen. Pensionen bis einschließlich EUR 2.790,00 seien daher mit dem Anpassungsfaktor anzupassen und die übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag von EUR 47,43 zu erhöhen.
Der Ruhebezug des BF habe im Jahr 2014 monatlich brutto EUR 5.623,05 betragen, dieser Betrag übersteige EUR 2.790,00, sodass die Erhöhung des Ruhegenusses für 2015 mit einem Fixbetrag von EUR 47,43 vorzunehmen gewesen sei und der Ruhegenuss ab 01.01.2015 somit brutto EUR 5.670,48 betrage.
Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass es dem Vorwurf der Altersdiskriminierung von vor dem 01.01.1955 geborenen Beamtinnen und Beamte nach § 41 Abs. 3 PG 1965 an der Vergleichbarkeit mangle, denn für ab 01.01.1955 geborene Beamtinnen und Beamte des Bundes im Ruhestand gelte bereits das System der Parallelrechnung unter teilweiser entsprechender Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes.
1.3. Mit Schreiben vom 03.08.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin führte der BF aus, dass der Ruhegenuss unrichtigerweise ab 01.01.2015 mit EUR 5670,48 festgesetzt worden sei, obwohl dieser EUR 5718,64 betragen müsse.
Der am XXXX geborene BF habe im Sinne von § 5 in Verbindung mit § 236 c BDG 1979 vom Aktiv- in den Ruhestand gewechselt, wobei es sich um eine Regel- und keine Form der Frühpensionierung gehandelt habe, welche ins Treffen geführt werden könne, um den Ruhebezug des BF in irgendeiner Weise einschränken zu dürfen. Trotzdem erleide er, indem keine der Geldwertminderung entsprechende Valorisierung seines Ruhebezuges stattfinde, eine effektive Verkürzung, denn die Erhöhung des Ruhegenusses werde nur begrenzt, nach Maßgabe einer "Deckelung" gewährt. Zwar gehe es derzeit um einen relativ geringen Beitrag pro Monat, dieser summiere sich aber schon für sich alleine und dann langfristig zu einem erheblichen Betrag. Hinzu komme, das auf die Zukunft bezogene grundsätzliche Interesse, weitere derartige Pensionsminderungen hintanzuhalten.
Die Ruhegenussbemessung erfolge nach der österreichisch-gesetzlichen Deckungsregelung, welche unionsrechtswidrig sei. Die belangte Behörde rekurriere im beschwerde-gegenständlichen Bescheid lediglich auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, welcher keine Bedenken wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sehe, was jedoch unionsrechtlich nichts besage. Wie die Rechtsprechung des Höchstgerichts zum Beispiel zu den Vordienstzeiten zeige, habe der EuGH in zwei Fällen entgegengesetzt entschieden.
Zudem sei die belangte Behörde infolge des Anwendungsvorrangs des Europarechts verpflichtet, unmittelbar anwendbares und daher nationales Recht verdrängendes Unionsrecht zu beachten und somit die diskriminierende Bestimmung der ungleichen Pensionsanpassungen nicht anzuwenden.
§ 41 Abs. 3 PG widerspreche der Richtlinie des Rates der Europäischen Union, 2000/78/EG vom 27.11.2000, zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Diese Regelung sei altersdiskriminierend, eine bestimmte Altersgruppe, zu auch der BF gehöre, werde bei der Pensionsanpassung benachteiligt. Alle vor dem 01.01.1955 geborenen Beamtinnen und Beamte seien bei den ersten drei Anpassungen ihre Ruhebezüge von dieser Deckelung betroffen, während Beamtinnen und Beamte, die ab dem 01.01.1955 geboren seien, eine einheitliche, ungedeckelte Pensionserhöhung von 1,7 % erhalten würden. Gemäß Art.2 Abs.2 lit. a RL 2000/78/EG liege eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person, wegen eines der in Art. 1 genannten Gründe (Alter) in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahre, als eine andere Person erfahre, erfahren habe oder erfahren würde.
Nicht nur Pensionen, sondern auch ihre spätere Anpassung, sollen Personen, welche das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, gegen das Risiko Alter schützen, indem sichergestellt werde, dass diese Personen über die, insbesondere in Hinblick auf ihre Bedürfnisse als Pensionisten erforderlichen Mittel verfügen könnten (siehe EuGH 20.10.2011, Rs C-123/10 , Waltraud Brachner gegen Pensionsversicherungsanstalt, Rdnr 43-45).
Eine Anpassungsregelung bezwecke somit die Erhaltung der Pension durch Valorisierung nach Maßgabe der Entwicklung der Verbraucherpreise und diene der Lebensstandardsicherung. Daher könne man, wie dies offensichtlich mit § 41 Abs. 3 PG nach wie vor versucht werde, mit Pensionsanpassungen keine Pensionsreformen betreiben. In den Systemen der sozialen Sicherheit gebe es, offenbar zurückzuführen auf das Urteil Waltraud Brachner, seit 2010 keine Deckelung und die Pensionsanpassung erfolge einheitlich.
Zwar würden gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG unter bestimmten Voraussetzungen Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, jedoch liege im konkreten Fall keiner der unter Art 6 Abs. 1 lit a bis lit c der RL 2000/78/EG festgeschriebenen Ausnahmen vor. Der BF sei mit 63 Jahren und 8 Monaten in den Ruhestand getreten, habe dadurch das Pensionssystem entsprechend entlastet, weil seine Pension später angefallen sei, als in vergleichbaren Fällen, weshalb sich herausstellen werde, dass kein tragfähiger Rechtfertigungsgrund für diese Ungleichbehandlung wegen des Alters im konkreten Fall vorläge. Rein fiskalische Erwägungen wie zB gesetzliche Einsparungsmaßnahmen könnten keine solchen Rechtfertigungsgründe im Sinne der genannten EU-Richtlinie darstellen. Überdies seien höhere Pensionen mit einer hohen Lohnsteuer belastet.
Hinzu komme, dass der Verwaltungsgerichtshof - ohne vorherige Befassung des EUGH - die Regelung des § 236d BDG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. Nr. 111/2011 für europarechtswidrig halte, wenn die Dienstbehörde für die legistische Maßnahme (Altersdiskriminierung) keine Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG vorbringe bzw. vorbringen könne (vgl. VwGH 25.03.2015, 2014/12/0045-7).
Weiters handle es sich bei Beamtenpensionen um Arbeitsentgelte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c der RL 2000/78/EG , sodass auch eine Entgeltdiskriminierung vorliege. Der BF erhalte eine niedrigere Pensionsanpassung, als Pensionisten mit einem jüngeren Geburtsalter oder ältere Pensionisten ab der vierten Pensionsanpassung. Die Beamtenpension (der Ruhebezug des Beamten) stelle einen Teil seiner Bezüge dar. Der Beamte erbringe seine Arbeitsleistung in der Zeit seines Aktivstandes und der Dienstgeber erbringe seine Leistung in Form von Aktiv- und Ruhebezügen. Erst beide Komponenten zusammen würden die Lebensverdienstsumme und volle Gegenleistung für die Arbeitsleitung ergeben. Wenn der Ruhebezug des Beamten dem inneren Geldwert nach gemindert werde, kürze der Dienstgeber damit eigenmächtig seine Leistung, nachdem der Beamte seine volle Arbeitsleistung erbracht habe. Im Vertragsrecht stelle das einen Vertragsbruch dar, wobei sich die Möglichkeit des Bundes zu einem solchen vertrauenswidrigen Verhalten aus seiner spezifischen Stellung bei der Gesetzgebung ergebe. Die Grenzen dafür regle übernationales Recht, einerseits durch die EMRK und andererseits durch das Unionsrecht, nach welchen diese Rechtsverletzungen beachtlich seien.
1.4. Am 14.08.2015 wurde der Bezug habende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016, W174 2112362-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die im vorliegenden Fall bei der Anpassung des Ruhebezuges des BF anzuwendende nationale Regelung angesichts der unterschiedlichen Folgen für Geburtsdaten vor dem 01.01.1955 und ab dem 01.01.1955 eine sich auf die Höhe des Ruhebezuges beziehende, unmittelbar auf dem Alter der betroffenen Beamtinnen und Beamten beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit a der RL 2000/78/EG darstelle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten sich Rechtfertigungsgründe im Verständnis des Art 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG aus der Zielsetzung des nationalen Gesetzgebers ergeben, wobei hierzu die Gesetzesmaterialien heranzuziehen seien und die vom nationalen Recht konkret angestrebten Ziele, rechtmäßig und angemessen sowie die zu ihrer Erreichung eingesetzten Mittel erforderlich zu sein hätten (vgl. VwGH 25.03.2015, 2014/12/0045).
Die Regelung des § 41 Abs. 3 PG 1965 in der hier zu beurteilenden Fassung sei Teil des Pensionsharmonisierungsgesetzes (vgl. Art. 14 Z. 6 BGBl. I 142/2004). Aus den Materialien zur Regierungsvorlage zum Pensionsharmonisierungsgesetz sei in ihrem Zusammenhang klar zu entnehmen, dass vorrangiges Ziel des Pensionsharmonierungsgesetzes die langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems und zwar durch die Schaffung eines für alle Versicherten einheitlichen Pensionsrechts sei. Die in diesem Gesetz zur Erreichung der Harmonisierung aller Pensionssysteme beschlossenen Bestimmungen würden unter anderem Maßnahmen bei der Pensionsanpassung und im Übergangsrecht beinhalten. Auch § 41 Abs. 3 PG 1965 stelle sich als Bestimmung zur Umsetzung dieser Maßnahmen zur Harmonisierung aller Pensionssysteme dar. Diese Regelung gewährleiste, dass Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden und demnach nicht, wie die nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten und Beamtinnen dem Prinzip der Parallelrechnung unterliegen, als Gruppe dem Sonderanpassungsmechanismus nach dem ASVG unterliegen und damit auch zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen beitragen würden. Der Beitrag dieser Gruppe von Beamtinnen und Beamten, der auch der BF angehöre, ergebe sich aus den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge nach dem erstmaligen Anspruch bzw. Anfall des jeweiligen Ruhebezuges. Beachtung finde dabei auch eine soziale Komponente und zwar in der Form, dass hohe Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen seien, während im Vergleich niedrige Pensionen mit einem bestimmten Anpassungsfaktor zu vervielfachen seien.
Damit entspreche § 41 Abs. 3 PG 1965 den Anforderungen, die Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen wegen des Alters aufstelle. Das Ziel "langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems", zu dessen Umsetzung § 41 Abs. 3 leg. cit als ein Teil des Pensionsharmonisierungsgesetzes zweifellos diene, stelle ein im Rahmen des österreichischen Rechts legitimes und sachlich gerechtfertigtes Ziel dar. Nach der Rechtsprechung herrsche im System der Pensionsversicherung das Prinzip des sozialen Ausgleichs, denn mit den Beiträgen würden jeweils die laufenden Pensionen der Leistungsbezieher (dh eines von den Beitragszahlern grundsätzlich verschiedenen Personenkreises) finanziert. Die sachliche Rechtfertigung der Verpflichtung zur Beitragszahlung ergebe sich im Rahmen des sog. "Generationenvertrages" aus dem Gesichtspunkt, dass ein der Versicherungsgemeinschaft angehöriger Beitragszahler im Versicherungsfall auch selbst durch dieses System soweit geschützt werde, dass er in Abhängigkeit vom Ausmaß seiner Beitragszahlungen grundsätzlich eine nicht außer Verhältnis zu seinem früheren Erwerbseinkommen stehenden Versorgung für eben dieselben Versicherungsfälle (also zB für den Fall des Alters) erwarten könne (vgl. VfGH 27.06.2003, G 300/02).
Die Situation der Regelung von § 41 Abs 3 PG 1965 in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und sachliche Rechtfertigung des hier zu beurteilenden Zieles "langfristige Sicherung des auf dem Umlageverfahren beruhenden österreichischen Pensionssystems" stelle sich hierzu durchaus vergleichbar dar. Die Beamtinnen und Beamten, die vor dem 31.12.1954 geboren wurden, würden im Sinne des Prinzips des sozialen Ausgleichs und auf Basis des dahinterstehenden Generationenvertrages zur laufenden Pensionsfinanzierung beitragen, indem die Anpassung ihrer Ruhebezüge auf Basis der ASVG-Sonderanpassungsbestimmungen erfolge. Die Anwendung dieser Form der Pensionsanpassung erhalte ihre sachliche Rechtfertigung aus dem Umstand, dass für die Pensionsbemessung dieser Personengruppe das Prinzip der Parallelrechnung keine Geltung habe. Für die Angemessenheit und Erforderlichkeit dieser Pensionsanpassungsart spreche deren grundsätzliche Orientierung an der jeweiligen jährlichen Geldentwertung, die unter sozialen Gesichtspunkten vorgesehene Abhängigkeit von der Höhe der anzupassenden Ruhebezüge (Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 AVG überschreiten würden mit einem Fixbetrag erhöht, sodass diese Erhöhung im Vergleich zu Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht überschreiten und mit einem Anpassungsfaktor vervielfacht würden, geringer ausfalle) und auch die dadurch bei den davon betroffenen zwei Gruppen von Ruhegenussbeziehern tatsächlich eintretenden, vergleichsweise als gering zu wertenden, Betragsunterschiede. Selbst der BF gestehe ausdrücklich zu, dass es sich bei der in seinem Fall ergebenden Verkürzung von EUR 38,16 pro Monat, um einen relativ geringen Betrag handle, sodass im Ergebnis keine übermäßige, sondern vielmehr eine angemessene und zur Zielerreichung erforderliche Regelung gegeben sei.
Mit dem Einwand des BF, die in § 41 Abs. 3 PG 1965 normierte Ungleichbehandlung stelle keine in Art 6 Abs. 1 lit a bis lit c der RL 2000/78/EG festgeschriebene Ausnahme dar, bleibe unbeachtet, dass in der Richtlinie rechtmäßig Ziele, die eine Ungleichbehandlung unter weiteren Voraussetzungen rechtfertigen, lediglich demonstrativ (arg. "worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Themenbereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung") aufgezählt würden. Gemessen an diesen in der Richtlinie genannten drei Kategorien sei das vom Gesetzgeber in diesem Fall verfolgte Ziel, "die langfristige Sicherung des auf dem Umlagesystem beruhenden österreichischen Pensionssystems" jedenfalls als legitim einzustufen. Parallel dazu nenne die Richtlinie jene Mittel, die derartige Ungleichbehandlungen einschließen könnten, ebenfalls nur beispielhaft, sodass auch weitere Maßnahmen, wie zum Beispiel in diesem Fall, eine entsprechende sozial gestaffelte und gleichzeitig maßvolle Anpassung von hohen bzw. niedrigen Pensionen hierzu durchaus vergleichbar seien. Entgegen dem Vorbringen handle es sich daher nicht um "rein fiskalische Erwägungen", die zu dieser Regelung geführt hätten, sondern die in § 41 Abs. 3 PG 1965 vorgesehene, am Alter orientiert differenziert vorgesehene Pensionsanpassung finde ihre Grundlage aus Solidaritätsgründen im Ausgleich zwischen den Generationen und solle dazu beitragen, den Generationenvertrag und damit vor allem die Gerechtigkeit zwischen und innerhalb der Generationen aufrecht zu erhalten. Seine Bestätigung finde obige Einschätzung der in § 41 Abs. 3 PG 1965 bestimmten Ungleichbehandlung wegen des Alters als unionsrechtlich gerechtfertigt, in den ausführlichen erläuternden Materialien zum Pensionsharmonisierungsgesetz.
Wie von der Rechtsprechung gefordert, würden die für die Rechtfertigung des verfolgten Zieles erforderlichen Tatsachengrundlagen festgestellt (vgl. 25.03.2015, 2014/12/0045), indem insbesondere die finanziellen Auswirkungen sowohl kurz-, als auch mittel- und langfristig, der zur Harmonisierung aller Pensionssysteme unter anderem auch im PG 1965 enthaltenen Maßnahmen und deren Folgen im Detail und nachvollziehbar dargelegt würden (vgl. 653 der Beilagen XXII. GP, S 32 bis 58). Zuletzt bleibe in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass zwar nach der genannten EU-Richtlinie das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung darstelle, Ungleichbehandlungen wegen des Alters jedoch unter bestimmten Umständen gerechtfertigt sein könnten und daher besondere Bestimmungen erfordern würden, "die je nach Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können" (RL 2000/78/EG , 25. Erwägungsgrund, Hervorhebung kursiv durch das Bundesverwaltungsgericht).
Im Ergebnis gehe daher das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Regelung des § 41 Abs. 3 PG 1965 den Anforderungen des Unionsrechts und insbesondere des Art 6 der RL 2000/78/EG entspreche.
Zur Unionsrechtswidrigkeit wegen Entgeltdiskriminierung führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:
Der BF bringe vor, § 41 Abs. 3 PG 1965 diskriminiere ihn auch in Bezug auf sein Entgelt. Dieser Überlegung liege die zutreffende, auf der Rechtsprechung basierende Auffassung zu Grunde, dass Beamtinnen und Beamte als Dienstnehmer ihre Arbeitsleistung während ihres Aktivstandes erbringen und der Bund, als Dienstgeber seine Gegenleistung sowohl in Form von Aktiv- als auch Ruhebezügen erbringen würde (vgl. VfSlg. 3389/1958, 3754/1960, 5241/1966, 8462/1978, wonach der Ruhebezug als Abgeltung von Dienstleistungen des Beamten sowie als Abgeltung für von ihn geleistete Pensionsbeiträge verstanden werden müsse).
In diesem Zusammenhang sei neben der vom BF ins Treffen geführten RL 2000/78/EG auch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männer und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, Abl. 1979, L6, S.24 (RL 79/7/EWG ) von Relevanz, auf die der BF mit seinem Hinweis auf die europarechtliche Judikatur, wonach eine Anpassungsregelung die Erhaltung der Pension durch Valorisierung nach Maßgabe der Entwicklung der Verbraucherpreise bezwecke, Bezug nehme.
Die RL 79/7/EWG laute auszugsweise wie folgt:
"Artikel 2
Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Erwerbsbevölkerung - [...] - sowie auf die im Ruhestand befindlichen [...] Arbeitnehmer [...]."
"Artikel 3
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung a) auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten: [...] - Alter
[...]."
Wie der BF zu Recht aufzeige, habe sich der EUGH mit dem Thema Alterspensionen und deren Erhöhung durch jährliche Pensionsanpassungen bereits befasst. Demnach falle das Recht der gesetzlichen Pensionsversicherung (Valorisierung) unter das Diskriminierungsverbot im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der RL 79/7/EWG , wobei nach ständiger Rechtsprechung eine Leistung nur dann unter die genannte Richtlinie falle, wenn sie im Rahmen eines gesetzlichen Systems des Schutzes gegen eine der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Risiken gewährt werde und unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz gegen eines dieser Risiken zusammenhänge (vgl. EUGH 16.12.1999, Taylor, C-382/98 , Slg. 1999, I-8955 Rdnr.14). Die in diesem Fall zu beurteilende Leistung, der Ruhebezug des BF nach dem PG 1965, werde im Rahmen des gesetzlichen Pensionsversicherungssystems gewährt und hänge offenkundig unmittelbar und in effektiver Weise mit einem der in Art. 3 der genannten Richtlinie angeführten Risiken, nämlich dem Alter zusammen. Ebenso wie der Ruhebezug selbst solle seine spätere Anpassung Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, gegen das Risiko Alter schützen, indem sichergestellt werde, dass diese Personen über die insbesondere im Hinblick auf ihre Bedürfnisse als Pensionisten erforderlichen Mittel verfügen könnten (siehe EUGH 20.10.2011, Rs C-123/10 Waltraud Brachner gegen Pensionsversicherungsanstalt, Rdnr. 40 bis 44 betreffend die zu diesem Fall vergleichbare Pensionsleistung nach dem ASVG sowie deren jährliche Valorisierung).
Obwohl die jährliche Erhöhung der Ruhebezüge von Beamtinnen und Beamten somit in den Schutzbereich des Europarechts falle, widerspreche - entgegen der Ansicht des BF - nicht jede "eigenmächtige Verkürzung" dieser Leistung dem europäischen Regime. Wie der zuvor angesprochenen EUGH-Entscheidung gleichfalls zu entnehmen sei, sollten Anpassungsregelungen die Kaufkraft von Pensionen (also auch von Ruhebezügen) durch entsprechende Valorisierung nach Maßgabe der Entwicklung der Verbraucherpreise erhalten (EUGH 20.10.2011, Rs C-123/10 Waltraud Brachner gegen Pensionsversicherungsanstalt, Rdnr. 45). Wie oben dargestellt, würden die ersten drei Anpassungen von hohen Ruhebezüge von Beamtinnen und Beamten, die vor dem 31.12.1954 geboren wurden - zu welchen die Anpassung des Ruhebezuges des BF mit 01.01.2015 zähle - gemäß § 41 Abs. 3 PG 1965 in Verbindung mit § 634 Abs. 12 ASVG erfolgen. Bei dieser dort festgelegten Vorgangsweise finde bei der Erhöhung von Ruhebezügen - wenn auch in geringerem Umfang wie bei vergleichsweise niedrigeren Ruhebezügen - die jährliche Geldwertung regelmäßig Berücksichtigung, denn in die Ermittlung des Fixbetrages, der bei der Errechnung der Anpassung solcher Ruhebezüge zur Anrechnung gelange, fließe die jährliche Geldentwertung in Form des für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktors, für das Kalenderjahr 2015 wurde der Anpassungsfaktor mit 1.017 festgelegt, gleichfalls ein (siehe BGBl. II Nr 267/2014). Auch der Einwand des BF, die in seinem Fall eintretende geringere Erhöhung seiner Ruhebezüge lasse sich nicht mit dem Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung erklären, vermöge nicht zu überzeugen. Das Regelpensionsalter in Österreich liege für alle Beamtinnen und Beamte bei 65 Jahren und der BF sei, wie er selbst ausdrücklich betone, vor dem Erreichen dieser Altersgrenze, im 64 Lebensjahr vom Aktiv- in den Ruhestand getreten.
Zuletzt sei noch auf die zutreffender Weise von der BVA teilweise bei ihrer Entscheidung herangezogene ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes einzugehen. Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren stünden diese Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zum Grundsatz der Gleichbehandlung im Einklang mit der diesbezüglichen europäischen Rechtsprechung. Auch der BF habe im Übrigen außer Behauptungen kein substantiiertes Vorbringen, aus dem sich Gegenteiliges ergeben würde, erstattet.
Zur direkten Reduzierung der Höhe von (Alters‑) Pensionen mittels Gesetzesnovellierungen, habe der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, es falle besonders ins Gewicht, dass die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension einrichten würden, daher seien mit einer bestimmten Pensionsregelung auch Erwartungen der Betroffenen verbunden, dass durch die Pensionierung kein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung eintreten werde und sie darauf vertrauen würden, dass diese Erwartungen nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffende Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt würde. Eine Missachtung dieses Vertrauens wiege bei Pensionisten besonders schwer, weil sie sich nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen könnten, wenn ihre Erwartungen infolge einer Änderung der Gesetzeslage nicht erfüllt würden (VfSlg. 11.665/1988; ähnlich VfSlg. 14.846/1997). Jedoch sei selbst ein Eingriff in bestehende Leistungen nicht schlechthin unzulässig, wenngleich - je nach Intensität - ein entsprechendes Gewicht des öffentlichen Interesses erforderlich sei, um ihn sachlich rechtfertigen zu können. Daher sei bei einem Eingriff in eine Vertrauensposition im Zuge der vorzunehmenden Güterabwägung der Intensität des Eingriffes unter anderem das Gewicht der den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen (zB der Grad der Unvermeidbarkeit des Eingriffes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems) gegenüberzustellen (vgl. etwa zur Rechtfertigung von Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10% unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen in VfSlg. 15.269/1998). Ein an sich gravierender Eingriff könne im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich sein, dass er über einen gewissen Zeitraum bzw. für bestimmte Altersgruppen durch Einschleifregelungen in seiner Wirkung gemildert und abgefedert werde (vgl. VfGH 27.06.2003, G300/02 ua. unter Bezug auf VfSlg. 12.732/1991).
Es handle sich bei der hier am Gleichheitssatz zu messenden Regelung des § 41 Abs. 3 PG um eine, die diesen von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten verfassungsrechtlichen Parametern durchaus entspreche. Die Kürzungen bei der Valorisierung von hohen Ruhebezügen gemäß den in § 41 Abs. 3 PG vorgesehenen verschiedenen Anpassungen für hohe und niedrigere Pensionen, führe wie am Beispiel des BF oben auch am errechneten Kürzungsbetrag anschaulich werde, gemessen an der monatlichen Gesamtpensionshöhe zu Abschlägen von unter 1%. Diesen vergleichsweise als gering zu wertenden Kürzungen stehe das vom Gesetzgeber mit dem Pensionsharmonierungsgesetz rechtmäßiger Weise im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel der Harmonisierung aller Pensionssysteme zur Aufrechterhaltung des Generationenvertrags gegenüber, wobei zur Erforderlichkeit dieses Vorgehens in den Gesetzesmaterialien ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen werde. Zudem würden diese Kürzungen nur eine bestimmte Altersgruppe von Ruhebezugsbeziehern und lediglich deren erste drei Ruhebezugsanpassungen betreffen, weshalb schon deshalb von einer gemilderten Wirkung dieser Maßnahmen ausgegangen werden könne. Daran vermöge auch der Hinweis des BF, er habe ein auf die Zukunft bezogenes grundsätzliches Interesse, weitere derartige Pensionsminderungen hintanzuhalten, nichts zu verändern. Keine Verfassungsvorschrift gewähre den Schutz wohlerworbener Rechte, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers falle, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (vgl. VfGH 16.03.1988, G 184/87 ua.).
Mit dem Argument, für die Gleichheitswidrigkeit dieser im nationalen Gesetz festgesetzten Anpassungsform seiner Ruhebezüge spreche einerseits, dass er eine niedrigere Pensionsanpassung erhalte, als Pensionisten mit einem jüngeren Geburtsalter oder ältere Pensionisten ab der vierten Pensionsanpassung, übersehe der BF zum einen, dass für die Bemessung der Ruhebezüge von Beamtinnen und Beamten der erstgenannten Gruppe die Parallelrechnung heranzuziehen sei. Zum anderen sei darauf aufmerksam zu machen, dass - bezogen auf die vom BF benannte zweitgenannte Gruppe - es dem Gesetzgeber frei stehe, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für die Normunterworfenen ungünstiger zu gestalten, es sei denn es handle sich um besondere Umstände, die es dem Gesetzgeber aufgrund des Gleichheitssatzes verbieten würden, eine die Rechtsposition verschlechternde Rechtsgestaltung vorzunehmen (siehe hierzu beispielhaft VfSlg. 12.94471991, 14.843/1997, wonach solche Umstände etwa dann anzunehmen seien, wenn der Normunterworfene durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung zu einem bestimmten Aufwand veranlasst worden sei, der dann wegen Wegfalls der Begünstigung frustriert werde). Abgesehen davon, dass die für seine Pensionsanpassungen maßgeblichen Regelungen in § 41 Abs. 3 PG 1965 zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des BF am 01.09.2012 bereits seit längerer Zeit in Geltung gestanden seien und diese Valorisierungsform seiner Ruhebezüge dem BF daher damals bekannt sein hätte müssen - ihn diese Regelung also nicht unvorbereitet, plötzlich getroffen haben könne bzw. keine relevanten Auswirkungen auf seinen Lebensstandard vorstellbar seien - sei eine Vergleichbarkeit mit dem in der Rechtsprechung als Gleichheitswidrig erkannten Fall, der Zurücknahme einer zuerst gesetzlich, in Aussicht gestellten Begünstigung mit der Folge des Eintritts eines frustrierten Aufwandes beim Normunterworfenen, nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht erkennbar.
Somit stelle sich die Anpassung der Ruhebezüge des BF zum 01.01.2015 als sachgerecht und mit der RL 79/7/EWG bzw. dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar dar.
Dem BF gebühre daher mit Wirksamkeit vom 01.01.2015 ein Ruhebezug (Gesamtpension bestehend aus Ruhegenuss und Nebengebührenzulage) in Höhe von monatlich brutto EUR 5.670,48. Zu diesem Ergebnis sei auch die BVA im angefochtenen Feststellungsbescheid gekommen.
1.6. Mit Schreiben vom 04.10.2016 erhob der BF ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Er führte hierbei im Wesentlichen aus, dass es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Unionsrechtskonformität bezüglich der Anwendung der pensionsrechtlichen Sonderanpassungsbestimmungen für die ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge von Beamten, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden und sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden haben, fehle. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass der Ruhebezug von Beamten ein Teil des Entgelts sei, welches die Gegenleistung für die während der Aktivzeit erbrachte Leistung darstelle. Die versprochene Gegenleistung zu kürzen, nachdem die Leistung erbracht worden sei, stelle einen Vertrauensbruch dar. Auch die Argumentation hinsichtlich der Generationengerechtigkeit sei nicht tragfähig, weil es an der notwenigen Gesamtbetrachtung fehle. Denn wer vor dem 01.01.1955 geboren worden sei, habe sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis typischerweise deutlich vor 1975 begonnen und damit in einer Phase, in der Beamtenbezüge erst nach und nach angehoben worden seien.
Wenn es daher um Solidarität zwischen den Generationen gehe, so müsse auch berücksichtigt werden, dass es um Beamtengenerationen gehe, die in den Anfangsphasen ihres Dienstverhältnisses eine in Relation zu ihrer vollen Arbeitsleistung relativ geringe Entlohnung erhalten hätten. Die Solidarität sei von dieser Beamtengeneration unter anderem durch besondere Pensionsbeiträge zu bekunden gewesen. Die Rechtfertigung sei daher nicht nachvollziehbar. Richtigerweise hätte die Ruhegenussfestsetzung unter Nichtanwendung der Deckelungsregelung vorgenommen werden müssen. Die stattdessen getroffene Entscheidung auf Basis der Deckelungsregelung sei inhaltlich rechtswidrig.
1.7. Mit Schreiben vom 03.11.2016 brachte die BVA eine Revisionsbeantwortung ein und führte im Wesentlichen aus, dass auf die Ausführungen im bisherigen Verfahren verwiesen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf den im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt gestützt.
1.8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.10.2017, Ro 2016/2012/0028-4, wurde das unter Punkt 1.5. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016, W174 2112362-1/5E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Inhaltlich wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom selben Tag, Ro 2016/12/0027-4, verwiesen.
In seinem Erkenntnis vom 25.10.2017, Ro 2016/12/0027-4, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:
"Die Revision erweist sich - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - als zulässig, weil zur Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Anwendungsvorrang des Art. 2 RL der Anwendung der Sonderanpassungsbestimmung des § 41 Abs. 3 PG 1965 auf vor dem 1. Jänner 1955 geborene und am 1. Jänner 2006 im Dienststand befindlich gewesene Beamte entgegensteht, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert.
Die Revision erweist sich auch als berechtigt.
Die nach dem PG 1965 dem Bundesbeamten zustehende Pension ist einem Arbeitsentgelt der Beamten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. c RL gleichzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine gemäß § 99 Abs. 5 PG 1965 zustehende Gesamtpension handelt (vgl. zu all dem das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 21. Jänner 2015, Rs C-529/13 , Felber, Rz 24).
Die Festlegung ihrer jeweiligen Höhe ist daher - wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - an Art. 2 und 6 RL zu messen.
Wie das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, beruht die in § 41 Abs. 3 PG 1965 in Abweichung von den sonstigen Regeln festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamte auf einer unmittelbaren Ungleichbehandlung auf Grund des Alters. Eine solche Ungleichbehandlung verstößt gegen die unmittelbar anwendbare RL, sofern sie nicht aus dem Grunde des Art. 6 RL gerechtfertigt
ist.
In diesem Zusammenhang vertrat das Bundesverwaltungsgericht - zusammengefasst - die Auffassung, die hier vorliegende Schlechterstellung von Beamten, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren wurden, gegenüber jüngeren Beamten in Ansehung der Pensionsanpassung sei gerechtfertigt, weil auch diese (älteren) Beamten einen Beitrag zur langfristigen Finanzierbarkeit der Pensionen (durch eine geringere Anpassung in den ersten drei Jahren des
Pensionsbezuges) leisten sollen. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht offenkundig davon aus, dass die zu einem solchen Beitrag nicht herangezogenen jüngeren Beamten ihren Beitrag zu diesem Ziel dadurch zu leisten haben, dass für sie die (ungünstigere) Bemessung der Ruhebezüge im Wege der Parallelrechnung gemäß § 99 Abs. 1 bis 5 PG 1965 zur Anwendung gelangt.
Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht allerdings, dass die in der vorzitierten Gesetzesbestimmung vorgesehene Parallelrechnung nicht für alle nach dem 31. Dezember 1954 geborenen (jüngeren) Beamten gilt. Aus dem Grunde des § 99 Abs. 6 PG 1965 ist nämlich eine Parallelrechnung nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % oder weniger als 36 Monate beträgt. In diesem Fall ist der Ruhebezug nach den Bestimmungen des PG 1965 mit Ausnahme des Abschnittes XIII zu bemessen.
Daraus folgt, dass nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte, welche unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 fallen, der Parallelrechnung ebenso wenig unterliegen wie die Revisionswerberin. Dennoch kommt für diese Beamte - weil sie nicht vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind - die ungünstige Pensionsanpassungsregel des § 41 Abs. 3 PG 1965 nicht zur Anwendung, sodass der vom Bundesverwaltungsgericht ins Treffen geführte Rechtfertigungsgrund gemäß Art. 6 RL für eine Ungleichbehandlung der Revisionswerberin im Vergleich zu dieser Gruppe jüngerer Beamter nicht zum Tragen kommt.
Jedenfalls in Ermangelung anderer vom Bundesverwaltungsgericht festgestellter bzw. ins Treffen geführter Rechtfertigungsgründe stünde aber der Anwendungsvorrang des Art. 2 RL einer Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 entgegen, weil dadurch die Altersgruppe der Revisionswerberin gegenüber nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten, auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 Anwendung findet, diskriminiert wäre. Die zuletzt genannte Altersgruppe erlangt nämlich nicht nur - wie die erstgenannte Altersgruppe - einen ihrer bisherigen Dienst- und Beitragsleistung angepassten, ausschließlich nach den günstigeren Regeln des PG 1965 ermittelten (Erst‑)Ruhebezug, sondern darüber hinaus - anders als die erstgenannte Altersgruppe - eine günstigere Anpassung desselben während der ersten drei Jahre des Ruhestandes.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtslage verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb es aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war."
1.9. Mit Verfügung vom 26.02.2018 wurde die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W255 des Bundesverwaltungsgerichts zugeteilt.
1.10. Mit Schreiben vom 05.07.2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BVA auf, zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2017, Ro 2016/12/0028, Stellung zu nehmen.
1.11. Mit Schreiben vom 10.08.2018 führte die BVA aus, dass die Rechtslage in der Praxis zu keiner Begünstigung von Personen der Jahrgänge ab 1955 im Vergleich zu denen vor 1955 geführt habe, sodass die Personen der Jahrgänge bis 1954 auch nicht ausschließlich aufgrund des Alters benachteiligt bzw. diskriminiert gewesen seien. Es sei kein einziger Fall eingetreten, indem eine Person, geboren ab 1955, mit einem Pensionsanspruch im Anwendungsbereich des § 99 Abs. 6 PG 1965, ausschließlich aufgrund ihres Alters eine höhere Pensionsanpassung erhalten habe, als Personen, geboren vor 1955. Die gegenständlichen Unterschiede der Pensionsanpassung seien daher nur theoretischer Natur und habe eine unterschiedliche Pensionsanpassung nur aufgrund des Alters niemals stattgefunden.
Auch wenn nun der Gesetzgeber aus gegebenem Anlass rückwirkend ab 1.1.2005 den Geltungsbereich des § 41 Abs. 3 PG 1965 auch auf die Beamtinnen und Beamten, auf die § 99 Abs. 6 PG 1965 anzuwenden gewesen sei, erstrecken würde, würde dies keinerlei finanzielle Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsanpassung dieser Personen haben, sondern würde nur eine "Diskriminierung auf dem Papier" beseitigt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX geboren und bezieht seit 01.08.2012 Ruhegenuss.
Mit Bescheid der BVA vom 18.12.2012, Zl 4651-241148/40, wurde festgestellt, dass dem BF ab 01.08.2012 ein monatlicher brutto Ruhegenuss von EUR 4.938,43 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich EUR 596,07, insgesamt somit EUR 5.534,50 zustehe.
Die Anpassung der Ruhebezüge erfolgte gemäß § 41 PG 1965, erstmalig am 01.01.2014 auf monatlich brutto EUR 5.623,05 sowie am 01.01.2015 durch Erhöhung mit einem Fixbetrag von EUR 47,43 auf monatlich brutto 5.670,48. Es erfolgte daher eine gedeckelte Pensionsanpassung.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen des BF und der BVA. Die Ausführungen des BF und der BVA unterschieden sich nur im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2. Die einschlägigen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013, lauten auszugsweise:
"Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen
§ 41. (1) Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(3) Die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt. [...]"
"ABSCHNITT XIII
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
Parallelrechnung
§ 99. (1) Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. In diesem Fall ist der Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen."
§ 99 Abs. 6 PG 1965 wurde durch BGBl. I Nr. 65/2015 aufgehoben.
3.3. Die einschlägigen Bestimmungen aus dem ASVG lauten auszugsweise:
"Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung
§ 108h. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind
a) alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,
b) alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,
mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt. Handelt es sich um eine erstmalige Anpassung, so ist diese erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen; abweichend davon ist für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, der Stichtag dieser Leistung maßgebend.
(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.
(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften. [...]"
"§ 634.
[...]
(12) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz hat der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2009 und 2010 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
1. jene Pensionen, die 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, für das Kalenderjahr 2009 mit dem Faktor 1,034 und für das Kalenderjahr 2010 mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
2. alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung von 60% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Faktor 1,034 für das Kalenderjahr 2009 und mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2010 entspricht."
3.4. Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Der Begriff Diskriminierung
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde
[... ]"
"Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf
a) die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;
b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;
d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen. [...]"
"Artikel 6
Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. [...]"
3.5. Im vorliegenden Fall berief sich der BF im Wesentlichen darauf, dass die Regelung des § 41 Abs. 3 PG 1965 altersdiskriminierend sei, weil er als vor 1955 Geborener bei der Pensionsanpassung einen niedrigeren Ruhebezug erhalte, als Beamte, die nach 1955 geboren wurden.
Die Regelung des § 41 Abs. 3 PG 1965 sieht vor, dass die in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung bei vor dem 01.01.1955 geborenen Beamten, die sich am 31.12.2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden ist, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von § 108h Abs. 1 ASVG abweichende Regelung gilt.
3.6. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, welcher durch die Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG konkretisiert wurde (vgl. EuGH 19.01.2010, C-555/07 , Rz. 21).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ergibt sich sowohl aus dem Titel, den Erwägungsgründen als auch aus dem Inhalt und der Zielsetzung der Richtlinie 2000/78/EG , dass diese einen allgemeinen Rahmen schaffen soll, der gewährleistet, dass jeder in Beschäftigung und Beruf gleichbehandelt wird, indem den Betroffenen ein wirksamer Schutz vor Diskriminierungen wegen eines der in ihrem Art. 1 genannten Gründe - darunter das Alter - geboten wird (EuGH 14.03.2018, C-482/16 , Rz. 20-22 mwN).
Nach Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz" im Sinne dieser Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in ihrem Art. 1 genannten Gründe geben darf, zu denen das Alter gehört.
Eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters liegt nach Art. 2 Abs. 2 lit a RL 2000/78/EG vor, wenn eine Person wegen ihres Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Diskriminierung liegt nach Art. 2 Abs. 2 lit b dieser Richtlinie vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich
Gemäß Art 3 Abs. 1 lit c RL 2000/78/EG gilt die Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts. Die nach dem PG 1965 den Bundesbeamten zustehende Pension ist hierbei einem Arbeitsentgelt der Beamten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit c RL 2000/78/EG gleichzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine gemäß § 99 Abs. 5 PG 1965 zustehende Gesamtpension handelt (VwGH 25.10.2017, Ro 2016/12/0027 mwN).
3.7. Der Anwendungsvorrang des Art. 2 RL 2000/78/EG steht im vorliegenden Fall einer Anwendung des § 41 Abs. 3 PG 1965 entgegen:
Nach dem von der Judikatur des EuGH entwickelten, der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten dienenden Prinzip des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts hat jedes innerstaatliche Organ, das über eine Rechtssache abzusprechen oder die Rechtmäßigkeit behördlichen Vorgehens zu beurteilen hat, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts im Rahmen seiner Zuständigkeit zu beachten und gegebenenfalls die Anwendung der innerstaatlichen Vorschrift zu unterlassen (VfGH 07.06.2013, B19/2013; EuGH 9.3.1978, Rs. C-106/77 , Rz 21).
Durch die Regelung des § 41 Abs. 3 PG 1965 wird die Altersgruppe des BF gegenüber Beamten, welche nach dem 31.12.1954 geborenen wurden und auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 angewendet wurde, diskriminiert. Die nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten erlang(t)en nämlich nicht nur einen ihrer bisherigen Dienst- und Beitragsleistung angepassten, ausschließlich nach den günstigeren Regeln des PG 1965 ermittelten (Erst‑)Ruhebezug, sondern darüber hinaus - anders als die vor 01.01.1955 Geborenen - eine günstigere Anpassung desselben während der ersten drei Jahre des Ruhestandes (VwGH 25.10.2017, Ro 2016/12/0027).
Die BVA brachte diesbezüglich auch keine ausreichenden Gründe vor, um diese Diskriminierung aufgrund des Alters zu rechtfertigen. Die Argumentation, dass de facto keine Person, welche nach 31.12.1954 geboren wurde und auf welche die Bestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 angewendet wurde, ausschließlich aufgrund des Alters eine höhere Pensionsanpassung erhalten habe, als Personen, die vor 01.01.1955 geboren wurden, stellt keinen hinreichenden Rechtfertigungsgrund nach Art 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG dar. Die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen - die definitiv bestanden - wurden vom Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Verfahren klar als diskriminierend beurteilt. Die BVA konnte auch nicht darlegen, inwiefern diese Ungleichbehandlung objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel (ausreichend) gerechtfertigt ist und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Jene Rechtfertigungsgründe, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 24.08.2016, W174 2112362-1/5E, gestützt hat, wurden vom Verwaltungsgerichtshof als nicht ausreichend beurteilt.
Im Ergebnis bewirkt der Anwendungsvorrang des Unionsrechtes (Art 2 der RL), dass § 41 Abs. 3 PG 1965 insoweit verdrängt wird, als diese Bestimmung den BF gegenüber anderen Beamten, welche nach 31.12.1954 geboren wurden und auf welche die Sonderbestimmung des § 99 Abs. 6 PG 1965 Anwendung findet bzw. fand, diskriminiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.8. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der BF grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe VwGH 25.10.2017, Ro 2016/12/0028-4 und Ro 2016/12/0027-4); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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